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1 Ob 86/01f
Entscheidungstext
OGH
30.03.2001
1 Ob 86/01f
Veröff: SZ 74/61
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7 Ob 39/02i
Entscheidungstext
OGH
13.03.2002
7 Ob 39/02i
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1 Ob 289/01h
Entscheidungstext
OGH
22.03.2002
1 Ob 289/01h
Beisatz: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Nach Art 73 und 74 dieser VO hat ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG (so schon EuGH in der Rechtssache C-255/99 - Anna Humer). (T1)
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4 Ob 117/02p
Entscheidungstext
OGH
28.05.2002
4 Ob 117/02p
Auch; Beisatz: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind. (T2)
Veröff: SZ 2002/77
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9 Ob 157/02g
Entscheidungstext
OGH
04.09.2002
9 Ob 157/02g
Beis wie T1 nur: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. (T3)
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4 Ob 260/02t
Entscheidungstext
OGH
17.12.2002
4 Ob 260/02t
Auch; Beisatz: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht. (T4)
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3 Ob 50/03d
Entscheidungstext
OGH
26.03.2003
3 Ob 50/03d
Vgl auch; Beis wie T4
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7 Ob 295/02m
Entscheidungstext
OGH
30.06.2003
7 Ob 295/02m
Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. (T5)
Beisatz: Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern. (T6)
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6 Ob 118/03a
Entscheidungstext
OGH
10.07.2003
6 Ob 118/03a
Auch
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6 Ob 171/03w
Entscheidungstext
OGH
11.09.2003
6 Ob 171/03w
Vgl; Beis wie T2 nur: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. (T7)
Beisatz: Ein Sozialhilfeempfänger ist kein "arbeitsloser Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnung; seine Kinder haben daher keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos sind. (T8)
Beis wie T3; Beis wie T6
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10 Ob 60/03a
Entscheidungstext
OGH
27.04.2004
10 Ob 60/03a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: In den nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft; so schon 4 Ob 260/02t. (T9)
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6 Ob 151/04f
Entscheidungstext
OGH
21.10.2004
6 Ob 151/04f
Auch; Beisatz: Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T10)
Beis wie T9
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1 Ob 183/04z
Entscheidungstext
OGH
14.12.2004
1 Ob 183/04z
Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T11)
Beisatz: Der Angehörigenbegriff kann in den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert sein. Es kommt jeweils auf jenen Normenkomplex an, aus dem der erhobene Anspruch abgeleitet wird. Enthalten die einschlägigen (nationalen) Rechtsvorschriften - wie etwa das UVG - keine nähere Eingrenzung des Begriffs der "Familienangehörigen", so muss auf die VO selbst zurückgegriffen werden, die in Art 1 lit f Abs 1 deutlich erkennen lässt, dass sie grundsätzlich "Familienangehörige" beziehungsweise "Haushaltsangehörige" von Wanderarbeitnehmern erfasst und lediglich deren genauere Abgrenzung den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorbehalten will, nach denen bestimmte Leistungen gewährt werden. (T12)
Beisatz: Leben Kinder mit ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und werden von diesem auch versorgt, kann an deren Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. (T13)
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3 Ob 203/04f
Entscheidungstext
OGH
24.11.2004
3 Ob 203/04f
Beis wie T1; Beis wie T10
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6 Ob 315/04y
Entscheidungstext
OGH
15.12.2004
6 Ob 315/04y
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
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7 Ob 185/04p
Entscheidungstext
OGH
15.12.2004
7 Ob 185/04p
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T5
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3 Ob 14/05p
Entscheidungstext
OGH
26.01.2005
3 Ob 14/05p
Beis wie T9; Beis wie T10
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10 Ob 36/05z
Entscheidungstext
OGH
12.04.2005
10 Ob 36/05z
Auch; Beis ähnlich wie T8, Beis wie T9
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7 Ob 86/05f
Entscheidungstext
OGH
08.06.2005
7 Ob 86/05f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. (T14)
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2 Ob 172/05s
Entscheidungstext
OGH
11.08.2005
2 Ob 172/05s
Vgl auch; Beisatz: Das im Verhältnis zur Türkei assoziationsrechtlich geltende Gleichbehandlungsgebot kommt nicht schlechthin türkischen Staatsbürgern, sondern nur türkischen Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, zugute. Für den Arbeitnehmerbegriff gilt auch hier die Wanderarbeitnehmer-Verordnung 1408/71, wonach es auf die Pflichtversicherung in einem Zweig der Sozialversicherung ankommt. (T15)
Beisatz: Hier: Türkischer Staatsangehöriger, der im Inland in Untersuchungshaft war, kein Unterhaltsvorschuss. (T16)
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10 Ob 43/05d
Entscheidungstext
OGH
18.10.2005
10 Ob 43/05d
Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T17)
Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit 16.11.2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1.10.2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden. (T18)
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1 Ob 171/05m
Entscheidungstext
OGH
13.12.2005
1 Ob 171/05m
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Gemeinschaftsbezug: Kind mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, das in Österreich wohnt - französische Staatsbürgerschaft des unterhaltsverpflichteten Vaters, der in Ausübung seiner Freizügigkeit von Österreich nach Frankreich zurückgekehrt ist. (T19)
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6 Ob 233/06t
Entscheidungstext
OGH
09.11.2006
6 Ob 233/06t
Auch; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns (Slg 2001, I - 2261, 2285) beurteilte der EuGH Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinn der VO (EWG) 1408/71. Dies gilt auch für Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG. (T20)
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8 Ob 100/06y
Entscheidungstext
OGH
30.11.2006
8 Ob 100/06y
Auch; Beisatz: Die „Exportverpflichtung" von Unterhaltsvorschüssen hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich der Unterhaltsschuldner im Inland aufhält; weiters muss ein grenzüberschreitender Bezug im EWR gegeben sein. Dieser kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies den Elternteil betrifft, bei dem sich das Kind aufhält. (T21)
Beisatz: Hier: Anwendbarkeit der VO 1408/71 mangels grenzüberschreitenden Bezuges verneint. (T22)
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6 Ob 214/06y
Entscheidungstext
OGH
09.11.2006
6 Ob 214/06y
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/71. (T23)
Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T24)
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4 Ob 4/07b
Entscheidungstext
OGH
22.05.2007
4 Ob 4/07b
Beis ähnlich wie T5
Veröff: SZ 2007/76
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9 Ob 129/06w
Entscheidungstext
OGH
28.09.2007
9 Ob 129/06w
Auch; Beis wie T21; Beisatz: Grundvoraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im EWR. Liegt ein derartiger Sachverhalt nicht vor, bedarf es keiner Anwendung der Verordnung, weil die Freizügigkeit in einem solchen Fall nicht sichergestellt werden muss. Ein derartiger grenzüberschreitender Sachverhalt wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, dass sich der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten im Ausland befindet. Der geforderte grenzüberschreitende Bezug wird dadurch hergestellt, dass der Unterhaltsverpflichtete oder derjenige, bei dem sich das Kind aufhält, von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist. Ist dies nicht der Fall, findet schon aus diesem Grund die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nicht Anwendung. (T25)
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10 Ob 44/08f
Entscheidungstext
OGH
22.04.2008
10 Ob 44/08f
Auch
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6 Ob 263/04a
Entscheidungstext
OGH
17.02.2005
6 Ob 263/04a
Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T26)
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10 Ob 36/08d
Entscheidungstext
OGH
04.11.2008
10 Ob 36/08d
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz gegenteilig zu T25: Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der für die „Exportverpflichtung" notwendige grenzüberschreitende Bezug im EWR (+ Schweiz) nicht dadurch verwirklicht wird, dass das unterhaltsberechtigte Kind in einem EWR-Mitgliedstaat (in der Schweiz) wohnt, nicht. (T27)
Beisatz: Hier: Im Anlassfall weisen Aufenthalt und Staatsbürgerschaft der Antragstellerin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der Verordnung Nr 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitende Bezug aus. Der im Inland lebende Vater der Antragstellerin ist im hier relevanten Zeitraum Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung Nr 1408/71. (T28)
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10 Ob 75/08i
Entscheidungstext
OGH
27.01.2009
10 Ob 75/08i
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T29)
Veröff: SZ 2009/11
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10 Ob 78/08f
Entscheidungstext
OGH
27.01.2009
10 Ob 78/08f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
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10 Ob 83/08s
Entscheidungstext
OGH
27.01.2009
10 Ob 83/08s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
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10 Ob 87/08d
Entscheidungstext
OGH
27.01.2009
10 Ob 87/08d
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
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10 Ob 84/08p
Entscheidungstext
OGH
24.02.2009
10 Ob 84/08p
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
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10 Ob 111/08h
Entscheidungstext
OGH
24.02.2009
10 Ob 111/08h
Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Hier: Im Anlassfall weist der Aufenthalt der Minderjährigen in Polen ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der VO 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Bezug aus. (T30)
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10 Ob 107/08w
Entscheidungstext
OGH
17.03.2009
10 Ob 107/08w
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T31)
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10 Ob 14/09w
Entscheidungstext
OGH
17.03.2009
10 Ob 14/09w
Auch; Beisatz: Der Begriff der „Familienleistungen" ist im Assoziationsratsbeschluss Nr 3/80 so zu verstehen wie in der VO (EWG) 1408/71. (T32)
Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T33)
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10 Ob 9/09k
Entscheidungstext
OGH
21.04.2009
10 Ob 9/09k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt würde nach den Behauptungen der Antragstellerin darin bestehen, dass ihre Mutter, die eine polnische Staatsangehörige ist, in Österreich arbeitet und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T34)
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10 Ob 10/09g
Entscheidungstext
OGH
21.04.2009
10 Ob 10/09g
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt besteht darin, dass die Mutter eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig ist, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T35)
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10 Ob 18/09h
Entscheidungstext
OGH
21.04.2009
10 Ob 18/09h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
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10 Ob 23/09v
Entscheidungstext
OGH
21.04.2009
10 Ob 23/09v
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
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10 Ob 13/09y
Entscheidungstext
OGH
16.06.2009
10 Ob 13/09y
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt im Anlassfall besteht darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich in der gesetzlichen Krankenversicherung als Kinderbetreuungsgeldbezieherin pflichtversichert ist und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T36)
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10 Ob 33/09i
Entscheidungstext
OGH
16.06.2009
10 Ob 33/09i
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall besteht der grenzüberschreitende Gesichtspunkt darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragsteller aufhalten, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich arbeitet, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T37)
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10 Ob 19/09f
Entscheidungstext
OGH
08.09.2009
10 Ob 19/09f
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der für die Anwendung der VO 1408/71 weiters notwendige grenzüberschreitende Bezug besteht im gegenständlichen Fall darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine bulgarische Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig war und nunmehr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T38)
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10 Ob 26/09k
Entscheidungstext
OGH
08.09.2009
10 Ob 26/09k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
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10 Ob 41/09s
Entscheidungstext
OGH
08.09.2009
10 Ob 41/09s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt würde nach den vorliegenden Behauptungen darin bestehen, dass die Mutter und der mj Antragsteller, die beide deutsche Staatsangehörige sind, nach Österreich verzogen sind, wo die Mutter auch ein Studium absolviert. (T39)
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10 Ob 48/09w
Entscheidungstext
OGH
08.09.2009
10 Ob 48/09w
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T31; Beis wie T32
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10 Ob 32/09t
Entscheidungstext
OGH
29.09.2009
10 Ob 32/09t
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
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10 Ob 43/09k
Entscheidungstext
OGH
29.09.2009
10 Ob 43/09k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
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10 Ob 80/09a
Entscheidungstext
OGH
19.01.2010
10 Ob 80/09a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Konsequenz aus dieser Qualifikation des österreichischen Unterhaltsvorschusses als Familienleistung im Sinne der VO 1408/71 resultiert aus der Gebietsgleichstellung in Art 73dieser Verordnung somit eine Exportverpflichtung, wenn und solange der Unterhaltsschuldner (zB als „Wanderarbeitnehmer") in Österreich tätig ist. (T40)
Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T41)
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10 Ob 4/10a
Entscheidungstext
OGH
09.02.2010
10 Ob 4/10a
Vgl auch; Beis wie T3
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10 Ob 6/10w
Entscheidungstext
OGH
09.02.2010
10 Ob 6/10w
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T29
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10 Ob 12/10b
Entscheidungstext
OGH
23.03.2010
10 Ob 12/10b
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T29
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10 Ob 50/10s
Entscheidungstext
OGH
01.02.2011
10 Ob 50/10s
Auch
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10 Ob 103/15t
Entscheidungstext
OGH
25.11.2016
10 Ob 103/15t
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anspruch eines Kindes serbischer Staatsangehörigkeit eines in Österreich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers türkischer Staatsangehörigkeit auf Unterhaltsvorschuss infolge der geltenden Sozialrechtskoordinierung mit der Türkei (ARB 3/80) bejaht. (T42)
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10 Ob 24/22k
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
24.07.2023
10 Ob 24/22k
Beisatz wie T15; Beisatz wie T31
Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG). (T43)