Rechtssatz für 1Ob261/01s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115964

Geschäftszahl

1Ob261/01s

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §31 Abs2
WRG 1959 §31 Abs3
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie. Die Gemeinde hat sich vielmehr über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Veröff: SZ 74/187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115964

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_001

Rechtssatz für 1Ob261/01s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115965

Geschäftszahl

1Ob261/01s

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Norm

WRG §31 Abs2

Rechtssatz

Die Beurteilung des konkreten Gefährdungspotentials eines Müllkörpers basiert auf einem Zusammenspiel zwischen der Gefährlichkeit des Müllkörpers und dem diesen umgebenden Gelände. Dabei sind geotechnische, geologische und hydrogeologische Fragen zu klären.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Veröff: SZ 74/187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115965

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_002

Rechtssatz für 1Ob261/01s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115966

Geschäftszahl

1Ob261/01s

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Norm

WRG §30
WRG §31

Rechtssatz

Eine Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz setzt der Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung nicht voraus. Ziel ist die wasserrechtlich erforderliche Prävention einer drohenden Gewässerverunreinigung durch die gebotene Beseitigung der Gefahrenquelle.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Veröff: SZ 74/187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115966

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_003

Rechtssatz für 1Ob36/92 1Ob72/97p 1Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082504

Geschäftszahl

1Ob36/92; 1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 1Ob3/00y; 1Ob210/00i; 1Ob261/01s; 1Ob187/04p; 1Ob127/13b

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Norm

WRG §31

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz eins, WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten und bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt Paragraph 31, Absatz 2, WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
    Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    Veröff: SZ 72/47
  • 1 Ob 3/00y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 3/00y
    Vgl; Beisatz: Bestand Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so trifft den Verpflichteten die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Abwehr weiterer Verunreinigungen beziehungsweise zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands. (T1)
  • 1 Ob 210/00i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
    Auch
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    nur: Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr. (T2); Veröff: SZ 74/187
  • 1 Ob 187/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 187/04p
    Auch
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Auch; Veröff: SZ 2013/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19930322_OGH0002_0010OB00036_9200000_003

Rechtssatz für 1Ob72/97p 1Ob207/98t 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108330

Geschäftszahl

1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 1Ob261/01s; 1Ob187/04p; 1Ob120/09t; 1Ob127/13b

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Norm

WRG §30
WRG §31

Rechtssatz

Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    Veröff: SZ 72/47
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des § 31 Abs 2 WRG 1959 ist die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr. (T1); Veröff: SZ 74/187
  • 1 Ob 187/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 187/04p
  • 1 Ob 120/09t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 120/09t
    Beisatz: Hier: Bildung gasförmiger Beeinträchtigungen. (T2); Veröff: SZ 2010/20
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Veröff: SZ 2013/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108330

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_007

Rechtssatz für 1Ob34/87 1Ob35/92 1Ob36...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082526

Geschäftszahl

1Ob34/87; 1Ob35/92; 1Ob36/92; 1Ob1/93; 1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 1Ob210/00i; 1Ob96/01a; 1Ob261/01s; 1Ob7/02i; 1Ob85/02k; 1Ob187/04p; 1Ob51/09w; 1Ob206/10s; 1Ob127/13b; 1Ob203/13d

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Norm

WRG §31

Rechtssatz

Abwehrmaßnahmen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. Die deliktische Schadenersatzpflicht des Dritten, der eine Wasserverunreinigung herbeigeführt hat, ist hingegen nur bei Verschulden gegeben (Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 34/87
    Veröff: SZ 60/235
  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
  • 1 Ob 36/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
    Auch; Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
  • 1 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 1/93
    Auch
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Auch; nur: Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 sind vom Verpflichteten, da es sich nicht um Schadenersatzpflichten, sondern um Schadenverhütungsmaßnahmen oder Begrenzungsmaßnahmen bzw Sanierungsmaßnahmen handelt, auch ohne Verschulden zu setzen; es gilt das Verursacherprinzip. (T1) Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    Auch; nur T1; Beisatz: Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T2); Veröff: SZ 72/47
  • 1 Ob 210/00i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
    Auch
  • 1 Ob 96/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a
    nur T1; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß § 31 Abs 2 WRG der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T3)
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es auf ein Verschulden gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip. (T4); Beisatz: Abwehrmaßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen. (T5); Beisatz: Der Verursacher ist im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten beziehungsweise zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet. (T6); Veröff: SZ 74/187
  • 1 Ob 7/02i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 7/02i
    Vgl; Beisatz: Bei der Verpflichtung des Verursachers nach § 31 Abs 3 WRG geht es primär um Schadenverhütungs- bzw Schadenbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die unverzüglich zu setzen sind. (T7)
  • 1 Ob 85/02k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 85/02k
    Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung trifft den Verursacher von Verunreinigungen nämlich auch dann, wenn er nicht mehr Eigentümer (oder Nutzungsberechtigter) der Liegenschaft ist. (T8)
  • 1 Ob 187/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 187/04p
    Auch; Beisatz: War aber die Gewässerverunreinigung bereits eingetreten und bestand die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, dann sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. (T9)
  • 1 Ob 51/09w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 51/09w
    nur T1; Beis wie T6
  • 1 Ob 206/10s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 206/10s
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt. (T10); Beis wie T3; Beis wie T6
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Veröff: SZ 2013/78
  • 1 Ob 203/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 203/13d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00034_8700000_002

Rechtssatz für 1Ob41/86 1Ob335/97i 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008926

Geschäftszahl

1Ob41/86; 1Ob335/97i; 1Ob305/00k; 1Ob261/01s; 1Ob104/20f

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Rechtssatz

Die Verjährung ist keine allgemeine, der gesamten österr. Rechtsordnung zugehörige Institution (Erk 2.10.1975, A 11/74). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öff Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht).

VfGH vom 05.03.1976, A 4 - 10/75; Veröff: ZfV 1976,46

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 41/86
    Beisatz: Hinsichtl der im § 129 KFG 1967 geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967, noch in einem anderen G vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung. §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen sind auch bei Vorliegen eines öff-rechtl Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das G nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl Erk 20.06.1975, A 6/74). Dies gilt nicht nur im Bereiche des Dienst- und Besoldungsrechtes, sondern allgemein (Verzugszinsen im öffentlichen Recht). (T1) Veröff: EvBl 1987/118 S 443
  • 1 Ob 335/97i
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 335/97i
    Beisatz: Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. (T2)
  • 1 Ob 305/00k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
    nur: Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht). (T3) Beisatz: Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, verjähren nicht, weil dieses Gesetz - abgesehen von § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthält. (T4)
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Beis wie T4; Veröff: SZ 74/187
  • 1 Ob 104/20f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 104/20f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00041_8600000_001

Rechtssatz für 4Ob87/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031419

Geschäftszahl

4Ob87/94; 4Ob106/94; 1Ob512/95 (1Ob513/95; 1Ob514/95); 5Ob2307/96t; 1Ob9/96; 1Ob2362/96a; 5Ob2425/96w; 5Ob2001/96t; 5Ob2986/96t; 1Ob193/00i; 8ObA303/00t; 6Ob16/01y; 1Ob261/01s; 10ObS261/01g; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS51/02a; 10ObS226/01k; 10ObS43/02z; 2Ob71/02h; 10ObS60/02z; 10ObS134/02g; 10ObS135/02d; 10ObS136/02a; 8ObA185/01s; 7Ob81/02s; 10ObS246/02b; 8ObA165/02a; 9ObA139/02k; 4Ob71/03z; 6Ob94/03x; 6Ob91/03f; 4Ob123/03x; 1Ob46/03a; 4Ob48/04v; 10ObS16/04g; 2Ob184/05f; 6Ob309/05t; 10ObS132/05t; 10ObS62/06z; 10ObS124/06t; 10ObS135/07m; 1Ob186/07w; 4Ob86/08p; 6Ob263/04a; 10ObS23/09v; 4Ob53/09m; 10ObS31/10x; 4Ob57/10a; 10Ob45/10f; 10Ob70/10g; 10ObS172/10g; 4Ob98/11g; 10ObS87/11h; 10ObS181/10f; 10ObS156/11f; 10ObS77/12i; 10ObS146/12m; 7Ob212/12w; 4Ob32/13d; 4Ob58/13b; 2Ob164/12z; 10ObS141/13b; 4Ob184/14h; 3Ob172/15p; 1Ob21/16v; 9ObA134/15v; 8ObA16/17m; 9ObA33/17v; 1Ob62/18a; 9Ob89/18f; 9ObA63/19h; 8ObA31/19w; 8ObA33/19i; 8ObA9/19k; 9ObA59/21y; 9ObA95/21t; 6Ob173/21s; 10ObS96/23z; 8ObA47/23d; 8ObA84/23w; 5Ob33/23y

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Rechtssatz

Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
  • 4 Ob 106/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 106/94
    Veröff: SZ 67/161
  • 1 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 512/95
    nur: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. (T1)
    Beisatz: Vgl, EvBl 1977/219, JBl 1976,481. (T2)
  • 5 Ob 2307/96t
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ist der Geschäftsraummieter vor dem 1. März 1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T3)
    Veröff: SZ 69/225
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Veröff: SZ 69/186
  • 1 Ob 2362/96a
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
    Auch; Veröff: SZ 69/238
  • 5 Ob 2425/96w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2425/96w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 2001/96t
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2001/96t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 17 Abs 1 und § 25 Abs 1 BundesbahnG 1992. (T4)
  • 5 Ob 2986/96t
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2986/96t
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 193/00i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 193/00i
    nur T1; Beisatz: Hier: Die aus welchem Grund auch immer erfolgte Rechtsänderung (Erlassung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998) kann an der einmal rechtmäßig bewirkten "sukzessiven Zuständigkeit" des Gerichts im Sinn des § 117 Abs 4 WRG nichts ändern. (T5)
  • 8 ObA 303/00t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 303/00t
    nur T1
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Vgl auch; Beisatz: Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ist im Rechtsmittelverfahren nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiellrechtlichen Fragen anwendbar wären. (T6)
    Veröff: SZ 74/187
  • 10 ObS 261/01g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 261/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die Änderung der Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, zu beachten. (T7) Beisatz: Hier: Aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (§ 294 Abs 1 ASVG). (T8)
  • 10 ObS 294/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
    nur T1
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 51/02a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 51/02a
    Vgl auch; Beisatz: Ändert sich die Rechtslage nach dem Urteil der ersten oder zweiten Instanz, dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob Übergangsvorschriften regeln, welche Norm nun anzuwenden ist. (T9)
    Beisatz: Hier: Änderung des § 1 Z 1 KGEG durch BGBl 2002/40. (T10)
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
    nur T1
  • 10 ObS 43/02z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 43/02z
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 71/02h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 71/02h
    Vgl aber; Beisatz: Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt. (T11)
    Beisatz: Hier: § 159 StGB. (T12)
  • 10 ObS 60/02z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 60/02z
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 134/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 134/02g
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 135/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 135/02d
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 136/02a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 136/02a
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 185/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 185/01s
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/67
  • 7 Ob 81/02s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 81/02s
  • 10 ObS 246/02b
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 246/02b
    nur T1; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10
  • 8 ObA 165/02a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 ObA 165/02a
    Auch
  • 9 ObA 139/02k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 139/02k
    Auch
  • 4 Ob 71/03z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 71/03z
    Beisatz: Bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs ab. (T13)
    Beisatz: Hier: § 39 Abs 6a WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002. (T14)
    Beisatz: Hier: Rückwirkung der Aufhebung angeordnet. (T15)
  • 6 Ob 94/03x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 94/03x
    nur: Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist. (T16)
  • 6 Ob 91/03f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 91/03f
    Beis wie T6
  • 4 Ob 123/03x
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 123/03x
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 ABGB in der Fassung des ZinsRÄG 2002. (T17)
  • 4 Ob 48/04v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 48/04v
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Änderungen von § 2 Abs 2 BBetrG durch die Asylrechtsnovelle 2003 (BGBl I Nr 101/2003). (T18)
  • 10 ObS 16/04g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 16/04g
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 184/05f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 184/05f
    Auch; nur T16
  • 6 Ob 309/05t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 309/05t
    Beisatz: Hier: Eine Änderung der Rechtslage kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. (T19)
  • 10 ObS 132/05t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 132/05t
    nur T1; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall bestimmt die Übergangsbestimmung des § 627 Abs 2 ASVG ausdrücklich, dass auf Antrag der Witwe (des Witwers), der bis längstens zum 31. Dezember 2008 zu stellen ist, die Abs 3 - 5 des § 264 ASVG in der Fassung des SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden sind, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. (T20)
  • 10 ObS 62/06z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 62/06z
    nur T1; Beis wie T20
  • 10 ObS 124/06t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 124/06t
    nur T1
  • 10 ObS 135/07m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 135/07m
    Auch; nur T16; Beis wie T7; Beisatz: In Betracht kommen eine gesetzliche Übergangsbestimmung, aber auch der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes. (T21)
    Beisatz: Hier: Aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 148i Abs 1 BSVG). (T22)
  • 1 Ob 186/07w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 186/07w
    Veröff: SZ 2008/39
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; nur T16; Beisatz: Hier: GewRÄG 2001. (T23)
  • 6 Ob 263/04a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 263/04a
    Auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. (T24)
    Beisatz: Hier: Während des Rekursverfahrens eingetretene Rechtsänderung durch EU-Erweiterung. Unterhaltsvorschuss in Österreich lebender Kinder polnischer Staatsangehörigkeit für Zeitspannen vor und nach dem EU-Beitritt Polens. (T25)
  • 10 ObS 23/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 23/09v
    nur T16; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Hier: Änderung der EinstV zum stmkPGG mit dem Landesgesetz LGBl 2007/40. (T26)
  • 4 Ob 53/09m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 53/09m
    Auch; Beisatz: Hier: Authentisch interpretierte Bestimmungen. (T27)
    Veröff: SZ 2009/118
  • 10 ObS 31/10x
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 31/10x
    Auch; Beis wie T27
  • 4 Ob 57/10a
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 57/10a
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG. (T28)
  • 10 Ob 45/10f
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 45/10f
    Auch; Veröff: SZ 2010/120
  • 10 Ob 70/10g
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 10 Ob 70/10g
    Auch
  • 10 ObS 172/10g
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 172/10g
    Auch; Veröff: SZ 2011/95
  • 4 Ob 98/11g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 98/11g
    Vgl; Beis wie T24; Beisatz: Hier: § 773 Abs 3 ABGB. (T29)
    Veröff: SZ 2011/101
  • 10 ObS 87/11h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 87/11h
    Auch
  • 10 ObS 181/10f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 181/10f
    Auch
  • 10 ObS 156/11f
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 156/11f
    Auch
  • 10 ObS 77/12i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 77/12i
    Auch
  • 10 ObS 146/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 146/12m
    Auch; nur T16; Beisatz: Es ist somit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung auch im gegenständlichen Weitergewährungsverfahren die durch das Inkrafttreten der „Härtefallregelung“ nach § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG bewirkte Rechtsänderung zu berücksichtigen. Die vom erkennenden Senat in den Entscheidungen 10 ObS 77/12i und 10 ObS 156/11f vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird nicht aufrechterhalten. (T30)
  • 7 Ob 212/12w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 212/12w
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: zu § 337 Abs 1 und 3 BVergG 2006 idF BGBl I Nr 10/2012. (T31)
  • 4 Ob 32/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 32/13d
    Auch; Beis wie T24
  • 4 Ob 58/13b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 58/13b
    Auch; Beis wie T24
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Auch; Beisatz: Hier: Korrektur der Bezeichnung des Bestandobjekts nach elektronischer Datenumschreibung vom Eisenbahnbuch ins Grundbuch. (T32)
  • 10 ObS 141/13b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 141/13b
    nur T16
  • 4 Ob 184/14h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 184/14h
    Auch; Beis wie T24; Beisatz: Hier: § 907 Abs 18 UGB. (T33)
  • 3 Ob 172/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 172/15p
    Auch; Beis wie T31
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl; Beis wie T24
  • 9 ObA 134/15v
    Entscheidungstext OGH 23.12.2016 9 ObA 134/15v
  • 8 ObA 16/17m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 ObA 16/17m
  • 9 ObA 33/17v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 33/17v
  • 1 Ob 62/18a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 62/18a
    Beisatz: Hier: Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG. (T34)
    Veröff: SZ 2018/34
  • 9 Ob 89/18f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 Ob 89/18f
    Beis wie T7
  • 9 ObA 63/19h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 ObA 63/19h
  • 8 ObA 31/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 31/19w
  • 8 ObA 33/19i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 33/19i
    Beisatz: Hier: 2. Dienstrechts‑Novelle 2019. (T35)
    Beisatz: Besteht im Hinblick auf die neue Rechtslage Erörterungsbedarf, ist die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück zu verweisen. (T36)
  • 8 ObA 9/19k
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 ObA 9/19k
    Beis wie T35; Beis wie T36
  • 9 ObA 59/21y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 ObA 59/21y
    nur T1
  • 9 ObA 95/21t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 95/21t
    nur T1; Beisatz: Hier: Bestimmung iZm der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - § 121 K-LVBG 1994 idF LGBl 2021/82. (T37)
  • 6 Ob 173/21s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 173/21s
    Beisatz: Änderung des TKG. (T38)
  • 10 ObS 96/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 ObS 96/23z
  • 8 ObA 47/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 ObA 47/23d
    nur T1
    Beisatz: Hier: § 94c Abs 3 Z 4 und Abs 4 VBG mit BGBl I 137/2023. (T39)
  • 8 ObA 84/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 84/23w
    nur T1; Beisatz wie T39
  • 5 Ob 33/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.02.2024 5 Ob 33/23y
    nur T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13; Beisatz wie T36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_001

Entscheidungstext 1Ob261/01s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

bbl 2002,77 = ecolex 2002,172 (Wilhelm) = RdU 2002,113 (Pilgerstorfer) = Jus-Extra OGH-Z 3365 = SZ 74/187

Geschäftszahl

1Ob261/01s

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Peter Grauss, Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen 671.611,16 S sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juli 2001, GZ 3 R 89/01i-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Februar 2001, GZ 59 Cg 41/00f-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Die klagende Partei erwarb mit "Grundeinlösungsvertrag" vom 9. 11. 1993 ein Grundstück von rund 500 m2 zur Errichtung einer Bahnunterführung. Auf diesem Grundstück hatte die beklagte Partei aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger der klagenden Partei einige Jahre bis 1972 - insgesamt höchstens vier bis fünf Jahre - eine Hausmülldeponie betrieben. Es durften dort mit Zustimmung der beklagten Partei und des Liegenschaftseigentümers fallweise auch Privatpersonen Müll ablagern. Eine behördliche Deponiebewilligung wurde zu keiner Zeit erwirkt. Die Deponieoberfläche wurde nach Beendigung der Müllzufuhr vereinbarungsgemäß eingeebnet, humusiert und als Wiese begrünt. Das war die einzige Gegenleistung an den Liegenschaftseigentümer, dessen Grundstück vor Beginn der Müllablagerung uneben war.

Während des Betriebs der Deponie hatte die beklagte Partei eine "Gefährdung von Wasser oder Umwelt weder erkannt noch hätte sie von ihr erkannt werden müssen". Die Wasserrechtsrechtsbehörde wurde von ihr "mit der Anlage der Hausmülldeponie ... nie befasst". Die Behörde "unternahm auch von sich aus keinerlei Schritte". Nach dem Stand der Technik im Zeitraum des Deponiebetriebs war der Müllkörper nicht als wassergefährdend einzustufen. Die Ablagerung entsprach vielmehr den Gepflogenheiten in den Jahren 1970 bis 1975. Eine "Wassergefährdung" hätte erst im Zeitraum 1977 bis 1998 "erkannt werden müssen".

Im Zuge der Bauarbeiten an der Bahnunterführung 1998/1999 trat der Müll zutage. Im September/Oktober 1998 veranlasste die klagende Partei eine Untersuchung des Müllkörpers und ließ den Müll von Mai bis Juni 1999 - ohne vorher die Durchführung eines behördlichen Verfahrens zu beantragen - ausheben, sortieren und anderswo ablagern. Es wurden insgesamt 448,24 t Müll entsorgt. Davon entfielen 90 % auf inertes Material, 7 % auf Baustellenabfall, 3 % auf Eisen und Holz und 60 kg auf Altbatterien (weniger als 1 Promille der Gesamtmenge). Die Entsorgung sollte nach den Interessen der klagenden Partei rasch erfolgen, um zusätzliche Kosten durch eine Verzögerung des Baufortschritts bei Errichtung der Bahnunterführung zu vermeiden. Die klagende Partei zahlte für die Entsorgungsmaßnahmen 671.611,16 S. Alle Parameter für die Müllkörperbasis - ausgenommen jene für Aluminium und Tenside - liegen zum Teil erheblich unter den geforderten Grenzwerten für die Eluatklasse römisch eins a. Die Messwerte für die Parameter Aluminium und Tenside waren dagegen so hoch, dass der Müllkörper der Eluatklasse römisch II a nach der Ö-Norm S 2072 zuzuordnen ist. Eluatklassen dienen der Abschätzung des Gefährdungspotentials der durch Wasser mobilisierbaren Feststoffanteile. Die Eluatklasse römisch eins hat den geringsten Grenzwert. Inertes Material ist "untätig, träge, meistens synonym für indifferente Stoffe, die andere Stoffe chemisch nicht angreifen". Bei diesem Material sind "Schadstoffe nicht wesentlich auswaschbar". Abgesehen von den Altbatterien ist das Gefährdungspotential des Müllkörpers "als sehr niedrig einzuschätzen". Aus heutiger Sicht ist solches Material jedoch nicht ohne Sicherheitsmaßnahmen deponiefähig. Für die Beurteilung des (konkreten) Gefährdungspotentials eines Müllkörpers ist heute sein Zusammenspiel mit dem umgebenden Gelände von "größter Bedeutung". Dabei sind geotechnische, geologische und hydrogeologische Fragen - üblicherweise in einem behördlichen Verfahren - zu klären. Die "Entsorgung des Müllkörpers hätte im behördlichen Verfahren möglicherweise kostengünstiger" erfolgen können. Das von der klagenden Partei beschäftigte Unternehmen verrechnete allerdings keine unnötigen Arbeiten für die "Sortierung und Entsorgung des Müllkörpers".

Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 671.611,16 S sA als Ersatz für den zur Entsorgung des Mülls aus der Deponie der beklagten Partei aufgewendeten Betrag. Sie brachte vor, nach dem Gesetz hätte die beklagte Partei die Entsorgung des Mülls als dessen Verursacherin veranlassen müssen. Die Deponie habe die Reinheit von Gewässern, insbesondere die des Grundwassers, gefährdet. Diese wäre auch nach den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig gewesen. Sie sei daher als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG zu beurteilen. Die Entsorgungspflicht habe einen wasserbehördlichen Auftrag nicht vorausgesetzt. Sie habe auch nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bestanden und gelte selbst für die vor dessen Inkrafttreten deponierten Abfälle. Die Entsorgung außerhalb eines behördlichen Verfahrens sei wegen der Dringlichkeit der Bauarbeiten und zur Vermeidung hoher zusätzlicher Kosten durchgeführt worden. Die beklagte Partei habe den eingeklagten Aufwand gemäß § 1042 und §§ 1035 ff ABGB zu ersetzen.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe durch die Anlegung der Deponie keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Von der Deponie sei zu keiner Zeit eine Gefährdung der Reinheit von Gewässern ausgegangen. Deshalb habe sie einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedurft. Die Deponie sei seit 1972 geschlossen. Das Tiroler Altlastenbeseitigungsgesetz 1972 sei erst am 1. 1. 1973 in Kraft getreten. Den Vorschriften dieses Gesetzes habe die Deponie aber ohnehin entsprochen. Das Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes und das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz seien gleichfalls erst nach Schließung der Deponie in Kraft getreten. Auch nach diesen Normen sei die beklagte Partei für den geltend gemachten Aufwand nicht ersatzpflichtig. Die klagende Partei hätte die Müllentsorgung jedenfalls im Rahmen eines behördlichen Verfahrens durchführen müssen, wodurch geringere Kosten aufgelaufen wären.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht dient § 31 WRG dem Klageanspruch nicht als taugliche Stütze, weil die beklagte Partei die Gefahr einer Gewässerverunreinigung während des Deponiebetriebs nicht habe erkennen können. § 17 AWG unterscheide nicht, ob der Abfall auf einem Grundstück vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelassen worden sei. Die Behandlungspflicht nach dieser Norm betreffe jedoch nur gefährliche Abfälle. Ein behördlicher Behandlungsauftrag nach § 32 AWG wegen Kontaminierungen vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes könne gemäß § 33 Abs 1 AWG nur zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt erteilt werden. Im Anlassfall bestehe der Müll zum größten Teil aus inertem Material. Eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt sei demnach zu verneinen, weshalb auch die Voraussetzungen für einen behördlichen Beseitigungsauftrag nicht erfüllt gewesen wären. Das am 1. 1. 1973 in Kraft getretene Tiroler Abfallbeseitigungsgesetz sei nicht anwendbar. Die Regelung des § 13 Tiroler AWG sei am 1. 9. 1990, jene des § 32 Abs 1a AWG in der Fassung BGBl I 2000/90 erst am 1.1.2001 - also nach Schluss der Verhandlung erster Instanz - in Kraft getreten. Daher sei aus diesen Bestimmungen für den Standpunkt der klagenden Partei ebenso nichts zu gewinnen. Mangels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Müllentsorgung müsse die beklagte Partei den geltend gemachten Aufwand weder nach den §§ 1037 ff noch nach § 1042 ABGB ersetzen. Ein Schadenersatzanspruch scheitere daran, dass der beklagten Partei ein rechtswidriges Verhalten nicht anlastbar sei. Die klagende Partei hätte nach Entdeckung des Müllkörpers einen Antrag auf Durchführung eines behördlichen Verfahrens stellen müssen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wären allenfalls geringere Entsorgungskosten angefallen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass ein Anspruch nach § 1042 ABGB primär dann bestehe, wenn durch den getätigten Aufwand eine fremde Schuld erfüllt worden sei. Habe der Handelnde auch eine eigene Schuld getilgt, sei § 1042 ABGB nur anwendbar, wenn diese Schuld gegenüber der des anderen subsidiär gewesen sei. Eine gesetzliche Leistungspflicht des anderen sei nach der Rechtslage zur Zeit der Erbringung des Aufwands, dessen Ersatz begehrt werde, zu beurteilen. Eine gesetzliche Entsorgungspflicht der beklagten Partei sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Müllablagerung 1972 beendet und die Deponie daraufhin überdeckt worden sei. Die beklagte Partei hafte vielmehr weiterhin als Abfallverursacherin. Deren Entsorgungspflicht sei nach der Rechtslage zur Zeit der von der klagenden Partei durchgeführten Entsorgungsmaßnahmen zu beurteilen. Als Haftungsgrundlagen kämen die §§ 31, 32 Abs 1 und § 138 WRG 1959 sowie § 32 Abs 1 AWG in Betracht. Dagegen sei eine Entsorgungspflicht der beklagten Partei für die Jahre 1998/1999 aus dem Tiroler Abfallbeseitigungsgesetz LGBl 1990/50 nicht ableitbar, weil es gemäß § 30 Abs 2 Tiroler AWG mit Ablauf des 31. 8. 1990 außer Kraft getreten sei. Für Deponien, die bei Inkrafttreten des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes am 1. 9. 1990 geschlossen gewesen seien, bestehe auch nach diesem Gesetz weder eine Entsorgungspflicht des Abfallverursachers noch eine solche des jeweiligen Liegenschaftseigentümers. Als taugliche Grundlage für das Klagebegehren komme daher nur eine Entsorgungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz bzw dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes in Betracht. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Deponie sei nicht erteilt worden. Die beklagte Partei habe auch nicht von der durch § 142 WRG 1959 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. § 32 Abs 1 WRG 1959 sei durch die WRG-Novelle 1959 BGBl 54 eingefügt worden. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Bestimmung sei die Ablagerung gewässergefährdender Abfälle wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Eine wassergefährdende Deponie, die ohne Bewilligung errichtet, betrieben und nach deren Schließung belassen worden sei, sei schon zur Zeit der Errichtung und des Betriebs der Deponie der beklagten Partei eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 gewesen, die die beklagte Partei als deren Verursacherin hätte beseitigen müssen. Nach dieser Regelung in der auch (noch) 1998/1999 geltenden Fassung sei derjenige, der das Wasserrechtsgesetz übertreten habe, von der Wasserrechtsbehörde dazu zu verhalten, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen auf seine Kosten zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen, soweit eine solche Maßnahme im öffentlichen Interesse geboten sei oder vom Betroffenen verlangt werde. Als Täter nach § 138 WRG 1959 komme jeder in Betracht, der die Gesetzesübertretung verursacht oder mitverursacht habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Die Gefährdung von Grundwasser könne ein öffentliches Interesse an deren Beseitigung nach § 138 Abs 1 WRG 1959 begründen. Eine abschließende Beurteilung der primär maßgebenden Frage einer allfälligen Gefährdung von Gewässern nach rein objektiven Gesichtspunkten - so etwa gemäß § 3 WRG 1959 auch des Grundwassers und des sich auf einem Grundstück ansammelnden Wassers aus atmosphärischen Niederschlägen - sei aufgrund der bereits feststehenden Tatsachen noch nicht möglich. Sollte sich die Deponie im fortgesetzten Verfahren als wasserrechtlich unbedenklich erweisen, sei relevant, dass der Müllkörper auch 60 kg Altbatterien enthalten habe. Solche seien schon im Zeitpunkt der durch die klagende Partei veranlassten Entsorgung Problemstoffe nach § 2 Abs 6 AWG in Verbindung mit der Festsetzungsverordnung 1997 BGBl römisch II 227 gewesen. Altbatterien hätten daher gemäß § 12 Abs 3 AWG nicht außerhalb genehmigter Abfallbeseitigungsanlagen abgelagert werden dürfen. Somit wäre die beklagte Partei Adressat eines auf § 32 Abs 1 AWG gestützten behördlichen Behandlungsauftrags und somit auch selbst zur Entsorgung der Altbatterien verpflichtet gewesen. Auch diese Verpflichtung der beklagten Partei als Verursacherin sei verschuldensunabhängig. Sie habe trotz der schon vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes am 1. 7. 1990 erfolgten Ablagerungen bestanden. Die klagende Partei treffe gemäß § 32 Abs 2 AWG als Rechtsnachfolgerin des seinerzeitigen Liegenschaftseigentümers, der die Errichtung der Deponie gestattet habe, im Verhältnis zur beklagten Partei als Deponieverursacherin nur ein subsidiäre Entsorgungspflicht. Falls daher eine wasserrechtliche Entsorgungspflicht der beklagten Partei zu verneinen wäre, müsse geklärt werden, welcher Aufwand allein mit dem Aufsuchen, Bergen und Entsorgen der Altbatterien im Müllkörper verbunden gewesen wäre. Zumindest diesen Aufwand habe die beklagte Partei der klagenden Partei zu ersetzen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung "zur Entsorgungspflicht des Verursachers einer sogenannten Altlast - insbesondere im Verhältnis zum Eigentümer, der mit ihr behafteten Liegenschaft -" mangle.

Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist auf der Tatsachenebene noch nicht geklärt, ob die Errichtung und der Betrieb der Hausmülldeponie der beklagten Partei Maßnahmen waren, die nach objektiven Gesichtspunkten als Gefährdung der Reinheit von Gewässern - so insbesondere der des Grundwassers - anzusehen waren. Dessen Auffassung, die Deponie sei als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 zu beurteilen, sollte sie die Reinheit von Gewässern bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach objektiven Gesichtspunkten gefährdet haben, ist offenkundig so zu verstehen, dass das objektive Gefährdungspotential im zweiten Rechtsgang nicht nach dem heutigen Stand der Technik, sondern nach jenem zur Zeit der Deponieerrichtung zu ermitteln wäre.

Abfalldeponien fielen bis zur Wasserrechtsgesetznovelle 1990 BGBl 252 unter § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht § 31b WRG Rz 1). Danach waren (und sind) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass das Grundwasser durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden verunreinigt wird, wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Somit wären die Errichtung und der Betrieb der Deponie der beklagten Partei nur dann als eine durch Übertretung einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 eigenmächtig vorgenommene Neuerung nach dessen § 138 Abs 1 lit a - dessen Wortlaut seit der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes 1959 BGBl 215 unverändert ist - zu qualifizieren, wenn die Wasserrechtsbehörde solche Maßnahmen nach dem damaligen Stand der Technik als ein Verhalten, das die Gefahr einer nicht bloß geringfügigen Verunreinigung von Gewässern (Raschauer aaO § 32 WRG Rz 14) - so etwa des Grundwassers auch durch Versickern verunreinigter Oberflächenwässer (Raschauer aaO § 32 WRG Rz 7) - mit sich bringt, hätte beurteilen müssen, ließ hingegen die von der beklagten Partei angelegte Deponie aufgrund der Beschaffenheit der dort abgelagerten Stoffe nach dem damaligen Stand der Technik eine mehr als geringfügige Verunreinigung von Gewässern besorgen, so hätte die Errichtung der Deponie keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. Dann hätte die Deponie auch keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 sein können.

1. 1. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Müllkörper aufgrund des Stands der Technik zur Zeit des Deponiebetriebs nicht als wassergefährdend einzustufen war, die Ablagerung den Gepflogenheiten in den Jahren 1970 bis 1975 entsprach und eine "Wassergefährdung" erst im Zeitraum 1977 bis 1998 hätte "erkannt werden müssen". Allein aufgrund dieser Tatsachen ist die Frage, ob die Errichtung der Deponie der beklagten Partei einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu verneinen, hätte doch auch die Wasserrechtsbehörde das Potential einer solchen Deponie zur Gefährdung der Reinheit von Gewässern nur nach dem seinerzeitigen Stand der Technik beurteilen können. In diesem Zusammenhang ist die von der klagenden Partei in zweiter Instanz gerügte Feststellung, im Nahbereich der von der Deponie in Anspruch genommenen Grundstücke befänden sich "keine Gewässer", deshalb ohne Bedeutung, weil die Wirkung einer derartigen Hausmülldeponie (offenkundig gerade auch) auf das Grundwasser und auf das in das Grundwasser versickernde Wasser aus atmosphärischen Niederschlägen nach dem damaligen Stand der Technik - unbekämpftermaßen - eben noch nicht als "wassergefährdend" zu erkennen war. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen wäre die Notwendigkeit einer Deponiebewilligung auch im wasserrechtlichen Verfahren verneint worden. Somit kann die Deponie auch keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gewesen sein, weil mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb ohne wasserrechtliche Bewilligung keine Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes übertreten wurde. Die beklagte Partei führt daher zutreffend aus, (nach dem damaligen Stand der Technik) habe aufgrund der getroffenen Feststellungen "keine Gefährdung von Gewässern vorgelegen". In diesem Punkt bedarf es daher keiner weiteren Tatsachenfeststellungen. Damit ist jedoch für die beklagte Partei, wie die tieferstehenden Erwägungen zeigen werden, noch nichts gewonnen.

2. § 31 WRG 1959, dessen Abs 1 schon durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1969 BGBl 207 neu gefasst und dessen Abs 2 und 3 durch die gleiche Novelle eingefügt wurden, ist auch auf Maßnahmen - wie etwa die gemäß § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 - anzuwenden (allgemein Raschauer aaO § 31 WRG Rz 2).

Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat sich jedermann, dessen Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der nach § 1297, zutreffendenfalls mit der nach § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Die hier bedeutsamen Maßnahmen der beklagten Partei beruhten auf keiner wasserrechtlichen Bewilligung; einer solchen bedurfte es damals nicht. Die beklagte Partei entbehrte damit aber auch einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959. Mangelt es an einer solchen Bewilligung und tritt trotz Einhaltung der gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 gebotenen Sorgfalt die (konkrete) Gefahr einer (nicht bewilligten) Gewässerverunreinigung ein, so hat der Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959 zufolge dessen Abs 2 unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahrenlage erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Umso mehr hat er solche Maßnahmen dann zu treffen, wenn ihm bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des - seit der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes (BGBl 1959/215) unveränderten - § 30 Abs 2 WRG 1959 erkennbar wird.

2. 1. Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 Abs 2 WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie durch deren Überdeckung mit Humus samt Begrünung (siehe zum Schutzzweck der §§ 30 ff WRG 1959 SZ 70/159). Die Gemeinde hat die Deponie vielmehr als Verpflichtete gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 als mögliche Gefahrenquelle für eine Gewässerverunreinigung im Auge zu behalten. Das bedeutet, dass sie sich über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden halten und gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind, weil das Gefährdungspotential eines bisher als ungefährlich geltenden Müllkörpers nunmehr bekannt ist, ist doch der Schutzzweck des § 31 Abs 2 WRG 1959 die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr (SZ 70/159). Der Sache nach komplementär zu den sich aus dem Wasserrechtsgesetz ergebenden Verpflichtungen ordnete § 21 des gemäß § 46 am 1. 1. 1973 in Kraft getretenen - in der Folge gemäß § 30 Abs 2 Tiroler AWG am 1. 9. 1990 außer Kraft getretenen - Tiroler AbfallbeseitigungsG an, dass die Gemeinde verpflichtet ist, bei Auflassung von öffentlichen Abfallbeseitigungsanlagen alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der in § 3 dieses Gesetzes genannten öffentlichen Interessen erforderlich sind. Zu diesen öffentlichen Interessen zählte auch der Gewässerschutz. Diese Vorkehrungspflicht war im Sinne der voranstehenden Erwägungen gleichfalls dynamisch zu verstehen.

2. 2. Unterlassen es die jeweils verantwortlichen Organwalter einer nach § 31 Abs 1 WRG 1959 verpflichteten Gemeinde, sich über den Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten, und unterbleiben deshalb die gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer möglichen Gewässerverunreinigung durch eine stillgelegte Deponie, so ist darin ein Verschulden im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959 zu erblicken, das der Gemeinde zuzurechnen ist. Diese Beurteilung beruht auf § 1299 ABGB als Verschuldensmaßstab (siehe dazu Raschauer aaO § 31 WRG Rz 4). Tiroler Gemeinden haben die ihnen übertragenen Aufgaben zur Abfallbeseitigung gemäß § 29 Tiroler AWG - wie auch schon nach § 43 Tiroler AbfallbeseitigungsG - im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben setzt jene Fachkenntnisse voraus, die dem jeweiligen Stand der Deponietechnik entsprechen. Entgegen der nicht begründeten Ansicht der beklagten Partei kommt es jedoch auf ein solches Verschulden bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 erforderlichen Abwehrmaßnahmen gar nicht an, gilt doch insofern das Verursacherprinzip (1 Ob 96/01a; JBl 2001, 320 = RZ 2001/27; RdU 2000, 149; SZ 70/159; Raschauer aaO § 31 WRG Rz 10). Solche Maßnahmen hat primär der Verursacher zu treffen (JBl 2001, 320 = RZ 2001/27; SZ 70/159), der nach den erörterten wasserrechtlichen Bestimmungen im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Haftung zur Abwehr einer möglichen Gewässerverunreinigung auf eigene Kosten bzw zum Ersatz des dafür von einem anderen notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands verpflichtet ist (SZ 70/159).

2. 3. Es steht bereits fest, dass eine "Wassergefährdung" - womit das Erstgericht im Kontext seiner Ausführungen unter Berufung auf das erstattete Sachverständigengutachten (siehe ON 9 S. 14) nicht ein nach allen derzeit maßgebenden Voraussetzungen konkretisiertes, sondern ein allein auf die Qualität des Müllkörpers gestütztes, an sich bestehendes Gefährdungspotential zum Ausdruck bringen wollte - durch die stillgelegte Deponie der beklagten Partei nach dem Stand der Technik schon im Zeitraum von 1977 bis 1998 erkennbar war und das abgelagerte Material aus heutiger - offenkundig aber auch schon 1998/1999 zutreffender - Sicht nicht ohne Sicherheitsmaßnahmen deponiefähig ist. Die Beurteilung des konkreten Gefährdungspotentials eines Müllkörpers geschieht jedoch heutzutage nicht nur aufgrund einer isolierten Bewertung der Gefährlichkeit des Mülls. Es ist vielmehr das Zusammenspiel zwischen dem Müllkörper und dem umgebenden Gelände von "größter Bedeutung". Dabei sind geotechnische, geologische und hydrogeologische Fragen zu klären.

Angesichts dieser Tatsachen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die beklagte Partei als die nach wasserrechtlichen Bestimmungen primär Haftpflichtige die eingeklagten Aufwendungen gemäß § 1042 ABGB - entsprechend den zu diesem Rechtsgrund zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - zu ersetzen hat. Es steht nämlich nicht fest, ob die Deponie der beklagten Partei nach der Qualität des Müllkörpers in Verbindung mit der Deponielage nach geotechnischen, geologischen und hydrogeologischen Gesichtspunkten überhaupt eine nicht bloß geringfügige - und daher unter technischen Gesichtspunkten zu vernachlässigende - konkrete Gefahr für die Reinheit von Gewässern, der durch Maßnahmen gemäß § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 hätte begegnet werden müssen, hervorrief und - bejahendenfalls - ob nur die von der klagenden Partei ergriffenen Maßnahmen in Betracht kamen, um das durch die Deponie bewirkte Gefährdungspotential zu beseitigen. Im fortgesetzten Verfahren ist daher auf dem Boden der soeben erläuterten Grundlagen zu klären, ob die Deponie der beklagten Partei die konkrete Gefahr einer nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung verursachte und - bejahendenfalls -, welche Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 nach dem Stand der Deponietechnik 1999 (Zeitpunkt der durch die klagende Partei veranlassten Entsorgung) zur Behebung der Gefahr zu ergreifen gewesen wären sowie welcher Aufwand dabei entstanden wäre.

2. 4. Die beklagte Partei verficht ohne Begründung die Ansicht, "nach beinahe 30 Jahren" könne sie "eine Entsorgungspflicht nach dem WRG 1959" nicht mehr treffen. Damit wird das Problem der Verjährung bzw Verfristung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtspflicht aufgeworfen. Zur Verjährung von Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten sprach der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 335/97i (= RdU 1998, 199 [zust Kerschner] = ecolex 1999, 171) unter anderem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfV 1979/575) aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, nicht verjähren, weil dieses Gesetz - abgesehen von der dort wie auch hier nicht maßgebenden Regelung des § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthalte. Auf die Normen des ABGB zur Verjährung dürfe nur dann ergänzungsweise zurückgegriffen werden, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts ausdrückliche Verjährungsbestimmungen enthielten vergleiche idS auch SZ 70/104). Daran wurde in der Entscheidung 1 Ob 305/00k festgehalten. Diese Rechtsprechung ist weiterhin fortzuschreiben. Damit ist klargestellt, dass die vorhin behandelte, im öffentlichen Recht wurzelnde Verpflichtung der beklagten Partei nicht verjähren kann. Sie kann aber auch nicht - in anderer Weise als durch Verjährung - verfristen, weil es für ein solches Erlöschen einer Rechtspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz gleichfalls an einer Rechtsgrundlage mangelt.

Im Übrigen führt die beklagte Partei unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (2. 6. 1981 81/07/0048) ins Treffen, ihre Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz setze den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraus. Jenes Erkenntnis trägt allerdings den Standpunkt der beklagten Partei nicht. Dort ging es um die Verwirklichung des Tatbilds einer strafbaren Verwaltungsübertretung, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs den Eintritt einer tatsächlichen Gewässerverunreinigung voraussetzt. Die mangelnde Strafbarkeit einer Nachlässigkeit, die eine Gewässerverunreinigung zwar noch nicht bewirkte, jedoch die konkrete Gefahr einer solchen hervorruft, ändert nichts an der wasserrechtlich erforderlichen Prävention einer drohenden Gewässerverunreinigung durch die gebotene Beseitigung der Gefahrenquelle.

3. Zutreffend ist die Ansicht des Erstgerichts, dass ein behördlicher Behandlungsauftrag gemäß § 32 Abs 1a AWG in der Fassung BGBl I 2000/90 nicht in Betracht käme, weil diese Bestimmung gemäß Art VIII Abs 12 Z 2 AWG idF BGBl I 2000/90 erst am 1. 1. 2001 - also nach Schluss der Verhandlung erster Instanz - in Kraft trat und sich daher lediglich auf nach diesem Zeitpunkt stillgelegte bzw geschlossene Deponien bezieht. Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ist im Rechtsmittelverfahren nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiellrechtlichen Fragen anwendbar wären (SZ 69/238; SZ 68/6; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 483 Rz 11). Diese Voraussetzung ist nach den voranstehenden Erwägungen nicht erfüllt.

Die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfVB 1997/1543; ecolex 1997, 57; ecolex 1992, 883) gestützen Erwägungen des Berufungsgerichts über die Rechtspflicht der beklagten Partei zur Entsorgung der im Müllkörper enthaltenen Altbatterien nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes sind richtig. Dieser Hinweis genügt gemäß § 510 Abs 3 in Verbindung mit § 528a ZPO. Die beklagte Partei führt gegen ihre Rechtspflicht, dass sie zumindest die im Müllkörper enthaltenen Altbatterien hätte entsorgen müssen, dem Grunde nach nichts ins Treffen. Sie hebt bloß hervor, dass ein "behördlicher Entsorgungsauftrag ... lediglich diese Altbatterien umfasst hätte". Damit will die beklagte Partei verdeutlichen, dass sie wegen ihrer Verpflichtung zur Entsorgung der Altbatterien nicht für die Kosten der Räumung der gesamten Deponie hätte aufkommen müssen. Sie verkennt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht ohnehin nur jene Entsorgungskosten für ersatzfähig hielt, die "mit dem Aufsuchen, Bergen und Entsorgen dieser Altbatterien" notwendig verbunden gewesen wären.

Wäre demnach eine wasserrechtliche Entsorgungspflicht nach den Erwägungen unter 2. bis 2. 3. im zweiten Rechtsgang zu verneinen, so hätte die beklagte Partei der klagenden Partei zumindest die notwendigen Kosten für das Aufsuchen, Bergen und Entsorgen der im Müllkörper enthaltenen Altbatterien - entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts - zu ersetzen.

5. Der Kostenvorhalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei erwirkte zwar nicht die beantragte Wiederherstellung des Ersturteils, sie erreichte jedoch, dass dem Erstgericht eine für ihren Prozessstandpunkt teilweise günstigere Rechtsansicht als die des Berufungsgerichts überbunden wird. Ihr Rechtsmittel blieb also nicht in jeder Hinsicht erfolglos. Somit sind die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Textnummer

E63947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00261.01S.1127.000

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_000