Mit ihrer Revision macht die Klägerin ausschließlich geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Notariatsaktes gemäß § 138 BGB vorliege und dieser auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit der hypothekarischen Absicherung und die Veräußerung des Grundanteiles durch den Beklagten nichtig sei. Es werde daher begehrt, die Nichtigkeit des in Notariatsaktform abgeschlossenen Vertrages vom 26. Mai 1992 festzustellen.Mit ihrer Revision macht die Klägerin ausschließlich geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Notariatsaktes gemäß Paragraph 138, BGB vorliege und dieser auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit der hypothekarischen Absicherung und die Veräußerung des Grundanteiles durch den Beklagten nichtig sei. Es werde daher begehrt, die Nichtigkeit des in Notariatsaktform abgeschlossenen Vertrages vom 26. Mai 1992 festzustellen.
Die Voraussetzung für diesen von der Klägerin ausdrücklich auf die Bestimmungen des deutschen BGB gestützten Anspruch ist aber, dass überhaupt deutsches Recht zur Anwendung gelangt.
Die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme muss im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozessparteien wahrgenommen werden (vgl RIS-Justiz RS0040031 = SZ 56/107, EvBl 1987/2, SZ 70/145 ua). Primär zu prüfen ist ua die behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages. Die Vorinstanzen sind hier bei der Prüfung der Anwendung des deutschen Rechtes von § 19 IPRG ausgegangen, wonach das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen ist, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das Ehegüterrecht umfasst aber nur die Dauerregelung für die Vermögensmassen der Ehegatten, nicht aber die hier von den Ehegatten nur "für den Fall der Scheidung" getroffene Regelung über die Zuteilung der Ehewohnung, des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Unterhaltes sowie der Obsorge über die Kinder und deren Unterhalt (vgl dazu Schwimann, IPR einschließlich Europarecht3, 154; Schwind, IPR, 131; RIS-Justiz RS0077179 = 6 Ob 716/84, RIS-Justiz RS0077270 = 1 Ob 544/93). Für die Frage der Zuweisung der Ehewohnung im Falle der Ehescheidung und des Unterhaltes ist vielmehr § 20 IPRG heranzuziehen. Danach sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht "im Zeitpunkt der Ehescheidung" zu beurteilen (vgl auch Schwimann aaO, 154). Auch die Möglichkeit der Eltern, Vereinbarungen über das Sorgerecht für die Kinder im Falle der Scheidung zu treffen, bestimmt sich im internen Verhältnis nach § 20 IPRG (vgl Schwind aaO, 131).Die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme muss im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozessparteien wahrgenommen werden vergleiche RIS-Justiz RS0040031 = SZ 56/107, EvBl 1987/2, SZ 70/145 ua). Primär zu prüfen ist ua die behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages. Die Vorinstanzen sind hier bei der Prüfung der Anwendung des deutschen Rechtes von Paragraph 19, IPRG ausgegangen, wonach das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen ist, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das Ehegüterrecht umfasst aber nur die Dauerregelung für die Vermögensmassen der Ehegatten, nicht aber die hier von den Ehegatten nur "für den Fall der Scheidung" getroffene Regelung über die Zuteilung der Ehewohnung, des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Unterhaltes sowie der Obsorge über die Kinder und deren Unterhalt vergleiche dazu Schwimann, IPR einschließlich Europarecht3, 154; Schwind, IPR, 131; RIS-Justiz RS0077179 = 6 Ob 716/84, RIS-Justiz RS0077270 = 1 Ob 544/93). Für die Frage der Zuweisung der Ehewohnung im Falle der Ehescheidung und des Unterhaltes ist vielmehr Paragraph 20, IPRG heranzuziehen. Danach sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht "im Zeitpunkt der Ehescheidung" zu beurteilen vergleiche auch Schwimann aaO, 154). Auch die Möglichkeit der Eltern, Vereinbarungen über das Sorgerecht für die Kinder im Falle der Scheidung zu treffen, bestimmt sich im internen Verhältnis nach Paragraph 20, IPRG vergleiche Schwind aaO, 131).
Maßgeblich wird damit nach § 20 IPRG das Recht, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung, und zwar zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht in einem allfälligen Scheidungsverfahren heranzuziehen ist (vgl RIS-Justiz RS0077279 = SZ 59/22, 7 Ob 678/89, SZ 68/182 ua; ebenso Schwimann aaO, 154; kritisch Schwind aaO, 130). Die im IPRG ausdrücklich festgelegten Tatbestände bieten damit aber für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von für den - späteren - Fall der Scheidung geschlossenen Verträgen vor dem Zeitpunkt der Scheidung keine Verweisung an. Dabei ist zu beachten, dass im Allgemeinen die Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäftes aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht einem allfälligen späteren Zeitpunkt - hier jenem der Scheidung - zu beurteilen ist (vgl Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 15, 8 ObA 30/00w mwN = EvBl 1984/110, SZ 67/113, RdW 1999, 196 ua). Auch wenn derjenige, der bei Vorliegen von Anknüpfungspunkten für das IPRG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Vertrag über die Folgen einer allfälligen Scheidung in der Zukunft schließt, darauf abzielen sollte, in einem Rahmen eines dann für ihn geltenden Scheidungsstatuts eine vertragliche Ausgestaltung vorzunehmen, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit (Ausgewogenheit) doch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der relevante Anknüpfungspunkt. Nur bei Vertragsabschluss lässt sich abschätzen, ob die Vertragsparteien - allenfalls unter Berücksichtigung der von ihnen erwarteten Änderungen des "Scheidungsstatuts" - eine Vereinbarung getroffen haben, die nicht einen Vertragspartner grob benachteiligt (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0045886 = SZ 51/142, SZ 52/67, SZ 54/184, SZ 58/72, SZ 63/203, SZ 67/202 uva).Maßgeblich wird damit nach Paragraph 20, IPRG das Recht, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung, und zwar zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht in einem allfälligen Scheidungsverfahren heranzuziehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0077279 = SZ 59/22, 7 Ob 678/89, SZ 68/182 ua; ebenso Schwimann aaO, 154; kritisch Schwind aaO, 130). Die im IPRG ausdrücklich festgelegten Tatbestände bieten damit aber für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von für den - späteren - Fall der Scheidung geschlossenen Verträgen vor dem Zeitpunkt der Scheidung keine Verweisung an. Dabei ist zu beachten, dass im Allgemeinen die Unerlaubtheit eines Rechtsgeschäftes aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht einem allfälligen späteren Zeitpunkt - hier jenem der Scheidung - zu beurteilen ist vergleiche Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 15, 8 ObA 30/00w mwN = EvBl 1984/110, SZ 67/113, RdW 1999, 196 ua). Auch wenn derjenige, der bei Vorliegen von Anknüpfungspunkten für das IPRG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Vertrag über die Folgen einer allfälligen Scheidung in der Zukunft schließt, darauf abzielen sollte, in einem Rahmen eines dann für ihn geltenden Scheidungsstatuts eine vertragliche Ausgestaltung vorzunehmen, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit (Ausgewogenheit) doch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der relevante Anknüpfungspunkt. Nur bei Vertragsabschluss lässt sich abschätzen, ob die Vertragsparteien - allenfalls unter Berücksichtigung der von ihnen erwarteten Änderungen des "Scheidungsstatuts" - eine Vereinbarung getroffen haben, die nicht einen Vertragspartner grob benachteiligt vergleiche dazu allgemein RIS-Justiz RS0045886 = SZ 51/142, SZ 52/67, SZ 54/184, SZ 58/72, SZ 63/203, SZ 67/202 uva).
Diese Fragen können aber nicht vom Scheidungsstatut im Sinn des § 20 IPRG erfasst sein, da sich dieses ja erst später bestimmt.Diese Fragen können aber nicht vom Scheidungsstatut im Sinn des Paragraph 20, IPRG erfasst sein, da sich dieses ja erst später bestimmt.
Ausgehend von dieser allgemeinen Problematik, dass einerseits der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und andererseits nach § 20 IPRG aber jener der späteren Scheidung maßgeblich ist, ist also eine Lücke des IPRG hinsichtlich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von vor der Scheidung geschlossenen Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen anzunehmen. Diese ist primär durch Analogie, subsidiär nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG zu schließen (vgl Schwimann, aaO 25, Schwimann in Rummel ABGB2 § 1 IPRG Rz 2, vgl ferner RIS-Justiz RS0076848 = SZ 61/108 = EvBl 1989/28, 119, SZ 67/33, SZ 67/147).Ausgehend von dieser allgemeinen Problematik, dass einerseits der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und andererseits nach Paragraph 20, IPRG aber jener der späteren Scheidung maßgeblich ist, ist also eine Lücke des IPRG hinsichtlich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von vor der Scheidung geschlossenen Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen anzunehmen. Diese ist primär durch Analogie, subsidiär nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zu schließen vergleiche Schwimann, aaO 25, Schwimann in Rummel ABGB2 Paragraph eins, IPRG Rz 2, vergleiche ferner RIS-Justiz RS0076848 = SZ 61/108 = EvBl 1989/28, 119, SZ 67/33, SZ 67/147).
Im Sinne der obigen Ausführungen ist dabei vom Zeitpunkt des
Abschlusses der Vereinbarung auszugehen. Da es sich um den Bereich
der Scheidungsfolgen handelt, sind die in § 20 genannten
Anknüpfungspunkte analog zu berücksichtigen. Diese verweisen im
Ergebnis auf das Statut für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe
im § 18 IPRG. Danach kommt hier das gemeinsame Personalstatut der
beiden Streitteile, also deutsches Recht zur Anwendung, das diese
Verweisung auch annimmt (vgl § 17 Abs 3 EGBGB). Soll doch auch nach
der deutschen Lehre zum IPR im Falle einer Änderung des
Ehewirkungsstatutes des Art 14 EGBGB nach Abschluss einer
Versorgungsausgleichsvereinbarung für die Wirksamkeit der
Vereinbarung das Ehewirkungsstatut im Vereinbarungszeitpunkt
wesentlich sein (vgl Heldrich in Palandt Komm z BGB60 Art 17 EGBG Rz 19). Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von vor der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarungen ist also das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen. Nach dem späteren tatsächlichen Scheidungsstatut ist dann nur zu beurteilen, inwieweit die in dem dann maßgeblichen Sachrecht vorgesehenen Scheidungsfolgen einer im Sinne der obigen Ausführungen doch wirksamen Vereinbarung zu weichen haben.wesentlich sein vergleiche Heldrich in Palandt Komm z BGB60 Artikel 17, EGBG Rz 19). Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von vor der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarungen ist also das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses heranzuziehen. Nach dem späteren tatsächlichen Scheidungsstatut ist dann nur zu beurteilen, inwieweit die in dem dann maßgeblichen Sachrecht vorgesehenen Scheidungsfolgen einer im Sinne der obigen Ausführungen doch wirksamen Vereinbarung zu weichen haben.
Die nach dem hier also maßgeblichen deutschen Recht wesentliche Regelung zur von der Klägerin relevierten Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung findet sich im § 138 BGB. Nach § 138 Abs 1 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. In Abs 2 des § 138 BGB sind ua Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen sich jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels und Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche, Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen.Die nach dem hier also maßgeblichen deutschen Recht wesentliche Regelung zur von der Klägerin relevierten Sittenwidrigkeit der gesamten Vereinbarung findet sich im Paragraph 138, BGB. Nach Paragraph 138, Absatz eins, BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. In Absatz 2, des Paragraph 138, BGB sind ua Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen sich jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels und Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche, Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen.
Wenngleich nun das Missverhältnis allein regelmäßig nicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit ausreichen kann, wurde dies bei einem besonders krassen Missverhältnis doch als indiziert angesehen (vgl Heinrichs in Palandt aaO § 138 BGB Rz 34; Mayer-Maly in Münch Komm3 § 138 Rz 98, Dilcher in Staudinger BGB12 § 138 Rz 41 uva).Wenngleich nun das Missverhältnis allein regelmäßig nicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit ausreichen kann, wurde dies bei einem besonders krassen Missverhältnis doch als indiziert angesehen vergleiche Heinrichs in Palandt aaO Paragraph 138, BGB Rz 34; Mayer-Maly in Münch Komm3 Paragraph 138, Rz 98, Dilcher in Staudinger BGB12 Paragraph 138, Rz 41 uva).
Dass in einzelnen Bereichen die vertragliche Disposition über Ansprüche, etwa im Rahmen des § 1408 Abs 2 BGB auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich als zulässig angesehen wird, ändert daran, dass im Einzelfall unter Beachtung dieser Kriterien eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB vorliegen kann, nichts (vgl in diesem Sinn auch Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch60, § 1408 Rz 14; ebenso Heinrichs in Palandt aaO, § 138 Rz 47).Dass in einzelnen Bereichen die vertragliche Disposition über Ansprüche, etwa im Rahmen des Paragraph 1408, Absatz 2, BGB auch der Verzicht auf den Versorgungsausgleich als zulässig angesehen wird, ändert daran, dass im Einzelfall unter Beachtung dieser Kriterien eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 138, BGB vorliegen kann, nichts vergleiche in diesem Sinn auch Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch60, Paragraph 1408, Rz 14; ebenso Heinrichs in Palandt aaO, Paragraph 138, Rz 47).
Hier hat nun die Klägerin nicht nur auf den Versorgungsausgleich
verzichtet, sondern auch ihren Unterhaltsanspruch massiv beschränkt
sowie weiters ihren Hausanteil an den Beklagten übertragen. Als
einzige Gegenleistung hat sich der Beklagte verpflichtet, den
Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu tragen, wobei er dazu im
Hinblick auf die jahrzehntelange Tätigkeit der Klägerin im Haushalt
und der Betreuung der Kinder durch sie wohl ohnehin verpflichtet
gewesen wäre; kommt doch der vorweg getroffenen Vereinbarung über die
Verteilung der Sorgepflichten weder nach dem damals geltenden
österreichischen Recht (vgl § 176 ABGB) noch nach deutschem Recht
(vgl § 1671 BGB) bindende Wirkung zu, sondern ist letztlich das Kindeswohl entscheidend.vergleiche Paragraph 1671, BGB) bindende Wirkung zu, sondern ist letztlich das Kindeswohl entscheidend.
Von der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom
18. 9. 1996, NJW 1997, 126, in der einem Ausschluss des
Versorgungsausgleiches Wirksamkeit zuerkannt wurde, unterscheidet
sich der vorliegende Fall nicht nur durch die übrigen
Begleitumstände, sondern vor allem auch dadurch, dass in dem damals
vom BGH entschiedenen Fall die Vereinbarung bereits vor Eheschließung
getroffen wurde, während sie hier nach einer mehr als 25-jährigen
Dauer der Ehe und der Erziehung von vier gemeinsamen Kindern durch
die Klägerin zustandekam. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass etwa bei der Bemessung des Unterhaltes nach deutschem Recht gerade auch der Dauer der Ehe und der Kindesbetreuung ein erhebliches Gewicht zugemessen wird (vgl Brudermüller in Palandt aaO § 1579 Rz 2). Unter Berücksichtigung dieser Wertungen ist eine Regelung, die ohne wesentliche Gegenleistung nach einer langdauernden kinderreichen Ehe die Unterhaltsansprüche des die Kinder erziehenden Ehegatten wesentlich einschränkt, den Versorgungsausgleich ausschließt und das offensichtlich wesentlichste Vermögensgut überträgt, umsomehr als krass unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinne anzusehen.dass etwa bei der Bemessung des Unterhaltes nach deutschem Recht gerade auch der Dauer der Ehe und der Kindesbetreuung ein erhebliches Gewicht zugemessen wird vergleiche Brudermüller in Palandt aaO Paragraph 1579, Rz 2). Unter Berücksichtigung dieser Wertungen ist eine Regelung, die ohne wesentliche Gegenleistung nach einer langdauernden kinderreichen Ehe die Unterhaltsansprüche des die Kinder erziehenden Ehegatten wesentlich einschränkt, den Versorgungsausgleich ausschließt und das offensichtlich wesentlichste Vermögensgut überträgt, umsomehr als krass unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinne anzusehen.
Im Ergebnis war daher der Revision der Klägerin Folge zu geben und das Teilurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.