Rechtssatz für 4Ob382/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059382

Geschäftszahl

4Ob382/87; 3Ob77/92; 5Ob34/03s

Entscheidungsdatum

02.06.2003

Norm

GmbHG §1 Abs1
GmbHG §4 Abs1

Rechtssatz

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden; ist aber der Unternehmensgegenstand mit der "Ausübung des Reisebürogewerbes" umschrieben, schließt dies von vornherein die Verfolgung ideeller Zwecke aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 382/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 382/87
  • 3 Ob 77/92
    Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 77/92
    auch; nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke im Sinne der Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben errichtet werden. (T1)
    Beisatz: Zweck einer GmbH braucht kein kommerzieller sein (hier: Betrieb einer Krankenanstalt, der Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeitsrecht zukommt). (T2)
    Anm: Veröff: EvBl 1993/82 S 346 = JBl 1993,528 ff = RPflSlgE 1993/86
  • 5 Ob 34/03s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 34/03s
    nur: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also auch zur Verfolgung ideeller Zwecke errichtet werden. (T3); Beisatz: Hier: Tourismusverbände, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, schließen sich zusammen und gründen eine GmbH. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059382

Im RIS seit

17.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00382_8700000_001

Rechtssatz für 5Ob34/03s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118002

Geschäftszahl

5Ob34/03s

Entscheidungsdatum

02.06.2003

Norm

Sbg TourismusG §1

Rechtssatz

Tourismusverbände verfügen über keinerlei Zwangsgewalt und erfüllen die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Eine Haftung der öffentlichen Hand für ihre Verbindlichkeiten besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/03s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 34/03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118002

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00034_03S0000_001

Rechtssatz für 1Ob655/86 1Ob608/87 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064962

Geschäftszahl

1Ob655/86; 1Ob608/87; 3Ob520/86; 6Ob508/86 (6Ob509/86); 6Ob524/87; 8Ob608/87; 8Ob502/88; 7Ob526/89; 1Ob526/89; 2Ob574/88; 6Ob532/90; 7Ob655/90; 2Ob553/90; 1Ob553/94; 1Ob2050/96v; 6Ob110/00w; 6Ob37/01m; 5Ob255/01p; 1Ob144/01k; 8Ob221/01k; 5Ob34/03s; 7Ob84/07i; 3Ob173/08z; 3Ob99/10w; 9ObA138/12b; 6Ob19/15k; 6Ob250/16g

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

KO §67
KO nF §69

Rechtssatz

Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung (einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Der Überschuldungstatbestand ist auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist, eine rechnerische Unterbilanz daher nicht durch eine geschätzte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 655/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86
    Veröff: EvBl 1987/104 S 366 = WBl 1987,74 (zustimmend Wilhelm) = ÖBA 1987,332 = RdW 1987,126
  • 1 Ob 608/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 608/87
    Auch; Veröff: SZ 60/179 = ÖBA 1988,165 = WBl 1988,58
  • 3 Ob 520/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 3 Ob 520/86
    Beisatz: Bei berechtigter Annahme einer günstigen Auftragsentwicklung kann auch das Anstreben eines außergerichtlichen Ausgleiches mit einer höheren als der im Gesetz im Ausgleichsverfahren vorgesehenen Quote zur Sanierung geeignet sein. (T1) Veröff: SZ 60/244 = RdW 1988,44 = WBl 1988,96 = ÖBA 1988,397
  • 6 Ob 508/86
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
    Beisatz: Solange daher noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. (T2) Veröff: WBl 1988,129 (Wilhelm) = RdW 1988,130 = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
  • 6 Ob 524/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 524/87
    Auch
  • 8 Ob 608/87
    Entscheidungstext OGH 17.05.1988 8 Ob 608/87
    Veröff: SZ 61/122 = JBl 1989,53 (zustimmend Schumacher) = ÖBA 1989,195
  • 8 Ob 502/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 502/88
    Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1989,830 = WBl 1989,225
  • 7 Ob 526/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 526/89
    Beisatz: Sind die im § 67 Abs 1 KO genannten Rechtssubjekte zahlungsunfähig, so sind sie auf jeden Fall konkursreif, weshalb sich in diesen Fällen die Erstellung einer Zukunftsprognose erübrigt. (T3) Veröff: ÖBA 1989,922
  • 1 Ob 526/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 526/89
    Beis wie T2; Veröff: SZ 62/61 = SZ 61/26 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = WBl 1989,195 = RdW 1989,270 = WBl 1989,250
  • 2 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 574/88
    Beis wie T2
  • 6 Ob 532/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 6 Ob 532/90
    Veröff: ÖBA 1990,942 = RdW 1990,375 = WBl 1990,345 (Dellinger)
  • 7 Ob 655/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
    Auch
  • 2 Ob 553/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 2 Ob 553/90
  • 1 Ob 553/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 553/94
    Auch; nur: Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung (einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon beim Überwiegen der Passivern über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen. (T4) Veröff: SZ 67/128
  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Vgl; nur T4; Veröff: SZ 69/170
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Auch; Veröff: SZ 73/182
  • 6 Ob 37/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
    nur: Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung (ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. (T5); Beisatz: Diese Überlegungen treffen nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. Die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie die in § 67 KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach § 66 KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist. (T6); Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 255/01p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 255/01p
    Vgl auch; nur T4
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Beis wie T6; Beisatz: Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf die Fortbestehensprognose ankäme. (T7); Beisatz: Der Fortbestehensprognose ist eine realistische Einschätzung der künftigen Erträge und Aufwendungen zugrundezulegen; aufgrund einer solchen realistischen Zukunftserwartung muss für eine positive Fortbestehensprognose die Zahlungsfähigkeit und Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. (T8); Veröff: SZ 2002/26
  • 8 Ob 221/01k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 5 Ob 34/03s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 34/03s
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 84/07i
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 84/07i
    nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 3 Ob 173/08z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 173/08z
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2008/169
  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zu dem anders gelagerten Fall einer (zumutbaren) Prüfung der Angaben einer Schuldnerin über eine vorübergehende Zahlungsstockung durch einen Sozialversicherungsträger, bei der keine Fortbestehensprognose anzustellen ist. (T9); Veröff: SZ 2011/2
  • 9 ObA 138/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 138/12b
    Vgl auch
  • 6 Ob 19/15k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 19/15k
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine positive Fortbestehensprognose erfüllt sind, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10)
    Beisatz: Die Fortbestehensprognose erfordert realistische Annahmen; bloßer Optimismus vermag eine entsprechend sorgfältige Analyse nicht zu ersetzen. (T11)
    Beisatz: Die 60-tägige Frist des § 69 Abs 2 KO darf auch zur Fortsetzung eines bereits im Rahmen der Fortbestehensprognose berücksichtigten Sanierungsversuchs ausgenützt werden. Diese Frist ist jedoch eine absolute Höchstfrist, die nicht überschritten werden kann. Daher ist auch ein allenfalls sanierbarer Schuldner nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, den nicht erfolgreich abgeschlossenen Sanierungsversuch abzubrechen und einen Insolvenzantrag zu stellen. (T12)
  • 6 Ob 250/16g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 250/16g
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Dokumentnummer

JJR_19861203_OGH0002_0010OB00655_8600000_003