Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Nach § 166 Abs 1 HGB ist der Kommanditist nur berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen. Die im § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter (einer OHG) eingeräumten weiteren Rechte (in SZ 50/90 als "Grundrechte des Gesellschafters" bezeichnet) stehen dem Kommanditisten nach Abs 2 des § 166 HGB hingegen - anders als dem Komplementär (kraft § 161 Abs 2 HGB; Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 1 zu § 166) - nicht zu. Damit sind die Informations- und Prüfungsrechte des Kommanditisten erheblich eingeschränkt. Neben dem in Abs 1 leg cit statuierten ordentlichen Informations- und Prüfungsrecht steht ihm nur bei Vorliegen wichtiger Gründe das Recht zu, im Wege des Gerichtes die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere der Gesellschaft zu verlangen (§ 166 Abs 3 HGB; außerordentliches Informations- und Prüfungsrecht: Jabornegg, aaO; Torggler/Kucsko in Straube, HGB2 Rz 1 und 10 zu § 166; Martens in Schlegelberger, HGB5 Rn 1 und 22 ff zu § 166 [außerordentliches Überwachungsrecht]). Die Gründe für diese Einschränkung in den genannten Informations- und Kontrollrechten liegen in den Besonderheiten der Kommanditistenstellung, insbesondere ihrer nur beschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der unbeschränkten Haftung der KG-Komplementäre (§ 161 Abs 1 HGB; Jabornegg, aaO Rz 2 zu § 166). Da diese gesetzliche Regelung vielfach als den praktischen Erfordernissen nicht angemessen betrachtet wurde (Jabornegg, aaO Rz 4 und 5 zu § 166 mwN auch zum deutschen Meinungsstand), besteht kein Einwand, einem Kommanditisten unter Umständen - wie hier - vertraglich zusätzliche Informationsrechte einzuräumen, die eine verständige Ausübung aller Kommanditistenrechte ermöglichen (Jabornegg, aaO Rz 5, 7 und 33 zu § 166), zumal § 118 HGB grundsätzlich dispositives Recht ist (Jabornegg, aaO Rz 13 zu § 166 und Rz 28, 29 zu § 118; Torggler/Kucsko, aaO Rz 12 zu § 166 und Rz 23 zu § 118; Horn in Heymann, HGB Rn 25 zu § 166). Dass der Kläger diese (nunmehr kostenmäßig auf die Gesellschaft zu überwälzen beabsichtigten) Kontrollbefugnisse schikanös, also (ausschließlich) rechtsmissbräuchlich und zum Nachteil der beklagten Partei ausgeübt habe (RIS-Justiz RS0022121; Jabornegg, aaO Rz 10 zu § 166 und Rz 15 zu § 118; Feil, HGB Rz 3 zu § 166), behauptet nicht einmal die beklagte Partei. Dass sich der Kläger zur Ausübung dieser seiner Kontrollrechte eines sachverständigen Dritten in Form eines externen Wirtschaftsprüfers bediente, entsprach ebenfalls der gesellschaftsvertraglichen Regelung und wäre auch sonst unter Umständen nicht zu verwehren (Jabornegg, aaO Rz 19 und 21 zu § 118 iVm Rz 28 zu § 166; Torggler/Kucsko, aaO Rz 18 zu § 118). Im vorliegenden Fall ist nun die gesellschaftsvertragliche Regelung nicht nur der Kontrollrechte, sondern auch der daraus erfließenden Kostenbelastung an sich eindeutig (§ 914 ABGB): Diese sind "auf Kosten des Auftraggebers" bzw "auf eigene Kosten" auszuüben. Dies entspräche auch (bei fehlender vertraglicher Grundlage) der herrschenden Meinung zu den gesetzlich statuierten Rechten (Jabornegg, aaO Rz 24 zu § 118 iVm Rz 28 zu § 166; Feil, aaO Rz 5 zu § 166; Troggler/Kucsko, aaO Rz 19 zu § 118; Ullmer in HGB, Staub Großkomm4 Rn 40 zu § 118; OLG Wien in NZ 1995, 183 = HS 25.046).Nach Paragraph 166, Absatz eins, HGB ist der Kommanditist nur berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen. Die im Paragraph 118, HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter (einer OHG) eingeräumten weiteren Rechte (in SZ 50/90 als "Grundrechte des Gesellschafters" bezeichnet) stehen dem Kommanditisten nach Absatz 2, des Paragraph 166, HGB hingegen - anders als dem Komplementär (kraft Paragraph 161, Absatz 2, HGB; Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 1 zu Paragraph 166,) - nicht zu. Damit sind die Informations- und Prüfungsrechte des Kommanditisten erheblich eingeschränkt. Neben dem in Absatz eins, leg cit statuierten ordentlichen Informations- und Prüfungsrecht steht ihm nur bei Vorliegen wichtiger Gründe das Recht zu, im Wege des Gerichtes die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere der Gesellschaft zu verlangen (Paragraph 166, Absatz 3, HGB; außerordentliches Informations- und Prüfungsrecht: Jabornegg, aaO; Torggler/Kucsko in Straube, HGB2 Rz 1 und 10 zu Paragraph 166 ;, Martens in Schlegelberger, HGB5 Rn 1 und 22 ff zu Paragraph 166, [außerordentliches Überwachungsrecht]). Die Gründe für diese Einschränkung in den genannten Informations- und Kontrollrechten liegen in den Besonderheiten der Kommanditistenstellung, insbesondere ihrer nur beschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der unbeschränkten Haftung der KG-Komplementäre (Paragraph 161, Absatz eins, HGB; Jabornegg, aaO Rz 2 zu Paragraph 166,). Da diese gesetzliche Regelung vielfach als den praktischen Erfordernissen nicht angemessen betrachtet wurde (Jabornegg, aaO Rz 4 und 5 zu Paragraph 166, mwN auch zum deutschen Meinungsstand), besteht kein Einwand, einem Kommanditisten unter Umständen - wie hier - vertraglich zusätzliche Informationsrechte einzuräumen, die eine verständige Ausübung aller Kommanditistenrechte ermöglichen (Jabornegg, aaO Rz 5, 7 und 33 zu Paragraph 166,), zumal Paragraph 118, HGB grundsätzlich dispositives Recht ist (Jabornegg, aaO Rz 13 zu Paragraph 166 und Rz 28, 29 zu Paragraph 118 ;, Torggler/Kucsko, aaO Rz 12 zu Paragraph 166 und Rz 23 zu Paragraph 118 ;, Horn in Heymann, HGB Rn 25 zu Paragraph 166,). Dass der Kläger diese (nunmehr kostenmäßig auf die Gesellschaft zu überwälzen beabsichtigten) Kontrollbefugnisse schikanös, also (ausschließlich) rechtsmissbräuchlich und zum Nachteil der beklagten Partei ausgeübt habe (RIS-Justiz RS0022121; Jabornegg, aaO Rz 10 zu Paragraph 166 und Rz 15 zu Paragraph 118 ;, Feil, HGB Rz 3 zu Paragraph 166,), behauptet nicht einmal die beklagte Partei. Dass sich der Kläger zur Ausübung dieser seiner Kontrollrechte eines sachverständigen Dritten in Form eines externen Wirtschaftsprüfers bediente, entsprach ebenfalls der gesellschaftsvertraglichen Regelung und wäre auch sonst unter Umständen nicht zu verwehren (Jabornegg, aaO Rz 19 und 21 zu Paragraph 118, in Verbindung mit Rz 28 zu Paragraph 166 ;, Torggler/Kucsko, aaO Rz 18 zu Paragraph 118,). Im vorliegenden Fall ist nun die gesellschaftsvertragliche Regelung nicht nur der Kontrollrechte, sondern auch der daraus erfließenden Kostenbelastung an sich eindeutig (Paragraph 914, ABGB): Diese sind "auf Kosten des Auftraggebers" bzw "auf eigene Kosten" auszuüben. Dies entspräche auch (bei fehlender vertraglicher Grundlage) der herrschenden Meinung zu den gesetzlich statuierten Rechten (Jabornegg, aaO Rz 24 zu Paragraph 118, in Verbindung mit Rz 28 zu Paragraph 166 ;, Feil, aaO Rz 5 zu Paragraph 166 ;, Troggler/Kucsko, aaO Rz 19 zu Paragraph 118 ;, Ullmer in HGB, Staub Großkomm4 Rn 40 zu Paragraph 118 ;, OLG Wien in NZ 1995, 183 = HS 25.046).
In der zuletzt und auch bereits von den Vorinstanzen, wenngleich mit
unterschiedlicher Akzentuierung, zitierten Entscheidung sprach das
Oberlandesgericht Wien hiezu weiters aus, dass zwar - im Sinne der
wiedergegebenen Rechtsgrundsätze - der das Kontrollrecht ausübende
(dort: OHG-)Gesellschafter alle Kosten, die mit der Ausübung seiner
Kontrollrechte verbunden sind, zu tragen habe; in Ausnahmefällen
könne aber auch die Gesellschaft diese (Sachverständigen-)Kosten zu
übernehmen haben. Dazu gehöre etwa der Fall, dass die Einsichtnahme
eine Verletzung wesentlicher Pflichten gegenüber dem kontrollierenden
Gesellschafter ergeben hat (so auch ausdrücklich Martens, aaO Rn 30
zu § 118); hier könne der Gesellschafter die Erstattung seiner Kosten
von der Gesellschaft verlangen. Dies entspricht auch der Auffassung
im maßgeblichen gesellschaftrechtlichen weiteren Fachschrifttum, die
insbesondere von Torggler/Kucsko, aaO Rz 19 zu § 118
(Kostentragungspflicht der Gesellschaft "zB wegen nicht aufgeklärter
Abweichungen des Jahresabschlusses von dem des Vorjahres"); Ulmer,
aaO Rn 40 zu § 118 (der als solchen Ausnahmefall nennt, "wenn und
soweit der Zustand der Unterlagen und insbesondere der Buchführung
sich als nicht ordnungsgemäß erweist oder wenn die Einsichtnahme zu
der Erkenntnis führt, dass wesentliche Rechte des Gesellschafters zu
seinem Nachteil verletzt worden sind und der Gesellschafter aus
diesem Grunde die Hinzuziehung eines Sachverständigen den Umständen
nach für erforderlich halten durfte") sowie Goerdeler, Die Zuziehung
von Sachverständigen bei der Einsicht in die Bücher, in FS Stimpel
(1985), 125 (137: bei Sachverhalten, "die die Tätigkeit des
Sachverständigen aufgrund von der Gesellschaft zu vertretender
Umstände objektiv als geboten erscheinen lassen, woraus sich dann
eine Kostentragungspflicht der Gesellschaft ergibt ... vor allem
dann, wenn die Untersuchung durch den Sachverständigen ein nicht
unerhebliches Fehlverhalten seitens der Gesellschaft ... aufdecken
sollte") vertreten wird.
Solche, den genannten Beispielen durchaus vergleichbare, jedenfalls gewichtige Gründe hat der Kläger bereits in der Klage (und später auch in seinem auf die Klagebeantwortung replizierenden Schriftsatz ON 6) ausdrücklich (und mit ausreichender Deutlichkeit) behauptet und dafür Beweise angeboten. Von einer Unschlüssigkeit derselben (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 13 vor § 226) kann daher - entgegen der Rechtsauffassung des (vermeintlich verfahrensökonomisch) sogleich mit Klageabweisung vorgehenden Erstgerichtes, welches bei Stichhaltigkeit seiner Rechtsauffassung überdies zur Schlüssigstellung gemäß § 182 ZPO im Sinne eines Verbesserungsversuches gehalten gewesen wäre (1 Ob 106/01x; 2 Ob 222/01p; RIS-Justiz RS0037161) - keinesfalls gesprochen werden. Ob aber solche wichtige Gründe mit der Wertigkeit im Sinne der zuvor aufgezählten Ausnahmefälle für den Kläger auch tatsächlich vorliegen bzw seinerzeit gegeben waren, kann nach derzeitiger Aktenlage (mangels Beweisaufnahmen und Feststellungen hiezu) nicht beurteilt werden; dies wird (erst und abschließend) nach Vorliegen einer hiefür ausreichenden Sachverhaltsgrundlage durch entsprechende Würdigung derselben und unter Abwägung der für und wider vorgebrachten Argumente beider Seiten samt Berücksichtigung der konkret vom Kläger als verletzt behaupteten Kommanditisteninteressen möglich sein. Mangels Spruchreife hat das Berufungsgericht daher zutreffend die klageabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes behoben und diesem eine Fortsetzung des Verfahrens samt neuerlicher Entscheidung im aufgezeigten Sinne aufgetragen.Solche, den genannten Beispielen durchaus vergleichbare, jedenfalls gewichtige Gründe hat der Kläger bereits in der Klage (und später auch in seinem auf die Klagebeantwortung replizierenden Schriftsatz ON 6) ausdrücklich (und mit ausreichender Deutlichkeit) behauptet und dafür Beweise angeboten. Von einer Unschlüssigkeit derselben (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 13 vor Paragraph 226,) kann daher - entgegen der Rechtsauffassung des (vermeintlich verfahrensökonomisch) sogleich mit Klageabweisung vorgehenden Erstgerichtes, welches bei Stichhaltigkeit seiner Rechtsauffassung überdies zur Schlüssigstellung gemäß Paragraph 182, ZPO im Sinne eines Verbesserungsversuches gehalten gewesen wäre (1 Ob 106/01x; 2 Ob 222/01p; RIS-Justiz RS0037161) - keinesfalls gesprochen werden. Ob aber solche wichtige Gründe mit der Wertigkeit im Sinne der zuvor aufgezählten Ausnahmefälle für den Kläger auch tatsächlich vorliegen bzw seinerzeit gegeben waren, kann nach derzeitiger Aktenlage (mangels Beweisaufnahmen und Feststellungen hiezu) nicht beurteilt werden; dies wird (erst und abschließend) nach Vorliegen einer hiefür ausreichenden Sachverhaltsgrundlage durch entsprechende Würdigung derselben und unter Abwägung der für und wider vorgebrachten Argumente beider Seiten samt Berücksichtigung der konkret vom Kläger als verletzt behaupteten Kommanditisteninteressen möglich sein. Mangels Spruchreife hat das Berufungsgericht daher zutreffend die klageabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes behoben und diesem eine Fortsetzung des Verfahrens samt neuerlicher Entscheidung im aufgezeigten Sinne aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.