Rechtssatz für 6Ob316/64 6Ob147/73 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031811

Geschäftszahl

6Ob316/64; 6Ob147/73; 4Ob320/77; 4Ob32/79; 1Ob36/89; 6Ob220/01y; 4Ob15/02p; 6Ob192/02g; 6Ob23/05h

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beweislast: Ungeachtet der den Kläger grundsätzlich treffenden Beweislast, muß doch der Beklagte wenigstens behaupten und unter Beweis stellen, daß er Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 316/64
    Entscheidungstext OGH 09.12.1964 6 Ob 316/64
    Veröff: RZ 1965,60 = ÖBl 1965,69
  • 6 Ob 147/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 6 Ob 147/73
    Veröff: SZ 46/114
  • 4 Ob 320/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 320/77
    Veröff: EvBl 1978/38 S 121 = SZ 50/86 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr)
  • 4 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 32/79
    Veröff: Arb 9785 = ÖBl 1979,134
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 = SZ 64/36
  • 6 Ob 220/01y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 220/01y
    Auch; Beisatz: Den Beklagten, der die Behauptung eines Dritten weitergibt, trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der Richtigkeit - selbst der in Vermutungsform - geäußerten Vorwürfe, weil unter Verbreiten jede Weitergabe fremder Behauptungen - auch wenn diese nur in Vermutungsform einen Tatverdacht aussprechen - anzusehen ist (so auch schon 6 Ob 2071/96v). (T1)
  • 4 Ob 15/02p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 15/02p
    Auch
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 23/05h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 23/05h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0031811

Dokumentnummer

JJR_19641209_OGH0002_0060OB00316_6400000_001

Rechtssatz für 6Ob2393/96x 6Ob109/00y...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107911

Geschäftszahl

6Ob2393/96x; 6Ob109/00y; 6Ob138/01i; 6Ob192/02g; 6Ob286/03g; 6Ob96/04t; 6Ob42/05b

Entscheidungsdatum

17.03.2005

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsanspruch des in seiner Ehre Verletzten verschuldensunabhängig ist, ist Paragraph 114, Absatz 2, StGB auf nach dem Zivilrecht zu beurteilende Ehrenbeleidigungen nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2393/96x
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Auch; Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; Beisatz: Der im § 115 Abs 3 StGB normierte Entschuldigungsgrund ("Entrüstungsbeleidigung") steht beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB nicht zur Verfügung. (T1)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Vgl
  • 6 Ob 286/03g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 286/03g
    Auch
  • 6 Ob 96/04t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 96/04t
    Auch
  • 6 Ob 42/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 42/05b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107911

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0060OB02393_96X0000_002

Rechtssatz für 4Ob82/92; ...

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032201

Geschäftszahl

4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2197/96y; 6Ob2281/96a; 6Ob11/97d; 6Ob95/97g; 4Ob254/97i; 6Ob168/97t; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 4Ob154/99x; 8ObA45/99x; 6Ob202/99w; 6Ob316/99k; 6Ob308/99h; 6Ob136/00v; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob284/00h; 6Ob114/01k; 6Ob133/01d; 4Ob109/02m; 6Ob192/02g; 6Ob238/02x; 4Ob14/03t; 6Ob60/03x; 6Ob40/04g; 6Ob273/05y; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob271/07g; 6Ob255/07d; 6Ob266/07x; 4Ob60/08i; 6Ob66/09p; 4Ob66/10z; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os175/10i; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 14Os12/11p; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 15Os34/13h; 15Os52/12d; 22Os5/15y; 6Ob189/15k; 6Ob61/17i; 6Ob162/17t; 6Ob25/18x; 6Ob6/18b; Bsw55495/08; 6Ob164/19i; 4Ob37/22b; 6Ob184/21h

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Norm

ABGB §43
ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4b
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Auch; Veröff: MR 1993,101
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 6 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 17/94
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
    Beisatz: "Die lästige Witwe" (T1)
  • 4 Ob 1001/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1001/95
    nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht rechtfertigen. (T2)
    Beisatz: Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung. (T3)
  • 6 Ob 2059/96d
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2059/96d
    Auch
  • 6 Ob 2105/96v
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2105/96v
  • 6 Ob 2010/96y
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2010/96y
  • 6 Ob 2177/96g
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2177/96g
  • 6 Ob 2350/96y
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2350/96y
  • 6 Ob 2197/96y
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y
  • 6 Ob 2281/96a
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2281/96a
  • 6 Ob 11/97d
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 11/97d
  • 6 Ob 95/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
  • 4 Ob 254/97i
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 4 Ob 254/97i
  • 6 Ob 168/97t
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 168/97t
    Veröff SZ 70/180
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    nur T2
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
    Beisatz: Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung. (T4)
  • 6 Ob 7/99v
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 7/99v
  • 6 Ob 25/99s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 25/99s
    Beisatz: Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik. (T5)
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Auch
  • 8 ObA 45/99x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 45/99x
    nur T2
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
    Beisatz: Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen. (T6)
  • 6 Ob 316/99k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 316/99k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin. (T7)
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    nur T2
  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
    Vgl
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. (T8)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 284/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 114/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T9)
  • 6 Ob 133/01d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 133/01d
    Auch
  • 4 Ob 109/02m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 109/02m
    Beisatz: Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen. (T10)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 238/02x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 238/02x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149). (T11)
  • 4 Ob 14/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
    Vgl auch; Beisatz: Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T12)
    Beisatz: Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. (T13)
  • 6 Ob 60/03x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 60/03x
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T14)
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 6 Ob 291/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 291/06x
    Beis wie T9 nur: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T15)
    Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T16)
  • 6 Ob 7/07h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 7/07h
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T17)
  • 6 Ob 271/07g
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 271/07g
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann. (T18)
  • 6 Ob 255/07d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 255/07d
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 6 Ob 266/07x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 266/07x
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19)
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T20)
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/82
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T21)
    Vgl auch Beis wie T18 Hier: „rote Mietenmafia“ im Gesamtzusammenhang als noch zulässige politische Kritik gewertet. (T22)
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Vgl; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T23)
  • 15 Os 175/10i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 175/10i
    Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T24)
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Auch; Beis wie T19 nur: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. (T25)
  • 6 Ob 216/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
    Vgl auch
  • 14 Os 12/11p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T25
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T11; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T26)
  • 15 Os 34/13h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
    Auch; nur T2
  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 11.12.2013 15 Os 52/12d
    Auch
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis wie T25
  • 6 Ob 189/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 189/15k
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Vgl; nur T2
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 25/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T24
  • Bsw 55495/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 55495/08
    Auch; Beis wie T21; Veröff: NL 2016,50
  • 6 Ob 164/19i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 164/19i
    Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b
    Beis wie T5
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T23

Schlagworte

Rufschädigung, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Wertungsexzesse, Tatsachengrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_004

Rechtssatz für 6Ob1040/95; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082182

Geschäftszahl

6Ob1040/95; 4Ob1009/96; 6Ob2060/96a; 6Ob105/97b; 6Ob90/99z; 1Ob117/99h; 6Ob88/00k; 6Ob109/00y; 6Ob192/02g; 6Ob83/04f; 6Ob273/05y; 6Ob159/06k; 6Ob250/06t; 6Ob110/08g; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw58148/00; Bsw49017/99; 15Os171/08y; 15Os81/11t; 6Ob162/12k; Bsw18990/05; Bsw28955/06 (Bsw28957/06; Bsw28959/06; Bsw28964/06); Bsw73579/10; Bsw20981/10; Bsw5709/09; 15Os130/16f (15Os131/16b); 6Ob62/17m; 15Os128/16m (15Os129/16h); 6Ob25/18x; 6Ob243/17d; 6Ob6/18b; 6Ob124/18f; Bsw55495/08; 6Ob134/19b; 6Ob100/20d; Bsw55537/10; 4Ob138/22f; Bsw37898/17

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 B
MRK Art10 Abs2 IV4b
MRK Art10 Abs2 IV4c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1040/95
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.01.1996 6 Ob 1040/95
  • 4 Ob 1009/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1009/96
    nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. (T1)
    Beisatz: Den in einem Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung gegen einen Journalisten erhobenen Vorwurf, gefügig, also unsachlich beeinflussbar zu sein, oder Meinungsmanipulation zu betreiben, müsste auch ein Politiker nicht hinnehmen. Ob der in der Rechtsprechung für Politiker ausgesprochenen Grundsatz, dass die Grenzen einer vertretbaren Kritik weiterzuziehen sind, als in Bezug auf eine Privatperson, auch auf Repräsentanten von Medien anwendbar ist, musste daher nicht geprüft werden. (T2)
  • 6 Ob 2060/96a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
    nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T3)
  • 6 Ob 105/97b
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 105/97b
    nur T3
  • 6 Ob 90/99z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 90/99z
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, wonach im politischen Meinungsstreit auch schärfere Ausdrücke verwendet werden dürfen, findet dort seine Grenze, wo dritte Rechtssubjekte - und nicht bloß der politische Gegner - angegriffen werden und betroffen sind. (T4)
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Auch; Beisatz: Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muss allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. (Hier: Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins. (T5)
  • 6 Ob 88/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
    Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Vgl auch; Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. (T7)
    Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 83/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 83/04f
    Auch
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T8)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T9)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T8 nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T10)
    Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T11)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Vgl; Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)
  • Bsw 58148/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.05.2004 Bsw 58148/00
    nur T1; Veröff: NL 2004,120
  • Bsw 49017/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2004 Bsw 49017/99
    Vgl; Veröff: NL 2005,10
  • 15 Os 171/08y
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 14.10.2009 15 Os 171/08y
    Auch; nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T15)
    Beisatz: Damit findet auch die Zulässigkeit politischer Kritik, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weithin privilegiert ist, ihre Grenze im (durch entsprechendes Tatsachensubstrat nicht gedeckten) Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung. (T16)
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.07.2011 15 Os 81/11t
    Auch; nur T15
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Vgl; Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T17)
    Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T19)
  • Bsw 18990/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2011 Bsw 18990/05
    nur T1; Veröff: NL 2011,208
  • Bsw 28955/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.09.2011 Bsw 28955/06
    nur T1; Beisatz: Das Ausmaß hinzunehmender Kritik ist auch bei Beamten in Ausführung ihrer Pflichten erhöht. (Bem: Palomo Sanchez gg. Spanien [GK]) (T20)
    Veröff: NL 2001,267
  • Bsw 73579/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 73579/10
    nur T1; Veröff: NL 2014,48
  • Bsw 20981/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 20981/10
    nur T1; Veröff: NL 2014,130
  • Bsw 5709/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 5709/09
    nur T1; Veröff: NL 2014,132
  • 15 Os 130/16f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 130/16f
    Vgl auch
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: An eine parteiinterne Auseinandersetzung sind nicht dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie von der Judikatur zu § 1330 ABGB bei Kritik an politische Gegner angewendet werden. (T21)
  • 15 Os 128/16m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 128/16m
    Auch
  • 6 Ob 25/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
    Vgl auch; Beis wie T16
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. (T22)
    Beis wie T16
  • 6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 nur: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. (T23)
    Beis wie T10
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis wie T23
  • Bsw 55495/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 55495/08
    Auch; nur T3; Veröff: NL 2016,50
  • 6 Ob 134/19b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 134/19b
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 100/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 100/20d
    Beisatz: Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR für Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten. (T24)
  • Bsw 55537/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.05.2017 Bsw 55537/10
    Auch; nur T1; Veröff: NL 2017,235
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T25)
  • Bsw 37898/17
    Entscheidungstext AUSL 23.04.2019 Bsw 37898/17
    nur T1
    Anm: Veröff: NL 2019,213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082182

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0060OB01040_9500000_001

Rechtssatz für 6Ob22/95 6Ob2300/96w 6O...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054817

Geschäftszahl

6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t; 6Ob75/00y; 6Ob265/00i; 6Ob138/01i; 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 6Ob47/02h; 6Ob192/02g; 6Ob296/02a; 6Ob56/03h; 6Ob22/03h; 6Ob244/02d; 6Ob39/04k; 6Ob74/04g; 6Ob40/04g; 6Ob211/05f; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 4Ob71/06d; 6Ob159/06k; 6Ob321/04f; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob98/07a; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw72713/01; 4Ob132/09d; 4Ob39/10d; 4Ob100/10z; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 4Ob83/11a; 15Os81/11t; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob162/12k; 6Ob115/14a; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 22Os5/15y; 6Ob194/16x; 6Ob245/16x; 6Ob244/16z; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob243/17d; 6Ob239/17s; 6Ob184/17b; 6Ob124/18f; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; 6Ob135/20a; 6Ob129/21w; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Norm

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beisatz: "Tierquälerei" (Zootierhaltung). (T1)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beisatz: "Schweine-KZ". (T2)
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Beisatz: Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess). (T3)
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Beis wie T3
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Beis wie T3; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gezogen als bei Normalbürgern. (T5)
    Beisatz: Hier: "Hinterbänkler", "erblödet". (T6)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Vgl auch; Beisatz: Dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T7)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Beisatz: Hier: Leserbrief. (T8)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9)
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T10)
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch; Beisatz: Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). (T11)
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T12)
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Kläger hat durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise über die Anhänger der buddhistischen Lehre beziehungsweise den Dalai Lama selbst die Kritik seines Buches ausgelöst (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ansicht ablehnt, ein Werturteil sei nur zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne). (T13)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 296/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 296/02a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an. (T14)
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Vgl
  • 6 Ob 244/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 244/02d
    Beis wie T7; Beisatz: Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. (T15)
    Beisatz: Hier: Organisierte Tätigkeit einer katholischen Laienbewegung gegen Abtreibung vor dem Haus, in dem eine Ärztin ihre Ordination hat und (rechtlich zulässige) Abtreibungen vornimmt. (T16)
    Beisatz: Der Schutz werdenden menschlichen Lebens bleibt in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. (T17)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 6 Ob 74/04g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 74/04g
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens. (T18)
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T19)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T20)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beis wie T10; Beisatz: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. Hier: Journalist. (T21)
  • 4 Ob 71/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 71/06d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T20 nur: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. (T22)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Geschäftemacherei" und „Profitgier" in Bezug auf Holocaust-Bilder, die gegen Entgelt angeboten werden und aus objektiv bedenklichen Quellen stammen - kein Wertungsexzess. (T23)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T24)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T25)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T26)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T21 nur: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T27)
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T28)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T29)
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/139
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend. (T30)
    Beisatz: Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T31)
    Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T32)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T33)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Der EGMR steckt die Grenzen zulässiger Kritik nicht nur an Politikern, sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, weiter als dies sonst bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Grundsätze sind auch auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen in öffentlichen Medien anzuwenden. (T34)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T21; Beis wie T24; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. (T35)
    Beisatz: Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. (T36)
    Beisatz: Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich), nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. (T37)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Vorwürfe im Zusammenhang mit der "Eurofighter-Anschaffung". (T38)
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T39)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T40)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. (T41)
    Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T42)
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 72713/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2005 Bsw 72713/01
    Veröff: NL 2005,77
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis ähnlich T12; Beis wie T21; Beis wie T42
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 100/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
    Vgl auch
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    Vgl; Beis wie T37; Veröff: NL 2007,261
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt. (T43)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T31
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T7; Beis wie T35; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T44)
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T46)
  • 6 Ob 115/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Vgl auch
  • 6 Ob 201/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 201/15z
    Vgl; Beis wie T42 nur: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. (T47)
    Beisatz: Hier: Gegen Organe einer Gemeinde gerichteter Vorwurf der „Bilanzfälschung“. (T48)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T30
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Beis wie T24; Beis wie T43
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; Beisatz: Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. (T49)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“, wobei ein hinreichendes Tatsachensubstrat für diese Äußerung nicht festgestellt ist. Der klagenden Partei muss daher ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. (T50)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 239/17s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 239/17s
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen. (T51)
  • 6 Ob 184/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 184/17b
    Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52)
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Beis wie T3; Beis wei T30
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T22; Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T49
  • 6 Ob 135/20a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 6 Ob 135/20a
    Vgl; Beis wie T41; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Unwahre Vorwürfe im Rahmen einer Bewertung auf einer Internetplattform. (T53)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T30; Beis wie T31; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31; Beis wie T34

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rechtswidrigkeit, Wertungsexzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0060OB00022_9500000_001

Entscheidungstext 6Ob192/02g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob192/02g

Entscheidungsdatum

10.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Willi G*****, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten und gefährdeten Parteien 1. Ing. Matthias A*****, und 2. Fraktion der ÖVP-Gemeinderäte (Gemeinderatsklub der ÖVP) im Gemeinderat der Landeshauptstadt St. Pölten, ***** beide vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, in eventu Unterlassung urheberrechtlicher Verwertungsrechte, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. April 2002, GZ 5 R 23/02t-21, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten als Handelsgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 29 Cg 122/02b-8, abgeändert wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei wiederhergestellt und auch gegen die zweitbeklagte Partei erlassen wird, sodass die Entscheidung insgesamt lautet:

"Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung ehrenbeleidigender und/oder kreditschädigender Behauptungen wird den beklagten Parteien geboten, die Behauptung und/oder Verbreitung der unwahren Äußerung, die klagende und gefährdete Partei hätte zu einer Bürgermeisterparty eingeladen, die aus Steuergeldern bezahlt und/oder für die unverblümt Steuergelder verbraucht würden und/oder sinngleicher Äußerungen zu unterlassen.

Diese einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils erlassen.

Die klagende Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagten Parteien haben ihre Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen."

Text

Begründung:

Im Zuge der am 7. 10. 2001 abgehaltenen Gemeinderatswahlen in St. Pölten organisierte die SPÖ-Bezirksorganisation St. Pölten für den 31. 8. 2001 eine "Bürgermeisterparty". Die Veranstaltung sollte ursprünglich auf dem Rathausplatz unter Mitbenützung einer dort für ein Filmfestival aufgebauten Bühne stattfinden. Wegen Schlechtwetters musste sie aber in das Stadttheater verlegt werden. Für die Miete des Gebäudes war damals ein Tarif von 30.000 S inklusive Umsatzsteuer vorgesehen. Die Kosten des Veranstaltungsprogramms beliefen sich zusätzlich auf ca 100.000 S bis 150.000 S einschließlich der Werbemaßnahmen. Die "Bürgermeisterparty" wurde mit einem Plakat beworben, nach dessen Inhalt der Bürgermeister hiezu einlädt. Weiters wurden die auftretenden Künstler genannt, und es wurde auf den freien Eintritt hingewiesen. Auf die Veranstaltung wurde auch in der von der Stadt St. Pölten herausgegebenen Zeitschrift "St. Pölten konkret" unter der Überschrift "Bürgermeister macht Partylaune" hingewiesen. In der Ausgabe 3/2001 der periodischen Druckschrift "Der Standpunkt" erschien unter der Überschrift "... Gemeinderatswahlen 2001: Worum es wirklich geht" eine Fotografie des Plakates der "Bürgermeisterparty" mit der Bildunterschrift: "Der Bürgermeister lädt ein und bezahlt wird es von den Steuergeldern: 'Kommt zum G*****-Fest, bezahlt habt Ihr es schon!'" Unter dem fettgedruckten Titel folgt die Einleitung:

"Eine Analyse von ÖVP-Bezirksgeschäftsführer Matthias A***** (Erstbeklagter).

Die SPÖ St. Pölten betrachtet die Stadtkassa als Selbstbedienungsladen für Partei, Funktionäre, Günstlinge und Verwandte. Damit muss endlich Schluss sein! Die SPÖ wird am 7. Oktober vom Bürger die Rechnung präsentiert bekommen."

In dem daran anschließenden Text heißt es unter anderem: "... Stadt ist gleich SPÖ. Aus diesem Selbstverständnis heraus werden unverblümt Steuergelder für Wahlwerbung verbraucht. Bürgermeisterparty, Empfänge, Feste, St. Pölten konkret, Bürgermeisterjahrbuch, Inserate und vieles mehr kosten jeder St. Pöltnerin und jedem St. Pöltner 1000 Schiling pro Jahr ..."

Es folgt ein Foto des Erstbeklagten mit der Bildunterschrift:

"ÖVP-Bezirksgeschäftsführer Matthias A***** übt Kritik". Der Artikel fand sich auch auf der Website der Zeitschrift im Internet. Dort fehlte allerdings die Bildunterschrift. Der Erstbeklagte ist der Verfasser des Rohtextes dieses Artikels. Die Überschrift, die Einleitung, die Verwendung des Fotos des Plakates der Bürgermeisterparty und die Bildunterschrift stammen nicht aus seinem Entwurf. Er war bei der Endredaktion nicht dabei. Der Erstbeklagte vertraute dem Redaktionsteam, dem er selbst nicht angehört. Der Artikel ist darauf zurückzuführen, dass dem der ÖVP angehörenden Vizebürgermeister ein telefonischer Hinweis zukam, dass für die Verwendung des Stadttheaters die Legung einer Rechnung "an das Rathaus" beabsichtigt sei. Diese Information sollte noch in der Septemberausgabe der Zeitschrift "Der Standpunkt" berücksichtigt werden. In dieser wird als Medieninhaber, Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich die Fraktion der ÖVP-Gemeinderäte genannt. Der Kläger begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung und/oder Verbreitung der unwahren Äußerung, der Kläger habe zu einer Bürgermeisterparty eingeladen, die aus Steuergeldern bezahlt und/oder für die unverblümt Steuergelder verbraucht würde und/oder sinngleicher Äußerungen zu unterlassen. Weiters begehrte er den Widerruf der Äußerung und dessen Veröffentlichung in der periodischen Druckschrift "Der Standpunkt" und unter deren Website. Hilfsweise stellte er ein Unterlassungsbegehren bezüglich der Verbreitung und/oder Vervielfältigung des Plakates und insoweit ein Veröffentlichungbegehren. Zugleich beantragte er zur Sicherung des Unterlassungsanspruches hinsichtlich des Hauptbegehrens, hilfsweise hinsichtlich des Eventualbegehrens die Erlassung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Nach dem Untertitel und dem Inhalt des vom Erstbeklagten verfassten Artikels in der Zeitschrift "Der Standpunkt" werde beim angesprochenen Medienkonsumenten der Eindruck erweckt, dass unter anderem der Kläger die Stadtkasse als Selbstbedienungsladen betrachte und daher öffentliche Gelder - also aus Abgabeneinnahmen stammende Beträge - für private Zwecke missbrauche. Dieser Vorwurf werde dahin konkretisiert, die Bürgermeisterparty sei aus Steuergeldern finanziert worden. Damit werde der Vorwurf strafrechtlicher Tatbestände (Paragraphen 133,, 153 und 302 StGB) gegen den Kläger erhoben. Der Vorwurf sei zur Gänze unwahr und ehrenrührig im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sowie kreditschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Der Ruf des Klägers als Bürgermeister werde dadurch massiv gefährdet. Zudem stünden dem Kläger die ausschließlichen und alleinigen Werknutzungsrechte nach Paragraph 24, Absatz eins, UrhG an dem von den Beklagten verbreiteten Plakat betreffend die Einladung zur Bürgermeisterparty zu. Der Kläger gründe seine Ansprüche aber primär auf die Paragraphen 16 und 1330 ABGB. Da Gemeinderatsklubs gesetzlich vorgesehen und zwingend zu errichten seien, seien sie als juristische Personen im Sinn des Paragraph 26, ABGB zu qualifizieren. Die Zweitbeklagte, die als Medieninhaberin für den Inhalt des vom Erstbeklagten verfassten Artikels hafte, sei daher parteifähig.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die strittige Äußerung sei wahr und stelle jedenfalls eine zulässige politische Kritik dar. Ein urheberrechtlicher Anspruch des Klägers sei nicht bescheinigt. Der Zweitbeklagten mangle es an einer über das Gemeinderecht hinausgehenden Rechtspersönlichkeit und damit an der passiven Klagslegitimation. Im Impressum der Zeitschrift "Der Standpunkt" sei die Fraktion anstelle der Aufzählung aller einzelnen Mitglieder nur der Einfachheit halber angeführt worden. Tatsächlich hätte die Klage gegen jeden einzelnen der neun ÖVP-Gemeinderäte gerichtet und jedem einzelnen zugestellt werden müssen. Der Erstbeklagte habe von der Aufnahme des Plakatfotos in den Artikel und von der Bildunterschrift vor dem Erscheinen der Zeitung keine Kenntnis gehabt und sei deshalb nicht passiv legitimiert. Die vom Sicherungsbegehren umfasste Äußerung sei zutreffend, weil das Stadttheater die Kosten für die Veranstaltung dem Büro des Bürgermeisters im Rathaus vorgeschrieben habe und die Umbuchung zum Budget des Theaters am 17. 9. 2001 erfolgt sei. Erst auf Grund der Verbreitung der den strittigen Titel enthaltenden Zeitschrift sei die Rechnung am 24. 9. 2001 storniert worden.

Das Erstgericht fasste in seiner gemeinsam ausgefertigten Entscheidung römisch eins. den Beschluss, dass das Verfahren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ab Zustellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Äußerung als nichtig aufgehoben und die Klage hinsichtlich der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen werde und erließ römisch II. die beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Paragraph 1330, ABGB gegründeten Unterlassungsbegehrens gegen den Erstbeklagten.

Zum ersten Punkt der Entscheidung führte es in rechtlicher Hinsicht aus, dass Organisationsstrukturen, wie sie für eine juristische Person typisch seien, bei Gemeinderatsklubs nicht festzustellen seien. Es handle sich bei der Zweitbeklagten um ein nicht parteifähiges Gebilde, sodass das Verfahren hinsichtlich der Zweitbeklagten ab Zustellung als nichtig aufzuheben und die Klage insoweit zurückzuweisen sei.

Hinsichtlich des Sicherungsantrages betreffend den Erstbeklagten nahm das Erstgericht als bescheinigt an: Die Bürgermeisterparty wurde aus Mitteln des Klägers selbst, aus Spenden von persönlichen Freunden des Klägers und von Parteifreunden, vom Klub der Sozialdemokratischen Gemeindevertreter und aus dem Wahlkampfbudget für die Gemeinderatswahl finanziert. Das Wahlkampfbudget wiederum wurde aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden finanziert. Die Mittel des Klubs der Sozialistischen Gemeindevertreter wurden ihrerseits durch Zahlungen eines Teils der Entschädigungen, die die Gemeindemandatare für ihre Tätigkeit erhalten, aufgebracht, wobei die Mandatare hiezu auf Grund eines Beschlusses der Gemeinderatsfraktion und der Partei verpflichtet sind. Die Entschädigungen für die Gemeindemandatare stammen aus dem Stadtbudget. Dass Mittel nach dem Parteiengesetz oder des Parteienförderungsgesetzes des Landes Niederösterreich in das Wahlkampfbudget der Bezirksparteiorganisation der SPÖ geflossen wären, kann nicht festgestellt werden.

Vom Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten wurde am 17. 9. 2001 eine "Einnahmeanordnung an den Kläger als Bürgermeister für die Miete des Stadttheaters über 30.000 S inklusive 20 % Umsatzsteuer ausgestellt. Dass eine Anzahlung vorgenommen worden wäre, ergibt sich aus der Urkunde nicht. Die Urkunde ist durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Vermerk "Storno 24. 9. 2001" versehen. Der Kläger forderte die Ausstellung der Rechnung an seine Privatadresse. Dorthin erfolgte dann auch die Rechnungslegung. Die Rechnung wurde am 3. 10. 2001 auf Anweisung des Klägers aus dem "Wahlkampffonds" der SPÖ bezahlt.

Bei dem Inserat, mit dem die Bürgermeisterparty in der Zeitschrift "St. Pölten konkret" angekündigt wurde, handelte es sich um ein bezahltes Inserat. Auf wen die Rechnung lautete und aus welchen Mitteln sie beglichen wurde, kann nicht festgestellt werden. Das Erstgericht würdigte diesen Sachverhalt dahin, dem Kläger werde im strittigen Artikel im Ergebnis unterstellt, Budgetmittel für eine in seinem Namen veranstaltete Party und seine Wahlkampagne in unzulässiger Weise verwendet zu haben. Es sei daraus der persönliche Vorwurf der Rechtsverletzung abzuleiten, dessen Richtigkeit vom Erstbeklagten nicht bescheinigt worden sei. Da der Erstbeklagte die endgültige Ausgestaltung seines Artikels dem Redaktionsteam überlassen und diesem vertraut habe, müsse er den gesamten Artikel in der konkreten Form, in der er letztlich erschienen sei, gegen sich gelten lassen.

Der Kläger bekämpfte die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der Zweitbeklagten, der Erstbeklagte die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und die Zweitbeklagte die fehlende Kostenentscheidung zu ihren Gunsten.

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Klägers und des Erstbeklagten Folge. Es änderte den Beschluss dahin ab, dass es sowohl den Hauptals auch den Eventualantrag des Sicherungsbegehrens hinsichtlich beider Beklagter abwies und die Zweitbeklagte mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwies. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Parteifähigkeit der Zweitbeklagten sei im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts zu bejahen, weshalb der Rekurs des Klägers berechtigt sei. Da das Erstgericht wegen der Identität der Einwendungen beider Beklagter auch auf inhaltliche Fragen eingegangen sei, könne das Rekursgericht hinsichtlich der Zweitbeklagten in der Sache entscheiden. Der Sicherungsantrag sei insgesamt abzuweisen, weil die ausgestellte Einnahmeanordnung indiziere, dass das Theater im Namen der Stadt bestellt worden sei. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu bescheinigen, dass schon im Zuge der Bestellung der Räumlichkeiten des Theaters klargestellt worden sei, dass es sich um eine private Bestellung handle, die nicht auf Kosten der Stadt gehe und dass die Ausstellung der Einnahmeanordnung den Intentionen des Klägers widersprochen habe. Ein Wertungsexzess liege unter diesen Umständen insbesondere im Hinblick auf die Vorwahlzeit nicht vor. Das Klagebegehren sei auch zu Unrecht auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt worden.

Wie aus dem Spruch - insbesondere dass dem Rekurs (auch) des Klägers Folge gegeben werde - im Zusammenhang mit der Begründung des Beschlusses des Rekursgerichtes hervorgeht, hat dieses einerseits das Prozesshindernis der mangelnden Parteifähigkeit verneint und den das Verfahren als nichtig aufhebenden und die Klage zurückweisenden Beschluss des Erstgerichtes (Punkt 1. dessen Spruches) beseitigt, andererseits das Sicherungsbegehren des Klägers zur Gänze abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss erhob nur der Kläger Revisionsrekurs. Die Zweitbeklagte führte lediglich in ihrer (nach Ablauf der Revisionsrekursfrist erstatteten) Revisionsrekursbeantwortung aus, dass die Zweitbeklagte entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht rechtsfähig sei. Der erste Beschlussteil ist daher in Rechtskraft erwachsen, sodass die Frage der vom Rekursgericht für das gesamte Verfahren bindend bejahten Parteifähigkeit der Zweitbeklagten nicht mehr zu prüfen ist vergleiche SZ 59/104). Strittig ist nur mehr die inhaltliche Berechtigung des Sicherungsbegehrens.

Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen steht dem Beklagten der

Wahrheitsbeweis offen. Bei Werturteilen muss der Sachverhalt, auf dem

sie basieren, wahr sein. In die Ehre eines anderen eingreifende

beleidigende Werturteile können nach einer vorzunehmenden

Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Diese fällt aber dann

grundsätzlich nicht zu Gunsten des Beklagten aus, wenn die Äußerung

auch in ihrem Tatsachenkern nicht der Wahrheit entspricht. Der

Persönlichkeitsschutz von Politikern ist zwar insofern eingeschränkt,

als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind

als Privatpersonen; im politischen Meinungsstreit dürfen auch

schärfere Ausdrücke verwendet werden. Eine in die Ehre eingreifende

politische Kritik auf Basis einer im Wesentlichen unwahren

Tatsachenbehauptung überschreitet auch bei Politikern die Grenze

zulässiger Kritik (RIS-Justiz RS0054817; RS0032201). Auch nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist

bei der bei kritischen Äußerungen vorzunehmenden Interessenabwägung

zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz selbst im

politischen Wettkampf die Frage, ob sich die Äußerung auf einen

wahren Sachverhaltskern zu stützen vermag, von ausschlaggebender

Bedeutung (EGMR 27. 2. 2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001,

89; EGMR 26. 2. 2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84;

EGMR 26. 2. 2002 [Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149).

Liegt die Ehrenbeleidigung in einer Tatsachenbehauptung, steht dem Verletzten das Wahlrecht zu, sich auf Paragraph 1330, Absatz eins, oder Absatz 2, ABGB zu stützen. Beim veschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB trifft jedenfalls den Beklagten die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachen und somit der Wahrheit des Tatsachenkerns (MR 2000, 22 ua).

Gegenstand des Sicherungsbegehrens ist ausschließlich die dem Zeitschriftenartikel zu entnehmende Behauptung, der Kläger habe zu einer aus Steuergeldern finanzierten Bürgermeisterparty eingeladen. Auf andere im Artikel erhobene Vorwürfe - dass die Zeitschrift "St. Pölten konkret" als auf Kosten des Steuerzahlers gehende Werbung für den Kläger und die von ihm repräsentierte Partei verwendet werde und Ähnliches - bezieht sich das Klage- und Sicherungsbegehren nicht. Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist der allein strittige Vorwurf unrichtig. Dies gilt insbesondere auch für die Miete des Stadttheaters, die nicht aus Steuergeldern, sondern aus dem Wahlkampffonds der SPÖ-Bezirksorganisation finanziert wurde, der seinerseits aus Spenden und Teilen der Mitgliedsbeiträge der Gemeinderatsmitglieder gespeist wird und in den keine öffentlichen Gelder fließen. Die Beklagten konnten nach den Ausführungen des Erstgerichtes auch nicht bescheinigen, dass die Einschaltung über die Bürgermeisterparty in der Zeitschrift "St. Pölten konkret" aus Steuergeldern finanziert worden wäre.

Aus der am 17. 9. 2001 ausgestellten Einnahmeanordnung der für das Stadttheater zuständigen Dienststelle des Magistrats ergibt sich lediglich, dass die Theatermiete zu diesem Zeitpunkt und daher auch im Zeitpunkt des Erscheinens des strittigen Artikels in der Septemberausgabe der Zeitschrift "Der Standpunkt" noch nicht beglichen und die Dienststelle offenbar der Ansicht war, die Kosten würden von der Stadtgemeinde (in Form eines internen Buchungsvorganges) getragen. Dem trat der Kläger aber durch die ausdrückliche Weisung, die Einnahmeanordnung zu stornieren und ihm persönlich eine Rechnung zuzustellen, entgegen. Das Erstgericht erblickte darin, wie es im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführte, auch keinen Nachweis dafür, dass zunächst die Finanzierung der Party aus öffentlichen Mitteln (die Miete des Theaters aus dem Budget der Stadtgemeinde) geplant war und dieses Vorhaben nur unter dem Druck der öffentlichen Diskussion um die Finanzierung der Bürgermeisterparty die Begleichung der Miete für das Stadttheater aus anderen Mitteln erfolgt ist.

Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Bescheinigungslast dafür, dass von vorneherein diese Art der Finanzierung in Aussicht genommen war, den Kläger treffe, weicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Beweislast der Richtigkeit des Tatsachenkerns bei einer (auch) auf Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gegründeten Unterlassungsklage ab.

Den strittigen Vorwurf hat nicht nur die Zweitbeklagte, sondern auch der Erstbeklagte zu verantworten. Anders als in den Entscheidungen 6 Ob 90/99z und 6 Ob 139/99f - bei denen jeweils in Zeitschriften unrichtig wiedergegebene Zitate der Beklagten zu beurteilen waren, zu deren Veröffentlichung die Beklagten keinen Auftrag erteilt hatten - verfasste der Erstbeklagte seine Äußerung gerade zum Zweck der Veröffentlichung und überließ die endgültige Ausgestaltung des Zeitungsartikels dem Redaktionsteam der von der Zweitbeklagten herausgegebenen Zeitschrift. Ob er sich dennoch darauf zurückziehen kann, er habe die Überschrift des Artikels und die Bildunterschrift nicht selbst verfasst und die Ablichtung des Plakats im Rahmen des Artikels nicht persönlich vorgesehen, kann dahingestellt bleiben. Denn auch in dem unstrittig vom Kläger verfassten Textteil wird der "unverblümte" Verbrauch von Steuergeldern (auch) ausdrücklich im Zusammenhang mit der Bürgermeisterparty behauptet. Dass der Kläger damit jene Veranstaltung meinte, die auf dem abgebildeten Plakat beworben wird, hat er gar nicht bestritten. Auch ohne die vom Redaktionsteam hinzugefügten Teile des Artikels ist daher die Betroffenheit des Klägers durch den strittigen Artikel und die Verantwortlichkeit des Erstbeklagten für denselben zu bejahen. In Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher dem Sicherungs-(Haupt-)Begehren gegen beide Beklagte auf der Basis des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 78 und 402 EO.

Anmerkung

E67658 6Ob192.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00192.02G.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0060OB00192_02G0000_000