Rechtssatz für 6Ob617/81 5Ob190/02f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017337

Geschäftszahl

6Ob617/81; 5Ob190/02f

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Rechtssatz

Im erklärten Vertragszweck, daß Ehegatten als Käufer von Liegenschaftsanteilen gemeinsames Wohnungseigentum (gemäß Paragraph 9, WEG 1975) begründen werden, liegt die "ausdrückliche" Erklärung, es sollen ihnen die Käuferrechte zur ungeteilten Hand zustehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 617/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 617/81
    Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des §892 ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach §892 ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht", das heißt, der gegen ihn Klage erhebt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017337

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0060OB00617_8100000_006

Rechtssatz für 5Ob190/02f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117549

Geschäftszahl

5Ob190/02f

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Rechtssatz

Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des Paragraph 892, ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach Paragraph 892, ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht", das heißt, der gegen ihn Klage erhebt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117549

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00190_02F0000_001

Rechtssatz für 5Ob1/85 (5Ob2/85) 5Ob32/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013431

Geschäftszahl

5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob65/88; 5Ob102/90; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob219/98m; 5Ob230/99f; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob142/01w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 1Ob267/02z; 5Ob190/02f; 1Ob163/03g; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 4Ob150/11d; 10Ob56/19m; 6Ob26/20x

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Veröff: ImmZ 1985,335
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    nur: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. (T1)
    Beisatz: Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teils oder einer Anlage der Liegenschaft dient nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T2)
  • 5 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 65/88
    nur T1
  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Auch; Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Auch; nur: In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T3)
    Beisatz: Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T4)
    Veröff: 69/90
  • 4 Ob 2229/96i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i
    Auch; nur: Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 69/228
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T6)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T6 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T7)
  • 5 Ob 219/98m
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 219/98m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kann grundsätzlich nicht als Änderung im Sinn des § 14 Abs 3 WEG aufgefasst werden, sondern ist Maßnahmen der ordentlichen Erhaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG gleichzuhalten. (T8)
    Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Werkunternehmer gehört zur ordentlichen Verwaltung, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallen und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachen, sie der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienen und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderung (wie umfassende Verbesserungsarbeiten) zum Gegenstand haben, sodass ein diesbezüglicher Beschluss der Miteigentümergemeinschaft auch die Minderheit bindet. (T9)
  • 5 Ob 230/99f
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 230/99f
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist, wenn keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen davon umfasst sind und den Miteigentümern auch keine zusätzlichen Kosten entstehen, sodass ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss die Minderheit bindet. (T10)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Vgl auch; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T11)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T12)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T13)
  • 5 Ob 142/01w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 142/01w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden ist unabhängig davon, ob die Kosten durch die Haftung eines Gewährleistungspflichtigen oder Schadenersatzpflichtigen gedeckt sind, als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Gleiches gilt, für Maßnahmen, die der Vorbereitung der Mängelbehebung, insbesondere der Ursachenforschung dienen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Zweck ist daher zu den in § 14 Abs 2 Z 1 WEG angeführten Angelegenheiten zu zählen. (T14)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T15)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist. (T16)
    Beis wie T15 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T17)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T18)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T19)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; Beis ähnlich wie T19
  • 1 Ob 267/02z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 267/02z
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T20)
    Veröff: SZ 2003/7
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Auch; nur T5; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T21)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T22)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    nur T1; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T23)
    Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T24)
    Beisatz: Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T25)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T24; Beis wie T25
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    nur T1; Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T26)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T27)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T28)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T29)
  • 4 Ob 150/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 150/11d
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Vgl; Beis wie T29
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Vgl; Beis wie T18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0050OB00001_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob512/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045788

Geschäftszahl

5Ob512/95; 6Ob308/97f; 7Ob238/99x; 3Ob188/99i; 5Ob190/02f; 6Ob161/03z; 3Ob118/14w; 5Ob131/22h

Entscheidungsdatum

06.03.2023

Norm

ABGB §932 IV
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 512/95
  • 6 Ob 308/97f
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
  • 7 Ob 238/99x
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
    nur: Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. (T1) Beisatz: Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. (T2)
  • 3 Ob 188/99i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
    Beisatz: Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden. (T3)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 161/03z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 161/03z
    Auch
  • 3 Ob 118/14w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
    Vgl auch
  • 5 Ob 131/22h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2023 5 Ob 131/22h
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0050OB00512_9500000_002

Rechtssatz für 3Ob650/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082907

Geschäftszahl

3Ob650/79; 5Ob24/81; 5Ob656/82; 5Ob57/82; 5Ob60/82; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 5Ob231/02k; 5Ob190/02f; 5Ob142/03y; 5Ob293/06h; 5Ob21/09p; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 6Ob89/18h; 10Ob56/19m; 5Ob40/19x; 6Ob26/20x; 5Ob174/20d; 5Ob102/21t; 2Ob34/21w; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §933 Abs1 II
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Auch einzelne Wohnungseigentümer können Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 650/79
    Veröff: EvBl 1980/140 S 437
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T1)
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370 = NZ 1984,187
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Vgl aber; Beisatz: Verbesserungsanspruch ist Gesamthandforderung und von der Mehrheit der Miteigentümer geltendzumachen. (T2) Veröff: JBl 1984,204
  • 5 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 57/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Vgl aber; Beisatz: Schadenersatzanspruch in Geld. (T3)
    Veröff: JBl 1986,108 (kritisch Selb) = ImmZ 1985,301
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Vgl aber
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T4)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T5)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Vgl aber; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T6)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Auch; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T7)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T8)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Vgl aber; Beisatz: Trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. (T9)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung wurde auch bereits auf Schadenersatzansprüche ausgedehnt (vgl 5 Ob 201/00w). (T10)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T11)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T12)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; Beis ähnlich wie T12
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Nur so weit das Vorgehen eines Einzelnen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung) ist er gehalten, seine Klagsführung durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigen zu lassen. Gleiches gilt auch für Schadenersatzansprüche eines Wohnungseigentümers. (T13)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis ähnlich T9; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T14)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T15)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beisatz abweichend zu T1: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T16)
    Beis wie T5; Beis ähnlich wie T13
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 293/06h
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T20
  • 5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T21)
    Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T22)
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl aber; Auch Beis wie T6; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T23)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Vgl auch Beis wie T5
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T20; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T24)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 89/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 89/18h
    Auch; Beis wie T12
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Vgl; Beis wie T20
  • 5 Ob 40/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 40/19x
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23
  • 5 Ob 174/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Vgl; Beis wie T7
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00650_7900000_004

Rechtssatz für 5Ob147/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108157

Geschäftszahl

5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/03y; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob281/07w; 5Ob21/09p; 5Ob270/09f; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 6Ob92/11i; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 2Ob55/13x; 4Ob10/16y; 10Ob77/15v; 5Ob16/18s; 5Ob40/18w; 5Ob16/19t; 10Ob56/19m; 2Ob34/21w; 5Ob70/23i; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §833 BI
ABGB §833 CI
ABGB §933 Abs1 II
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T1)
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Vgl aber; Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T2)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T3)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T4)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Auch; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T5)
    Beisatz: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu erwägen. (T6)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T7)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T8)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird. (T9)
    Beis wie T7 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T10)
    Beis wie T8; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T11)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T12)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 99/03z
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 99/03z
    Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten. (T13)
    Beis wie T7 nur: Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T14)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    nur T1; Beis wie T14
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit. (T15)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T15
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Beis wie T5; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 281/07w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 281/07w
    Vgl auch; Beisatz: An der Herstellung eines mängelfreien Zustands und einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks, im Konkreten zur ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, bestehen gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer. Diese haben ihre Individualrechte nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, selbst wenn sie aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag resultieren, durch einen Mehrheitsbeschluss aufeinander abzustimmen, wenn durch die Vorgangsweise Gemeinschaftsinteressen berührt werden. (T16)
    Beis ähnlich wie T15
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20)
  • 5 Ob 270/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 270/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T4; Bem: Hier: Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen verneint. (T21)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Beis wie T20
  • 5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T22)
    Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T23)
  • 6 Ob 92/11i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 92/11i
    Vgl auch
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T24)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Beis wie T13; Vgl Beis wie T18
  • 2 Ob 55/13x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
    Vgl; Beisatz: Die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ist im Außenverhältnis nach der vertraglichen Grundlage zu beurteilen. Hier: Vertragsverhältnis zur durch den Verwalter vertretenen Eigentümergemeinschaft, nicht zu den einzelnen Wohnungseigentümern. (T25)
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T26)
  • 10 Ob 77/15v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 77/15v
    Vgl aber; Beisatz: Die zum Wohnungseigentum entwickelte Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer GesBR übertragen werden. (T27)
  • 5 Ob 16/18s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 16/18s
    Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. (T28)
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Auch
  • 5 Ob 16/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
    Auch
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T20
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 70/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 70/23i
    Beisatz wie T25; Beisatz wie T28
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108157

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00147_97X0000_001

Rechtssatz für 5Ob147/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108158

Geschäftszahl

5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 5Ob231/02k; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/03y; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 5Ob270/09f; 5Ob251/09m; 6Ob92/11i; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 5Ob46/15y; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 1Ob136/18h; 5Ob40/18w; 10Ob56/19m; 5Ob40/19x; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

WEG 1975 §13 Abs1 Z1
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14
WEG 1975 §26 Abs1 Z3
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben können. Allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu erwägen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Auch; Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T1)
    Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T2)
    Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T3)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Auch; nur: Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten. (T4)
    Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T5)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T6)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T7)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Beis wie T2; Beisatz: Trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. (T8)
    Beisatz: Die Beschlussfassung, ob Naturalersatz oder Geldersatz begehrt wird, fällt unter § 14 Abs 1 WEG. (T9)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T10)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T11)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T12)
    Beis wie T11; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T13)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl aber; Beis wie T13 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T14)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T15)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; nur T4; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T16)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; nur T4; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl aber; Beis wie T10 nur: Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder sanktionieren zu lassen. (T17)
    Beis wie T15
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T18)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T19)
  • 5 Ob 99/03z
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 99/03z
    Auch; nur:
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit. (T20)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T12, Beis wie T20
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Auch; nur T4; Beis wie T20
    Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T21)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T22)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T23)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T24)
  • 5 Ob 270/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 270/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T7; Bem: Hier: Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen verneint. (T25)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Beis ähnlich wie T17; Beis wie T24
  • 6 Ob 92/11i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 92/11i
    Vgl auch
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Auch; nur T4; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T26)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; nur: Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben können. (T27)
    Vgl Beis wie T22
  • 5 Ob 46/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/15y
    Vgl
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T24; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T28)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Fall der Klagsführung durch die Eigentümergemeinschaft steht es hingegen ohnehin dieser offen, ob und welche gegebenenfalls abgetretenen Ansprüche sie geltend machen will, sodass es einer zusätzlichen Überprüfung der dazu getroffenen internen Willensbildung der Eigentümergemeinschaft als Voraussetzung für deren Aktivlegitimation zur Geltendmachung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 abgetretener Ansprüche nicht bedarf (so bereits 5 Ob 71/12w). (T29)
  • 1 Ob 136/18h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 136/18h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T26
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Vgl auch
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T24
  • 5 Ob 40/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 40/19x
    Vgl; Beis wie T13
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108158

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00147_97X0000_002

Entscheidungstext 5Ob190/02f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob190/02f

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Gerhard W*****, 2. Eleonore W*****, 3. Mag. Michael S*****, 4. Mag. Andrea S*****, 5. Daniel S*****, alle vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 144.689,14 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2002, GZ 4 R 232/01x-66, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. August 2001, GZ 11 Cg 58/99v-57, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss teilweise dahin abgeändert, dass er als Teilurteil

zu lauten hat:

Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der Zweitklägerin den Betrag von EUR 92.364,70 und EUR 17.441,48 samt 4 %

Zinsen seit Klagseinbringung zu bezahlen, wird

abgewiesen.

Das Klagebegehren der Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftkläger dahin, die beklagte Partei sei schuldig, ihnen den Betrag von EUR 92.364,70 samt 4 % Zinsen seit Klagstag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Zweitklägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.424,07 bestimmten anteiligen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (darin EUR 591,99 Umsatzsteuer und EUR 872,07 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Weiters ist die Zweitklägerin schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.361,23 bestimmten anteiligen Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens (darin EUR 85,30 Umsatzsteuer und EUR 849,40 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftkläger bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2. den Beschluss

gefasst:

Im Übrigen wird dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu Beginn der 90er-Jahre errichtete die beklagte Partei als Bauträgerin auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** eine reihenhausartige Wohnanlage bestehend aus vier Objekten mit der Bezeichnung top 1 bis top 4, an welcher Wohnungseigentum begründet wurde. Die Beklagte blieb nach dem Verkauf der Wohneinheiten Verwalterin der Liegenschaft.

Mit Kaufvertrag vom 8. 3./17. 3. 1994 erwarb der Erstkläger 257/1037 Anteile dieser Liegenschaft, die er mit Schenkungsvertrag vom 1. 2. 1995 an seine Ehefrau, die Zweitklägerin, übertrug. Der zwischen dem Erstkläger und der Zweitklägerin am 3. 2. 1995 abgeschlossene Schenkungsvertrag lautet:

In Punkt 2:

Der Geschenkgeber übergibt schenkungsweise in das Eigentum der Geschenknehmerin und diese übernimmt im Schenkungsweg in ihr Eigentum von Ersterem dessen ideelle 257/1037 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KatGem *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an Wohnung top 3 untrennbar verbunden werden soll, so wie dieser Vertragsgegenstand heute liegt und steht und der Geschenknehmerin aus eigener Wahrnehmung genau bekannt ist mit allen Grenzen und Rechten mit jenen der Geschenkgeber den Vertragsgegenstand bisher besaß und benützte oder doch hiezu berechtigt gewesen wäre, ferner mit dem gesamten Zubehör, soweit dieses mit dem Grund und Boden fest verbunden ist.

In Punkt 3:

Frau Eleonore W***** nimmt diese Schenkung dankend und rechtsverbindlich an, als teilweise Gegenleistung räumt Eleonore W*****... dem Geschenkgeber... ein rein persönliches Wohnrecht ... ein.

In Punkt 5:

Der Geschenkgeber haftet dafür, dass der Vertragsgegenstand vollkommen lastenfrei und frei von Besitzrechten dritter Personen in das Eigentum der Geschenknehmerin übergeht. Für eine sonstige besondere Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wie Flächenausmaß, Kulturgattung, Ertrag oder Bauzustand wird vom Geschenkgeber keine Haftung übernommen."

Bücherlich einverleibt wurde das Eigentumsrecht der Zweitklägerin allerdings aufgrund des Kaufvertrages vom 17. 3. 1994 unter Hinzufügung der TZ 29911/1995.

Der Drittkläger und seine Ehefrau Evelyne S***** schlossen mit der beklagten Partei am 29. 6. 1995 gemeinsam einen Kaufvertrag über den Erwerb von 522/2075 Miteigentumsanteilen der Liegenschaft. Ihre Miteigentumsrechte wurden in Ansehung von je 261/1037 Anteile bücherlich einverleibt. (top 1). Viert- und Fünftkläger erwarben gemeinsam mit Kaufvertrag vom 12. 6. 1991 von der beklagten Partei 266/1037 Anteile der Liegenschaft.

Nach Vorliegen des Nutzwertgutachtens wurde Wohnungseigentum an den bezeichneten Objekten verbunden mit den Miteigentumsrechten der Zweit- bis Fünftkläger aufgrund der im Jahr 1995 abgeschlossen Wohnungseigentumsverträge bücherlich einverleibt (1996). Zweit- und Viertkläger sind Mehrheitseigentümer der bezeichneten Liegenschaft jeweils verbunden mit dem Wohnungseigentum an den Objekten top 1, 3 und 4.

Hinsichtlich des Objektes top 4 besteht Ehegattenwohnungseigentum für die Viert- und Fünftkläger (Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975), am Objekt top 1 ist Ehegattenwohnungseigentum für den Drittkläger und Evelyne S***** begründet (Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975).

Die weitere Mit- und Wohnungseigentümerin Erika P***** hat ihre Rechte am Objekt top Nr 2 nach Einbringung der Klage an Mag. Dr. Walter G***** und Mag. Elfriede G***** veräußert. Auch hier besteht Ehegattenwohnungseigentum (Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975).

Im November 1992 stellten Viert- und Fünftkläger in ihrem Objekt Risse fest. Der Drittkläger, der die Wohnung im Jahr 1995 übernommen hatte, bemerkte ab dem Jahr 1996 Risse im Baukörper. Der Erstkläger stellte nach der Heizperiode 1994/95 Rissbildungen fest. Die genannten Wohnungseigentümer machten die Rissbildungen gegenüber der beklagten Partei als Mängel geltend. Zunächst zeigte sich die Beklagte kooperativ, veranlasste Mängelbehebungsversuche und holte auch Gutachten zur Schadensursache ein. Die Ursache für die Rissbildungen blieb jedoch zunächst ungeklärt. Im Jahr 1997 beauftragten die Dritt- bis Fünftkläger ihre nunmehrigen Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Im März 1997 kamen die Kläger und Vertreter der beklagten Partei sowie der bauausführenden Firmen darin überein, Ing. M***** mit einem Gutachten über die Ursache der Rissbildungen und deren Behebung zu beauftragen. Am 15. 4. 1997 erklärte die beklagte Partei gegenüber Erst- bis Drittklägern, auf den Einwand der Verjährung für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen bis 30. 6. 1998 zu verzichten. Da offenbar das Gutachten des genannten Sachverständigen keine Klärung brachte, wurde bei einer weiteren Besprechung im November 1997 die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, des Dipl. Ing. P***** beschlossen. Das Gutachten dieses Sachverständigen wurde den Vertretern der Kläger am 10. 6. 1998 übermittelt. Hierauf setzten die Kläger für den Beginn der Sanierungsarbeiten eine Nachfrist bis 15. 7. 1998, welche von der beklagten Partei nicht eingehalten wurde. Mit Schreiben vom 2. 9. 1998 teilte die beklagte Partei sinngemäß mit, dass den Klägern freigestellt werde, den Klagsweg zu beschreiten.

Der Drittkläger beauftragte daher einen weiteren Sachverständigen mit der Schätzung des Sanierungsaufwands. Dieser gelangte in seinem Gutachten zu einem Sanierungsaufwand von S 1,270.966,08 für die drei Objekte der nunmehrigen Kläger.

Am 15. 3. 1999 langte die vorliegende Klage beim Erstgericht ein. An den Eigentumswohnungen der Kläger bestehen Rissbildungen, die auf das unterschiedliche Schwindverhalten von Stahlbeton und Mauerwerk sowie die unterschiedliche Wärmedehnzahl zurückzuführen sind. Die Schwindverkürzung der verwendeten Stahlbetondecken führte im Zusammenhang mit der Verformung aus Belastungen (Eigengewicht und Nutzlast) zu einer Verformung der Stahlbetonplatten und zum Abheben von Auflagern. Dies wiederum führte zu Rissbildungen an den Auflagenbereichen der Stahlbetonplatten auf das Mauerwerk und zum Entstehen von darunter liegenden Rissen. Zusätzlich traten Risse aufgrund von Scherspannungen im Innenputz auf, die auf Schwind- bzw Quellbewegungen der Stahlbetondecken gegenüber dem tragenden Mauerwerk und auf handwerkliche Ausführungsmängel zurückzuführen sind. Die Deckendurchbiegungen führten zu Gewölbebildungen. Ein Großteil der in den Eigentumswohnungen der Kläger vorhandenen Risse ist nicht behebbar. Eine "Sanierung" kann nur durch optisches Unsichtbarmachen erfolgen, wofür verschiedene Methoden bestehen. Die im vorgelegten Privatgutachten des Dipl. Ing. F***** vorgesehene Sanierung durch Aufbringen eines Vollwärmeschutzes an der Außenfassade und Aufbringen eines Trockenputzes an den Innenwänden erfordert einen angemessenen Aufwand von S 1,270.966,08, wobei jedoch mit dieser Sanierungsvariante eine Verbesserung der bauphysikalischen Kenndaten verbunden ist.

Daneben besteht noch eine billigere Methode der optischen Kaschierung durch Anbringung von billigerem Vorblendmaterial an der Außenfassade. Es steht nicht fest, wie hoch der dafür zu veranschlagende Aufwand ist.

Jedenfalls besteht selbst im Falle einer optischen Kaschierung der bestehenden Mängel eine Wertverminderung der Eigentumswohnungen der Antragsteller in den Augen potentieller Käufer. Die Höhe der Wertminderung steht nicht fest. Sie erreicht jedenfalls nicht 20 % des Gesamtkaufpreises.

Mit der am 15. 3. 1999 überreichten Klage begehren die Kläger unter Berufung auf ihr Mit- und Wohnungseigentum an den bezeichneten Objekten, die die beklagte Partei als Bauträgerin errichtet und ihnen verkauft hat, sowie gestützt auf eine ihnen von der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte Ermächtigung bzw Abtretung zur Geltendmachung, Sanierungskosten in Höhe von S 1,270.966,08 samt 4 % Zinsen ab Klagseinbringung (Klagszustellung: 22. 3. 1999) und nach einer Ausdehnung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 7. 12. 2000 (AS 465) zusätzlich je S 240.000 an Wertminderung pro Objekt. Erst- und Zweitkläger machen gemeinsam S 240.000 an Wertminderung geltend, Viert- und Fünftkläger ebenfalls gemeinsam, der Drittkläger auch für seine Ehegatten die Mitwohnungseigentümerin gemäß Paragraph 9, WEG (Ehegattenwohnungseigentum). Die beklagte Partei habe die im Gutachten des Dipl. Ing. P***** vorgeschlagene Sanierung der Objekte mit dem Hinweis, dass damit eine Verbesserung verbunden sei, abgelehnt, trotz Aufforderung jedoch keinen konkreten Sanierungsvorschlag erstattet. Aufgrund des Verbesserungsverzugs hätten die Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes Anspruch auf den Ersatz der Kosten des Deckungskapitals für die vorzunehmende Verbesserung. Erst im September 1998 sei letztendlich von der beklagten Partei konkludent eine Verbesserung im Rahmen der Gewährleistung abgelehnt worden, weshalb Verjährung der Ansprüche nicht eingetreten sei. Ihre Aktivlegitimation gründe sich darauf, dass sie die Mehrheit der Wohnungseigentümer repräsentierten. Als solche seien zur Klagsführung berechtigt. Im Übrigen könnten die Kläger ihre Ansprüche auch aus den mit der beklagten Partei jeweils abgeschlossenen Einzelverträgen ableiten. Ergänzend wurde die Abtretung der Ansprüche an die Kläger durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft behauptet.

Einem von der Beklagten in der mündlichen Streitverhandlung vom 7. 6. 2001 konkretisierten Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Erst- bis Drittkläger hielten diese noch entgegen, die Aktivlegitimation des Erstklägers ergebe sich aus einer mit der Zweitklägerin getroffenen Vereinbarung, wonach er neben ihr die Ansprüche aus dem seinerzeitigen Vertragsverhältnis geltend machen könne. Die Zweitklägerin wiederum könne ihre Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag zwischen ihr und dem Erstkläger ableiten. Der Drittkläger berief sich auf eine ihm von seiner Ehefrau erteilte Ermächtigung, auch ihre Ansprüche klageweise geltend zu machen. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte dessen Abweisung. Im Wesentlichen wendete sie Verjährung allfälliger Schadenersatzforderungen der Kläger ein. Bereits in den Jahren 1994 und 1995 sei sie von den Klägern aufgefordert worden, die aufgetretenen Schäden zu beseitigen. Viert- und Fünftkläger hätten bereits im Schreiben vom 18. 4. 1995 auf eine Fehlkonstruktion als Mängelursache hingewiesen, Erst- und Zweitkläger hätten eine Behebung der Mängel bis spätestens Februar 1996 gefordert. Auch nach Einholung des die Mängel klärenden Gutachtens hätten die Kläger nicht unverzüglich die Klage eingebracht. Allfällige Gewährleistungs- oder Schadenersatz- forderungen seien daher verjährt.

Weiters wendeten die Beklagten die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger ein. Eine Aktivlegitimation komme zunächst nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu oder könne die Klage erst nach Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses von den Klägern erhoben werden. Der Erstkläger sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft und daher nicht aktiv legitimiert. Die Zweitklägerin stehe mit der Beklagten in keinem Vertragsverhältnis und könne daher aus einem solchen keine Ansprüche geltend machen. Dem Drittkläger fehle es an der Sachlegitimation zur Klagsführung, weil er nur gemeinsam mit seiner Ehefrau als Mitwohnungseigentümerin Ansprüche zu erheben berechtigt sei.

Das Erstgericht wies ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen das Klagebegehren zur Gänze wegen fehlender Aktivlegitimation der Kläger ab. Zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen betreffend allgemeine Teile des Hauses sei nur die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert. Die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bedürften zur Klagsführung eines Mehrheitsbeschlusses. Dem Erstkläger fehle zusätzlich die Klagslegitimation, weil er nicht Wohnungseigentümer sei und seinen Anspruch an die Zweitklägerin mit allen Rechten und Pflichten übertragen habe. Eine wirksame Bevollmächtigung durch die Zweitklägerin sei nicht zustande gekommen.

Einer dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts zurück.

Die Aktivlegitimation der Kläger sei nicht von vornherein zu verneinen. Resultiere ein Anspruch wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit einem Bauträger abgeschlossenen Vertrag, so sei hinsichtlich von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen nur der Erwerber, nicht aber die dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. Allerdings dürften, etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung möglicherweise unterschiedliche Interessen anderer Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb die Rechtsprechung bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festhalte. Es reiche letztlich aus, wenn ein entsprechender Mehrheitsbeschluss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung vorliege. Gehe man vom Erfordernis eines solchen Mehrheitsbeschlusses im gegenständlichen Fall aus, sei allerdings zu berücksichtigen, dass diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert worden sei, was zur Aufhebung zu führen hätte. Das Berufungsgericht verneinte jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit eines Mehrheitsbeschlusses, weil die einzige Wohnungseigentümerin, die sich nicht an der Klagsführung beteiligt habe, "offenbar" eine außergerichtliche Lösung gefunden habe. Nach Hausmann (in WoBl 1998/32) komme ein Stimmrecht bei der Fassung eines solchen Beschlusses ohnedies nur den Miteigentümern zu, die ein rechtliches Interesse an der Prozessführung hätten. Ein solches bestehe offenkundig bei der nicht beteiligten Wohnungseigentümerin nicht. Darüber hinaus habe die Mehrheit der Beteiligten nach gescheiterten Verbesserungsversuchen und Bereinigungsbemühungen bereits ihre Wahl dahin getroffen, selbst die Sanierung der bestehenden Mängel zu veranlassen, indem sie den Ersatz des Erfüllungsinteresses in Gestalt des Deckungskapitals für den Verbesserungsaufwand begehre. In einem solchen Fall habe das Höchstgericht erkannt, dass keine Möglichkeit eines Interessenskonflikts mehr bestehe, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet sei (5 Ob 296/00s).

Das führe grundsätzlich zur Aktivlegitimation der einzelnen Kläger, soweit sie mit der Beklagten in einer Vertragsbeziehung stünden. Ohne Einschränkung gelte das für Viert- und Fünftkläger, die ihre Wohnung unmittelbar von der beklagten Partei erworben hätten. Hinsichtlich des Objekts top Nr 3 bestünde noch keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung, ob die Zweitklägerin oder der Erstkläger zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert seien. Bücherliche Eigentümerin sei nur die Zweitklägerin. Fest stehe aber, dass der Erstkläger allein Vertragspartner der beklagten Partei gewesen sei und seine Anteile der Zweitklägerin schenkungsweise übertragen hätte. Eine kumulative Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch Erst- und Zweitkläger sei auszuschließen. Es sei nicht geklärt, wer im Innenverhältnis zwischen Erst- und Zweitkläger zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt sei, weil die erstgerichtlichen Feststellungen den Schluss nicht zuließen, die Übertragung des Eigentums an die Zweitklägerin sei mit sämtlichen Rechten und Pflichten (aus dem Kauf- und Werkvertrag) erfolgt. Dies sei im ergänzenden Verfahren noch nachzutragen. Auch die Aktivlegitimation des Drittklägers werde im fortzusetzenden Verfahren durch ergänzende Feststellungen zu klären sein. Dieser sei gemeinsam mit seiner Ehefrau Evelyne S***** Wohnungseigentümer des Objekts top 1. Die Untrennbarkeit der Anteile der Ehegatten sowie das durch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, WEG sichergestellte gemeinsame rechtliche Schicksal der Anteile führe dazu, dass die Ehegatten-Wohnungseigentümer eine Einheit bildeten und rechtsgeschäftliche Verfügungen nur gemeinsam vornehmen könnten. Um Rechtswirkungen zu erzielen, müssten daher beide Ehegatten einvernehmlich rechtsgeschäftlich und prozessual handeln. Sie bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft, was zur Abweisung der Klage zu führen hätte. Der Drittkläger habe allerdings behauptet, aufgrund einer mit seiner Ehegattin getroffenen Vereinbarung zur Klage berechtigt zu sein. Der Inhalt dieser Vereinbarung werde im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen sein.

Überdies ließen die betroffenen Feststellungen noch keine endgültige Beurteilung der Verjährungsfrage der einzelnen Ansprüche zu. Es stehe nämlich noch nicht fest, ab welchem Zeitpunkt den Anspruchsberechtigten neben dem Schaden der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt soweit bekannt gewesen sei, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden hätte können. Bisher stehe noch nicht fest, dass diese Voraussetzungen erst mit dem Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. P***** im Jahr 1998 vorgelegen seien.

Im fortgesetzten Verfahren hätten die Kläger auch noch die ihnen einzeln zustehenden Teilbeträge zu beziffern, weil der von ihnen als Deckungskapital für die Schadensbehebung geltend gemachte Betrag teilbar sei, weshalb jeder nur seinen Teil geltend machen könne (5 Ob 296/00s; NZ 1999/171; SZ 68/41). Teilabweisungen und Kostenfolgen seien allerdings mit einer solchen noch vorzunehmenden Präzisierung des Zahlungsbegehrens nicht zu verbinden, wie der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 296/00s erkannt habe.

Sollte sich demnach im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass diese noch zu präzisierenden Schadenersatzforderungen der Kläger nicht verjährt seien, so sei für die Bemessung der Höhe der einzelnen Ansprüche zu beachten, dass die Kläger Anspruch darauf hätten, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Vertragsverpflichtung der beklagten Partei stünden. Seien - wie hier - Mängel nur teilweise behebbar, könne das Erfüllungsinteresse und die Preis(Wert-)minderung nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert werde (JBl 1995, 791). Es werde im fortgesetzten Verfahren also noch der objektiv notwendige Aufwand für Behebungskosten, soweit diese möglich seien, zuzüglich zu einer eingetretenen Wertminderung zu ermitteln sein. Derzeit stehe aufgrund der getroffenen Feststellungen die Höhe objektiv möglicher und notwendiger Verbesserungen und die Höhe einer Wertminderung noch nicht fest. Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel sei daher die Sache noch nicht spruchreif und mit einer Aufhebung vorzugehen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil durch höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidung 5 Ob 296/00s noch nicht ausreichend geklärt sei, ob die Verzichtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses die tatsächliche Durchführung der Verbesserungsarbeiten durch die Mit- und Wohnungseigentümer voraussetze oder bereits wie im vorliegenden Fall die Entscheidung der Mehrheit, das Deckungskapital für eine vorzunehmende Verbesserung klagsweise geltend zu machen, ausreiche. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Kläger beantragen, den Rekurs der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund sowie aus weiteren, darzustellenden Gründen zulässig.

Er ist auch teilweise berechtigt.

Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrem Rekurs auf die nunmehr ständige, jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Durchsetzung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an allgemeinen Teilen der Anlage dem einzelnen Wohnungseigentümer zusteht, wenn diese Ansprüche aus dem individuellen Vertrag mit dem Bauträger bzw der Abtretung solcher Rechte geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0108158; 0082907; 0108157 ua). Ständiger Rechtsprechung entspricht es ebenfalls, dass bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten ist, weil etwa bei Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderungsansprüchen nur so die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer gewahrt werden können (WoBl 1998/32 [Hausmann]; RIS-Justiz RS0108157; 0108158; 013431 ua). Soweit allerdings Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine, auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche allein geltend zu machen. Deshalb wurde die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss als obsolet angesehen, wenn die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst hatten und das dafür eingesetzte Deckungskapital verlangten (5 Ob 296/00s), oder etwa die Sanierung eines Mangels bereits durch Zahlung eines Geldbetrags (dort zur Erwirkung eines Notwegerechts) durch die Beteiligten erfolgt war (5 Ob 214/01h).

Ein ähnlicher Sachverhalt, der die Interessenswahrung des nicht beteiligten Wohnungseigentümers und damit einen Mehrheitsbeschluss obsolet machte, liegt aber hier nicht vor. Die bloße Annahme des Berufungsgerichtes (dass sich die nicht einbezogene Miteigentümerin mit der beklagten Partei "offenbar" außergerichtlich geeinigt habe) vermag keine rechtliche Relevanz zu erzeugen. Von der Rekurswerberin wird im Übrigen eine solche Einigung bestritten.

Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass es ausreiche, wenn die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer durch Erhebung einer Klage ihre Entscheidung getroffen hätten, ist nicht zuzustimmen, wird doch dadurch verkannt, dass ein Mehrheitsbeschluss erst dann wirksam zustande gekommen ist, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (Paragraph 13 b, WEG).

Es trifft auch nicht zu, dass die Problematik des Fehlens eines Mehrheitsbeschlusses im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert worden wäre. In der mündlichen Streitverhandlung vom 17. 6. 2001 hat die beklagte Partei insoweit den Einwand des Fehlens der Aktivlegitimation präzisiert, wozu die Kläger auch unmittelbar Stellung bezogen haben, indem sie die Notwendigkeit eines solchen Mehrheitsbeschlusses bestritten.

Allerdings gilt das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses, wie ausgeführt, überhaupt nur dort, wo eine solche Wahlmöglichkeit in Betracht kommt, wovon im vorliegenden Fall nur die Verbesserungskosten nicht aber die Preisminderungsansprüche umfasst sind. Nach nunmehr ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann dann, wenn Mängel nur teilweise behebbar sind, Preisminderung und Erfüllungsinteresse nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert ist (RIS-Justiz RS0045788 ua). Bei Unbehebbarkeit des Mangels kommt aber ohnedies nur Preisminderung in Betracht, weshalb hier eine Gefahr von Interessenkollisionen nicht besteht und jeder einzelne Wohnungseigentümer aus seinem Vertrag mit dem Bauträger zur Geltendmachung von Preisminderungsansprüchen ohne Befassung der Übrigen berechtigt ist.

Während den Klägern die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen für Verbesserungskosten ohne vorherige Beschlussfassung durch sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer verwehrt ist, steht ihnen die Verfolgung von Preisminderungsansprüchen gegen die Beklagte auch ohne vorherige Beschlussfassung zu.

Das lässt allerdings nicht die Aktivlegitimation der Zweitklägerin bejahen, die Schadenersatzansprüche nicht aus einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten abzuleiten vermag, hat doch ein solches nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zwischen ihr und der Beklagten, sondern zwischen dem Erstkläger und der Beklagten bestanden. Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an sie wurde nicht behauptet. Erst- und Zweitkläger haben sich nur darauf berufen, es bestünde eine Vereinbarung, wonach sie die Rechte "nebeneinander" geltend machen könnten. Nur die ausdrückliche Behauptung einer Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Kauf- und Werkvertrag hätte der Zweitklägerin Aktivlegitimation verliehen. Ihre Klage ist daher abzuweisen.

Auch auf den Erstkläger bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen - ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar.

Was die Aktivlegitimation des Drittklägers betrifft, ist entscheidend, dass die Klagsansprüche hier nicht aus dem Sachenrecht, dem Wohnungseigentum, sondern aus dem schuldrechtlichen Geschäft mit der Beklagten und dessen mangelhafter Erfüllung abgeleitet werden. Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des Paragraph 892, ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach Paragraph 892, ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht" (Paragraph 892, ABGB), das heißt, der gegen ihn Klage erhebt (RdW 1998, 396; MietSlg XXXIV/19).

Insofern ist der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Drittklägers verfehlt. Die diesbezüglich vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen sind entbehrlich.

Zutreffend und nicht zu beanstanden sind die vom Berufungsgericht im Weiteren getroffenen Ausführungen betreffend die sekundäre Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie die Frage der Verjährung und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche betreffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Zweitklägerin gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kostenausspruch hinsichtlich der übrigen Kläger gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E68009 5Ob190.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00190.02F.1120.000

Dokumentnummer

JJT_20021120_OGH0002_0050OB00190_02F0000_000