Die Gründe für die in §166 HGB normierte Einschränkung in den Informationsrechten und Kontrollrechten liegen in den Besonderheiten der Kommanditistenstellung, insbesondere ihrer nur beschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der unbeschränkten Haftung der KG-Komplementäre (§ 161 Abs 1 HGB). Da diese gesetzliche Regelung vielfach als den praktischen Erfordernissen nicht angemessen betrachtet wurde (Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 4 und 5 zu § 166 mwN auch zum deutschen Meinungsstand), besteht kein Einwand, einem Kommanditisten unter Umständen vertraglich zusätzliche Informationsrechte einzuräumen, die eine verständige Ausübung aller Kommanditistenrechte ermöglichen, zumal § 118 HGB grundsätzlich dispositives Recht ist. Dass sich der Kläger zur Ausübung dieser seiner Kontrollrechte eines sachverständigen Dritten in Form eines externen Wirtschaftsprüfers bedient, ist unter Umständen nicht zu verwehren. Zwar hat der das Kontrollrecht ausübende Gesellschafter alle Kosten, die mit der Ausübung seiner Kontrollrechte verbunden sind, zu tragen; in Ausnahmefällen kann aber auch die Gesellschaft diese (Sachverständigenkosten) Kosten zu übernehmen haben. Dazu gehört etwa der Fall, dass die Einsichtnahme eine Verletzung wesentlicher Pflichten gegenüber dem kontrollierenden Gesellschafter ergeben hat; hier kann der Gesellschafter die Erstattung seiner Kosten von der Gesellschaft verlangen. Dies entspricht auch der Auffassung im maßgeblichen gesellschaftrechtlichen weiteren Fachschrifttum.Die Gründe für die in §166 HGB normierte Einschränkung in den Informationsrechten und Kontrollrechten liegen in den Besonderheiten der Kommanditistenstellung, insbesondere ihrer nur beschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der unbeschränkten Haftung der KG-Komplementäre (Paragraph 161, Absatz eins, HGB). Da diese gesetzliche Regelung vielfach als den praktischen Erfordernissen nicht angemessen betrachtet wurde (Jabornegg in Jabornegg, HGB Rz 4 und 5 zu Paragraph 166, mwN auch zum deutschen Meinungsstand), besteht kein Einwand, einem Kommanditisten unter Umständen vertraglich zusätzliche Informationsrechte einzuräumen, die eine verständige Ausübung aller Kommanditistenrechte ermöglichen, zumal Paragraph 118, HGB grundsätzlich dispositives Recht ist. Dass sich der Kläger zur Ausübung dieser seiner Kontrollrechte eines sachverständigen Dritten in Form eines externen Wirtschaftsprüfers bedient, ist unter Umständen nicht zu verwehren. Zwar hat der das Kontrollrecht ausübende Gesellschafter alle Kosten, die mit der Ausübung seiner Kontrollrechte verbunden sind, zu tragen; in Ausnahmefällen kann aber auch die Gesellschaft diese (Sachverständigenkosten) Kosten zu übernehmen haben. Dazu gehört etwa der Fall, dass die Einsichtnahme eine Verletzung wesentlicher Pflichten gegenüber dem kontrollierenden Gesellschafter ergeben hat; hier kann der Gesellschafter die Erstattung seiner Kosten von der Gesellschaft verlangen. Dies entspricht auch der Auffassung im maßgeblichen gesellschaftrechtlichen weiteren Fachschrifttum.