Rechtssatz für 4Ob398/77 4Ob340/79 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078008

Geschäftszahl

4Ob398/77; 4Ob340/79; 4Ob325/82; 4Ob1056/95; 4Ob2339/96s; 4Ob32/98d; 4Ob52/98w; 4Ob247/98x; 4Ob128/01d

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Norm

UWG §1 C2
UWG §9 C4a
UWG §9 C4b
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Derjenige, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorging, kann ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG nicht auf diesen Erwerb stützen, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 398/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 398/77
    Veröff: ÖBl 1978,67
  • 4 Ob 340/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 340/79
    Auch
  • 4 Ob 325/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 325/82
    Beisatz: Der Erwerb und die Benützung eines Warenzeichens kann daher markenrechtlich zulässig und dennoch wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. (T1) Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879
  • 4 Ob 1056/95
    Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 1056/95
    Vgl; Beisatz: Die Bescheinigungslast (im Provisorialverfahren) für das behauptete treuwidrige und sittenwidrige Vorgehen der klagenden Partei beim Markenrechtsbewerb trifft die beklagte Partei. (T2)
  • 4 Ob 2339/96s
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2339/96s
  • 4 Ob 32/98d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 32/98d
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 52/98w
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 52/98w
    Auch
  • 4 Ob 247/98x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 247/98x
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078008

Dokumentnummer

JJR_19771122_OGH0002_0040OB00398_7700000_001

Rechtssatz für 4Ob52/98w 4Ob310/98m 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109904

Geschäftszahl

4Ob52/98w; 4Ob310/98m; 4Ob128/01d

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Norm

UWG §1 C2
UWG §9 F4
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen (vergleiche Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu Paragraph 50, dMarkenG). Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt (stRspr ua ÖBl 1992,109 - Prallbrecher; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN), ist auch der Rechtserwerb an einer gleichlautenden Marke nur unter besonderen Umständen sittenwidrig, so zum Beispiel wenn dadurch der Tatbestand einer unzulässigen Behinderung eines Mitbewerbers verwirklicht wird (Fezer aaO Rz 76 zu Paragraph 3,).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/98w
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 52/98w
  • 4 Ob 310/98m
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
    Auch; nur: Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen. Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt. (T1); Veröff: SZ 72/117
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109904

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00052_98W0000_001

Rechtssatz für 4Ob310/98m 4Ob128/01d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112308

Geschäftszahl

4Ob310/98m; 4Ob128/01d

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Norm

UWG §1 D2d
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke kann schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 310/98m
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
    Veröff: SZ 72/117
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112308

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0040OB00310_98M0000_003

Rechtssatz für 4Ob359/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077642

Geschäftszahl

4Ob359/60; 4Ob335/60; 4Ob336/60; 4Ob323/64; 4Ob333/66; 4Ob307/72; 4Ob360/74; 4Ob351/75; 4Ob303/77; 4Ob405/76; 4Ob333/77; 4Ob398/77; 4Ob331/82; 4Ob353/83 (4Ob354/83); 4Ob382/84; 4Ob305/86; 4Ob396/86; 4Ob116/88; 4Ob71/89; 4Ob118/91; 4Ob5/93; 4Ob73/95; 4Ob56/97g; 4Ob128/01d; 4Ob143/02m

Entscheidungsdatum

20.08.2002

Norm

UWG §1 C2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung sind vor allem die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels und Gewerbes, die auf dem sittlichen Anstandsgefühl der durchschnittlichen Mitbewerber beruhen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 359/60
    Entscheidungstext OGH 29.11.1960 4 Ob 359/60
    Veröff: SZ 33/133 = ÖBl 1961,68
  • 4 Ob 335/60
    Entscheidungstext OGH 10.01.1961 4 Ob 335/60
    Veröff: ÖBl 1961,46
  • 4 Ob 336/60
    Entscheidungstext OGH 10.01.1961 4 Ob 336/60
  • 4 Ob 323/64
    Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 323/64
    Veröff: ÖBl 1965,34
  • 4 Ob 333/66
    Entscheidungstext OGH 04.10.1966 4 Ob 333/66
    Veröff: ÖBl 1967,10
  • 4 Ob 307/72
    Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 307/72
    Veröff: MietSlg 24086 = ÖBl 1972,93
  • 4 Ob 360/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 4 Ob 360/74
    Beisatz: Bewußt auf Verwechslung abzielende Unternehmensbezeichnung. (T1)
  • 4 Ob 351/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
    Beisatz: Maßgebend ist der Gesamtcharakter, wie er sich aus Inhalt, Zweck und Beweggrund ergibt. (T2) Beisatz: Berater in Versicherungsangelegenheiten (T3) Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
  • 4 Ob 303/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 303/77
    Vgl auch; Beisatz: Anfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. (T4) Veröff: ÖBl 1977,96
  • 4 Ob 405/76
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 405/76
    Ähnlich
  • 4 Ob 333/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 333/77
    Auch; Beisatz: Abfangen potentieller Kunden in der unmittelbaren Nähe des "Geschäftes" der Kläger. (T5) Veröff: ÖBl 1977,154
  • 4 Ob 398/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 398/77
    Beisatz: Erschleichen eines Markenrechtes. (T6) Veröff: ÖBl 1978,67
  • 4 Ob 331/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 331/82
    Beisatz: Metro-Post (T7) Veröff: SZ 56/2 = EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40
  • 4 Ob 353/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 353/83
    Veröff: RdW 1983,106 = ÖBl 1984,14
  • 4 Ob 382/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 382/84
  • 4 Ob 305/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 305/86
    Beisatz: Heilmasseur (T8) Veröff: SZ 59/33
  • 4 Ob 396/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 396/86
    Vgl
  • 4 Ob 116/88
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 116/88
    Vgl auch
  • 4 Ob 71/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 71/89
    Vgl aber; Veröff: SZ 62/147 = WBl 1990,25 = ÖBl 1990,7
  • 4 Ob 118/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung dafür ist aber, daß das beanstandete Verhalten einer Standesauffassung widerspricht, die innerhalb des Berufsstandes einheitlich befolgt wird und gefestigt ist. Aus einem Schreiben der Innung ist aber nicht die Ansicht der Standesgenossen zu entnehmen. (T9) Veröff: WBl 1992,167
  • 4 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 5/93
    Auch; Beisatz: Standeswidriges Verhalten ist in der Regel einem Gesetzesverstoß gleichzuhalten. (T10)
  • 4 Ob 73/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
    Vgl auch; Beisatz: Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. (T11)
  • 4 Ob 56/97g
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 56/97g
    Auch
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
    Vgl auch; Beis ähnlich T1
  • 4 Ob 143/02m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 143/02m
    Beisatz: Das Sittenwidrigkeitsurteil im Sinn des § 1 UWG orientiert sich daher nunmehr entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbes, die Unternehmerinteressen, Verbraucherinteressen sowie auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. (T12) Beisatz: Aus dem Leitbild des Leistungswettbewerbs lässt sich die Forderung ableiten, dass der einzelne Wettbewerber die freie Entschließung des Kunden nicht in einer Weise beeinträchtigen darf, die einen sachgerechten Vergleich der auf einem bestimmten Markt angebotenen Leistungen ausschließt. Solche Praktiken, durch die die freie Entschließung der Marktpartner in grob unsachlicher Weise beeinträchtigt wird, sind zum Beispiel Nötigung, Bedrohung, Überrumpelung, psychologischer Kaufzwang und ähnliches. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077642

Im RIS seit

29.11.1960

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19601129_OGH0002_0040OB00359_6000000_001

Rechtssatz für 4Ob178/00f 4Ob128/01d 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113976

Geschäftszahl

4Ob178/00f; 4Ob128/01d; 4Ob209/02t; 17Ob34/08m

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

MSchG §51
UWG §9 Abs1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. Seine Klagebefugnis schließt die des Markeninhabers nicht aus. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Lizenz bleibt der Lizenzgeber Inhaber des Markenrechts und ist damit befugt, Markenverletzungen zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/00f
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 178/00f
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
    nur: Der ausschließliche Lizenznehmer ist schon aufgrund seiner Stellung als Inhaber einer ausschließlichen Lizenz berechtigt, gegen Dritte vorzugehen. (T1)
  • 4 Ob 209/02t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 209/02t
    Auch; Beisatz: Der einfache Lizenznehmer ist klagelegitimiert, wenn ihn der Markeninhaber ermächtigt, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen. (T2)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl auch; Beisatz: Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) stehen nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen einem Lizenznehmer zu. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113976

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Dokumentnummer

JJR_20000817_OGH0002_0040OB00178_00F0000_001

Rechtssatz für 4Ob29/00v 4Ob178/00f 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113315

Geschäftszahl

4Ob29/00v; 4Ob178/00f; 4Ob128/01d; 4Ob209/02t; 17Ob34/08m; 17Ob19/11k

Entscheidungsdatum

19.09.2011

Norm

MSchG §51
UWG §9 Abs1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Der Lizenznehmer ist klagebefugt, wenn ihm im Lizenzvertrag ein ausschließliches Gebrauchsrecht mit Wirkung gegen Dritte übertragen und nicht bloß der Gebrauch der Marke mit obligatorischer Wirkung gestattet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/00v
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 29/00v
    Veröff: SZ 73/26
  • 4 Ob 178/00f
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 178/00f
    Vgl auch
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
  • 4 Ob 209/02t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 209/02t
    Auch; Beisatz: Der einfache Lizenznehmer ist klagelegitimiert, wenn ihn der Markeninhaber ermächtigt, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen. (T1)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl auch; Beisatz: Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) stehen nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen einem Lizenznehmer zu. (T2)
  • 17 Ob 19/11k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113315

Im RIS seit

16.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0040OB00029_00V0000_001

Rechtssatz für 4Ob128/01d 4Ob91/12d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115543

Geschäftszahl

4Ob128/01d; 4Ob91/12d

Entscheidungsdatum

02.08.2012

Norm

UWG §1 A
UWG §1 C2
UWG §1 C4
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt ein Markenanmelder auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt.

Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche im Verhalten der Markenanmelderin liegt hier darin, dass sie die zeit- und kostenaufwendigen Bemühungen des Beklagten, seine Produkte unter der von ihm gewählten Bezeichnung auf dem Markt zu platzieren, dadurch erheblich zu behindern versucht, dass sie Markenrechte an der gleichlautenden Bezeichnung für gleichartige Produkte erworben und auf diese Weise eine zuvor nicht bestehende kennzeichenrechtliche Kollisionslage und damit ein Vertriebshindernis für den Beklagten geschaffen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115543

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00128_01D0000_001

Rechtssatz für 4Ob11/98s 4Ob310/98m 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109597

Geschäftszahl

4Ob11/98s; 4Ob310/98m; 4Ob199/99i; 4Ob109/00h; 4Ob128/01d; 4Ob244/01p; 4Ob56/05x; 17Ob20/07a; 17Ob1/08h; 4Ob252/16m

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Norm

MSchG §30a
MSchG §31 Abs1
MSchG §34 Abs1
UWG §1 C2
UWG §1 D2d
  1. MSchG § 34 gültig von 01.06.1979 bis 30.06.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Sittenwidrig und damit gleichzeitig gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 30 a, MSchG gegeben sind; der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/98s
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 11/98s
    Veröff: SZ 71/33
  • 4 Ob 310/98m
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
    Auch; Veröff: SZ 72/117
  • 4 Ob 199/99i
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 199/99i
    Auch
  • 4 Ob 109/00h
    Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 109/00h
    Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist ein Markenrechtserwerb immer dann, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessen ungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt. (T1)
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
    Vgl auch
  • 4 Ob 244/01p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 244/01p
    Vgl auch; Beisatz: Es reicht für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs aus, dass eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens zu behindern, wobei die Behinderungsabsicht nicht der einzige Beweggrund sein muss. (T2)
  • 4 Ob 56/05x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 56/05x
    nur: Der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. (T3)
    Beis wie T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 2005/88
  • 17 Ob 20/07a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 20/07a
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 252/16m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 252/16m
    Vgl aber; Teilweise abweichend: Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft. (unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109597

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0040OB00011_98S0000_001

Rechtssatz für 4Ob310/98m 4Ob128/01d 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112309

Geschäftszahl

4Ob310/98m; 4Ob128/01d; 4Ob91/12d; 4Ob184/20t

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

UWG §1 D2d
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Eine sittenwidrige Wettbewerbsbehinderung hat nicht zur Voraussetzung, dass die Behinderungsabsicht der einzige Beweggrund des Anmelders ist; vielmehr genügt es, wenn es sich um ein wesentliches Motiv handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 310/98m
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
    Veröff: SZ 72/117
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Veröff: SZ 2012/79
  • 4 Ob 184/20t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 184/20t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112309

Im RIS seit

12.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0040OB00310_98M0000_004

Entscheidungstext 4Ob128/01d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob128/01d

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "T*****" ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Ing. Joachim A*****, vertreten durch Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. April 2001, GZ 4 R 60/01y-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. Februar 2001, GZ 2 Cg 24/01h-2, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.845 S (darin 3.307,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die O***** GmbH (in der Folge: Lizenzgeberin) ist Inhaberin der in der Klasse 11 (Wärmepumpen) eingetragenen Wortmarke "Silberpfeil" (Anmeldung am 10. 3. 2000, Beginn der Schutzdauer 12. 9. 2000). Mit Lizenzvertrag vom 24. 11. 2000 übertrug die Lizenzgeberin der Klägerin, ihrer Alleingesellschafterin, als Lizenznehmerin das ausschließliche Gebrauchsrecht an ihrer Wortmarke einschließlich der Befugnis zur Abwehr von Markenverletzungen. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und zugleich Geschäftsführer der Klägerin und der Lizenzgeberin ist Dipl. Ing. Karl O*****.

Der Beklagte begann im Sommer 1999 mit der Entwicklung von Heizungswärmepumpen. Er stellte im Dezember 1999 den ersten Prototypen fertig und verkauft seine Geräte seit Jänner 2000 - wie von Anfang an geplant - unter der Bezeichnung "Silberpfeil". Erste Prospekte unter Verwendung dieses Wortes ließ der Beklagte im Februar 2000 drucken; sie wurden von seinem Generalvertreter, der über ein österreichweites Vertriebsnetz verfügt, nahezu flächendeckend an inländische Installateurbetriebe versandt. Der Beklagte nahm vom 9. bis 12. 3. 2000 an der Energiesparmesse in W***** teil, wo er auf seinem Messestand vier Heizungswärmepumpen ausstellte und Prospektmaterial auflegte. Einen Tag vor Messeeröffnung besuchte der Geschäftsführer der Klägerin, der den Beklagten infolge früherer geschäftlicher Beziehungen kannte, dessen Stand und besichtigte die dort ausgestellten Geräte eingehend. Zwei Tage später erfolgte die Anmeldung der Wortmarke der Lizenzgeberin.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, unter der Markenbezeichnung "Silberpfeil" Wärmepumpen anzubieten und zu vertreiben. Der Beklagte benütze die Marke der Lizenzgeberin zur Bezeichnung seiner eigenen Wärmepumpen und verletze damit Markenrechte der Lizenzgeberin; auch die Klägerin als Lizenznehmerin vertreibe Wärmepumpen unter der Marke der Lizenzgeberin.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er habe seine Werbeaktivität für Produkte mit der strittigen Bezeichnung bereits im Jänner 2000 begonnen; seit damals hätten seine Produkte Verkehrs- und Marktgeltung. Der Geschäftsführer der Lizenzgeberin habe die Geräte des Beklagten unter der Bezeichnung "Silberpfeil" anlässlich der Energiesparmesse W***** auf dessen Stand gesehen und unmittelbar danach die Markenanmeldung vorgenommen. Es sei sittenwidrig, ein Zeichen als Marke registrieren zu lassen, sobald einem bekannt geworden sei, dass es von einem Mitbewerber verwendet werde, um auf diese Weise einen lästigen Mitbewerber vom Markt zu drängen. Die Klägerin bediene sich der Wortmarke unbefugt.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Kollidiere ein Markenrecht mit einem nicht registrierten Zeichen für dieselbe Ware, sei letzteres dann stärker, wenn es noch vor der Markenanmeldung Verkehrsgeltung erlangt habe. Dem Beklagten sei die Bescheinigung einer Verkehrsgeltung für die von ihm verwendete Produktbezeichung noch vor der Markenanmeldung gelungen, ihm komme daher Priorität zu.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in der Hauptsache und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Abweichens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Zwar bedürfe es zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Gutachtens der Kammer oder eines Sachverständigen, doch genüge es für die Berechtigung des Einwands sittenwidrigen Vorgehens beim Markenerwerb, wenn der Vorbenützer das Zeichen so verwende, dass es im Zeitpunkt der Markenanmeldung bereits eine gewisse Verkehrsbekanntheit (einen schutzwürdigen Besitzstand) erreicht habe. Die Bescheinigung einer solchen Nutzung sei dem Beklagten gelungen, schaffe doch die Präsentation eines technischen Produkts auf einer bedeutenden Fachmesse bereits für sich allein eine gewisse Verkehrsbekanntheit. Auch habe derjenige kein Untersagungsrecht, der ein Zeichen, das er bisher nicht verwendet habe, als Marke registrieren lasse, sobald er erfahren habe, dass es von einem Mitbewerber verwendet werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines sittenwidrigen Markenerwerbs bei einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Rekursgericht sei von der jüngeren Rechtsprechung zum sittenwidrigen Markenrechtserwerb abgewichen; ein solcher werde nämlich durch die bloße Kenntnis der Vorbenutzung eines Zeichens noch nicht begründet, sondern bedürfe weiterer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände, an denen es hier fehle. Eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht der Lizenzgeberin sei nicht bescheinigt; auch habe der Beklagte an dem strittigen Zeichen noch keinen schutzwürdigen Besitzstand erreicht. Die Markenregistrierung sei aus sachlich gerechtfertigten Gründen, nämlich zur Absicherung der Investitionen, Entwicklungs- und Vertriebsbemühungen der Lizenzgeberin erfolgt. Dazu ist zu erwägen:

Der klagenden Lizenznehmerin wurde im Lizenzvertrag ein ausschließliches Gebrauchsrecht an der Wortmarke der Lizenzgeberin übertragen, das die Befugnis zur Abwehr von Markenverletzungen umfasst; sie ist deshalb klagebefugt (ÖBl 2001, 89 - BOSS-Brillen römisch II). Wer jedoch beim Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig vorgegangen ist, bedient sich dieses Zeichens nicht befugterweise und kann keinen auf sein Markenrecht gestützen Unterlassungsanspruch geltend machen (ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol).

Als sittenwidrig hat der Oberste Gerichtshof einen Markenrechtserwerb zunächst in den Fällen beurteilt, in denen der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist und dessenungeachtet das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad II; ähnlich OPM ÖBl 1994, 134 - Dr. Schnell). Aber auch der Versuch, den Hersteller - zu dem keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden - durch Registrierung einer Marke beim Vertrieb gleichartiger Erzeugnisse im Inland auszuschalten, wurde als sittenwidriges Erschleichen des Markenrechts erkannt (ÖBl 1997, 289 - Health Mate).

In der Entscheidung ÖBl 1998, 229 - Nintendo sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Markenerwerb vor allem auch dann gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG verstoßen kann, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. In diesem Fall hatte der Markenrechtsinhaber das Zeichen seiner Prozessgegnerin - zu der er in keiner wie immer gearteten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung gestanden war - für sich als Marke eintragen lassen, um den Vertrieb ihrer Waren in Österreich von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liege - so wurde ausgeführt - vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen suche, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könne. Dazu müssten die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liege vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme werde, die es dem Mitbewerber erschwere, wenn nicht überhaupt unmöglich mache, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließe.

In der Entscheidung EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 (Schanda) - Thai classic schrieb der erkennende Senat diese Rechtsprechung fort und führte noch (im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden deutschen Lehre) aus, dass die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen vermöge; vielmehr müssten weitere die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten. Solche könnten darin liegen, dass der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benützung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenützer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zweck seiner Behinderung zu stören oder sogar den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Leistungen zu hindern, um es ihm zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen. In diesem Fall bejahte der Oberste Gerichtshof zugunsten der dortigen Erstbeklagten eine gewisse Verkehrsbekanntheit, somit einen "wertvollen Besitzstand".

Einen weiteren Schritt setzte die Entscheidung EvBl 2000/4 = RdW

1999, 718 = ecolex 1999, 784 (Schanda) = wbl 1999, 570 = ÖBl 2000, 25

- Pinkplus, in der der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die zuletzt referierte Entscheidung ausführte, er habe damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass nur unter den dort genannten Voraussetzungen ein Markenrechtserwerb als sittenwidrig beurteilt werden könne. Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechts könne vielmehr auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach Paragraph eins, UWG bedeuten, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht bestehe, sei doch der Erwerb eines solchen Besitzstands keine notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen oder auch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes. Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke könne folglich schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtige, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Eine sittenwidrige Wettbewerbsbehinderung habe auch nicht zur Voraussetzung, dass die Behinderungsabsicht der einzige Beweggrund des Anmelders sei; vielmehr genüge es, wenn es sich um ein wesentliches Motiv handle.

An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Der Vorbenutzer eines Zeichens, mag er auch noch keinen schützenswerten Besitzstand an diesem Zeichen erlangt haben, ist demnach nicht nur dann gegen die Verwendung eines gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Zeichens durch einen Dritten geschützt, wenn er sich auf einen sondergesetzlich gewährten Unterlassungsanspruch (etwa nach Paragraph 9, UWG oder nach Paragraph 51, MSchG) berufen kann; unter der Voraussetzung, dass auf seiten eines Dritten, der einen formalen Zeichenschutz erworben hat, besondere sittenwidrige Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Markeneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen, steht dem Beklagten, gegen den auf Grund Markenrechts vorgegangen wird, vielmehr auch die auf Paragraph eins, UWG gestützte Einrede des sittenwidrigen Rechtserwerbs offen. Wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt ein Markenanmelder dabei auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, UWG Rz 240; Fezer, Markenrecht**2 Paragraph 50, MarkenG Rz 26; BGH GRUR 1998, 412 - Analgin; BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu).

Das Rekursgericht hat hier das Vorliegen besonderer sittenwidriger Umstände seitens der markenberechtigten Lizenzgeberin (die sich die Lizenznehmerin, weil sie ihr Klagerecht ja von dieser ableitet, entgegenhalten lassen muss) zutreffend bejaht. Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche im Verhalten der Markenanmelderin liegt hier darin, dass sie die zeit- und kostenaufwendigen Bemühungen des Beklagten, seine Produkte unter der von ihm gewählten Bezeichnung auf dem Markt zu platzieren, dadurch erheblich zu behindern versucht, dass sie Markenrechte an der gleichlautenden Bezeichnung für gleichartige Produkte erworben und auf diese Weise eine zuvor nicht bestehende kennzeichenrechtliche Kollisionslage und damit ein Vertriebshindernis für den Beklagten geschaffen hat. Besonders fällt dabei ins Gewicht, dass die Klägerin im Verfahren nicht einmal den Versuch unternommen hat, einleuchtende Rechtfertigungsgründe dafür anzugeben, weshalb die Lizenzgeberin nur zwei Tage, nachdem sie erstmals Kenntnis vom Umstand erlangt hat, dass der Beklagte Wärmepumpen unter der Bezeichnung "Silberpfeil" vertreibt, eine gleichnamige Wortmarke für die Klasse 11 (Wärmepumpen) zur Anmeldung brachte. Die Klägerin hat auch nichts dahin vorgebracht, weshalb der Markenanmelderin die Einhaltung eines zumutbaren und hinreichenden Abstands ihrer Marke zur schon in Verwendung stehenden - und ihr bekannten - Bezeichnung der Waren des Beklagten nicht möglich gewesen wäre, um auf diese Weise allenfalls den (bei diesem auffälligen engen zeitlichen Zusammenhang naheliegenden) Verdacht zu entkräften, es sei der Lizenzgeberin beim Markenrechtserwerb in erster Linie darum gegangen, die kennzeichenrechtliche Stellung eines Mitwerbers zu schwächen und diesen dadurch erheblich zu behindern, anstatt eine eigenständige Marke für ihre Produkte zu erlangen.

Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen einen sittenwidrigen Markenrechtserwerb der Lizenzgeberin für bescheinigt erachtet hat, steht dem auch nicht entgegen, dass die Klägerin in der Folge selbst Wärmepumpen mit der strittigen Marke auf den Markt gebracht hat, muss doch die Behinderungsabsicht nicht einziger Beweggrund der Markenanmeldung sein. Dass der Beklagte das strittige Kennzeichen noch nicht einmal ein Jahr in Verwendung hatte - welche Zeitspanne der Klägerin zur Begründung eines "wertvollen Besitzstandes" offenbar ausreichend erscheint -, ist nach den aufgezeigten Grundsätzen ohne Bedeutung.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62726 04A01281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00128.01D.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_0040OB00128_01D0000_000