Rechtssatz für 1Ob191/01x 1Ob38/02y 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115704

Geschäftszahl

1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 7Ob260/03s; 6Ob51/04z; 6Ob52/06z; 6Ob209/06p

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Norm

UVG §7 Abs1 Z1
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, steht wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist. Ein solcher Arbeitssuchender findet im Regelfall zumindest als Arbeiter eine Beschäftigung und kann damit ein solches Nettoeinkommen erzielen, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich (derzeit S 16.915,66) entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Veröff:SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Beisatz: Von dieser Zahl kann als Richtwert und Berechnungsgrundlage bis zum Vorliegen einer neueren Statistik auch in den Folgejahren ausgegangen werden, weil insoweit geringfügige statistische Schwankungen im Jahresabstand zu vernachlässigen sind. (T1)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" verwiesen werden. (T2)
  • 7 Ob 260/03s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 260/03s
  • 6 Ob 51/04z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 51/04z
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3)
  • 6 Ob 209/06p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 209/06p
    Auch; Beisatz: Das Medianeinkommen kann als Richtwert im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts herangezogen werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115704

Im RIS seit

16.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20010817_OGH0002_0010OB00191_01X0000_003

Rechtssatz für 3Ob544/92 3Ob324/98p 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076080

Geschäftszahl

3Ob544/92; 3Ob324/98p; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 4Ob277/02t; 3Ob1/05a; 7Ob279/05p; 7Ob289/05h; 7Ob298/05g; 10Ob65/06s; 10Ob41/08i; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d

Entscheidungsdatum

09.02.2010

Norm

UVG §4 Z1
UVG §7 Abs1 Z1
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitel festgelegt wurde (Ablehnung von 7 Ob 636/90 = RZ 1991/44).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 544/92
  • 3 Ob 324/98p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 324/98p
    Vgl auch; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Schweiz reicht nicht hin, um begründete Bedenken gegen das Bestehen der Unterhaltspflicht zu erwecken, da ihm nach schweizerischem Recht sein Arbeitseinkommen weiterhin zur Verfügung steht, weshalb er keinen dem österreichischen Konkursrecht vergleichbaren Einschränkungen in seiner Lebensführung unterworfen ist. (T1)
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Beis wie T2
  • 4 Ob 277/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 4 Ob 277/02t
    Auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist jedoch auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T5)
  • 7 Ob 279/05p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 279/05p
    Auch
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Vgl auch
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Auch
  • 10 Ob 65/06s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 65/06s
  • 10 Ob 41/08i
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 41/08i
    Vgl auch
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Abweichend; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Abweichend; Beis wie T7
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Abweichend; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_003

Rechtssatz für 6Ob277/99z 1Ob191/01x 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112789

Geschäftszahl

6Ob277/99z; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 4Ob277/02t; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z

Entscheidungsdatum

05.05.2010

Norm

UVG §7 Abs1 Z1
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Übersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 277/99z
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 277/99z
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Beis wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" verwiesen werden. (T3)
  • 4 Ob 277/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 277/02t
    Vgl auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T5)
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T6)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Vgl; Beis abweichend T5: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T7)
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Abweichend; Beis gegenteilig wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112789

Im RIS seit

25.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0060OB00277_99Z0000_001

Rechtssatz für 1Ob191/01x 1Ob38/02y 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115702

Geschäftszahl

1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 2Ob160/02x; 2Ob90/03d; 7Ob260/03s; 1Ob86/04k; 7Ob289/05h; 6Ob52/06z; 7Ob291/05b; 10Ob65/06s; 2Ob192/06h; 6Ob178/07f; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 6Ob187/09g; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z

Entscheidungsdatum

05.05.2010

Norm

ABGB §140 Bd
§5 KO
UVG §7 Abs1 Z1
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Auch; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T1)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 160/02x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 160/02x
    Auch; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T2)
  • 2 Ob 90/03d
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 90/03d
    Vgl; Beisatz: Dass im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, begründet keine Bedenken gegen den Fortbestand des Unterhaltstitels, weil zu diesem Zeitpunkt die Erteilung der Restschuldbefreiung noch ungewiss ist. (T3)
  • 7 Ob 260/03s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 260/03s
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 86/04k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k
    Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T4); Veröff: SZ 2004/77
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Beis wie T4
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 65/06s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 65/06s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 192/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 192/06h
    Auch; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Veröff: SZ 2007/11
  • 6 Ob 178/07f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 178/07f
    Beis wie T4
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Auch
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl aber; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Vgl aber; Beis wie T7
  • 6 Ob 187/09g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 187/09g
    Vgl auch; Bem: Hier: Frage der Richtigkeit der Differenztheorie wird ausdrücklich offen gelassen. (T8)
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl aber; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beis gegenteilig wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115702

Im RIS seit

16.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20010817_OGH0002_0010OB00191_01X0000_001

Rechtssatz für 1Ob191/01x 1Ob38/02y 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115703

Geschäftszahl

1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 2Ob160/02x; 6Ob51/04z; 3Ob1/05a; 7Ob288/05g; 6Ob52/06z; 1Ob160/09z

Entscheidungsdatum

05.05.2010

Norm

UVG §7 Abs1 Z1
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung, die trotz Eröffnung des Konkurses über den Unterhaltsschuldner dennoch zu tragen sind, ist das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Veröff:SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T1)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Beis wie T1
  • 2 Ob 160/02x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 160/02x
  • 6 Ob 51/04z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 51/04z
    Auch
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteigt, bestehen „begründete Bedenken" iSd §7 Abs 1 Z 1 UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. (T2)
  • 7 Ob 288/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 288/05g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Veröff: SZ 2010/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115703

Im RIS seit

16.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20010817_OGH0002_0010OB00191_01X0000_002

Rechtssatz für 7Ob625/90 6Ob573/92 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076082

Geschäftszahl

7Ob625/90; 6Ob573/92; 3Ob549/92 (3Ob550/92); 6Ob553/93; 4Ob321/97b; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 10Ob40/14a

Entscheidungsdatum

15.07.2014

Norm

UVG §4 Z1
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §11 Abs2
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf Paragraph 5, KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 625/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 625/90
  • 6 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 573/92
    Veröff: ÖVA 1993,29
  • 3 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 549/92
    Vgl auch
  • 6 Ob 553/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 6 Ob 553/93
  • 4 Ob 321/97b
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 321/97b
    Auch
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Vgl aber; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl aber; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Vgl aber; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T3)
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Vgl auch; Beis abweichend T3: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5)
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz:
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/48
  • 10 Ob 40/14a
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 40/14a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_002

Rechtssatz für 7Ob330/99a 1Ob191/01x 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113298

Geschäftszahl

7Ob330/99a; 1Ob191/01x; 7Ob299/01y; 7Ob69/02a; 1Ob38/02y; 3Ob201/02h; 1Ob242/02y; 7Ob176/02m; 2Ob160/02x; 6Ob284/02m; 1Ob86/04k; 1Ob176/04w; 3Ob1/05a; 7Ob279/05p; 7Ob298/05g; 6Ob52/06z; 7Ob291/05b; 9Ob74/07h; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 9Ob27/16k; 4Ob4/17t

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba
KO §1
KO §5
UVG §7 Abs1 Z1
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 330/99a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 330/99a
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Vgl aber; Beisatz: Anders im Bezug auf das UVG! (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 7 Ob 299/01y
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 299/01y
  • 7 Ob 69/02a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 69/02a
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T2)
  • 3 Ob 201/02h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 201/02h
    nur: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. (T3); Beisatz: Die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung des Geldunterhaltsschuldners ist an sich nicht von Bedeutung. (T4)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T5)
  • 7 Ob 176/02m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 176/02m
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 160/02x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 160/02x
    Vgl aber; Beis wie T5
  • 6 Ob 284/02m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 284/02m
    Abweichend; Beis wie T2
  • 1 Ob 86/04k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k
    Abweichend; Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemeinschuldners) Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. (T6); Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T7); Veröff: SZ 2004/77
  • 1 Ob 176/04w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 176/04w
    Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die nach dem Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. (T8)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Vgl aber; Beis wie T5 nur: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht. (T9); Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschöpfungsverfahren. (T10)
  • 7 Ob 279/05p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 279/05p
    Abweichend; Beis wie T6
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Vgl aber; Beis wie T5
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T11)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 9 Ob 74/07h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 74/07h
    Vgl auch; nur: Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. (T12); Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T13); Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T14); Bem: Siehe dazu RS0124554. (T15); Veröff: SZ 2009/15
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T16); Beis wie T14; Bem wie T15; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T17)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Auch; nur T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Bem wie T15; Beis wie T17
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Vgl auch; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T18)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T12; Beis gegenteilig wie T7; Beis gegenteilig wie T9; Beis abweichend wie T9; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2010/48
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
  • 4 Ob 4/17t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113298

Im RIS seit

17.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0070OB00330_99A0000_001

Rechtssatz für 6Ob573/92 2Ob574/93 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076391

Geschäftszahl

6Ob573/92; 2Ob574/93; 1Ob607/93; 8Ob532/94; 1Ob633/94; 1Ob516/95; 6Ob542/95 (6Ob543/95); 3Ob2163/96a; 2Ob2370/96k; 8Ob31/98m; 7Ob48/98d; 7Ob16/00d; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 9Ob157/02g; 1Ob242/02y; 8Ob103/02h; 1Ob78/03g; 3Ob1/05a; 3Ob128/05b; 3Ob257/05y; 7Ob289/05h; 7Ob298/05g; 6Ob209/06p; 4Ob45/07g; 10Ob1/08g; 10Ob91/08t; 10Ob40/09v; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 10Ob3/10d; 10Ob5/10y; 1Ob160/09z; 10Ob36/10g; 10Ob32/10v; 10Ob51/10p; 10Ob67/10s; 10Ob13/12b; 10Ob43/13s (10Ob44/13p); 10Ob107/15f; 10Ob7/16a; 10Ob37/16p; 10Ob24/17b; 10Ob33/17a; 10Ob71/17i; 10Ob105/18s; 10Ob30/19p; 10Ob23/19h; 10Ob51/20b; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Norm

FamLAG §12a
UVG §7 Abs1 Z1
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 573/92
    Veröff: EvBl 1993/34 S 168 = ÖA 1993,29
  • 2 Ob 574/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 574/93
    Veröff: EvBl 1994/43 S 198
  • 1 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 607/93
    Auch
  • 8 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 532/94
  • 1 Ob 633/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 633/94
    Auch
  • 1 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 516/95
    Auch
  • 6 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 542/95
  • 3 Ob 2163/96a
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2163/96a
  • 2 Ob 2370/96k
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2370/96k
  • 8 Ob 31/98m
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 31/98m
    Auch
  • 7 Ob 48/98d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 48/98d
  • 7 Ob 16/00d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 16/00d
    Vgl auch
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Vgl; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
  • 9 Ob 157/02g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 157/02g
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 103/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 103/02h
    Vgl auch; Beisatz: Übersteigt der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommende Unterhaltsabsetzbetrag jenen Betrag, um den eine steuerliche Entlastung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19. Juni 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze (1 Ob 97/02z) vorzunehmen ist, liegt kein Versagungsgrund gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)
  • 1 Ob 78/03g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 78/03g
    Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T4); Veröff: SZ 2003/118
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Auch
  • 3 Ob 128/05b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 128/05b
    Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T5)
  • 3 Ob 257/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
    Auch; nur: Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin. (T6); Beisatz: Es muss vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. (T7); Beisatz: § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen. (T8)
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 209/06p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 209/06p
    Beis wie T4
  • 4 Ob 45/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 45/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Voraussichtlich länger dauernde Haft und schon davor sehr schlechte finanzielle des Situation des Geldunterhaltsschuldners bei sehr hohen Unterhaltsbeiträgen. (T9)
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T10)
  • 10 Ob 91/08t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 91/08t
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/49
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T11)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 10 Ob 49/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 49/09t
    Vgl auch
  • 10 Ob 59/09p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 59/09p
    Vgl auch
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T12)
  • 10 Ob 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 5/10y
    Beis wie T8
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/48
  • 10 Ob 36/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 36/10g
    Vgl auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T13); Bem: Siehe RS0126041. (T14)
  • 10 Ob 32/10v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 32/10v
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 51/10p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 51/10p
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 10 Ob 67/10s
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 67/10s
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Bem wie T14; Veröff: SZ 2010/122
  • 10 Ob 13/12b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 13/12b
    Auch
  • 10 Ob 43/13s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 43/13s
    Auch; Beisatz: Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen und zwar unabhängig davon, ob eine Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels bestand oder sich aus einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse ergibt. (T15)
  • 10 Ob 107/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
    Auch
  • 10 Ob 7/16a
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
    Auch; Beis wie T15
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Vgl aber; Beisatz: Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. (T16)
    Beisatz: Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG neu kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. (T17)
  • 10 Ob 24/17b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
    Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T18)
  • 10 Ob 33/17a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 33/17a
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T19)
  • 10 Ob 71/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 71/17i
    Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T20)
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Vgl auch; Beisatz: Hier. Materieller Wegfall der Unterhaltspflicht durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Erwerbseinkommen. (T21)
  • 10 Ob 30/19p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 30/19p
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 Ob 23/19h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 Ob 23/19h
    Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 10 Ob 51/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 51/20b
    Bei wie T15 nur: Der aufgrund des Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T22)
    Beis wie T16
  • 10 Ob 31/22i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 31/22i
    nur Beis wie T16; Beis wie T17
  • 10 Ob 41/22k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 41/22k
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0060OB00573_9200000_001

Entscheidungstext 1Ob242/02y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

AnwBl 2003,285 (Müller) = JBl 2003,461 = ZIK 2003,164 = ÖA 2003,228 = EFSlg 99.503 = EFSlg 99.504 = EFSlg 99.506 = EFSlg 100.151

Geschäftszahl

1Ob242/02y

Entscheidungsdatum

28.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sonja M*****, geboren am *****, und der mj. Julia M*****, geboren am *****, infolge der Revisionsrekurse des Unterhaltssachwalters Bezirkshauptmannschaft T*****, Jugendabteilung, ***** und des Vaters Oliver M*****, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. August 2002, GZ 37 R 163/02z, 37 R 164/02x-17, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Kirchberg am Wagram vom 16. Jänner 2002, GZ 1 P 136/02z-6 und 7, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs des Vaters wird hingegen teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass die monatlichen Unterhaltsvorschüsse für Sonja M***** mit 167 EUR und für Julia M***** mit 148 EUR festgesetzt werden.

Die nach dieser Entscheidung erforderlichen Verfügungen hat das Erstgericht zu treffen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen ist geschieden. Die Kinder befinden sich in Obsorge ihrer Mutter. Mit Vergleich vom 24. 2. 1998 verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 4.250 für Sonja und von S 3.750 für Julia. Dieser Unterhaltsvereinbarung lag ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Vaters von etwa S 25.000 zugrunde. Am 6. 12. 2001 wurde über das Vermögen des Vaters der Konkurs eröffnet. Der Betrieb des Unterhaltspflichtigen - ein Transportunternehmen - wird vom Masseverwalter im Rahmen des Konkursverfahrens fortgeführt. Seit 1. 1. 2002 erhält der Vater vom Masseverwalter monatlich 882 EUR. Der Masseverwalter erklärte sich bereit, hievon 220 EUR monatlich für den Unterhalt der beiden Kinder zu überweisen.

Am 10. 1. 2002 beantragte der Unterhaltssachwalter die Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen nach den Paragraphen 3,, 4 Z 1 UVG in der Höhe von 308,86 EUR für Sonja und von 272,52 EUR für Julia. Diese Beträge entsprechen der Höhe der Unterhaltstitel.

Das Erstgericht gewährte die Unterhaltsvorschüsse antragsgemäß für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2004 mit dem Hinweis darauf, dass die Führung einer Exekution aussichtslos scheine, weil über das Vermögen des Vaters der Konkurs eröffnet worden sei.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidungen dahin ab, dass die monatlichen Unterhaltsvorschüsse für Sonja mit 200 EUR und für Julia mit 180 EUR festgelegt wurden. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das rechtliche Gehör des Vaters sei nicht verletzt worden, weil er ohnehin die Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss solle der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, also der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angemessen sein. Sofern die ursprünglichen Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen die Grenze der zur bescheidenen Lebensführung notwendigen Höhe überstiegen, entstünden aufgrund der Tatsache der Konkurseröffnung jedenfalls begründete Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht. Die Konkurseröffnung verringere in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. Da die Arbeitskraft des Vaters vom Masseverwalter im fortgeführten Unternehmen beansprucht werde und daher notwendigerweise im Unternehmen gebunden sei, stehe dem Unterhaltsschuldner der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen und könne er daher nicht auf die Erzielung eines "mittleren Einkommens eines Arbeiters in Österreich" verwiesen werden. Vielmehr erhalte der Vater vom Masseverwalter monatlich 882 EUR aus den Erträgen des fortgeführten Betriebs. Er müsse sich strengste Einschränkungen in der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse gefallen lassen und daher auch mit einem Betrag das Auslangen finden, der nicht die aus § 291b EO errechenbare Höhe erreiche. Sohin müsse er mit etwa 500 EUR monatlich das Auslangen finden, damit für die Kinder ein monatlicher Unterhalt von 200 bzw 180 EUR zur Verfügung stehe. Die Notwendigkeit der Unterhaltsbevorschussung ergebe sich daraus, dass diese Beträge zwangsweise nicht einbringlich gemacht werden könnten und der Vater freiwillig auch nur zur Zahlung wesentlich niedrigerer Beträge bereit gewesen sei.

Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist nicht berechtigt, dem des Vaters kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rechtsmittel des Unterhaltssachwalters:

Der Unterhaltssachwalter vertritt die Ansicht, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung keine Änderung erfahre und somit auch die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gleich bleibe. Demnach bestünden keine begründeten Bedenken gegen die Höhe der vom Erstgericht gewährten (titelgemäßen) Unterhaltsvorschüsse.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Rekursgericht hat bereits dargelegt, dass die ursprüngliche Rechtsprechung, die Unterhaltsbemessungsgrundlage bleibe durch die Konkurseröffnung unberührt, in der letzten Zeit geändert wurde. Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel (1 Ob 38/02y; ZIK 2002, 57; ÖA 2000, 142; vergleiche EFSlg 83.148). Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" (ZIK 2002, 57) verwiesen werden. Nun erhält der Vater vom Masseverwalter dafür lediglich 882 EUR monatlich; es werden ihm gemäß § 5 KO nämlich nur die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel überlassen. Hiebei orientierte sich der Masseverwalter als Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung am Existenzminimum im Sinne der geltenden ExMinV. Dies entspricht der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ZIK 2002, 57). Das Rekursgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass sich infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Vaters die Unterhaltsbemessungsgrundlage geändert hat und dass daher begründete Bedenken nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin bestehen, dass die titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht.

Dem Rekurs des Unterhaltssachwalters ist somit ein Erfolg zu versagen.

2. Zum Rekurs des Vaters:

Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 UVG besteht ein Anspruch auf Vorschüsse nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies hat seinen Grund darin, dass einem im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner lebenden Kind der Unterhalt in natura gereicht wird, wogegen dem getrennt lebenden Kind ein Geldunterhaltsanspruch zusteht. Inwiefern dadurch Kinder im gemeinsamen Haushalt und getrennt lebende Kinder nicht gleich behandelt würden, vermag der Vater nicht aufzuzeigen, ersetzt doch der Geldunterhalt nur die ansonsten in natura zu erbringende, so wegen der Trennung aber nicht mehr erbringbare Unterhaltsleistung.

Entgegen den Ausführungen des Vaters ergibt sich aus dem Akt nicht, dass der Masseverwalter dem Unterhaltssachwalter seit Jänner 2002 monatlich für den Unterhalt der beiden Kinder insgesamt 220 EUR überweist. Der Masseverwalter hat vielmehr nur bekanntgegeben, er sei in der Lage, monatlich diesen Betrag für die beiden Kinder zu überweisen, bzw er sei bereit, diesen Betrag aus Massemitteln zur Verfügung zu stellen; er werde diesen Betrag auf das Konto des Unterhaltssachwalters überweisen (siehe Schriftsatz vom 31. 1. 2002 = ON 9). Diese Ankündigungen stehen einer Vorschussgewährung nicht entgegen. Die allfällige (Teil-)Zahlung von Unterhaltsbeträgen kann nur dazu führen, dass die Vorschüsse im Sinne der §§ 19 und 20 UVG geändert bzw eingestellt werden.

Das Rekursgericht hat bereits die Verletzung des Rechts des Vaters auf Parteiengehör verneint. Es ist dem Revisionsrekurswerber daher verwehrt, diese behauptete Verletzung neuerlich im Revisionsrekursverfahren geltend zu machen (SZ 65/84; EFSlg 82.862; 79.676 uva). Das rechtliche Gehör des Vaters wurde aber auch vom Rekursgericht nicht dadurch verletzt, dass ihm keine Möglichkeit geboten wurde, "seine finanzielle Situation darzulegen", nämlich dass er mit etwa 500 EUR je Monat unmöglich auskommen könne. Derartiges Vorbringen wäre ihm bereits im Zuge der Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses möglich gewesen. Im Sinne der in Unterhaltsvorschusssachen nötigen Beschleunigung des Verfahrens (§ 12 UVG) war eine Anhörung des Unterhaltsschuldners nicht geboten.

Bei seinem Vorbringen, dass er berufsbedingt Mehrkosten zu tragen habe, handelt es sich um im Revisionsrekursverfahren unbeachtliche Neuerungen.

Dem Revisionsrekurs des Vaters kommt aber doch in der Bekämpfung der Höhe der festgesetzten Unterhaltsvorschusszahlungen Berechtigung zu. Gewiss muss er sich "strengste Einschränkungen" bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gefallen lassen (S 8 f der Rekursentscheidung); ob der Unterhaltsschuldner in Extremfällen dazu verhalten sein kann, mit einem unter dem "Unterhaltsexistenzminimum" liegenden Betrag sein Auslangen zu finden, muss hier nicht näher beleuchtet werden, weil ein solcher Extremfall nicht vorliegt. Ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis wird bei der gegebenen Sachlage nämlich dann erzielt, wenn die Tilgung der Unterhaltsschuld aus der Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vom Gesetz her vorbehalten ist, erfolgt vergleiche ZIK 2002, 57).

Der den Kindern zu gewährende Unterhaltsvorschuss errechnet sich demnach wie folgt:

Der dem Vater zur Gänze verbleibende "allgemeine Grundbetrag" nach § 291a EO beträgt nach der ExMinV 2002 630 EUR monatlich. Diesem ist unter Bedachtnahme auf § 291b Abs 2 EO der für ein Kind gebührende "Unterhaltsgrundbetrag" gemäß § 291a Absatz 2, Z 2 EO hinzuzurechnen, sodass sich ein monatlicher "Nettolohn" des Vaters von 756 EUR ergibt. Hievon haben ihm gemäß § 291b Absatz 2, EO 75 % zu verbleiben, also 567 EUR. Dieser Betrag ist - unter Bedachtnahme auf die den Vater treffenden Sorgepflichten - einerseits unpfändbar und andererseits auch nötig, um die wichtigsten Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners decken zu können. Für die beiden Kinder verbleiben somit insgesamt 315 EUR zur Befriedigung der andrängendsten Bedürfnisse. Unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der bisherigen Unterhaltstitel (53 bzw 47 % der Gesamtsumme) ergibt sich für Sonja ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 167 EUR und für Julia ein solcher von 148 EUR.

Der Behauptung des Unterhaltssachwalters, die Führung einer Exekution scheine aussichtslos, ist der Vater nicht entgegengetreten, sodass die Frage der Aussichtslosigkeit nicht weiter zu prüfen ist.

Textnummer

E67276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00242.02Y.1028.000

Im RIS seit

27.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20021028_OGH0002_0010OB00242_02Y0000_000