Rechtssatz für 1Ob122/97s 6Ob113/03s 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109252

Geschäftszahl

1Ob122/97s; 6Ob113/03s; 9Ob87/03i; 3Ob186/07k

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Norm

ABGB §94
EheG §69a
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 69a heute
  2. EheG § 69a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 69a gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des Paragraph 69 a, EheG angemessen ist, ist nach Paragraph 94, ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber Paragraph 94, ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 69 a, EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
  • 6 Ob 113/03s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
  • 3 Ob 186/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
    Auch; nur: Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. (T1); Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109252

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_002

Rechtssatz für 5Ob527/86 9Ob87/03i 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033380

Geschäftszahl

5Ob527/86; 9Ob87/03i; 6Ob83/08m

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Rechtssatz

Die zeitliche Beschränkung der Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gilt für gesetzliche und unechte, also lediglich durch Vertrag festgelegte gesetzliche Ansprüche, nicht aber für echte vertragliche Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 527/86
    Veröff: SZ 60/31
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
    Auch; Beisatz: § 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche, zu denen aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche gehören, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern. (T1)
  • 6 Ob 83/08m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
    Beis wie T1; Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033380

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_0050OB00527_8600000_001

Rechtssatz für 3Ob325/58 4Ob510/60 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042549

Geschäftszahl

3Ob325/58; 4Ob510/60; 5Ob72/65; 8Ob269/65; 1Ob167/68; 8Ob66/69; 8Ob185/69; 1Ob312/71 (1Ob313/71); 7Ob84/72; 1Ob60/73; 8Ob262/73; 3Ob88/74; 6Ob6/75; 5Ob212/75; 7Ob562/76; 1Ob543/76; 5Ob554/76; 3Ob277/75; 7Ob615/76; 6Ob659/76; 2Ob541/76; 3Ob621/76; 3Ob7/77; 8Ob543/77; 3Ob589/77 (3Ob590/77); 7Ob647/78; 5Ob656/78 (5Ob657/78); 5Ob537/78; 3Ob184/78; 1Ob786/79; 8Ob538/80; 5Ob752/80; 1Ob636/81; 5Ob681/81; 5Ob773/81; 3Ob84/81; 5Ob800/81; 5Ob566/82; 3Ob157/82; 3Ob195/82; 3Ob112/83; 5Ob527/86; 8Ob506/88; 3Ob2232/96y; 10ObS80/98g; 7Ob115/98g; 9Ob87/03i; 7Ob60/15x; 3Ob63/19i

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

ZPO §502 Abs2 CA2
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Umstand, daß Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, ändert an der Natur der gesetzlichen Unterhaltsansprüche nichts.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 325/58
    Entscheidungstext OGH 24.07.1958 3 Ob 325/58
  • 4 Ob 510/60
    Entscheidungstext OGH 15.03.1960 4 Ob 510/60
  • 5 Ob 72/65
    Entscheidungstext OGH 24.08.1965 5 Ob 72/65
    Beisatz: Wenn sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Anspruches des Berechtigten bewegt. (T1)
  • 8 Ob 269/65
    Entscheidungstext OGH 28.09.1965 8 Ob 269/65
  • 1 Ob 167/68
    Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 167/68
    Beis wie T1; Veröff: EFSlg 10552
  • 8 Ob 66/69
    Entscheidungstext OGH 15.04.1969 8 Ob 66/69
  • 8 Ob 185/69
    Entscheidungstext OGH 23.09.1969 8 Ob 185/69
  • 1 Ob 312/71
    Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 312/71
  • 7 Ob 84/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 84/72
    Beisatz: Die Frage, ob sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen derart erhöht hat, daß der im Vergleich mit einem Prozentsatz vereinbarte Unterhaltsbetrag die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten übersteigt, fällt in das Gebiet der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts. (T2)
  • 1 Ob 60/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 60/73
  • 8 Ob 262/73
    Entscheidungstext OGH 08.01.1974 8 Ob 262/73
  • 3 Ob 88/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 3 Ob 88/74
    Beisatz: Auch wenn er etwas höher ist als bei gerichtlicher Bemessung; auch bei vertraglich vereinbarter Wertsicherung. (T3)
    Veröff: EFSlg 23133 = EFSlg 23134
  • 6 Ob 6/75
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 6 Ob 6/75
  • 5 Ob 212/75
    Entscheidungstext OGH 25.11.1975 5 Ob 212/75
  • 7 Ob 562/76
    Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 562/76
  • 1 Ob 543/76
    Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 543/76
  • 5 Ob 554/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 5 Ob 554/76
  • 3 Ob 277/75
    Entscheidungstext OGH 14.05.1976 3 Ob 277/75
    Verstärkter Senat; Beisatz: Unterhalt gemäß § 66 EheG. (T4)
    Veröff: JBl 1977,43
  • 7 Ob 615/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 615/76
  • 6 Ob 659/76
    Entscheidungstext OGH 11.11.1976 6 Ob 659/76
    Beis wie T3 nur: Auch wenn er etwas höher ist als bei gerichtlicher Bemessung. (T5)
  • 2 Ob 541/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 2 Ob 541/76
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 621/76
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 3 Ob 621/76
    Beis wie T1
  • 3 Ob 7/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 7/77
    Beisatz: Es ist daher die Bestimmung des § 74 EheG anwendbar. (T6)
  • 8 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 05.10.1977 8 Ob 543/77
  • 3 Ob 589/77
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 3 Ob 589/77
    Beis wie T1
  • 7 Ob 647/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 647/78
    Veröff: EFSlg 32537
  • 5 Ob 656/78
    Entscheidungstext OGH 19.09.1978 5 Ob 656/78
    Beis wie T1
  • 5 Ob 537/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1978 5 Ob 537/78
    Veröff: EvBl 1979/11 S 46
  • 3 Ob 184/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 3 Ob 184/78
    Veröff: EFSlg 34443
  • 1 Ob 786/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 786/79
    Beis wie T1
  • 8 Ob 538/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 538/80
  • 5 Ob 752/80
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 752/80
  • 1 Ob 636/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 636/81
  • 5 Ob 681/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 681/81
    Beis wie T5
  • 5 Ob 773/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 773/81
    Auch
  • 3 Ob 84/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 84/81
    Beisatz: Der Umstand, dass der verglichene Unterhaltsanspruch auch im Falle der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch die Klägerin fortbestehen solle, macht ebenfalls den im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung zuerkannten Unterhaltsanspruch noch nicht schlechthin zu einem vertraglichen, da ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch während der Zeit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nur ruht. (T7)
  • 5 Ob 800/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 800/81
    Beis wie T4
  • 5 Ob 566/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 566/82
  • 3 Ob 157/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 157/82
    Beis wie T1
  • 3 Ob 195/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 195/82
    Beis wie T3
  • 3 Ob 112/83
    Entscheidungstext OGH 07.09.1983 3 Ob 112/83
    Beis wie T3
  • 5 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 527/86
    Auch; Beisatz: Hiebei ist eine großzügige Betrachtungsweise anzuwenden. (T8)
    Veröff: SZ 60/31
  • 8 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 506/88
    Beis wie T1; Beis wie T7
  • 3 Ob 2232/96y
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2232/96y
    Auch; Beisatz: Hier: Wenn der auf Grund des § 68 EheG zustehende Unterhalt nicht wesentlich überschritten wird. (T9)
  • 10 ObS 80/98g
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 80/98g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 115/98g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 115/98g
    Beis wie T4
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Im Zweifel ist eher anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. (T10)
    Beisatz: Selbst wenn mit dem Unterhaltsvergleich das Prozessrisiko in der Verschuldensfrage an der Zerrüttung der Ehe mitverglichen wurde, kommt es für den Charakter des vereinbarten Unterhalts auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre. (T11)
  • 7 Ob 60/15x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 60/15x
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/68
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Auch; Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19580724_OGH0002_0030OB00325_5800000_001

Rechtssatz für 6Ob113/03s 9Ob87/03i 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118211

Geschäftszahl

6Ob113/03s; 9Ob87/03i; 6Ob83/08m; 10Ob40/13z; 7Ob115/15k; 3Ob63/19i

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

EheG §55a
EheG §69a Abs1
EheG §72
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 69a heute
  2. EheG § 69a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 69a gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Diese Bestimmung des Paragraph 72, EheG gilt auch für einen nach Paragraph 55 a, EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 113/03s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
    Auch
  • 6 Ob 83/08m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
    Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T1)
    Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T2)
    Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T3)
  • 10 Ob 40/13z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 40/13z
    Beis wie T1 nur: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. (T4)
    Beis wie T2
  • 7 Ob 115/15k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Beisatz: Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird. (T5)
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118211

Im RIS seit

22.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JJR_20031023_OGH0002_0060OB00113_03S0000_001

Rechtssatz für 1Ob122/97s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109251

Geschäftszahl

1Ob122/97s; 7Ob208/98h; 3Ob115/00h; 6Ob113/03s; 9Ob87/03i; 3Ob107/05i; 3Ob186/07k; 9Ob73/07m; 6Ob83/08m; 2Ob219/11m; 5Ob113/17d; 1Ob136/19k; 9ObA106/22m

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Norm

EheG §55a
EheG §69a
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 69a heute
  2. EheG § 69a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 69a gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Paragraph 69 a, EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
  • 7 Ob 208/98h
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 208/98h
    Vgl auch; Beisatz: Der Zuspruch eines gesetzlichen Unterhaltsbeitrages kommt im Fall einer Scheidung nach § 55a EheG auch bei wesentlicher, von den Parteien nicht bedachter Änderung der Umstände nicht in Betracht. (T1)
  • 3 Ob 115/00h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 115/00h
    Beis wie T1; Beisatz: Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt. (T2)
  • 6 Ob 113/03s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
  • 3 Ob 107/05i
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 107/05i
    Auch; Beisatz: Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher, er wird aber nach § 69a Abs 1 EheG einem solchen „gleichgehalten". Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen (hier: privilegierte Exekutionsführung), auch jenen aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG. (T3)
  • 3 Ob 186/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T4)
  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Damit sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen, wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen erfasst werden. (T5)
  • 6 Ob 83/08m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T6)
    Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T7)
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Auch; Beisatz: Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht. (T8)
    Bem: Vgl 9 Ob 73/07m. (T9)
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch
  • 1 Ob 136/19k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 136/19k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 106/22m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 ObA 106/22m
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109251

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_001

Entscheidungstext 9Ob87/03i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob87/03i

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** T*****, *****, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****T*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Mag. Wilhelm Peter Milchrahm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert EUR 5.964,99 sA), über die Revision (Revisionsinteresse EUR 5.090 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Feber 2003, GZ 45 R 616/02z-82, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 22. August 2002, GZ 23 C 22/00x-69, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen - einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teile - zu lauten haben:

"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ATS 82.080, dies sind EUR 5.964,99, samt 4 % Zinsen seit 23. 2. 2000 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.209,47 (darin EUR 366,26 USt und EUR 11,92 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 582,96 (darin EUR 97,16 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde am 16. 10. 1996 einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsvergleich (§55a Absatz 2, EheG), ab 1. 11. 1996 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von ATS 3.000 am ersten eines jeden Monats zu zahlen. Als Vergleichsgrundlage wurden ein monatliches Einkommen des Beklagten von ATS 10.000 12x jährlich sowie eine weitere Sorgepflicht des Beklagten ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen.

Mit ihrer Klage vom 23. 2. 2000 begehrte die Klägerin den Zuspruch von ATS 82.080 sA, und zwar je ATS 2.280 für die 36 Monate von Februar 1997 bis einschließlich Jänner 2000. Der Beklagte habe nämlich im relevanten Zeitraum ein Einkommen von ATS 16.000 netto 12x jährlich bezogen, ohne dies der Klägerin mitzuteilen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe tatsächlich ein unter der Vergleichsgrundlage gelegenes Einkommen erzielt, außerdem sei der Klagsanspruch für die Zeit vor Klagseinbringung "verfristet". Letztlich stützte sich der Beklagte auch darauf, dass Paragraph 72, EheG einem Zuspruch an die Klägerin entgegenstehe, weil diese erstmalig mit Schreiben vom 22. April 1999 eine nicht näher aufgeschlüsselte Unterhaltserhöhung begehrt habe. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von EUR 5.366 sA und wies - unangefochten - ein Mehrbegehren von EUR 599,12 sA ab. Es stellte fest, dass der Beklagte über dem Buchgewinn liegende Entnahmen aus seinem China-Restaurant getätigt habe, nämlich 1997 ATS 236.174,04, 1998 ATS 199.309,61 und 1999 ATS 82.403,53. Dazu komme noch die Eigenverköstigung aus dem Betrieb, was für 1997 mit ATS 23.760, für 1998 mit ATS 25.920 und für 1999 mit ATS 25.820 zu veranschlagen sei. Im Jänner 2000 habe er eine Einlage von ATS 1.883 getätigt (= Abzugspost) und Verköstigung im Wert von ATS 2.160 in Anspruch genommen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Beklagte im relevanten Zeitraum daher ein monatliches (aus dem Durchschnitt der drei Jahre ermitteltes) Nettoeinkommen von ATS 16.837,22 zuzurechnen sei. Die im Vergleich festgelegte Relation sage aus, dass die einkommenslose Klägerin Anspruch auf 30 % des Nettoeinkommens (= 33 % abzüglich 3 % für eine weitere Sorgepflicht) des Beklagten und daher für die Zeit von drei Jahren vor Klagseinbringung einen Differenzanspruch von ATS 2.051 monatlich habe. Paragraph 72, EheG sei auf einen gemäß Paragraph 55 a, EheG vereinbarten Unterhalt nicht anwendbar.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es den Zuspruch von EUR 5.090 sA bestätigte, hingegen ein weiteres Mehrbegehren von EUR 276 sA - u.zw. insoweit unangefochten - abwies. Es vertrat wie das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass Paragraph 72, EheG nicht anwendbar sei. Beim Unterhalt nach Paragraph 55 a, EheG handle es sich um einen vertraglichen Anspruch, welcher vom Geltungsbereich des Paragraph 72, EheG nicht erfasst sei und somit der hier noch nicht abgelaufenen dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei jedoch für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht auf einen dreijährigen Zeitraum abzustellen. Vielmehr seien die jeweiligen Jahresergebnisse des selbständig erwerbstätigen Beklagten heranzuziehen. Aus einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen im Jahr 1997 von ATS 21.661,17 folge ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von monatlich ATS 6.498, somit ein Differenzanspruch von ATS 3.498 monatlich. Im Jahre 1998 ergebe sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich ATS 18.769,13; der Unterhaltsanspruch sei mit ATS 5.630 monatlich, der Differenzanspruch gegenüber dem durch Vergleich festgelegten Betrag mit ATS 2.630 monatlich zu beziffern. Für die Zeit ab 1. 1. 1999 bestehe kein Erhöhungsanspruch der Klägerin, weil das Einkommen des Beklagten seitdem sogar unter dem im Vergleich angenommenen liege. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision - unter anderem - zulässig sei, weil die Frage rückwirkender Erhöhung eines nach Paragraph 55 a, EheG vereinbarten Unterhalts von erheblicher Bedeutung sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren. Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Während im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht noch keine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 72, EheG auf die Erhöhung gemäß Paragraph 55 a, EheG vereinbarten Unterhalts bestand, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 23.10.2003, 6 Ob 113/03s, wie folgt, entschieden:

"I. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat (Paragraph 72, EheG).

Paragraph 72, EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche, zu denen aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche gehören, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 7 zu Paragraph 72, EheG mwN). Eine vertragliche Fixierung des gesetzlichen Unterhalts liegt auch dann vor, wenn der vereinbarte Unterhaltsbetrag etwas höher oder niedriger liegt, als er im streitigen Verfahren bemessen würde. Im Zweifel ist eher anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt (Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 80, EheG mwN aus der Rechtsprechung). Selbst wenn daher hier mit dem Unterhaltsvergleich das Prozessrisiko in der Verschuldensfrage an der Zerrüttung der Ehe mitverglichen wurde, kommt es für den Charakter des vereinbarten Unterhalts auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre.

Der Unterhalt nach Paragraph 55 a, EheG ist grundsätzlich ein vertraglicher, sonst wäre die Fiktion des Paragraph 69 a, EheG überflüssig (RIS-Justiz RS0109251; 3 Ob 115/00h). Paragraph 69 a, EheG stellt diesen vertraglichen Unterhalt aber dem gesetzlichen gleich, "soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist". Letzteres wurde schon bei einem Unterhalt von 36 % des Familieneinkommens bejaht (1 Ob 122/97s unter Hinweis auf SZ 60/31). Unter dieser Voraussetzung gilt Paragraph 72, EheG für ein Begehren auf Erhöhung des nach Paragraph 55 a, EheG vereinbarten Unterhalts (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 69 a, ;, Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 69 a, EheG unter Zitierung EFSlg 66.488, XXIX/7, 90.400 und 93.882; Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 69 a, EheG). Eine Gegenmeinung vertritt Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 749/6. In der von ihm zitierten Entscheidung 3 Ob 115/00h wurde aber nicht einmal obiter die Ansicht vertreten, dass Paragraph 72, EheG auf einen Unterhalt nach Paragraph 55 a, EheG unanwendbar sei: Der Beklagte hatte sich dort gegen die Nichtanwendung des Paragraph 72, EheG nicht mehr gewehrt.

Soweit die übrigen Autoren eine Begründung liefern, verweisen sie auf den Zweck der Gleichstellung des Paragraph 69 a, EheG, dem vertraglichen Unterhalt die Privilegien des gesetzlichen Unterhalts zu verschaffen (der Unterhalt ist keine Schenkung und nicht steuerpflichtig; bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten ist gemäß Paragraph 1327, ABGB Ersatz zu leisten uva; Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechsreform 1977/1978, 125 [134]). Es wäre ein schwer begründbarer Wertungswiderspruch, diese Privilegien zugunsten des Unterhaltsberechtigten anzuerkennen und den Unterhalt wie einen gesetzlichen zu behandeln, andererseits aber die für den gesetzlichen Unterhalt normierte, dem Unterhaltsberechtigten nachteilige Gesetzesbestimmung des Paragraph 72, EheG von der Gleichbehandlung auszunehmen.

Paragraph 69 a, EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Ehegatten besteht. Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des Paragraph 69 a, EheG angemessen ist, ist nach Paragraph 94, ABGB zu beurteilen. Somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber Paragraph 94, ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offenlässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 69 a, EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine großzügige Betrachtungsweise am Platz (1 Ob 122/97s)...". Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Im Sinne dieser Judikatur ist der - unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht - mit 30 % des Nettoeinkommens des Beklagten verglichene Ehegattenunterhalt gemäß Paragraph 69 a, EheG wie ein gesetzlicher Unterhalt zu behandeln. Paragraph 72, EheG ist darauf anzuwenden. Auf die Kontroverse, ob und inwieweit auch bei gerichtlicher Geltendmachung überdies eine konkrete Einmahnung erforderlich ist, um einen Verzug zu bewirken (s die Darstellung bei Stabentheiner in Rummel ABGB II/43 Rz 4 zu Paragraph 72, EheG), ist hier nicht einzugehen, weil ein allenfalls im Zeitraum eines Jahres vor Gerichtsanhängigkeit entstandener Erhöhungsanspruch rechtskräftig verneint wurde. Ein weiterer zeitlicher Rückgriff hat aber zu unterbleiben, weil eine absichtliche Entziehung iSd Paragraph 72, EheG nicht hervorgekommen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, bzw 50 Absatz eins, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass zur Ermittlung des Streitwerts nicht Paragraph 58, JN heranzuziehen ist, weil keine laufenden Unterhaltsansprüche, sondern ausschließlich Rückstände Gegenstand der Klage sind. Ausgehend von einem Streitwert von ATS 82.080 (= EUR 5.964,99) betragen die ersatzfähigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Seiten des Beklagten EUR 2.209,47 (darin EUR 366,26 USt und EUR 11,92 Fahrtkosten); nicht ersatzfähig sind die für einen erfolglosen Rekurs und eine erfolglose Rekursbeantwortung aufgewendeten Kosten. Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte - bei einem Berufungsstreitwert von EUR 5.366 - Anspruch auf Ersatz von EUR 582,96 (darin EUR 97,16 USt). Dem Revisionsverfahren liegt ein Streitwert von EUR 5.090 zugrunde, daraus folgt ein Kostenersatz in Höhe von EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt).

Anmerkung

E71796 9Ob87.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00087.03I.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_0090OB00087_03I0000_000