Rechtssatz für Bsw35763/97 Bsw15869/02...

Gericht

AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0121237

Geschäftszahl

Bsw35763/97; Bsw15869/02; Bsw34356/06 (Bsw40528/06)

Entscheidungsdatum

14.01.2014

Norm

MRK Art6 Abs1 II1a

Rechtssatz

Ob eine Person einen einklagbaren innerstaatlichen Anspruch hat, kann nicht nur vom materiellen Inhalt abhängen, sondern auch vom Vorliegen prozessualer Schranken, die die Möglichkeit, potentielle Ansprüche vor Gericht zu bringen, verhindern oder beschränken. Im Bereich der prozessualen Schranken kann Artikel 6, Absatz eins, MRK eine Anwendung finden. Sicherlich können die für die Durchsetzung der Konvention zuständigen Organe im Wege der Interpretation von Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht ein ziviles Recht schaffen, das im betreffenden Staat keine Rechtsgrundlage hat. Es wäre jedoch in einer demokratischen Gesellschaft mit dem Rechtstaatlichkeitsprinzip oder mit den Artikel 6, Absatz eins, MRK zugrunde liegenden Prinzipien unvereinbar, wenn ein Staat ohne Einschränkung oder Kontrolle durch die für die Durchsetzung zuständigen Organe der Konvention einen ganzen Bereich von zivilrechtlichen Ansprüchen der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder eine Befreiung von zivilrechtlicher Haftung für große Gruppen oder Kategorien von Personen verfügen könnte. Die Gewährung von Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke dar. Das Vorliegen von Immunität bei einer Verfahrenspartei allein schließt daher die Anwendbarkeit von Artikel 6, Absatz eins, MRK auf das Verfahren noch nicht aus. Al-Adsani gegen das Vereinigte Königreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 35763/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.11.2001 Bsw 35763/97
    Veröff: NL 2001,247
  • Bsw 15869/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.03.2010 Bsw 15869/02
    Nur: Es wäre jedoch in einer demokratischen Gesellschaft mit dem Rechtstaatlichkeitsprinzip oder mit den Art 6 Abs 1 MRK zugrunde liegenden Prinzipien unvereinbar, wenn ein Staat ohne Einschränkung oder Kontrolle durch die für die Durchsetzung zuständigen Organe der Konvention einen ganzen Bereich von zivilrechtlichen Ansprüchen der Zuständigkeit der Gerichte entziehen oder eine Befreiung von zivilrechtlicher Haftung für große Gruppen oder Kategorien von Personen verfügen könnte. (T1)
    Veröff: NL 2010,101
  • Bsw 34356/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 34356/06
    nur: Die Gewährung von Immunität kann nicht als materielles Recht angesehen werden, sondern stellt eine Verfahrensschranke dar. Das Vorliegen von Immunität bei einer Verfahrenspartei allein schließt daher die Anwendbarkeit von Art 6 Abs 1 MRK auf das Verfahren noch nicht aus. (T2)
    Beisatz: Maßnahmen, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts zur Staatenimmunität widerspiegeln, können das Recht auf Zugang zu einem Gericht grundsätzlich nicht unverhältnismäßig einschränken. (Jones u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T3)
    Veröff: NL 2014,33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0121237

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Dokumentnummer

JJR_20011121_AUSL000_000BSW35763_9700000_001

Rechtssatz für Bsw22083/93; ...

Gericht

AUSL EKMR, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0120758

Geschäftszahl

Bsw22083/93; Bsw18139/91; Bsw22083/93 (Bsw22095/93); Bsw26083/94 (Bsw28934/95); Bsw28249/95; Bsw35763/97; Bsw35373/97; Bsw40877/98 (Bsw45649/99); Bsw77837/01; Bsw26111/02; BSw71440/01; Bsw8917/05; Bsw8917/05; Bsw18353/03; Bsw15869/02; Bsw35123/05; Bsw24880/05; Bsw34869/05; Bsw9718/03; Bsw36760/06; Bsw156/04; Bsw43870/04; Bsw34356/06 (Bsw40528/06); Bsw52067/10 (Bsw41072/11); Bsw43730/07; Bsw27756/05 (Bsw41219/07); Bsw15521/08; Bsw415/07; Bsw17280/08; Bsw5809/08; Bsw51357/07; Bsw56778/10; Bsw20261/12; Bsw24062/13; Bsw17914/10; Bsw35294/11; Bsw51357/07; Bsw40160/12; Bsw16874/12; Bsw12200/08

Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

MRK Art6 Abs1 II4

Rechtssatz

Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren, müssen ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen zur Verwirklichung dieses Ziels keine unverhältnismäßigen Mittel einsetzen.

Entscheidungstexte

  • Bsw 22083/93
    Entscheidungstext AUSL EKMR, AUSL EGMR 22.02.1995 Bsw 22083/93
    Bemerkung: Stubbings ua gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 1995,116
  • Bsw 18139/91
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.07.1995 Bsw 18139/91
    nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren, müssen ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen zur Verwirklichung dieses Ziels keine unverhältnismäßigen Mittel einsetzen. (T1)
    Beisatz: Die Zahlung einer Prozesskostenkaution als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine wenig Erfolg versprechende Berufung dient legitimen Zielen. Sie ist insbesondere dann mit Art 6 MRK vereinbar, wenn die Entscheidung darüber auf einer umfassenden und gründlichen Beurteilung der relevanten Faktoren beruhte. Miloslavsky gegen das Vereinigte Königreich. (T2)
    Veröff: NL 1995,160
  • Bsw 22083/93
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.1996 Bsw 22083/93
    nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren. Stubbings ua gegen das Vereinigte Königreich. (T3)
    Beisatz: Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren. (T4)
    Veröff: NL 1997,43
  • Bsw 26083/94
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.02.1999 Bsw 26083/94
    nur T1; Beisatz: Die Vertragsstaaten genießen hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu Gericht einen gewissen Ermessensspielraum. Das Einräumen von Privilegien und Immunitäten an Internationale Organisationen verfolgt legitime Ziele. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann nicht dazu führen, eine Internationale Organisation zu zwingen, sich der innerstaatlichen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit unterwerfen zu müssen. Waite ua gegen Deutschland, Beer ua gegen Deutschland. (T5)
    Veröff: NL 1999,17
  • Bsw 28249/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2001 Bsw 28249/95
    nur T1; Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren ist dann unverhältnismäßig, wenn die Gebühren exzessiv hoch sind (ein durchschnittliches Jahresgehalt) und das Gericht einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung wegen mangelnden Einkommens ablehnt, ohne die finanzielle Situation des Bsf entsprechend der Aktenlage zu berücksichtigen. Ein solches Vorgehen stellt keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Staates an der Einnahme von Gerichtsgebühren und dem Interesse des Bsf an der Geltendmachung seines Anspruchs her, sodass das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt wird. Kreuz gegen Polen. (T6)
    Veröff: NL 2001,119
  • Bsw 35763/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.11.2001 Bsw 35763/97
    nur T1; Beis wie T5 nur: Die Vertragsstaaten genießen hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu Gericht einen gewissen Ermessensspielraum. (T7 und ident mit T9)
    Beisatz: Die Staatenimmunität verfolgt das legitime Ziel, durch Übereinstimmung die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch Achtung ihrer Souveränität zu fördern. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die MRK im Lichte der Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention ausgelegt werden, nach deren Art 31 Abs 3 lit c jegliche Regeln des Völkerrechts, die für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind. Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. Der GH erkennt jedoch an, dass dem Folterverbot der Status einer bevorzugten Norm im Völkerrecht zukommt. Unter Berücksichtigung der wachsenden Anerkennung und überragenden Wichtigkeit des Folterverbots sieht es der GH nicht für erwiesen an, dass es zum jetzigen Zeitpunkt eine Akzeptanz im Völkerrecht für den Vorschlag gäbe, wonach Staaten in Bezug auf Zivilklagen wegen der Folgen von außerhalb des Gerichtsstaates begangener Folter nicht mehr zur Immunität berechtigt sein sollten. Im Ergebnis wird das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht verletzt, wenn einer Partei die Führung eines Schadenersatzverfahrens wegen außerhalb des Gerichtsstaates begangener Folter durch einen Staatenimmunität genießenden Angehörigen eines fremden Staates verweigert wird. Al-Adsani gegen das Vereinigte Königreich. (T8)
    Veröff: NL 2001,247
  • Bsw 35373/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2002 Bsw 35373/97
    nur T1; Beis wie T7
    Beisatz: Verweigerung des Zugangs zu Gericht für eine Schadenersatzklage wegen diffamierender Äußerungen durch einen Parlamentsabgeordneten. Die parlamentarische Immunität des Abgeordneten dient dem legitimen Ziel des Schutzes der parlamentarischen Redefreiheit und der Sicherstellung der Gewaltentrennung zwischen Legislative und Judikative. Je weiter der Anwendungsbereich einer Immunität ist, desto zwingendere Gründe müssen für ihre Rechtfertigung vorliegen, um ihre Vereinbarkeit mit der MRK zu begründen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist hinsichtlich der Redefreiheit im Parlament besonders bedeutend, für einen Eingriff müssen somit sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. Auch wenn diffamierende Äußerungen eines Parlamentsabgeordneten sehr schwerwiegend und überflüssig waren, kann dies an der Verhältnismäßigkeit der parlamentarischen Immunität nichts ändern, da die Schaffung von Ausnahmen zu dieser Immunität, deren Anwendung von den jeweiligen Umständen jedes Einzelfalles abhängen würde, die verfolgten legitimen Ziele ernstlich aushöhlen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Opfern diffamierender Aussagen im Parlament andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes, abgesehen von einem Gerichtsverfahren, offen stehen. (T10)
    Veröff: NL 2003,11
  • Bsw 40877/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.01.2003 Bsw 40877/98
    Auch; Beis wie T10 nur: Die parlamentarische Immunität des Abgeordneten dient dem legitimen Ziel des Schutzes der parlamentarischen Redefreiheit und der Sicherstellung der Gewaltentrennung zwischen Legislative und Judikative. (T11)
    Beisatz: Die Gewährung von parlamentarischer Immunität stellt nicht generell eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar. Die Verweigerung des Zugangs zu den Gerichten lässt sich aber nicht allein damit rechtfertigen, dass Streitigkeiten politischer Natur oder mit politischen Aktivitäten verbunden sein könnten. Die parlamentarische Immunität darf daher nicht Äußerungen umfassen, die nicht mit der Ausübung parlamentarischer Funktionen im engeren Sinn verbunden, sondern vielmehr als Streitigkeiten zwischen Privaten zu beurteilen sind. Das Fehlen eines augenscheinlichen Zusammenhangs mit parlamentarischen Aktivitäten macht insofern eine enge Auslegung des Verhältnismäßigkeitsbegriffs notwendig. Cordova gegen Italien. (T12)
    Veröff: NL 2003/22
  • Bsw 77837/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.11.2004 Bsw 77837/01
    nur T1; Beisatz: Bei der Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels genießen die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum. Saez Maeso gegen Spanien. (T13)
    Veröff: NL 2004,274
  • Bsw 26111/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2006 Bsw 26111/02
    Veröff: NL 2006,12
  • Bsw 71440/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.07.2007 Bsw 71440/01
    nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. (T14)
    Beisatz: Der Zugang zu Gericht kann etwa durch gesetzliche Fristen und Verjährungsvorschriften eingeschränkt werden. (Freitag gegen Deutschland) (T15)
    Veröff: NL 2007,191
  • Bsw 8917/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.07.2008 Bsw 8917/05
    Beis wie T12 nur: Das Fehlen eines augenscheinlichen Zusammenhangs mit parlamentarischen Aktivitäten macht insofern eine enge Auslegung des Verhältnismäßigkeitsbegriffs notwendig. (T16)
    Veröff: NL 2008,205
  • Bsw 8917/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.12.2009 Bsw 8917/05
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Die Gewährung von parlamentarischer Immunität stellt nicht generell eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar. (T17)
    Beisatz: Der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht wird nicht berührt, wenn während der Ausübung des Mandats eines Parlamentsabgeordneten aufgrund der Immunität ein anhängiges Strafverfahren nicht weitergeführt wird. (Kart gegen die Türkei) (T18)
    Veröff: NL 2009,353
  • Bsw 18353/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.05.2009 Bsw 18353/03
    nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren. (T19)
    Beisatz: Obwohl Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel notwendig sind, um Rechtssicherheit und ein ordentliches Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherzustellen, und Rechtsmittelwerber in der Regel deren Anwendung erwarten müssen, kann die besonders strenge Auslegung einer Verfahrensregel einen Beschwerdeführer seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht berauben. (Kulikowski gegen Polen) (T20)
    Veröff: NL 2009,135
  • Bsw 15869/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.03.2010 Bsw 15869/02
    Beis wie T8 nur: Die Staatenimmunität verfolgt das legitime Ziel, durch Übereinstimmung die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch Achtung ihrer Souveränität zu fördern. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die MRK im Lichte der Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention ausgelegt werden, nach deren Art 31 Abs 3 lit c jegliche Regeln des Völkerrechts, die für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind. Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. (T21)
    Veröff: NL 2010,101
  • Bsw 35123/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.12.2010 Bsw 35123/05
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Gefahr, dass die Gerichtsgebühren für die Geltendmachung einer Forderung im Insolvenzverfahren die letztendlich aufgrund der Quote zugesprochene Summe übersteigen. (Urbanek gg. Österreich) (T22)
    Veröff: NL 2010,361
  • Bsw 24880/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.12.2010 Bsw 24880/05
    Auch; nur T14
    Beisatz: Das Recht auf Zugang zu einem Gericht enthält insbesondere Beschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel. (Zulässigkeitsentscheidung Ladislav Holub gg. Tschechien) (T23)
    Veröff: NL 2011,3
  • Bsw 34869/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.06.2011 Bsw 34869/05
    nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren. (T24)
    Beis wie T8 nur: Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. (T25)
    Veröff: NL 2011,172
  • Bsw 9718/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2011 Bsw 9718/03
    Beisatz: Die Rechtfertigung von Gerichtsgebühren wird aufgrund der Umstände des Einzelfalles und damit auch dem in der Lage-Sein des Betroffenen, sie zu bezahlen, sowie dem Stadium des Verfahrens, in welchem diese Beschränkung auferlegt wird, beurteilt. Der Wesensgehalt des Rechts wird insbesondere dann beeinträchtigt, wenn hohe Gerichtsgebühren ihre Rechtfertigung nicht in der finanziellen Situation des Bf. finden, sondern nach einem gesetzlich festgesetzten Prozentsatz des Streitwerts bestimmt werden. (Georgel und Georgeta Stoicescu gg. Rumänien) (T26)
    Veröff: NL 2011,242
  • Bsw 36760/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 36760/06
    nur T14; Veröff: NL 2012,23
  • Bsw 156/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.07.2012 Bsw 156/04
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Nach Völkergewohnheitsrecht kann die Zustellung eines prozesseinleitenden Schriftsatzes durch Übermittlung auf diplomatischen Wege an das Außenministerium des betroffenen Staates erfolgen. Die Anerkennung der Weigerung eines Staates, die Ladung zu einer Verhandlung über Entgeltansprüche einer Angestellten seiner Botschaft der zuständigen Behörde zuzustellen, als Hoheitsakt und die daraus resultierende Weigerung, das Verfahren fortzusetzen, verletzt den Wesenskern des Rechts auf Zugang zu einem Gericht. (Wallishauser gg. Österreich) (T27)
    Veröff: NL 2012,246
  • Bsw 43870/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.09.2013 Bsw 43870/04
    Beisatz: Die Gleichbehandlung von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist ein legitimes Ziel. (De Luca gg. Italien) (T28)
    Veröff: NL 2013,332
  • Bsw 34356/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 34356/06
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Immunität, die in einem Fall gegen Staatsbedienstete angewendet wird, bleibt „Staaten“-Immunität: sie wird vom Staat geltend gemacht und auf sie kann vom Staat verzichtet werden. Wo die Gewährung von Immunität ratione materiae (handlungsbezogene Immunität, die für hoheitliche Amtshandlungen gewährt wird) für Beamten beabsichtigte, das Völkerrecht zur Staatenimmunität zu erfüllen, ist das Ziel der Beschränkung des Zugangs zum Gericht wie im Fall der Gewährung von Immunität für den Staat selbst legitim. (Jones u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T29)
    Beisatz: Auch wenn nach Ansicht des EGMR in Fällen betreffend Zivilklagen gegen fremde Staatsbedienstete wegen Folter im Völkerrecht zunehmend Unterstützung für eine spezielle Regel oder Ausnahme zu finden ist, darf das Recht des Staates auf Immunität nicht dadurch umgangen werden, dass seine Beamten oder Vertreter anstatt ihm verklagt werden. (Jones u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T30)
    Veröff: NL 2014,33
  • Bsw 52067/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.03.2014 Bsw 52067/10
    nur T19; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht durch eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Geltendmachung von Schadenersatz für Gesundheitsschädigung durch Asbeststaub am Arbeitsplatz, die zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Betroffene dem Asbeststaub ausgesetzt wurde. (Howald Moor u.a. gg. die Schweiz) (T31)
    Veröff: NL 2014,123
  • Bsw 43730/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.09.2014 Bsw 43730/07
    Auch; nur T19; Beisatz: Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei eingebrachten Rechtsmittels muss das Gericht eine gewisse Flexibilität unter Beweis stellen. (Gajtani gg. die Schweiz) (T32)
    Beisatz: Hier: Nicht gerechtfertigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nach Ablauf der gesetzlichen, aber innerhalb der vom Untergericht in der falschen Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist. (Gajtani gg. die Schweiz) (T33)
    Veröff: NL 2014,397
  • Bsw 27756/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.12.2014 Bsw 27756/05
    Auch; Beis wie T10 nur: Die parlamentarische Immunität des Abgeordneten dient dem legitimen Ziel des Schutzes der parlamentarischen Redefreiheit und der Sicherstellung der Gewaltentrennung zwischen Legislative und Judikative. Je weiter der Anwendungsbereich einer Immunität ist, desto zwingendere Gründe müssen für ihre Rechtfertigung vorliegen, um ihre Vereinbarkeit mit der MRK zu begründen. (T34)
    Beisatz: Das Fehlen eines eindeutigen Zusammenhangs mit der parlamentarischen Aktivität verlangt eine enge Auslegung des Konzepts der Verhältnismäßigkeit zwischen dem angestrebten Ziel und den eingesetzten Mitteln. Wo eine persönliche Auseinandersetzung betroffen ist, wäre es deshalb nicht gerecht, jemandem den Zugang zu einem Gericht nur deshalb zu verwehren, weil die Auseinandersetzung politischer Natur sein oder mit politischen Aktivitäten zusammenhängen könnte. (Urechean und Pavlicenco gg. Moldawien) (T35)
    Beisatz: Die Regelung parlamentarischer Immunität fällt in den Bereich des parlamentarischen Rechts, in dem den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum belassen wurde. (Urechean und Pavlicenco gg. Moldawien) (T36)
    Veröff: NL 2014,501
  • Bsw 15521/08
    Entscheidungstext AUSL_EGMR 06.01.2015 Bsw 15521/08
    Auch; Beisatz: Es wäre unvereinbar mit dem Ziel und Zweck der MRK, wenn die Vertragsstaaten durch die Zuerkennung von Immunitäten an internationale Organisationen im Hinblick auf das von dieser Übertragung erfasste Tätigkeitsgebiet von ihrer Verantwortlichkeit unter der MRK befreit wären. (Perez gg. Deutschland [ZE]) (T37)
  • Bsw 415/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.01.2015 Bsw 415/07
    Auch; Beis wie T37; Veröff: NL 2015,17
  • Bsw 17280/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 31.05.2016 Bsw 17280/08
    Vgl; nur T3; Veröff: NL 2016,233
  • Bsw 5809/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.06.2016 Bsw 5809/08
    Beis wie T7; Veröff: NL 2016,241
  • Bsw 51357/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.06.2016 Bsw 51357/07
    auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: NL 2016,248
  • Bsw 56778/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2016 Bsw 56778/10
    Auch; Veröff: NL 2016,252
  • Bsw 20261/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.06.2016 Bsw 20261/12
    Vgl; nur T3; Beisatz: Eine den Zugang zu einem Gericht ausschließende nationale Gesetzgebung muss mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn sie in einem bestimmten Fall irgendeine Wirkung unter Art 6 Abs 1 MRK haben soll. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T38)
    Beisatz: Hier: Ausschluss der gerichtlichen Anfechtbarkeit der Absetzung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs durch ein rechtsstaatlich fragwürdiges Gesetz. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T39)
    Veröff: NL 2016,267
  • Bsw 24062/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.09.2016 Bsw 24062/13
    Beisatz: Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Auslegung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen wie Fristen für die Einreichung von Dokumenten oder für das Einbringen von Rechtsmitteln. (Marc Brauer gg. Deutschland) (T40)
    Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verspäteter Einbringung einer Revision an den BGH durch eine inhaftierte psychisch kranke Person. (Marc Brauer gg. Deutschland) (T41)
    Veröff: NL 2016,420
  • Bsw 17914/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.09.2016 Bsw 17914/10
    Veröff: NL 2016,430
  • Bsw 35294/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.01.2018 Bsw 35294/11
    Beis wie T7; Beisatz: Die Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege ist ein legitimes Ziel, das Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht rechtfertigen kann. (Gabriela Kaiser gg die Schweiz). (T42)
  • Bsw 51357/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.03.2018 Bsw 51357/07
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T42; Veröff: NL 2018,125
  • Bsw 40160/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.04.2018 Bsw 40160/12
    Auch; Beis wie T23; Veröff: NL 2018,138
  • Bsw 16874/12
    Entscheidungstext AUSL 05.02.2019 Bsw 16874/12
    vgl; Beisatz wie T5 nur: Die Vertragsstaaten genießen hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu Gericht einen gewissen Ermessensspielraum. Das Einräumen von Privilegien und Immunitäten an Internationale Organisationen verfolgt legitime Ziele. (T43)
    Beisatz wie T8 nur: Die Staatenimmunität verfolgt das legitime Ziel, durch Übereinstimmung die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch Achtung ihrer Souveränität zu fördern. (T44)
  • Bsw 12200/08
    Entscheidungstext AUSL 16.07.2019 Bsw 12200/08
    vgl; Beisatz wie T15 nur: Der Zugang zu Gericht kann etwa durch gesetzliche Fristen eingeschränkt werden. (T45)
    Beisatz: Die Anwendung einer Frist kann im Einzelfall eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK begründen, etwa wenn die Frist für eine Berufung zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem den Parteien der Inhalt der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte oder wenn die Frist so kurz und unflexibel ist, dass die Partei in der Praxis nicht genug Zeit hat, eine Berufung einzubringen, oder wenn die Zurückweisung einer Berufung wegen Missachtung einer Frist keine vorhersehbare Reaktion darstellt. (Zhdanov ua gg Russland) (T46)
    Anm: Veröff: NL 2019,312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19950222_AUSL000_000BSW22083_9300000_001