Rechtssatz für 3Ob283/50 1Ob978/53 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0022943

Geschäftszahl

3Ob283/50; 1Ob978/53; 2Ob229/55; 3Ob90/56; 5Ob286/59; 6Ob398/60; 3Ob510/60; 2Ob118/61; 2Ob261/61 (2Ob281/61); 6Ob280/61; 1Ob42/62; 8Ob371/62; 6Ob119/64; 1Ob114/67; 8Ob204/67; 8Ob121/68; 6Ob320/69; 6Ob56/70; 1Ob145/71; 4Ob614/71; 1Ob561/76; 7Ob614/77; 2Ob207/78; 4Ob20/79; 5Ob652/80; 4Ob67/80 (4Ob68/80); 2Ob523/81; 5Ob743/81; 1Ob505/83; 5Ob541/83; 6Ob580/83; 11Os111/85; 5Ob1538/92; 3Ob575/92; 1Ob101/97b; 7Ob382/98x; 7Ob74/99d; 5Ob45/01f; 6Ob315/00t; 1Ob224/01z; 4Ob166/02v; 7Ob195/02f; 6Ob124/02g; 2Ob102/03v; 5Ob183/04d; 4Ob52/06k; 10Ob55/07x; 1Ob114/09k; 2Ob111/10b; 3Ob232/11f; 6Ob216/12a; 8Ob115/13i; 8Ob42/14f; 4Ob100/15g; 6Ob64/16d; 5Ob105/18d; 4Ob82/18i; 5Ob187/18p; 9Ob62/20p; 10Ob21/21t

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Norm

ABGB §1295 Ic
JN §1 DVId
StPO §381
ZPO §41 B1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. StPO § 381 heute
  2. StPO § 381 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 381 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 381 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 381 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 381 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  7. StPO § 381 gültig von 01.07.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. StPO § 381 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  10. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  11. StPO § 381 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  12. StPO § 381 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  13. StPO § 381 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  14. StPO § 381 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  15. StPO § 381 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. StPO § 381 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  17. StPO § 381 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Auslagen, die dem betrogenen Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. (früher gegenteilig 1 Ob 521/49; SZ 22/171).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 283/50
    Entscheidungstext OGH 22.11.1950 3 Ob 283/50
    Veröff: SZ 23/345
  • 1 Ob 978/53
    Entscheidungstext OGH 23.12.1953 1 Ob 978/53
  • 2 Ob 229/55
    Entscheidungstext OGH 27.04.1955 2 Ob 229/55
  • 3 Ob 90/56
    Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 90/56
  • 5 Ob 286/59
    Entscheidungstext OGH 08.07.1959 5 Ob 286/59
  • 6 Ob 398/60
    Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 398/60
    Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht schuldhaft und rechtswidrig auch der Ehestörer (§§ 5, 525 StG). (T1)
  • 3 Ob 510/60
    Entscheidungstext OGH 11.01.1961 3 Ob 510/60
  • 2 Ob 118/61
    Entscheidungstext OGH 20.03.1961 2 Ob 118/61
  • 2 Ob 261/61
    Entscheidungstext OGH 30.06.1961 2 Ob 261/61
  • 6 Ob 280/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 280/61
    Veröff: EvBl 1961/501 S 633
  • 1 Ob 42/62
    Entscheidungstext OGH 21.02.1962 1 Ob 42/62
    Veröff: SZ 35/26 = EvBl 1962/247 S 296
  • 8 Ob 371/62
    Entscheidungstext OGH 21.12.1962 8 Ob 371/62
  • 6 Ob 119/64
    Entscheidungstext OGH 22.04.1964 6 Ob 119/64
  • 1 Ob 114/67
    Entscheidungstext OGH 15.06.1967 1 Ob 114/67
    Beisatz: Auch der mit dem Detektivinstitut vereinbarte Ersatz für den Zeitaufwand der Organe bei den Behörden (Zeugeneinvernahme) gehört zu dem zu ersetzenden Schaden. (T2)
  • 8 Ob 204/67
    Entscheidungstext OGH 19.09.1967 8 Ob 204/67
    Vgl; Beisatz: Kein Anspruch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und nur noch das Mitverschulden des Klägers offen ist. (T3)
  • 8 Ob 121/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 8 Ob 121/68
    Beisatz: Kosten einer Überwachung durch Detektive, um Zeugen einer zu erwartenden Ehrenbeleidigung zu haben. (T4)
  • 6 Ob 320/69
    Entscheidungstext OGH 14.01.1970 6 Ob 320/69
    Beisatz: Hier: Detektivkosten (T5) Veröff: RZ 1970,82
  • 6 Ob 56/70
    Entscheidungstext OGH 18.03.1970 6 Ob 56/70
    Veröff: EvBl 1970/309 S 545
  • 1 Ob 145/71
    Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 145/71
    Veröff: JBl 1972,210
  • 4 Ob 614/71
    Entscheidungstext OGH 11.01.1972 4 Ob 614/71
    Beis wie T1; Veröff: EFSlg 17962
  • 1 Ob 561/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 1 Ob 561/76
    Veröff: EFSlg 27168
  • 7 Ob 614/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 614/77
    Auch; Beisatz: Adäquater typischer Kausalzusammenhang und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. (T6) Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594
  • 2 Ob 207/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 207/78
    Vgl; Beisatz: Vorprozessuale Privatgutachtenskosten aber können Gegenstand eines eigenen Schadenersatzanspruches sein, wenn ein besonderes Interesse an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht. (T7)
  • 4 Ob 20/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 20/79
    Veröff: SZ 52/138 = DRdA 1981,35 (hiezu mit Anmerkung von Mayer - Maly)
  • 5 Ob 652/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 652/80
    Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsweg ist auch dann zulässig, wenn vom Ehegatten die Detektivkosten allenfalls auch als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten im Ehescheidungsverfahren geltend gemacht werden könnten. (T8)
  • 4 Ob 67/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 67/80
    Vgl; Beisatz: Hier: Überwachung des der Untreue verdächtigten Arbeitnehmers. (T9) Veröff: Arb 9936 = EvBl 1981/121 S 385 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)
  • 2 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 523/81
    Beis wie T1; Beisatz: Sofern Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T10)
  • 5 Ob 743/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 743/81
    Vgl auch
  • 1 Ob 505/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 505/83
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 5 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 541/83
    Beis wie T1; Beisatz: Die aufrecht bestehende Ehe ist grundsätzlich bis zu deren rechtskräftigen Auflösung zu respektieren, mag die eheliche Gemeinschaft zwischen den Gatten auch schon früher aufgehoben worden und die Ehe bereits zerrüttet gewesen sein. (T11)
  • 6 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
    Vgl aber; Beisatz: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. In einem solchen Fall trifft den anderen Ehegatten (den die Ehe störenden Dritten) die Behauptungslast und Beweislast. (T12) Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524
  • 11 Os 111/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 11 Os 111/85
    Vgl
  • 5 Ob 1538/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 1538/92
    Vgl aber; Beis wie T11
  • 3 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 575/92
    Beis wie T12 nur: Einem Ehegatten, der seinerseits aus seiner zutage getretenen partnerschaftswidrigen Grundeinstellung den anderen Ehegatten über seine abgesonderte Lebensgestaltung bewusst im unklaren lässt oder durch schwerste und fortgesetzte Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung bekundet, steht kein Anspruch darauf zu, über das Verhalten des anderen Ehepartners aufgeklärt zu werden und die für eine solche Aufklärung aufgewendeten Kosten ersetzt zu erhalten. (T13) Beisatz: Sofern die Aufklärung geboten ist. (T14)
  • 1 Ob 101/97b
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 101/97b
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Unabhängig davon, ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. (T15)
  • 7 Ob 382/98x
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 382/98x
    Beis wie T14; Beis wie T11; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T16) Beisatz: Nur wenn ein Ehegatte zu erkennen gibt, dass er jedes Interesse am anderen verloren hat oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinwegsetzt, dennoch aber vom Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt, muss sein Verlangen auf Offenlegung des Privatlebens des anderen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. (T17)
  • 7 Ob 74/99d
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 74/99d
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlass gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T18) Beis wie T5
  • 5 Ob 45/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 45/01f
    Auch
  • 6 Ob 315/00t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 315/00t
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T16; Beisatz: Detektivkosten zur Aufdeckung von Eheverfehlungen zählen in der Regel wegen des von einem Scheidungsprozess unabhängigen Interesses des Ehegatten an der Klarheit über seine ehelichen Verhältnisse nicht zu den vorprozessualen oder außerprozessualen Kosten. (T19) Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T20)
  • 1 Ob 224/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 224/01z
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T19
  • 4 Ob 166/02v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 166/02v
    Auch; Beisatz: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will oder ob das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T21)
    Beisatz: Der verletzte Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten bei tatsächlich ehewidrigen Beziehungen sowohl gegen den Drittstörer wie auch gegen den treulosen Ehepartner. Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T22)
  • 7 Ob 195/02f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 195/02f
    Auch; Beis wie T21 nur: Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist. (T23)
    Beisatz: Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (vgl 3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua). (T24)
    Beis wie T16; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T25)
  • 6 Ob 124/02g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 124/02g
    Auch; Veröff: SZ 2003/16
  • 2 Ob 102/03v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 102/03v
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T1; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 5 Ob 183/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 183/04d
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Beis wie T16; Beis wie T24
  • 10 Ob 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 55/07x
    Auch; Beis wie T14
  • 1 Ob 114/09k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 114/09k
    Auch; Beis wie T16 nur: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt. (T26)
    Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T27)
    Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T28)
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Vgl; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T29)
    Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T30)
    Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T31)
  • 3 Ob 232/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 232/11f
    Vgl; Vgl Beis wie T1; Beis wie T20; Ähnlich Beis wie T22; Beis wie T29
  • 6 Ob 216/12a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 216/12a
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Vgl; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T33)
  • 8 Ob 42/14f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 42/14f
    Beisatz: Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet unter anderem dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist. (T34)
  • 4 Ob 100/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 100/15g
    Auch
  • 6 Ob 64/16d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 64/16d
    Beis wie T21; Beisatz wie T22 nur: Dieser Schadenersatzanspruch wird aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet. (T35)
    Beisatz: Voraussetzung für die Berechtigung eines solchen Schadenersatzanspruchs ist, dass die Klägerin ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes zuzubilligendes Interesse an der Sammlung sicheren Beweismaterials geltend macht. (T36)
  • 5 Ob 105/18d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 105/18d
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T37)
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl; Veröff: SZ 2018/99
  • 5 Ob 187/18p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 187/18p
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T38)
  • 9 Ob 62/20p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 62/20p
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T26
  • 10 Ob 21/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 21/21t
    Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T39)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0022943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0030OB00283_5000000_001

Rechtssatz für 7Ob614/77 4Ob67/80 (4Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022959

Geschäftszahl

7Ob614/77; 4Ob67/80 (4Ob68/80); 2Ob523/81; 1Ob516/82; 6Ob580/83; 6Ob593/90; 5Ob1538/92; 3Ob575/92; 7Ob382/98x; 5Ob45/01f; 6Ob315/00t; 7Ob195/02f; 6Ob277/02g; 2Ob102/03v; 5Ob183/04d; 4Ob52/06k; 10Ob55/07x; 7Ob133/08x; 1Ob114/09k; 2Ob111/10b; 3Ob232/11f; 6Ob216/12a; 8Ob115/13i; 4Ob100/15g; 5Ob105/18d; 4Ob82/18i; 5Ob187/18p; 9Ob62/20p; 8Ob112/21k; 10Ob21/21t; 9Ob95/22v

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Rechtssatz

Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob der Auftraggeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Detektiv mit Erfolg hätte bestreiten können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 614/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 614/77
    Veröff: EvBl 1978/26 S 97 = JBl 1978,594
  • 4 Ob 67/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 67/80
    Vgl; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. (T1)
    Beisatz: Hier: Untreuer Arbeitnehmer (T2)
    Veröff: EvBl 1981/121 S 385 = Arb 9936 = ZAS 1981,220 (hiezu mit Anmerkung von Bernat)
  • 2 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 2 Ob 523/81
    Vgl; nur T1; Beisatz: Sofern die Beobachtung positive Ergebnisse brachte. (T3)
    Veröff: RZ 1982/15 S 57
  • 1 Ob 516/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 516/82
    Auch; nur: Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt demnach dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. (T4) Beisatz: Es darf sich nur nicht um überflüssige Nachforschungen oder schikanöse Rechtsausübung handeln. Dass zu einem früheren Zeitpunkt ehewidrige Beziehungen festgestellt wurden, bewirkt noch nicht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einen Monat später in Auftrag gegebenen, aber erfolglos gebliebenen Überwachung, weil insoferne ein rechtswidriges, zum Schadenersatz verpflichtendes Verhalten nicht vorliegt. (T5)
  • 6 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
    Vgl aber; nur T1: Beisatz: Die Haftung des ehestörenden Dritten für Kosten der vom hintergangenen Ehegatten zur Klärung ehestörenden Verhaltens des anderen Ehegatten veranlassten Erhebungen ist zu verneinen, soweit infolge eines entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung (oder praktische Aufhebung) der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander - sei es auch nur schlüssig - zu verstehen gegeben hätten, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestalte, und daher im Verlangen auf entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch gelegen wäre. (T6)
    Veröff: SZ 58/164 = JBl 1986,524
  • 6 Ob 593/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 593/90
    nur T1; Beis wie T6
  • 5 Ob 1538/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 1538/92
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 3 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 575/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: Kein Ersatz, wenn die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig ist oder Rechtsmissbrauch vorliegt. (T7)
  • 7 Ob 382/98x
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 382/98x
    Vgl; nur T1; Beis wie T7
  • 5 Ob 45/01f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 45/01f
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 315/00t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 315/00t
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T7; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T8)
  • 7 Ob 195/02f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 195/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern. Der Ehestörer ist zum Ersatz der Detektivkosten, die zum Erlangen von Beweisen aufgelaufen sind, verhalten (so schon 7 Ob 382/98x; 3 Ob 575/92 ua). (T9)
    Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. (T10)
  • 6 Ob 277/02g
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 277/02g
    nur T1; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch bejaht. (T11)
  • 2 Ob 102/03v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 102/03v
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist, oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet. (T12)
  • 5 Ob 183/04d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 183/04d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung zur Kausalitätsfrage und Distanzierung von Entscheidung 6 Ob 315/00t. (T13)
  • 10 Ob 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 55/07x
    Auch
  • 7 Ob 133/08x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 133/08x
    Auch; Beisatz: Das Recht, sich durch Überwachungsmaßnahmen Gewissheit über ein vermutetes ehewidriges Verhalten des Ehepartners zu verschaffen -auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht- findet (erst) dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber rechtsmissbräuchlich erfolgt. (T14)
  • 1 Ob 114/09k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 114/09k
    Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Der Kläger hat im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seines Ehegatten zu untermauern. (T15)
    Beisatz: Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht auch eine bei Beauftragung der Detektei bereits eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe seinem Anspruch nicht entgegen. (T16)
  • 2 Ob 111/10b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 111/10b
    Auch; Beisatz: Ein derartiger Schadenersatz gegen den Dritten ist nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen. (T17)
    Beisatz: Eine Nachforschungspflicht des Dritten (über besondere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, wie sie ihre Beziehungen zu dritten Personen gestalten) ist im Interesse der allemeinen Handlungsfreiheit zu verneinen. (T18)
    Beisatz: Hinsichtlich des Wissens des Dritten von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beiweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt. (T19)
  • 3 Ob 232/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 232/11f
    Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - Feber 2022 (T20)
    Beis wie T6
  • 6 Ob 216/12a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 216/12a
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. (T21)
  • 8 Ob 115/13i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 115/13i
    Auch; Beisatz: Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. (T22)
  • 4 Ob 100/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 100/15g
    Auch; Beisatz: Dem subjektiven Glauben des Ehestörers an die Zerrüttung der Ehe kommt keine Bedeutung zu. (T23)
  • 5 Ob 105/18d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 105/18d
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Ehestörers verneint. (T24)
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl; Veröff: SZ 2018/99
  • 5 Ob 187/18p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 187/18p
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Im Regelfall besteht keine Obliegenheit zur Nachfrage bei dem der Ehestörung verdächtigen Ehegatten. (T25)
  • 9 Ob 62/20p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 62/20p
    Vgl; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20
  • 8 Ob 112/21k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 112/21k
    Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 10 Ob 21/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 21/21t
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedenfalls so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. (T26)
  • 9 Ob 95/22v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 95/22v
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Überwachungsauftrag der Klägerin und dessen Kosten beruhte nicht auf einem durch einen Verhaltensverstoß seitens der Beklagten ausgelösten Informationsinteresse der Klägerin. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00614_7700000_001