Für die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. Eine spätere Einlagenrückgewähr hingegen ändert, selbst wenn sie vorausgeplant war, nichts an einer ursprünglich vorgelegenen Richtigkeit der Erklärung; durch sie wird demnach - mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (wie etwa §§ 153, 156 StGB) strafbar sein - der Tatbestand des Vergehens nach § 122 Z 1 GmbHG nicht verwirklicht.Für die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ist nur maßgeblich, ob die nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG abzugebende Erklärung in bezug auf eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers den Tatsachen entspricht, und zwar zur Zeit ihres Einlangens beim Registergericht. Eine spätere Einlagenrückgewähr hingegen ändert, selbst wenn sie vorausgeplant war, nichts an einer ursprünglich vorgelegenen Richtigkeit der Erklärung; durch sie wird demnach - mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (wie etwa Paragraphen 153,, 156 StGB) strafbar sein - der Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG nicht verwirklicht.