Rechtssatz für 7Ob173/00t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115111

Geschäftszahl

7Ob173/00t

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Eltern, Vereinbarungen über das Sorgerecht für die Kinder im Falle der Scheidung zu treffen, bestimmt sich im internen Verhältnis nach Paragraph 20, IPRG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115111

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00173_00T0000_001

Rechtssatz für 7Ob173/00t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115112

Geschäftszahl

7Ob173/00t

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von vor der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarungen ist das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen. Nach dem späteren tatsächlichen Scheidungsstatut ist dann nur zu beurteilen, inwieweit die in dem dann maßgeblichen Sachrecht vorgesehenen Scheidungsfolgen einer wirksamen Vereinbarung zu weichen haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115112

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00173_00T0000_002

Rechtssatz für 7Ob173/00t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115113

Geschäftszahl

7Ob173/00t

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Norm

BGB §138
BGB §1408 Abs2

Rechtssatz

Eine Regelung in einer vor der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung, die ohne wesentliche Gegenleistung nach einer langdauernden kinderreichen Ehe die Unterhaltsansprüche des die Kinder erziehenden Ehegatten wesentlich einschränkt, seinen Versorgungsausgleich ausschließt und das offensichtlich wesentlichste Vermögensgut dem anderen Ehegatten überträgt, ist als krass unverhältnismäßig und damit sittenwidrig anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115113

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00173_00T0000_003

Rechtssatz für 6Ob716/84 7Ob173/00t 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077179

Geschäftszahl

6Ob716/84; 7Ob173/00t; 5Ob43/07w; 3Ob259/09y

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Rechtssatz

Die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sind Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 19,, sondern nach Paragraph 20, IPRG zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 716/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 6 Ob 716/84
  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t
  • 5 Ob 43/07w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 43/07w
  • 3 Ob 259/09y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 259/09y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077179

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0060OB00716_8400000_002

Rechtssatz für 1Ob544/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077270

Geschäftszahl

1Ob544/93; 7Ob173/00t; 1Ob17/05i; 5Ob43/07w; 3Ob259/09y; 6Ob66/10i

Entscheidungsdatum

19.05.2010

Rechtssatz

Die nacheheliche Vermögensaufteilung - namentlich die Zuweisung der Ehewohnung - ist der Kollisionsnorm der Paragraph 20, IPRG zu unterstellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 1 Ob 544/93
  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t
    Auch
  • 1 Ob 17/05i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 17/05i
    Beisatz: Ist nach § 20 IPRG österreichisches Recht maßgebend, so ist die Berechtigung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs gemäß §§ 81 ff EheG zu beurteilen. (T1)
  • 5 Ob 43/07w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 43/07w
    Beis wie T1
  • 3 Ob 259/09y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 259/09y
  • 6 Ob 66/10i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 66/10i
    Vgl; Beisatz: Die maßgebliche Kollisionsnorm des § 20 IPRG gilt auch für die Frist des § 95 EheG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19930325_OGH0002_0010OB00544_9300000_003

Rechtssatz für 8Ob545/88 9ObA24/94 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076848

Geschäftszahl

8Ob545/88; 9ObA24/94; 3Ob549/94; 7Ob173/00t; 1Ob2/03f; 3Ob183/13b; 3Ob240/13k

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Rechtssatz

Keine Konkurrenz der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG mit der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit, die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung dient.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 545/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 8 Ob 545/88
    Veröff: SZ 61/108 = EvBl 1989/28 S 119
  • 9 ObA 24/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 24/94
    Veröff: SZ 67/33
  • 3 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 549/94
    nur: § 1 Abs 1 leg cit, die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung dient. (T1)
    Beisatz: Eine solche Lücke könnte dadurch entstehen, daß nach dem Inkrafttreten des IPRG sich kraft Parteiautonomie neue schuldrechtliche Vertragstypen herausbilden, an die der historische Gesetzgeber naturgemäß nicht denken konnte. (T2)
    Veröff: SZ 67/147
  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t
    Vgl auch
  • 1 Ob 2/03f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 2/03f
  • 3 Ob 183/13b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 183/13b
    Vgl; nur T1
  • 3 Ob 240/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 240/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19880428_OGH0002_0080OB00545_8800000_002

Rechtssatz für 5Ob536/85 (5Ob537/85) 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077279

Geschäftszahl

5Ob536/85 (5Ob537/85); 7Ob678/89; 4Ob534/91; 7Ob700/89; 3Ob564/95; 7Ob2110/96m; 7Ob260/98f; 7Ob173/00t; 1Ob2/03f; 9Ob60/03v; 9Ob70/04s; 3Ob189/12h; 3Ob240/13k; 5Ob152/15m

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Rechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Absatz 2, derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. Durch diese akzessorische Anknüpfung wird auf jenes Recht verwiesen, das einen anderen Teilbereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten beherrscht. Auf diese Weise will das Gesetz das Auseinanderfallen von rechtlicher Verpflichtung während aufrechter Ehe und den aus den Pflichtverletzungen ableitbaren Scheidungsgründen verhindern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 536/85
    Veröff: SZ 59/22 = EvBl 1987/64 S 273 = ZfRV 1987,195 (Verschraegen, 188)
  • 7 Ob 678/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 678/89
    Beisatz: Hier: Die Streitteile hatten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich; unerheblich ist, dass es kein gemeinsamer Aufenthalt war. (T1)
  • 4 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 534/91
    Vgl auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 64/121 = JBl 1992,38
  • 7 Ob 700/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 700/89
    Vgl; Veröff: SZ 62/189 = ZfRV 1992,235
  • 3 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 564/95
    nur: § 20 Abs 1 IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Abs 2 derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. (T2)
    Beisatz: Dieser Zeitpunkt ist nicht jener des Ausspruches der letztinstanzlichen Entscheidung, sondern der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. (T3)
    Veröff: SZ 68/182
  • 7 Ob 2110/96m
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2110/96m
    Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 IPR-Gesetz kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22). (T4)
    Veröff: SZ 69/154
  • 7 Ob 260/98f
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 260/98f
    Beis wie T3
  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 2/03f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 2/03f
    nur: Gemäß § 20 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen. (T5)
  • 9 Ob 60/03v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 60/03v
    Auch; nur T5; Beisatz: Der nacheheliche Unterhalt ist eine Wirkung der Scheidung, die nach dem im Sinne des § 20 Abs 1 IPRG zu ermittelnden Recht zu beurteilen ist. (T6)
  • 9 Ob 70/04s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 70/04s
    Vgl auch
  • 3 Ob 189/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 189/12h
    Vgl; Beis ähnlich wie T6
  • 3 Ob 240/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 240/13k
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden. (T7)
  • 5 Ob 152/15m
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 152/15m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0050OB00536_8500000_003

Rechtssatz für 3Ob503/93 8ObA30/00w 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017936

Geschäftszahl

3Ob503/93; 8ObA30/00w; 7Ob173/00t; 7Ob267/02v; 8ObS20/03d; 8ObA53/05k; 5Ob173/06m; 3Ob195/12s; 2Ob173/12y; 6Ob169/13s; 3Ob138/14m; 7Ob125/16g; 4Ob31/18i; 3Ob143/18b; 6Ob55/18h; 4Ob142/21t

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DIII
ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 503/93
    Veröff: SZ 67/123
  • 8 ObA 30/00w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObA 30/00w
    Beisatz: Eine nachträgliche Änderung der Umstände kann Nichtigkeit grundsätzlich nicht begründen. (T1)
  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t
    Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    Auch; Beisatz: Bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ist objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T2)
  • 8 ObS 20/03d
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObS 20/03d
  • 8 ObA 53/05k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 53/05k
  • 5 Ob 173/06m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 173/06m
    Beis wie T1
  • 3 Ob 195/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 195/12s
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
  • 6 Ob 169/13s
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 169/13s
    Auch
  • 3 Ob 138/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/98
  • 7 Ob 125/16g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 125/16g
    Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T3)
  • 4 Ob 31/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 31/18i
  • 3 Ob 143/18b
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 143/18b
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 55/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
    Beisatz: Dies gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen. (T4)
    Veröff: SZ 2019/5
  • 4 Ob 142/21t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 142/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0030OB00503_9300000_003

Rechtssatz für 4Ob345/82 8Ob554/85 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040031

Geschäftszahl

4Ob345/82; 8Ob554/85; 8Ob533/85; 3Ob544/86; 1Ob138/97v; 4Ob34/99z; 7Ob173/00t; 1Ob30/04z; 1Ob163/05k; 4Ob122/06d; 9Ob68/13k; 4Ob225/14p; 3Ob104/17s; 3Ob153/18y; 6Ob186/21b

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Rechtssatz

Da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, muss sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozessparteien wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 345/82
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 345/82
    Veröff: SZ 56/107 = ÖBl 1983,162 = GRURInt 1984,453 (Wirner)
  • 8 Ob 554/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 554/85
    Auch
  • 8 Ob 533/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 533/85
    Veröff: EvBl 1987/2 S 15 = ZfRV 1988,215 (Hoyer)
  • 3 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 544/86
    Auch; Veröff: IPRE 2/3
  • 1 Ob 138/97v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v
    Auch; Veröff: SZ 70/145
  • 4 Ob 34/99z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 34/99z
    Auch
  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t
    Auch
  • 1 Ob 30/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
    Veröff: SZ 2004/53
  • 1 Ob 163/05k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 163/05k
    Vgl aber; Beisatz: Dennoch hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T1)
  • 4 Ob 122/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 122/06d
    Beis wie T1
  • 9 Ob 68/13k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 68/13k
    Auch; Beisatz: Die allfällige unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen. Voraussetzung ist nur, dass überhaupt in die rechtliche Beurteilung einzutreten ist, dh dass eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt. (T2)
  • 4 Ob 225/14p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 225/14p
    Auch
  • 3 Ob 104/17s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
    Veröff: SZ 2017/95
  • 3 Ob 153/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/105
  • 6 Ob 186/21b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 186/21b
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00345_8200000_001

Rechtssatz für 2Ob667/55; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045886

Geschäftszahl

2Ob667/55; 2Ob593/59; 7Ob338/56; 4Ob86/61; 6Ob205/62; 6Ob173/64; 6Ob235/64; 6Ob148/67; 6Ob263/67; 1Ob20/70; 8Ob151/71; 3Ob8/73; 5Ob101/73; 7Ob196/74; 7Ob201/74; 4Ob10/75; 4Ob523/75; 4Ob592/75; 5Ob604/76; 5Ob590/77; 7Ob637/77; 4Ob387/77; 7Ob59/78 (7Ob60/78); 7Ob513/79; 7Ob543/79; 7Ob605/79; 3Ob556/78 (3Ob557/78); 5Ob607/79; 5Ob711/79; 4Ob138/79; 5Ob610/80 (5Ob611/80-5Ob614/80); 3Ob619/81; 7Ob657/81; 5Ob741/81; 7Ob800/81; 7Ob541/81; 8Ob506/82; 5Ob723/82; 5Ob675/81; 7Ob576/83; 5Ob543/82; 1Ob739/83; 4Ob189/82; 1Ob510/84; 4Ob52/83; 4Ob152/83; 1Ob586/85; 4Ob76/84; 2Ob594/86; 2Ob543/86; 1Ob511/87; 5Ob650/88; 9ObA268/89; 7Ob33/90; 9ObA94/91; 8Ob531/93; 9ObA63/94; 10Ob501/94; 9ObA197/94; 8ObA290/94; 1Ob544/95; 9ObA2267/96i; 4Ob255/97x; 8ObA268/97p; 8Ob156/98v; 4Ob324/00a; 6Ob20/01m; 7Ob173/00t; 7Ob40/05s; 3Ob66/06m; 9ObA177/05b; 10Ob79/07a; 7Ob28/08f; 1Ob145/08t; 9ObA91/08k; 6Ob54/10z; 7Ob21/11f; 3Ob99/12y; 7Ob158/12d; 8Ob112/13y; 4Ob189/13t; 3Ob138/14m; 10Ob52/15t; 6Ob195/16v; 9ObA93/16s; 2Ob71/16d; 4Ob62/17x; 7Ob108/17h; 6Ob55/18h; 2Ob15/19y; 5Ob116/21a; 9ObA106/23p

Entscheidungsdatum

24.01.2024

Norm

ABGB §879 Abs1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (Übereinstimmend mit Klang - Gschnitzer, Kommentar 2. Auflage römisch IV,183).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 667/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 2 Ob 667/55
    Veröff: JBl 1956,121
  • 2 Ob 593/59
    Entscheidungstext OGH 27.04.1960 2 Ob 593/59
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 667/55
  • 7 Ob 338/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 7 Ob 338/56
  • 4 Ob 86/61
    Entscheidungstext OGH 26.09.1961 4 Ob 86/61
    Veröff: Arb 7426
  • 6 Ob 205/62
    Entscheidungstext OGH 12.09.1962 6 Ob 205/62
  • 6 Ob 173/64
    Entscheidungstext OGH 18.11.1964 6 Ob 173/64
  • 6 Ob 235/64
    Entscheidungstext OGH 16.12.1964 6 Ob 235/64
  • 6 Ob 148/67
    Entscheidungstext OGH 16.06.1967 6 Ob 148/67
    Veröff: MietSlg 19165
  • 6 Ob 263/67
    Entscheidungstext OGH 04.10.1967 6 Ob 263/67
    Beisatz: Hier: KIBA - Kinokonzessionsverpachtungen. (T1)
    Veröff: MietSlg 19061
  • 1 Ob 20/70
    Entscheidungstext OGH 12.02.1970 1 Ob 20/70
    Veröff: Arb 8703 = ZAS 1973/16 S 134 (zustimmend Holzer)
  • 8 Ob 151/71
    Entscheidungstext OGH 14.06.1971 8 Ob 151/71
    Veröff: JBl 1972,200
  • 3 Ob 8/73
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 3 Ob 8/73
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine auffällige, grobe Verletzung solcher Interessen vorliegt, kommt es wie überhaupt bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes, nicht darauf an, ob sich die handelnde Person dessen bewusst war oder bewusst sein konnte. (T2)
  • 5 Ob 101/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 101/73
    Veröff: NZ 1974,126
  • 7 Ob 196/74
    Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 196/74
    Veröff: QuHGZ 1975 H2/127
  • 7 Ob 201/74
    Entscheidungstext OGH 07.11.1974 7 Ob 201/74
    Veröff: EvBl 1975/182 S 393 = VersR 1975,962
  • 4 Ob 10/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 10/75
    Veröff: EvBl 1976/9 S 18 = DRdA 1975,214 (zustimmend Schwarz) = SozM IA/e,1111
  • 4 Ob 523/75
    Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 523/75
  • 4 Ob 592/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 592/75
  • 5 Ob 604/76
    Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 Ob 604/76
  • 5 Ob 590/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 590/77
  • 7 Ob 637/77
    Entscheidungstext OGH 22.09.1977 7 Ob 637/77
  • 4 Ob 387/77
    Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 387/77
  • 7 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 59/78
    Veröff: SZ 51/142 = AnwBl 1981,252
  • 7 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 513/79
  • 7 Ob 543/79
    Entscheidungstext OGH 15.02.1979 7 Ob 543/79
  • 7 Ob 605/79
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 605/79
  • 3 Ob 556/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 556/78
    Veröff: SZ 52/67
  • 5 Ob 607/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 607/79
    Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit der Provisionszahlungspflicht für Vermittlung öffentlich geförderter Wohnungen. (T3)
  • 5 Ob 711/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 5 Ob 711/79
  • 4 Ob 138/79
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 138/79
    Veröff: EvBl 1980/117 S 390
  • 5 Ob 610/80
    Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 610/80
  • 3 Ob 619/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 619/81
    Beisatz: Hier: Forderung des (lediglich) gewerberechtlichen Geschäftsführers einer GmbH. (T4)
    Veröff: GesRZ 1982,176
  • 7 Ob 657/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 657/81
    Veröff: SZ 54/184 = MietSlg 33100 = MietSlg 33566(27) = ImmZ 1982,199
  • 5 Ob 741/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 741/81
  • 7 Ob 800/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 800/81
    Beisatz: Hier: Drohung mit Konkursantrag kein Missverhältnis der Interessenslagen. (T5)
  • 7 Ob 541/81
    Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 541/81
  • 8 Ob 506/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 506/82
  • 5 Ob 723/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 723/82
  • 5 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 675/81
    Auch
  • 7 Ob 576/83
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 576/83
  • 5 Ob 543/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 543/82
    Beisatz: Hier: Interessenabwägung zwischen freizügigem Erwerbsleben und der Heranbildung ausreichenden Offiziersnachwuchses. (T6)
  • 1 Ob 739/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 739/83
    Beisatz: Die Interessenabwägung hat auch den aus der Rechtsordnung ablesbaren Wertungsgesichtspunkten zu geschehen. (T7)
  • 4 Ob 189/82
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 189/82
    Veröff: RdW 1984,215 = Arb 10309
  • 1 Ob 510/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 510/84
    nur: Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB, wenn die Interessenabwägung bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T8)
    Veröff: SZ 57/39 = NZ 1984,219 = JBl 1985,103
  • 4 Ob 52/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 52/83
  • 4 Ob 152/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 152/83
    nur T8; Veröff: JBl 1986,539
  • 1 Ob 586/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 1 Ob 586/85
    Veröff: SZ 58/72
  • 4 Ob 76/84
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 76/84
  • 2 Ob 594/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 594/86
    Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22
  • 2 Ob 543/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 543/86
    nur T8
  • 1 Ob 511/87
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 511/87
  • 5 Ob 650/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 5 Ob 650/88
  • 9 ObA 268/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObA 268/89
    Veröff: ZAS 1991/9 S 60
  • 7 Ob 33/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 33/90
    Auch; Veröff: SZ 63/203 = VersRdSch 1991,103 = VersR 1991,905 = JBl 1992,737 (Jabornegg)
  • 9 ObA 94/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 94/91
    nur T8; Veröff: SZ 64/80 = ZAS 1992/15 S 125 (Schima) = RdW 1992,83 = Arb 10946
  • 8 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 531/93
    Beisatz: Bei der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts sind auch alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. (T9)
  • 9 ObA 63/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 63/94
  • 10 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 10 Ob 501/94
  • 9 ObA 197/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 197/94
    nur T8; Veröff: SZ 67/202
  • 8 ObA 290/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObA 290/94
    Beisatz: Dabei ist eine umfassende, die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigende Interessenabwägung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen hat, vorzunehmen. (T10)
  • 1 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 544/95
    Auch; Veröff: SZ 68/64
  • 9 ObA 2267/96i
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2267/96i
  • 4 Ob 255/97x
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 255/97x
    Beisatz: Die Vereinbarung, wonach der Handelsvertreter für die Überlassung der Vertretung ein Entgelt zu zahlen hat, verletzt dann nicht rechtlich geschützte Interessen des Handelsvertreters oder benachteiligt den Handelsvertreter nicht in gröblicher Weise, wenn ihm - wie hier - ein Vertragsgebiet übergeben wird, in dem bereits ein Kundenstock geschaffen wurde, mit dem laufend namhafte Umsätze erzielt werden können, der Handelsvertreter sich also die besonderen Mühen und Aufwendungen zur Erlangung eines solchen Kundenstocks erspart. (T11)
  • 8 ObA 268/97p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 268/97p
    Beisatz: Hier: Erhebliche Einschränkung der Berufsmöglichkeiten eines Profifußballers; Zahlung einer Transfersumme. (T12)
  • 8 Ob 156/98v
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 156/98v
    Auch; nur T8
  • 4 Ob 324/00a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 324/00a
    Auch; Veröff: SZ 74/19
  • 6 Ob 20/01m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 20/01m
    Auch
  • 7 Ob 173/00t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 173/00t
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T10
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
  • 9 ObA 177/05b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 177/05b
    nur T8
  • 10 Ob 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 79/07a
    Veröff: SZ 2007/154
  • 7 Ob 28/08f
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 28/08f
  • 1 Ob 145/08t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 145/08t
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt. (T13)
  • 9 ObA 91/08k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 91/08k
    nur: Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. (T14)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer zwischen einem Finanzdienstleister und dessen Vertriebspartner geschlossenen Provisionsvereinbarung. (T15)
  • 6 Ob 54/10z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 54/10z
    nur T14; Beisatz: Hier: Vereinbarung zur Abführung eines Teils der Aufwandsentschädigung als Gemeinderat an die Stadtparteileitung. (T16)
  • 7 Ob 21/11f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 21/11f
    Auch
  • 3 Ob 99/12y
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 99/12y
    Auch; nur T8
  • 7 Ob 158/12d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 158/12d
    nur T14
  • 8 Ob 112/13y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 112/13y
    nur T8; Veröff: SZ 2013/118
  • 4 Ob 189/13t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 189/13t
    Auch
  • 3 Ob 138/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Provisionsverzicht in einem Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters. (T17)
    Veröff: SZ 2014/98
  • 10 Ob 52/15t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 52/15t
    Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T18)
  • 6 Ob 195/16v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 195/16v
    Vgl; Beis ähnlich wie T10
  • 9 ObA 93/16s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 93/16s
  • 2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Veröff: SZ 2017/38
  • 4 Ob 62/17x
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 62/17x
  • 7 Ob 108/17h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 108/17h
    Vgl auch
  • 6 Ob 55/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
    Beis wie T7; Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/5
  • 2 Ob 15/19y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 15/19y
    Beis ähnlich wie T9, Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Testamentsklausel. (T19)
  • 5 Ob 116/21a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 116/21a
    Beis wie T10
  • 9 ObA 106/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 9 ObA 106/23p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0045886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19551221_OGH0002_0020OB00667_5500000_001

Entscheidungstext 7Ob173/00t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob173/00t

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kuras und Dr. Hoch als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw. Eva S*****, vertreten durch Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Dr. Hans S*****, vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in Krems, wegen der Feststellung der Nichtigkeit eines Notariatsaktes (Streitwert S 100.000), rückständigem Unterhalt in Höhe von S 100.000 und laufenden Unterhalt (Streitwert S 540.000), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 100.000) gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 3. Februar 2000, GZ 2 R 128/99g-99, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 29. Oktober 1998, GZ 2 C 1686/94a-78, über das Feststellungsbegehren abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Teil-Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 2. Februar 1966 in Deutschland geschlossenen Ehe der beiden Streitteile, die beide deutsche Staatsbürger sind, entstammen vier in den Jahren 1970, 1974, 1975 und 1980 geborene Kinder. Im Jahre 1982 übersiedelte die Familie wegen wirtschaftlicher Probleme des Familienunternehmens weg von ihrem bisherigen Wohnsitz in Berlin nach Österreich. Die neue Liegenschaft wurde von den Streitteilen gemeinsam um S 4 Mio erworben, wobei die Klägerin S 385.000 DM aus dem Erbe nach ihrem Vater beitrug, jedoch nur einen Anteil von 4/10tel an Miteigentum erwarb.

Der beklagte Ehegatte ging dann von Österreich aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor an einer deutschen Universität nach, während sich die Klägerin weiter dem Haushalt und der Erziehung der vier Kinder widmete. Dabei unterstützte sie die Schwester des Beklagten. Der Beklagte, der dafür über keine einschlägige Ausbildung verfügt, führte in den Jahren 1986 bis 1992 mit der Klägerin sogenannte "Entspannungsübungen" durch, in denen er der Klägerin auftrug, Sätze wie "Du bist mein Herr. Der alleinige Grund meines Lebens bist nur du. Nur deinem Willen habe ich zu entsprechen", zu wiederholen, was diese auch tat. Er versuchte der Klägerin zu suggerieren, dass sie krank und unzurechnungsfähig sei, was diese zwar nicht glaubte, die "Entspannungsübungen" aber mitmachte, da sie befürchtete, dass sich sonst das Familienklima stark verschlechtern würde. Dies trat auch ein, wenn sie versuchte, die Entspannungsübungen abzubrechen. Die Klägerin trachtete, jeglichen Streit zu vermeiden, da sie finanziell vom Beklagten abhängig war.

Bereits im Jahre 1966 hatten die Streitparteien nach ihrer Eheschließung Gütertrennung vereinbart und die Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe aufgehoben. Im Jahre 1981 schlossen sie dann eine schriftliche Vereinbarung, wonach über Einkünfte und auch allfällige Besuche möglichst gemeinsam zu entscheiden war und sie ihre Anwälte verständigten, dass keine gerichtliche Auseinandersetzung stattfinden sollte.

1992 trachtete der Beklagte dann danach, eine neuerliche Vereinbarung mit der Klägerin herbeizuführen. Dazu wurde ihm jedoch von einem österreichischen Notar mitgeteilt, dass die beabsichtigte Vereinbarung nach österreichischem Recht sittenwidrig wäre und er in Österreich keinen Notar finden werde, der darüber einen Notariatsvertrag aufnehme.

Der Beklagte verfasste dann selbst eine handschriftliche Vereinbarung, wonach im Falle eines Scheidungsbegehrens einer Partei die andere unwiderruflich zustimme und für den Fall der Scheidung der Beklagte das alleinige Sorgerecht für die vier Kinder und die Klägerin einen Unterhalt von 1.500 DM wertgesichert bis zu seinem 65. Lebensjahr bekommen sollte, danach 38 % seiner Nettopension. Als Gegenleistung sollte die Klägerin ihren Anteil am Haus einschließlich des Inventars - jedoch ausgenommen die von ihr eingebrachten Möbel - übertragen. Ihre Unterhaltsansprüche wären auf dem Grundstück sicherzustellen. Die Klägerin fügte auch noch einen Zusatz "Problem Altersdebilität" bei. Dies wurde dann vom Beklagten einem Notar in Deutschland mit dem Auftrag zur Vertragserrichtung übermittelt, wobei der Beklagte auch die weiteren Gespräche mit dem Notar führte.

Vor dem Notar in Deutschland trafen die Streitteile dann folgende Vereinbarung:

"Für den Fall einer Ehescheidung treffen wir bereits heute die folgende

Vereinbarung

die unser gemeinsamen Vorstellung entspricht, wonach die Ehefrau an den Ehemann ihren Hausanteil überträgt und der Ehemann hierfür den Unterhalt der Kinder übernimmt und den Unterhalt für die Ehefrau trägt, so dass ein Ausgleich der Versorgung entfällt.

Dabei soll hiermit auch vereinbart sein, dass für den Fall, dass eine Vertragspartei den Antrag auf Ehescheidung stellt, die andere Partei berechtigt sein soll, zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit der antragstellenden Partei eine fachärztliche Untersuchung zu verlangen.

römisch eins. Sorgerechtsregelung:

Hinsichtlich unserer gemeinsamen Kinder vereinbaren wir hiermit, dass wir gemeinschaftlich gegenüber dem Familiengericht zur Regelung der elterlichen Sorge den Vorschlag unterbreiten werden, dass der Ehemann das alleinige Recht der elterlichen Sorge übertragen bekommen soll.

römisch II. Regelung des Kindesunterhaltes:

Die Ehefrau erhält vom Ehemann an nachehelichem Unterhalt, eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 1.500 DM auf der Berechnungsbasis im Jahre dieses Vertragsabschlusses 1992.

....................

Diese Zahlungsverpflichtung dauert an bis zur Vollendung des

65. Lebensjahres des Ehemannes. Danach erhält die Ehefrau 38 % des

Nettobetrages der Ruhestandsbezüge, die der Ehemann als

Fachhochschullehrer erhält. ................... Dieser

Unterhaltsanspruch der Ehefrau bleibt bis zum Lebensende des Ehemannes bestehen.

Zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche erhält die Ehefrau eine Grundschuld über 180.000 DM, die zu ihren Gunsten als Belastung auf dem Grundstück ***** D*****, Österreich eingetragen wird.

römisch IV. Ausschluss des Versorgungsausgleiches:

Mit Rücksicht auf diese Unterhaltsregelung schließen die Ehegatten hiemit gem. Paragraph 1408, Absatz 2, BGB den Versorgungsausgleich völlig aus.

Sie sind vom Notar darauf hingewiesen worden, dass diese Ausschlussvereinbarung gem. Paragraph 1408, Absatz 2, Satz 2 BGB unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres ab heute Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Für diesen Fall vereinbaren die Ehegatten schon heute gem. Paragraph 1587, BGB den völligen gegenseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass diese letztere Vereinbarung der Genehmigung des Familiengerichtes bedarf. Diese Genehmigung wird für diesen Fall bereits jetzt von beiden Ehegatten unwiderruflich beantragt. Die Ehegatten erklären ausdrücklich, dass ihnen bekannt ist, dass infolge dieser Vereinbarung bei einer etwaigen Scheidung keinerlei Ausgleich hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattfindet.

römisch fünf. Vermögensauseinandersetzung, Hausratstellung:

Die Ehefrau überträgt an den Ehemann ihren Anteil an dem Haus in A-***** in D*****, so dass dieses Haus in Alleineigentum des Ehemannes gelangt ohne weitere Zahlung oder sonstige Gegenleistung, und zieht aus.

Diese Eigentumsübertragung schließt auch das gesamte vorhandene Inventar und den gesamten vorhandenen Hausrat sowie alles sonstige Zubehör der Liegenschaft ein, mit Ausnahme der von der Ehefrau in die Ehe mitgebrachten Möbel.

Der Ehemann stellt die Ehefrau von allen Verbindlichkeiten frei, die auf dem Haus lasten oder lasten werden und übernimmt insoweit gegenüber Gläubigern die alleinige Haftung.

..............

Die Parteien erklären, dass mit dieser Scheidungsvereinbarung

Vermögensauseinandersetzungen jedweder Art und Hausratsteilung

durchgeführt und erledigt sind.

......................

Soweit nach diesem Vertrag oder in dessen Ausführung die Frage nach

der Anwendung deutschen oder österreichischen Rechtes aufgeworfen

wird, vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechtes.

...................."

Bei der Vertragserrichtung erteilte der Notar den Streitteilen zwar Rechtsbelehrung über die vermögensrechtlichen Folgen, ebenso wie allgemein über den Verzicht auf den Versorgungsausgleich, nicht jedoch hinsichtlich der Gefahr für die Klägerin, wenn der Beklagte vor ihr verstirbt. Ob die Klägerin Versorgungsanwartschaften hatte, war dem Notar auch nicht bekannt. Ebensowenig, dass nach österreichischem Recht eine hypothekarische Sicherstellung künftiger Zahlungsansprüche nicht eintragungsfähig ist.

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Klägerin bei klarem Bewusstsein und verstand den Inhalt des Vertrages, erkannte aber nicht die Gefahr im Falle des Vorversterbens des Beklagten. Der Vertragsabschluss entsprach ihrem Willen, jedoch war das Hauptmotiv der Klägerin die Gewissheit, dass sie der Beklagte sonst nicht in Ruhe lassen würde und sie mit dem Vertragsabschluss eine Verbesserung der Ehe herbeiführen wollte. Nach dem Vertragsabschluss hörten auch die "Entspannungsübungen" auf.

1994 erhob dann die Klägerin die gegenständliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Nichtigerklärung des Notariatsaktsaktes aus 1992 vergleiche zuletzt AS 325), sowie rückständigen Unterhalt in der Höhe von S 100.000 und einen laufenden Unterhalt von S 15.000 monatlich. Bereits nach Einbringung dieser Klage brachte der Beklagte selbst im Jahre 1995 eine Scheidungsklage ein, wobei jedoch in diesem Verfahren am 25. Mai 1998 im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren (einfaches) Ruhen vereinbart wurde.

Das allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Nichtigerklärung des in Notariatsaktsform geschlossenen Vertrags vom 26. Mai 1992 stützte die Klägerin zusammengefasst darauf, dass der Vertrag wegen Zwang, Furcht, List und Irrtum angefochten werde und auch sittenwidrig und wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage sowie Zeitablaufs erloschen sei. Die Klägerin sei jahrelang indoktriniert und zu einer "Verehrung" des Beklagten angehalten worden. Sie sei bei Vertragsabschluss wegen des bei der Fahrt nach Deutschland konsumierten Schlafmittels nicht handlungsfähig gewesen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte nunmehr seine Anteile an dem Grundstück verkauft habe. Die Sicherung ihres Unterhaltsanspruches hätte auf der gesamten Liegenschaft erfolgen müssen. Die Sittenwidrigkeit zeige sich insbesondere aus dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich und die Übertragung des Hausanteils sowie dem Umstand, dass die Klägerin kein eigenes Vermögen und nennenswertes Einkommen habe, sondern als Hausfrau vier Kinder erzogen hätte.

Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen zur hier maßgeblichen Frage der Gültigkeit des Vertrages ein, dass er ohnehin erst Rechtswirksamkeit entfalte, wenn die Ehe gültig geschieden sei, sodass es der Klägerin im Hinblick auf die aufrechte Ehe schon vorweg an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Das Zugeständnis der Nichtigkeit des Verzichtes auf den Versorgungsausgleich zog der Beklagte schließlich zurück.

Das Erstgericht gab mit seinem Teilurteil dem Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Streitteilen am 26. Mai 1992 in Notariatsaktform abgeschlossenen Vertrages ungeachtet der darin enthaltenen Vollstreckbarkeitsklausel statt. Es beurteilte den einleitend dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass entsprechend Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, IPRG bei Fragen des Ehegüterrechtes hier deutsches Recht anzuwenden sei.

Der im Paragraph 1587, BGB vorgesehene Versorgungsausgleich beziehe sich auf Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und bestehe unabhängig vom jeweiligen Güterstand der Ehe. Paragraph 1408, BGB ermögliche es jedoch durch ausdrückliche Vereinbarung, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies berge aber insbesondere wegen des Wegfalls der Geschiedenen - Witwenpension Gefahren in sich. Es sei anerkannt, dass derartige Regelungen gemäß Paragraph 138, BGB als sittenwidrig eingestuft werden können, wenn sie gegen die herrschende Rechts- und Sozialmoral verstießen. Es widerspreche aber dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn die Klägerin nach 30 Jahren Ehe und Führung des Haushaltes auf die Obsorge der Kinder verzichte, die Unterhaltsvereinbarung unter dem gesetzlichen Anspruch liege und sie Gefahr laufe, keinerlei Altersversorgung zu haben. Dazu komme, dass die Unterhaltsschuld nicht hypothekarisch gesichert werden könne. Insoweit liege auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, weil hinzukomme, dass der Beklagte ja auch seine 6/10tel-Anteile an dem Grundstück veräußert habe. Weiters sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Kinder bereits großjährig seien und es der Klägerin unzumutbar sei, nunmehr noch ihren Anteil an dem Haus ihrem Ehegatten zu übertragen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte das Teilurteil im klagsabweisenden Sinne ab. Auch das Berufungsgericht ging rechtlich von der Anwendbarkeit deutschen Rechtes aus. Die Sittenwidrigkeit der vorliegenden Vereinbarung verneinte es jedoch, da das BGB ja ausdrücklich die Möglichkeit des Verzichtes auf den Versorgungsausgleich vorsehe. Dass sich die Regelung im Falle der Scheidung ausschließlich oder überwiegend zugunsten eines der Ehegatten auswirke, rechtfertige allein noch nicht die Annahme, dass eine eventuelle Scheidung dadurch erschwert werde. Dazu müssten noch besondere Umstände des Einzelfalles treten. Hier sei aber der Klägerin nicht jeglicher Unterhaltsanspruch entzogen. Der Umstand, dass der verzichtende Ehepartner nicht in der Lage sei, eine eigene Altersversorgung aufzubauen, bewirke ebenfalls noch nicht die Sittenwidrigkeit des Verzichtes. Die Übertragung des Miteigentumsanteiles der Klägerin an der Liegenschaft stehe im Zusammenhang mit der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Kinder, und zwar auch nach deren Volljährigkeit. Die mangelnde Versorgung der Klägerin nach dem Tod des Beklagten bewirke schon deshalb keine Sittenwidrigkeit, weil von vornherein auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet werden könne. Dies gelte auch dann, wenn der Verzichtende nicht in der Lage sein werde, eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des Paragraph 242, BGB könne grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern nur zur Anpassung seines Inhaltes an die geänderten Verhältnisse führen. Hier sei aber das auf Nichtigkeit bzw Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Notariatsaktes gerichtete Klagebegehren jedenfalls abzuweisen. Auch bedürfe es nicht der Prüfung der Frage, ob es der Klägerin unzumutbar sei, ihren Anteil am Haus dem Beklagten, der seinen Anteil bereits veräußert habe und nicht mehr in der Lage sei, ihre Unterhaltsansprüche zu sichern, zu übertragen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da zur Frage, ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich sittenwidrig sei, weil der verzichtende Ehegatte sein wesentliches Vermögen an den anderen übertrage und in seinen Unterhaltsansprüchen auf die Lebenszeit des anderen Ehegatten beschränkt sei, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrer Revision macht die Klägerin ausschließlich geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Notariatsaktes gemäß Paragraph 138, BGB vorliege und dieser auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit der hypothekarischen Absicherung und die Veräußerung des Grundanteiles durch den Beklagten nichtig sei. Es werde daher begehrt, die Nichtigkeit des in Notariatsaktform abgeschlossenen Vertrages vom 26. Mai 1992 festzustellen.

Die Voraussetzung für diesen von der Klägerin ausdrücklich auf die Bestimmungen des deutschen BGB gestützten Anspruch ist aber, dass überhaupt deutsches Recht zur Anwendung gelangt.

Die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme muss im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozessparteien wahrgenommen werden vergleiche RIS-Justiz RS0040031 = SZ 56/107, EvBl 1987/2, SZ 70/145 ua). Primär zu prüfen ist ua die behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages. Die Vorinstanzen sind hier bei der Prüfung der Anwendung des deutschen Rechtes von Paragraph 19, IPRG ausgegangen, wonach das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen ist, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das Ehegüterrecht umfasst aber nur die Dauerregelung für die Vermögensmassen der Ehegatten, nicht aber die hier von den Ehegatten nur "für den Fall der Scheidung" getroffene Regelung über die Zuteilung der Ehewohnung, des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Unterhaltes sowie der Obsorge über die Kinder und deren Unterhalt vergleiche dazu Schwimann, IPR einschließlich Europarecht3, 154; Schwind, IPR, 131; RIS-Justiz RS0077179 = 6 Ob 716/84, RIS-Justiz RS0077270 = 1 Ob 544/93). Für die Frage der Zuweisung der Ehewohnung im Falle der Ehescheidung und des Unterhaltes ist vielmehr Paragraph 20, IPRG heranzuziehen. Danach sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht "im Zeitpunkt der Ehescheidung" zu beurteilen vergleiche auch Schwimann aaO, 154). Auch die Möglichkeit der Eltern, Vereinbarungen über das Sorgerecht für die Kinder im Falle der Scheidung zu treffen, bestimmt sich im internen Verhältnis nach Paragraph 20, IPRG vergleiche Schwind aaO, 131).

Maßgeblich wird damit nach Paragraph 20, IPRG das Recht, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung, und zwar zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht in einem allfälligen Scheidungsverfahren heranzuziehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0077279 = SZ 59/22, 7 Ob 678/89, SZ 68/182 ua; ebenso Schwimann aaO, 154; kritisch Schwind aaO, 130). Die im IPRG ausdrücklich festgelegten Tatbestände bieten damit aber für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von für den - späteren - Fall der Scheidung geschlossenen Verträgen vor dem Zeitpunkt der Scheidung keine Verweisung an. Dabei ist zu beachten, dass im Allgemeinen die Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäftes aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht einem allfälligen späteren Zeitpunkt - hier jenem der Scheidung - zu beurteilen ist vergleiche Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 15, 8 ObA 30/00w mwN = EvBl 1984/110, SZ 67/113, RdW 1999, 196 ua). Auch wenn derjenige, der bei Vorliegen von Anknüpfungspunkten für das IPRG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Vertrag über die Folgen einer allfälligen Scheidung in der Zukunft schließt, darauf abzielen sollte, in einem Rahmen eines dann für ihn geltenden Scheidungsstatuts eine vertragliche Ausgestaltung vorzunehmen, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit (Ausgewogenheit) doch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der relevante Anknüpfungspunkt. Nur bei Vertragsabschluss lässt sich abschätzen, ob die Vertragsparteien - allenfalls unter Berücksichtigung der von ihnen erwarteten Änderungen des "Scheidungsstatuts" - eine Vereinbarung getroffen haben, die nicht einen Vertragspartner grob benachteiligt vergleiche dazu allgemein RIS-Justiz RS0045886 = SZ 51/142, SZ 52/67, SZ 54/184, SZ 58/72, SZ 63/203, SZ 67/202 uva).

Diese Fragen können aber nicht vom Scheidungsstatut im Sinn des Paragraph 20, IPRG erfasst sein, da sich dieses ja erst später bestimmt.

Ausgehend von dieser allgemeinen Problematik, dass einerseits der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und andererseits nach Paragraph 20, IPRG aber jener der späteren Scheidung maßgeblich ist, ist also eine Lücke des IPRG hinsichtlich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von vor der Scheidung geschlossenen Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen anzunehmen. Diese ist primär durch Analogie, subsidiär nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zu schließen vergleiche Schwimann, aaO 25, Schwimann in Rummel ABGB2 Paragraph eins, IPRG Rz 2, vergleiche ferner RIS-Justiz RS0076848 = SZ 61/108 = EvBl 1989/28, 119, SZ 67/33, SZ 67/147).

Im Sinne der obigen Ausführungen ist dabei vom Zeitpunkt des

Abschlusses der Vereinbarung auszugehen. Da es sich um den Bereich

der Scheidungsfolgen handelt, sind die in § 20 genannten

Anknüpfungspunkte analog zu berücksichtigen. Diese verweisen im

Ergebnis auf das Statut für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe

im § 18 IPRG. Danach kommt hier das gemeinsame Personalstatut der

beiden Streitteile, also deutsches Recht zur Anwendung, das diese

Verweisung auch annimmt (vgl § 17 Abs 3 EGBGB). Soll doch auch nach

der deutschen Lehre zum IPR im Falle einer Änderung des

Ehewirkungsstatutes des Art 14 EGBGB nach Abschluss einer

Versorgungsausgleichsvereinbarung für die Wirksamkeit der

Vereinbarung das Ehewirkungsstatut im Vereinbarungszeitpunkt

wesentlich sein vergleiche Heldrich in Palandt Komm z BGB60 Artikel 17, EGBG Rz 19). Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von vor der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarungen ist also das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen. Nach dem späteren tatsächlichen Scheidungsstatut ist dann nur zu beurteilen, inwieweit die in dem dann maßgeblichen Sachrecht vorgesehenen Scheidungsfolgen einer im Sinne der obigen Ausführungen doch wirksamen Vereinbarung zu weichen haben.

Die nach dem hier also maßgeblichen deutschen Recht wesentliche Regelung zur von der Klägerin relevierten Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung findet sich im Paragraph 138, BGB. Nach Paragraph 138, Absatz eins, BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. In Absatz 2, des Paragraph 138, BGB sind ua Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen sich jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels und Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche, Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen.

Wenngleich nun das Missverhältnis allein regelmäßig nicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit ausreichen kann, wurde dies bei einem besonders krassen Missverhältnis doch als indiziert angesehen vergleiche Heinrichs in Palandt aaO Paragraph 138, BGB Rz 34; Mayer-Maly in Münch Komm3 Paragraph 138, Rz 98, Dilcher in Staudinger BGB12 Paragraph 138, Rz 41 uva).

Dass in einzelnen Bereichen die vertragliche Disposition über Ansprüche, etwa im Rahmen des Paragraph 1408, Absatz 2, BGB auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich als zulässig angesehen wird, ändert daran, dass im Einzelfall unter Beachtung dieser Kriterien eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 138, BGB vorliegen kann, nichts vergleiche in diesem Sinn auch Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch60, Paragraph 1408, Rz 14; ebenso Heinrichs in Palandt aaO, Paragraph 138, Rz 47).

Hier hat nun die Klägerin nicht nur auf den Versorgungsausgleich

verzichtet, sondern auch ihren Unterhaltsanspruch massiv beschränkt

sowie weiters ihren Hausanteil an den Beklagten übertragen. Als

einzige Gegenleistung hat sich der Beklagte verpflichtet, den

Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu tragen, wobei er dazu im

Hinblick auf die jahrzehntelange Tätigkeit der Klägerin im Haushalt

und der Betreuung der Kinder durch sie wohl ohnehin verpflichtet

gewesen wäre; kommt doch der vorweg getroffenen Vereinbarung über die

Verteilung der Sorgepflichten weder nach dem damals geltenden

österreichischen Recht (vgl § 176 ABGB) noch nach deutschem Recht

vergleiche Paragraph 1671, BGB) bindende Wirkung zu, sondern ist letztlich das Kindeswohl entscheidend.

Von der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom

18. 9. 1996, NJW 1997, 126, in der einem Ausschluss des

Versorgungsausgleiches Wirksamkeit zuerkannt wurde, unterscheidet

sich der vorliegende Fall nicht nur durch die übrigen

Begleitumstände, sondern vor allem auch dadurch, dass in dem damals

vom BGH entschiedenen Fall die Vereinbarung bereits vor Eheschließung

getroffen wurde, während sie hier nach einer mehr als 25-jährigen

Dauer der Ehe und der Erziehung von vier gemeinsamen Kindern durch

die Klägerin zustandekam. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,

dass etwa bei der Bemessung des Unterhaltes nach deutschem Recht gerade auch der Dauer der Ehe und der Kindesbetreuung ein erhebliches Gewicht zugemessen wird vergleiche Brudermüller in Palandt aaO Paragraph 1579, Rz 2). Unter Berücksichtigung dieser Wertungen ist eine Regelung, die ohne wesentliche Gegenleistung nach einer langdauernden kinderreichen Ehe die Unterhaltsansprüche des die Kinder erziehenden Ehegatten wesentlich einschränkt, den Versorgungsausgleich ausschließt und das offensichtlich wesentlichste Vermögensgut überträgt, umsomehr als krass unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinne anzusehen.

Im Ergebnis war daher der Revision der Klägerin Folge zu geben und das Teilurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E61527 07A01730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00173.00T.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20010427_OGH0002_0070OB00173_00T0000_000