Rechtssatz für 5Ob147/97x 5Ob274/97y 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108159

Geschäftszahl

5Ob147/97x; 5Ob274/97y; 5Ob253/00t; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 5Ob122/10t

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Satz 2 WEG (vor dem 3. WÄG: Paragraph 15, Absatz 2, WEG), die auch den Abschluss von Rechtsgeschäften betreffen kann, kann der Grundgedanke entnommen werden, dass ein Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen handeln kann, wenn bei Untätigkeit schwerwiegende Nachteile (auch) für die Gemeinschaft entstehen könnten. Jedenfalls bei Gefahr der Verfristung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung geltend gemacht werden, muss in zumindest analoger Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Satz 2 WEG ein Mehrheitsbeschluss nicht schon bei Klagseinbringung durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorliegen, sondern ist einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T1); Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T2)
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Auch; Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Beisatz: Jedenfalls bei Gefahr der Verfristung wird eine Klage aus Gewährleistung oder Schadenersatz wegen Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung geltend erhoben wird, auch schon vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen, wobei einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben ist, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt. (T3)
  • 5 Ob 122/10t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 122/10t
    Beisatz: Bei Ansprüchen, die eng mit solchen verknüpft sind, die der Unterbrechungswirkung unterliegen, kommt eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108159

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00147_97X0000_003

Rechtssatz für 5Ob1/85 (5Ob2/85) 5Ob32/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013431

Geschäftszahl

5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob65/88; 5Ob102/90; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob219/98m; 5Ob230/99f; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob142/01w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 1Ob267/02z; 5Ob190/02f; 1Ob163/03g; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 4Ob150/11d; 10Ob56/19m; 6Ob26/20x

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb)
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Veröff: ImmZ 1985,335
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    nur: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. (T1)
    Beisatz: Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teils oder einer Anlage der Liegenschaft dient nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T2)
  • 5 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 65/88
    nur T1
  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Auch; Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Auch; nur: In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T3)
    Beisatz: Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T4)
    Veröff: 69/90
  • 4 Ob 2229/96i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i
    Auch; nur: Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 69/228
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T6)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T6 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T7)
  • 5 Ob 219/98m
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 219/98m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kann grundsätzlich nicht als Änderung im Sinn des § 14 Abs 3 WEG aufgefasst werden, sondern ist Maßnahmen der ordentlichen Erhaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG gleichzuhalten. (T8)
    Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Werkunternehmer gehört zur ordentlichen Verwaltung, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallen und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachen, sie der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienen und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderung (wie umfassende Verbesserungsarbeiten) zum Gegenstand haben, sodass ein diesbezüglicher Beschluss der Miteigentümergemeinschaft auch die Minderheit bindet. (T9)
  • 5 Ob 230/99f
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 230/99f
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist, wenn keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen davon umfasst sind und den Miteigentümern auch keine zusätzlichen Kosten entstehen, sodass ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss die Minderheit bindet. (T10)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Vgl auch; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T11)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T12)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T13)
  • 5 Ob 142/01w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 142/01w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden ist unabhängig davon, ob die Kosten durch die Haftung eines Gewährleistungspflichtigen oder Schadenersatzpflichtigen gedeckt sind, als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Gleiches gilt, für Maßnahmen, die der Vorbereitung der Mängelbehebung, insbesondere der Ursachenforschung dienen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Zweck ist daher zu den in § 14 Abs 2 Z 1 WEG angeführten Angelegenheiten zu zählen. (T14)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T15)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist. (T16)
    Beis wie T15 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T17)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T18)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T19)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; Beis ähnlich wie T19
  • 1 Ob 267/02z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 267/02z
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T20)
    Veröff: SZ 2003/7
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Auch; nur T5; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T21)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T22)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    nur T1; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T23)
    Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T24)
    Beisatz: Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T25)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T24; Beis wie T25
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    nur T1; Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T26)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T27)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T28)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T29)
  • 4 Ob 150/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 150/11d
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Vgl; Beis wie T29
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Vgl; Beis wie T18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0050OB00001_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob102/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013430

Geschäftszahl

5Ob102/90; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 1Ob163/03g; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob16/18s; 10Ob56/19m; 2Ob78/23v

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Die Frage, wer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schuldner befugt ist und welche Willensbildung der Miteigentümer dieser Geltendmachung hinsichtlich der Auswahl und Festlegung der zu verfolgenden Ansprüche vorauszugehen hat, ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 825, ff ABGB - im Anwendungsbereich des WEG 1975 in Verbindung mit den Paragraphen 14, f, 17 dieses Gesetzes - zu beantworten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 102/90
    Entscheidungstext OGH 27.11.1990 5 Ob 102/90
    Veröff: BankArch 1991,121 (Call)
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anläßlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T1)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T1 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T2)
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Auch; Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T3)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T4)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T5)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T6)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T7)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanalge resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T8)
    Beis wie T7; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T9)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl aber; Beis wie T9 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T10)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T11)
  • 1 Ob 163/03g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 163/03g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2003/99
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T12)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12
  • 5 Ob 16/18s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 16/18s
    Auch; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. (T13)
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T6; Beis wie T8
  • 2 Ob 78/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 78/23v
    vgl; Beisatz nur wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19901127_OGH0002_0050OB00102_9000000_001

Rechtssatz für 3Ob650/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082907

Geschäftszahl

3Ob650/79; 5Ob24/81; 5Ob656/82; 5Ob57/82; 5Ob60/82; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 5Ob231/02k; 5Ob190/02f; 5Ob142/03y; 5Ob293/06h; 5Ob21/09p; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 6Ob89/18h; 10Ob56/19m; 5Ob40/19x; 6Ob26/20x; 5Ob174/20d; 5Ob102/21t; 2Ob34/21w; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §933 Abs1 II
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Auch einzelne Wohnungseigentümer können Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 650/79
    Veröff: EvBl 1980/140 S 437
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T1)
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370 = NZ 1984,187
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Vgl aber; Beisatz: Verbesserungsanspruch ist Gesamthandforderung und von der Mehrheit der Miteigentümer geltendzumachen. (T2) Veröff: JBl 1984,204
  • 5 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 57/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 60/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 5 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
    Vgl aber; Beisatz: Schadenersatzanspruch in Geld. (T3)
    Veröff: JBl 1986,108 (kritisch Selb) = ImmZ 1985,301
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Vgl aber
  • 5 Ob 101/85
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 101/85
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 57/82
  • 5 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 9/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T4)
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T5)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Vgl aber; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T6)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Auch; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T7)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T8)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Vgl aber; Beisatz: Trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. (T9)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung wurde auch bereits auf Schadenersatzansprüche ausgedehnt (vgl 5 Ob 201/00w). (T10)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T11)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T12)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; Beis ähnlich wie T12
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Nur so weit das Vorgehen eines Einzelnen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung) ist er gehalten, seine Klagsführung durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigen zu lassen. Gleiches gilt auch für Schadenersatzansprüche eines Wohnungseigentümers. (T13)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis ähnlich T9; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T14)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T15)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beisatz abweichend zu T1: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T16)
    Beis wie T5; Beis ähnlich wie T13
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 293/06h
    Vgl aber; Beis wie T4
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T20
  • 5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T21)
    Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T22)
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl aber; Auch Beis wie T6; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T23)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Vgl auch Beis wie T5
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T20; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T24)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 89/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 89/18h
    Auch; Beis wie T12
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Vgl; Beis wie T20
  • 5 Ob 40/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 40/19x
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23
  • 5 Ob 174/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Vgl; Beis wie T7
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00650_7900000_004

Rechtssatz für 5Ob147/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108157

Geschäftszahl

5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/03y; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob281/07w; 5Ob21/09p; 5Ob270/09f; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 6Ob92/11i; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 2Ob55/13x; 4Ob10/16y; 10Ob77/15v; 5Ob16/18s; 5Ob40/18w; 5Ob16/19t; 10Ob56/19m; 2Ob34/21w; 5Ob70/23i; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ABGB §833 BI
ABGB §833 CI
ABGB §933 Abs1 II
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
    Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
    nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T1)
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Vgl aber; Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T2)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T3)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T4)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Auch; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T5)
    Beisatz: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu erwägen. (T6)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T7)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T8)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird. (T9)
    Beis wie T7 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T10)
    Beis wie T8; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T11)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T12)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 99/03z
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 99/03z
    Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten. (T13)
    Beis wie T7 nur: Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T14)
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    nur T1; Beis wie T14
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit. (T15)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T15
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Beis wie T5; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 281/07w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 281/07w
    Vgl auch; Beisatz: An der Herstellung eines mängelfreien Zustands und einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks, im Konkreten zur ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, bestehen gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer. Diese haben ihre Individualrechte nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, selbst wenn sie aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag resultieren, durch einen Mehrheitsbeschluss aufeinander abzustimmen, wenn durch die Vorgangsweise Gemeinschaftsinteressen berührt werden. (T16)
    Beis ähnlich wie T15
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20)
  • 5 Ob 270/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 270/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T4; Bem: Hier: Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen verneint. (T21)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Beis wie T20
  • 5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T22)
    Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T23)
  • 6 Ob 92/11i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 92/11i
    Vgl auch
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Vgl; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T24)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Beis wie T13; Vgl Beis wie T18
  • 2 Ob 55/13x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
    Vgl; Beisatz: Die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ist im Außenverhältnis nach der vertraglichen Grundlage zu beurteilen. Hier: Vertragsverhältnis zur durch den Verwalter vertretenen Eigentümergemeinschaft, nicht zu den einzelnen Wohnungseigentümern. (T25)
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T26)
  • 10 Ob 77/15v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 77/15v
    Vgl aber; Beisatz: Die zum Wohnungseigentum entwickelte Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer GesBR übertragen werden. (T27)
  • 5 Ob 16/18s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 16/18s
    Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. (T28)
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Auch
  • 5 Ob 16/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
    Auch
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T20
  • 2 Ob 34/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 34/21w
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 70/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 5 Ob 70/23i
    Beisatz wie T25; Beisatz wie T28
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108157

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00147_97X0000_001

Rechtssatz für 5Ob147/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108158

Geschäftszahl

5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 5Ob231/02k; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/03y; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 5Ob270/09f; 5Ob251/09m; 6Ob92/11i; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 5Ob46/15y; 4Ob10/16y; 6Ob115/18g; 1Ob136/18h; 5Ob40/18w; 10Ob56/19m; 5Ob40/19x; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

WEG 1975 §13 Abs1 Z1
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14
WEG 1975 §26 Abs1 Z3
WEG 2002 §18
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben können. Allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu erwägen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/97x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 147/97x
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    Auch; Veröff: SZ 70/129
  • 5 Ob 274/97y
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 274/97y
  • 5 Ob 294/99t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 294/99t
    Auch; Beisatz: Wohl trifft es zu, dass offene Balkone gemäß § 1 Abs 2 WEG Teile der Liegenschaft sind, die, weil sie nur von der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind, Zubehör-Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs 2 WEG sind. Zugleich sind sie jedoch wegen ihrer Konstruktion Teile der Außenfassade, somit allgemeiner Teile des Hauses, an denen die Erhaltungspflicht sämtliche Miteigentümer und Wohnungseigentümer trifft. Mängel an Balkonen, die nicht bloß deren Bodenbelag und dgl betreffen, beziehen sich daher auf das Haus. Schäden an Eisenarmierungen der Balkone, somit an deren statischen Teilen, fallen in die Erhaltungspflicht der Allgemeinheit. (T1)
    Beisatz: Ob Naturalrestitution oder Geldersatz begehrt wird, bedarf der Beschlussfassung. (T2)
    Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T3)
  • 5 Ob 126/00s
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 126/00s
    Auch; nur: Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten. (T4)
    Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T5)
  • 5 Ob 253/00t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 253/00t
    Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T6)
    Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T7)
  • 5 Ob 201/00w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 201/00w
    Beis wie T2; Beisatz: Trotz Bejahung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, um die möglicherweise unterschiedliche Interessenslage - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung (oder zwischen Naturalersatz und Geldersatz) - zu berücksichtigen. (T8)
    Beisatz: Die Beschlussfassung, ob Naturalersatz oder Geldersatz begehrt wird, fällt unter § 14 Abs 1 WEG. (T9)
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T10)
    Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T11)
  • 5 Ob 296/00s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 296/00s
    Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T12)
    Beis wie T11; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T13)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl aber; Beis wie T13 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T14)
    Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T15)
  • 5 Ob 28/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 28/02g
    Vgl; nur T4; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T16)
  • 5 Ob 31/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 31/02y
    Vgl; nur T4; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 231/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
    Vgl aber; Beis wie T10 nur: Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder sanktionieren zu lassen. (T17)
    Beis wie T15
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T13; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T18)
    Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T19)
  • 5 Ob 99/03z
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 99/03z
    Auch; nur:
  • 5 Ob 142/03y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 142/03y
    Auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit. (T20)
    Veröff: SZ 2004/93
  • 5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
    Vgl auch; Beis wie T12, Beis wie T20
  • 5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    Auch; nur T4; Beis wie T20
    Veröff: SZ 2006/104
  • 5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T21)
    Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T22)
    Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T23)
    Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T24)
  • 5 Ob 270/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 270/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T7; Bem: Hier: Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen verneint. (T25)
  • 5 Ob 251/09m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 251/09m
    Beis ähnlich wie T17; Beis wie T24
  • 6 Ob 92/11i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 92/11i
    Vgl auch
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Auch; nur T4; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T26)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; nur: Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil die möglicherweise unterschiedlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben können. (T27)
    Vgl Beis wie T22
  • 5 Ob 46/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/15y
    Vgl
  • 4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T24; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T28)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Fall der Klagsführung durch die Eigentümergemeinschaft steht es hingegen ohnehin dieser offen, ob und welche gegebenenfalls abgetretenen Ansprüche sie geltend machen will, sodass es einer zusätzlichen Überprüfung der dazu getroffenen internen Willensbildung der Eigentümergemeinschaft als Voraussetzung für deren Aktivlegitimation zur Geltendmachung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 abgetretener Ansprüche nicht bedarf (so bereits 5 Ob 71/12w). (T29)
  • 1 Ob 136/18h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 136/18h
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T26
  • 5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Vgl auch
  • 10 Ob 56/19m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 56/19m
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T24
  • 5 Ob 40/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 40/19x
    Vgl; Beis wie T13
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108158

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00147_97X0000_002

Entscheidungstext 5Ob253/00t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob253/00t

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. Erich P*****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger & Ing. Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, gegen die Antragsgegner 1.) Klaus T*****, 2.) Sivvy S*****, 3.) Oswald V*****, 4.) Margareta A*****, 5.) Peter O*****, 6.) Renate R*****, 7.) Richard W*****, 8.) Dr. Diethelm L*****, und 9.) Roland E*****, alle vertreten durch Dr. Heinz Heißl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. März 2000, GZ 2 R 131/00d-20, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17. Jänner 2000, GZ 11 Msch 52/99m-15, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Sachbeschlusss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Das Begehren der Antragsgegner, dem Antragsteller den Ersatz der für die Revisionsrekursbeantwortung verzeichneten Kosten aufzutragen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller, Mit- und Wohnungseigentümer von 136/1501 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****, hat gegen den Erstantragsgegner, der selbst noch 702/1501 Anteile der genannten Liegenschaft sein Eigen nennt, unter Berufung auf dessen Funktionen als Verkäufer, Wohnungseigentumsorganisator, Bauherr und Verwalter der Wohnanlage zu 15 Cg 212/98y des Landesgerichtes Innsbruck eine Klage zur Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen erhoben. Die dabei geltend gemachten Mängel und Schäden betreffen auch allgemeine Teile der Wohnanlage, weshalb er - der Entscheidung des erkennenden Senates zu 5 Ob 147/97x (RdW

1997, 720 = WoBl 1998, 55/32 = JBl 1998, 51 = immolex 1998, 56/30 =

SZ 70/129 = MietSlg 49/25) folgend - im außerstreitigen Verfahren

nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG den Antrag stellte, die von ihm nicht erreichbare Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zur Klagsführung durch einen Gerichtsbeschluss zu ersetzen. Begründet wurde dieses Begehren im Wesentlichen damit, dass die drohende Verjährung der geltend gemachten Gewährleisungsansprüche diese Vorgangsweise erfordere.

Die Vorinstanzen erteilten dem Antragsteller (mit hier nicht mehr interessierenden Ausnahmen und Varianten) die Genehmigung zur Klagsführung in letztlich 8 Punkten, wovon vier noch strittig sind, und zwar in Ansehung der Verbesserung von zwei nicht niveaugleich versetzten Fußabstreifern im Erdgeschoss beim Hausgang, von undichten Leitungs- und Rohrdurchführungen im Bereich der Kellerwand Ost vor dem Kellerabteil top 12, der Dämmputzbeschichtung der Wände beiderseits der Schrägverglasung auf der Terrasse top 12 und der Verwendung von (zur Kondenswasserbildung führenden) Aluminiumleisten statt aluminiumbeschichteter Holzleisten im Bereich der Treppe vor und hinter dem Hauseingang. Diesbezüglich hatten die Antragsgegner (die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft) bestritten, dass Mängel vorliegen; zumindest gehe es nicht um erhebliche Mängel, die eine Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht des Erstbeklagten auslösen könnten.

Das Rekursgericht begründete seine dem Begehren des Antragstellers stattgebende Entscheidung wie folgt:

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 2148/96k; 5 Ob 147/97x; 5 Ob 274/97y) sei, damit die Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben, am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen (betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft) festzuhalten. Versuche die Minderheit, infolge Untätigkeit der Mehrheit einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß Paragraphen 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 26 Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu erwirken, so habe das Gericht bei seiner Entscheidung allfällige widerläufige Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu beachten, wobei der Oberste Gerichtshof beispielhaft die unterschiedliche Wahl von Verbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen angeführt habe.

Unter Untätigkeit der Mehrheit, die die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters iSd Paragraphen 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG rechtfertige, sei das Unterlassen von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 3, MRG zu verstehen. Zur Erhaltung iSd Paragraph 3, MRG und damit zur ordentlichen Verwaltung gehöre auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands, weil nur dieser Zustand dem "ortsüblichen Standard" der vereinbarten Werkleistung entspreche (5 Ob 101/85; 4 Ob 2229/96i; 5 Ob 2148/96k; 5 Ob 147/97x ua).

Während die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen bei Vorliegen unwesentlicher Mängel eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstelle, treffe dies bei bloß unerheblichen Mängeln iSd Paragraph 932, Absatz 2, ABGB mangels Anspruchsgrundlage nicht zu. Dies gelte auch bei Mängelfreiheit.

Im außerstreitigen Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung der Mehrheit zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen habe nur eine grobe Prüfung der Aussichten einer erfolgreichen Durchsetzung der behaupteten Ansprüche vor dem Hintergrund allfälliger widerläufiger Interessen der anderen Miteigentümer zu erfolgen. Das Verfahren habe die im streitigen Verfahren durchzuführende Klärung auf der Tatsachenebene strittiger Fragen nicht vorwegzunehmen. Das gelte im gegenständlichen Fall sowohl für die Frage des Vorliegens der behaupteten Mängel als auch für die Frage ihres Ausmaßes.

Dementsprechend sei (insbesondere auch in den strittig gebliebenen Punkten) dem Antragsteller die Genehmigung zur klagsweisen Geltendmachung der (auf Verbesserung gerichteten) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu erteilen gewesen. Während bei der Entscheidung über die pflegschaftsgerichtliche Geltendmachung einer Klage das Prozessrisiko und damit die Gefahr eines vermögensrechtlichen Nachteils für den Pflegebefohlenen zu prüfen sei, müsse im Fall der Ersetzung der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen nach der bereits zitierten Judikatur bedacht werden, ob die Geltendmachung dieser Ansprüche den Interessen der anderen Miteigentümer widerstreitet. Es müssten daher die behaupteten Mängel nur soweit geklärt werden, als dies die verlässliche Beurteilung der Fragen erfordert, ob eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliegt und Interessen der Mehrheit beeinträchtigt werden.

Da im gegenständlichen Fall - bei offener Sachlage - die Antragsgegner das Vorliegen von Mängeln bestreiten bzw lediglich von einer unerheblichen Wertminderung iSd Paragraph 932, Absatz 2, ABGB ausgehen und die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund der verbliebenen (strittigen) Mängel nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, sei die Zustimmung der Mehrheit zur gerichtlichen Geltendmachung zu ersetzen gewesen. Den Antragsgegnern könnten dadurch unter Zugrundelegung ihrer erklärten Position keine Nachteile erwachsen. Die allfällige Verbesserung der verbliebenen Mängel in der vom Antragsteller gewünschten Form bedinge keine Belastung der Antragsgegner, sondern lasse vielmehr eine Qualitätssteigerung erwarten. Mangels Parteistellung im streitigen Verfahren hätten sie auch unabhängig vom Prozessausgang keine Kostenfolgen zu erwarten.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich nämlich noch nicht zum Umfang und zum Inhalt der Prüfung des Außerstreitrichters bei der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (und Schadenersatzansprüchen) zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands der Wohnungseigentumsanlage geäußert.

Mit ihrem Revisionsrekurs streben die Antragsgegner in Ansehung der vier wie sie meinen unbedeutenden Mängel die Abweisung des Sachantrags auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zur Klagsführung des Antragstellers an. In diesem Sinn soll die rekursgerichtliche Entscheidung sogleich oder nach einer dem Rekurs- oder Erstgericht aufzutragenden Verfahrensergänzung abgeändert werden. Begründet wird dieses Rechtsmittelbegehren im Wesentlichen damit, dass mangels Untätigkeit der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer (die beschlossen haben, der Klagsführung durch den Antragsteller nicht zuzustimmen) die in der Entscheidung 5 Ob 147/97x genannten Voraussetzungen für eine Anrufung des Außerstreitrichters gar nicht vorlägen; außerdem seien die fraglichen Mängel als unerheblich iSd Paragraph 932, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren, sodass sich die Klagsführung nicht als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zur Herstellung eines erstmalig mängelfreien Zustands der Wohnanlage darstelle. Die fehlende Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zur Geltendmachung dieser Mängel könne in einem solchen Fall nicht ersetzt werden.

Der Antragsteller hat sich dazu in einer Revisionsrekursbeantwortung geäußert und die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Soweit die Rechtsmittelwerber geltend machen, für die vom Antragsteller angestrebte Entscheidung des Außerstreitrichters fehle die in der Entscheidung 5 Ob 147/97x festgelegte Voraussetzung einer Untätigkeit der Mehrheit der Miteigentümer, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist nämlich in der einzigen in diesem Zusammenhang erwähnten Hausversammlung am 6. 7. 1998 (an der der Antragsteller nicht teilnahm) lediglich beschlossen worden, auftretende Mängel dem Erstbeklagten bekanntzugeben. Als der Antragsteller mehrfach (auch schriftlich) dem Erstantragsgegner und der Hausgemeinschaft gegenüber

Mängel rügte, hat weder der Erstantragsgegner noch die Hausgemeinschaft reagiert; die Mehrheit der Miteigentümer war

vielmehr, wie das Erstgericht ausdrücklich festhielt, untätig (ON 15, 5). Selbst unter der Annahme, die Untätigkeit der Mehrheit der Miteigentümer wäre ausnahmslos eine unabdingbare materielle Voraussetzung für die Erwirkung eines die fehlende Mehrheitsentscheidung substituierenden Beschlusses des Außerstreitrichters nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, ist daher dem Rekursgericht keine Fehlbeurteilung vorwerfbar.

Was die zweite im Revisionsrekurs angesprochene Rechtsfrage betrifft, ob Streitigkeiten über die Erheblichkeit von Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch einen der Miteigentümer entgegenstehen, kann auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO). Es ist daran zu erinnern, dass der Antragsteller die Behebung der Mängel verlangt, also einen Verbesserungsanspruch nach Paragraph 932, Absatz eins, ABGB geltend macht. Bei diesem Anspruch handelt es sich um den noch offen gebliebenen Anspruch auf Vertragserfüllung (Reischauer in Rummel**2, Rz 10 zu Paragraph 932, ABGB; Binder in Schwimann**2, Rz 43 zu Paragraph 932, ABGB, jeweils mwN), der somit dem Antragsteller ad personam zusteht (idS 5 Ob 147/97x; ähnlich schon SZ 54/27 mit weiteren Ausführungen). Alle Gewährleistungsansprüche erklären sich aus dem Zurückbleiben der tatsächlich erbrachten gegenüber der vertraglich geschuldeten Leistung vergleiche Binder aaO, Rz 2 zu Paragraph 922, ABGB mwN) und sind damit, wenn sich Einzelpersonen als Vertragspartner gegenüber stehen (wie etwa hier der Organisator und Käufer von Wohnungseigentum) individueller Natur. Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann in einem solchen Fall überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die in 5 Ob 147/97x angesprochene Wahl zwischen Preisminderungs- und Verbesserungsanspruch. Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen.

Im gegenständlichen Fall haben sich die Antragsgegner gar nicht darauf berufen, dem Preisminderungsanspruch gegenüber dem vom Antragsteller verfolgten Verbesserungsanspruch den Vorzug zu geben; sie lehnen vielmehr die Geltendmachung der Verbesserungsansprüche des Antragstellers nur deshalb ab, weil die von ihm behaupteten Mängel unerheblich seien. Dieser Einwand ist, wie das Rekursgericht richtig erkannte, unbeachtlich, weil den Antragsgegnern aus der Mängelbehebung kein erkennbarer Nachteil droht, sondern im Gegenteil mit einer qualitativen Verbesserung der Wohnungseigentumsanlage zu rechnen ist, wenn der Antragsteller mit seiner Klage durchdringt. Da der Antragsteller überdies das alleinige Kostenrisiko des Gewährleistungsprozesses trägt, erweisen sich die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vorgetragenen Argumente als nicht zielführend.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung, bei der es nur um Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragsgegner geht, stützt sich auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG. Dass der (vom Rekursgericht zugelassene) Revisionsrekurs mutwillig erhoben worden wäre, trifft nicht zu.

Anmerkung

E60007 05A02530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00253.00T.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0050OB00253_00T0000_000