Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits mehrfach ausgesprochen, dass der den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach § 140 Abs 1 ABGB genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut (RZ 1992/5; 3 Ob 555/94 mwN ua). Mit dem Ausdruck der tatsächlichen Betreuung wird auf die übliche Versorgung abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines geordneten und funktionierenden Haushaltes im Allgemeinen erfährt. Dazu zählen insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung Körperpflege, Verpflegung (Nahrungszubereitung), Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits mehrfach ausgesprochen, dass der den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut (RZ 1992/5; 3 Ob 555/94 mwN ua). Mit dem Ausdruck der tatsächlichen Betreuung wird auf die übliche Versorgung abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines geordneten und funktionierenden Haushaltes im Allgemeinen erfährt. Dazu zählen insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung Körperpflege, Verpflegung (Nahrungszubereitung), Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 140 mwN; JBl 1991, 651; SZ 65/114 ua; RIS Rz 15 zu Paragraph 140, mwN; JBl 1991, 651; SZ 65/114 ua; RIS-Justiz RS0047367, RS0047394). Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand nach § 140 Abs 2 ABGB nicht her (JBl 1991, 651 ua).Justiz RS0047367, RS0047394). Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht her (JBl 1991, 651 ua).
Hinsichtlich der Betreuungsleistungen der Beklagten seit Beginn des Schulbesuches der Klägerin in Graz ab Herbst 1997 hat das Erstgericht im Wesentlichen nur festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin und deren Schwester eine Wohnung zur Verfügung stellte und die Beklagte einmal pro Woche am Wochenende nach Graz kam, Schulsachen einkaufte und der älteren Schwester der Klägerin Geldbedarf für den Lebensbedarf der beiden Schwestern gab. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe damit praktisch keine relevanten Betreuungsleistungen für die Klägerin mehr erbracht und sie könne sich daher nicht darauf berufen, dass sie durch tatsächliche Betreuung ihren Beitrag zum Unterhalt der Klägerin geleistet habe, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Wird das Kind aber nicht von einem Elternteil betreut, so findet § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und die Unterhaltsbemessung ist nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. Anteilig im Sinn des § 140 ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat (EvBl 1991/166 mwN ua; RISWird das Kind aber nicht von einem Elternteil betreut, so findet Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht Anwendung und die Unterhaltsbemessung ist nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anteilig vorzunehmen. Anteilig im Sinn des Paragraph 140, ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat (EvBl 1991/166 mwN ua; RIS-Justiz RS0047415). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in diesen Fällen die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen kann; die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles zur Voraussetzung. Wird nicht gegen beide Eltern ein gemeinsamer Titel geschaffen, ist die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu ermitteln, nach der die Unterhaltsquoten zu bestimmen sind. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist dabei nach ständiger Rechtsprechung von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsumme aufzuteilen (Schwimann aaO Rz 18; Stabentheiner in Rummel3, ABGB Rz 7 zu § 140 mwN; EvBl 1991/166; JBl 1996, 651; EFSlg 83.178 ua; RIS, ABGB Rz 7 zu Paragraph 140, mwN; EvBl 1991/166; JBl 1996, 651; EFSlg 83.178 ua; RIS-Justiz RS0047403).
Diese bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden. Soweit die Klägerin dem gegenüber meint, im vorliegenden Fall sei zur Berechnung ihres Unterhaltsanspruches die von der Judikatur entwickelte sogenannte "Prozentsatzmethode" heranzuziehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Methode, den Unterhalt nach jenen Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, dem Grundgedanken der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht wird. Diese schematische Betrachtungsweise könnte nämlich dazu führen, dass Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich hohem Einkommen in ihren Möglichkeiten der Lebensführung ungleich behandelt würden. Die Gesamtbeurteilung hat vielmehr derart zu geschehen, dass alle Beteiligten in etwa gleichem Maß in der Lage sein sollen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen (EvBl 1991/166; ÖA 1997, 59 [U 169]; EFSlg 83.178 ua). Aktenkundig sind im vorliegenden Fall nur die Lebensverhältnisse der Mutter (Beklagte), nicht auch die des Vaters. Der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann aber erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt der Klägerin beitragen kann (vgl 4 Ob 507/96). Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Parteien kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der als Unterhaltsvorschuss geleistete Betrag auch tatsächlich dem Einkommen und der Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin entspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aber auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters nicht ermittelbar wäre und daher - aus verfahrensökonomischen Gründen - auf die von der Rechtsprechung entwickelte Prozentsatzmethode zurückgegriffen werden müsste, zumal das Erstgericht ausgehend von einer anderen Rechtsansicht dazu noch gar kein Beweisverfahren durchgeführt hat.Diese bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden. Soweit die Klägerin dem gegenüber meint, im vorliegenden Fall sei zur Berechnung ihres Unterhaltsanspruches die von der Judikatur entwickelte sogenannte "Prozentsatzmethode" heranzuziehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Methode, den Unterhalt nach jenen Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, dem Grundgedanken der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht wird. Diese schematische Betrachtungsweise könnte nämlich dazu führen, dass Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich hohem Einkommen in ihren Möglichkeiten der Lebensführung ungleich behandelt würden. Die Gesamtbeurteilung hat vielmehr derart zu geschehen, dass alle Beteiligten in etwa gleichem Maß in der Lage sein sollen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen (EvBl 1991/166; ÖA 1997, 59 [U 169]; EFSlg 83.178 ua). Aktenkundig sind im vorliegenden Fall nur die Lebensverhältnisse der Mutter (Beklagte), nicht auch die des Vaters. Der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann aber erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt der Klägerin beitragen kann vergleiche 4 Ob 507/96). Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Parteien kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der als Unterhaltsvorschuss geleistete Betrag auch tatsächlich dem Einkommen und der Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin entspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aber auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters nicht ermittelbar wäre und daher - aus verfahrensökonomischen Gründen - auf die von der Rechtsprechung entwickelte Prozentsatzmethode zurückgegriffen werden müsste, zumal das Erstgericht ausgehend von einer anderen Rechtsansicht dazu noch gar kein Beweisverfahren durchgeführt hat.
Soweit die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 6.975,86 sA mit der Begründung begehrt, die Beklagte habe diese Unterhaltsvorschussbeträge des Vaters entgegengenommen, ohne sie an die Klägerin weiterzuleiten, ist darauf hinzuweisen, dass durch die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) dem mj Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat (5 Ob 508/92 ua). Es ist daher auch das mj Kind Anspruchsberechtigter dieser Vorschüsse (§ 2 Abs 1 UVG). Nach § 17 Abs 2 UVG sind die Vorschüsse demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nichts anderes beantragt. Es ist auch das Ziel dieser Bestimmung über den Zahlungsempfänger, dass dem Kind die Vorschüsse für den laufenden Verbrauch effizient zur Verfügung stehen. Wenn die obsorgeberechtigte Person das Kind nicht pflegt und erzieht, können die Vorschüsse aus diesem Grund nicht eingestellt werden. Es muss vielmehr eine andere Person gesucht werden, die zur Entgegennahme der Vorschüsse geeignet ist, wobei die Auszahlung über Antrag auch an den Jugendwohlfahrtsträger und sogar an den unterhaltsberechtigten Minderjährigen erfolgen kann (Soweit die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 6.975,86 sA mit der Begründung begehrt, die Beklagte habe diese Unterhaltsvorschussbeträge des Vaters entgegengenommen, ohne sie an die Klägerin weiterzuleiten, ist darauf hinzuweisen, dass durch die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) dem mj Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat (5 Ob 508/92 ua). Es ist daher auch das mj Kind Anspruchsberechtigter dieser Vorschüsse (Paragraph 2, Absatz eins, UVG). Nach Paragraph 17, Absatz 2, UVG sind die Vorschüsse demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nichts anderes beantragt. Es ist auch das Ziel dieser Bestimmung über den Zahlungsempfänger, dass dem Kind die Vorschüsse für den laufenden Verbrauch effizient zur Verfügung stehen. Wenn die obsorgeberechtigte Person das Kind nicht pflegt und erzieht, können die Vorschüsse aus diesem Grund nicht eingestellt werden. Es muss vielmehr eine andere Person gesucht werden, die zur Entgegennahme der Vorschüsse geeignet ist, wobei die Auszahlung über Antrag auch an den Jugendwohlfahrtsträger und sogar an den unterhaltsberechtigten Minderjährigen erfolgen kann (Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 4 f zu § 17 UVG mwN). Rz 4 f zu Paragraph 17, UVG mwN).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich bei den Unterhaltsvorschüssen um Geldbeträge handelt, welche zwar an den Zahlungsempfänger im Sinn des § 17 Abs 2 UVG auszuzahlen sind, aber zur Gänze für das Kind bestimmt sind. Stellen aber die Unterhaltsvorschussbeträge keinen Einkommensbestandteil der Beklagten dar und sind sie als direkte Unterstützung eines nicht unterhaltspflichtigen Dritten für das Kind bestimmt, könnte ein Herausgabebegehren des Kindes grundsätzlich auf Bereicherung gestützt werden. Es ist daher im vorliegenden Fall auch zu prüfen, ob und inwieweit die Beklagte die an sie nach den Bestimmungen des UVG ausbezahlten Unterhaltsvorschussbeträge Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich bei den Unterhaltsvorschüssen um Geldbeträge handelt, welche zwar an den Zahlungsempfänger im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, UVG auszuzahlen sind, aber zur Gänze für das Kind bestimmt sind. Stellen aber die Unterhaltsvorschussbeträge keinen Einkommensbestandteil der Beklagten dar und sind sie als direkte Unterstützung eines nicht unterhaltspflichtigen Dritten für das Kind bestimmt, könnte ein Herausgabebegehren des Kindes grundsätzlich auf Bereicherung gestützt werden. Es ist daher im vorliegenden Fall auch zu prüfen, ob und inwieweit die Beklagte die an sie nach den Bestimmungen des UVG ausbezahlten Unterhaltsvorschussbeträge - auch unter Berücksichtigung auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnender Naturalleistungen - für den Unterhalt der Klägerin verwendet hat.
Zusammenfassend erweist sich somit der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als zutreffend, sodass den Rekursen beider Parteien ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.