Zur Revision der Erstbeklagten:
Der Schuldner handelt auch vertragswidrig, wenn er infolge der mangelhaften Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers beschädigt ("Mangelfolgeschaden"). Die Vertragsverletzung besteht dann im Zuwiderhandeln gegen Schutzpflichten, die die Rechtsgüter des Gläubigers vor Schäden bewahren sollen. Der Geschädigte hat in diesem Fall Schadenersatzansprüche aus Vertrag (§ 1295 Abs 1 ABGB). Er haftet für seinen Gehilfen (§ 1313a ABGB); auch die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ist anzuwenden (Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 84 ff). Der Gläubiger hat aber auch bei einem in der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst liegenden Nachteil ("Mangelschaden") - in voller Konkurrenz mit dem Gewährleistungsanspruch - Anspruch auf Schadenersatz (vgl RIS-Justiz RS0021755 und die der aktuellen Rechtsprechung folgende, seit 1. 1. 2002 in Kraft stehende Bestimmung des § 933a ABGB). Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Die Beweislastumkehr kommt auch dem Dritten zugute (7 Ob 271/00d). Die Ansicht der Erstbeklagten, dass sich der geschädigte Dritte auf die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten nur dann berufen könne, wenn der Schaden in Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung und somit nur bei Störungen aus Anlass der Erfüllungshandlung selbst eingetreten sei, sodass demnach der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausscheide, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang.Der Schuldner handelt auch vertragswidrig, wenn er infolge der mangelhaften Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers beschädigt ("Mangelfolgeschaden"). Die Vertragsverletzung besteht dann im Zuwiderhandeln gegen Schutzpflichten, die die Rechtsgüter des Gläubigers vor Schäden bewahren sollen. Der Geschädigte hat in diesem Fall Schadenersatzansprüche aus Vertrag (Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB). Er haftet für seinen Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB); auch die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB ist anzuwenden (Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 84 ff). Der Gläubiger hat aber auch bei einem in der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst liegenden Nachteil ("Mangelschaden") - in voller Konkurrenz mit dem Gewährleistungsanspruch - Anspruch auf Schadenersatz vergleiche RIS-Justiz RS0021755 und die der aktuellen Rechtsprechung folgende, seit 1. 1. 2002 in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 933 a, ABGB). Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber einem bestimmten Kreis dritter Personen bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Die Beweislastumkehr kommt auch dem Dritten zugute (7 Ob 271/00d). Die Ansicht der Erstbeklagten, dass sich der geschädigte Dritte auf die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten nur dann berufen könne, wenn der Schaden in Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung und somit nur bei Störungen aus Anlass der Erfüllungshandlung selbst eingetreten sei, sodass demnach der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausscheide, steht mit der Rechtslage nicht in Einklang.
Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden begünstigten Personen wird auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an der er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (RIS-Justiz RS0034594). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des § 1315 ABGB. Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet und wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 250/01k mwN). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmern Schutzwirkungen auch gegenüber Mietern des Auftraggebers auslösen (SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung werden allerdings Abgrenzungsschwierigkeiten und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [krit. Karollus]; 1 Ob 93/00h mwN ua). Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 250/01k dargelegt, dass vom Schutzbereich des Werkvertrages des Vermieters nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst sei. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, sei immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorliege. Entscheidend sei immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn dem Geschädigten ein eigener vertraglicher Anspruch zur Verfügung stehe, müssten für eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf den von einem Erfüllungsgehilfen geschädigten Dritten besondere Gründe sprechen.Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehenden begünstigten Personen wird auf Dritte beschränkt, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an der er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrages zu bestimmen (RIS-Justiz RS0034594). Hauptursache für die Anerkennung der Schutzwirkung war die Unzulänglichkeit der Deliktshaftung, insbesondere der ungenügende Schutz des Paragraph 1315, ABGB. Der erweiterte Schutzzweck wurde bisher überwiegend mit einer objektiven ergänzenden Vertragsauslegung nach einem zu unterstellenden Vertragswillen der Parteien begründet und wird neuerdings auch auf den jeweiligen Schutzbereich des im Gesetz geregelten Schuldverhältnisses gestützt (6 Ob 250/01k mwN). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass Werkverträge von Bauunternehmern Schutzwirkungen auch gegenüber Mietern des Auftraggebers auslösen (SZ 64/76; 6 Ob 276/98a; 7 Ob 271/00d ua). Gegen eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung werden allerdings Abgrenzungsschwierigkeiten und die Erwägung ins Treffen geführt, dass die nach dem Gesetz bestehende unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden dürfe. Der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, müsse eng gezogen werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages sei ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen habe, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe (1 Ob 601/92 = JBl 1994, 331 [krit. Karollus]; 1 Ob 93/00h mwN ua). Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 250/01k dargelegt, dass vom Schutzbereich des Werkvertrages des Vermieters nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst sei. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, sei immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorliege. Entscheidend sei immer die jeweilige Auslegung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn dem Geschädigten ein eigener vertraglicher Anspruch zur Verfügung stehe, müssten für eine Ausdehnung des Schutzbereiches auf den von einem Erfüllungsgehilfen geschädigten Dritten besondere Gründe sprechen.
Solche Gründe liegen hier aber vor: Die Erstbeklagte hat schon in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass die C***** zwar "formelle" Vertragspartnerin der Erstbeklagten war, dass im Vordergrund aber ihre Funktion als Finanzierer stand und die wesentlichen Absprachen betreffend das Bauvorhaben direkt zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten getroffen wurden. Dies entspricht den Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung, dass die C***** lediglich zur Finanzierung des Bauvorhabens eingeschaltet worden sei, wobei ihre Rechte durch die Position des Eigentümers und Vermieters abgesichert werden sollte. Die weitere Behauptung, dass die C*****, wie bei derartigen Finanzierungsformen üblich, die Haftung gegenüber der Klägerin ausgeschlossen habe, stellt zwar eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar. Dessen ungeachtet ist als unstrittig zu unterstellen, dass zwischen der Klägerin und der C***** kein reiner Mietvertrag im üblichen Sinn, sondern ein gemischter Vertrag (Immobilienleasingvertrag) geschlossen wurde, dessen primärer Zweck in der Kreditgewährung an die Klägerin lag. Es stand von vornherein fest, dass das zu errichtende Bauwerk nicht Zwecken der Eigentümerin C*****, sondern ausschließlich jenen der Klägerin dienen und daher auch nach deren Vorgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit mit dieser errichtet werden sollte. All diese Umstände waren der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten bereits bei Abschluss des Werkvertrages mit der "formell" als Bauherr auftretenden C***** bekannt. Es lag daher auf der Hand, dass bei Ausführung des Werkvertrages gerade die Interessen der Klägerin wahrzunehmen waren, die bei der Bauausführung im tatsächlichen Bereich auch die Funktion des Bauherrn übernommen hatte, auch wenn aufgrund der gewählten Finanzierungskonstruktion der Werkvertrag von der C***** unterfertigt wurde. Auch die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten sah in Wahrheit die Klägerin als eigentliche Bauherrin an, wie sich aus ihrem Vorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen über die Abwicklung des Bauvorhabens ergibt. Es bedarf daher keiner extensiven Auslegung des Parteiwillens der Parteien des Werkvertrages, um dessen Schutzbereich auf die Klägerin zu erstrecken. Die im Laufe des Verfahrens erfolgte Außerstreitstellung, dass kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestanden habe, kann im Zusammenhang mit den Parteibehauptungen nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin nicht "formeller" Auftraggeber war. In Wahrheit hat aber die Klägerin und nicht die "Vermieterin" der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten vorgegeben, wie der Bau auszuführen und wie die strittigen Elektrantendeckeln beschaffen sein sollten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Haftung der Erstbeklagten für die Schadenersatzansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen der Vertragshaftung bejaht.
Der Hinweis der Revision der Erstbeklagten, dass das bloße Vermögen dritter Personen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen ist, entspricht zwar der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022475), ist aber hier ohne Bedeutung, weil die Klägerin keinen reinen Vermögensschaden, sondern einen Schaden aus der Verletzung ihres Eigentums und damit eines absolut geschützten Rechtsgutes geltend macht.
Soweit die Erstbeklagte Fragen der Beweislast hinsichtlich des Unfallsherganges und des verursachten Schadens aufwirft und meint, diese seien von den Vorinstanzen falsch gelöst worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, keine Zweifel offen blieben und sich daher Fragen nach der Beweislastverteilung nicht stellen. Das Berufungsgericht hat - ungeachtet seiner Ausführungen über das Fehlen entsprechender oder entsprechend konkreter Behauptungen der Beklagten in erster Instanz zu ihren Beweisanboten (Computersimulation und Lokalaugenschein bzw Nachstellen des behaupteten Unfallsherganges) erkennbar die Ansicht des Erstgerichtes gebilligt, dass insoweit den einvernommenen Zeugen, die unmittelbar beim Unfall anwesend waren, und den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Glauben zu schenken sei und es weiterer Beweise nicht mehr bedürfe. Es hat insbesondere auch die Feststellung, dass der Elektrantendeckel durch das Überrollen mit dem Hauptfahrwerk des Flugzeugs um 10 bis 15 cm aufgedrückt wurde und dadurch die Beschädigung des nachfolgenden Bugwerks hervorgerufen hat, als bedenkenloses Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens gewertet. Ebenso steht nach dem von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhalt bindend fest, dass durch den Anstoß des Bugfahrwerks an den zuvor vom Hauptfahrwerk aufgedrückten Hydrantendeckel auch Zylinder und Kolben des Bugfahrwerks beschädigt wurden. Auch insoweit beinhalten die Revisionsausführungen der Erstbeklagten in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Teile ausgetauscht werden mussten und tatsächlich ausgetauscht wurden. Der Umstand, dass die Klägerin hierüber keine Rechnung vorlegen konnte, beweist nicht zwingend Gegenteiliges und hindert nicht den Zuspruch eines entsprechenden Ersatzes. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch zu entnehmen, wie sich die diesbezüglichen Reparaturkosten aufschlüsseln, deren Höhe in der Revision der Erstbeklagten nicht mehr konkret bekämpft wird. Richtig ist, dass die Rechtsprechung, es stünden auch fiktive Reparaturkosten zu, dann nicht gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen ließ; dann sind nur mehr die tatsächlichen Kosten zu ersetzen (SZ 51/7; RIS-Justiz RS0030285). Allerdings anerkennt die Rechtsprechung bei einem Unternehmer, der seinen Schaden selbst behoben hat, dass ihm der Schädiger nicht nur die Kosten der Selbstherstellung zu ersetzen hat, sondern dass sich der Geschädigte auch den handelsüblichen Gewinn anrechnen (und sogar ihm gewährte Rabatte behalten) darf. Auch ein Zuschlag für Verwaltungskostenaufwand wurde bereits zuerkannt (SZ 51/7). Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der sogenannten "Handlinggebühr" in den der Klägerin zu ersetzenden Reparaturschaden. Der die Erstbeklagte treffende Nachweis des fehlenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) ihrerseits oder ihrer Erfüllungsgehilfen, für die sie gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, ist ihr nicht gelungen. Nicht die Klägerin, sondern der Zweitbeklagte als Subunternehmer der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten war der Fachmann für die Herstellung und Montage der bestellten Deckel. Er wurde damit betraut, die Deckel derart zu konstruieren und solche Materialien auszuwählen, damit die Deckel den ihm genannten Anforderungen gerecht werden. Es war klar, dass sich die Deckel bei einem Überrollen durch ein Flugzeug nicht öffnen dürfen. Wäre dies bei dem vorgegebenen maximalen Aufpressdruck nicht zu erreichen gewesen, hätte den Zweitbeklagten gemäß § 1168a ABGB eine Warnpflicht getroffen, die insbesondere auch bei Anweisungen des Bestellers, wenn ihre Befolgung die Werkerstellung unmöglich macht oder die Mangelhaftigkeit des Werks mit sich bringt, zu beachten ist (Krejci in Rummel ABGB II³ § 1168a Rz 21 mwN). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, musste der Zweitbeklagte nach dem ihm bekannten Zweck und dem Einbauort der Deckel damit rechnen, dass Flugzeugräder die Deckel nicht nur gerade überrollen werden, sondern dass durchaus auch im Deckelbereich Drehbewegungen der Räder stattfinden können. Der Umstand, dass das Hauptfahrwerk des beschädigten Flugzeugs den strittigen Deckel allenfalls kurvenförmig und nicht geradlinig überrollte und allenfalls auch im Deckelbereich seine Position veränderte, war keineswegs unvorhersehbar, sondern aufgrund des bekannten Verwendungszwecks der Deckel einzukalkulieren. Da der vom Zweitbeklagten angefertigte Musterdeckel nicht eingebaut wurde, konnte nicht ausprobiert werden, ob er dem Rangieren eines Flugzeugs standhält. Es lag auch nicht an der Klägerin, dies zu überprüfen. Aus all diesen Gründen ist ein Mitverschulden der Klägerin zu verneinen. Hinsichtlich der Erstbeklagten sind daher die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen.Soweit die Erstbeklagte Fragen der Beweislast hinsichtlich des Unfallsherganges und des verursachten Schadens aufwirft und meint, diese seien von den Vorinstanzen falsch gelöst worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, keine Zweifel offen blieben und sich daher Fragen nach der Beweislastverteilung nicht stellen. Das Berufungsgericht hat - ungeachtet seiner Ausführungen über das Fehlen entsprechender oder entsprechend konkreter Behauptungen der Beklagten in erster Instanz zu ihren Beweisanboten (Computersimulation und Lokalaugenschein bzw Nachstellen des behaupteten Unfallsherganges) erkennbar die Ansicht des Erstgerichtes gebilligt, dass insoweit den einvernommenen Zeugen, die unmittelbar beim Unfall anwesend waren, und den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Glauben zu schenken sei und es weiterer Beweise nicht mehr bedürfe. Es hat insbesondere auch die Feststellung, dass der Elektrantendeckel durch das Überrollen mit dem Hauptfahrwerk des Flugzeugs um 10 bis 15 cm aufgedrückt wurde und dadurch die Beschädigung des nachfolgenden Bugwerks hervorgerufen hat, als bedenkenloses Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens gewertet. Ebenso steht nach dem von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhalt bindend fest, dass durch den Anstoß des Bugfahrwerks an den zuvor vom Hauptfahrwerk aufgedrückten Hydrantendeckel auch Zylinder und Kolben des Bugfahrwerks beschädigt wurden. Auch insoweit beinhalten die Revisionsausführungen der Erstbeklagten in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Teile ausgetauscht werden mussten und tatsächlich ausgetauscht wurden. Der Umstand, dass die Klägerin hierüber keine Rechnung vorlegen konnte, beweist nicht zwingend Gegenteiliges und hindert nicht den Zuspruch eines entsprechenden Ersatzes. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch zu entnehmen, wie sich die diesbezüglichen Reparaturkosten aufschlüsseln, deren Höhe in der Revision der Erstbeklagten nicht mehr konkret bekämpft wird. Richtig ist, dass die Rechtsprechung, es stünden auch fiktive Reparaturkosten zu, dann nicht gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen ließ; dann sind nur mehr die tatsächlichen Kosten zu ersetzen (SZ 51/7; RIS-Justiz RS0030285). Allerdings anerkennt die Rechtsprechung bei einem Unternehmer, der seinen Schaden selbst behoben hat, dass ihm der Schädiger nicht nur die Kosten der Selbstherstellung zu ersetzen hat, sondern dass sich der Geschädigte auch den handelsüblichen Gewinn anrechnen (und sogar ihm gewährte Rabatte behalten) darf. Auch ein Zuschlag für Verwaltungskostenaufwand wurde bereits zuerkannt (SZ 51/7). Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Einbeziehung der sogenannten "Handlinggebühr" in den der Klägerin zu ersetzenden Reparaturschaden. Der die Erstbeklagte treffende Nachweis des fehlenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB) ihrerseits oder ihrer Erfüllungsgehilfen, für die sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, ist ihr nicht gelungen. Nicht die Klägerin, sondern der Zweitbeklagte als Subunternehmer der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten war der Fachmann für die Herstellung und Montage der bestellten Deckel. Er wurde damit betraut, die Deckel derart zu konstruieren und solche Materialien auszuwählen, damit die Deckel den ihm genannten Anforderungen gerecht werden. Es war klar, dass sich die Deckel bei einem Überrollen durch ein Flugzeug nicht öffnen dürfen. Wäre dies bei dem vorgegebenen maximalen Aufpressdruck nicht zu erreichen gewesen, hätte den Zweitbeklagten gemäß Paragraph 1168 a, ABGB eine Warnpflicht getroffen, die insbesondere auch bei Anweisungen des Bestellers, wenn ihre Befolgung die Werkerstellung unmöglich macht oder die Mangelhaftigkeit des Werks mit sich bringt, zu beachten ist (Krejci in Rummel ABGB II³ Paragraph 1168 a, Rz 21 mwN). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, musste der Zweitbeklagte nach dem ihm bekannten Zweck und dem Einbauort der Deckel damit rechnen, dass Flugzeugräder die Deckel nicht nur gerade überrollen werden, sondern dass durchaus auch im Deckelbereich Drehbewegungen der Räder stattfinden können. Der Umstand, dass das Hauptfahrwerk des beschädigten Flugzeugs den strittigen Deckel allenfalls kurvenförmig und nicht geradlinig überrollte und allenfalls auch im Deckelbereich seine Position veränderte, war keineswegs unvorhersehbar, sondern aufgrund des bekannten Verwendungszwecks der Deckel einzukalkulieren. Da der vom Zweitbeklagten angefertigte Musterdeckel nicht eingebaut wurde, konnte nicht ausprobiert werden, ob er dem Rangieren eines Flugzeugs standhält. Es lag auch nicht an der Klägerin, dies zu überprüfen. Aus all diesen Gründen ist ein Mitverschulden der Klägerin zu verneinen. Hinsichtlich der Erstbeklagten sind daher die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen.
Zur Revision der Zweitbeklagten:
Der Werkauftrag wurde der Erstbeklagten erteilt. Der Zweitbeklagte war der von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfe bei der Konstruktion und Herstellung der bestellten Elektrantendeckeln. Da sich, wie dargestellt, die Schutzwirkungen des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** abgeschlossenen Werkvertrages auf sie erstrecken, kann die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar gegenüber der Erstbeklagten auf Vertragshaftung stützen. Gegenüber dem Zweitbeklagten kommt aber nur eine deliktische Haftung in Betracht. Es liegt hier der typische Fall des Gläubigers des Geschäftsherrn vor, der durch eine Erfüllungshandlung des Gehilfen (§ 1313a ABGB) geschädigt wird. Der eigene deckungsgleiche Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RIS-Justiz RS0017043). Der Umstand, dass die Konstruktionspläne und der Musterdeckel auch der Klägerin präsentiert wurden, qualifiziert diese noch nicht als Werkbesteller und Mitwerkbesteller direkt gegenüber dem Zweitbeklagten. Seine Auftraggeberin war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die ihrerseits ihre Weisungen von der Klägerin erhielt und an den Zweitbeklagten weiterleitete. Im Verhältnis der Klägerin zum Zweitbeklagten hat es daher beim Grundsatz zu bleiben, dass der Geschädigte an seinen Vertragspartner zu verweisen ist. Dies führt zwar im Ergebnis zu der (von Karollus [aaO JBl 1994, 333] kritisierten) Subsidiarität der Erweiterung des Schutzzweckes, dies ist aber aus den bereits dargestellten Gründen (Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung und Verwischung der Grenzen zwischen dem unterschiedlich ausgestalteten Deliktsrecht und Vertragsrecht) in Kauf zu nehmen, ohne dass damit dem Geschädigten ein materieller Nachteil erwächst, weil er ohnehin einen deckungsgleichen Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Werkunternehmer, der sich des den Schaden verursachenden Gehilfen bedient, durchzusetzen vermag (6 Ob 250/01k mwN). Für eine Auslegung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossenen (Sub-)Werkvertrages dahin, dass der Zweitbeklagte direkt auch gegenüber der Klägerin aus diesem Vertrag haften sollte, besteht kein Anlass. Dies haben zwar auch die Vorinstanzen erkannt. Sie meinten aber, dass der Zweitbeklagte deliktisch hafte, ohne zu bedenken, dass in diesem Fall die Beweislast für das Verschulden die Klägerin trifft und dass die Erfüllungsgehilfenhaftung nicht zum Tragen kommt. Die Klägerin hat aber keinerlei Behauptungen zum persönlichen Verschulden des Zweitbeklagten aufgestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Zweitbeklagte die Deckel selbst konstruiert und hergestellt hat. Das Beweisverfahren hat im Gegenteil ergeben, dass er vorweg einen Statiker beigezogen hat, der erste Pläne der Deckelkonstruktion anfertigte, auf deren Grundlage weitere Zeichnungen ausgearbeitet wurden. Dass ein Werk zum vorgesehenen Zweck ungeeignet ist, bedeutet noch nicht, dass der Werkunternehmer dieses ungeeignete Werk selbst schuldhaft hergestellt hat. Die der Schadenersatzklage auch gegen den Zweitbeklagten in Verkennung dieser Grundsätze stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens abzuändern, ohne dass es darauf ankommt, ob die übrigen Revisionsausführungen, die teils sinngemäß jenen der Erstbeklagten entsprechen, berechtigt sind. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96 vom 9. 12. 1997; OLG Wien, 11 R 75/99a = AnwBl 2000, 361 mwN; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Die Klägerin hat daher gegenüber der Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlages, den sie (nur) für die Berufungsbeantwortung verzeichnet hat. Für die Berufungsbeantwortung stehen nach TP 3B RAT 11.900,27 S (zuzüglich Einheitssatz) zu. Hingegen hat die Klägerin ihrerseits dem Zweitbeklagten, der durch einen anderen Rechtsanwalt als die Erstbeklagte vertreten wurde, aufgrund ihres gänzlichen Prozessverlustes ihm gegenüber vollen Kostenersatz zu leisten. Sein Kostenersatzbegehren ist allerdings insoweit zu kürzen, als für sämtliche nach der Klagebeantwortung in erster Instanz eingebrachte Schriftsätze nur eine Entlohnung nach TP 2 RAT und für die Teilnahme bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nur eine solche nach TP 7 (2) RAT und ein Einheitssatz von 50 % zustehen. Der erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz auferlegte und eingezahlte Kostenvorschuss von 13.556 S kann im Rahmen der Kosten des Rechtsmittelverfahrens keine Berücksichtigung finden, sodass die begehrten Kosten des Berufungsverfahrens, die auch diesen Betrag enthalten, entsprechend zu reduzieren waren. Weiters gilt auch für den Zweitbeklagten, dass er bei der Berechnung der Kosten des Berufungsverfahrens nicht von 11.900,27 S ausging. Zusammenfassend stehen daher der Klägerin zusätzlich zu den bereits vom Erstgericht bestimmten Kosten von 22.783,28 EUR Kosten des Berufungsverfahrens von 2.594,48 EUR und des Revisionsverfahrens von 1.870,92 EUR gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten Kosten des Verfahrens erster Instanz von 25.261,83 EUR, des Berufungsverfahrens von 6.298,63 EUR und des Revisionsverfahrens von 6.117,92 EUR (jeweils inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen) gegenüber der Klägerin zu.Der Werkauftrag wurde der Erstbeklagten erteilt. Der Zweitbeklagte war der von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfe bei der Konstruktion und Herstellung der bestellten Elektrantendeckeln. Da sich, wie dargestellt, die Schutzwirkungen des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und der C***** abgeschlossenen Werkvertrages auf sie erstrecken, kann die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren zwar gegenüber der Erstbeklagten auf Vertragshaftung stützen. Gegenüber dem Zweitbeklagten kommt aber nur eine deliktische Haftung in Betracht. Es liegt hier der typische Fall des Gläubigers des Geschäftsherrn vor, der durch eine Erfüllungshandlung des Gehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) geschädigt wird. Der eigene deckungsgleiche Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegen den Geschäftsherrn hindert die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen. Die Lehre von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten dient nicht dazu, dem Erfüllungsgehilfen die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden (SZ 51/176; RIS-Justiz RS0017043). Der Umstand, dass die Konstruktionspläne und der Musterdeckel auch der Klägerin präsentiert wurden, qualifiziert diese noch nicht als Werkbesteller und Mitwerkbesteller direkt gegenüber dem Zweitbeklagten. Seine Auftraggeberin war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die ihrerseits ihre Weisungen von der Klägerin erhielt und an den Zweitbeklagten weiterleitete. Im Verhältnis der Klägerin zum Zweitbeklagten hat es daher beim Grundsatz zu bleiben, dass der Geschädigte an seinen Vertragspartner zu verweisen ist. Dies führt zwar im Ergebnis zu der (von Karollus [aaO JBl 1994, 333] kritisierten) Subsidiarität der Erweiterung des Schutzzweckes, dies ist aber aus den bereits dargestellten Gründen (Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der Vertragshaftung und Verwischung der Grenzen zwischen dem unterschiedlich ausgestalteten Deliktsrecht und Vertragsrecht) in Kauf zu nehmen, ohne dass damit dem Geschädigten ein materieller Nachteil erwächst, weil er ohnehin einen deckungsgleichen Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Werkunternehmer, der sich des den Schaden verursachenden Gehilfen bedient, durchzusetzen vermag (6 Ob 250/01k mwN). Für eine Auslegung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossenen (Sub-)Werkvertrages dahin, dass der Zweitbeklagte direkt auch gegenüber der Klägerin aus diesem Vertrag haften sollte, besteht kein Anlass. Dies haben zwar auch die Vorinstanzen erkannt. Sie meinten aber, dass der Zweitbeklagte deliktisch hafte, ohne zu bedenken, dass in diesem Fall die Beweislast für das Verschulden die Klägerin trifft und dass die Erfüllungsgehilfenhaftung nicht zum Tragen kommt. Die Klägerin hat aber keinerlei Behauptungen zum persönlichen Verschulden des Zweitbeklagten aufgestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Zweitbeklagte die Deckel selbst konstruiert und hergestellt hat. Das Beweisverfahren hat im Gegenteil ergeben, dass er vorweg einen Statiker beigezogen hat, der erste Pläne der Deckelkonstruktion anfertigte, auf deren Grundlage weitere Zeichnungen ausgearbeitet wurden. Dass ein Werk zum vorgesehenen Zweck ungeeignet ist, bedeutet noch nicht, dass der Werkunternehmer dieses ungeeignete Werk selbst schuldhaft hergestellt hat. Die der Schadenersatzklage auch gegen den Zweitbeklagten in Verkennung dieser Grundsätze stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens abzuändern, ohne dass es darauf ankommt, ob die übrigen Revisionsausführungen, die teils sinngemäß jenen der Erstbeklagten entsprechen, berechtigt sind. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96 vom 9. 12. 1997; OLG Wien, 11 R 75/99a = AnwBl 2000, 361 mwN; M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Die Klägerin hat daher gegenüber der Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlages, den sie (nur) für die Berufungsbeantwortung verzeichnet hat. Für die Berufungsbeantwortung stehen nach TP 3B RAT 11.900,27 S (zuzüglich Einheitssatz) zu. Hingegen hat die Klägerin ihrerseits dem Zweitbeklagten, der durch einen anderen Rechtsanwalt als die Erstbeklagte vertreten wurde, aufgrund ihres gänzlichen Prozessverlustes ihm gegenüber vollen Kostenersatz zu leisten. Sein Kostenersatzbegehren ist allerdings insoweit zu kürzen, als für sämtliche nach der Klagebeantwortung in erster Instanz eingebrachte Schriftsätze nur eine Entlohnung nach TP 2 RAT und für die Teilnahme bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen nur eine solche nach TP 7 (2) RAT und ein Einheitssatz von 50 % zustehen. Der erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz auferlegte und eingezahlte Kostenvorschuss von 13.556 S kann im Rahmen der Kosten des Rechtsmittelverfahrens keine Berücksichtigung finden, sodass die begehrten Kosten des Berufungsverfahrens, die auch diesen Betrag enthalten, entsprechend zu reduzieren waren. Weiters gilt auch für den Zweitbeklagten, dass er bei der Berechnung der Kosten des Berufungsverfahrens nicht von 11.900,27 S ausging. Zusammenfassend stehen daher der Klägerin zusätzlich zu den bereits vom Erstgericht bestimmten Kosten von 22.783,28 EUR Kosten des Berufungsverfahrens von 2.594,48 EUR und des Revisionsverfahrens von 1.870,92 EUR gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten Kosten des Verfahrens erster Instanz von 25.261,83 EUR, des Berufungsverfahrens von 6.298,63 EUR und des Revisionsverfahrens von 6.117,92 EUR (jeweils inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen) gegenüber der Klägerin zu.