Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich - worauf die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist - als nicht zulässig, weil darin die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht nicht aufgezeigt wird.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass drei vom Beklagten namhaft gemachte Zeugen nicht vernommen wurden, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht mit gebotener Deutlichkeit dargelegt hat, das angegebene Beweisthema sei aus materiellrechtlichen Gründen nicht geeignet, das Prozessergebnis zu verändern. Diese Auffassung des Berufungsgerichts könnte daher nur im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen K***** und Dr. K***** im Verfahren erster Instanz zur Frage einer vom Finanzamt erteilten Gutschrift gar nicht geführt worden waren (vgl nur ASDie behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass drei vom Beklagten namhaft gemachte Zeugen nicht vernommen wurden, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht mit gebotener Deutlichkeit dargelegt hat, das angegebene Beweisthema sei aus materiellrechtlichen Gründen nicht geeignet, das Prozessergebnis zu verändern. Diese Auffassung des Berufungsgerichts könnte daher nur im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugen K***** und Dr. K***** im Verfahren erster Instanz zur Frage einer vom Finanzamt erteilten Gutschrift gar nicht geführt worden waren vergleiche nur AS 7 f, 27). Im Übrigen erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts, die gleichzeitige Mitteilung über Gutschriften und über diese korrigierende Belastungen im Weg von Buchungsmitteilungen stelle keine bescheidmäßige Gewährung der (zugleich weitgehend rückgängig gemachten) Gutschriften dar, in keiner Weise bedenklich. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts werden in der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit genauere Feststellungen über die behauptete Gutschrift des Finanzamts von rechtlicher Relevanz sein könnten.
Da die von beiden Parteien bei Geschäftsabschluss erwarteten Umstände, nämlich die Abdeckung eines Großteils des Anschaffungspreises der Wertpapiere durch Gutschriften des Finanzamts, nicht eingetreten sind und für den Fall des Ausbleibens dieser Gutschriften keine Vereinbarungen über die Fälligkeit der (Kaufpreis-)Verbindlichkeiten des Beklagten getroffen wurden, ist der Vertrag im Sinne des hypothetischen Parteiwillens redlicher und verständiger Vertragspartner zu ergänzen (ergänzende Vertragsauslegung). Grundsätzlich zutreffend verweist der Revisionswerber darauf, es sei zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wären die zukünftigen Vorgänge vorhergesehen bzw in ihre Überlegungen einbezogen worden. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis der Auffassung der klagenden Partei gefolgt, die vertraglichen Vereinbarungen seien dahin zu ergänzen, dass die Verbindlichkeit des Beklagten bis zu jenem Zeitpunkt gestundet sei, bis zu dem nach dem erwarteten Lauf der Dinge mit einer Erteilung der Steuergutschriften gerechnet werden konnte. Der Revisionswerber vertritt dagegen die Auffassung, redliche Parteien hätten "wohl" vereinbart, dass nach Erteilung jener Gutschrift, die die Bank "deklariert", der Kaufpreis als bezahlt gelte und dass für den Fall, "dass im Zuge einer späteren Steuerprüfung dies später in Frage gestellt" werde, zunächst die Ergebnisse des Verfahrens abgewartet würden, bevor die Bank auf das Vermögen des Kunden greift.
Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass Fragen der Vertragsauslegung und insbesondere jener nach einer Vertragsergänzung unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind, und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nur dann vorliegen kann, wenn das Berufungsgericht unbestrittene Auslegungsgrundsätze unrichtig angewendet hat oder ihm sonst eine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist (vgl dazu nur MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 49.067, 50.093, 50.547, 51.116, EFSlg 88.157, MR 2001, 108 ua). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass einem Bankunternehmen nicht unterstellt werden kann, es wolle einem Kunden mehrere Millionen Schilling1 ZPO nur dann vorliegen kann, wenn das Berufungsgericht unbestrittene Auslegungsgrundsätze unrichtig angewendet hat oder ihm sonst eine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen ist vergleiche dazu nur MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 49.067, 50.093, 50.547, 51.116, EFSlg 88.157, MR 2001, 108 ua). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass einem Bankunternehmen nicht unterstellt werden kann, es wolle einem Kunden mehrere Millionen Schilling - möglicherweise jahrelang - zinsenfrei als Kredit zur Verfügung stellen, sich aber zu dessen Abdeckung mit der Durchsetzung der KESt-Gutschriften gegen den Bund auf eigene Kosten - mit durchaus ungewissem Ausgang - begnügen (1 Ob 207/01z), übersieht der Beklagte offenbar auch, dass er sämtliche bei der klagenden Partei erworbenen Wertpapiere bereits - teilweise mit Gewinn - weiterveräußert hat. Gerade für diese Konstellation kommt die Annahme einer weiteren Stundung der durch den seinerzeitigen Erwerb begründeten Verbindlichkeiten keineswegs in Betracht, weil davon ausgegangen werden konnte, dass der Beklagte ohne weiteres in der Lage sein werde, seine bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös abzudecken. Spätestens mit der Weiterveräußerung der Wertpapiere ist daher die Fälligkeit der der klagenden Partei aus der Veräußerung der Papiere entstandenen Forderung eingetreten.
Unverständlich sind die Ausführungen des Revisionswerbers zu den Rechtswirkungen der von einer Bank erteilten "Gutschrift der Zahlung" auf einem Konto des Bankkunden. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Gutbuchungen tatsächlich nicht erfolgter Gutschriften des Finanzamts um rein buchmäßige Vorgänge, denen weder eine tatsächliche Zahlung noch sonst eine Vermögenszuwendung eines Dritten an den Beklagten zugrunde lag. Warum derartigen Vorgängen Tilgungswirkung zukommen sollte, vermag auch der Beklagte nicht zu erklären. Ebenso bleibt im Dunkeln, weshalb der Säumniszuschlag "mangels klarer Nachvollziehbarkeit und Berechnung" von der Klägerin nicht gefordert werden dürfe. Soweit dazu ausgeführt wird, es liege keine nachvollziehbare Abrechnung vor, wie sie der Kunde von einer Bank erwarten könne, übersieht der Revisionswerber offenbar, dass die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt haben, dass das Finanzamt einen (für den Beklagten anteiligen) Säumniszuschlag in Höhe von S 117.831,96 vorgeschrieben hat. Da der Beklagte gar nicht in Zweifel zieht, dass dieser Säumniszuschlag von der klagenden Partei - allenfalls im Wege der Gegenverrechnung - an das Finanzamt gezahlt wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die klagende Partei bereits nach § 1042 ABGB den Ersatz verlangen kann. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.