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1 Ob 363/54
Entscheidungstext
OGH
19.05.1954
1 Ob 363/54
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7 Ob 189/73
Entscheidungstext
OGH
28.11.1973
7 Ob 189/73
Vgl auch; Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen (vgl Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmefällen des § 16 Abs 3 NWG und des § 30 Abs 4 EisbEG zulässig (vgl Fasching 4/387). (T1)
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2 Ob 525/87
Entscheidungstext
OGH
24.02.1987
2 Ob 525/87
Vgl; Beisatz: Eine Rekursbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie im gegenständlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen ist. (T2)
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4 Ob 545/87
Entscheidungstext
OGH
30.07.1987
4 Ob 545/87
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz hier: Kein zweiseitiges Revisionsrekursverfahren bei Anträgen auf Bestellung eines Heiratsgutes. (T3)
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7 Ob 603/89
Entscheidungstext
OGH
15.06.1989
7 Ob 603/89
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren sind Rekurse und Revisionsrekurse grundsätzlich nicht zweiseitig; für das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse über die Pflege und Erziehung besteht keine gesetzliche Ausnahme. (T4)
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8 Ob 1520/93
Entscheidungstext
OGH
18.02.1993
8 Ob 1520/93
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz hier: Pflegschaftsverfahren (T5)
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10 Ob 227/97y
Entscheidungstext
OGH
16.09.1997
10 Ob 227/97y
Beisatz: Hier: Streit zwischem Erben und Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 145 AußStrG iVm § 810 ABGB. (T6)
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4 Ob 133/00p
Entscheidungstext
OGH
23.05.2000
4 Ob 133/00p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Adoption. (T7)
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9 Ob 82/01a
Entscheidungstext
OGH
23.05.2001
9 Ob 82/01a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelungsstreitigkeit, die mangels Vorliegens von Wohnungseigentum nicht unter die in § 26 Abs 1 Z 3 WEG genannten Angelegenheiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer eingeordnet werden kann - einseitiges Rekursverfahren. (T8)
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6 Ob 66/02b
Entscheidungstext
OGH
18.04.2002
6 Ob 66/02b
Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich nicht zweiseitig. (T9)
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6 Ob 281/01v
Entscheidungstext
OGH
11.07.2002
6 Ob 281/01v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. (T10); Veröff: SZ 2002/93
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6 Ob 233/02m
Entscheidungstext
OGH
10.10.2002
6 Ob 233/02m
Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig. (T11)
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7 Ob 64/03t
Entscheidungstext
OGH
28.04.2003
7 Ob 64/03t
Vgl auch; Beisatz: Das Revisionsrekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig. Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RIS-Justiz RS0007056). (T12); Veröff: SZ 2003/46
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9 ObA 14/03d
Entscheidungstext
OGH
07.05.2003
9 ObA 14/03d
Vgl auch
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2 Ob 63/03h
Entscheidungstext
OGH
10.07.2003
2 Ob 63/03h
Vgl auch
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3 Ob 29/04t
Entscheidungstext
OGH
26.08.2004
3 Ob 29/04t
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen oder diesem nicht Folge gegeben wird. (T13)
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1 Ob 39/06a
Entscheidungstext
OGH
04.04.2006
1 Ob 39/06a
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtslage vor AußStrG 2005 anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005). (T14)
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6 Ob 182/06t
Entscheidungstext
OGH
31.08.2006
6 Ob 182/06t
Vgl auch; Beisatz: Bereits zur Rechtslage vor dem AußStrG BGBlINr. 2003/111 mußte einem Rechtsmittelwerber nicht (unbedingt) Gelegenheit zur Gegenäußerung zur Beantwortung seines Rechtsmittels durch den Gegner gewährt werden; sein rechtliches Gehör war bereits durch die Einbringung seiner Rechtsmittelschrift gewahrt. Daran hat sich durch §15 AußStrG 2005 im Grundsätzlichen nichts geändert, auch wenn es im Einzelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durchaus notwendig sein kann, einen Rechtsmittelwerber zu konkreten Punkten der Rechtsmittelbeantwortung seines Gegners Stellung nehmen zu lassen. Dies wird in der Regel aber Tatfragen betreffen. (T15)
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10 Ob 79/16i
Entscheidungstext
OGH
21.03.2017
10 Ob 79/16i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15