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1 Ob 655/86
Entscheidungstext
OGH
03.12.1986
1 Ob 655/86
Veröff: EvBl 1987/104 S 366 = WBl 1987,74 (zustimmend Wilhelm) = ÖBA 1987,332 = RdW 1987,126
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1 Ob 608/87
Entscheidungstext
OGH
23.09.1987
1 Ob 608/87
Auch; Veröff: SZ 60/179 = ÖBA 1988,165 = WBl 1988,58
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3 Ob 520/86
Entscheidungstext
OGH
17.11.1987
3 Ob 520/86
Beisatz: Bei berechtigter Annahme einer günstigen Auftragsentwicklung kann auch das Anstreben eines außergerichtlichen Ausgleiches mit einer höheren als der im Gesetz im Ausgleichsverfahren vorgesehenen Quote zur Sanierung geeignet sein. (T1) Veröff: SZ 60/244 = RdW 1988,44 = WBl 1988,96 = ÖBA 1988,397
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6 Ob 508/86
Entscheidungstext
OGH
09.02.1988
6 Ob 508/86
Beisatz: Solange daher noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. (T2) Veröff: WBl 1988,129 (Wilhelm) = RdW 1988,130 = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
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6 Ob 524/87
Entscheidungstext
OGH
05.05.1988
6 Ob 524/87
Auch
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8 Ob 608/87
Entscheidungstext
OGH
17.05.1988
8 Ob 608/87
Veröff: SZ 61/122 = JBl 1989,53 (zustimmend Schumacher) = ÖBA 1989,195
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8 Ob 502/88
Entscheidungstext
OGH
26.01.1989
8 Ob 502/88
Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1989,830 = WBl 1989,225
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7 Ob 526/89
Entscheidungstext
OGH
23.02.1989
7 Ob 526/89
Beisatz: Sind die im § 67 Abs 1 KO genannten Rechtssubjekte zahlungsunfähig, so sind sie auf jeden Fall konkursreif, weshalb sich in diesen Fällen die Erstellung einer Zukunftsprognose erübrigt. (T3) Veröff: ÖBA 1989,922
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1 Ob 526/89
Entscheidungstext
OGH
05.04.1989
1 Ob 526/89
Beis wie T2; Veröff: SZ 62/61 = SZ 61/26 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = WBl 1989,195 = RdW 1989,270 = WBl 1989,250
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2 Ob 574/88
Entscheidungstext
OGH
25.04.1989
2 Ob 574/88
Beis wie T2
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6 Ob 532/90
Entscheidungstext
OGH
29.03.1990
6 Ob 532/90
Veröff: ÖBA 1990,942 = RdW 1990,375 = WBl 1990,345 (Dellinger)
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7 Ob 655/90
Entscheidungstext
OGH
27.09.1990
7 Ob 655/90
Auch
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2 Ob 553/90
Entscheidungstext
OGH
24.10.1990
2 Ob 553/90
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1 Ob 553/94
Entscheidungstext
OGH
14.07.1994
1 Ob 553/94
Auch; nur: Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung (einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon beim Überwiegen der Passivern über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen. (T4) Veröff: SZ 67/128
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1 Ob 2050/96v
Entscheidungstext
OGH
26.07.1996
1 Ob 2050/96v
Vgl; nur T4; Veröff: SZ 69/170
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6 Ob 110/00w
Entscheidungstext
OGH
23.11.2000
6 Ob 110/00w
Auch; Veröff: SZ 73/182
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6 Ob 37/01m
Entscheidungstext
OGH
26.04.2001
6 Ob 37/01m
nur: Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung (ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. (T5); Beisatz: Diese Überlegungen treffen nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. Die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie die in § 67 KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach § 66 KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist. (T6); Beis ähnlich wie T3
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5 Ob 255/01p
Entscheidungstext
OGH
27.11.2001
5 Ob 255/01p
Vgl auch; nur T4
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1 Ob 144/01k
Entscheidungstext
OGH
26.02.2002
1 Ob 144/01k
Beis wie T6; Beisatz: Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf die Fortbestehensprognose ankäme. (T7); Beisatz: Der Fortbestehensprognose ist eine realistische Einschätzung der künftigen Erträge und Aufwendungen zugrundezulegen; aufgrund einer solchen realistischen Zukunftserwartung muss für eine positive Fortbestehensprognose die Zahlungsfähigkeit und Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. (T8); Veröff: SZ 2002/26
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8 Ob 221/01k
Entscheidungstext
OGH
28.03.2002
8 Ob 221/01k
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
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5 Ob 34/03s
Entscheidungstext
OGH
02.06.2003
5 Ob 34/03s
Auch; nur T4
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7 Ob 84/07i
Entscheidungstext
OGH
09.05.2007
7 Ob 84/07i
nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7
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3 Ob 173/08z
Entscheidungstext
OGH
19.11.2008
3 Ob 173/08z
Auch; nur T4; Veröff: SZ 2008/169
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3 Ob 99/10w
Entscheidungstext
OGH
19.01.2011
3 Ob 99/10w
Vgl; Beisatz: Hier: Zu dem anders gelagerten Fall einer (zumutbaren) Prüfung der Angaben einer Schuldnerin über eine vorübergehende Zahlungsstockung durch einen Sozialversicherungsträger, bei der keine Fortbestehensprognose anzustellen ist. (T9); Veröff: SZ 2011/2
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9 ObA 138/12b
Entscheidungstext
OGH
21.02.2013
9 ObA 138/12b
Vgl auch
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6 Ob 19/15k
Entscheidungstext
OGH
19.02.2015
6 Ob 19/15k
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine positive Fortbestehensprognose erfüllt sind, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10)
Beisatz: Die Fortbestehensprognose erfordert realistische Annahmen; bloßer Optimismus vermag eine entsprechend sorgfältige Analyse nicht zu ersetzen. (T11)
Beisatz: Die 60-tägige Frist des § 69 Abs 2 KO darf auch zur Fortsetzung eines bereits im Rahmen der Fortbestehensprognose berücksichtigten Sanierungsversuchs ausgenützt werden. Diese Frist ist jedoch eine absolute Höchstfrist, die nicht überschritten werden kann. Daher ist auch ein allenfalls sanierbarer Schuldner nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, den nicht erfolgreich abgeschlossenen Sanierungsversuch abzubrechen und einen Insolvenzantrag zu stellen. (T12)
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6 Ob 250/16g
Entscheidungstext
OGH
25.10.2017
6 Ob 250/16g
Auch; nur T4