Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Frage des Eintrittes des Versicherungsfalles bei der beim Kläger vorliegenden Berufskrankheit im Sinne des § 174 Z 2 ASVG strittig.Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Frage des Eintrittes des Versicherungsfalles bei der beim Kläger vorliegenden Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG strittig.
Gemäß § 179 Abs 1 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der mit der 60. ASVGGemäß Paragraph 179, Absatz eins, ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der mit der 60. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/140, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2003 erfolgten Änderung ist in der Unfallversicherung die Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach § 181 ASVG zu ermitteln ist (Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen), die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist daher der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgeblich. Gemäß § 174 Z 2 ASVG gilt der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten entweder mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203) als eingetreten. Der Gesetzgeber hielt die Präzisierung des Begriffes "Eintritt des Versicherungsfalles" wegen der Alternative bei Berufskrankheiten für notwendig und meinte, damit werde die Fassung der folgenden Bestimmungen, für die dieser Begriff von Bedeutung sei, erleichtert (RV zur Stammfassung des ASVG 599 BlgNR 7. GP 62).Novelle, BGBl römisch eins 2002/140, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2003 erfolgten Änderung ist in der Unfallversicherung die Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach Paragraph 181, ASVG zu ermitteln ist (Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen), die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist daher der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgeblich. Gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG gilt der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten entweder mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203,) als eingetreten. Der Gesetzgeber hielt die Präzisierung des Begriffes "Eintritt des Versicherungsfalles" wegen der Alternative bei Berufskrankheiten für notwendig und meinte, damit werde die Fassung der folgenden Bestimmungen, für die dieser Begriff von Bedeutung sei, erleichtert (RV zur Stammfassung des ASVG 599 BlgNR 7. GP 62).
Da der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach § 174 ASVG somit insbesondere auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung ist, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Begriff "günstiger" im Sinne von wirtschaftlich vorteilhafter zu verstehen. "Günstiger" ist demnach nicht schematisch der frühestmögliche Zeitpunkt, sondern je nach Lage des Einzelfalles unter Umständen auch der spätestmögliche, nämlich wenn sich erst hiedurch ein Leistungsanspruch begründen lässt oder eine höhere Leistung in Betracht kommt. Es ist daher jeweils nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis zu beurteilen, ob bei Vorliegen einer Berufskrankheit als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gemäß § 174 Z 2 ASVG der Beginn der Krankheit oder der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (20 vH) günstiger ist (SSVDa der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles nach Paragraph 174, ASVG somit insbesondere auch für die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung ist, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Begriff "günstiger" im Sinne von wirtschaftlich vorteilhafter zu verstehen. "Günstiger" ist demnach nicht schematisch der frühestmögliche Zeitpunkt, sondern je nach Lage des Einzelfalles unter Umständen auch der spätestmögliche, nämlich wenn sich erst hiedurch ein Leistungsanspruch begründen lässt oder eine höhere Leistung in Betracht kommt. Es ist daher jeweils nach dem wirtschaftlichen Gesamtergebnis zu beurteilen, ob bei Vorliegen einer Berufskrankheit als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG der Beginn der Krankheit oder der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (20 vH) günstiger ist (SSV-NF 5/43 = DRdA 1991/47 [Ivansits]).
Im vorliegenden Fall ist es für den Kläger zweifellos günstiger, einen möglichst späten Eintritt des Versicherungsfalles anzunehmen. Die beklagte Partei beruft sich dazu - ebenso wie der Kläger - auf den Zeitpunkt des "Beginnes der (Berufs-)Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG)", den sie allerdings )Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG)", den sie allerdings - im Gegensatz zum Kläger - bereits mit dem Zeitpunkt der Feststellung der erhöhten Leberwerte im Zuge einer Gesundenuntersuchung des Klägers im Jahr 1992 annimmt. Nach § 120 Abs 1 Z 1 ASVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit "mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper bereits mit dem Zeitpunkt der Feststellung der erhöhten Leberwerte im Zuge einer Gesundenuntersuchung des Klägers im Jahr 1992 annimmt. Nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt der Versicherungsfall der Krankheit "mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht", als eingetreten. Die maßgebliche zeitliche Festlegung ist somit im Wesentlichen durch zwei Elemente gekennzeichnet: durch den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand und durch die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung. Sobald eine Gesundheitsstörung des Versicherten dieses Stadium erreicht, ist der Zeitpunkt gekommen, der vom Gesetzgeber als zentraler Anknüpfungspunkt für das Leistungsrecht der Krankenversicherung gewählt worden ist (Jabornegg, Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [19]). Regelwidrigkeit und Behandlungsbedürftigkeit sind somit ein Begriffspaar, das grundsätzlich gemeinsam auftreten muss, sollen sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche wirksam werden. Regelmäßige, aber dennoch behandlungsbedürftige Körper- und Geisteszustände lösen ebensowenig Leistungsansprüche gegen die Sozialversicherung aus wie regelwidrige, aber nicht behandlungsbedürftige Zustände. Behandlungsbedürftigkeit liegt dann vor, wenn der regelwidrige Zustand des Versicherten nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer Heilbehandlung mit dem Ziel der Heilung, Besserung oder Verhütung der Verschlimmerung zugänglich ist. Die Behandlungsbedürftigkeit, ein Wesensmerkmal des Krankheitsbegriffes, ist allerdings von der konkreten Behandlung zu trennen, weil die erforderliche Notwendigkeit der Krankenbehandlung nicht ex post durch den Erfolg einer bestimmten Methode unter Beweis zu stellen ist, sondern losgelöst von der tatsächlichen Krankenbehandlung ex ante. Wenn daher ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand "nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft" durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann, so ist die Notwendigkeit der Krankenbehandlung indiziert. Daraus folgt, dass ein Wesensmerkmal der sozialversicherungsrechtlich gedeckten Krankenbehandlung die diagnoseabhängige Behandlung darstellt (Schrammel, Veränderungen des Krankenbehandlungsanspruches durch Vertragspartnerrecht, ZAS 1986, 145 ff; Flemmich, Die Leistungsangebotsplanung in der sozialen Krankenversicherung, RdM 1999, 45 ff mwN). Es kommt somit dem Arzt eine wesentliche Rolle bei der Abgrenzung des Krankheitsbegriffes zu. Ihm obliegt es, festzustellen, wann eine Störung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Behandlungsbedürftigkeit medizinisch geboten ist (vgl Pernkopf in der Entscheidungsbesprechung zu ZAS 1999/16, 150 ff)., Die Leistungsangebotsplanung in der sozialen Krankenversicherung, RdM 1999, 45 ff mwN). Es kommt somit dem Arzt eine wesentliche Rolle bei der Abgrenzung des Krankheitsbegriffes zu. Ihm obliegt es, festzustellen, wann eine Störung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Behandlungsbedürftigkeit medizinisch geboten ist vergleiche Pernkopf in der Entscheidungsbesprechung zu ZAS 1999/16, 150 ff).
Im vorliegenden Fall ist nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass bei der Gesundenuntersuchung des Klägers im Jahr 1992 zwar erhöhte Leberwerte festgestellt wurden, denen allerdings aus medizinischer Sicht keine weitere Bedeutung beigemessen wurde, da bei dieser Untersuchung nur der Gamma-GT-Wert bestimmt wurde, der nicht als Marker der entzündlichen Aktivität bei Hepatitis C gilt. Eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers war daher im Sinne der gebotenen ex ante-Betrachtung nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gegeben, da, wie der Sachverständige dargelegt hat, seitens des Klägers keine Beschwerden vorgelegen sind und seitens der Medizin keine Messergebnisse, die auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Hepatitis C-Erkrankung hinwiesen, vorlagen. Eine Behandlungsbedürftigkeit bzw -notwendigkeit lag beim Kläger daher aus medizinischer Sicht erstmals nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses mit dem Befund einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung im Jahr 1999 vor. Diese Tatsache hat die beklagte Partei auch bereits in ihrer Berufung eingeräumt, jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 1992 eine Hepatopatie (Entzündung der Leber) im Befund aufgeschienen sei, dieses Leberleiden des Klägers auch insofern behandelt worden sei, als ihm in einem therapeutischen Gespräch eine Reduktion des Alkoholkonsums empfohlen worden sei und auf Grund dieser Diagnose eine weiterführende Untersuchung des Klägers durchzuführen gewesen wäre. Diesem erstmals in der Berufung erhobenen Vorbringen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die Berufung insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die Revisionswerberin kann sich durch das Fehlen der von ihr in der Revision begehrten ergänzenden Feststellungen aber auch schon deshalb nicht beschwert erachten, weil sie im Verfahren erster Instanz ausschließlich die Zurückweisung der Klage wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache begehrt hat, dem inhaltlichen Vorbringen des Klägers jedoch kein eigenes Tatsachenvorbringen entgegengestellt hat.
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen erweist sich die Ansicht der Revisionswerberin, beim Kläger sei bereits im Jahr 1992 aus medizinischer Sicht eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinn des § 174 Z 2 iVm § 120 Abs 1 Z 1 ASVG vorgelegen, somit als nicht zutreffend. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsfall der Berufskrankheit im Sinn des § 174 Z 2 iVm § 120 Abs 1 Z 1 ASVG mit dem faktischen Beginn der Behandlung (vgl dazu SSVAusgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen erweist sich die Ansicht der Revisionswerberin, beim Kläger sei bereits im Jahr 1992 aus medizinischer Sicht eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinn des Paragraph 174, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgelegen, somit als nicht zutreffend. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsfall der Berufskrankheit im Sinn des Paragraph 174, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG mit dem faktischen Beginn der Behandlung vergleiche dazu SSV-NF 11/96 = ZAS 1998/9 [Binder] = DRdA 1998/27 [Mosler und Brodil] = SozSi 1998, 218 ff [Kletter]) oder mit dem Beginn der Behandlungsbedürftigkeit eintritt. Da die Höhe der vom Erstgericht zugesprochenen Leistungen im Rechtsmittelverfahren nicht strittig ist, musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.