Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist die Aufhebung einer erstgerichtlichen Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung und dessen Zurückweisung durch das Rekursgericht in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG jedenfalls anfechtbar (WoBl 1992/108). Diese Anfechtbarkeit besteht unabhängig von der Höhe des Streitwerts, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses nicht eingegangen werden muss.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist die Aufhebung einer erstgerichtlichen Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung und dessen Zurückweisung durch das Rekursgericht in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG jedenfalls anfechtbar (WoBl 1992/108). Diese Anfechtbarkeit besteht unabhängig von der Höhe des Streitwerts, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses nicht eingegangen werden muss.
Dass sich das Rekursgericht in der Bezeichnung des Zurückweisungsbeschlusses als "Sachbeschluss" vergriffen hat, vermag im Übrigen keine Nichtigkeit zu bewirken.
Auch die behauptete Mangelhaftigkeit im Sinn einer Aktenwidrigkeit ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen, hat es doch nicht den verfahrenseinleitenden Antrag unrichtig wiedergegeben, sondern, wie im Folgenden auszuführen sein wird, in unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Auslegung des Antragsinhalts vorgenommen, die nicht zu billigen ist.
Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG steht es dem Antragsteller frei, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen, was meist in Form der "Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes" wie dies nach § 12 Abs 4 MG vorgesehen war, zu begehren. Er kann sich aber auch mit der Feststellung, dass der Hauptmietzins nach einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift zu bilden ist begnügen, daneben ist noch die selbständige Feststellung von Kategorie oder Nutzfläche möglich (vgl Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 21 zu § 37 MRG; RIS-Justiz RS0102514). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass dem Erfordernis der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen wird, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist (RIS-Justiz RS0115309). Insofern bestehen, wie der Revisionsrekurs zutreffend ausführt, erhebliche Unterschiede in Hinblick auf § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG.Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG steht es dem Antragsteller frei, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen, was meist in Form der "Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes" wie dies nach Paragraph 12, Absatz 4, MG vorgesehen war, zu begehren. Er kann sich aber auch mit der Feststellung, dass der Hauptmietzins nach einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift zu bilden ist begnügen, daneben ist noch die selbständige Feststellung von Kategorie oder Nutzfläche möglich vergleiche Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20 Rz 21 zu Paragraph 37, MRG; RIS-Justiz RS0102514). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass dem Erfordernis der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen wird, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist (RIS-Justiz RS0115309). Insofern bestehen, wie der Revisionsrekurs zutreffend ausführt, erhebliche Unterschiede in Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der Fassung des 3. WÄG.
Das Begehren im Sachantrag muss einerseits im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinreichend bestimmt sein, andererseits besteht eine Bindung des Gerichts an den Sachantrag des Antragstellers (vgl aaO Rz 27 und 28 mwN).Das Begehren im Sachantrag muss einerseits im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinreichend bestimmt sein, andererseits besteht eine Bindung des Gerichts an den Sachantrag des Antragstellers vergleiche aaO Rz 27 und 28 mwN).
Der verfahrenseinleitende Antrag, festzustellen, dass durch Vorschreibung eines bestimmten Hauptmietzinses das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde, lässt sich, weil er eben nicht auf bestimmte Zinstermine eingeschränkt wurde, nicht einfach zum Nachteil des Antragstellers als Begehren auf Feststellung der Überschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen reduzieren. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass gerade in Anbetracht der durch das 3. WÄG eingeführten Regelung des § 16 Abs 8 MRG, die den Mieter von jeder weiteren Überprüfungsmöglichkeit nach Ablauf von drei Jahren ausschließt, bei Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit die Notwendigkeit besteht, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (WoBl 2001/99). Das bedeutet, dass im Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses, wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde, das Begehren um Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beinhaltet ist.Der verfahrenseinleitende Antrag, festzustellen, dass durch Vorschreibung eines bestimmten Hauptmietzinses das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde, lässt sich, weil er eben nicht auf bestimmte Zinstermine eingeschränkt wurde, nicht einfach zum Nachteil des Antragstellers als Begehren auf Feststellung der Überschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen reduzieren. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass gerade in Anbetracht der durch das 3. WÄG eingeführten Regelung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG, die den Mieter von jeder weiteren Überprüfungsmöglichkeit nach Ablauf von drei Jahren ausschließt, bei Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit die Notwendigkeit besteht, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (WoBl 2001/99). Das bedeutet, dass im Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses, wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde, das Begehren um Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beinhaltet ist.
Wegen der Häufigkeit derartiger Formulierungen in verfahrenseinleitenden Anträgen, die offenbar noch an § 12 Abs 4 MG orientiert sind, liegt hier, obwohl es nur um die Beurteilung des Umfangs eines bestimmten Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit geht, doch eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vor. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das im Ergebnis, dass eine Entscheidung des Erstgerichtes über das Begehren auf Feststellung der gesetzlichen Unzulässigkeit des vereinbarten und begehrten Hauptmietzinses an sich (als Hauptfrage) noch aussteht. Insofern greift das Argument der mangelnden Präjudizialität der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht. Darauf hat sich aber der Antragsgegner in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss beschränkt.Wegen der Häufigkeit derartiger Formulierungen in verfahrenseinleitenden Anträgen, die offenbar noch an Paragraph 12, Absatz 4, MG orientiert sind, liegt hier, obwohl es nur um die Beurteilung des Umfangs eines bestimmten Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit geht, doch eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das im Ergebnis, dass eine Entscheidung des Erstgerichtes über das Begehren auf Feststellung der gesetzlichen Unzulässigkeit des vereinbarten und begehrten Hauptmietzinses an sich (als Hauptfrage) noch aussteht. Insofern greift das Argument der mangelnden Präjudizialität der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht. Darauf hat sich aber der Antragsgegner in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss beschränkt.