Bei einer unschlüssigen (Mahn-)Klage hat der Erstrichter tunlichst vor Erlassung eines Klagebeantwortungsauftrags ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, sodass dann, wenn die klagende Partei im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ihre Klage schlüssig stellt, dem Beklagten auch die volle Klagebeantwortungsfrist zur Erwiderung zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint allerdings eine Verbesserung der Klage durch Erstattung eines ergänzenden oder klarstellenden Vorbringens auch sonst nicht unzulässig, um die Fällung eines negativen Versäumungsurteils zu verhindern, sofern der beklagten Partei die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs auch zu diesem ergänzenden oder klarstellenden Vorbringen eingeräumt wird.