Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist; der Rekurs ist aber nicht berechtigt. der Beklagten ist zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage besteht, ob eine im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO genehmigte Anlage eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ist; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat - entgegen § 500 Abs 2 Z 1 ZPO - nicht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteigt; seiner Begründung des Zulässigkeitsausspruchs ist aber zu entnehmen, dass das Berufungsgericht einen diesen Betrag übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen hat. Es erübrigt sich daher, dem Berufungsgericht eine Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.Das Berufungsgericht hat - entgegen Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO - nicht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteigt; seiner Begründung des Zulässigkeitsausspruchs ist aber zu entnehmen, dass das Berufungsgericht einen diesen Betrag übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen hat. Es erübrigt sich daher, dem Berufungsgericht eine Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.
Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, dass auch eine im vereinfachten Verfahren genehmigte Anlage eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB sei. Sie gestehen zu, dass die Meinungen darüber auseinandergehen, verweisen aber darauf, dass die Konsequenzen für den Betriebsanlageninhaber schwer kalkulierbar seien, wenn die Unterlassungsklage zugelassen werde. Einzelne Nachbarn könnten erreichen, dass ein Betrieb de facto untersagt werde, anderen Nachbarn, die den Weg zum Zivilgericht scheuten, werde dieser Schutz nicht zuteil. Die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit genehmigten Betriebsanlagen wäre größer, die wirtschaftliche Disposition der Unternehmer verunsichert, wenn einzelne Nachbarn es in der Hand hätten, die Untersagung eines genehmigten Betriebs in Bezug auf die Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu erreichen.Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, dass auch eine im vereinfachten Verfahren genehmigte Anlage eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB sei. Sie gestehen zu, dass die Meinungen darüber auseinandergehen, verweisen aber darauf, dass die Konsequenzen für den Betriebsanlageninhaber schwer kalkulierbar seien, wenn die Unterlassungsklage zugelassen werde. Einzelne Nachbarn könnten erreichen, dass ein Betrieb de facto untersagt werde, anderen Nachbarn, die den Weg zum Zivilgericht scheuten, werde dieser Schutz nicht zuteil. Die Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit genehmigten Betriebsanlagen wäre größer, die wirtschaftliche Disposition der Unternehmer verunsichert, wenn einzelne Nachbarn es in der Hand hätten, die Untersagung eines genehmigten Betriebs in Bezug auf die Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu erreichen.
Den Beklagten ist zuzustimmen, dass der Ausgleich eines Rechtsschutzdefizits der Nachbarn die Rechtsunsicherheit der Betriebsanlagenbetreiber erhöht. Wie dieser Interessengegensatz zu lösen ist, hängt zuerst davon ab, wie der Ausschluss des Untersagungsanspruchs durch § 364a ABGB gerechtfertigt wird. Nach der Entscheidung 4 Ob 619/74 (= SZ 48/15) soll durch die Regelung des § 364a ABGB ein Ausgleich zwischen dem Interesse an der Entwicklung der Wirtschaft und dem Interesse am Schutz des Nachbarn geschaffen werden. Eine sachliche Abgrenzung des Begriffs „behördlich genehmigte Anlage" könne nur darin gefunden werden, dass der Zweck des § 364a ABGB berücksichtigt und geprüft werde, ob für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Anlage die Durchführung eines Verfahrens vorgesehen war, in welchem die Interessen der Nachbarn allgemein und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren.Den Beklagten ist zuzustimmen, dass der Ausgleich eines Rechtsschutzdefizits der Nachbarn die Rechtsunsicherheit der Betriebsanlagenbetreiber erhöht. Wie dieser Interessengegensatz zu lösen ist, hängt zuerst davon ab, wie der Ausschluss des Untersagungsanspruchs durch Paragraph 364 a, ABGB gerechtfertigt wird. Nach der Entscheidung 4 Ob 619/74 (= SZ 48/15) soll durch die Regelung des Paragraph 364 a, ABGB ein Ausgleich zwischen dem Interesse an der Entwicklung der Wirtschaft und dem Interesse am Schutz des Nachbarn geschaffen werden. Eine sachliche Abgrenzung des Begriffs „behördlich genehmigte Anlage" könne nur darin gefunden werden, dass der Zweck des Paragraph 364 a, ABGB berücksichtigt und geprüft werde, ob für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Anlage die Durchführung eines Verfahrens vorgesehen war, in welchem die Interessen der Nachbarn allgemein und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren.
Nach Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 364a Rz 4) ist es nicht notwendig, dass die betroffenen Nachbarn im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten. Es sei Sache des öffentlichen Rechts, in welcher Weise es auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht nehme. § 364a ABGB gehe aber davon aus, dass die für die Betriebsgenehmigung geltenden Vorschriften eine Interessenabwägung entweder selbst generell vorgenommen haben oder der Behörde für den Einzelfall auftragen. (in Rummel, ABGB³ Paragraph 364 a, Rz 4) ist es nicht notwendig, dass die betroffenen Nachbarn im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten. Es sei Sache des öffentlichen Rechts, in welcher Weise es auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht nehme. Paragraph 364 a, ABGB gehe aber davon aus, dass die für die Betriebsgenehmigung geltenden Vorschriften eine Interessenabwägung entweder selbst generell vorgenommen haben oder der Behörde für den Einzelfall auftragen.
Oberhammer (Schwimann/Oberhammer, ABGB² § 364a Rz 2) weist darauf hin, dass das öffentliche Anlagenrecht vor allem auch der Verhinderung von Immissionen und Gefährdungen dient. Soweit dies Verfahrensgegenstand des verwaltungsbehördlichen Anlagegenehmigungverfahrens sei, könne dieselbe Rechtsfrage nicht Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens über einen Untersagungsanspruch sein. Aus der Kompetenz der Verwaltungsbehörde folge grundsätzlich die Bindung der Zivilgerichte an die verwaltungsbehördliche Entscheidung. Sie bestehe im Rahmen der zeitlichen, subjektiven und objektiven Rechtskraftgrenzen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung; dabei sei auf den Zweck der anzuwendenden öffentlich, ABGB² Paragraph 364 a, Rz 2) weist darauf hin, dass das öffentliche Anlagenrecht vor allem auch der Verhinderung von Immissionen und Gefährdungen dient. Soweit dies Verfahrensgegenstand des verwaltungsbehördlichen Anlagegenehmigungverfahrens sei, könne dieselbe Rechtsfrage nicht Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens über einen Untersagungsanspruch sein. Aus der Kompetenz der Verwaltungsbehörde folge grundsätzlich die Bindung der Zivilgerichte an die verwaltungsbehördliche Entscheidung. Sie bestehe im Rahmen der zeitlichen, subjektiven und objektiven Rechtskraftgrenzen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung; dabei sei auf den Zweck der anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Normen ebenso abzustellen wie auf die Gewährung rechtlichen Gehörs an die betroffenen Nachbarn.
Auch andere Autoren stellen darauf ab, ob die behördliche Genehmigung in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Rechtsschutz der betroffenen Nachbarn gewährleistet ist (s ua Illedits/Illedits-Lohr, Nachbarrecht Rz 373; Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen und Art 6 MRK, JBl 1991, 420, 499; , Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen und Artikel 6, MRK, JBl 1991, 420, 499; E. Wagner, Die Betriebsanlage im zivilen Nachbarrecht 133; dieselbe, Die Gewerberechtsnovelle 1997 und deren Folgen für zivile Nachbarrechte, RdU 1997, 174 [181]; Raschauer, Anlagenrecht und Nachbarschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht, ZfV 1999, 506 [514]; Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO, ZfV 2001/1558; gegenteilig , Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO, ZfV 2001/1558; gegenteilig Muzak, Zuständigkeit ordentlicher Gerichte bei Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen durch die Gewerbehörden?, AnwBl 1997, 19 [30f], der die Bindung der Zivilgerichte an den rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bewilligungsbescheid ohne Einschränkungen bejaht und betroffene Nachbarn auf allfällige Amtshaftungsansprüche verweist).
Für die von der Mehrzahl der Autoren vertretene Auffassung spricht, dass Abwehransprüche der Nachbarn gegen Immissionen „civil rights" im Sinne des Art 6 EMRK sind (Für die von der Mehrzahl der Autoren vertretene Auffassung spricht, dass Abwehransprüche der Nachbarn gegen Immissionen „civil rights" im Sinne des Artikel 6, EMRK sind (Raschauer aaO 515; Schwimann/Oberhammer aaO § 364a Rz 3, jeweils mwN). Das hat zur Folge, dass über sie jedenfalls nur in einem fairen Verfahren entschieden werden darf, in dem der Betroffene seine Rechte effektiv vertreten kann (s aaO Paragraph 364 a, Rz 3, jeweils mwN). Das hat zur Folge, dass über sie jedenfalls nur in einem fairen Verfahren entschieden werden darf, in dem der Betroffene seine Rechte effektiv vertreten kann (s H. Mayer, B-VG², 548 mwN). Soweit daher durch eine Betriebsanlagengenehmigung abschließend über die Abwehransprüche der Nachbarn entschieden wird, weil die Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 364a ABGB das Untersagungsrecht ausschließt, liegt eine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinne dieser Bestimmung nur vor, wenn die Genehmigung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in dem das rechtliche Gehör des Nachbarn gewahrt war (s 3 Ob 508/93 = SZ 68/180, wonach ein Genehmigungsbescheid für die Gerichte nicht [mehr] bindend ist und Untersagungsansprüche nicht [mehr] ausschließt, wenn die zuständige Behörde entgegen § 79 GewO untätig geblieben ist; nach der damaligen Rechtslage war der Nachbar, anders als nunmehr nach § 79a GewO, nicht antragsbefugt).VG², 548 mwN). Soweit daher durch eine Betriebsanlagengenehmigung abschließend über die Abwehransprüche der Nachbarn entschieden wird, weil die Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 364 a, ABGB das Untersagungsrecht ausschließt, liegt eine „behördlich genehmigte Anlage" im Sinne dieser Bestimmung nur vor, wenn die Genehmigung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in dem das rechtliche Gehör des Nachbarn gewahrt war (s 3 Ob 508/93 = SZ 68/180, wonach ein Genehmigungsbescheid für die Gerichte nicht [mehr] bindend ist und Untersagungsansprüche nicht [mehr] ausschließt, wenn die zuständige Behörde entgegen Paragraph 79, GewO untätig geblieben ist; nach der damaligen Rechtslage war der Nachbar, anders als nunmehr nach Paragraph 79 a, GewO, nicht antragsbefugt).
Werden diese Grundsätze auf das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO angewandt, dann ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass eine in diesem Verfahren genehmigte Betriebsanlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist:Werden diese Grundsätze auf das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO angewandt, dann ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass eine in diesem Verfahren genehmigte Betriebsanlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ist:
Das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO ist - soweit hier von Bedeutung - anzuwenden, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt (§ 359b Abs 1 Z 2 GewO). In diesem Fall hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 GewO wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. § 74 Abs 2 GewO nennt (ua) die Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise; § 77 Abs 3 GewO die Emission von Luftschadstoffen; § 77 Abs 4 GewO die Abfälle. § 359b Abs 1 vorletzter Satz GewO setzt ausdrücklich fest, dass Nachbarn keine Parteistellung haben (zum vereinfachten Verfahren s Das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO ist - soweit hier von Bedeutung - anzuwenden, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1.000 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt (Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO). In diesem Fall hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 GewO wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Paragraph 74, Absatz 2, GewO nennt (ua) die Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise; Paragraph 77, Absatz 3, GewO die Emission von Luftschadstoffen; Paragraph 77, Absatz 4, GewO die Abfälle. Paragraph 359 b, Absatz eins, vorletzter Satz GewO setzt ausdrücklich fest, dass Nachbarn keine Parteistellung haben (zum vereinfachten Verfahren s Öberseder, Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO, RdU 1997, 168; , Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO, RdU 1997, 168; Wilhelm, Die Un-Rechtsstaatlichkeit des "vereinfachten" Genehmigungsverfahrens, kondensiert, ecolex 2001, 341).
Das rechtliche Gehör des Nachbarn ist damit im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO nicht in vollem Umfang gewahrt. Das Anhörungsrecht bietet keine Gewähr, dass auf die Interessen des Nachbarn ausreichend Bedacht genommen wird. Zwar ist die Behörde verpflichtet, entsprechende Auflagen zu erteilen, wenn die Immissionen das ortsübliche Maß überschreiten, doch ist damit noch nicht gewährleistet, dass dies auch tatsächlich geschieht. Nur das Recht des Nachbarn, durch Antrags- und Rechtsmittelbefugnis den Gang des Verfahrens und insbesondere die Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen, sichert ihm einen seiner Stellung im Zivilverfahren vergleichbaren Rechtsschutz (ausführlich dazu Das rechtliche Gehör des Nachbarn ist damit im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO nicht in vollem Umfang gewahrt. Das Anhörungsrecht bietet keine Gewähr, dass auf die Interessen des Nachbarn ausreichend Bedacht genommen wird. Zwar ist die Behörde verpflichtet, entsprechende Auflagen zu erteilen, wenn die Immissionen das ortsübliche Maß überschreiten, doch ist damit noch nicht gewährleistet, dass dies auch tatsächlich geschieht. Nur das Recht des Nachbarn, durch Antrags- und Rechtsmittelbefugnis den Gang des Verfahrens und insbesondere die Sammlung der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen, sichert ihm einen seiner Stellung im Zivilverfahren vergleichbaren Rechtsschutz (ausführlich dazu E. Wagner, Die Betriebsanlage im zivilen Nachbarrecht 115ff; Raschauer aaO ZfV 1999, 514f). Das vernachlässigt Aicher (in Stolzlechner/Wendl/Zitta, Gewerberechtliche Betriebsanlage² Rz 234), wenn er die Anwendbarkeit des § 364a ABGB auf vereinfachte Verfahren mit der „Behördenpflicht zur umfassenden und effektiven Berücksichtigung der Immissionsschutzinteressen der Nachbarn" begründet., Gewerberechtliche Betriebsanlage² Rz 234), wenn er die Anwendbarkeit des Paragraph 364 a, ABGB auf vereinfachte Verfahren mit der „Behördenpflicht zur umfassenden und effektiven Berücksichtigung der Immissionsschutzinteressen der Nachbarn" begründet.
Die fehlende Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Verfahren wird nicht dadurch aufgewogen, dass der Nachbar nach § 79a Abs 1 GewO nachträgliche Auflagen beantragen kann und insoweit auch Parteistellung hat (§ 79a Abs 4 GewO). Im Verfahren über nachträgliche Auflagen wird die ursprünglich erteilte Genehmigung nicht mehr überprüft. Die Auflagen treten erst nach Ablauf einer Frist von drei, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach fünf Jahren, in Kraft, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm die Einhaltung der Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist. Auflagen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind (§ 79 Abs 1 GewO). Der Nachbar kann daher mit einem Antrag auf Erteilung nachträglicher Auflagen zwar erreichen, dass für ihn nachträglichen Immissionen entgegengewirkt wird; seine Antragsbefugnis bietet aber keine Gewähr, dass die Anlage nur weiterbetrieben werden kann, wenn - wie für die Erteilung der Genehmigung nach § 77 GewO vorgeschrieben - zu erwarten ist, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (s Die fehlende Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Verfahren wird nicht dadurch aufgewogen, dass der Nachbar nach Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO nachträgliche Auflagen beantragen kann und insoweit auch Parteistellung hat (Paragraph 79 a, Absatz 4, GewO). Im Verfahren über nachträgliche Auflagen wird die ursprünglich erteilte Genehmigung nicht mehr überprüft. Die Auflagen treten erst nach Ablauf einer Frist von drei, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach fünf Jahren, in Kraft, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm die Einhaltung der Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist. Auflagen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind (Paragraph 79, Absatz eins, GewO). Der Nachbar kann daher mit einem Antrag auf Erteilung nachträglicher Auflagen zwar erreichen, dass für ihn nachträglichen Immissionen entgegengewirkt wird; seine Antragsbefugnis bietet aber keine Gewähr, dass die Anlage nur weiterbetrieben werden kann, wenn - wie für die Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 77, GewO vorgeschrieben - zu erwarten ist, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (s E. Wagner aaO RdU 1997, 182; Thienel aaO ZfV 2001/1558 FN 63).
Zu prüfen bleibt, ob die Gewährung des Unterlassungsanspruchs trotz Genehmigung der Anlage gegen Art 94 BZu prüfen bleibt, ob die Gewährung des Unterlassungsanspruchs trotz Genehmigung der Anlage gegen Artikel 94, B-VG verstößt. Nach Art 94 BVG verstößt. Nach Artikel 94, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen daher nicht zur Entscheidung in derselben Sache berufen sein (H. Mayer, B-VG², 275 mwN). Das wäre der Fall, wenn die Gewährung des zivilrechtlichen Untersagungsanspruchs dazu führte, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung gerichtlich überprüft würde (mit diesem Argument wenden sich H. Mayer [Kontrolle der Verwaltung durch die ordentlichen Gerichte?, ÖZW 1991, 97] und ihm folgend Hecht/Muzak [Umwelthaftung im Nachbarrecht, JBl 1994, 159] sowie Muzak [Zuständigkeit ordentlicher Gerichte bei Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen durch die Gewerbebehörden?, AnwBl 1997, 19] gegen den von Rummel/Kerschner [Umwelthaftung im Privatrecht 94f] auch bei behördlich genehmigten Anlagen vorgeschlagenen zivilrechtlichen Untersagungsanspruch); das trifft aber nicht zu:
Richtig ist zwar, dass es sowohl im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren als auch im zivilgerichtlichen Verfahren auf Unterlassung von Immissionen um den Schutz des Nachbarn geht. Im Verwaltungsverfahren richtet sich der Anspruch des Nachbarn aber gegen die Behörde; sie hat seine Interessen bei der Genehmigung der Anlage entsprechend zu wahren. Anspruchsgegner des zivilgerichtlichen Verfahrens ist hingegen der Anlageninhaber. Ihm gegenüber kann (nur) begehrt werden, dass er Immissionen unterlasse. Wie er einem derartigen Unterlassungsgebot nachkommt, bleibt ihm überlassen; ein - mit der Genehmigung der Anlage unvereinbares - Betriebsverbot kann jedenfalls nicht erlassen werden (ausführlich dazu Thienel aaO ZfV 2001/1558 FN 63).
Sind damit verfassungsrechtliche Bedenken wegen Art 94 BSind damit verfassungsrechtliche Bedenken wegen Artikel 94, B-VG nicht gerechtfertigt und wird mit der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen und der damit bewirkten Genehmigung einer Anlage im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO mangels Parteistellung des Nachbarn nicht in einem im Sinne des Art 6 EMRK fairen Verfahren über nachbarrechtliche Ansprüche entschieden, so muss § 364a ABGB verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist (VG nicht gerechtfertigt und wird mit der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen und der damit bewirkten Genehmigung einer Anlage im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO mangels Parteistellung des Nachbarn nicht in einem im Sinne des Artikel 6, EMRK fairen Verfahren über nachbarrechtliche Ansprüche entschieden, so muss Paragraph 364 a, ABGB verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ist (E. Wagner, Die Betriebsanlage im zivilen Nachbarrecht 133; Raschauer aaO ZfV 1994, 518; s auch Spielbüchler aaO § 364a Rz 5, wonach Feststellungen im vereinfachten Verfahren keine Genehmigungen im Sinne des § 364a ABGB sein werden, soweit sie nur als Genehmigungen „gelten"). Die aus der Beschränkung des rechtlichen Gehörs folgende Beeinträchtigung des Rechtsschutzes des Nachbarn kann nämlich nicht durch das Interesse des Anlageninhabers an Rechtssicherheit aufgewogen werden. Zwar mag es unbefriedigend sein, dass der Anlageninhaber - wenn die Anlage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO erfüllt - nicht zwischen dem Verfahren nach § 356 GewO mit Augenscheinsverhandlung sowie Parteistellung des Nachbarn und dem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO wählen kann und daher keine Möglichkeit hat, eine Prüfung der Immissionen im Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des Nachbarn als Partei zu erreichen, dem steht aber gegenüber, dass der Anlageninhaber im vereinfachten Verfahren die Genehmigung wesentlich rascher erlangen kann. aaO ZfV 1994, 518; s auch Spielbüchler aaO Paragraph 364 a, Rz 5, wonach Feststellungen im vereinfachten Verfahren keine Genehmigungen im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB sein werden, soweit sie nur als Genehmigungen „gelten"). Die aus der Beschränkung des rechtlichen Gehörs folgende Beeinträchtigung des Rechtsschutzes des Nachbarn kann nämlich nicht durch das Interesse des Anlageninhabers an Rechtssicherheit aufgewogen werden. Zwar mag es unbefriedigend sein, dass der Anlageninhaber - wenn die Anlage die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 359 b, GewO erfüllt - nicht zwischen dem Verfahren nach Paragraph 356, GewO mit Augenscheinsverhandlung sowie Parteistellung des Nachbarn und dem vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO wählen kann und daher keine Möglichkeit hat, eine Prüfung der Immissionen im Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des Nachbarn als Partei zu erreichen, dem steht aber gegenüber, dass der Anlageninhaber im vereinfachten Verfahren die Genehmigung wesentlich rascher erlangen kann.
Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.