Rechtssatz für 4Ob546/91 6Ob563/94 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059399

Geschäftszahl

4Ob546/91; 6Ob563/94; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 8Ob260/02x; 6Ob187/02x

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Norm

ZPO §502 Abs1
GmbHG §10
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GmbHG § 10 heute
  2. GmbHG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 10 gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  4. GmbHG § 10 gültig von 01.01.2018 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. GmbHG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  7. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. GmbHG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  10. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  11. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Es ist zwar unerheblich, ob die Gesellschafter die bar zu leistende Stammeinlage nach Paragraph 10, Absatz eins, GmbHG aus eigenen oder fremden Mitteln machen; auch wenn sie sich die Mittel für die Einzahlung auf Kredit beschaffen, steht die Einlage grundsätzlich zur freien Verfügung der Gesellschaft. Anders ist es aber dann, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt oder wenn die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet, weil ihr dann die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • 6 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 563/94
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    Beisatz: Auch wenn das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll, steht die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung. Eine bloß vorläufige Verfügbarkeit bedeutet keine "freie" Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes. (T1); Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Sicht der Dinge. (T2); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T3)
  • 7 Ob 65/01m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
    Beis wie T1 nur: Auch wenn das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll, steht die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung. (T4)
  • 8 Ob 260/02x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 260/02x
    Auch; Beisatz: Die Mindestbareinzahlung kann auch von einem Dritten oder einem Mitgesellschafter geleistet werden. Inwieweit in so einem Fall von einer schlüssigen Widmung auszugehen ist - zur Ermöglichung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, weil klar war, dass der Mitgesellschafter nicht leistet- kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 §502 Rz 3 mwN). (T5)
  • 6 Ob 187/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 187/02x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059399

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_004

Rechtssatz für 4Ob546/91 8Ob629/93 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059497

Geschäftszahl

4Ob546/91; 8Ob629/93; 3Ob323/97i; 4Ob284/99i; 2Ob144/00s; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 6Ob294/03h

Entscheidungsdatum

19.02.2004

Norm

AktG §29 Abs1
AktG §155 Abs2
GmbHG §10 Abs3
  1. AktG § 29 heute
  2. AktG § 29 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 29 gültig von 01.07.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  4. AktG § 29 gültig von 08.10.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004
  5. AktG § 29 gültig von 01.07.1996 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  6. AktG § 29 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  7. AktG § 29 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. AktG § 155 heute
  2. AktG § 155 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 155 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. AktG § 155 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 10 heute
  2. GmbHG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 10 gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  4. GmbHG § 10 gültig von 01.01.2018 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. GmbHG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  7. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. GmbHG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  10. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  11. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Zweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • 8 Ob 629/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 629/93
  • 3 Ob 323/97i
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 323/97i
  • 4 Ob 284/99i
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 284/99i
  • 2 Ob 144/00s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 144/00s
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    Beisatz: Insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes sind stets die Gläubigerinteressen zu wahren; daher muss die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein (so bereits 6 Ob 563/94). (T1); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2)
  • 7 Ob 65/01m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
  • 6 Ob 294/03h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 294/03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059497

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_007

Rechtssatz für 15Os120/88 15Os126/89 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0060178

Geschäftszahl

15Os120/88; 15Os126/89; 13Os125/92; 6Ob76/00w; 14Os72/03; 11Os1/06s

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Norm

GmbHG §122 Z1
  1. GmbHG § 122 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015
  2. GmbHG § 122 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 122 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  4. GmbHG § 122 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  5. GmbHG § 122 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. Eine spätere Einlagenrückgewähr hingegen ändert, selbst wenn sie vorausgeplant war, nichts an einer ursprünglich vorgelegenen Richtigkeit der Erklärung; durch sie wird demnach - mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (wie etwa Paragraphen 153,, 156 StGB) strafbar sein - der Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG nicht verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 120/88
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 15 Os 120/88
    Veröff: RdW 1990,13 = SSt 60/36
  • 15 Os 126/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 126/89
    Beisatz: Auf Beschränkungen im Innenverhältnis kommt es darnach nicht an. (T1)
  • 13 Os 125/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    Vgl; Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2)
  • 14 Os 72/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 72/03
    auch; nur: Für die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. (T3)
  • 11 Os 1/06s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 1/06s
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060178

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_0150OS00120_8800000_002

Rechtssatz für 4Ob546/91 6Ob76/00w 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059563

Geschäftszahl

4Ob546/91; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 6Ob288/03a; 3Ob99/08t

Entscheidungsdatum

11.07.2008

Norm

GmbHG §10 Abs3
  1. GmbHG § 10 heute
  2. GmbHG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 10 gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  4. GmbHG § 10 gültig von 01.01.2018 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. GmbHG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  7. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. GmbHG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  10. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  11. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Eine Sperre der eingezahlten Beträge bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung der Gesellschaft widerspräche sogar dem geforderten Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    nur: Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen. (T1)
  • 7 Ob 65/01m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 288/03a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 288/03a
    Auch; Veröff: SZ 2004/105
  • 3 Ob 99/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 99/08t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059563

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_015

Rechtssatz für 4Ob546/91 8Ob629/93 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059584

Geschäftszahl

4Ob546/91; 8Ob629/93; 3Ob323/97i; 4Ob284/99i; 2Ob144/00s; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 3Ob99/08t

Entscheidungsdatum

11.07.2008

Norm

GmbHG §10 Abs3
  1. GmbHG § 10 heute
  2. GmbHG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 10 gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  4. GmbHG § 10 gültig von 01.01.2018 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. GmbHG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  7. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. GmbHG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  10. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  11. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • 8 Ob 629/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 629/93
    Beisatz: Hier: § 29 Abs 1 AktG. (T1)
  • 3 Ob 323/97i
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 323/97i
  • 4 Ob 284/99i
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 284/99i
  • 2 Ob 144/00s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 144/00s
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt darauf an, ob die Bank bei Abgeben der Erklärung mit entsprechender Sorgfalt vorgegangen ist. Die Bank haftet, wenn die Ausstellung der falschen Bestätigung entweder trotz besseren Wissens der Bank bzw der ihr zurechenbaren Leute erfolgte oder wenn die Bank bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass die bestätigte freie Verfügbarkeit nicht wirklich bestand. (T2)
  • 7 Ob 65/01m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 99/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 99/08t
    Beisatz: Hier: Revision zurückgewiesen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059584

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_017

Entscheidungstext 6Ob76/00w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob76/00w

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Anmerkung

E60265 06A00760

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Karl U***** GmbH, ***** gegen die beklagte Partei R***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 250.000 S, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. November 1999, GZ 2 R 150/99t-11, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23. Juni 1999, GZ 6 Cg 178/98t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 12.195,-- S (darin enthalten 2.032,50 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. 7. 1995 gründeten Karl U***** und Stefanie Z***** die Karl U***** GmbH, an der Karl U***** mit einer Stammeinlage von 480.000 S und Stefanie Z***** mit einer Stammeinlage von 20.000 S beteiligt waren. Ihr Geschäftsführer war Karl U*****.

Am 31. 7. 1995 eröffnete Karl U***** als Neukunde bei der Beklagten sowohl ein Privatkonto, auf das ihm ein Überziehungsrahmen von 300.000 S eingeräumt wurde, als auch ein Firmenkonto für die zu gründende GmbH. Zugleich wurde unter Ausnützung des gewährten Überziehungsrahmens am Privatkonto ein Betrag von 250.000 S dem Firmenkonto gutgeschrieben. Zur Besicherung des Privatkredites unterfertigten Karl U***** und Stefanie Z***** einen Blankowechsel und eine Wechselverpflichtungserklärung, in der die Beklagte zur Ausfüllung des Blankowechsels als Rektawechsel für einen Betrag bis zu 300.000 S ermächtigt wurde. Betreffend die Abdeckung des Privatkredites wurde mündlich vereinbart, dass Karl U***** monatlich 30.000 S in Form eines Dauerauftrages von seinem Geschäftsführergehalt auf das Privatkonto zu überweisen habe, und zwar beginnend mit 1996.

Ebenfalls am 31. 7. 1995 bestätigte die Beklagte gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG die Einzahlung der Stammeinlagen von 250.000 S und erklärte, dass das Guthaben auf dem Firmenkonto zur freien Verfügung der Geschäftsführer der Karl U***** GmbH stünden und diese in der Verfügung darüber nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt seien.

Die Gesellschaft wurde am 17. 8. 1995 in das Firmenbuch eingetragen.

Auf das Privatkonto wurden im Jahr 1996 dreimal Beträge von 30.000 S überwiesen. Die auf dem Geschäftskonto vorhandene Einlage verwendete Karl U***** in der Folge für Geschäftszwecke.

Die Beklagte gewährte der Gesellschaft mehrere Kredite, und zwar erstmals bereits am 23. 8. 1995.

Am 7. 5. 1998 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die Beklagte meldete Konkursforderungen von rund 1,7 Mio S an.

Der klagende Masseverwalter begehrte Schadenersatz im Ausmaß des Deckungskapitals von 250.000 S, das den Gläubigern durch die Kreditierung dieser Stammeinlagen seitens der Beklagten entzogen worden sei. Infolge Kreditgewährung seien die Stammeinlagen nicht zur freien Verfügung des Geschäftsführers gestanden. Ein Betrag, den ein Gesellschafter nur zum Zweck der vorübergehenen Einlage ausgeliehen habe und zu dessen Rückzahlung sich die Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern verpflichtet hätten, seien der Gesellschaft nicht endgültig zugeflossen. Die Bestätigung der Beklagten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG sei wissentlich unrichtig, zumindest aber "bedenklich" gewesen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Bestätigung sei korrekt gewesen. Die Einzahlung auf das Firmenkonto sei nicht bloß vorübergehend erfolgt. Es habe sich auch nicht um eine Scheineinlage gehandelt. Vielmehr seien die eingezahlten Stammeinlagen der GmbH endgültig als vollwertiges Betriebskapital und reines Aktivum zugeflossen und als Haftungsfonds zur Verfügung gestanden. Der Geschäftsführer sei im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in seiner Dispositionsbefugnis über den gutgeschriebenen Betrag nicht beschränkt gewesen. Es habe für die Beklagte keine Verrechnungsmöglichkeit zwischen dem belasteten Privatkonto und dem Firmenkonto bestanden. Ob der Gesellschafter die bar zu leistende Stammeinlage aus eigenen oder fremden Mitteln finanziere, sei unerheblich.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens, das abgewiesen wurde - statt. Der Beklagten habe auf Grund der mit Karl U***** vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung klar sein müssen, dass das eingezahlte Stammkapital in weniger als acht Monaten zu Gunsten des Privatkredites aufgebraucht sein werde, dass Karl U***** über das auf dem Firmenkonto erliegende Geld nicht frei verfügen habe können und dass die Einzahlung auf die Stammeinlagen nicht dazu geeignet gewesen sei, einen dem Gesetzeszweck entsprechenden Haftungsfonds für die Gläubiger zu schaffen. Die von der Beklagten ausgestellte Bestätigung basiere auf einem äußerst bedenklichen Einzahlungsvorgang und sei im Hinblick auf die Vereinbarung über die Verwendung des Stammkapitals als falsch anzusehen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Beklagte habe sich geradezu bewusst der Einsicht verschlossen, dass die Rückforderung des Privatkredites aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen werde. Dadurch, dass sie die Verkoppelung von Ein- und Rückzahlung aus Gesellschaftsmitteln verschwiegen habe, habe sie eine im Ergebnis unrichtige Bestätigung ausgestellt. Die bloß vorläufige Verfügbarkeit über die Stammeinlage sei nicht mit einer freien Verfügbarkeit im Sinn des Gesetzes zu vergleichen. Der Beklagten habe bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung auf Grund der vereinbarten Rückzahlung des Privatkredites aus Mitteln der Gesellschaft bewusst sein müssen, dass der mit der Pflicht zur Zahlung einer Stammeinlage verbundene Zweck nicht erfüllt werde.

Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO im Sinn einer Bejahung der Revisionszulässigkeit ab, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG bei einer Rückzahlungsvereinbarung wie der vorliegenden rechtsmissbräuchlich erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG fordert ebenso wie Paragraph 29, Absatz eins, AktG (und Paragraph 155, Absatz 2, AktG anlässlich von Kapitalerhöhungen) den Nachweis, dass die Geschäftsführer in der Verfügung über die eingezahlten Beträge nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt sind. Ziel dieser Vorschriften ist es, die eingezahlten Stammeinlagen bzw Aktien als Haftungsfonds für die Gläubiger zu sichern. Das eingezahlte Kapital soll nicht nur im Interesse der Gesellschafter bzw Aktionäre, sondern auch im Interesse der Gläubiger möglichst voll zur Verfügung stehen, sodass die künftigen Gesellschaftsgläubiger mit dem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind. Daher wird die - nach herrschender Ansicht verschuldensabhängige - Haftung des kontoführenden Kreditinstituts auch den Gläubigern gegenüber bejaht, wenn die von ihm ausgestellte, seit der Novellierung durch das IRÄG

1994 obligatorische Bestätigung unrichtig ist (4 Ob 546/91 = SZ

64/143 = ÖBA 1992/333, 568 [Nowotny]; 8 Ob 629/93 = SZ 67/132 = ÖBA

1994/462, 978 [Jabornegg]; Koppensteiner, GmbH-Gesetz2, Rz 29 zu Paragraph 10, GmbHG mwN; Umfahrer, Die GmbH5 Rz 138 je mwN; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 römisch eins, Rz 1/596 ff).

Es ist zwar unerheblich, ob die Gesellschafter die bar zu leistende

Stammeinlage aus eigenen oder fremden Mitteln aufbringen. Auch wenn

sie sich die Mittel für die Einzahlung auf Kredit beschaffen, stehen

die Einlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft. Anders ist dies

jedoch dann, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt oder

die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet oder das Geld wieder

an den Gesellschafter zurückfließen soll, weil ja dann die

Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung

steht (4 Ob 546/91; 6 Ob 563/94 = GesRZ 1994, 223 = ecolex 1994, 545

= HS 25.183; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 29 zu § 10 GmbHG).

Wie Jabornegg (Anmerkung zu 8 Ob 629/93, ÖBA 1994, 980 [981]) zutreffend darlegt, bedeutet eine bloß vorläufige Verfügbarkeit keine "freie" Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes. Zudem kommt es darauf an, ob die Bank bei Abgeben der Erklärung mit entsprechender Sorgfalt vorgegangen ist. Die Bank haftet, wenn die Ausstellung der falschen Bestätigung entweder trotz besseren Wissens der Bank bzw der ihr zurechenbaren Leute erfolgte oder wenn die Bank bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass die bestätigte freie Verfügbarkeit nicht wirklich bestand.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gutschrift der Stammeinlagen am Firmenkonto ohne jeglichen tatsächlichen Geldfluss erfolgte. Der gesamte Betrag wurde von der die Bestätigung ausstellenden Bank kreditiert. Zu diesem Zweck wurden zwar zwei Konten, nämlich ein auf den Geschäftsführer lautendes Privatkonto und ein Gesellschaftskonto eröffnet. Es erfolgten aber nicht nur die Kreditgewährung und die Gutschrift in einem, und zwar lediglich durch einen Buchungsvorgang, sondern es wurde auch eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart, bei der für die Beklagte klar sein musste, dass Karl U***** diese nur durch Abschöpfungen von den auf dem Firmenkonto erliegenden Stammeinlagen nachkommen werden könne: Die beiden Gesellschafter verfügten nicht einmal über so viel Barmittel, um zumindest einen Teil der Stammeinlagen aus eigenem aufzubringen. Die ausdrückliche Absprache, dass der Geschäftsführergehalt zur Kreditabdeckung heranzuziehen sei, und zwar "sicherheitshalber" durch Erteilung eines Dauerauftrages, macht deutlich, dass mit anderen Einkünften des Karl U*****, der zugleich Kreditnehmer, Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der GmbH war, nicht zu rechnen war. Unter den gegebenen Umständen war es illusorisch anzunehmen, dass das ohne jedes Startkapital neu gegründete Unternehmen schon in absehbarer Zeit soviel Gewinn abwerfen werde, dass die Gesellschaft ein Geschäftsführergehalt auszahlen könne, von dem der Geschäftsführer nicht nur seine Lebenshaltungskosten, sondern auch Kreditrückzahlungen von monatlich S 30.000 leisten werden könne. Die Rückzahlungsverpflichtung konnte bei realistischer Betrachtungsweise nichts Anderes bedeuten, als dass das eingezahlte Stammkapital innerhalb kurzer Zeit wieder an die kreditierende Bank zurückfließen solle. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Sicht der Dinge vergleiche 6 Ob 563/94 zur vergleichbaren Problematik der Umgehung des Aufrechnungsverbotes nach Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG) reduzierten sich die beschriebenen Vorgänge, die zur Gutschrift der Stammeinlagen auf dem Firmenkonto führten, in Wahrheit darauf, dass der betreffende Betrag zur Verfügung gestellt wurde, um die Firmenbucheintragung zu erwirken, dann aber wieder, wenn auch nicht in einem Zug, sondern in mehreren größeren Raten, zurückgegeben werden sollte.

Die hier zu beurteilende Vorgangsweise steht somit den Wertungen der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, dass insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes stets die Gläubigerinteressen zu wahren sind und daher die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein muss (6 Ob 563/94), in nicht zu vereinbarendem Widerspruch. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass gezielt nach Wegen gesucht wurde, wie formal eine Bankbestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG gerechtfertigt werden kann, ohne dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung gerecht zu werden (Jabornegg aaO 982). Da die der Bestätigung vorangehenden Vorgänge der Sphäre der bestätigenden Bank zuzurechnen sind und diese wissen musste, dass die Rückzahlungsverpflichtung das Stammkapital vermindern werde, ist hier nicht von einem bloßen Sorgfaltsverstoß der Bank, sondern von einer wissentlich unrichtigen Bestätigung auszugehen, sodass auf die (der Bankhaftung generell kritisch gegenüberstehenden) Ausführungen Koziols, Haftung der Bank bei Bestätigung der freien Verfügung über Bareinlagen, ÖBA 1996, 272 (277), nach denen für die Bankhaftung zumindest Wissentlichkeit vorauszusetzen sei, nicht weiter einzugehen ist.

Es ist zwar richtig, dass die Bank nur für die Richtigkeit der Bestätigung auf den Zeitpunkt ihrer Austellung bezogen haftet und dass das Gesetz der Bank keine weitergehende Verpflichtung auferlegt, sodass sie auch nicht die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, zu überwachen hat (4 Ob 546/91). Dies ändert aber im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nichts an ihrer Haftung, weil im vorliegenden Fall schon im Zeitpunkt der Bestätigung über die freie Verfügbarkeit der Stammeinlagen von deren Aufzehrung durch die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen werden musste, ohne dass es besonderer Prognosen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft bedurfte.

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung 15 Os 120/88 = RdW 1990, 13 beruft, ist ihr zu erwidern, dass zwar in dieser Entscheidung (und ihr folgend in 13 Os 125/92) die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 122, Absatz eins, GmbHG und die Unrichtigkeit der Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG selbst bei vorausgeplanter Rückzahlung der von einem Gründer geleisteten Stammeinlage verneint wurde. Dieser Ansicht

ist aber bereits die Entscheidung 3 Ob 323/97j = WBl 1998, 268 = RdW

1998, 276 = RZ 1999, 229/59 unter Hinweis auf die Ausführungen in 4

Ob 546/91 entgegengetreten: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG möge zwar die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar sei dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG widersprechenden Verhaltens, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. Auch der erkennende Senat pflichtet dieser Ansicht bei und sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung der Zivilsenate abzugehen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Bankhaftung zutreffend bejaht haben, waren daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00076.00W.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0060OB00076_00W0000_000