Rechtssatz für 7Ob563/95 8Ob19/00b 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086362

Geschäftszahl

7Ob563/95; 8Ob19/00b; 8Ob37/00z; 3Ob99/10w; 3Ob107/16f

Entscheidungsdatum

24.08.2016

Norm

KO §31

Rechtssatz

Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 563/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 563/95
  • 8 Ob 19/00b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 19/00b
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Veröff: SZ 2011/2
  • 3 Ob 107/16f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 107/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086362

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016

Dokumentnummer

JJR_19951220_OGH0002_0070OB00563_9500000_001

Rechtssatz für 4Ob561/77 5Ob750/80 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064672

Geschäftszahl

4Ob561/77; 5Ob750/80; 5Ob503/81; 5Ob586/82; 7Ob744/83; 4Ob559/83; 6Ob595/86; 2Ob532/86 (2Ob533/86); 1Ob632/88; 7Ob526/89; 6Ob590/89; 7Ob694/89; 8Ob17/94; 7Ob563/95; 4Ob2328/96y; 7Ob2336/96x; 7Ob2/99s; 8Ob19/00b; 8Ob37/00z; 6Ob110/00w; 6Ob37/01m; 7Ob58/01g; 9Ob266/01k; 10Ob395/01p; 7Ob275/04y; 4Ob93/06i; 9Ob10/07x; 3Ob99/10w; 3Ob181/14k; 3Ob92/16z; 3Ob107/16f; 3Ob92/17a; 3Ob5/18h; 3Ob117/18d

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

KO §30 Abs1 Z3
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 561/77
  • 5 Ob 750/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 750/80
  • 5 Ob 503/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 503/81
  • 5 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 586/82
    Veröff: SZ 55/65
  • 7 Ob 744/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 744/83
    Auch
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 6 Ob 595/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 595/86
    Auch
  • 2 Ob 532/86
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 532/86
    Veröff: ÖBA 1987,341
  • 1 Ob 632/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 632/88
  • 7 Ob 526/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 526/89
  • 6 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 590/89
    Veröff: JBl 1990,666
  • 7 Ob 694/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 694/89
  • 8 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 Ob 17/94
    Beisatz: Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmittel, in dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befassten Personen entscheidet. (T1)
  • 7 Ob 563/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 563/95
    Beis wie T1
  • 4 Ob 2328/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
  • 7 Ob 2336/96x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 2336/96x
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 2/99s
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 2/99s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befasst waren. (T2)
    Beisatz: Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekution verfolgt, so muss dies den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen lässt. (T3)
  • 8 Ob 19/00b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 19/00b
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
    Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Kreditvergabe fahrlässig war, hängt von den Bemühungen der Bank ab, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel nützt. In diesem Bereich besteht eine Sorgfaltspflicht. Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T4)
    Veröff: SZ 73/182
  • 6 Ob 37/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
    Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmittel, in dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung. (T5)
    Beis wie T4 nur: Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T6)
  • 7 Ob 58/01g
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 58/01g
    Auch
  • 9 Ob 266/01k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 Ob 266/01k
    Vgl auch
  • 10 Ob 395/01p
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 Ob 395/01p
    Beis wie T1; Beisatz: Dann, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. (T7)
    Beisatz: Hier: Abhebung der Pensionseinkünfte. (T8)
  • 7 Ob 275/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 275/04y
  • 4 Ob 93/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 93/06i
  • 9 Ob 10/07x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 10/07x
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Vgl; nur: Es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. (T9)
    Beisatz: Hier: Begünstigungsabsicht nach § 30 Abs 1 Z 3 KO. (T10)
    Veröff: SZ 2011/2
  • 3 Ob 181/14k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 181/14k
    Auch
  • 3 Ob 92/16z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 92/16z
    Auch
  • 3 Ob 107/16f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 107/16f
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 92/17a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 92/17a
  • 3 Ob 5/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 5/18h
  • 3 Ob 117/18d
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 117/18d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19771206_OGH0002_0040OB00561_7700000_002

Rechtssatz für 5Ob586/82 3Ob539/82 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064794

Geschäftszahl

5Ob586/82; 3Ob539/82; 4Ob559/83; 6Ob595/86; 2Ob532/86 (2Ob533/86); 7Ob507/87; 1Ob632/88; 7Ob526/89; 6Ob590/89; 7Ob662/89; 8Ob516/91; 6Ob622/95; 7Ob563/95; 4Ob2328/96y; 8Ob19/00b; 8Ob37/00z; 6Ob110/00w; 6Ob37/01m; 10Ob395/01p; 6Ob192/03h; 4Ob93/06i; 2Ob177/06b; 3Ob99/10w; 3Ob92/11t; 3Ob33/12t; 3Ob181/14k; 3Ob92/16z; 3Ob107/16f; 3Ob92/17a; 10Ob72/17m; 3Ob5/18h; 3Ob117/18d; 17Ob11/19w

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

KO §30 Abs1 Z3
KO §31 Abs1

Rechtssatz

Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 586/82
    Veröff: SZ 55/65
  • 3 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 539/82
    Beisatz: Wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befassten Personen entscheidet. (T1)
    Veröff: EvBl 1983/151 S 549 = JBl 1983,654
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Beis wie T1; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 6 Ob 595/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 595/86
  • 2 Ob 532/86
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 532/86
    Vgl; Beisatz: Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen. (T2)
    Veröff: ÖBA 1987,341
  • 7 Ob 507/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 507/87
    Beisatz: Objektive Vorhersehbarkeit. (T3)
    Veröff: SZ 60/21 = WBl 1987,124 = GesRZ 1987,208 = ÖBA 1987,338 = RdW 1987,197
  • 1 Ob 632/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 632/88
  • 7 Ob 526/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 526/89
    Veröff: ÖBA 1989,922
  • 6 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 590/89
    Beis wie T1
  • 7 Ob 662/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 662/89
    Beis wie T1; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469
  • 8 Ob 516/91
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 516/91
  • 6 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 23.11.1995 6 Ob 622/95
  • 7 Ob 563/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 563/95
    Auch
  • 4 Ob 2328/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
    nur: Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung. (T4)
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 19/00b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 19/00b
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
    nur T4
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine Kreditvergabe fahrlässig war, hängt von den Bemühungen der Bank ab, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel nützt. In diesem Bereich besteht eine Sorgfaltspflicht. Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
    Veröff: SZ 73/182
  • 6 Ob 37/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
    Auch; Beisatz: Dabei ist dem Finanzamt - wie den Banken - ein strengerer Maßstab zu setzen als anderen Gläubigern, weil es in weit größerem Ausmaß in der Lage ist, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu erhalten. (T6)
  • 10 Ob 395/01p
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 Ob 395/01p
  • 6 Ob 192/03h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 192/03h
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens können einen Insolvenzindikator darstellen, der beim Gläubiger (hier eine Gebietskrankenkasse) Erkundigungspflichten auslöst. (T7)
    Veröff: SZ 2003/114
  • 4 Ob 93/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 93/06i
    Beis wie T2; Beisatz: Dass der Beklagte seine eigene Wechselforderung von 15 Mio S weder bei Fälligkeit noch nach Prolongation einzubringen vermochte, ist mangels inhaltlicher Bestreitung der Forderung - diese wurde sogar ausdrücklich anerkannt - im Zusammenhang mit den Medienberichten über wirtschaftliche Schwierigkeiten des Gemeinschuldners ein starkes Indiz dafür, dass der spätere Gemeinschuldner tatsächlich schon zahlungsunfähig war. (T8)
  • 2 Ob 177/06b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b
    Auch; nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Ist der Anfechtungsgegner eine Gebietskörperschaft, ist (nur) die als Gläubiger fungierende Behörde „mit der Sache befasst". (T9)
    Veröff: SZ 2007/55
  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Beisatz: Sozialversicherungsträger haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung zu überprüfen. (T10)
    Veröff: SZ 2011/2
  • 3 Ob 92/11t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 92/11t
  • 3 Ob 33/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 33/12t
  • 3 Ob 181/14k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 181/14k
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 92/16z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 92/16z
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 107/16f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 107/16f
    Auch
  • 3 Ob 92/17a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 92/17a
    Beis wie T2
  • 10 Ob 72/17m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 72/17m
    Beis wie T1
  • 3 Ob 5/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 5/18h
    Beis wie T2
  • 3 Ob 117/18d
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 117/18d
    Beis wie T2
  • 17 Ob 11/19w
    Entscheidungstext OGH 17.06.2019 17 Ob 11/19w
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19820504_OGH0002_0050OB00586_8200000_001

Rechtssatz für 7Ob1676/94 7Ob563/95 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042837

Geschäftszahl

7Ob1676/94; 7Ob563/95; 10Ob2342/96a; 8Ob19/00b; 8Ob37/00z; 9Ob257/00k; 7Ob58/01g; 1Ob267/01y; 9Ob266/01k; 7Ob246/01d; 8Ob1/03k; 1Ob136/03m; 6Ob192/03h; 5Ob99/04a; 7Ob275/04y; 10Ob90/04i; 3Ob189/05y; 3Ob104/08b; 3Ob67/10i; 3Ob105/16m; 3Ob107/16f; 3Ob229/16x; 3Ob117/18d; 17Ob15/19h

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Norm

KO §31 Abs1 Z2
ZPO §502 HIII2
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1676/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 1676/94
  • 7 Ob 563/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 563/95
  • 10 Ob 2342/96a
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 Ob 2342/96a
  • 8 Ob 19/00b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 19/00b
    nur: Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
  • 9 Ob 257/00k
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 Ob 257/00k
    Auch; nur: Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T2)
  • 7 Ob 58/01g
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 58/01g
  • 1 Ob 267/01y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 267/01y
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung, ob dem Anfechtungsgegner die fahrlässige Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anzulasten ist. (T3)
  • 9 Ob 266/01k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 Ob 266/01k
  • 7 Ob 246/01d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 246/01d
    nur T1
  • 8 Ob 1/03k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 1/03k
    Beisatz: Außer es liegt eine eklatante Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor. (T4)
  • 1 Ob 136/03m
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 136/03m
  • 6 Ob 192/03h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 192/03h
    Beisatz: Übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens können einen Insolvenzindikator darstellen, der beim Gläubiger (hier eine Gebietskrankenkasse) Erkundigungspflichten auslöst. (T5); Veröff: SZ 2003/114
  • 5 Ob 99/04a
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 99/04a
  • 7 Ob 275/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 275/04y
  • 10 Ob 90/04i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 90/04i
    Auch
  • 3 Ob 189/05y
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 189/05y
    nur T1
  • 3 Ob 104/08b
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 104/08b
    Vgl auch; Beisatz: Nur konkrete Verdachtsgründe lösen eine Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners aus. (T6)
  • 3 Ob 67/10i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 67/10i
    nur T2
  • 3 Ob 105/16m
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 105/16m
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 107/16f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 107/16f
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 229/16x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 229/16x
    Beis wie T3
  • 3 Ob 117/18d
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 117/18d
    Auch
  • 17 Ob 15/19h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2019 17 Ob 15/19h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19950208_OGH0002_0070OB01676_9400000_001

Rechtssatz für 5Ob750/80 5Ob503/81 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064682

Geschäftszahl

5Ob750/80; 5Ob503/81; 5Ob586/82; 3Ob539/82; 6Ob524/84; 4Ob559/83; 3Ob577/85; 1Ob655/86; 1Ob632/88; 4Ob570/88; 7Ob662/89; 7Ob563/95; 4Ob2328/96y; 8Ob19/00b; 8Ob37/00z; 8Ob1/03k; 6Ob192/03h; 10Ob90/04i; 4Ob93/06i; 3Ob173/08z; 3Ob33/12t; 3Ob181/14k; 3Ob92/16z; 3Ob92/17a; 3Ob5/18h; 3Ob117/18d; 17Ob4/22w

Entscheidungsdatum

25.03.2022

Norm

KO §31
KO aF §68

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen und nicht allzulange von einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 750/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 750/80
  • 5 Ob 503/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 503/81
    nur: Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben. (T1)
    Beisatz: Da man in der Regel annehmen darf, dass kein Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne Not an sich herankommen lässt. (T2)
  • 5 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 586/82
    Beis wie T2; Veröff: SZ 55/65
  • 3 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 539/82
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1983/151 S 549 = JBl 1984,654
  • 6 Ob 524/84
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 524/84
    Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache häufiger Exekutionen erlaubt zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners, stellt aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung dar, zumal im konkreten Fall die Abwendung der exekutiven Verwertungen behauptet wurde. (T3)
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 3 Ob 577/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 577/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei dem bloßen Hinweis auf anhängig gewesene Exekutionsverfahren ohne nähere Feststellungen über Eintritt der Fälligkeit und die Unfähigkeit des Schuldners, die Forderungen zu befriedigen, handelt es sich um keine ausreichenden Feststellungen. (T4)
  • 1 Ob 655/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126
  • 1 Ob 632/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 632/88
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 570/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 570/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners durch Exekutionen verpflichtet insbesondere die Hausbank zu entsprechenden Erhebungen. (T5)
    Veröff: ÖBA 1989,440 = WBl 1989,32
  • 7 Ob 662/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 662/89
    Auch; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469
  • 7 Ob 563/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 563/95
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen ist nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; einem Sozialversicherungsträger ist nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben. (T6)
  • 4 Ob 2328/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 19/00b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 19/00b
    Vgl aber
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T6
  • 8 Ob 1/03k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 1/03k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 6 Ob 192/03h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 192/03h
    Vgl; Beisatz: Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass nach den Feststellungen die spätere Gemeinschuldnerin ihre Beitragsschulden pünktlich bezahlt hatte und keinerlei Exekutionen anhängig waren, sodass der Beklagten aus der eigenen rechtlichen Verbindung mit dem Unternehmen keinerlei auffällige Umstände bekannt werden konnten. (T7)
    Beisatz: Übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens können einen Insolvenzindikator darstellen, der beim Gläubiger (hier eine Gebietskrankenkasse) Erkundigungspflichten auslöst. (T8)
    Veröff: SZ 2003/114
  • 10 Ob 90/04i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 90/04i
    Vgl aber; Beisatz: Generell ist bei einem "außenstehenden" Gläubiger (also nicht der Hausbank) Zurückhaltung angebracht, da diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner verpflichten nicht generell zu Nachforschungen. (T9)
    Beisatz: Sozialversicherungsträger sind nach der Rechtsprechung zu Nachforschungen verpflichtet, wenn die Höhe des Rückstandes in kurzer Zeit rasch ansteigt und Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden können bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. (T10)
  • 4 Ob 93/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 93/06i
    Beisatz: Zwar hielt der Oberste Gerichtshof wiederholt fest, dass die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, weil die Tatsache von Exekutionen zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung sei, die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen, lässt aber das Vertrauen darauf, es liege bloß eine Zahlungsstockung vor, nicht gerechtfertigt erscheinen. (T11)
  • 3 Ob 173/08z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 173/08z
    Vgl; Beisatz: An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger ist ein strengerer Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. (T12)
    Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger, für den ein Finanzamtsprüfer nach § 86 Abs 1 EStG 1988 tätig wird. (T13)
    Veröff: SZ 2008/169
  • 3 Ob 33/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 33/12t
    Vgl; Vgl auch Beis wie T9; Beis wie T12
  • 3 Ob 181/14k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 181/14k
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 92/16z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 92/16z
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 92/17a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 92/17a
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 5/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 5/18h
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 3 Ob 117/18d
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 117/18d
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschafter. (T14)
  • 17 Ob 4/22w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2022 17 Ob 4/22w
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Über mehrere Jahre erfolglos geführte Exekutionsverfahren, die am Fehlen pfändbarer Objekte scheiterten, sind ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0050OB00750_8000000_001

Rechtssatz für 8Ob2/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048272

Geschäftszahl

8Ob2/95; 8Ob24/95; 1Ob610/95; 4Ob604/95; 6Ob2341/96z; 6Ob41/98t; 1Ob127/98b; 9ObA101/99i; 9ObA112/99g; 9ObA331/99p; 8Ob37/00z; 3Ob159/01f; 5Ob127/01i; 1Ob59/02m; 6Ob82/02f; 1Ob71/02a; 3Ob212/03b; 6Ob271/03a; 10ObS185/03h; 8ObA90/04z; 1Ob85/03m; 10Ob21/04t; 10Ob74/05p; 10Ob43/05d; 8Ob79/06k; 8Ob145/06s; 6Ob271/06f; 8Ob125/06z; 8Ob149/06d; 6Ob226/06p; 9Ob43/07z; 2Ob82/06g; 8Ob62/07m; 8Ob57/08b; 10Ob103/07f; 10Ob10/08f; 4Ob140/08d; 6Ob122/07w; 10ObS20/09b; 8Ob62/09i; 5Ob91/09g; 6Ob238/09g; 6Ob113/09z; 9Ob7/10k; 10ObS37/10d; 8Ob41/10b; 3Ob21/10z; 9ObA82/10i; 4Ob97/10h; 1Ob162/10w; 5Ob9/11a; 1Ob51/11y; 5Ob103/11z; 6Ob109/11i; 9Ob55/10v; 9ObA132/10t; 10Ob61/11k; 10Ob63/12f; 3Ob90/13a; 8ObA29/13t; 10Ob11/13k; 9Ob54/13a; 2Ob235/13t; 4Ob197/13v; 8Ob91/13k; 5Ob40/14i; 8Ob57/14m; 9ObA61/14g; 1Ob135/14f; 1Ob172/14x; 7Ob21/15m; 8ObA20/15x; 9ObA81/15z; 9ObA133/15x; 10Ob36/16s; 1Ob204/17g; 3Ob131/18p; 5Ob123/18a; 3Ob184/19h; 9ObA131/21m; 2Ob27/22t; 10Ob14/22i; 6Ob239/22y; 8Ob40/23z; 8Ob52/23i

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ZPO §508a Abs1
ZPO §519 Abs2 F
ZPO §519 Abs2 H
ZPO §526 Abs2 E
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 526 heute
  2. ZPO § 526 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet (SZ 58/210) werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 8 Ob 2/95
  • 8 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 24/95
  • 1 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 610/95
  • 4 Ob 604/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 604/95
    Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T1)
  • 6 Ob 2341/96z
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2341/96z
    Beis wie T1
  • 6 Ob 41/98t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 41/98t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 127/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
    Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und auch nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat. (T2)
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    nur: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. (T3)
    Beis wie T2 nur: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO). (T4)
    Beisatz: Hier: § 46 Abs 1 ASGG. (T5)
  • 9 ObA 112/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 112/99g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 331/99p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 331/99p
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 159/01f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 159/01f
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 127/01i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 127/01i
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T6)
  • 1 Ob 59/02m
    Entscheidungstext OGH 02.04.2002 1 Ob 59/02m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 82/02f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 82/02f
    auch; nur T3
  • 1 Ob 71/02a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 71/02a
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 212/03b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 212/03b
    Auch
  • 6 Ob 271/03a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 271/03a
    Vgl
  • 10 ObS 185/03h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 185/03h
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 90/04z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 90/04z
    nur T3; Beis wie T1
  • 1 Ob 85/03m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 85/03m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 21/04t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 21/04t
    nur: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft werden. (T7)
  • 10 Ob 74/05p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 74/05p
    nur T7
  • 10 Ob 43/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
    Auch
  • 8 Ob 79/06k
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 79/06k
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 145/06s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 145/06s
    Be4is wie T1
  • 6 Ob 271/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 271/06f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 125/06z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 125/06z
    Auch; Beisatz: Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen. Das betrifft auch Fälle, in denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an sich zu Recht aussprach, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend machte, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, andernfalls verfällt der Rekurs der Zurückweisung. (T8)
  • 8 Ob 149/06d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 149/06d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Revision. (T9)
  • 6 Ob 226/06p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 226/06p
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9
  • 9 Ob 43/07z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 43/07z
    Auch; Beisatz: Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nur dann, wenn darin Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auch konkret releviert werden. (T10)
  • 2 Ob 82/06g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 2 Ob 82/06g
    Beis wie T1
  • 8 Ob 62/07m
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 62/07m
    nur T3; Beis wie T1
  • 8 Ob 57/08b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 57/08b
    Auch; Beis wie T10
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Vgl auch
  • 10 Ob 10/08f
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 10/08f
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 140/08d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 140/08d
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 20/09b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 20/09b
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 62/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 62/09i
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 91/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
    Auch; Beisatz: Ein Rekurs gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. (T11)
  • 6 Ob 238/09g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 238/09g
    Vgl
  • 6 Ob 113/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z
    Vgl auch
  • 9 Ob 7/10k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 ObS 37/10d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 37/10d
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 41/10b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 41/10b
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 3 Ob 21/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 21/10z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
  • 9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Auch; nur T3; Beis wie T11
  • 4 Ob 97/10h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 97/10h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 162/10w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 162/10w
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 1 Ob 51/11y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 51/11y
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 109/11i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 109/11i
    Vgl auch
  • 9 Ob 55/10v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 55/10v
    nur T3
  • 9 ObA 132/10t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 132/10t
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 61/11k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
    Auch
  • 10 Ob 63/12f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 63/12f
    Beis wie T1
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 29/13t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 29/13t
    Auch
  • 10 Ob 11/13k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 11/13k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
  • 9 Ob 54/13a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 54/13a
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 235/13t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 235/13t
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Auch
  • 8 Ob 91/13k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 91/13k
    Auch
  • 5 Ob 40/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 40/14i
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 57/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 57/14m
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T11
  • 9 ObA 61/14g
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 61/14g
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 172/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 172/14x
    Auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 21/15m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m
    Beis wie T8
  • 8 ObA 20/15x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObA 20/15x
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 81/15z
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 81/15z
  • 9 ObA 133/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 133/15x
    Auch; Im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss muss eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T12)
  • 10 Ob 36/16s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 36/16s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
  • 1 Ob 204/17g
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 204/17g
    Beis wie T11
  • 3 Ob 131/18p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 131/18p
    Beis wie T1; nur T3
  • 5 Ob 123/18a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 123/18a
    Auch
  • 3 Ob 184/19h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 184/19h
  • 9 ObA 131/21m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 131/21m
    Beis nur wie T7
  • 2 Ob 27/22t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 27/22t
    Beis wie T1
  • 10 Ob 14/22i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 14/22i
  • 6 Ob 239/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 239/22y
    Beisatz wie T1
  • 8 Ob 40/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 Ob 40/23z
    vgl; Beisatz wie T1
  • 8 Ob 52/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 52/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0080OB00002_9500000_001

Entscheidungstext 8Ob37/00z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob37/00z

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt, Wien 3, Reisnerstraße 32/12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Christian H***** (4 S 810/97p des Handelsgerichtes Wien), wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen restlicher S 615.636,78 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 1999, GZ 3 R 156/99d-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. Mai 1999, GZ 26 Cg 64/99f-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 10. 1997, 4 S 810/97p, wurde über das Vermögen des Ing. Christian H***** das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Maximilian Schludermann zum Masseverwalter bestellt. Die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners trat im Sommer 1996 ein. Im letzten Jahr vor Konkurseröffnung hat er folgende Zahlungen an offenen Sozialversicherungsbeiträgen an die Beklagte geleistet:

Am 14. 10. 1996                             S 35.000,--,

am 23. 10. 1996                             S 65.000,--,

am 13. 11. 1996                             S 40.488,72,

am 19. 11. 1996                             S 35.000,--,

am 16. 12. 1996                             S 35.000,--,

am 27. 01. 1997                             S 27.000,--,

am 03. 02. 1997                             S 20.000,--,

am 18. 02. 1997                             S 10.000,--,

am 17. 03. 1997                             S 20.000,--,

am 21. 03. 1997                             S 15.142,12,

am 04. 04. 1997                             S 25.400,--,

am 15. 04. 1997                             S 15.000,--,

am 21. 04. 1997                             S 19.934,--,

am 25. 04. 1997                             S 25.008,13,

am 15. 05. 1997                             S 30.000,--,

am 02. 06. 1997                             S 13.300,25,

am 13. 06. 1997                             S 25.000,--,

am 23. 06. 1997                             S 44.030,20,

am 14. 07. 1997                             S 27.500,--,

am 18. 07. 1997                             S 30.000,--,

am 19. 08. 1997                           S 30.333,36 und

am 19. 08. 1997                              S 27.500,--,

insgesamt also S 615.636,78.

Der klagende Masseverwalter ficht diese Zahlungen (und eine weitere Zahlung von S 25.400 vom 4. 4. 1997) unter Berufung auf Paragraphen 28, ff KO, insbesondere wegen Begünstigung und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit an. Die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des gemeinschuldnerischen Unternehmens und von der Begünstigungsabsicht gehabt; zumindest sei ihr fahrlässige Unkenntnis anzulasten.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es sei ihr bekannt gewesen, dass sich das Unternehmen des nunmehrigen Gemeinschuldners mit Rasenservice und Baumchirurgie beschäftige und die daraus resultierende Witterungs- und Jahreszeitenabhängigkeit zwangsläufig zu saisonbedingten Einnahmenschwankungen führe. Die näheren Umstände der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung des gemeinschuldnerischen Unternehmens habe die Beklagte weder gekannt, noch hätten ihr diese bekannt sein müssen. Bei der Beitragseinbringung habe sich für die Beklagte bis zuletzt kein auffälliger Verlauf gezeigt. Auf Grund der saisonbedingten Betriebsart sei es zwar zeitweilig zu Zahlungsstockungen gekommen. Ratenansuchen und Zahlungsvereinbarungen stellten aber für die Beklagte bei witterungs- und jahreszeitabhängigen Unternehmungen keine Besonderheit dar. Aus wiederholten Zahlungsvereinbarungen lasse sich nicht ableiten, dass ihr die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt gewesen sei oder bekannt sein hätte müssen. Es habe zwar immer wieder Mahnungen und Ratenvereinbarungen gegeben, diese hätten aber zu regelmäßigen Zahlungen des Gemeinschuldners geführt.

Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Beitragsrückständen, unregelmäßige Zahlungen oder Zahlungen nach Mahnungen bzw auf Grund von Zahlungsvereinbarungen seien für die Beklagte nichts Außergewöhnliches, sondern in einem hohen Prozentsatz die Regel. Der Rückstandsbetrag habe im anfechtungsrelevanten Zeitraum immer weniger als zwei Monatsvorschreibungen betragen, was bei einer Vielzahl von Beitragskonten der Fall sei.

Die Tatsache regelmäßiger Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten in kurzen Intervallen beweise, dass schlimmstenfalls Zahlungsstockungen vorgelegen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:

Bis 1994/95 bezahlte der Gemeinschuldner im Wesentlichen pünktlich seine Verbindlichkeiten bei der Beklagten. Im Jahr 1995 geriet er mit den Zahlungen an die Gebietskrankenkasse in Rückstand. Der Gemeinschuldner war Geschäftsführer "einer Firma", die bei ihm eingemietet war. Im Jahr 1995 schied er als Geschäftsführer aus und die Mieterin zog aus. Dadurch verlor er sowohl die Mieteinnahmen als auch die Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit. Er dachte, dass er "das Ganze noch herumreißen könne" und bemühte sich 1996 um eine Vertretung für Golfplatzmaschinen. Auf Grund der schlechten Zahlungsmoral seiner Kunden kam es dazu, dass er im Jahr 1996 nicht mehr "alle" (Gläubiger) befriedigen konnte und "tröpferlweise" bezahlte. Primär bezahlte er die Lieferanten, um weiterhin tätig sein zu können. Seine Verbindlichkeiten bei den Lieferanten beliefen sich auf rund S 500.000. Daneben hatte er Bankschulden in Höhe von rund S 5 Mio und Schulden beim Finanzamt. In zweiter Linie versuchte der Gemeinschuldner, die öffentlichen Gläubiger, wie die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt, zu befriedigen, da er Angst hatte, dass diese Konkursantrag stellen werden.

Am 19. 2. 1996 wurde eine Ratenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge Jänner 1996 und hinsichtlich eines Beitragsrückstandes einschließlich der Vorschreibung Jänner 1996 zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten getroffen (genauer: ... wurde der Beitrag Jänner 1996 in die bereits laufende Ratenvereinbarung einbezogen).

Mit Schreiben vom 21. 3. 1996 teilte der Gemeinschuldner der Beklagten mit, dass sein Betrieb als Landschaftsgestaltungsbetrieb äußerst saisonabhängig und der Winter 1995/1996 extrem lang gewesen sei. Bereits erhaltene Aufträge hätten daher noch nicht ausgeliefert werden können. Der Umsatz gegenüber dem Vorjahr sei um ca 70 % niedriger. Er habe in seinem Betrieb sieben Arbeiter und Angestellte über den Winter beschäftigt, müsse also inklusive der anfallenden Weihnachtsgelder 35 Löhne ausbezahlen, was ihm bis zum 1. 3. 1996 auch gelungen sei. Allerdings sei sein Budget "im Moment" erschöpft. Er dürfe mitteilen, dass mit anlaufender Saison wieder mit Arbeit und Einkünften zu rechnen sei. Dies sei der Grund, warum er mit der vereinbarten Ratenzahlung in Rückstand geraten sei. Er habe am 12. 3. 1996 S 21.000 zur Einzahlung gebracht. Sein Betrieb sei sicherlich nicht krank. 35 Gehälter ohne Einkünfte müsse nämlich eine Firma seiner Größe erst aus ihrer eigenen Substanz bezahlen können; deshalb bitte er um Geduld.

In der Folge übersandte die Beklagte dem Gemeinschuldner laufend Mahnungen, und zwar "ca monatlich" für die laufenden Vorschreibungen und hinsichtlich der Rückstände.

Am 10. 9. 1996 beantragte die Beklagte zu 10 E 12012/96s beim BG Mödling auf Grund des Rückstandsausweises vom 10. 9. 1996 wegen S 194.418,05 die Fahrnisexekution. Diese Exekution wurde noch vor der Verwertung der gepfändeten Gegenstände gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO am 14. 11. 1996 eingestellt.

Mit Schreiben vom 26. 9. 1996 bewilligte die Beklagte Raten für die Restzahlung Juli und August 1996 von S 138.096,95 und zwar Monatsraten zu S 35.000 (die erste) zahlbar am 14. 10. 1996 bei Terminsverlust und unter der Bedingung, dass die laufenden Vorschreibungen ab dem Beitragszeitraum September 1996 fristgemäß überwiesen werden.

Ende September betrug der Saldo an rückständigen Beträgen S 138.096,95. Zu Beginn November 1996 war ein Betrag von S 79.002,05 offen. Der Saldo erhöhte sich dann auf S 151.731,16 und bis zum 3. 1. 1997 auf S 182.299,40.

Mit Schreiben vom 23. 12. 1996 ersuchte der Gemeinschuldner wieder um Ratenzahlung. Er erklärte dies mit dem Ausfall zweier Kunden (mit Zahlungen) in der Höhe von ca S 300.000. Er wies darauf hin, dass er die laufenden Löhne und die laufende Rate erfüllen habe können.

Am 7. 1. 1997 wurden Monatsraten zu S 40.000 hinsichtlich eines Betrages von S 182.299,40 unter der Bedingung gewährt, dass die laufenden Vorschreibungen ab dem Beitragszeitraum Dezember 1996 fristgemäß überwiesen werden. Mit Schreiben vom 20. 1. 1997 teilte die Gattin des Gemeinschuldners der Beklagten mit, dass sich ihr Mann seit 10. 1. 1997 mit Herzinfarkt auf der Intensivstation im Krankenhaus befinde, und dass sie für die termingerechte Bezahlung Schwierigkeiten sehe, weil sie nicht zeichnungsberechtigt sei. Die Ratenvereinbarung vom 7. 1. 1997 wurde nicht eingehalten. Am 14. 2. 1997 belief sich der Saldo auf S 244.009,32. Es verblieb in der Folge ein Saldo von S 234.009,32 am 20. 2. 1997.

Am 25. 2. 1997 wurde anlässlich einer Vorsprache des Gemeinschuldners und seiner Gattin neuerlich eine Ratenvereinbarung mit der Beklagten getroffen, wonach die Tätigkeiten im März 1997 wieder im vollen Umfang einsetzen sollten und mit Zahlungseingängen ab Anfang April 1997 gerechnet werden könne. "Am" (richtig: ab) 20. 3. 1997 wurden drei Überbrückungsraten zu S 25.000 bewilligt. Die laufenden Vorschreibungen sollten ab Februar 1997 wieder fristgemäß entrichtet werden. Am 7. 4. 1997 betrug der Saldo S 272.290,51 und am "20. 5. 1997" (richtig: 5. 6. 1997) S 189.585,10 (Beilage ./I).

Am 16. 6. 1997 wurden neuerlich Raten für den (Beitragsrückstand aus dem) Zeitraum November 1996 bis Jänner 1997 für eine Forderung in der Höhe von S 164.585,10 zu Monatsraten von S 27.500 bewilligt, ebenfalls unter der Bedingung, dass die laufenden Vorschreibungen ab dem Beitragszeitraum Mai 1997 fristgemäß überwiesen werden. Am 8. 7. 1997 haftete ein Saldo von S 226.270 aus; am 20. 8. 1997 ein Saldo in Höhe von S 229.153,41 und am 21. 8. 1997 ein Saldo von S 171.320,05.

Im Zeitraum ab Sommer 1996 wurden die vereinbarten Ratenzahlungen nur teilweise und teilweise verspätet berichtigt, die laufenden Vorschreibungen wurden nie pünktlich bezahlt, sondern flossen (jeweils) in eine neuerliche Ratenvereinbarung ein (Hervorhebung durch den erkennenden Senat).

Die Beklagte hatte keinen Konkursantrag gestellt und lediglich ein Exekutionsverfahren zu 10 E 12012/96s beim BG Mödling geführt. Am 21. 4. 1998 erhielt sie das Pfändungsprotokoll, aus dem ein weiteres Exekutionsverfahren hervorging. Erhebungen, ob Exekutionsverfahren gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner liefen, führte sie nicht.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf das Erstgericht noch die Feststellungen, beim Gemeinschuldner sei Begünstigungsabsicht vorgelegen und die Kenntnis der Beklagten von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners könne nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagten sei die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nicht bekannt gewesen und habe ihr auf Grund ihres Wissensstandes auch nicht bekannt sein müssen. Die festgestellten Umstände, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten könnten, erschienen dem Erstgericht "gerade noch als zuwenig" um der Beklagten die Kenntnis bzw Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorwerfen zu können. Im Hinblick auf die Höhe der Beitragsrückstände könnte "gerade noch" davon ausgegangen werden, dass sie auch keine Verpflichtung zu einer genaueren Nachforschung hinsichtlich einer allfälligen Insolvenz des Gemeinschuldners getroffen habe.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren - mit Ausnahme einer hier nicht mehr strittigen Doppelzahlung (S 25.400 vom 4. 4. 1997) - Folge gab und die Beklagte zur Zahlung von zusammen S 615.636,78 sA verpflichtete. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Für die Frage, ob der Beklagten die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw der Begünstigungsabsicht vorwerfbar sei (leichte Fahrlässigkeit genügt: Mohr E 31 f zu Paragraph 31, KO in MGA8), komme es darauf an, ob die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel ausgeschöpft und ordnungsgemäß bewertet habe, insbesondere, ob sie zu Recht von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen durfte. Zahlungsunfähigkeit liege nach herrschender Meinung vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage sei, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen könne (Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 66, KO Rz 5 mwN). Dass der Gemeinschuldner während, aber auch schon vor dem kritischen Zeitraum (Oktober 1996 bis Oktober 1997) nicht in der Lage gewesen sei, alle fälligen Schulden zu bezahlen, sei der Beklagten schon auf Grund ihrer eigenen Forderungen und der wiederholten Verletzungen der in den Ratenvereinbarungen vorgesehenen Zahlungspflichten und -termine bekannt gewesen. Konnte sie auf Grund der ihr in der ersten Hälfte 1996 zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel und ihrer bisherigen guten Erfahrungen mit dem Gemeinschuldner noch von vorübergehenden Zahlungsproblemen ausgehen, so sei die Liquiditätssituation im Herbst 1996, also nach der Sommersaison, keineswegs besser gewesen. Die Beklagte habe vielmehr wegen eines gegenüber der Ratenvereinbarung im Februar 1996 gestiegenen Beitragsrückstandes am 16. 9. 1996 Exekution beantragen müssen. Da der Gemeinschuldner die vereinbarten Raten nicht habe einhalten können, und für diesen Fall Terminsverlust vereinbart gewesen sei, lägen fällige, nicht bezahlbare Schulden vor.

Wie lange Zahlungsschwierigkeiten konkret dauern dürften, um noch als vorübergehende Zahlungsstockung bezeichnet werden zu können, sei umstritten vergleiche die Judikaturübersicht bei Dellinger aaO Rz 43 bis 47 zu Paragraph 66, KO). Eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung liege dazu nicht vor. Die von Dellinger als herrschend bezeichnete Meinung, dass unterschiedliche Gläubigergruppen in verschiedenen Branchen unterschiedliche Anforderungen über Befriedigungspünklichkeit und Zahlungsgepflogenheiten hätten und sich die Angemessenheit der Frist zur Wiedererlangung von Zahlungsfähigkeit nach dieser variablen Verkehrsauffassung bestimme, habe den Obersten Gerichtshof zuletzt einen für Sozialversicherungsträger sehr großzügigen Standpunkt einnehmen lassen (JBl 1998, "168" richtig: 186). Selbst über zwei Jahre hindurch gegen die dortige Gemeinschuldnerin von der Anfechtungsgegnerin geführte Exekutionen und laufende Beitragsrückstände zwischen S 70.000 und S 550.000 habe der Oberste Gerichtshof noch nicht als zwingende Anzeichen fehlender liquider Mittel angesehen.

Zu Recht weise Dellinger (aaO Rz 49) allerdings darauf hin, dass das ausschließliche Abstellen auf die Verkehrsauffassung und das Tolerieren einer kontinuierlichen "Loch-auf-Loch-zu-Zahlungsweise" zu einer ewigen Zahlungsstockung führen könne. Die von ihm als zweite Barriere für die Annahme bloßer Zahlungsstockung verlangte objektive Frist von drei bis sechs Monaten habe der Gemeinschuldner jedenfalls deutlich überschritten. Von einer Rückkehr zu pünktlicher Zahlungsweise habe trotz der zu erwartenden Besserung wegen der Sommersaison keine Rede sein können (die zusätzlichen Probleme eines Forderungsausfalles bzw des Herzinfarktes des Gemeinschuldners seien erst Ende 1996/Anfang 1997 aufgetreten).

Das Berufungsgericht sei daher der Auffassung, dass schon eine ordnungsgemäße Bewertung der der Beklagten bekannten Auskunftsmittel diese zur Annahme nicht bloß vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten habe führen müssen; darüber hinaus hätte sie den Abschluss weiterer Ratenvereinbarung von der Vorlage von Nachweisen der Zahlungsunfähigkeit abhängig machen oder die Zahlungen unter Vorbehalt annehmen und auf Sonderkonten buchen können. Da der Beklagten somit die Unkenntnis der Begünstigungsabsicht und Zahlungsunfähigkeit vorwerfbar sei, sei der Berufung Folge zu geben und das Ersturteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Dies gelte allerdings nicht für eine vom Kläger weiters behauptete Zahlung von S 25.400 vom 4. 4. 1997; habe das Erstgericht doch nur eine Zahlung dieser Höhe und dieses Datums festgestellt, und der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel dazu nichts ausgeführt.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es zur Frage, ob für die Dauer einer Zahlungsstockung auch objektive Fristen maßgeblich seien oder es nur auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, soweit überblickbar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Nur gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die ordentliche Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Abänderungsantrag, das abweisende Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Die gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht zu erkennen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); in der Übernahme der zur Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners getroffenen Feststellung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger**2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO).

Vor Eingehen in die Sache selbst ist die Zulässigkeit der Revision zu prüfen:

Die Anfechtung einer berufungsgerichtlichen Entscheidung ist - von

hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (§ 46 Abs 3

ASGG) - nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung

einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Bei

Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist der Oberste

Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§

508a ZPO) und auch nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die

zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruches angeführt hat (8 Ob

2/95 uva). Selbst aber wenn das Berufungsgericht - zu Recht -

ausgesprochen hat, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den

Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber nur

solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung

erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz

der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz

zurückzuweisen (1 Ob 127/98b uva; Kodek aaO Rz 3 vor Paragraph 502, ZPO; RdW 1998, 454 mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor: Vertritt die Revisionswerberin doch

ausdrücklich die Ansicht, dass sich "gar nicht die Frage nach einer

objektiven Frist für die Dauer einer Zahlungsstockung stellt, da

allein die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind", welche aber

bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts

dazu führten, dass der Beklagten die Unkenntnis weder einer

Begünstigungsabsicht noch der Zahlungsunfähigkeit vorwerfbar sei (S 3

der Revision). Dabei wird übersehen, dass keine erhebliche

Rechtsfrage vorliegt, soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der

Grundsätze einer stRsp des Obersten Gerichtshofes bewegt, die

Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände

des Einzelfalls seine Entscheidung trifft, ohne von einer in der

stRsp anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen (Kodek aaO Rz 3

Abs 4 zu § 502 ZPO mwN).

Es ist daher zunächst festzuhalten, dass die Beklagte zum Erfordernis

einer objektiven Frist für die Zahlungsstockung in ihrer Revision

nichts ausführt. Sie zieht weiters - zu Recht - gar nicht in Zweifel,

dass das Berufungsgericht die vom Obersten Gerichtshof entwickelten

Grundsätze zur Lösung der Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner eine

verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und

Begünstigungsabsicht vorwerfbar ist, richtig dargestellt hat. Aber

auch eine eklatante Fehlbeurteilung dieser - wie die Beklagte selbst

festhält - von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Frage, wird

dem Berufungsgericht - zutreffend - nicht vorgeworfen. Damit bringt

das Rechtsmittel insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung. Zufolge Unzulässigkeit der Revision ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Frage, ob für die Dauer der Zahlungsstockung auch objektive Fristen maßgeblich sind, verwehrt (6 Ob 28/99g; 9 ObA 112/99g mwN uva).

Wenn die Revision aber daran festhält, dass der Beklagten keine fahrlässige Unkenntnis der Begünstigungsabsicht bzw Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners anzulasten sei, und sich dabei weiterhin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 9. 1997, 6 Ob 70/97f (JBl 1998, 186 = ZIK 1998, 130) beruft, ist diesen Ausführungen - der Vollständigkeit halber - Folgendes zu entgegnen:

Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen (SZ 58/205; ZIK 1996, 98; 7 Ob 2/99s ua). Eine Benachteiligungsabsicht bzw Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Es genügt dabei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (ÖBA 1987, 341; ZIK 1996, 98 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung**2 Rz 280). Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zur Verfügung stehenden Informationen, die er zumutbarerweise heranziehen konnte, und ihrer ordnungsgemäßen Auswertung (SZ 55/65; ZIK 1996, 98 mwN).

In der jüngeren Rechtsprechung hat sich - wie der erkennende Senat (auch) unter Hinweis auf die von der Beklagten zitierte Entscheidung erst jüngst (13. 7. 2000) festgehalten hat - die Ansicht durchgesetzt, dass die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, und dass es einem Sozialversicherungsträger nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben (8 Ob 19/00b mwN). Insbesondere wurde auch ausgesprochen, dass die Tatsache von Exekutionen zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung darstelle (ZIK 1996, 98; 8 Ob 19/00b mwN).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen:

Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof zuletzt (JBl 1998, 186 = ZIK 1998, 130) einen für Sozialversicherungsträger sehr großzügigen Standpunkt eingenommen und selbst über zwei Jahre hindurch gegen die dortige Gemeinschuldnerin von der Anfechtungsgegnerin geführte Exekutionen und laufende Beitragsrückstände zwischen S 70.000 bis S 550.000 noch nicht als zwingende Anzeichen fehlender liquider Mittel angesehen habe. Für die Beklagte ist daraus aber nichts zu gewinnen, weil die in der zitierten Entscheidung behandelte Fallgestaltung von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - erheblich abweicht:

Eine weitere Nachforschungspflicht des dort beklagten Sozialversicherungsträgers wurde nämlich ("gerade") deshalb verneint, weil es der Schuldner zwar über einen längeren Zeitraum auf Exekutionsanträge ankommen ließ, dann aber jeweils Vollzahlung leistete, sodass er von dem mit Automationsunterstützung arbeitenden des Sozialversicherungsträger als "unauffällig" eingestuft wurde, weil nicht einmal eine Ratenvereinbarung erforderlich war und daher gerade in der für schleppende Zahlungsweise bekannten Baubranche ("noch") von Zahlungsstockungen ausgegangen werden konnte (ZIK 1998, 130).

Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt:

Hier ließ es der nunmehrige Gemeinschuldner keineswegs auf Exekutionsanträge ankommen. Er war vielmehr bestrebt, durch eine Reihe von Ratenvereinbarungen Exekutions- bzw Konkursanträge der Beklagten zu verhindern. Außerdem steht fest, dass die vereinbarten Ratenzahlungen "ab Sommer 1996" - also bereits Monate vor dem anfechtungsrelevanten Zeitraum - "nur teilweise und teilweise verspätet" erfolgten. Entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung durfte die Beklagte daher schon deshalb nicht (mehr) von einer Zahlungsstockung ausgehen, weil der Gemeinschuldner selbst nach der Sommersaison 1996 nicht einmal die Ratenvereinbarungen eingehalten, geschweige denn "Vollzahlungen" geleistet hat. Dass der Beklagten das Unterlassen weiterer Nachforschungen über Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in dieser Situation (keine Verbesserung seiner Liquiditätssituation nach Ende der Sommersaison 1996) als Verschulden angerechnet wurde, stellt demnach jedenfalls keine eklatante Fehlbeurteilung dar.

Die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängende Frage (7 Ob 1676/94; 7 Ob 563/95 ua), ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, wurde vom Berufungsgericht somit nicht offenbar unrichtig gelöst, weshalb die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen war (8 Ob 19/00b).

Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht ausdrücklich hinwies, hat er seine Kosten für die nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienliche Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (Paragraphen 40,, 50 ZPO).

Anmerkung

E59441 08A00370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00037.00Z.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20000928_OGH0002_0080OB00037_00Z0000_000