Rechtssatz für 6Ob67/01y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115107

Geschäftszahl

6Ob67/01y

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Norm

BWG §94 Abs2
SpG §1 Abs3
  1. BWG § 94 heute
  2. BWG § 94 gültig ab 02.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. BWG § 94 gültig von 01.11.2009 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  4. BWG § 94 gültig von 01.11.2007 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  5. BWG § 94 gültig von 01.01.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  6. BWG § 94 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  7. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  8. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  9. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996
  10. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. SpG § 1 heute
  2. SpG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. SpG § 1 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  4. SpG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998
  5. SpG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtssatz

Sparkassen Aktiengesellschaften nach Paragraph eins, Absatz 3, SpG sind berechtigt, die Bezeichnung "Sparkasse" in ihrer Firma zu führen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115107

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_001

Rechtssatz für 6Ob67/01y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115108

Geschäftszahl

6Ob67/01y

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Norm

BWG §94 Abs2 Satz2
HGB §18 Abs2
  1. BWG § 94 heute
  2. BWG § 94 gültig ab 02.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. BWG § 94 gültig von 01.11.2009 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  4. BWG § 94 gültig von 01.11.2007 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  5. BWG § 94 gültig von 01.01.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  6. BWG § 94 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  7. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  8. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  9. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996
  10. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115108

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_002

Rechtssatz für 4Ob36/90 4Ob70/90 4Ob75...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061263

Geschäftszahl

4Ob36/90; 4Ob70/90; 4Ob75/93; 6Ob232/99g; 6Ob47/00f; 6Ob10/00i; 6Ob67/01y; 6Ob271/00x; 6Ob41/06g

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Norm

HGB §18 Abs2
UWG §2 D10
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei Paragraph 2, UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 36/90
  • 4 Ob 70/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 70/90
    nur: Für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen. (T1) Veröff: WBl 1991,30
  • 4 Ob 75/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 75/93
    Auch
  • 6 Ob 232/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 232/99g
    nur T1
  • 6 Ob 47/00f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 47/00f
    nur T1
  • 6 Ob 10/00i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 10/00i
    nur T1; Beisatz: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T2)
  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise. (T3)
  • 6 Ob 271/00x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T2 nur: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T4) Beis ähnlich T3
  • 6 Ob 41/06g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 41/06g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061263

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_001

Rechtssatz für 5Ob564/78 6Ob16/82 6Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049246

Geschäftszahl

5Ob564/78; 6Ob16/82; 6Ob10/86; 6Ob5/87; 6Ob2288/96f; 6Ob232/99g; 6Ob47/00f; 6Ob45/00m; 6Ob10/00i; 6Ob67/01y; 6Ob132/07s

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Norm

AktG §4
GmbHG §5
HGB §22
HGB §24
UGB §19 Abs2
  1. GmbHG § 5 heute
  2. GmbHG § 5 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei der abgeleiteten Firma einer GmbH & Co im engeren Sinn (GmbH ist der einzige Koplementär) ist eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität (Paragraphen 22 und 24 HGB) durch die analoge Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG geboten. Es muss bei Firmenfortführung zum Ausdruck gebracht werden, dass als einziger Komplementär eine GmbH vorhanden ist (unter ausdrücklicher Ablehnung der älteren Meinung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 564/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 5 Ob 564/78
    Veröff: SZ 51/40 = EvBl 1978/157 S 489 = GesRZ 1978,77
  • 6 Ob 16/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 16/82
    Veröff: GesRZ 1983,90 = NZ 1983,136; hiezu zustimmend Jud, NZ 1983,129 = JBl 1984,263; hiezu ablehnend Pfersmann, JBl 1984,265
  • 6 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 6 Ob 10/86
    Auch; Veröff: SZ 60/5 = EvBl 1987/120 S 445 = ÖBl 1987,162 = WBl 1987,97 = RZ 1987/58 S 223
  • 6 Ob 5/87
    Entscheidungstext OGH 26.02.1987 6 Ob 5/87
    Auch; Veröff: NZ 1988,81
  • 6 Ob 2288/96f
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2288/96f
    Veröff: SZ 70/29
  • 6 Ob 232/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 232/99g
  • 6 Ob 47/00f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 47/00f
  • 6 Ob 45/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 45/00m
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz der Firmenwahrheit hat nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen. (T1)
  • 6 Ob 10/00i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 10/00i
    Beisatz: Diese Auffassung kann auch für die KEG fruchtbar gemacht werden. (T2)
  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 132/07s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 132/07s
    Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs2 UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erkennbar sein muss. (T3); Veröff: SZ 2007/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0050OB00564_7800000_001

Rechtssatz für 6Ob106/74 6Ob222/00s 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061527

Geschäftszahl

6Ob106/74; 6Ob222/00s; 6Ob67/01y; 6Ob157/06s; 6Ob133/09s; 6Ob67/10m

Entscheidungsdatum

16.03.2011

Norm

HGB §18
HGB §22
HGB §24
UGB §18

Rechtssatz

Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt nur bei der Neubildung einer Firma, nicht aber bei der abgeleiteten Firma. Den in der Täuschung des Publikums liegenden Nachteil hat der Gesetzgeber zwecks Erhaltung der Firma hingenommen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 106/74
    Entscheidungstext OGH 31.07.1974 6 Ob 106/74
    Veröff: SZ 47/90 = EvBl 1975/48 S 98 = JBl 1975,151 = RZ 1975/7 S 24 = NZ 1975,42 = NZ 1975,190
  • 6 Ob 222/00s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 222/00s
    Vgl aber; Beisatz: Mit den Bestimmungen der §§ 22 und 24 HGB (Übernahme beziehungsweise Beibehaltung der Firma) wird bezweckt, den in der alten Firma liegenden wirtschaftlichen Wert auch bei einem vollständigen oder teilweisen Wechsel der Inhaber zu erhalten. (T1) Beisatz: Bei der Umwandlung einer KG zu einer OHG hat die Firmenbeständigkeit hinter dem Grundsatz der Firmenwahrheit zurückzutreten. (T2) Beisatz: Der Rechtsverkehr hat nicht nur ein schützenswertes Interesse daran, durch die Fortführung der Firma nicht infolge Irrtums über die Haftungsverhältnisse geschädigt zu werden, sondern auch daran, über die Rechtsverhältnisse des Inhabers richtig informiert zu sein, soweit dies mit Mitteln des Firmenrechts möglich ist und gewichtige Interessen des Firmeninhabers nicht entgegenstehen. (T3)
  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
    Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz der Firmenwahrheit hat nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen. (T4)
  • 6 Ob 157/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 157/06s
    Vgl auch; Beisatz: Die Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist aber vom Gesetz nicht gedeckt, wenn eine Änderung der Firma der Komplementär-GmbH vorgenommen werden soll, ohne dass eine Firmenfortführung vorliegt. (T5)
  • 6 Ob 133/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 133/09s
    Vgl auch; Beisatz: § 18 UGB bezieht sich nur auf neu gebildete Firmen. Unter neu gebildeter Firma ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma zu verstehen. Fallen Teile der Firma (etwa Zusätze) fort, so geht die bisherige Firma grundsätzlich unter, weil alle Teile der Firma ein einheitliches Ganzes bilden. Jede Änderung der bisherigen Firma bedeutet gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss. Dies gilt auch dann, wenn Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiterverwendet werden. (T6); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www. karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T7)
  • 6 Ob 67/10m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
    Auch; Beis wie T6 nur: Unter neu gebildeter Firma ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma zu verstehen. (T8)

Schlagworte

Vgl jedoch BGH 18.09.1975, II ZB 9/74, NJW 1976,48: Bei Eintritt einer GmbH als Komplementär in KG Zusatz, der auf GmbH & Co hinweist, erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0061527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19740731_OGH0002_0060OB00106_7400000_004

Rechtssatz für 6Ob67/01y 4Ob2/14v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115109

Geschäftszahl

6Ob67/01y; 4Ob2/14v

Entscheidungsdatum

17.02.2014

Norm

BWG §94 Abs2 Satz2
HGB §18 Abs2
  1. BWG § 94 heute
  2. BWG § 94 gültig ab 02.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. BWG § 94 gültig von 01.11.2009 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  4. BWG § 94 gültig von 01.11.2007 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  5. BWG § 94 gültig von 01.01.2004 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  6. BWG § 94 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  7. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  8. BWG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  9. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996
  10. BWG § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen setzt nicht nur voraus, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben. Dieser Grundsatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Firma auf ein Bundesland hinweist. Die in der Firma eines Kreditinstitutes enthaltene geographische Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn das Kreditunternehmen im gesamten angeführten Gebiet und nicht nur in einzelnen seiner Teilgebiete eine führende Stellung einnimmt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
  • 4 Ob 2/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 2/14v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung bei Verwendung des Begriffs „Salzkammergut“ in Firma und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115109

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_003

Entscheidungstext 6Ob67/01y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob67/01y

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Steinbauer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 197282x im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten eingetragenen Sparkasse Niederösterreich AG mit dem Sitz in St. Pölten, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2001, GZ 28 R 127/00x-6, womit in Stattgebung des Rekurses der Wirtschaftskammer Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. Juli 2000, GZ 28 Fr 3207/00h-2, dem Erstgericht die Einleitung des Löschungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Einbringungsvertrag vom 26. 2. 2000 brachte die im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten unter FN 80129m eingetragene Sparkasse Niederösterreich (eine Vereinssparkasse) mit dem Sitz in St. Pölten, ihr bankgeschäftliches Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 92, Absatz 4, BWG in die neu gegründete Sparkasse Niederösterreich AG ein und übernahm das Grundkapital von 10,000.000 Euro als Gründerin.

Das Erstgericht bewilligte die Neueintragung der Aktiengesellschaft, sie wurde am 29. 7. 2000 im Firmenbuch vollzogen. Gleichzeitig wurde die Vereinssparkasse im Firmenbuch gelöscht.

Die einbringende Vereinssparkasse hatte zuvor die Firma "Sparkasse Region St. Pölten Niederösterreich Sparkasse und Bank" geführt und mit Beschluss des Sparkassenrates vom 11. 10. 1999 die Firma in "Sparkasse Niederösterreich" geändert. Die Firmenwortlautänderung wurde am 6. 11. 1999 im Firmenbuch vollzogen. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen gerichteten Rekurs der Wirtschaftskammer Niederösterreich (diese hatte geltend gemacht, die Firma sei täuschungsgeeignet) aus der Überlegung zurück (Beschluss vom 31. 8. 2000), angesichts der im Zuge der Einbringung bereits erfolgten Löschung der Vereinssparkasse sei die Frage der Täuschungseignung ihrer Firma nur mehr rein theoretisch, die Beschwer der Rekurswerberin somit nachträglich weggefallen. Die Wirtschaftskammer erhob gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels keinen Revisionsrekurs, sodass der Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs.

Die Wirtschaftskammer Niederösterreich bekämpft jetzt auch den Firmenwortlaut der Aktiengesellschaft als täuschungsgeeignet. Die Firma vermittle in den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck, die AG sei die einzige Sparkasse Niederösterreichs und sie unterscheide sich durch ihren Geschäftsumfang und Betrieb von den anderen selbständigen Sparkassen erheblich; es könne auch der Eindruck entstehen, die anderen Sparkassen in Niederösterreich seien bloß ihre Zweigstellen. Der Firmenwortlaut sei auch geeignet, den falschen Eindruck einer Haftung des Landes Niederösterreich oder zumindest eine Nahebeziehung der AG zum Land Niederösterreich zu erwecken.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Wirtschaftskammer Folge und trug dem Erstgericht auf, das Löschungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG einzuleiten. Die nach den Vorschriften des Paragraph 92, BWG gegründete Aktiengesellschaft sei zwar berechtigt, die Bezeichnung "Sparkasse" in ihrer Firma zu führen, sie dürfe jedoch keinen Zusatz aufnehmen, der im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, HGB geeignet sei, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 BWG erlaube Sparkassen - und somit sinngemäß auch Sparkassen Aktiengesellschaften - unter anderem, einen auf ihr Geschäftsgebiet hinweisenden Zusatz zu führen, lasse somit auch die geographische Bezeichnung eines Gebietes, auch eines Bundeslandes unter der Voraussetzung zu, dass der Zusatz wahrheitsgemäß auf das Geschäftsgebiet hinweise. Durch die Aufnahme der Bezeichnung eines Bundeslandes in die Firma werde allerdings für sich genommen noch keine Beziehung zu dieser Gebietskörperschaft angedeutet. Voraussetzung der Aufnahme eines geographischen Begriffs in die Firma sei jedoch, dass der Rechtsträger im bezeichneten Gebiet tatsächlich wirtschaftlich tätig werde, was hier nicht der Fall sei. Der Anmeldeschriftsatz enthalte dazu keine Ausführungen. Aus der Anlage zum vorgelegten Sacheinlagevertrag ergebe sich, dass die einbringende Sparkasse neben der Hauptanstalt in St. Pölten über 34 Geschäftsstellen verfüge, von denen etwa ein Drittel ihren Sitz in und um St. Pölten hätten, während der Sitz der Übrigen im südwestlichen Teil von Niederösterreich gelegen sei. Nach dem Lagebericht für das Jahr 1999 entfalte die Sparkasse Geschäftstätigkeit im Zentralraum und im südwestlichen Teil von Niederösterreich. Im Übrigen nehme der Verkehr bei geographischen Bezeichnungen in aller Regel an, das so bekannte Unternehmen habe für seinen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes eine besondere Bedeutung. Bezogen auf die Firma eines Kreditinstituts könne die in der Firma enthaltene geographische Bezeichnung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise den Eindruck erwecken, das Kreditinstitut sei im genannten Gebiet führend und habe dort überragende Bedeutung. Die hier zu beurteilende Firma vermittle den unrichtigen und damit täuschungsgeeigneten Eindruck, die Aktiengesellschaft nehme unter den Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften in Niederösterreich eine überragende Stellung ein, habe niederösterreichweite Bedeutung und verfüge über ein entsprechendes Netz von Geschäftsstellen. Auch die dem Rekursschriftsatz zu entnehmende Höhe der Bilanzsumme - danach sei die Aktiengesellschaft die größte unter den 28 Sparkassen mit Sitz in Österreich - könne diese Bezeichnung nicht rechtfertigen, weil ihr Anteil an den aggregierten Bilanzsummen aller niederösterreichischen Sparkassen nur 16,79 % betrage.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Firmenbildung von Sparkassen Aktiengesellschaften, insbesondere zur Aufnahme eines geographischen Begriffs, der auch Name eines Bundeslandes sei, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zu prüfen ist die Firmenbildung bei der durch Einbringung des Unternehmens der Sparkasse Niederösterreich nach Paragraph 92, BWG aus dieser hervorgegangenen Sparkassen Aktiengesellschaft (Paragraph eins, Absatz 3, SpG). Die Berechtigung der Aktiengesellschaft, die Bezeichnung "Sparkasse" in ihrer Firma zu führen, steht - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - angesichts der nach Paragraph eins, Absatz 3, Satz 2 SpG auf sie anzuwendenden Bestimmungen des Sparkassengesetzes außer Zweifel (Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz BWG). Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz BWG darf der Bezeichnung "Sparkasse" ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz hinzugefügt werden. Ein derartiger Zusatz unterliegt jedoch dem aus dem Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit (SZ 61/209; EvBl 1995/181; Schuhmacher in Straube ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 18 ;, Fromherz in Jabornegg HGB Rz 10 zu Paragraph 18 ;, Schiemer/Jabornegg/Strasser AktienG3 Rz 6 zu Paragraph 4,). Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist dabei die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (stRsp WBl 1991, 30; ÖBl 1982, 97 = HS 12.051; Schuhmacher aaO Rz 8 zu Paragraph 18,). Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen nicht nur voraussetzt, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben (ÖBl 1982, 97; ÖBl 1993, 241 mwN; Schuhmacher aaO Rz 14; Fromherz aaO Rz 16 und 19 mwN; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4, 249; Grünwald, Die Firmenbildung bei Einbringungen gemäß Paragraph 8 a, KWG, NZ 1992, 213; Hüffer in Staub Großkommentar dHGB4 Anmerkung 58 zu Paragraph 18,). Dass diese Grundsätze auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Firma - wie hier - auf ein Bundesland hinweist, ist nicht zweifelhaft (Fromherz aaO Rz 19 mwN).

Bezogen auf die Firma eines Kreditinstituts ist daher - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführt - davon auszugehen, dass darin enthaltene geographische Bezeichnungen (Regionalhinweise) dem Grundsatz der Firmenwahrheit nur dann entsprechen (und demnach zulässig sind), wenn das Kreditunternehmen im gesamten angeführten Gebiet (und nicht nur in einzelnen seiner Teilgebiete) eine führende Stellung einnimmt (Grünwald aaO 217; in diesem Sinn auch BGH, GRUR 1968, 702 - Hamburger Volksbank; GRUR 1973, 486 - Bayrische Bank AG; WRP 1975, 296 - Oberhessische Volksbank GmbH).

Für die Zulässigkeit des Firmenwortlautes "Sparkasse Niederösterreich AG" ist somit maßgeblich, ob das so bezeichnete Kreditinstitut im genannten Bundesland verglichen mit den übrigen in Niederösterreich ansässigen Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften und bezogen auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes eine führende, herausragende Stellung einnimmt.

Unter Hinweis auf ihr rechtliches Gehör (das Rekursgericht habe dieses verletzt, indem es der Einschreiterin keine Möglichkeit gegeben habe, zum Rekurs der Wirtschaftskammer Niederösterreich gegen den Eintragungsbeschluss Stellung zu nehmen) macht die Revisionsrekurswerberin geltend, die für ihre Bedeutung in Niederösterreich maßgeblichen Bankkennzahlen zum 31. 12. 1998 zeigten einen deutlichen Vorsprung vor den anderen niederösterreichischen Sparkassen: So betrage die Bilanzsumme 15,63 Milliarden gegenüber 8,25 Milliarden der nächstgrößeren Sparkasse, die Primärmittel 12,55 Milliarden verglichen mit 6,7 Milliarden des nächstgrößeren Instituts, die Kundenforderungen 9,75 Milliarden vergleiche mit 5,23 Milliarden der nächstfolgenden Sparkasse; sie führe 44.454 Kundenkonten im Vergleich zu 23.077 bei der nächstfolgenden Sparkasse, unterhalte 36 Zweigstellen einschließlich der Hauptniederlassung verglichen mit 17 der nächstgrößeren Sparkasse, beschäftige 382 Mitarbeiter im Vergleich zu 188 der nächstfolgenden Sparkasse und verfüge über Filialen in mehreren niederösterreichischen Regionen; sie habe Kunden in ganz Österreich. Diese Ausführungen des Revisionsrekurses unterliegen nicht dem Neuerungsverbot, weil es der Einschreiterin bisher nicht möglich war, zum Vorbringen der Wirtschaftskammer in deren Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss Stellung zu nehmen. Damit ist aber auch ihr rechtliches Gehör gewahrt.

Allerdings reichen die von der Einschreiterin angeführten Umstände nicht aus, die ihrer Firma zu entnehmende Spitzenstellung in Niederösterreich zu rechtfertigen. Bilanzsumme, Primärmittel und Kundenforderungen in absoluten Zahlen sagen für sich genausowenig über die erforderliche niederösterreichweite Bedeutung des Kreditinstitutes aus, wie die Zahl seiner Mitarbeiter und deren Vortragstätigkeit im Rahmen des Sparkassenverbandes. Überdies betrug ihre Bilanzsumme gemessen an den aggregierten Bilanzsummen aller Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften in Niederösterreich (nur) 16,79 % (gegenüber 8,79 % der nächstgrößten Sparkasse). Die Anzahl der Zweigstellen und deren Lage in Niederösterreich spricht gegen die behauptete Vorrangstellung im ganzen Landesgebiet: Nach den Feststellungen des Rekursgerichts befinde sich ein Drittel dieser Zweigstellen in und um St. Pölten, die übrigen im südwestlichen Teil von Niederösterreich. Der im Revisionsrekurs vorgelegten Skizze ist - wovon schon das Rekursgericht ausging - zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit bezogen auf die Anzahl der Kunden im Zentralraum um St. Pölten und im südwestlichen Teil von Niederösterreich liegt, während in größeren Regionen des Wald-, Wein- und Industrieviertels nur bis zu jeweils etwa 50 oder 100 Kunden aufscheinen. Die von der Einschreiterin angesprochene überragende Bedeutung in sämtlichen Regionen Niederösterreichs ist auch darin nicht zu erkennen. Ihre Firma bringt nämlich nicht nur zum Ausdruck, dass Sitz und Tätigkeitsgebiet in Niederösterreich liegen (dazu wäre die Bezeichnung "Sparkasse in Niederösterreich" ausreichend gewesen), sondern außerdem, dass sie unter den Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften im gesamten Bundesland eine überragende Stellung inne hat.

Das weitere Argument der Revisionsrekurswerberin, ihre Firma führe zu keiner "Beeinträchtigung in der regionalen Unterscheidungsfähigkeit und der Eigenständigkeit der übrigen Institute und zu keinen messbaren Nachteilen", übersieht, dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Firmenwahrheit nicht nur auf den Aspekt regionaler Unterscheidbarkeit ankommt. Maßgeblich ist vielmehr auch, ob die gewählte Regionalbezeichnung den irreführenden Eindruck erweckt, die Geschäftstätigkeit erstrecke sich auf das gesamte Gebiet dieses Bundeslandes und das so bezeichnete Kreditinstitut nehme bezogen auf das gesamte Landesgebiet (und nicht nur auf einzelne seiner Regionen) eine führende Stellung ein. Dass aber die Einschreiterin bezogen auf das gesamte Landesgebiet von Niederösterreich (somit in allen Regionen) eine führende Stellung unter den Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften inne hätte, ist auch ihrem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. Das Rekursgericht hat somit die von der Einschreiterin gewählte Firmenbezeichnung zutreffend als über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes täuschungsgeeignet im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, HGB beurteilt.

Ob die gewählte Bezeichnung als - von der Vereinssparkasse - abgeleitete Firma zulässig sein könnte, kann hier schon deshalb offen bleiben, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Bankbetriebes der Vereinssparkasse in die neu gegründete AG (Eintragung vom 29. 7. 2000) das Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Firma der Vereinssparkasse (auch diese hatte ihren Firmenwortlaut erst unmittelbar davor geändert) geklärt werden sollte, noch anhängig war und diese Frage wegen der dann erfolgten Löschung der Vereinssparkasse keine meritorische Erledigung fand (Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. 8. 2000, 28 R 5/00m). Im Übrigen hat der Grundsatz der Firmenwahrheit nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen (SZ 70/29; RdW 2000, 476 = WBl 2000, 423 = ecolex 2000, 881 [Korinek]; Fromherz aaO Rz 2 zu Paragraph 22 ;, Schuhmacher aaO Rz 1 zu Paragraph 22, Hüffer aaO Rz 1 f zu Paragraph 22,).

Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E61647 06A00671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00067.01Y.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_000