Begründung:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 10. 1997, 4 S 810/97p, wurde über das Vermögen des Ing. Christian H***** das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Maximilian Schludermann zum Masseverwalter bestellt. Die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners trat im Sommer 1996 ein. Im letzten Jahr vor Konkurseröffnung hat er folgende Zahlungen an offenen Sozialversicherungsbeiträgen an die Beklagte geleistet:
Am 14. 10. 1996 S 35.000,--,
am 23. 10. 1996 S 65.000,--,
am 13. 11. 1996 S 40.488,72,
am 19. 11. 1996 S 35.000,--,
am 16. 12. 1996 S 35.000,--,
am 27. 01. 1997 S 27.000,--,
am 03. 02. 1997 S 20.000,--,
am 18. 02. 1997 S 10.000,--,
am 17. 03. 1997 S 20.000,--,
am 21. 03. 1997 S 15.142,12,
am 04. 04. 1997 S 25.400,--,
am 15. 04. 1997 S 15.000,--,
am 21. 04. 1997 S 19.934,--,
am 25. 04. 1997 S 25.008,13,
am 15. 05. 1997 S 30.000,--,
am 02. 06. 1997 S 13.300,25,
am 13. 06. 1997 S 25.000,--,
am 23. 06. 1997 S 44.030,20,
am 14. 07. 1997 S 27.500,--,
am 18. 07. 1997 S 30.000,--,
am 19. 08. 1997 S 30.333,36 und
am 19. 08. 1997 S 27.500,--,
insgesamt also S 615.636,78.
Der klagende Masseverwalter ficht diese Zahlungen (und eine weitere Zahlung von S 25.400 vom 4. 4. 1997) unter Berufung auf §§ 28 ff KO, insbesondere wegen Begünstigung und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit an. Die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des gemeinschuldnerischen Unternehmens und von der Begünstigungsabsicht gehabt; zumindest sei ihr fahrlässige Unkenntnis anzulasten.Der klagende Masseverwalter ficht diese Zahlungen (und eine weitere Zahlung von S 25.400 vom 4. 4. 1997) unter Berufung auf Paragraphen 28, ff KO, insbesondere wegen Begünstigung und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit an. Die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des gemeinschuldnerischen Unternehmens und von der Begünstigungsabsicht gehabt; zumindest sei ihr fahrlässige Unkenntnis anzulasten.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es sei ihr bekannt gewesen, dass sich das Unternehmen des nunmehrigen Gemeinschuldners mit Rasenservice und Baumchirurgie beschäftige und die daraus resultierende Witterungs- und Jahreszeitenabhängigkeit zwangsläufig zu saisonbedingten Einnahmenschwankungen führe. Die näheren Umstände der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung des gemeinschuldnerischen Unternehmens habe die Beklagte weder gekannt, noch hätten ihr diese bekannt sein müssen. Bei der Beitragseinbringung habe sich für die Beklagte bis zuletzt kein auffälliger Verlauf gezeigt. Auf Grund der saisonbedingten Betriebsart sei es zwar zeitweilig zu Zahlungsstockungen gekommen. Ratenansuchen und Zahlungsvereinbarungen stellten aber für die Beklagte bei witterungs- und jahreszeitabhängigen Unternehmungen keine Besonderheit dar. Aus wiederholten Zahlungsvereinbarungen lasse sich nicht ableiten, dass ihr die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Es habe zwar immer wieder Mahnungen und Ratenvereinbarungen gegeben, diese hätten aber zu regelmäßigen Zahlungen des Gemeinschuldners geführt.
Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Beitragsrückständen, unregelmäßige Zahlungen oder Zahlungen nach Mahnungen bzw auf Grund von Zahlungsvereinbarungen seien für die Beklagte nichts Außergewöhnliches, sondern in einem hohen Prozentsatz die Regel. Der Rückstandsbetrag habe im anfechtungsrelevanten Zeitraum immer weniger als zwei Monatsvorschreibungen betragen, was bei einer Vielzahl von Beitragskonten der Fall sei.
Die Tatsache regelmäßiger Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten in kurzen Intervallen beweise, dass schlimmstenfalls Zahlungsstockungen vorgelegen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Bis 1994/95 bezahlte der Gemeinschuldner im Wesentlichen pünktlich seine Verbindlichkeiten bei der Beklagten. Im Jahr 1995 geriet er mit den Zahlungen an die Gebietskrankenkasse in Rückstand. Der Gemeinschuldner war Geschäftsführer "einer Firma", die bei ihm eingemietet war. Im Jahr 1995 schied er als Geschäftsführer aus und die Mieterin zog aus. Dadurch verlor er sowohl die Mieteinnahmen als auch die Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit. Er dachte, dass er "das Ganze noch herumreißen könne" und bemühte sich 1996 um eine Vertretung für Golfplatzmaschinen. Auf Grund der schlechten Zahlungsmoral seiner Kunden kam es dazu, dass er im Jahr 1996 nicht mehr "alle" (Gläubiger) befriedigen konnte und "tröpferlweise" bezahlte. Primär bezahlte er die Lieferanten, um weiterhin tätig sein zu können. Seine Verbindlichkeiten bei den Lieferanten beliefen sich auf rund S 500.000. Daneben hatte er Bankschulden in Höhe von rund S 5 Mio und Schulden beim Finanzamt. In zweiter Linie versuchte der Gemeinschuldner, die öffentlichen Gläubiger, wie die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt, zu befriedigen, da er Angst hatte, dass diese Konkursantrag stellen werden.
Am 19. 2. 1996 wurde eine Ratenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge Jänner 1996 und hinsichtlich eines Beitragsrückstandes einschließlich der Vorschreibung Jänner 1996 zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten getroffen (genauer: ... wurde der Beitrag Jänner 1996 in die bereits laufende Ratenvereinbarung einbezogen).
Mit Schreiben vom 21. 3. 1996 teilte der Gemeinschuldner der Beklagten mit, dass sein Betrieb als Landschaftsgestaltungsbetrieb äußerst saisonabhängig und der Winter 1995/1996 extrem lang gewesen sei. Bereits erhaltene Aufträge hätten daher noch nicht ausgeliefert werden können. Der Umsatz gegenüber dem Vorjahr sei um ca 70 % niedriger. Er habe in seinem Betrieb sieben Arbeiter und Angestellte über den Winter beschäftigt, müsse also inklusive der anfallenden Weihnachtsgelder 35 Löhne ausbezahlen, was ihm bis zum 1. 3. 1996 auch gelungen sei. Allerdings sei sein Budget "im Moment" erschöpft. Er dürfe mitteilen, dass mit anlaufender Saison wieder mit Arbeit und Einkünften zu rechnen sei. Dies sei der Grund, warum er mit der vereinbarten Ratenzahlung in Rückstand geraten sei. Er habe am 12. 3. 1996 S 21.000 zur Einzahlung gebracht. Sein Betrieb sei sicherlich nicht krank. 35 Gehälter ohne Einkünfte müsse nämlich eine Firma seiner Größe erst aus ihrer eigenen Substanz bezahlen können; deshalb bitte er um Geduld.
In der Folge übersandte die Beklagte dem Gemeinschuldner laufend Mahnungen, und zwar "ca monatlich" für die laufenden Vorschreibungen und hinsichtlich der Rückstände.
Am 10. 9. 1996 beantragte die Beklagte zu 10 E 12012/96s beim BG Mödling auf Grund des Rückstandsausweises vom 10. 9. 1996 wegen S 194.418,05 die Fahrnisexekution. Diese Exekution wurde noch vor der Verwertung der gepfändeten Gegenstände gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO am 14. 11. 1996 eingestellt.Am 10. 9. 1996 beantragte die Beklagte zu 10 E 12012/96s beim BG Mödling auf Grund des Rückstandsausweises vom 10. 9. 1996 wegen S 194.418,05 die Fahrnisexekution. Diese Exekution wurde noch vor der Verwertung der gepfändeten Gegenstände gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO am 14. 11. 1996 eingestellt.
Mit Schreiben vom 26. 9. 1996 bewilligte die Beklagte Raten für die Restzahlung Juli und August 1996 von S 138.096,95 und zwar Monatsraten zu S 35.000 (die erste) zahlbar am 14. 10. 1996 bei Terminsverlust und unter der Bedingung, dass die laufenden Vorschreibungen ab dem Beitragszeitraum September 1996 fristgemäß überwiesen werden.
Ende September betrug der Saldo an rückständigen Beträgen S 138.096,95. Zu Beginn November 1996 war ein Betrag von S 79.002,05 offen. Der Saldo erhöhte sich dann auf S 151.731,16 und bis zum 3. 1. 1997 auf S 182.299,40.
Mit Schreiben vom 23. 12. 1996 ersuchte der Gemeinschuldner wieder um Ratenzahlung. Er erklärte dies mit dem Ausfall zweier Kunden (mit Zahlungen) in der Höhe von ca S 300.000. Er wies darauf hin, dass er die laufenden Löhne und die laufende Rate erfüllen habe können.
Am 7. 1. 1997 wurden Monatsraten zu S 40.000 hinsichtlich eines Betrages von S 182.299,40 unter der Bedingung gewährt, dass die laufenden Vorschreibungen ab dem Beitragszeitraum Dezember 1996 fristgemäß überwiesen werden. Mit Schreiben vom 20. 1. 1997 teilte die Gattin des Gemeinschuldners der Beklagten mit, dass sich ihr Mann seit 10. 1. 1997 mit Herzinfarkt auf der Intensivstation im Krankenhaus befinde, und dass sie für die termingerechte Bezahlung Schwierigkeiten sehe, weil sie nicht zeichnungsberechtigt sei. Die Ratenvereinbarung vom 7. 1. 1997 wurde nicht eingehalten. Am 14. 2. 1997 belief sich der Saldo auf S 244.009,32. Es verblieb in der Folge ein Saldo von S 234.009,32 am 20. 2. 1997.
Am 25. 2. 1997 wurde anlässlich einer Vorsprache des Gemeinschuldners und seiner Gattin neuerlich eine Ratenvereinbarung mit der Beklagten getroffen, wonach die Tätigkeiten im März 1997 wieder im vollen Umfang einsetzen sollten und mit Zahlungseingängen ab Anfang April 1997 gerechnet werden könne. "Am" (richtig: ab) 20. 3. 1997 wurden drei Überbrückungsraten zu S 25.000 bewilligt. Die laufenden Vorschreibungen sollten ab Februar 1997 wieder fristgemäß entrichtet werden. Am 7. 4. 1997 betrug der Saldo S 272.290,51 und am "20. 5. 1997" (richtig: 5. 6. 1997) S 189.585,10 (Beilage ./I).
Am 16. 6. 1997 wurden neuerlich Raten für den (Beitragsrückstand aus dem) Zeitraum November 1996 bis Jänner 1997 für eine Forderung in der Höhe von S 164.585,10 zu Monatsraten von S 27.500 bewilligt, ebenfalls unter der Bedingung, dass die laufenden Vorschreibungen ab dem Beitragszeitraum Mai 1997 fristgemäß überwiesen werden. Am 8. 7. 1997 haftete ein Saldo von S 226.270 aus; am 20. 8. 1997 ein Saldo in Höhe von S 229.153,41 und am 21. 8. 1997 ein Saldo von S 171.320,05.
Im Zeitraum ab Sommer 1996 wurden die vereinbarten Ratenzahlungen nur teilweise und teilweise verspätet berichtigt, die laufenden Vorschreibungen wurden nie pünktlich bezahlt, sondern flossen (jeweils) in eine neuerliche Ratenvereinbarung ein (Hervorhebung durch den erkennenden Senat).
Die Beklagte hatte keinen Konkursantrag gestellt und lediglich ein Exekutionsverfahren zu 10 E 12012/96s beim BG Mödling geführt. Am 21. 4. 1998 erhielt sie das Pfändungsprotokoll, aus dem ein weiteres Exekutionsverfahren hervorging. Erhebungen, ob Exekutionsverfahren gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner liefen, führte sie nicht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf das Erstgericht noch die Feststellungen, beim Gemeinschuldner sei Begünstigungsabsicht vorgelegen und die Kenntnis der Beklagten von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners könne nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagten sei die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nicht bekannt gewesen und habe ihr auf Grund ihres Wissensstandes auch nicht bekannt sein müssen. Die festgestellten Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten könnten, erschienen dem Erstgericht "gerade noch als zuwenig" um der Beklagten die Kenntnis bzw Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorwerfen zu können. Im Hinblick auf die Höhe der Beitragsrückstände könnte "gerade noch" davon ausgegangen werden, dass sie auch keine Verpflichtung zu einer genaueren Nachforschung hinsichtlich einer allfälligen Insolvenz des Gemeinschuldners getroffen habe.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren - mit Ausnahme einer hier nicht mehr strittigen Doppelzahlung (S 25.400 vom 4. 4. 1997) - Folge gab und die Beklagte zur Zahlung von zusammen S 615.636,78 sA verpflichtete. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Für die Frage, ob der Beklagten die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw der Begünstigungsabsicht vorwerfbar sei (leichte Fahrlässigkeit genügt: Mohr E 31 f zu § 31 KO in MGA8), komme es darauf an, ob die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel ausgeschöpft und ordnungsgemäß bewertet habe, insbesondere, ob sie zu Recht von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen durfte. Zahlungsunfähigkeit liege nach herrschender Meinung vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage sei, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen könne (Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 66 KO Rz 5 mwN). Dass der Gemeinschuldner während, aber auch schon vor dem kritischen Zeitraum (Oktober 1996 bis Oktober 1997) nicht in der Lage gewesen sei, alle fälligen Schulden zu bezahlen, sei der Beklagten schon auf Grund ihrer eigenen Forderungen und der wiederholten Verletzungen der in den Ratenvereinbarungen vorgesehenen Zahlungspflichten und -termine bekannt gewesen. Konnte sie auf Grund der ihr in der ersten Hälfte 1996 zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel und ihrer bisherigen guten Erfahrungen mit dem Gemeinschuldner noch von vorübergehenden Zahlungsproblemen ausgehen, so sei die Liquiditätssituation im Herbst 1996, also nach der Sommersaison, keineswegs besser gewesen. Die Beklagte habe vielmehr wegen eines gegenüber der Ratenvereinbarung im Februar 1996 gestiegenen Beitragsrückstandes am 16. 9. 1996 Exekution beantragen müssen. Da der Gemeinschuldner die vereinbarten Raten nicht habe einhalten können, und für diesen Fall Terminsverlust vereinbart gewesen sei, lägen fällige, nicht bezahlbare Schulden vor.Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Für die Frage, ob der Beklagten die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw der Begünstigungsabsicht vorwerfbar sei (leichte Fahrlässigkeit genügt: Mohr E 31 f zu Paragraph 31, KO in MGA8), komme es darauf an, ob die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel ausgeschöpft und ordnungsgemäß bewertet habe, insbesondere, ob sie zu Recht von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen durfte. Zahlungsunfähigkeit liege nach herrschender Meinung vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage sei, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen könne (Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 66, KO Rz 5 mwN). Dass der Gemeinschuldner während, aber auch schon vor dem kritischen Zeitraum (Oktober 1996 bis Oktober 1997) nicht in der Lage gewesen sei, alle fälligen Schulden zu bezahlen, sei der Beklagten schon auf Grund ihrer eigenen Forderungen und der wiederholten Verletzungen der in den Ratenvereinbarungen vorgesehenen Zahlungspflichten und -termine bekannt gewesen. Konnte sie auf Grund der ihr in der ersten Hälfte 1996 zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel und ihrer bisherigen guten Erfahrungen mit dem Gemeinschuldner noch von vorübergehenden Zahlungsproblemen ausgehen, so sei die Liquiditätssituation im Herbst 1996, also nach der Sommersaison, keineswegs besser gewesen. Die Beklagte habe vielmehr wegen eines gegenüber der Ratenvereinbarung im Februar 1996 gestiegenen Beitragsrückstandes am 16. 9. 1996 Exekution beantragen müssen. Da der Gemeinschuldner die vereinbarten Raten nicht habe einhalten können, und für diesen Fall Terminsverlust vereinbart gewesen sei, lägen fällige, nicht bezahlbare Schulden vor.
Wie lange Zahlungsschwierigkeiten konkret dauern dürften, um noch als vorübergehende Zahlungsstockung bezeichnet werden zu können, sei umstritten (vgl die Judikaturübersicht bei Dellinger aaO Rz 43 bis 47 zu § 66 KO). Eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung liege dazu nicht vor. Die von Dellinger als herrschend bezeichnete Meinung, dass unterschiedliche Gläubigergruppen in verschiedenen Branchen unterschiedliche Anforderungen über Befriedigungspünklichkeit und Zahlungsgepflogenheiten hätten und sich die Angemessenheit der Frist zur Wiedererlangung von Zahlungsfähigkeit nach dieser variablen Verkehrsauffassung bestimme, habe den Obersten Gerichtshof zuletzt einen für Sozialversicherungsträger sehr großzügigen Standpunkt einnehmen lassen (JBl 1998, "168" richtig: 186). Selbst über zwei Jahre hindurch gegen die dortige Gemeinschuldnerin von der Anfechtungsgegnerin geführte Exekutionen und laufende Beitragsrückstände zwischen S 70.000 und S 550.000 habe der Oberste Gerichtshof noch nicht als zwingende Anzeichen fehlender liquider Mittel angesehen.Wie lange Zahlungsschwierigkeiten konkret dauern dürften, um noch als vorübergehende Zahlungsstockung bezeichnet werden zu können, sei umstritten vergleiche die Judikaturübersicht bei Dellinger aaO Rz 43 bis 47 zu Paragraph 66, KO). Eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung liege dazu nicht vor. Die von Dellinger als herrschend bezeichnete Meinung, dass unterschiedliche Gläubigergruppen in verschiedenen Branchen unterschiedliche Anforderungen über Befriedigungspünklichkeit und Zahlungsgepflogenheiten hätten und sich die Angemessenheit der Frist zur Wiedererlangung von Zahlungsfähigkeit nach dieser variablen Verkehrsauffassung bestimme, habe den Obersten Gerichtshof zuletzt einen für Sozialversicherungsträger sehr großzügigen Standpunkt einnehmen lassen (JBl 1998, "168" richtig: 186). Selbst über zwei Jahre hindurch gegen die dortige Gemeinschuldnerin von der Anfechtungsgegnerin geführte Exekutionen und laufende Beitragsrückstände zwischen S 70.000 und S 550.000 habe der Oberste Gerichtshof noch nicht als zwingende Anzeichen fehlender liquider Mittel angesehen.
Zu Recht weise Dellinger (aaO Rz 49) allerdings darauf hin, dass das ausschließliche Abstellen auf die Verkehrsauffassung und das Tolerieren einer kontinuierlichen "Loch-auf-Loch-zu-Zahlungsweise" zu einer ewigen Zahlungsstockung führen könne. Die von ihm als zweite Barriere für die Annahme bloßer Zahlungsstockung verlangte objektive Frist von drei bis sechs Monaten habe der Gemeinschuldner jedenfalls deutlich überschritten. Von einer Rückkehr zu pünktlicher Zahlungsweise habe trotz der zu erwartenden Besserung wegen der Sommersaison keine Rede sein können (die zusätzlichen Probleme eines Forderungsausfalles bzw des Herzinfarktes des Gemeinschuldners seien erst Ende 1996/Anfang 1997 aufgetreten).
Das Berufungsgericht sei daher der Auffassung, dass schon eine ordnungsgemäße Bewertung der der Beklagten bekannten Auskunftsmittel diese zur Annahme nicht bloß vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten habe führen müssen; darüber hinaus hätte sie den Abschluss weiterer Ratenvereinbarung von der Vorlage von Nachweisen der Zahlungsunfähigkeit abhängig machen oder die Zahlungen unter Vorbehalt annehmen und auf Sonderkonten buchen können. Da der Beklagten somit die Unkenntnis der Begünstigungsabsicht und Zahlungsunfähigkeit vorwerfbar sei, sei der Berufung Folge zu geben und das Ersturteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Dies gelte allerdings nicht für eine vom Kläger weiters behauptete Zahlung von S 25.400 vom 4. 4. 1997; habe das Erstgericht doch nur eine Zahlung dieser Höhe und dieses Datums festgestellt, und der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel dazu nichts ausgeführt.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Frage, ob für die Dauer einer Zahlungsstockung auch objektive Fristen maßgeblich seien oder es nur auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, soweit überblickbar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.
Nur gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die ordentliche Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Abänderungsantrag, das abweisende Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.