Rechtssatz für 6Ob322/98s 4Ob119/99z 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0111733

Geschäftszahl

6Ob322/98s; 4Ob119/99z; 6Ob222/99m; 6Ob270/99w; 6Ob12/00h; 6Ob75/00y; 6Ob291/00p; 6Ob95/01s; 6Ob14/01d; 6Ob114/01k; 6Ob123/02k; 6Ob237/02z; 6Ob329/02d; 6Ob22/03h; 6Ob40/03f; 6Ob3/04s; 6Ob287/04f; 6Ob274/05w; 6Ob273/05y; 6Ob128/06a; 6Ob86/07a; 6Ob81/07s; 6Ob91/07m; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 6Ob243/10v; 15Os151/10k; 6Ob232/10a; 6Ob245/11i; 6Ob53/12f; 6Ob27/15m; 6Ob50/18y; 6Ob164/19i; 6Ob74/20f; 6Ob146/22x

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Norm

ABGB §1330 BI
ZPO §502 I2
MedienG §6 Abs2 Z4
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas (so schon 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 322/98s
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 322/98s
  • 4 Ob 119/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen. (T1)
  • 6 Ob 222/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 222/99m
    Vgl auch; nur: Unter der Voraussetzung, daß das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. (T2) Beisatz: Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, daß der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann. (T3)
  • 6 Ob 270/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 270/99w
    Vgl auch; Beisatz: Hat die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben, fehlte es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache, es sei denn die Wiedergabe im Artikel vermittelte einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung. (T4)
  • 6 Ob 12/00h
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 12/00h
    Beisatz: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles. (T5)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Vgl; Beis ähnlich T5
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG kommt auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. (T6); Veröff: SZ 73/198
  • 6 Ob 95/01s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 95/01s
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zitat aus der Begründung eines Berufungsurteils im Strafverfahren. (T7)
  • 6 Ob 114/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
    Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. (T8)
  • 6 Ob 123/02k
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 123/02k
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 237/02z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 237/02z
    Auch
  • 6 Ob 329/02d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 329/02d
    Auch
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Vgl
  • 6 Ob 40/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
    Auch
  • 6 Ob 3/04s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 3/04s
    Auch
  • 6 Ob 287/04f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 287/04f
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 274/05w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 274/05w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T10)
  • 6 Ob 128/06a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 128/06a
    Auch; Beis ähnlich T3
  • 6 Ob 86/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 86/07a
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 81/07s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 81/07s
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T10
  • 6 Ob 91/07m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 91/07m
    Auch; nur T2; Beis wie T5
  • 6 Ob 15/10i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 15/10i
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 5/10v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 5/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 243/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 243/10v
    Vgl; Beis wie T5 nur: Auch die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T12)
  • 6 Ob 232/10a
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 232/10a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 53/12f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 53/12f
    Auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 27/15m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 27/15m
  • 6 Ob 50/18y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 50/18y
    Beis wie T5; Beisatz: In Betracht zu ziehen sind in erster Linie die Schwere des Vorwurfs, der wiedergegeben wird, und die abschätzbaren sozialen Folgen für den Betroffenen; dem ist die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, über die Äußerung des Dritten informiert zu werden. (T13)
  • 6 Ob 164/19i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 164/19i
    Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T14)
    Beisatz: Hat sich der Täter die Äußerungen zu eigen gemacht, dann ist seine Haftung auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung bloß in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte; der beweispflichtige Beklagte hat daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen und nicht bloß den Umstand, dass auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben. (T15)
  • 6 Ob 74/20f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 74/20f
    Vgl; Beis wie T8
  • 6 Ob 146/22x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 146/22x
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111733

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0060OB00322_98S0000_001

Rechtssatz für 5Ob1596/90 6Ob292/97b 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031869

Geschäftszahl

5Ob1596/90; 6Ob292/97b; 4Ob320/98g; 6Ob208/98a; 6Ob270/99w; 6Ob75/00y; 6Ob135/01y; 6Ob22/03h; 4Ob193/08y; 6Ob187/11k; 3Ob7/12v; 3Ob65/12y; 3Ob68/13s; 4Ob36/13t; 4Ob125/16k; 6Ob245/16x; 3Ob3/17p; 4Ob177/18k; 4Ob106/22z

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Norm

ABGB §1330 BII
UWG §7 C
ZPO §502 HIII3
ZPO §508a
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage der Bedeutung des Wortes "Manipulation" indiziert noch keineswegs das Vorhandensein einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil ein in verschiedenen Bedeutungen verwendetes Wort seine konkrete Sinngebung immer erst aus dem Wortzusammenhang und Sachzusammenhang erhält. Insofern kann ein Einzelfall nicht als Leitjudikatur dienen. Rückschlüsse und Beispielswirkungen auf andere Fälle der Verwendung des Wortes "Manipulation" sind nicht zu erwarten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1596/90
    Entscheidungstext OGH 15.01.1991 5 Ob 1596/90
  • 6 Ob 292/97b
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 292/97b
    Vgl auch
  • 4 Ob 320/98g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 320/98g
    Vgl; Beisatz: Hier: Bedeutung des Wortes Gültigkeit. (T1)
  • 6 Ob 208/98a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 208/98a
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall. (T2)
  • 6 Ob 270/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 270/99w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 135/01y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 135/01y
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Auch; Beisatz: Hier: Äußerung an einer Zeitungskampagne. (T3)
  • 4 Ob 193/08y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 193/08y
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 187/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 187/11k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 7/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage, ob mit konkret festgestellter Formulierung ein Titelverstoß gemäß § 355 EO verwirklicht wurde. (T4)
  • 3 Ob 65/12y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 65/12y
    Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage, ob konkretes Verhalten gegen den Exekutionstitel verstößt. (T5)
  • 3 Ob 68/13s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 36/13t
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Frage, ob ein bestimmtes lauterkeitswidriges Verhalten mit einer besonders schweren Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person verbunden ist. (T6)
  • 4 Ob 125/16k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 125/16k
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 3/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    Auch
  • 4 Ob 106/22z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 106/22z
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19910115_OGH0002_0050OB01596_9000000_001

Rechtssatz für 4Ob162/89 4Ob169/89 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031815

Geschäftszahl

4Ob162/89; 4Ob169/89; 1Ob41/91; 4Ob6/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob139/94; 6Ob20/95; 4Ob2115/96z; 4Ob110/98z; 4Ob204/98y; 4Ob119/99z; 4Ob154/99x; 4Ob138/99v; 6Ob160/99v; 4Ob343/98i; 6Ob196/99p; 4Ob213/99y; 6Ob202/99w; 1Ob117/99h; 4Ob286/99h; 6Ob79/00m; 4Ob84/00g; 6Ob328/99z; 6Ob266/00m; 4Ob140/01v; 4Ob295/01p; 6Ob77/02w; 6Ob22/03h; 6Ob80/03p; 6Ob95/03v; 6Ob209/04k; 6Ob41/05f; 6Ob295/03f; 4Ob105/06d; 6Ob197/05x; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob61/08a; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 6Ob66/09p; 6Ob52/09d; 6Ob265/09b; 4Ob64/10f; 4Ob39/10d; 6Ob220/10m; 6Ob245/11i; 6Ob51/14i; 4Ob223/14v; 6Ob17/15s; 6Ob47/15b; 6Ob209/17d; 6Ob32/21f; 6Ob143/21d; 6Ob146/22x; 4Ob138/22f

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV3c
UWG §1 D2d
UWG §7 C
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
    Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,60 = ÖBl 1990,253
  • 4 Ob 169/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 169/89
    Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Vgl auch; Beisatz: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich. (T1); Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1991/65 S 295 = JBl 1992,326
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Auch
  • 4 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 131/93
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeiterkammern - Mafia (T2)
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Auch: Beisatz: Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T3)
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Psychosekte" (T4)
  • 4 Ob 139/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 139/94
  • 6 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 20/95
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/97
  • 4 Ob 2115/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
    Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)
  • 4 Ob 110/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 110/98z
    Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7)
  • 4 Ob 204/98y
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 204/98y
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 119/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 4 Ob 138/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118
  • 6 Ob 160/99v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 160/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8)
  • 4 Ob 343/98i
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 343/98i
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
  • 6 Ob 196/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 196/99p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 213/99y
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 213/99y
    Vgl auch
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10)
  • 4 Ob 286/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 286/99h
    Ähnlich
  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60
  • 4 Ob 84/00g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 84/00g
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)
  • 6 Ob 328/99z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 328/99z
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13)
  • 6 Ob 266/00m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 266/00m
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14)
  • 4 Ob 140/01v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 140/01v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 7 UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16)
  • 6 Ob 77/02w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 77/02w
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Auch
  • 6 Ob 80/03p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 80/03p
    Beis wie T7
  • 6 Ob 95/03v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 95/03v
    Auch
  • 6 Ob 209/04k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 209/04k
  • 6 Ob 41/05f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 41/05f
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17)
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 197/05x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 197/05x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beis wie T19
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 233/07d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 233/07d
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Auch; Beis wie T19
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 61/08a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 61/08a
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21)
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22)
  • 6 Ob 265/09b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 265/09b
    Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Art 10 Abs 2 MRK. (T25)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Vgl
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Vgl
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26)
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Vgl; Beis ähnlich wie T10
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Beis wie T26
  • 6 Ob 209/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 209/17d
    Auch; Beis wie T26
  • 6 Ob 32/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 32/21f
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf des Betrugs. (T27)
  • 6 Ob 143/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 143/21d
    Vgl; Beis wie T19
  • 6 Ob 146/22x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 146/22x
    Vgl; Beis nur wie T26; Beisatz: Hier: "Drogendealer". (T28)
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beis nur wie T19

Schlagworte

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00162_8900000_001

Rechtssatz für 6Ob22/95 6Ob2300/96w 6O...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054817

Geschäftszahl

6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t; 6Ob75/00y; 6Ob265/00i; 6Ob138/01i; 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 6Ob47/02h; 6Ob192/02g; 6Ob296/02a; 6Ob56/03h; 6Ob22/03h; 6Ob244/02d; 6Ob39/04k; 6Ob74/04g; 6Ob40/04g; 6Ob211/05f; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 4Ob71/06d; 6Ob159/06k; 6Ob321/04f; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob98/07a; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw72713/01; 4Ob132/09d; 4Ob39/10d; 4Ob100/10z; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 4Ob83/11a; 15Os81/11t; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob162/12k; 6Ob115/14a; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 22Os5/15y; 6Ob194/16x; 6Ob245/16x; 6Ob244/16z; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob243/17d; 6Ob239/17s; 6Ob184/17b; 6Ob124/18f; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; 6Ob135/20a; 6Ob129/21w; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Norm

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beisatz: "Tierquälerei" (Zootierhaltung). (T1)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beisatz: "Schweine-KZ". (T2)
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Beisatz: Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess). (T3)
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Beis wie T3
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Beis wie T3; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gezogen als bei Normalbürgern. (T5)
    Beisatz: Hier: "Hinterbänkler", "erblödet". (T6)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Vgl auch; Beisatz: Dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T7)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Beisatz: Hier: Leserbrief. (T8)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9)
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T10)
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch; Beisatz: Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). (T11)
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T12)
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Kläger hat durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise über die Anhänger der buddhistischen Lehre beziehungsweise den Dalai Lama selbst die Kritik seines Buches ausgelöst (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ansicht ablehnt, ein Werturteil sei nur zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne). (T13)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 296/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 296/02a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an. (T14)
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Vgl
  • 6 Ob 244/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 244/02d
    Beis wie T7; Beisatz: Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. (T15)
    Beisatz: Hier: Organisierte Tätigkeit einer katholischen Laienbewegung gegen Abtreibung vor dem Haus, in dem eine Ärztin ihre Ordination hat und (rechtlich zulässige) Abtreibungen vornimmt. (T16)
    Beisatz: Der Schutz werdenden menschlichen Lebens bleibt in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. (T17)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 6 Ob 74/04g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 74/04g
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens. (T18)
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T19)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T20)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beis wie T10; Beisatz: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. Hier: Journalist. (T21)
  • 4 Ob 71/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 71/06d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T20 nur: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. (T22)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Geschäftemacherei" und „Profitgier" in Bezug auf Holocaust-Bilder, die gegen Entgelt angeboten werden und aus objektiv bedenklichen Quellen stammen - kein Wertungsexzess. (T23)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T24)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T25)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T26)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T21 nur: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T27)
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T28)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T29)
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/139
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend. (T30)
    Beisatz: Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T31)
    Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T32)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T33)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Der EGMR steckt die Grenzen zulässiger Kritik nicht nur an Politikern, sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, weiter als dies sonst bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Grundsätze sind auch auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen in öffentlichen Medien anzuwenden. (T34)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T21; Beis wie T24; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. (T35)
    Beisatz: Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. (T36)
    Beisatz: Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich), nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. (T37)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Vorwürfe im Zusammenhang mit der "Eurofighter-Anschaffung". (T38)
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T39)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T40)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. (T41)
    Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T42)
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 72713/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2005 Bsw 72713/01
    Veröff: NL 2005,77
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis ähnlich T12; Beis wie T21; Beis wie T42
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 100/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
    Vgl auch
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    Vgl; Beis wie T37; Veröff: NL 2007,261
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt. (T43)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T31
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T7; Beis wie T35; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T44)
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T46)
  • 6 Ob 115/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Vgl auch
  • 6 Ob 201/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 201/15z
    Vgl; Beis wie T42 nur: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. (T47)
    Beisatz: Hier: Gegen Organe einer Gemeinde gerichteter Vorwurf der „Bilanzfälschung“. (T48)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T30
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Beis wie T24; Beis wie T43
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; Beisatz: Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. (T49)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“, wobei ein hinreichendes Tatsachensubstrat für diese Äußerung nicht festgestellt ist. Der klagenden Partei muss daher ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. (T50)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 239/17s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 239/17s
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen. (T51)
  • 6 Ob 184/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 184/17b
    Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52)
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Beis wie T3; Beis wei T30
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T22; Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T49
  • 6 Ob 135/20a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 6 Ob 135/20a
    Vgl; Beis wie T41; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Unwahre Vorwürfe im Rahmen einer Bewertung auf einer Internetplattform. (T53)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T30; Beis wie T31; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31; Beis wie T34

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rechtswidrigkeit, Wertungsexzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0060OB00022_9500000_001

Entscheidungstext 6Ob22/03h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2003,225 (Korn)

Geschäftszahl

6Ob22/03h

Entscheidungsdatum

21.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. Hans D*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei St***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 12.420 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. November 2002, GZ 3 R 85/02w-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. März 2002, GZ 18 Cg 24/02x-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 824,68 EUR (darin 137,45 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des angesprochenen Leserkreises. Werturteile können als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen, aber auch unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente Tatsachenbehauptungen" auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, wenn somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht (SZ 68/97; MR 2002, 213 - Dalai-Lama römisch II mwN). Dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen kommt bei der zur Abgrenzung zur ehrenbeleidigenden Rufschädigung erforderlichen Interessenabwägung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (MR 2002, 213 mwN).

In seiner von den innerstaatlichen Gerichten zu beachtenden Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits die Auffassung vertreten (Urteil vom 12. 7. 2001 - Feldek gegen die Slowakei, ÖJZ 2002, 814 = ecolex 2002, 396 = ÖIMR - News Letter 2001/4, 149), der dort zu beurteilende Begriff "faschistische Vergangenheit" sei nicht restriktiv, sondern extensiv auszulegen und im Hinblick auf die bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannten Informationen über die betreffende Person als Werturteil zu qualifizieren, das bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowie dem Interesse der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses zulässig sei. In seiner weiteren Entscheidung vom 26. Februar 2002 (Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich - TATblatt, MR 2002, 149) beurteilte der EGMR auch den Vorwurf einer "rassistischen Hetze" als zulässiges Werturteil. Unter Berücksichtigung der Äußerung in ihrem politischen Kontext stelle sie keine grundlose persönliche Attacke dar, sondern sei Teil einer politischen Diskussion gewesen, die von den damit Angegriffenen selbst hervorgerufen worden sei. Unter den dort gegebenen Umständen verneinte der EGMR auch das Vorliegen eines Wertungsexzesses.

Der Senat hat in seiner Entscheidung 6 Ob 47/02h (MR 2002, 213 - Dalai-Lama römisch II) den dort beanstandeten Vergleich der Schreibweise eines Autors mit jener der "Neonazis über die Probleme Israels" als adäquate Reaktion auf die vom so kritisierten Autor zuvor verbreiteten massiven Attacken beurteilt: Der Kläger habe durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik ausgelöst und mit dieser Kritik von Seiten der in seinem Buch Kritisierten auch rechnen müssen. Der dort erhobene Vorwurf des Rassismus sei im gegebenen Zusammenhang als noch adäquate Reaktion auf die massiven Attacken des Klägers zu qualifizieren, ein Wertungsexzess liege nicht vor.

Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des EGMR und des Obersten Gerichtshofes die hier beanstandeten Äußerungen als - wenngleich massive, so doch - sachbezogene kritische Wertung der vom Medium der Kläger mit politischen Kampfparolen geführten Kampagne gegen Temelin beurteilt und - nach Interessenabwägung - einen Wertungsexzess verneint. Es hat anders als der Revisionsrekurs auch die Auffassung vertreten, der Leser verstehe den in Bezug auf den Presserat formulierten Vorwurf nicht im Sinn eines aggressiven, diesen in seiner Existenz bedrohenden Angriff. Ein Fall erheblicher Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Dass der Oberste Gerichtshof zu einer den hier beanstandeten Äußerungen vergleichbaren Kritik an einer Zeitungskampagne noch nicht Stellung bezogen hat, vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen. Infolge der Einzelfallbezogenheit solcher Äußerungen lassen sich allgemein gültige Aussagen, wann ein gegen eine Zeitungskampagne erhobener Vorwurf eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt und dabei ein Wertungsexzess vorliegt, nicht treffen. Die Frage, ob bestimmte im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft ebenso eine Entscheidung im Einzelfall wie die Frage, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt. Für beide Fragen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich vergleiche 6 Ob 75/00y; RIS-Justiz RS0031869; RS0111733), denen - vom hier nicht vorliegenden Fall erheblicher Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Da die Entscheidung über die Revision somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Textnummer

E69691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00022.03H.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_0060OB00022_03H0000_000