Rechtssatz für 2Ob137/70 2Ob236/70 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030285

Geschäftszahl

2Ob137/70; 2Ob236/70; 2Ob146/70; 2Ob69/72; 8Ob213/72; 8Ob228/72; 2Ob235/72; 8Ob69/73; 7Ob151/73; 2Ob146/74; 8Ob124/74; 8Ob256/74; 8Ob20/75; 2Ob93/76; 8Ob187/76; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 1Ob760/77; 8Ob93/78; 8Ob167/78; 8Ob42/80; 8Ob138/80; 2Ob226/82; 8Ob535/82; 2Ob153/83; 8Ob220/83; 2Ob13/84; 8Ob8/84; 2Ob65/84; 8Ob82/85; 2Ob35/86; 2Ob40/87; 1Ob40/87; 2Ob19/89; 4Ob525/90; 2Ob128/89; 2Ob53/90; 6Ob565/92; 4Ob1554/95; 1Ob620/94; 4Ob2088/96d; 1Ob331/98b; 8Ob318/98t; 1Ob358/98y; 6Ob246/02y; 6Ob139/04s; 6Ob70/05w; 2Ob158/07k; 6Ob134/08m; 1Ob103/08s; 2Ob116/08k; 1Ob16/09y; 2Ob249/08v; 4Ob80/12m; 2Ob18/13f; 4Ob157/13m; 1Ob62/19b

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Rechtssatz

Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist, ohne Rücksicht, ob der Geschädigte die Reparatur vornehmen ließ oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand veräußerte und welchen Erlös er dabei erzielte.

Anmerkung

Bem zu RS: Zur neuen gegenteiligen Rechtsprechung zur Begrenzung der fiktiven Reparaturkosten mit der objektiven Wertminderung siehe RS0022844.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 137/70
    Entscheidungstext OGH 22.10.1970 2 Ob 137/70
    Veröff: SZ 43/186 = JBl 1971,364 = ZVR 1971/155 S 210
  • 2 Ob 236/70
    Entscheidungstext OGH 05.11.1970 2 Ob 236/70
    Veröff: ZVR 1971/125 S 157
  • 2 Ob 146/70
    Entscheidungstext OGH 22.10.1970 2 Ob 146/70
    Veröff: ZVR 1971/100 S 129
  • 2 Ob 69/72
    Entscheidungstext OGH 02.11.1972 2 Ob 69/72
  • 8 Ob 213/72
    Entscheidungstext OGH 14.11.1972 8 Ob 213/72
  • 8 Ob 228/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 8 Ob 228/72
    Veröff: ZVR 1974/69 S 113
  • 2 Ob 235/72
    Entscheidungstext OGH 29.12.1972 2 Ob 235/72
  • 8 Ob 69/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 8 Ob 69/73
    Veröff: ZVR 1974/55 S 85
  • 7 Ob 151/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 7 Ob 151/73
    nur: Ohne Rücksicht welchen Erlös er dabei erzielte. (T1)
    Veröff: EvBl 1974/2 S 13 = VersR 1974,1041
  • 2 Ob 146/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 2 Ob 146/74
    Beisatz: Es kann für die Entscheidung nicht von Bedeutung sein, wenn der Kläger Ersatz der Reparaturkosten und der merkantilen Wertminderung mit der unrichtigen Prozessbehauptung verlangt, er habe das Fahrzeug reparieren lassen, wenn nur feststeht, dass die Reparatur den behaupteten Betrag gekostet hätte und dass das Fahrzeug auch im Falle der durchgeführten Reparatur noch eine merkantile Wertminderung aufgewiesen hätte. (T2)
  • 8 Ob 124/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 124/74
    Veröff: ZVR 1975/79 S 116
  • 8 Ob 256/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 8 Ob 256/74
    Vgl auch; Beisatz: Es ist Sache des Geschädigten, wie er den ihm als Schadensgutmachung zugekommenen Betrag verwendet. (T3)
  • 8 Ob 20/75
    Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 20/75
  • 2 Ob 93/76
    Entscheidungstext OGH 08.07.1976 2 Ob 93/76
  • 8 Ob 187/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 187/76
    Veröff: ZVR 1978/115 S 183
  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    Beisatz: Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. "Angemessene" Kosten sind daher nur dort zuzusprechen, wo die tatsächlichen noch nicht bekannt sind; soweit die Entscheidung JBl 1959,209 davon spricht, dass stets der Schätzungswert zu vergüten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. (T4)
    Veröff: SZ 51/7
  • 1 Ob 760/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 760/77
    Veröff: SZ 51/78
  • 8 Ob 93/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 8 Ob 93/78
    Beisatz: Wird der zur Reparatur erforderliche Betrag nicht zur Instandsetzung, sondern für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verwendet, dient der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in diesem Umfange dem Ausgleich des Substanzverlustes durch die Beschädigung. (T5)
    Veröff: ZVR 1979/132 S 143
  • 8 Ob 167/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 167/78
    Veröff: SZ 51/163
  • 8 Ob 42/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 42/80
    Veröff: ZVR 1981/95 S 114
  • 8 Ob 138/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 138/80
    nur: Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist. (T6)
  • 2 Ob 226/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 226/82
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 535/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 535/82
    Auch
  • 2 Ob 153/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 153/83
    Beis wie T4 nur: Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. (T7)
  • 8 Ob 220/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 220/83
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch bei nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers. (T8)
  • 2 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 13/84
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Wenn sie geringer waren als die fiktiven Reparaturkosten. (T9)
    Veröff: JBl 1985,41 (zustimmend Apathy) = ZVR 1985/344 S 375 = RZ 1984/86 S 255
  • 8 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 8/84
    nur T1
  • 2 Ob 65/84
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 65/84
    nur T1; Veröff: ZVR 1986/38 S 124
  • 8 Ob 82/85
    Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 82/85
    nur T6
  • 2 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 35/86
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 40/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 2 Ob 40/87
    Anm: Beisatz T10 wurde wegen missverständlichem Inhalt gelöscht. - Juli 2019 (T10)
    Veröff: JBl 1988,249
  • 1 Ob 40/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 40/87
    nur: Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist, ohne Rücksicht, ob der Geschädigte die Reparatur vornehmen ließ. (T11)
    Beis wie T7
    Veröff: ZVR 1988/129 S 281
  • 2 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1989 2 Ob 19/89
  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 128/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 128/89
    Veröff: SZ 63/46 = VersR 1991,721 (Huber)
  • 2 Ob 53/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 53/90
    nur T11; Beis wie T5
  • 6 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
    nur T11; Veröff: SZ 66/17 = JBl 1993,786
  • 4 Ob 1554/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1554/95
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Vgl; nur T11; Beis wie T3; Beisatz: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen lässt oder sonst wie verwendet. (T12)
    Veröff: SZ 68/101
  • 4 Ob 2088/96d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2088/96d
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Daher kann nur maßgebend sein, wie hoch diese Kosten sein werden und nicht wie hoch sie im Schädigungszeitpunkt gewesen wären. (T13)
  • 1 Ob 331/98b
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 331/98b
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Fiktive Schadensbehebungskosten sind nur bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache zu ersetzen, weil eine darüber hinausgehende Leistung gleichfalls eine den Aufgaben des Schadenersatzrechts widersprechende Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers bewirken würde. (T14)
  • 8 Ob 318/98t
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 318/98t
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 1 Ob 358/98y
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 358/98y
    Ähnlich; Beisatz: Wie der Beschädigte den nach der Differenzmethode ermittelten Ersatzbetrag verwendet, ist für die rechtliche Beurteilung ebenso unerheblich wie die Frage, welchen Erlös er in der Folge für die Sache erzielen konnte. (T15)
  • 6 Ob 246/02y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 246/02y
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T4
  • 6 Ob 139/04s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 139/04s
    Auch
  • 6 Ob 70/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
    Auch; Beisatz: Der tatsächliche Aufwand ist für die Höhe des Ersatzes maßgebend. Der Ersatz ist der Höhe nach mit jenem des notwendigen Aufwands begrenzt. (T16)
  • 2 Ob 158/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Voraussetzung für die Berechnung des Schadens nach den fiktiven Reparaturkosten ist, dass eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und nicht untunlich ist. (T17)
    Veröff: SZ 2008/91
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Auf dem Boden schadenersatzrechtlicher Grundsätze wird die Ersatzfähigkeit rein fiktiver Aufwendungen zur Schadensbehebung, denen eine reale Vermögenseinbuße nicht gegenübersteht, verneint. Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten (1 Ob 331/98b). (T18)
    Beisatz: Warum für § 933a ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. Hier ist etwa an den Fall zu denken, dass ein Schaden dadurch entsteht, dass sich die mangelhafte Sache nicht oder nur zu einem schlechteren Preis weiter veräußern ließ. (T19)
  • 1 Ob 103/08s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 103/08s
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Steht aber fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren grundsätzlich abzuweisen. (T20)
  • 2 Ob 116/08k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 116/08k
    nur T6
  • 1 Ob 16/09y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 16/09y
    Vgl auch; nur T11; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Aus Vertrag abgeleiteter Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Mängelbehebungskosten. (T21)
  • 2 Ob 249/08v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v
  • 4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Vgl auch; Beisatz: Der Schädiger hat auf Verlangen einen zweckgebundenen und verrechenbaren Vorschuss zu leisten. (T22)
  • 2 Ob 18/13f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 18/13f
    Vgl; nur T6; Vgl Beis wie T20
  • 4 Ob 157/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 157/13m
    Veröff: SZ 2013/97
  • 1 Ob 62/19b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 62/19b
    Vgl; Beis wie T20

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19701022_OGH0002_0020OB00137_7000000_002

Rechtssatz für 1Ob536/90 1Ob535/90 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021755

Geschäftszahl

1Ob536/90; 1Ob535/90; 1Ob555/90 (1Ob556/90); 8Ob600/90; 2Ob567/90 (2Ob568/90); 8Ob631/89; 6Ob562/90; 7Ob515/91; 1Ob679/90; 6Ob531/91 (6Ob552/92); 2Ob560/92 (2Ob1533/92); 6Ob565/92; 1Ob628/92; 1Ob564/94; 1Ob590/94; 5Ob512/95; 9Ob510/95; 5Ob546/94; 7Ob541/95 (7Ob542/95); 1Ob573/95; 1Ob624/95; 2Ob2140/96m; 2Ob2170/96y; 7Ob2361/96y; 4Ob38/97k; 1Ob2409/96y; 4Ob332/97w; 1Ob351/97t; 3Ob382/97s; 6Ob308/97f; 6Ob138/98g; 2Ob217/98w; 6Ob40/98w; 2Ob355/98i; 7Ob238/99x; 9Ob236/99t; 7Ob242/99k; 6Ob34/00v; 4Ob47/01t; 3Ob188/99i; 4Ob118/01h; 1Ob292/00y; 9Ob192/01b; 6Ob110/02y; 1Ob113/02b; 7Ob235/02p; 6Ob246/02y; 8Ob33/04t; 6Ob139/04s; 9Ob50/06b; 2Ob260/05g; 1Ob243/07b; 8Ob26/10x; 7Ob23/13b; 10Ob51/15w; 3Ob16/16y; 8Ob124/16t; 7Ob12/17s; 5Ob16/19t; 6Ob146/20v; 5Ob188/20p

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Damit kann der Besteller wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 536/90
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer) = ecolex 1990,279 = RdW 1990,153
  • 1 Ob 535/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 535/90
    Veröff: SZ 63/53 = ecolex 1990,345
  • 1 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 555/90
  • 8 Ob 600/90
    Entscheidungstext OGH 17.05.1990 8 Ob 600/90
    Ähnlich; nur: Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. (T1)
    Beisatz: Hier: Kaufvertragsrecht. (T2)
    Veröff: ecolex 1990,474 = JBl 1990,792
  • 2 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 567/90
    nur T1
  • 8 Ob 631/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 631/89
    Veröff: ecolex 1991,238
  • 6 Ob 562/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 562/90
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 515/91
    Beisatz: § 1298 ABGB ist anzuwenden. (T3)
  • 1 Ob 679/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 679/90
    Veröff: JBl 1992,245 = ecolex 1992,86
  • 6 Ob 531/91
    Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 531/91
  • 2 Ob 560/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 560/92
  • 6 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
    Veröff: JBl 1993,786
  • 1 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 628/92
    nur T1
  • 1 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 564/94
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/101
  • 1 Ob 590/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 590/94
    Beisatz: § 1298 ABGB ist anzuwenden. In der Forderung des Deckungskapitals für den Verbesserungsaufwand liegt das Begehren auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. (T4)
  • 5 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 512/95
    Beisatz: Demjenigen, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner (hier) vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden gehindert worden ist, obliegt hiefür der Beweis. (T5)
  • 9 Ob 510/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 Ob 510/95
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/94
  • 5 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 546/94
    nur T1; Veröff: SZ 68/179
  • 7 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
    nur T1; Beisatz: Die alternative Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz gilt jedenfalls für den behebbaren Mangel. (T6)
  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
    Beis wie T4
  • 1 Ob 624/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 624/95
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 2140/96m
    Entscheidungstext OGH 27.06.1996 2 Ob 2140/96m
    Beis wie T2; Beis wie T4 nur: In der Forderung des Deckungskapitals für den Verbesserungsaufwand liegt das Begehren auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. (T7)
  • 2 Ob 2170/96y
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 2170/96y
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 2361/96y
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2361/96y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 4 Ob 38/97k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 38/97k
    Auch
  • 1 Ob 2409/96y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96y
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 70/198
  • 4 Ob 332/97w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 332/97w
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 351/97t
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 351/97t
  • 3 Ob 382/97s
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 382/97s
    Beis wie T4
  • 6 Ob 308/97f
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
  • 6 Ob 138/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 138/98g
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 217/98w
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 217/98w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen und Folgen von Gewährleistung und Schadenersatz richten sich jeweils nach den besonderen Rechtsgrundlagen, also den §§ 922 ff bzw 1295 ff ABGB. Der Erwerber/Besteller kann daher wegen Mängeln, die auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers/Werkunternehmers zurückzuführen sind, Schadenersatz in der Höhe des positiven Vertragsinteresses fordern, die Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt, wenn und so weit der Gläubiger damit nicht bereichert wird. (T8)
  • 6 Ob 40/98w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 40/98w
    Beis wie T7
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Auch
  • 7 Ob 238/99x
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei unbehebbare Mängel steht dem Werkbesteller nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu. (T9)
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
  • 7 Ob 242/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 242/99k
  • 6 Ob 34/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v
    Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. (T10)
  • 4 Ob 47/01t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
    Auch
  • 3 Ob 188/99i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
  • 4 Ob 118/01h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 118/01h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
  • 9 Ob 192/01b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 192/01b
    Beis wie T10
  • 6 Ob 110/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 110/02y
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Hier: Bestandrecht. (T11)
    Veröff: SZ 2002/132
  • 7 Ob 235/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 235/02p
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Besteller kann die fiktiven Reparaturkosten insoweit verlangen, als er dadurch nicht besser gestellt wird als er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. (T12)
    Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T13)
    Veröff: SZ 2002/152
  • 6 Ob 246/02y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 246/02y
    nur T1
  • 8 Ob 33/04t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 33/04t
    nur T1
  • 6 Ob 139/04s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 139/04s
    Vgl
  • 9 Ob 50/06b
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 50/06b
    Beis wie T3; Beisatz: Bei objektiver Schlechterfüllung ist zumindest prima facie von einem wenigstens sorgfaltswidrigen Verhalten auf Schädigerseite im Sinne einer Rechtswidrigkeitsvermutung auszugehen. Diese Vermutung gilt besonders dann, wenn den Schädiger - wie hier - eine spezifische Herstellungspflicht getroffen hat. Im Zusammenhang mit dem angeblich nicht behaupteten Verschulden übersieht der Beklagte, dass auch dort, wo Schadenersatzansprüche mit Gewährleistungsansprüchen konkurrieren, § 1298 ABGB anzuwenden ist. (T14)
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
    Auch
  • 1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Auch
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
  • 7 Ob 23/13b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 23/13b
    nur T1
  • 10 Ob 51/15w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 51/15w
    Auch
  • 3 Ob 16/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 16/16y
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 124/16t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 124/16t
    Auch; nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 12/17s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
  • 5 Ob 16/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
    Beis wie T10
  • 6 Ob 146/20v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 146/20v
  • 5 Ob 188/20p
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 188/20p
    Vgl; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19900307_OGH0002_0010OB00536_9000000_001

Rechtssatz für 2Ob133/78 7Ob672/89 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017043

Geschäftszahl

2Ob133/78; 7Ob672/89; 4Ob524/92; 7Ob629/92 (7Ob1659/92); 1Ob601/92; 1Ob2406/96x; 2Ob64/98w; 2Ob172/99d; 6Ob250/01k; 6Ob246/02y; 6Ob155/04v; 6Ob21/04p; 10Ob112/05a; 6Ob124/06p; 7Ob30/07y; 6Ob32/07k; 7Ob38/17i; 6Ob241/21s

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Rechtssatz

Die Lehre von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit dem Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 133/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 133/78
    Veröff: SZ 51/176 = EvBl 1979/101 S 320 = JBl 1980,39
  • 7 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 672/89
    Beisatz: Die Lehre vom Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wurde entwickelt, um dem Geschädigten, dem sonst nur deliktische Ansprüche zustünden, auch Ersatzansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderverbindung zu verschaffen. (T1) Veröff: SZ 62/173 = JBl 1990,376
  • 4 Ob 524/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 524/92
    Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig auch keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. (T2)
    Veröff: SZ 65/52 = JBl 1992,786 = ZVR 1992/177 S 374
  • 7 Ob 629/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 629/92
    Veröff: EvBl 1993/91 S 384
  • 1 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 601/92
    Veröff: EvBl 1993/119 S 520
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 64/98w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 64/98w
    Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten des geschädigten Dritten, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehen kann. Für den deliktischen Bereich kann sich eine Handlungspflicht des Gehilfen aber aus dem ihm erteilten Auftrag ergeben. (T3)
  • 2 Ob 172/99d
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 172/99d
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 250/01k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 250/01k
  • 6 Ob 246/02y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 246/02y
  • 6 Ob 155/04v
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 155/04v
    Beis wie T3
  • 6 Ob 21/04p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
    Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T4) Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T5)
  • 10 Ob 112/05a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 Ob 112/05a
  • 6 Ob 124/06p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 124/06p
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 30/07y
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 30/07y
    Auch; Beis wie T4 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T6)
    Beis wie T5
  • 6 Ob 32/07k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 32/07k
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Vgl
  • 6 Ob 241/21s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 241/21s
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Einbeziehung in den Schutzbereich eines Heimvertrags. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19781207_OGH0002_0020OB00133_7800000_001

Rechtssatz für 4Ob77/95; 5Ob501/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090822

Geschäftszahl

4Ob77/95; 5Ob501/96; 6Ob246/02y; 4Ob211/03p; 6Ob188/02v; 11Os49/05y (11Os72/05f); 2Ob99/06g; 8ObA80/06g; 6Ob192/07i; 2Ob119/09b; 9ObA50/10h; 10Ob2/23a; 8ObA78/23p; 8Ob129/23p

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

ZPO §41 Abs1 C1
ZPO §41 Abs1 D3
ZPO §43 Abs1
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Ist die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen, so ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet, wobei der Streitgenossenzuschlag, den die Beklagte infolge des Einschreitens der siegreich gebliebenen Erstklägerin verzeichnet hat, der Zweitklägerin nicht aufzuerlegen ist (beide Klägerinnen waren durch denselben Rechtsanwalt vertreten). Die in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, dass eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat (OLG Wien EvBl 1948/370 ua), ist abzulehnen, weil kein Grund dafür zu sehen ist, dass die Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
  • 5 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 501/96
    Auch
  • 6 Ob 246/02y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 246/02y
    Auch; nur: Ist die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen, so ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet. (T1); Beisatz: Mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags. (T2)
  • 4 Ob 211/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
    Auch; Veröff: SZ 2003/169
  • 6 Ob 188/02v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 188/02v
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 11 Os 49/05y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 49/05y
    Vgl; Beisatz: Hier: Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren. (T3)
  • 2 Ob 99/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
    Auch
  • 8 ObA 80/06g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObA 80/06g
    Auch; Beisatz: Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu. (T4)
  • 6 Ob 192/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 192/07i
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 9 ObA 50/10h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 50/10h
    Auch
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Vgl; Beis nur wie T4
  • 8 ObA 78/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
    vgl
  • 8 Ob 129/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 129/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00077_9500000_005

Rechtssatz für 7Ob72/74; 3Ob122/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034594

Geschäftszahl

7Ob72/74; 3Ob122/74; 6Ob221/74; 5Ob105/75; 4Ob582/75; 1Ob761/76; 6Ob680/76; 6Ob609/77; 7Ob595/77; 7Ob577/77; 1Ob19/77; 6Ob736/77; 5Ob524/78; 7Ob564/78; 2Ob515/78; 2Ob133/78; 7Ob754/78; 6Ob692/79; 5Ob710/80; 7Ob738/80; 1Ob587/81; 1Ob714/80; 5Ob679/81; 5Ob565/81; 1Ob582/84; 8Ob207/83; 8Ob565/84 (8Ob566/84); 1Ob661/85; 1Ob536/86; 7Ob50/86; 2Ob653/85; 8Ob514/87; 1Ob676/87; 8Ob656/87; 8Ob606/89; 7Ob672/89; 3Ob536/90; 1Ob664/90; 1Ob49/91; 4Ob2/93; 8Ob1547/93; 8Ob578/93; 1Ob529/94; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 6Ob1534/96; 1Ob2317/96h; 4Ob325/98t; 6Ob276/98a; 2Ob101/99p; 7Ob277/98f; 7Ob178/99y; 10Ob81/00k; 7Ob151/00g; 7Ob271/00d; 1Ob93/00h; 1Ob16/01m; 6Ob250/01k; 3Ob294/01h; 6Ob296/01z; 7Ob24/02h; 1Ob33/02p; 8Ob287/01s; 7Ob245/02h; 6Ob246/02y; 6Ob317/02i; 3Ob265/02w; 4Ob91/04t; 6Ob21/04p; 6Ob124/06p; 2Ob226/05g; 7Ob218/06v; 3Ob224/06x; 1Ob153/07t; 2Ob78/08x; 7Ob165/08b; 2Ob128/09a; 9ObA52/09a; 7Ob20/11h; 4Ob223/10p; 2Ob210/10m; 7Ob26/11s; 2Ob137/11b; 7Ob170/11t; 7Ob185/11y; 1Ob220/12b; 2Ob70/12a; 2Ob4/13x; 2Ob191/12w; 4Ob157/13m; 1Ob150/13k; 9Ob64/13x; 4Ob33/14b; 2Ob50/14p; 8Ob53/14y; 2Ob36/14d; 2Ob61/14f; 9Ob74/14v; 8Ob132/14s; 2Ob195/15p; 2Ob129/15g; 7Ob38/17i; 2Ob209/17z; 5Ob82/19y; 5Ob160/23z; 9Ob12/24s

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

ABGB §881 IA
ABGB §914 I
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1313a I
ABGB §1315 I
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1315 heute
  2. ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Wege objektiver Vertragsauslegung ist für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen anzunehmen, dass die Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 72/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 7 Ob 72/74
    Veröff: SZ 47/72 = JBl 1974,573
  • 3 Ob 122/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 3 Ob 122/74
    Veröff: ImmZ 1975,336 = MietSlg 27229
  • 6 Ob 221/74
    Entscheidungstext OGH 27.02.1975 6 Ob 221/74
  • 5 Ob 105/75
    Entscheidungstext OGH 01.07.1975 5 Ob 105/75
  • 4 Ob 582/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 582/75
  • 1 Ob 761/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 761/76
    Auch; Veröff: SZ 50/34
  • 6 Ob 680/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1977 6 Ob 680/76
    Beisatz: Gewährleistungsansprüche kann jedoch der Nachmann, abgesehen von dem Fall des sogenannten echten Garantievertrages grundsätzlich immer nur gegenüber seinem Vormann geltend machen. (T1)
  • 6 Ob 609/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 609/77
    Auch
  • 7 Ob 595/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 595/77
    Veröff: SZ 50/102
  • 7 Ob 577/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 577/77
    Veröff: SZ 50/100 = JBl 1979,254
  • 1 Ob 19/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 19/77
    Auch
  • 6 Ob 736/77
    Entscheidungstext OGH 24.11.1977 6 Ob 736/77
    Auch; Beisatz: die anderen Mieter können bei Eintritt eines Schadens zufolge mangelhafter Erbringung der zwischen einem Mieter und einem Bauunternehmer vereinbarten Leistung diesen aus dem fremden Vertrag geltend machen. (T2)
  • 5 Ob 524/78
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 5 Ob 524/78
  • 7 Ob 564/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 564/78
    Beisatz: Eigentümer als begünstigter Dritter eines Untermietvertrages in Bezug auf die vertragliche Nebenverpflichtung, eine übermäßige oder missbräuchliche Abnützung der Bestandsache zu unterlassen. (T3)
    Veröff: JBl 1979,37
  • 2 Ob 515/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78
  • 2 Ob 133/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 133/78
    Beisatz: Wo der Dritte aber ohnehin gegen einen der beiden Kontrahenten vertragliche Ansprüche hat, erscheint die Annahme erweiterter Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegen dessen Erfüllungsgehilfen nicht geboten. (T4)
    Veröff: SZ 51/176 = EvBl 1979/101 S 320
  • 7 Ob 754/78
    Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 754/78
    Beisatz: Nicht nur bei Werkverträgen, auch bei zweiseitigen Rechtsgeschäften. (T5)
  • 6 Ob 692/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 692/79
    Vgl; Beisatz: Nicht jedoch bei Beschädigung eines fremden Fahrzeuges durch von den Arbeitern des Unternehmers bei Dacharbeiten losgelöste, herabfallende Steine. (T6)
  • 5 Ob 710/80
    Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 710/80
    Beisatz: Hier: Inanspruchnahme der vertraglichen Schadenersatzhaftung durch den Eigentümer eines Ledermantels, den dieser der Putzerei zur Reinigung übergeben hat, aus dem zwischen der Putzerei und einer Pelzreinigungsfirma und Lederspezialreinigungsfirma abgeschlossenen Werkvertrag. (T7)
  • 7 Ob 738/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 738/80
    Beisatz: Flughafengesellschaft haftet gegenüber Passagier der Fluggesellschaft, der infolge Vereisung des Vorfeldes zum Sturz gekommen ist. (T8)
    Veröff: SZ 53/169
  • 1 Ob 587/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 587/81
    Auch
  • 1 Ob 714/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 714/80
    nur: Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen, und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. (T9)
    Veröff: SZ 54/65 = JBl 1982,601
  • 5 Ob 679/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 679/81
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Speditionsvertrag - Frachtvertrag (T10)
  • 5 Ob 565/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 565/81
    Auch; nur T9; Beisatz: Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit darf nicht zu eng verstanden werden: Es muss genügen, dass dem Vertragspartner generell erkennbar war, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden; wer dies im Einzelfall sein wird, muss nicht von vornherein feststellbar sein. (T11)
  • 1 Ob 582/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 1 Ob 582/84
    nur T9; Beis wie T11; Veröff: EvBl 1985/63 S 304 = JBl 1985,295
  • 8 Ob 207/83
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 8 Ob 207/83
  • 8 Ob 565/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 565/84
    Auch
  • 1 Ob 661/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 661/85
    Veröff: SZ 58/4 = EvBl 1986,452 = EvBl 1986/110 S 400
  • 1 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 536/86
    Auch; nur T9; Veröff: SZ 59/51 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381 = ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol)
  • 7 Ob 50/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 50/86
    nur T9; Beisatz: Der Schuldner muss seine Risken übersehen können. (T12)
    Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = MietSlg 38/43
  • 2 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 653/85
    nur T9
  • 8 Ob 514/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 514/87
    nur: Parteien des (Werkvertrages) Vertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen. (T13)
  • 1 Ob 676/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 676/87
    nur T9
  • 8 Ob 656/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 656/87
    Auch; nur T13
  • 8 Ob 606/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 8 Ob 606/89
    nur T9
  • 7 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 672/89
    Beis wie T4; Veröff: SZ 62/173
  • 3 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 536/90
  • 1 Ob 664/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 664/90
    Vgl; Veröff: JBl 1991,453
  • 1 Ob 49/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 49/91
    Auch
  • 4 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 2/93
    Auch; nur T9; Beisatz: Das bloße Vermögen dritter Personen ist nicht in den Schutzbereich einzubeziehen, außer wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. (T14)
  • 8 Ob 1547/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 1547/93
    Auch; nur T9; Beis wie T11
  • 8 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
    Auch; nur T9
  • 1 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 529/94
    Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/40
  • 8 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 614/93
    Auch; nur T9; Beis wie T14
  • 1 Ob 637/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 637/94
    Vgl; nur T9
  • 6 Ob 1534/96
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 1534/96
    nur T13
  • 1 Ob 2317/96h
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2317/96h
    Auch; nur T9
  • 4 Ob 325/98t
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 325/98t
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 276/98a
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 276/98a
    nur T9
  • 2 Ob 101/99p
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 101/99p
    Auch; Beisatz: Der Eigentümer (und nicht bloß der Hinterleger) einer verwahrten Sache kann gegen den Verwahrer ex contractu vorgehen, wenn der Verwahrungsvertrag als Rechtsgeschäft mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einzustufen ist. (T15)
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Auch; nur T13
  • 7 Ob 178/99y
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 178/99y
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 81/00k
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 81/00k
    Auch
  • 7 Ob 151/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 151/00g
    Beis ähnlich wie T11
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
    Auch
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: In den Schutzbereich der der Eröffnungsbank auferlegten Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist zwar der Begünstigte einbezogen, in aller Regel nicht aber die Avisbank als "technische Durchlaufstelle". (T16)
  • 6 Ob 250/01k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 250/01k
    Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. Entscheidend ist immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. (T17)
  • 3 Ob 294/01h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 294/01h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 296/01z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 296/01z
    Auch
  • 7 Ob 24/02h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
    Auch; nur T9; Beis wie T4; Beis wie T17 nur: Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T18)
  • 1 Ob 33/02p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 33/02p
    Beis wie T14
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 245/02h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 245/02h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 246/02y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 246/02y
    Auch; Beisatz: Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen. (T19)
    Beis wie T17
  • 6 Ob 317/02i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 317/02i
    Auch; Beis wie T11
  • 3 Ob 265/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 265/02w
    Auch; Beis wie T19
  • 4 Ob 91/04t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 91/04t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T18
  • 6 Ob 21/04p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T20)
    Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T21)
  • 6 Ob 124/06p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 124/06p
    Vgl auch; Beis wie T21
  • 2 Ob 226/05g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21
  • 7 Ob 218/06v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 218/06v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T22)
  • 3 Ob 224/06x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 224/06x
    Auch; nur T13; Beis wie T21
  • 1 Ob 153/07t
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 153/07t
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung des ausführenden Werkunternehmers gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für Schäden, die durch die Bauarbeiten an seinem Grundstück entstanden sind. (T23)
    Beisatz: Die Haftung des ausführenden Werkunternehmers als faktischen Schädiger tritt bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die nachbarrechtliche Haftung des Grundeigentümers. (T24)
  • 2 Ob 78/08x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 78/08x
    Auch; Beisatz: Hier: Abonnentenvertrag - Zeitungszusteller. (T25)
  • 7 Ob 165/08b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 165/08b
    Auch; Beisatz: Zum Kreis der in diesen Schutzbereich des Transportvertrags über die verladende Ware einzubeziehenden Personen gehört auch der, der diese Ware als Unterfrachtführer zu transportieren hatte. (T26)
  • 2 Ob 128/09a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 128/09a
    Auch; Auch Beis wie T14; Beis wie T19
  • 9 ObA 52/09a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 ObA 52/09a
    Auch; nur T9
  • 7 Ob 20/11h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 20/11h
    Auch
  • 4 Ob 223/10p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 223/10p
    Vgl auch
  • 2 Ob 210/10m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 210/10m
    Auch; Beis wie T17 nur: Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. (T27)
  • 7 Ob 26/11s
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 26/11s
    Auch
  • 2 Ob 137/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 137/11b
    Vgl
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
    nur: Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner (beim Werkvertrag der Besteller) ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. (T28)
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
    nur T28
  • 1 Ob 220/12b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 220/12b
    Auch; nur T28
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Auch Veröff: SZ 2012/134
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Auch
  • 2 Ob 191/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 191/12w
    Auch; Beisatz: Hier: Kauf- und Liefervertrag, verletzter Lagerleiter. (T29)
  • 4 Ob 157/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 157/13m
    Auch; nur T28; Veröff: SZ 2013/97
  • 1 Ob 150/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Der von einem Mit‑ und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Miteigentümer aus. (T30)
  • 9 Ob 64/13x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 64/13x
    Auch; Veröff: SZ 2014/30
  • 4 Ob 33/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 33/14b
    Auch; Beisatz: Hier: Vertrag zwischen einer Gemeinde und dem Betreiber einer Müllsammelstelle ‑ verletzte Gemeindebürgerin. (T31)
  • 2 Ob 50/14p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 50/14p
    Auch; Beisatz: Hier aber: Fesselballonstarts für Gewinner eines Gewinnspieles aufgrund Vertrag mit Verein durchgeführt; Berechtigung des Geschädigten zur Ballonfahrt (Gewinn) nicht festgestellt. (T32)
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Auch; Beisatz: Hier: Der Klägerin kann durchaus darin zugestimmt werden, dass bereits bei Abschluss des Vertrags zwischen der Beklagten (Flughafenbetreiberin) und der Fluglinie vorhersehbar war, dass ein räumlicher Kontakt zwischen der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Beklagten und jenen Personen besteht, die aufgrund einer Buchung Vertragsbeziehungen mit der Fluglinie begründen. Ebenso zutreffend ist, dass diese Personen der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten nahestehen und der Vertragspartner der Beklagten (die Fluglinie) an ihnen ein sichtbares eigenes Interesse hat. (T33)
  • 2 Ob 36/14d
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 36/14d
    Auch; Beis wie T19
  • 2 Ob 61/14f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 61/14f
    nur T28
  • 9 Ob 74/14v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
    Auch; nur T9; nur T28
  • 8 Ob 132/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 132/14s
    Auch; Beis wie T24; Beisatz: Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit mit der Vertragsleistung und deren Auswirkungen darf nicht zu eng verstanden werden; es genügt, wenn dem Vertragspartner generell erkennbar sein muss, dass Dritte im unmittelbaren, besonderen Gefahrenbereich sein werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der geschädigte Dritte zur Nutzung der im unmittelbaren besonderen Gefahrenbereich gelegenen Räumlichkeiten oder des dort befindlichen Bereichs berechtigt war. (T34)
  • 2 Ob 195/15p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 195/15p
    Auch
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
    Auch
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Auch
  • 2 Ob 209/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/102
  • 5 Ob 82/19y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 82/19y
    Beis wie T19
  • 5 Ob 160/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
    Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T28
  • 9 Ob 12/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 12/24s
    Beisatz: Hier: Zur Einbeziehung des erwachsenen Sohnes in den Schutzbereich des zwischen seiner Mutter und einer Krankenanstalt abgeschlossenen Behandlungsvertrags (T35)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19740606_OGH0002_0070OB00072_7400000_002

Entscheidungstext 6Ob246/02y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob246/02y

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, und 2. Walter D*****, vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.444,40 EUR, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2002, GZ 16 R 105/01f-95, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Mai 2001, GZ 1 Cg 127/97x-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der zweitbeklagten Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt lauten:

"Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 78.440,40 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Mehrbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 4 % Zinsen aus 78.440,40 EUR seit 1. 6. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen und die zweitbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei 78.440,40 EUR samt 8 % Zinsen seit 1. 6. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen."

Die erstbeklagte Partei hat der klagenden Partei die in allen Instanzen mit insgesamt 27.248,68 EUR (darin enthalten 3.768,20 EUR USt und 4.639,43 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei hat der zweitbeklagten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt 37.678,38 EUR (darin enthalten 4.473,26 EUR USt und 10.838,86 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Mieterin von Grundstücken am Flughafen Wien-Schwechat samt den darauf befindlichen Gebäuden mit der Bezeichnung "Werft III", bestehend aus Hangar (Hangar römisch III), Materialgebäude, Werkstätte und Parkhaus. Bei Errichtung der Bauwerke trat die Vermieterin C*****GmbH (C*****) als Bauherrin auf. Der Hangar und seine Bestandteile sollten nach den Vorgaben der Klägerin hergestellt werden. Die Generalplanung einschließlich der Statik erfolgte durch ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen, das auch die Ausschreibung durchführte und die örtliche Bauleitung inne hatte. Mit den Baumeisterarbeiten, die das Liefern und Versetzen der Elektrantendeckel umfassten, wurde seitens der C***** als Bauherrin die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten betraut. Die Elektrantendeckel sind Abdeckungen für die Anschlüsse von Pneumatik und Strom, die für Arbeiten am Flugzeug benötigt werden. Mit der Herstellung dieser Deckel beauftragte die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten ihrerseits den Zweitbeklagten als Subunternehmer. Nach dem Wunsch der Klägerin sollten die Elektrantendeckel jenen entsprechen, die bereits in den Hangars römisch eins und römisch II in Verwendung standen. Diese Deckel waren in einem speziellen Verfahren aus Spheroguss hergestellt worden. Das Unternehmen, das diese Deckel erzeugte, war allerdings von einem Konkursverfahren betroffen. Ein anderes Unternehmen war nicht in der Lage, gleiche Deckel herzustellen. Diese Umstände waren der Klägerin bekannt. Der Zweitbeklagte erhielt bestimmte Vorgaben: Wesentliche Kriterien waren, dass die Deckel dem Raddruck eines Flugzeugs von 50 t standhalten mussten und dennoch mit einer geringen Anhubkraft - von maximal 30 kg - zu öffnen waren. Die Deckel sollten mit Gasdruckfedern ausgestattet sein, die ein langsames Schließen gewährleisten. Der Zweitbeklagte ließ von einem Statiker einen Statikplan herstellen. Danach wurden Werkszeichnungen angefertigt. Diese Pläne wurden der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übermittelt, die sie ihrerseits dem bauausführenden Unternehmen vorlegte. Dieses überprüfte die Unterlagen im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Deckel und befand sie in Ordnung. Eine mechanisch-statische Untersuchung erfolgte nicht. Auch die Klägerin erhielt eine Ausfertigung der Pläne. Sie selbst überprüfte die Pläne nicht. Nach diesen Plänen stellte der Zweitbeklagte einen Musterdeckel her. Dieser wurde auf die Baustelle gebracht. Dort wurde in Anwesenheit von Vertretern der Klägerin, der Beklagten und des bauaufsichtsführenden Unternehmens die Möglichkeit der Durchführung von Kabeln durch die Deckelöffnungen überprüft. Es fand auch eine optische Prüfung statt. Das Öffnen des Deckels konnte jedoch nicht untersucht werden, weil der Deckel nicht eingebaut wurde. Der Zweitbeklagte erhielt von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten den Auftrag, 20 solcher Deckel samt Rahmen herzustellen. Die Rahmen wurden in der Folge von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten im Hangar einbetoniert. In diese Rahmen setzte der Zweitbeklagte die Deckel ein. Im Dezember 1993 erfolgte die Abnahme des gesamten Projekts. Die Klägerin überprüfte, ob die Deckel zu öffnen sind. Mechanische Tests wurden nicht durchgeführt. Bauliche Mängel konnten nicht festgestellt werden. Die Deckel wurden aus Stahl hergestellt. Sie bestehen aus einer 18 mm dicken, 717 x 730 mm großen Platte, die zur Aufnahme der Belastung auf der Unterseite durch 18 mm dicke Stäbe verstärkt ist. Die Drehachse befindet sich 45,5 mm vor dem hinteren Rand. Die Deckel waren zunächst mit einem über die Drehachse ragenden Teil der Deckplatte ausgeführt, hatten somit einen überstehenden hinteren Rand. Sie waren mit Gasdruckfedern ausgestattet, bei denen der Gasdruck soweit verringert worden war, dass eine Anhubkraft zwischen 15 und 30 kg erreicht wurde.

Am 28. 5. 1994 wurde ein Flugzeug des Typs MD 87 von einem Traktor aus dem Hangar geschoben. Der Traktor war mit einer Schubstange, die an seiner hinteren Anhängerkuppelung befestigt war, mit dem Bugfahrwerk des Flugzeugs verbunden. Eine solche Art der Ankuppelung ist sowohl in Österreich als auch international üblich und erlaubt. Die Schleppmannschaft bestand aus dem im Flugzeug befindlichen Bremser, dem Traktorfahrer und zwei Lotsen. Die Schleppmannschaft hatte zuvor alle Kabel vom Flugzeug entfernt, unter den Elektrantendeckeln verstaut und diese verschlossen. Beim Rangiervorgang bewegte sich ein Reifen des Hauptfahrwerks entlang der Drehachse eines der Deckel auf dessen überstehenden Teil und drückte dadurch den Deckel auf. Der Deckelrand hob sich um 10 bis 15 cm. Das nachrollende Bugfahrwerk, auf dem sich ein Spraydeflektor befand, dessen Gummischürze nur ca 4 cm vom Boden entfernt war, stieß gegen den geöffneten Elektrantendeckel. Durch den Anstoß wurden das Bugfahrwerk, der Spraydeflektor, die Schubstange und der Traktor beschädigt. Bei dem unmittelbar nach dem Unfall durchgeführten Check wurden keine Beschädigungen am Fahrwerk festgestellt. Der Schaden wurde erst bei einem sogenannten "C-Check" am 7. und 8. 9. 1994 entdeckt, als Dichtungen am Bugfahrwerkszylinder zu wechseln waren. Der Bugfahrwerkszylinder blockierte. Beim weiteren Zerlegen zeigten sich Verformungen des Zylinders und des Kolbens, die nur von der Kollision mit dem Deckel herrühren können. Das Fahrwerk, der Kolben und der Zylinder wurden ausgetauscht. Die Reparatur am Fahrwerk wurde von der Werkstätte der S***** durchgeführt. Nach dem Unfall modifizierte der Zweitbeklagte die Hydrantendeckel dahin, dass eine Leiste angebracht wurde, die Deckel abgeschrägt wurden und die Anhubkraft durch Einstellen der Gasdruckfedern erhöht wurde. Dadurch ist nunmehr ein Aufdrücken der Deckel beim Überfahren durch ein Flugzeugfahrwerk ausgeschlossen.

Der der Klägerin am Flugzeug entstandene Schaden schlüsselt sich wie folgt auf:

Spraydeflektor                               72.148,80 S;

Bugradzylinder                              257.000,-- S;

Bugradkolben                                460.700,-- S;

Handlinggebühr 28 %                         221.157,66 S;

49,5 Mann-Stunden                           51.975,-- S,

Summe der Reparaturkosten                 1,062.981,46 S.

Dazu kommen 20 Mann-Stunden für die Reparatur am Traktor von 21.000,-- S und ein Schwingungsdämpfer von 3.905,-- S, woraus ein Gesamtschaden von 1.087.886,46 S - ohne Berücksichtigung des an der Schubstange des Traktors entstandenen Schadens - resultiert. Die Handlinggebühr von 28 % ist eine handelsübliche Aufwandentschädigung für die bei einer Airlinewerkstätte anfallenden Formalitäten beim Weiterverkauf eines Flugzeugteils.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand Reparaturkosten von insgesamt 78.440,40 EUR (entspricht 1,079.418,46 S). Der Deckel, der beim Überrollen aufgegangen sei, sei aufgrund seiner Konstruktion und der Art seines Einbaus für den geplanten, den Beklagten bekannten Einsatz ungeeignet gewesen. Die Beschädigungen am Flugzeug seien auf das Aufstellen des Deckels zurückzuführen. Mitarbeiter der Klägerin hätten keine Vorschriften verletzt. Das Flugzeug sei ansonsten an keinem Unfall beteiligt gewesen. Beide Beklagte hafteten aufgrund der Schutzwirkungen der geschlossenen Verträge zugunsten der Klägerin, des Produkthaftungsgesetzes sowie nach allgemeinem Deliktsrecht. Zylinder und Kolben seien von der S***** in Rechnung gestellt und auch bezahlt worden. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte wendete ein, dass zwar die C***** als Finanzierer ihr formeller Vertragspartner gewesen sei, alle im Zusammenhang mit der Planung und Bauabwicklung erforderlichen Kontakte hätten aber direkt mit der Klägerin bzw dem von ihr beauftragten Planungsbüro stattgefunden. Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten treffe daher an der Deckelkonstruktion kein Verschulden. Die Klägerin, die die Planungsunterlagen und den Musterdeckel zur Verfügung gehabt habe, habe die Deckel in Ordnung befunden, sodass sie sich nicht darauf berufen könne, die Deckel seien ungeeignet gewesen. Der Zweitbeklagte wendete ein, dass zwischen ihm als Subunternehmer und der Klägerin keine Vertragsbeziehung bestanden habe. Darüber hinaus bestritten beide Parteien, dass die Deckel ungeeignet gewesen seien. Jedenfalls habe die Klägerin selbst die fehlerhafte Deckelkonstruktion zu verantworten. Es sei den Mitarbeitern der Klägerin untersagt, im Hangarbereich über Elektrantenabdeckungen zu fahren. Die Kausalität des Öffnens des Deckels für den behaupteten Schaden am Flugzeug werde bestritten. Es werde auch bestritten, dass die S***** die Kosten für Zylinder und Kolben in Rechnung gestellt und von der Klägerin Zahlung geleistet worden sei. Der Eintritt der behaupteten Beschädigungen durch ein Überrollen des Deckels sei technisch nicht möglich. Die Beschädigungen seien nur erklärbar, wenn der Deckel bereits vor dem Rangiervorgang offen gestanden wäre. Die begehrten Reparaturkosten seien überhöht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt. Es schieden zwar Ansprüche der Klägerin nach dem Produkthaftungsgesetz infolge des unternehmerischen Einsatzes der Deckel durch die Klägerin gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PHG aus. Die Klägerin sei jedoch von der Schutzwirkung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** als Bauherrin geschlossenen Vertrages umfasst, sollte doch der Hangar samt seinen Bestandteilen nach den Wünschen der Klägerin hergestellt werden und für deren Flugzeuge Verwendung finden. Zu den Schuldverhältnissen, in denen die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Anwendung fänden, gehörten auch Mietverträge. Der Zweitbeklagte hafte deliktisch, weil er ungeeignete Deckel hergestellt habe. Da nach der Rechtsprechung Reparaturkosten selbst dann zustünden, wenn eine Reparatur nicht vorgenommen werde, seien solche jedenfalls auch zuzusprechen, wenn die Reparatur durchgeführt, hierüber aber bloß keine Rechnung vorgelegt worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich der Erstbeklagten zulässig und hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Der Berufung der Erstbeklagten hielt es entgegen: Die Auftragskette Mieter - Werkunternehmer - Subunternehmer sei grundsätzlich kein Hindernis, dem "weitergeleiteten" Werkvertrag Schutzwirkungen zugunsten des Mieters zuzubilligen. Wie die Erstbeklagte selbst vorgebracht habe, sei die C***** bloß "formeller" Vertragspartner ihrer Rechtsvorgängerin gewesen. Unter den gegebenen Umständen sei es hier sachgerecht, der Klägerin einen direkten Anspruch aus dem Vertrag gegen die Erstbeklagte zuzubilligen. Nach jüngerer Rechtsprechung habe der Geschädigte bei Sachschäden Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen lasse. Auf eine tatsächliche Verrechnung der Reparaturkosten komme es daher nicht an. Zur Berufung des Zweitbeklagten führte das Berufungsgericht aus, dass das Eigentum ein absolut geschütztes Rechtsgut sei, das deliktisch Schutz genieße. Ein Verhalten sei zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen werde. Entscheidend sei vielmehr der Sorgfaltsmaßstab, der erforderlich sei, um eine Verletzung dieser Rechtsgüter zu vermeiden. Da dem Zweitbeklagten der Verwendungszweck der Deckel bekannt gewesen sei, hätte er ein Überfahren des Deckels durch das Fahrwerk eines Flugzeugs - in welcher Form auch immer - einkalkulieren und die Deckel derart konstruieren müssen, dass ein Öffnen beim Überfahren nicht möglich sei. Der Zweitbeklagte habe die gehörige Sorgfalt bei der Konstruktion des Deckels außer Acht gelassen. Ihm falle insoweit leichte Fahrlässigkeit zur Last. Der Zweitbeklagte hafte daher deliktisch für den Schaden der Klägerin. Der Mitverschuldenseinwand sei unberechtigt. Ein offensichtlicher Mangel des Musterdeckels sei nicht vorgelegen; auf einen Kauf auf Probe könne sich der Zweitbeklagte daher nicht berufen. Die ordentliche Revision der Erstbeklagten sei wegen der Frage zulässig, ob der Kläger einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin habe, der der Berufung auf die Schutzwirkungen des Werkvertrages entgegenstehe. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zweibeklagten seien jedoch keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen, sodass insoweit die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Es sind jedoch beide Revisionen zulässig. Die Revision des Zweitbeklagten ist auch berechtigt. Die Revision der Erstbeklagten ist hingegen unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der Erstbeklagten:

Der Schuldner handelt auch vertragswidrig, wenn er infolge der mangelhaften Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers beschädigt ("Mangelfolgeschaden"). Die Vertragsverletzung besteht dann im Zuwiderhandeln gegen Schutzpflichten, die die Rechtsgüter des Gläubigers vor Schäden bewahren sollen. Der Geschädigte hat in diesem Fall Schadenersatzansprüche aus Vertrag (Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB). Er haftet für seinen Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB); auch die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB ist anzuwenden (Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 84 ff). Der Gläubiger hat aber auch bei einem in der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst liegenden Nachteil ("Mangelschaden") - in voller Konkurrenz mit dem Gewährleistungsanspruch - Anspruch auf Schadenersatz vergleiche RIS-Justiz RS0021755 und die der aktuellen Rechtsprechung folgende, seit 1. 1. 2002 in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 933 a, ABGB). Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Die Beweislastumkehr kommt auch dem Dritten zugute (7 Ob 271/00d). Die Ansicht der Erstbeklagten, dass sich der geschädigte Dritte auf die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten nur dann berufen könne, wenn der Schaden in Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung und somit nur bei Störungen aus Anlass der Erfüllungshandlung selbst eingetreten sei, sodass demnach der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausscheide, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang.

Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden begünstigten Personen wird auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an der er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (RIS-Justiz RS0034594). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB. Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet und wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 250/01k mwN). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmern Schutzwirkungen auch gegenüber Mietern des Auftraggebers auslösen (SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung werden allerdings Abgrenzungsschwierigkeiten und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [krit. Karollus]; 1 Ob 93/00h mwN ua). Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 250/01k dargelegt, dass vom Schutzbereich des Werkvertrages des Vermieters nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst sei. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, sei immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorliege. Entscheidend sei immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn dem Geschädigten ein eigener vertraglicher Anspruch zur Verfügung stehe, müssten für eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf den von einem Erfüllungsgehilfen geschädigten Dritten besondere Gründe sprechen.

Solche Gründe liegen hier aber vor: Die Erstbeklagte hat schon in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass die C***** zwar "formelle" Vertragspartnerin der Erstbeklagten war, dass im Vordergrund aber ihre Funktion als Finanzierer stand und die wesentlichen Absprachen betreffend das Bauvorhaben direkt zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten getroffen wurden. Dies entspricht den Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung, dass die C***** lediglich zur Finanzierung des Bauvorhabens eingeschaltet worden sei, wobei ihre Rechte durch die Position des Eigentümers und Vermieters abgesichert werden sollte. Die weitere Behauptung, dass die C*****, wie bei derartigen Finanzierungsformen üblich, die Haftung gegenüber der Klägerin ausgeschlossen habe, stellt zwar eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar. Dessen ungeachtet ist als unstrittig zu unterstellen, dass zwischen der Klägerin und der C***** kein reiner Mietvertrag im üblichen Sinn, sondern ein gemischter Vertrag (Immobilienleasingvertrag) geschlossen wurde, dessen primärer Zweck in der Kreditgewährung an die Klägerin lag. Es stand von vornherein fest, dass das zu errichtende Bauwerk nicht Zwecken der Eigentümerin C*****, sondern ausschließlich jenen der Klägerin dienen und daher auch nach deren Vorgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dieser errichtet werden sollte. All diese Umstände waren der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten bereits bei Abschluss des Werkvertrages mit der "formell" als Bauherr auftretenden C***** bekannt. Es lag daher auf der Hand, dass bei Ausführung des Werkvertrages gerade die Interessen der Klägerin wahrzunehmen waren, die bei der Bauausführung im tatsächlichen Bereich auch die Funktion des Bauherrn übernommen hatte, auch wenn aufgrund der gewählten Finanzierungskonstruktion der Werkvertrag von der C***** unterfertigt wurde. Auch die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten sah in Wahrheit die Klägerin als eigentliche Bauherrin an, wie sich aus ihrem Vorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen über die Abwicklung des Bauvorhabens ergibt. Es bedarf daher keiner extensiven Auslegung des Parteiwillens der Parteien des Werkvertrages, um dessen Schutzbereich auf die Klägerin zu erstrecken. Die im Laufe des Verfahrens erfolgte Außerstreitstellung, dass kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestanden habe, kann im Zusammenhang mit den Parteibehauptungen nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin nicht "formeller" Auftraggeber war. In Wahrheit hat aber die Klägerin und nicht die "Vermieterin" der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten vorgegeben, wie der Bau auszuführen und wie die strittigen Elektrantendeckeln beschaffen sein sollten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Haftung der Erstbeklagten für die Schadenersatzansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der Vertragshaftung bejaht.

Der Hinweis der Revision der Erstbeklagten, dass das bloße Vermögen dritter Personen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen ist, entspricht zwar der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022475), ist aber hier ohne Bedeutung, weil die Klägerin keinen reinen Vermögensschaden, sondern einen Schaden aus der Verletzung ihres Eigentums und damit eines absolut geschützten Rechtsgutes geltend macht.

Soweit die Erstbeklagte Fragen der Beweislast hinsichtlich des Unfallsherganges und des verursachten Schadens aufwirft und meint, diese seien von den Vorinstanzen falsch gelöst worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, keine Zweifel offen blieben und sich daher Fragen nach der Beweislastverteilung nicht stellen. Das Berufungsgericht hat - ungeachtet seiner Ausführungen über das Fehlen entsprechender oder entsprechend konkreter Behauptungen der Beklagten in erster Instanz zu ihren Beweisanboten (Computersimulation und Lokalaugenschein bzw Nachstellen des behaupteten Unfallsherganges) erkennbar die Ansicht des Erstgerichtes gebilligt, dass insoweit den einvernommenen Zeugen, die unmittelbar beim Unfall anwesend waren, und den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Glauben zu schenken sei und es weiterer Beweise nicht mehr bedürfe. Es hat insbesondere auch die Feststellung, dass der Elektrantendeckel durch das Überrollen mit dem Hauptfahrwerk des Flugzeugs um 10 bis 15 cm aufgedrückt wurde und dadurch die Beschädigung des nachfolgenden Bugwerks hervorgerufen hat, als bedenkenloses Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens gewertet. Ebenso steht nach dem von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhalt bindend fest, dass durch den Anstoß des Bugfahrwerks an den zuvor vom Hauptfahrwerk aufgedrückten Hydrantendeckel auch Zylinder und Kolben des Bugfahrwerks beschädigt wurden. Auch insoweit beinhalten die Revisionsausführungen der Erstbeklagten in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Teile ausgetauscht werden mussten und tatsächlich ausgetauscht wurden. Der Umstand, dass die Klägerin hierüber keine Rechnung vorlegen konnte, beweist nicht zwingend Gegenteiliges und hindert nicht den Zuspruch eines entsprechenden Ersatzes. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch zu entnehmen, wie sich die diesbezüglichen Reparaturkosten aufschlüsseln, deren Höhe in der Revision der Erstbeklagten nicht mehr konkret bekämpft wird. Richtig ist, dass die Rechtsprechung, es stünden auch fiktive Reparaturkosten zu, dann nicht gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen ließ; dann sind nur mehr die tatsächlichen Kosten zu ersetzen (SZ 51/7; RIS-Justiz RS0030285). Allerdings anerkennt die Rechtsprechung bei einem Unternehmer, der seinen Schaden selbst behoben hat, dass ihm der Schädiger nicht nur die Kosten der Selbstherstellung zu ersetzen hat, sondern dass sich der Geschädigte auch den handelsüblichen Gewinn anrechnen (und sogar ihm gewährte Rabatte behalten) darf. Auch ein Zuschlag für Verwaltungskostenaufwand wurde bereits zuerkannt (SZ 51/7). Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der sogenannten "Handlinggebühr" in den der Klägerin zu ersetzenden Reparaturschaden. Der die Erstbeklagte treffende Nachweis des fehlenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB) ihrerseits oder ihrer Erfüllungsgehilfen, für die sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, ist ihr nicht gelungen. Nicht die Klägerin, sondern der Zweitbeklagte als Subunternehmer der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten war der Fachmann für die Herstellung und Montage der bestellten Deckel. Er wurde damit betraut, die Deckel derart zu konstruieren und solche Materialien auszuwählen, damit die Deckel den ihm genannten Anforderungen gerecht werden. Es war klar, dass sich die Deckel bei einem Überrollen durch ein Flugzeug nicht öffnen dürfen. Wäre dies bei dem vorgegebenen maximalen Aufpressdruck nicht zu erreichen gewesen, hätte den Zweitbeklagten gemäß Paragraph 1168 a, ABGB eine Warnpflicht getroffen, die insbesondere auch bei Anweisungen des Bestellers, wenn ihre Befolgung die Werkerstellung unmöglich macht oder die Mangelhaftigkeit des Werks mit sich bringt, zu beachten ist (Krejci in Rummel ABGB II³ Paragraph 1168 a, Rz 21 mwN). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, musste der Zweitbeklagte nach dem ihm bekannten Zweck und dem Einbauort der Deckel damit rechnen, dass Flugzeugräder die Deckel nicht nur gerade überrollen werden, sondern dass durchaus auch im Deckelbereich Drehbewegungen der Räder stattfinden können. Der Umstand, dass das Hauptfahrwerk des beschädigten Flugzeugs den strittigen Deckel allenfalls kurvenförmig und nicht geradlinig überrollte und allenfalls auch im Deckelbereich seine Position veränderte, war keineswegs unvorhersehbar, sondern aufgrund des bekannten Verwendungszwecks der Deckel einzukalkulieren. Da der vom Zweitbeklagten angefertigte Musterdeckel nicht eingebaut wurde, konnte nicht ausprobiert werden, ob er dem Rangieren eines Flugzeugs standhält. Es lag auch nicht an der Klägerin, dies zu überprüfen. Aus all diesen Gründen ist ein Mitverschulden der Klägerin zu verneinen. Hinsichtlich der Erstbeklagten sind daher die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen.

Zur Revision der Zweitbeklagten:

Der Werkauftrag wurde der Erstbeklagten erteilt. Der Zweitbeklagte war der von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfe bei der Konstruktion und Herstellung der bestellten Elektrantendeckeln. Da sich, wie dargestellt, die Schutzwirkungen des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** abgeschlossenen Werkvertrages auf sie erstrecken, kann die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar gegenüber der Erstbeklagten auf Vertragshaftung stützen. Gegenüber dem Zweitbeklagten kommt aber nur eine deliktische Haftung in Betracht. Es liegt hier der typische Fall des Gläubigers des Geschäftsherrn vor, der durch eine Erfüllungshandlung des Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) geschädigt wird. Der eigene deckungsgleiche Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RIS-Justiz RS0017043). Der Umstand, dass die Konstruktionspläne und der Musterdeckel auch der Klägerin präsentiert wurden, qualifiziert diese noch nicht als Werkbesteller und Mitwerkbesteller direkt gegenüber dem Zweitbeklagten. Seine Auftraggeberin war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die ihrerseits ihre Weisungen von der Klägerin erhielt und an den Zweitbeklagten weiterleitete. Im Verhältnis der Klägerin zum Zweitbeklagten hat es daher beim Grundsatz zu bleiben, dass der Geschädigte an seinen Vertragspartner zu verweisen ist. Dies führt zwar im Ergebnis zu der (von Karollus [aaO JBl 1994, 333] kritisierten) Subsidiarität der Erweiterung des Schutzzweckes, dies ist aber aus den bereits dargestellten Gründen (Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung und Verwischung der Grenzen zwischen dem unterschiedlich ausgestalteten Deliktsrecht und Vertragsrecht) in Kauf zu nehmen, ohne dass damit dem Geschädigten ein materieller Nachteil erwächst, weil er ohnehin einen deckungsgleichen Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Werkunternehmer, der sich des den Schaden verursachenden Gehilfen bedient, durchzusetzen vermag (6 Ob 250/01k mwN). Für eine Auslegung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossenen (Sub-)Werkvertrages dahin, dass der Zweitbeklagte direkt auch gegenüber der Klägerin aus diesem Vertrag haften sollte, besteht kein Anlass. Dies haben zwar auch die Vorinstanzen erkannt. Sie meinten aber, dass der Zweitbeklagte deliktisch hafte, ohne zu bedenken, dass in diesem Fall die Beweislast für das Verschulden die Klägerin trifft und dass die Erfüllungsgehilfenhaftung nicht zum Tragen kommt. Die Klägerin hat aber keinerlei Behauptungen zum persönlichen Verschulden des Zweitbeklagten aufgestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Zweitbeklagte die Deckel selbst konstruiert und hergestellt hat. Das Beweisverfahren hat im Gegenteil ergeben, dass er vorweg einen Statiker beigezogen hat, der erste Pläne der Deckelkonstruktion anfertigte, auf deren Grundlage weitere Zeichnungen ausgearbeitet wurden. Dass ein Werk zum vorgesehenen Zweck ungeeignet ist, bedeutet noch nicht, dass der Werkunternehmer dieses ungeeignete Werk selbst schuldhaft hergestellt hat. Die der Schadenersatzklage auch gegen den Zweitbeklagten in Verkennung dieser Grundsätze stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens abzuändern, ohne dass es darauf ankommt, ob die übrigen Revisionsausführungen, die teils sinngemäß jenen der Erstbeklagten entsprechen, berechtigt sind. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96 vom 9. 12. 1997; OLG Wien, 11 R 75/99a = AnwBl 2000, 361 mwN; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Die Klägerin hat daher gegenüber der Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlages, den sie (nur) für die Berufungsbeantwortung verzeichnet hat. Für die Berufungsbeantwortung stehen nach TP 3B RAT 11.900,27 S (zuzüglich Einheitssatz) zu. Hingegen hat die Klägerin ihrerseits dem Zweitbeklagten, der durch einen anderen Rechtsanwalt als die Erstbeklagte vertreten wurde, aufgrund ihres gänzlichen Prozessverlustes ihm gegenüber vollen Kostenersatz zu leisten. Sein Kostenersatzbegehren ist allerdings insoweit zu kürzen, als für sämtliche nach der Klagebeantwortung in erster Instanz eingebrachte Schriftsätze nur eine Entlohnung nach TP 2 RAT und für die Teilnahme bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nur eine solche nach TP 7 (2) RAT und ein Einheitssatz von 50 % zustehen. Der erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz auferlegte und eingezahlte Kostenvorschuss von 13.556 S kann im Rahmen der Kosten des Rechtsmittelverfahrens keine Berücksichtigung finden, sodass die begehrten Kosten des Berufungsverfahrens, die auch diesen Betrag enthalten, entsprechend zu reduzieren waren. Weiters gilt auch für den Zweitbeklagten, dass er bei der Berechnung der Kosten des Berufungsverfahrens nicht von 11.900,27 S ausging. Zusammenfassend stehen daher der Klägerin zusätzlich zu den bereits vom Erstgericht bestimmten Kosten von 22.783,28 EUR Kosten des Berufungsverfahrens von 2.594,48 EUR und des Revisionsverfahrens von 1.870,92 EUR gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten Kosten des Verfahrens erster Instanz von 25.261,83 EUR, des Berufungsverfahrens von 6.298,63 EUR und des Revisionsverfahrens von 6.117,92 EUR (jeweils inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen) gegenüber der Klägerin zu.

Anmerkung

E70870 6Ob246.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00246.02Y.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0060OB00246_02Y0000_000