Die Revision ist zulässig, weil eine Auseinandersetzung mit der von der Lehre an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang geübten Kritik sowie mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH erforderlich scheint; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach Auffassung der Klägerin müsse nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens davon ausgegangen werden, dass den beteiligten Verkehrskreisen die Marke der Klägerin bekannt sei; von einer Entwicklung der Marke zum Freizeichen könne daher keine Rede sein. Auch habe die Klägerin alle rechtlich möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, Verletzungen ihrer Marke zu verfolgen, und habe schon deshalb ihre Rechte als Markeninhaberin nicht verloren. Dazu ist zu erwägen:
Der Verlust des Markenrechts infolge Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung beruht weder auf Verwirkung noch auf Dereliktion, sondern auf dem objektiven Tatbestand der Umwandlung der Marke in eine allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnung auf Grund der Verkehrsauffassung. Die Widerrechtlichkeit der Benutzung der Marke durch Dritte hindert eine Veränderung der Verkehrsauffassung nicht (Fezer, dMarkenR³ § 8 Rz 278). Der Frage, welcher Art die beteiligten Verkehrskreise sind, auf deren Verständnis abzustellen ist, kommt also - wie schon im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs betont - entscheidende Bedeutung zu.Der Verlust des Markenrechts infolge Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung beruht weder auf Verwirkung noch auf Dereliktion, sondern auf dem objektiven Tatbestand der Umwandlung der Marke in eine allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnung auf Grund der Verkehrsauffassung. Die Widerrechtlichkeit der Benutzung der Marke durch Dritte hindert eine Veränderung der Verkehrsauffassung nicht (Fezer, dMarkenR³ Paragraph 8, Rz 278). Der Frage, welcher Art die beteiligten Verkehrskreise sind, auf deren Verständnis abzustellen ist, kommt also - wie schon im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs betont - entscheidende Bedeutung zu.
Nach Fezer (aaO Rz 427 mN zur dtRsp) sind als beteiligte Verkehrskreise die Kreise zu verstehen, in denen das Zeichen Verwendung finden soll oder Auswirkungen zeitigen wird (aaO Rz 427 mN zur dtRsp).
Pöchhacker (MR 2000, 43) hat sich kritisch mit der im ersten
Rechtsgang gefällten Entscheidung des erkennenden Senats
auseinandergesetzt. Aus systematischen Gründen müsse es bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Zeichen seine Unterscheidungskraft
verloren habe, ebenso wie bei jener, ob ein Zeichen von vornherein
nicht unterscheidungskräftig und daher nicht zu registrieren sei, auf
die Auffassung desselben Verkehrskreises ankommen, nämlich jener
Personen, die als Abnehmer des Angebots in Betracht kämen. Wer die
Absicht habe, ein Konkurrenzprodukt zu vertreiben, müsse, um vom
potentiellen Abnehmerkreis verstanden zu werden, den Begriff
"Walkman" verwenden dürfen, um sein Produkt als Alternative zum
"Walkman" der Klägerin darzustellen. Das Wissen der Händler solcher
Produkte um die klägerische Marke sei deshalb für die hier zu lösende
Frage, ob die Marke noch ein Ausschließungsrecht vermittle,
irrelevant. Es spiele auch keine Rolle, ob der Markeninhaber durch
Tun oder Unterlassen die Entwicklung zum Freizeichen verursacht oder
begünstigt habe: Mit der abgeschlossenen Entwicklung zur
gebräuchlichen Bezeichnung büße die Marke definitionsgemäß ihre
Unterscheidungskraft ein und könne die markenrechtliche
Unterscheidungsfunktion nicht mehr erfüllen; wie und warum dieser
Funktionsverlust eingetreten sei, sei unerheblich. Insbesondere dann,
wenn es offensichtlich keinen einzigen auch nur einigermaßen
gebräuchlichen Alternativbegriff gebe, müsse es den Mitbewerbern
möglich sein, das Zeichen zu verwenden, um den Abnehmern
bekanntmachen zu können, dass sie eine Alternative zur Ware des
Markeninhabers anböten. Im Zusammenhang des gemeinschaftsweiten
Markenrechts erachtet Pöchhacker die Ausführungen des erkennenden
Senates, mit denen die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens
abgelehnt wurde, für bedenklich; es sei zu erwarten, dass der EuGH in
seiner Rechtsprechung künftig auch bei der Interpretation des Art 3
Abs 1 lit d MarkenRL (Eintragungshindernis für Marken, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten üblich sind) Freihaltebedürfnisse anerkennen
werde.
In seiner Entscheidung vom 4. 10. 2001, C-517/99, WRP 2001, 1272 - Bravo, zum Eintragungshindernis für Gattungsbezeichnungen des Art 3 Abs 1 lit d MarkenRL (der mit § 4 Abs 1 Z 5 MSchG in die österreichische Rechtsordnung übernommen worden ist und inhaltlich dem - hier noch anzuwendenden - § 4 Abs 1 Z 3 MSchG aF entspricht) bejaht der EuGH (wie zuvor schon zu Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL: ÖBl 1999, 255 - Windsurfing Chiemsee) ein abstraktes Freihaltebedürfnis für Gattungsbezeichnungen und nimmt dabei - soweit ersichtlich - erstmals zur Frage Stellung, welches die relevanten Verkehrskreise bei Auslegung dieser Bestimmung sind. Danach sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, nicht wegen ihrer beschreibenden Natur von der Eintragung ausgeschlossen, sondern wegen der üblichen Benutzung in den Verkehrskreisen, in denen die Waren und Dienstleistungen, für die diese Marken angemeldet wurden, gehandelt werden (Rz 32). "Handel" findet auf einem Markt regelmäßig zwischen Anbietern und Abnehmern statt, schließt also beide Marktseiten gleichermaßen ein. Auch die genannte Entscheidung des EuGH - die Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle bindet und objektives Recht schafft (SZ 69/56 mwN) - unterstützt demnach die schon im Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senates vertretene Ansicht, wonach nicht allein auf die Verkehrsauffassung der Letztverbraucher, sondern auch auf jene der Hersteller und Händler abgestellt werden muss.In seiner Entscheidung vom 4. 10. 2001, C-517/99, WRP 2001, 1272 - Bravo, zum Eintragungshindernis für Gattungsbezeichnungen des Artikel 3, Absatz eins, Litera d, MarkenRL (der mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MSchG in die österreichische Rechtsordnung übernommen worden ist und inhaltlich dem - hier noch anzuwendenden - Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG aF entspricht) bejaht der EuGH (wie zuvor schon zu Artikel 3, Absatz eins, Litera c, MarkenRL: ÖBl 1999, 255 - Windsurfing Chiemsee) ein abstraktes Freihaltebedürfnis für Gattungsbezeichnungen und nimmt dabei - soweit ersichtlich - erstmals zur Frage Stellung, welches die relevanten Verkehrskreise bei Auslegung dieser Bestimmung sind. Danach sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, nicht wegen ihrer beschreibenden Natur von der Eintragung ausgeschlossen, sondern wegen der üblichen Benutzung in den Verkehrskreisen, in denen die Waren und Dienstleistungen, für die diese Marken angemeldet wurden, gehandelt werden (Rz 32). "Handel" findet auf einem Markt regelmäßig zwischen Anbietern und Abnehmern statt, schließt also beide Marktseiten gleichermaßen ein. Auch die genannte Entscheidung des EuGH - die Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle bindet und objektives Recht schafft (SZ 69/56 mwN) - unterstützt demnach die schon im Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senates vertretene Ansicht, wonach nicht allein auf die Verkehrsauffassung der Letztverbraucher, sondern auch auf jene der Hersteller und Händler abgestellt werden muss.
Jene Produkte, für die die strittige Marke angemeldet ist, werden überwiegend zwischen Elektrohändlern als Anbietern und Verbrauchern als Nachfrager gehandelt; beide Personenkreise bilden daher den hier hauptsächlich betroffenen Markt. In der Frage der Verkehrsauffassung ist daher das tatsächliche Verständnis der Händler ebenso wie jenes der Verbraucher vom Zeichen "Walkman" zu berücksichtigen. Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen sich in diesem Punkt dahin zusammenfassen, dass die Händler zwar wissen, dass es sich beim strittigen Zeichen um eine registrierte Marke von Sony handelt; dennoch wird dieses Zeichen im Handel immer wieder ganz allgemein als Gattungsbegriff für tragbare Kassettenspieler mit Kopfhörern verwendet und davon nur im Einzelfall nach Abmahnungen durch die Klägerin abgesehen. Entscheidende Ursache für diese Entwicklung ist, dass den genannten Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, um damit Konkurrenzprodukte zu den markierten Waren der Klägerin zu benennen, die Marke der Klägerin also die einzige gebräuchliche Bezeichnung für derartige Waren ist und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Bei einer solchen Sachlage ist dann aber - worauf Pöchhacker zutreffend hinweist - eine weitere Privilegierung dieses Zeichens nicht mehr gerechtfertigt. Bei gegenteiliger Auffassung wäre eine zielführende Kommunikation auf dem betroffenen Markt ohne eine Rechtsverletzung nicht mehr möglich; gerade solches soll aber durch die Anerkennung von Freihaltebedürfnissen verhindert werden.
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass dieser Funktionsverlust der Klägerin als Markeninhaberin iSd § 33bMSchG zurechenbar ist. Sie ist zwar gegen Markenverletzungen einzelner Händler gerichtlich vorgegangen, hat aber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt. Sie hat auch selbst zugegeben, nicht darauf hingewirkt zu haben, dass ihre Marke in Nachschlagewerken nicht als Gattungsbegriff verwendet wird (vgl dazu nunmehr § 13 MSchG). Sie hat den Verlust ihres Markenrechts daher hinzunehmen.Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass dieser Funktionsverlust der Klägerin als Markeninhaberin iSd Paragraph 33 b, M, S, c, h, G, zurechenbar ist. Sie ist zwar gegen Markenverletzungen einzelner Händler gerichtlich vorgegangen, hat aber nichts unternommen, damit sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein (ungeschütztes) anderes Zeichen als Gattungsbegriff an Stelle ihrer Marke durchsetzt. Sie hat auch selbst zugegeben, nicht darauf hingewirkt zu haben, dass ihre Marke in Nachschlagewerken nicht als Gattungsbegriff verwendet wird vergleiche dazu nunmehr Paragraph 13, MSchG). Sie hat den Verlust ihres Markenrechts daher hinzunehmen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.