Rechtssatz für 7Ob179/02b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116896

Geschäftszahl

7Ob179/02b

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Norm

HGB §118
HGB §166

Rechtssatz

Die Gründe für die in §166 HGB normierte Einschränkung in den Informationsrechten und Kontrollrechten liegen in den Besonderheiten der Kommanditistenstellung, insbesondere ihrer nur beschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der unbeschränkten Haftung der KG-Komplementäre (Paragraph 161, Absatz eins, HGB). Da diese gesetzliche Regelung vielfach als den praktischen Erfordernissen nicht angemessen betrachtet wurde (Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 4 und 5 zu Paragraph 166, mwN auch zum deutschen Meinungsstand), besteht kein Einwand, einem Kommanditisten unter Umständen vertraglich zusätzliche Informationsrechte einzuräumen, die eine verständige Ausübung aller Kommanditistenrechte ermöglichen, zumal Paragraph 118, HGB grundsätzlich dispositives Recht ist. Dass sich der Kläger zur Ausübung dieser seiner Kontrollrechte eines sachverständigen Dritten in Form eines externen Wirtschaftsprüfers bedient, ist unter Umständen nicht zu verwehren. Zwar hat der das Kontrollrecht ausübende Gesellschafter alle Kosten, die mit der Ausübung seiner Kontrollrechte verbunden sind, zu tragen; in Ausnahmefällen kann aber auch die Gesellschaft diese (Sachverständigenkosten) Kosten zu übernehmen haben. Dazu gehört etwa der Fall, dass die Einsichtnahme eine Verletzung wesentlicher Pflichten gegenüber dem kontrollierenden Gesellschafter ergeben hat; hier kann der Gesellschafter die Erstattung seiner Kosten von der Gesellschaft verlangen. Dies entspricht auch der Auffassung im maßgeblichen gesellschaftrechtlichen weiteren Fachschrifttum.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 179/02b
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 179/02b
    Veröff: SZ 2002/100

Schlagworte

Kontrollrechte; Ausübung; Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116896

Dokumentnummer

JJR_20020807_OGH0002_0070OB00179_02B0000_001

Rechtssatz für 5Ob217/72 2Ob564/79 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037161

Geschäftszahl

5Ob217/72; 2Ob564/79; 7Ob7/82; 8Ob22/93; 1Ob606/95; 2Ob222/01p; 1Ob15/02s; 7Ob179/02b; 1Ob73/03x; 7Ob149/03t; 8Ob163/06p; 9Ob4/09t; 4Ob245/12a; 4Ob197/15x; 3Ob7/16z

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Norm

ZPO §182
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Richter darf eine Klage wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches erst abweisen, wenn er auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dies gilt auch im Anwaltsprozess.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 217/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 5 Ob 217/72
  • 2 Ob 564/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1979 2 Ob 564/79
  • 7 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 7/82
    Auch; Beisatz: Die Unbestimmtheit und Undeutlichkeit des Begehrens rechtfertigt nicht die sofortige Klagsabweisung. (T1)
  • 8 Ob 22/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 22/93
    Auch
  • 1 Ob 606/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 606/95
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 222/01p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2001 2 Ob 222/01p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 15/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 15/02s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 179/02b
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 179/02b
    Veröff: SZ 2002/100
  • 1 Ob 73/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x
    Auch; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)
  • 7 Ob 149/03t
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 149/03t
    Auch; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (T3)
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
    Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T4)
  • 9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 245/12a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 245/12a
    Auch
  • 4 Ob 197/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 197/15x
    Auch
  • 3 Ob 7/16z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
    Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T5); Veröff: SZ 2016/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_002