Justiz

Rechtssatz für 7Ob106/02t 2Ob171/12d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116840

Geschäftszahl

7Ob106/02t; 2Ob171/12d

Entscheidungsdatum

04.04.2013

Norm

BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2

Rechtssatz

Mit Paragraph 93, Absatz 2, BWG sollte bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag (S 200.000,--) erhält, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem Fall ist die angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken) und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG soll aber nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Die Richtigkeit dieser Auslegung, die dem Gesetzestext am nächsten kommt, wird auch dadurch bestätigt, dass die Forderungen des Einlegers unabhängig davon gleich hoch sein müssen, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 106/02t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 106/02t
    Veröff: SZ 2002/99
  • 2 Ob 171/12d
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 171/12d
    Vgl; nur: Mit § 93 Abs 2 BWG sollte bewirkt werden, dass der Einleger einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Entschädigung bis zu dem normierten Betrag (S 200.000,--) erhält, ihn also in diesem Bereich eine Kürzung durch die Konkursquote nicht belastet. Wird der Einlagensicherungsbetrag nun ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage (in diesem Fall ist die angemeldete Konkursforderung entsprechend einzuschränken) und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116840

Im RIS seit

06.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20020807_OGH0002_0070OB00106_02T0000_001

Rechtssatz für 7Ob246/99y 2Ob30/00a 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112670

Geschäftszahl

7Ob246/99y; 2Ob30/00a; 7Ob106/02t; 6Ob128/02w; 7Ob98/02s; 1Ob215/13v

Entscheidungsdatum

23.01.2014

Norm

BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
BWG 1996 §93 Abs3
KWG §31
WAG 1996 idF BGBl 1999/63 §23b

Rechtssatz

Paragraph 93, Absatz 3, BWG spricht ausdrücklich vom "Einleger" beziehungsweise "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung durchaus auch an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (Paragraph 6, ABGB) zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 246/99y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y
    Veröff: SZ 72/170
  • 2 Ob 30/00a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 30/00a
    Vgl aber; Beisatz: Durch die Ausnahme in § 93 Abs 5 Z 10 BWG werden Schuldverschreibungen von der grundsätzlichen Einlagensicherungspflicht des § 93 Abs 2 Z 3 BWG zur Gänze wieder ausgenommen. (T1)
  • 7 Ob 106/02t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 106/02t
    Beisatz: Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, das heißt ihre Identität offenlegt und den Nachweis antritt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. (T2) Beisatz: In der Fassung des §93 Abs 2 BWG vor der Novelle findet sich noch keine Einschränkung der Gestalt, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit §93 BWG idF BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig seien, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. (T3) Beisatz: Dies bedeutet, dass nach §93 Abs2 BWG idF BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind. (T4); Veröff: SZ 2002/99
  • 6 Ob 128/02w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 128/02w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 98/02s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshof zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112670

Im RIS seit

10.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00246_99Y0000_003