Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:
Die von der Klägerin weitgehend wortgleich wie in der Berufung gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, insbesondere die Nichteinholung eines Gutachtens aus dem Bereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie, hat bereits das Berufungsgericht verneint, so dass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).Die von der Klägerin weitgehend wortgleich wie in der Berufung gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, insbesondere die Nichteinholung eines Gutachtens aus dem Bereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie, hat bereits das Berufungsgericht verneint, so dass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).
Die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu § 63] und 546 [Erl 1 zu § 90]; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva).Die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu Paragraph 63 ] und 546 [Erl 1 zu Paragraph 90 ], ;, SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva).
Wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann eine Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel - nicht mehr in der Revision nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (RIS-Justiz RS0043480). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe, wird in der Revision nicht gerügt (RIS-Justiz RS0043231).Wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann eine Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel - nicht mehr in der Revision nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (RIS-Justiz RS0043480). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe, wird in der Revision nicht gerügt (RIS-Justiz RS0043231).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Versehrtenrente verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin im Revisionsverfahren durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist sie mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, so dass schon aus diesem Grund keine Veranlassung besteht, ihr aus Billigkeit Kosten zuzuerkennen (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27, 5/127 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Klägerin im Revisionsverfahren durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist sie mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, so dass schon aus diesem Grund keine Veranlassung besteht, ihr aus Billigkeit Kosten zuzuerkennen (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27, 5/127 uva).