Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Vereinigungsfreiheit), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der von der Konvention eingeräumten Rechte), Art. 18 EMRK (Begrenzungen der Rechtseinschränkungen), Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art. 3 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen).Die Bf. behaupten eine Verletzung von Artikel 9, EMRK (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 10, EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), Artikel 11, EMRK (hier: Recht auf Vereinigungsfreiheit), Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot), Artikel 17, EMRK (Verbot des Missbrauchs der von der Konvention eingeräumten Rechte), Artikel 18, EMRK (Begrenzungen der Rechtseinschränkungen), Artikel eins, 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Artikel 3, 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 11, EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Auflösung der Wohlfahrtspartei und das Verbot ihrer Funktionäre, ähnliche Ämter in anderen Parteien einzunehmen, verletze ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit. Es ist unbestritten, dass die Auflösung der Wohlfahrtspartei und die damit einhergehenden Maßnahmen einen Eingriff darstellen. Ein solcher Eingriff stellt einen Verstoß gegen Art. 11 EMRK dar, sofern er nicht gesetzlich vorgesehen ist, eines der in Art. 11 (2) EMRK genannten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Durchsetzung dieser Ziele notwendig ist.Die Bf. bringen vor, die Auflösung der Wohlfahrtspartei und das Verbot ihrer Funktionäre, ähnliche Ämter in anderen Parteien einzunehmen, verletze ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit. Es ist unbestritten, dass die Auflösung der Wohlfahrtspartei und die damit einhergehenden Maßnahmen einen Eingriff darstellen. Ein solcher Eingriff stellt einen Verstoß gegen Artikel 11, EMRK dar, sofern er nicht gesetzlich vorgesehen ist, eines der in Artikel 11, (2) EMRK genannten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Durchsetzung dieser Ziele notwendig ist.
Es steht außer Streit, dass Aktivitäten gegen die Prinzipien der Gleichheit und des Respekts für die demokratische, säkulare Republik einen Verstoß gegen die türk. Verfassung begründen. Ebenso unbestritten ist die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, eine Partei aufzulösen, wenn diese gegen die Verfassungsprinzipien verstößt. Die Bf. waren auch in der Lage, die Gefahr der Auflösung der Partei vorherzusehen, die durch die antisäkularistischen Aktivitäten einiger ihrer Exponenten drohte. Der Eingriff war daher gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 11 (2) EMRK.Es steht außer Streit, dass Aktivitäten gegen die Prinzipien der Gleichheit und des Respekts für die demokratische, säkulare Republik einen Verstoß gegen die türk. Verfassung begründen. Ebenso unbestritten ist die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, eine Partei aufzulösen, wenn diese gegen die Verfassungsprinzipien verstößt. Die Bf. waren auch in der Lage, die Gefahr der Auflösung der Partei vorherzusehen, die durch die antisäkularistischen Aktivitäten einiger ihrer Exponenten drohte. Der Eingriff war daher gesetzlich vorgesehen iSv. Artikel 11, (2) EMRK.
Der Eingriff verfolgte mehrere der in Art. 11 EMRK genannten legitimen Ziele, nämlich den Schutz der nationalen und öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach st. Rspr. muss der GH bei der Erörterung der Frage, ob die Auflösung einer Partei wegen des Risikos der Untergrabung demokratischer Prinzipien einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach, insb. prüfen, ob ausreichende Beweise für eine Gefährdung der Demokratie vorliegen, die Handlungen und Äußerungen einzelner Mitglieder und Funktionäre der Partei dieser zurechenbar sind und ob die Partei ein Gesellschaftsmodell vertritt, das mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist. Die Äußerungen und Handlungen des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter sind der Partei unbestreitbar zurechenbar. Auch das Verhalten der übrigen Funktionäre, die Parlamentsabgeordnete waren oder Sitze in lokalen Regierungen inne hatten, ist der Partei zurechenbar, soweit sich aus ihm ein Gesamtbild des von der Partei angestrebten Gesellschaftsmodells ergab.Der Eingriff verfolgte mehrere der in Artikel 11, EMRK genannten legitimen Ziele, nämlich den Schutz der nationalen und öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach st. Rspr. muss der GH bei der Erörterung der Frage, ob die Auflösung einer Partei wegen des Risikos der Untergrabung demokratischer Prinzipien einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach, insb. prüfen, ob ausreichende Beweise für eine Gefährdung der Demokratie vorliegen, die Handlungen und Äußerungen einzelner Mitglieder und Funktionäre der Partei dieser zurechenbar sind und ob die Partei ein Gesellschaftsmodell vertritt, das mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist. Die Äußerungen und Handlungen des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter sind der Partei unbestreitbar zurechenbar. Auch das Verhalten der übrigen Funktionäre, die Parlamentsabgeordnete waren oder Sitze in lokalen Regierungen inne hatten, ist der Partei zurechenbar, soweit sich aus ihm ein Gesamtbild des von der Partei angestrebten Gesellschaftsmodells ergab.
Der Verfassungsgerichtshof sah die Verfassungswidrigkeit der Partei va. in der angestrebten Einführung verschiedener Rechtssysteme für die Angehörigen unterschiedlicher Religionen sowie der damit verbundenen Anwendung der Scharia und dem möglichen Rückgriff auf Gewalt als politischem Mittel.
Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. Ein System verschiedener Rechtsnormen für die Angehörigen verschiedener Religionen würde die Rolle des Staates als Garant individueller Rechte und Freiheiten und unparteiischer Organisator der Ausübung der unterschiedlichen Religionen in einer demokratischen Gesellschaft abschaffen, indem Individuen verpflichtet würden, nicht länger den vom Staat in seiner oben beschriebenen Rolle aufgestellten Regeln, sondern statischen Regeln der jeweiligen Religion zu folgen. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Die Feststellung der Unvereinbarkeit der von der Wohlfahrtspartei angestrebten Einführung der Scharia mit der Demokratie durch den Verfassungsgerichtshof war daher gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die angestrebte Anwendung einiger privatrechtlicher Vorschriften des islamischen Rechts auf die muslimische Bevölkerung der Türkei. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft.Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. Ein System verschiedener Rechtsnormen für die Angehörigen verschiedener Religionen würde die Rolle des Staates als Garant individueller Rechte und Freiheiten und unparteiischer Organisator der Ausübung der unterschiedlichen Religionen in einer demokratischen Gesellschaft abschaffen, indem Individuen verpflichtet würden, nicht länger den vom Staat in seiner oben beschriebenen Rolle aufgestellten Regeln, sondern statischen Regeln der jeweiligen Religion zu folgen. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. Die Feststellung der Unvereinbarkeit der von der Wohlfahrtspartei angestrebten Einführung der Scharia mit der Demokratie durch den Verfassungsgerichtshof war daher gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die angestrebte Anwendung einiger privatrechtlicher Vorschriften des islamischen Rechts auf die muslimische Bevölkerung der Türkei. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft.
In Anbetracht der Unvereinbarkeit der Ziele der Wohlfahrtspartei mit den Grundsätzen der Demokratie und der Tatsache, dass sie auch die Anwendung von Gewalt zum Erreichen dieser Ziele nicht ausgeschlossen hat, entsprach die Auflösung der Wohlfahrtspartei und der vorübergehende Entzug bestimmter politischer Rechte der übrigen Bf. einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und war verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Der Eingriff war daher notwendig in einer demokratischen Gesellschaft iSv. Art. 11 (2) EMRK. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Kovler sowie von Richter Ress, gefolgt von Richter Rozakis).In Anbetracht der Unvereinbarkeit der Ziele der Wohlfahrtspartei mit den Grundsätzen der Demokratie und der Tatsache, dass sie auch die Anwendung von Gewalt zum Erreichen dieser Ziele nicht ausgeschlossen hat, entsprach die Auflösung der Wohlfahrtspartei und der vorübergehende Entzug bestimmter politischer Rechte der übrigen Bf. einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und war verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Der Eingriff war daher notwendig in einer demokratischen Gesellschaft iSv. Artikel 11, (2) EMRK. Keine Verletzung von Artikel 11, EMRK (einstimmig, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Kovler sowie von Richter Ress, gefolgt von Richter Rozakis).
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 17 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 1Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Artikel 9, EMRK, Artikel 10, EMRK, Artikel 14, EMRK, Artikel 17, EMRK, Artikel 18, EMRK, Artikel eins
1. ZP EMRK und Art. 3 1.ZP EMRK.1. ZP EMRK und Artikel 3, 1.ZP EMRK.
Vom GH zitierte Judikatur:
Vereinigte Kommunistische Partei/TR v. 30.1.1998 (= NL 1998, 23).
Sozialistische Partei/TR v. 25.5.1998 (= NL 1998, 104).
Partei der Freiheit und Demokratie (ÖZDEP)/TR v. 8.12.1999 (= NL
2000, 12).
Mitropolia Basarabiei Si Exarhatul Plaiurilor ua./MLD v. 13.12.2001 (= NL 2001, 250).
Anm.: Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 31.7.2001 keine Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 17 EMRK, Art. 18 EMRK, Art. 1 1.ZP EMRK und Art. 3 1.ZPAnmerkung, Die römisch drei. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 31.7.2001 keine Verletzung von Artikel 11, EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 9, EMRK, Artikel 10, EMRK, Artikel 14, EMRK, Artikel 17, EMRK, Artikel 18, EMRK, Artikel eins, 1.ZP EMRK und Artikel 3, 1.ZP
EMRK.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.2.2003, Bsw. 41340/98, Bsw. 41342/98, Bsw. 41343/98 und Bsw. 41344/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 30) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_1/Refah.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.