Rechtssatz für 4Ob166/00s 4Ob229/06i 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114373

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob229/06i; 4Ob235/08z

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Eine allgemeine Prüfungspflicht der Vergabestelle vor beziehungsweise im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-domain ist zu verneinen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
  • 4 Ob 235/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 235/08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114373

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_003

Rechtssatz für 4Ob180/99w (4Ob202/99f)...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112483

Geschäftszahl

4Ob180/99w (4Ob202/99f); 4Ob166/00s; 4Ob153/03h; 4Ob110/11x

Entscheidungsdatum

17.01.2012

Norm

EO §381 A
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Das Gebot durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Namen-Verwalter die Löschung der Reservierung und Delegierung dieses Domain-Namens zu veranlassen, nötigte die Beklagte zur Löschung des davor für sie registrierten Domain-Namens und schaffte insoweit einen unumkehrbaren Zustand. Durch die angestrebte Veranlassung erhielten Dritte die Möglichkeit, den freigewordenen Domain-Namen für sich registrieren zu lassen, wodurch es der Beklagten unmöglich gemacht würde, diesen Domain-Namen - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 180/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 180/99w
  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 153/03h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 153/03h
    Vgl auch
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Verbot der vorübergehenden (aktiven und passiven) Nutzung eines bestimmten Telefonanschlusses ohne Vertragskündigung wird in der Regel keine nicht mehr rückführbare Sachlage geschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112483

Im RIS seit

13.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00180_99W0000_002

Rechtssatz für 4Ob166/00s 4Ob164/01y 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114372

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob164/01y; 4Ob140/06a; 4Ob229/06i; 4Ob199/08f; 17Ob34/08m; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Das - für die Gehilfeneigenschaft wesentliche - Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 164/01y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 164/01y
    Vgl auch
  • 4 Ob 140/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 140/06a
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Prüfpflicht des beklagten Optikers, der einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattet, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, ob diese Anzeige (neuerlich) erstattet wurde. (T1)
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
    Auch; Beisatz: Eine allgemeine Prüfpflicht der Domain-Vergabestelle vor oder im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen. (T2)
  • 4 Ob 199/08f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 199/08f
    Vgl auch; Beisatz: Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. (T3); Beisatz: Hier: RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL Art 5. (T4)
  • 17 Ob 34/08m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m
    Vgl
  • 4 Ob 130/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
    Vgl
  • 4 Ob 117/12b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
    Vgl auch; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T5); Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114372

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_002

Rechtssatz für 4Ob166/00s 4Ob176/01p 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114374

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob176/01p; 4Ob66/04s; 4Ob78/05g; 4Ob194/05s (4Ob195/05p); 4Ob229/06i; 4Ob235/08z; 4Ob140/14p; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob244/16z; 6Ob116/17b

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

UWG §14 C
ECG §16 Abs1
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Anwendung der zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze führen jedoch dann zu einer Haftung der Domain-Namensverwalterin, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 176/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
    nur: In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. (T1)
    Veröff: SZ 74/153
  • 4 Ob 66/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 66/04s
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Diensteanbieters (Host-Provider) für Rechtsverletzungen des Gestalters/Betreibers. (T2)
  • 4 Ob 78/05g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 78/05g
    Auch
  • 4 Ob 194/05s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 194/05s
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für (angebliche) Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertising. (T3) Veröff: SZ 2005/183
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
    nur T1; Beisatz: Ob ein juristischer Laie die Verletzung auch ohne weitere Nachforschung erkennen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)
  • 4 Ob 235/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 235/08z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Domaininhaber einen Namen führt, der mit der Second-level-Domain nicht zeichengleich übereinstimmt, kann für die Annahme einer offensichtlichen, sich der Beklagten aufdrängenden Anmaßung des Namens des Klägers noch nicht ausreichen. (T5)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/93
  • 6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beis wie T4; Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T6)
  • 6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Vgl; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob sich der Host‑Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. (T7)
    Beisatz: Hier: Die Äußerung, der Kläger sei „enthirnt“ und ein „Psychopath“ stellt ein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat dar. (T8)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114374

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_004

Rechtssatz für 4Ob320/99h 4Ob198/00x 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113105

Geschäftszahl

4Ob320/99h; 4Ob198/00x; 4Ob166/00s; 4Ob39/01s; 4Ob176/01p; 4Ob207/02y; 4Ob103/03f; 4Ob59/05p; 4Ob165/05a; 3Ob287/08i; 17Ob44/08g; 17Ob16/10t; 4Ob197/10i; 6Ob104/11d; 4Ob45/13s; 4Ob224/19y

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

ABGB §43 C
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungsfunktion und Namensfunktion; sie fallen demnach unter den Schutz des Paragraph 43, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 320/99h
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 320/99h
    Veröff: SZ 72/207
  • 4 Ob 198/00x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 198/00x
    Auch
  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Auch; Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 39/01s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s
    Auch; Veröff: SZ 74/53
  • 4 Ob 176/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
    Veröff: SZ 74/153
  • 4 Ob 207/02y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 207/02y
    Auch; Veröff: SZ 2002/146
  • 4 Ob 103/03f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 103/03f
    Auch
  • 4 Ob 59/05p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 59/05p
  • 4 Ob 165/05a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 165/05a
  • 3 Ob 287/08i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 287/08i
    Veröff: SZ 2009/37
  • 17 Ob 44/08g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
    Veröff: SZ 2009/34
  • 17 Ob 16/10t
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 17 Ob 16/10t
  • 4 Ob 197/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 197/10i
    Auch
  • 6 Ob 104/11d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 104/11d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/114
  • 4 Ob 45/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 45/13s
    Auch
  • 4 Ob 224/19y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 224/19y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113105

Im RIS seit

20.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0040OB00320_99H0000_001

Rechtssatz für 2Ob406/50 1Ob467/52 (1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009418

Geschäftszahl

2Ob406/50; 1Ob467/52 (1Ob468/52); 2Ob587/52; 3Ob727/54; 3Ob27/58; 1Ob1153/37; 5Ob145/59; 5Ob40/60; 1Ob25/62; 1Ob164/62; 6Ob95/64; 8Ob233/65; 8Ob51/66; 2Ob181/66; 1Ob241/68; 1Ob24/69; 8Ob80/69; 7Ob98/70; 1Ob171/70; 4Ob597/70; 1Ob230/71; 1Ob277/71 (1Ob278/71); 8Ob214/72; 6Ob87/73; 1Ob120/74; 1Ob174/74; 7Ob227/74; 1Ob12/75 (1Ob13/75); 7Ob60/75; 6Ob68/75; 1Ob101/75; 1Ob288/75; 1Ob684/76; 8Ob524/77; 3Ob613/77; 7Ob529/78; 5Ob550/78; 7Ob573/78; 7Ob619/80; 3Ob567/81; 7Ob607/82; 5Ob40/82; 7Ob740/82; 7Ob733/82; 5Ob746/82; 4Ob375/82; 5Ob68/82; 8Ob580/82; 1Ob51/82; 5Ob567/83; 8Ob526/83; 1Ob624/83; 7Ob605/83; 6Ob770/83; 4Ob527/84 (4Ob528/84); 1Ob707/86; 1Ob719/86; 5Ob85/87; 7Ob711/87; 6Ob545/88; 8Ob569/89; 4Ob58/89; 2Ob576/89 (2Ob577/89); 1Ob554/90; 4Ob117/90; 2Ob624/90; 3Ob1106/90; 8Ob543/91; 7Ob1613/91; 1Ob604/92; 4Ob82/92; 8Ob647/91; 4Ob520/94; 4Ob502/94; 4Ob99/94; 1Ob597/94; 7Ob644/95; 7Ob526/96; 1Ob2/97v; 4Ob214/97t; 2Ob244/99t; 4Ob166/00s; 9ObA166/01d; 8ObA113/01b; 3Ob241/02s; 4Ob153/03h; 6Ob89/04p; 4Ob272/04k; 5Ob211/05y; 4Ob134/06v; 4Ob234/07a; 16Ok1/09; 17Ob24/09t; 17Ob13/09z; 16Ok6/10; 4Ob110/11x; 3Ob229/12s; 1Ob7/13f; 5Ob130/15a; 4Ob219/15g; 4Ob111/16a; 9ObA51/16i; 4Ob141/16p; 6Ob88/20i; 4Ob185/20i

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

EO §379 Abs1 A
EO §381 Abs1 Z1A
EO §381 Abs2 Z2D
KartG 2005 §48
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Der Rechtssatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst seinerzeit im Wege der Exekution erzwingen könnte, gilt nur für einstweilige Verfügungen nach Paragraphen 379 und 381 Ziffer eins, EO, nicht aber auch für solche nach Ziffer 2, des Paragraph 381, EO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 406/50
    Entscheidungstext OGH 17.06.1950 2 Ob 406/50
    Veröff: SZ 23/203
  • 1 Ob 467/52
    Entscheidungstext OGH 04.06.1952 1 Ob 467/52
  • 2 Ob 587/52
    Entscheidungstext OGH 20.07.1952 2 Ob 587/52
  • 3 Ob 727/54
    Entscheidungstext OGH 15.12.1954 3 Ob 727/54
  • 3 Ob 27/58
    Entscheidungstext OGH 06.02.1958 3 Ob 27/58
  • 1 Ob 1153/37
    Entscheidungstext OGH 14.12.1937 1 Ob 1153/37
    Veröff: SZ 19/332
  • 5 Ob 145/59
    Entscheidungstext OGH 08.04.1959 5 Ob 145/59
  • 5 Ob 40/60
    Entscheidungstext OGH 03.02.1960 5 Ob 40/60
  • 1 Ob 25/62
    Entscheidungstext OGH 31.01.1962 1 Ob 25/62
    Beisatz: Einstweilige Verfügung mit dem Gebot an den Gegner, einen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen. (T1)
  • 1 Ob 164/62
    Entscheidungstext OGH 11.07.1962 1 Ob 164/62
  • 6 Ob 95/64
    Entscheidungstext OGH 15.04.1964 6 Ob 95/64
    Veröff: JBl 1964,463
  • 8 Ob 233/65
    Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 233/65
    Veröff: SZ 38/133 = MietSlg 17139 = MietSlg 17854(33)
  • 8 Ob 51/66
    Entscheidungstext OGH 22.02.1966 8 Ob 51/66
  • 2 Ob 181/66
    Entscheidungstext OGH 06.10.1966 2 Ob 181/66
    Beisatz: Strebt der Wohnungsberechtigte mit seinem auf die Entfernung der Vorhangschlösser von seinen Wohnräumen und auf die Duldung der Ausübung seines Wohnungsrechtes gerichteten Klagebegehren seine Wiederaufnahme in das Haus des Beklagten an, so ist ein solches Klagebegehren sicherungsfähig. (T2)
  • 1 Ob 241/68
    Entscheidungstext OGH 03.10.1968 1 Ob 241/68
    Veröff: MietSlg 20765
  • 1 Ob 24/69
    Entscheidungstext OGH 06.02.1969 1 Ob 24/69
    Veröff: MietSlg 21914
  • 8 Ob 80/69
    Entscheidungstext OGH 29.04.1969 8 Ob 80/69
    Veröff: ÖBl 1969,143
  • 7 Ob 98/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 7 Ob 98/70
  • 1 Ob 171/70
    Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 171/70
  • 4 Ob 597/70
    Entscheidungstext OGH 06.10.1970 4 Ob 597/70
    Veröff: ÖBl 1971,136
  • 1 Ob 230/71
    Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 230/71
  • 1 Ob 277/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 277/71
  • 8 Ob 214/72
    Entscheidungstext OGH 24.10.1972 8 Ob 214/72
  • 6 Ob 87/73
    Entscheidungstext OGH 12.04.1973 6 Ob 87/73
    Beisatz: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes § 112 HGB. (T3)
    Veröff: ÖBl 1974,14
  • 1 Ob 120/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 120/74
    Vgl auch
  • 1 Ob 174/74
    Entscheidungstext OGH 14.10.1974 1 Ob 174/74
    Beisatz: Auf § 381 Z 2 EO gestützte einstweilige Verfügungen dürfen aber nicht über das Prozessziel hinausgehen. (T4)
    Veröff: SZ 47/109
  • 7 Ob 227/74
    Entscheidungstext OGH 07.11.1974 7 Ob 227/74
    Beisatz: Einstweilige Verfügung darf aber keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. (T5)
  • 1 Ob 12/75
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 12/75
  • 7 Ob 60/75
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 7 Ob 60/75
  • 6 Ob 68/75
    Entscheidungstext OGH 28.05.1975 6 Ob 68/75
  • 1 Ob 101/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 101/75
  • 1 Ob 288/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 288/75
  • 1 Ob 684/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
    Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: JBl 1977,94
  • 8 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 524/77
  • 3 Ob 613/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 3 Ob 613/77
    Vgl; Beis wie T5
  • 7 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 7 Ob 529/78
  • 5 Ob 550/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 550/78
  • 7 Ob 573/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 573/78
  • 7 Ob 619/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 619/80
  • 3 Ob 567/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 3 Ob 567/81
    Auch
  • 7 Ob 607/82
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 607/82
    Veröff: SZ 55/78 = GesRZ 1982,249
  • 5 Ob 40/82
    Entscheidungstext OGH 18.08.1982 5 Ob 40/82
    Auch
  • 7 Ob 740/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 740/82
    Beis wie T4
  • 7 Ob 733/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 733/82
  • 5 Ob 746/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 746/82
  • 4 Ob 375/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 375/82
    Auch; Beisatz: Nichtbelieferung durch Salzmonopolbetrieb. (T6)
    Veröff: ÖBl 1983/114
  • 5 Ob 68/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 68/82
  • 8 Ob 580/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 8 Ob 580/82
    Veröff: HS XIV/XV/2
  • 1 Ob 51/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 51/82
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 567/83
    Entscheidungstext OGH 05.04.1983 5 Ob 567/83
  • 8 Ob 526/83
    Entscheidungstext OGH 05.05.1983 8 Ob 526/83
  • 1 Ob 624/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 624/83
    Veröff: EvBl 1983/144 S 522 = GesRZ 1983,214
  • 7 Ob 605/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 605/83
  • 6 Ob 770/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 770/83
  • 4 Ob 527/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 527/84
    Veröff: JBl 1985,423
  • 1 Ob 707/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 707/86
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 719/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 719/86
    Auch
  • 5 Ob 85/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 5 Ob 85/87
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 60/196
  • 7 Ob 711/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 711/87
    Auch
  • 6 Ob 545/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 545/88
    Vgl auch
  • 8 Ob 569/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 8 Ob 569/89
    Beisatz: Eine solche Vorwegnahme wäre nämlich nur dann unzulässig, wenn die Beklagte bereits in der einstweiligen Verfügung zur Leistung desjenigen verpflichtet würde, wozu sie gegebenenfalls durch das Urteil verhalten werden kann. (T7)
  • 4 Ob 58/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 58/89
    Vgl auch; Beisatz: Ein mit dem Sicherungsantrag angestrebtes befristetes Unterlassungsgebot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es sich dabei nur um eine zeitlich beschränkte Unterlassung, nicht aber um eine (möglicherweise nicht rückführbare) Veränderung handelt. (T8)
  • 2 Ob 576/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 576/89
  • 1 Ob 554/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 554/90
    Auch
  • 4 Ob 117/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 117/90
    Vgl auch; Beisatz: Eine nach § 24 UWG erlassene einstweilige Verfügung kann auch den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen. Dadurch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat. (T9)
  • 2 Ob 624/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 624/90
    Veröff: WoBl 1991,67
  • 3 Ob 1106/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 3 Ob 1106/90
    Auch
  • 8 Ob 543/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 543/91
    Veröff: WoBl 1992,163
  • 7 Ob 1613/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 1613/91
    Auch
  • 1 Ob 604/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 604/92
    Auch; Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Beis wie T5
  • 8 Ob 647/91
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 8 Ob 647/91
  • 4 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 520/94
    Auch; Beisatz: Ist die Erlassung einer zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zum Beispiel einer Körperverletzung) im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig, darf sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. (T10)
  • 4 Ob 502/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 502/94
  • 4 Ob 99/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 99/94
    Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung wegen "Telefonterror" (T11)
  • 1 Ob 597/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94
    Vgl auch
  • 7 Ob 644/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 644/95
    Vgl auch
  • 7 Ob 526/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 526/96
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Deckt sich die einstweilige Verfügung mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel, dann kann sie nur bewilligt werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO nötig erscheint. (T12)
  • 1 Ob 2/97v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2/97v
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 214/97t
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 214/97t
    Vgl auch; Beisatz: Es sind keine Sachlage geschaffen, die nicht rückgängig gemacht werden könnte, wenn der Beklagten nur einstweilen - bis zur Rechtskraft des über den Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils - untersagt wird, die Bestellung von Filmen in den näher bezeichneten Fällen abzulehnen. (T13)
    Veröff: SZ 70/173
  • 2 Ob 244/99t
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 244/99t
  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/140
  • 9 ObA 166/01d
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 166/01d
  • 8 ObA 113/01b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 113/01b
  • 3 Ob 241/02s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 241/02s
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem befristeten Unterlassungsgebot wird das Prozessergebnis nicht vorweggenommen, jedenfalls dann nicht, soweit es wiederholbare beziehungsweise nachholbare Handlungen betrifft und daher auch nicht zu einer vorläufigen Befriedigung der gefährdeten Partei durch Leistung kommt. (T14)
  • 4 Ob 153/03h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 153/03h
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 89/04p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 89/04p
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 272/04k
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 272/04k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 5 Ob 211/05y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 211/05y
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 134/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 134/06v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Besitzen iSv § 10a Z 2 MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde. (T15)
  • 4 Ob 234/07a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 234/07a
    Auch; Beis wie T5
  • 16 Ok 1/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 1/09
    Beisatz: Dient die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO, dann kann sie auch bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel deckt. (T16)
    Beisatz: Auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 Z 2 EO darf aber keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann. (T17)
  • 17 Ob 24/09t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Besitzen von Waren. (T18)
    Beisatz: Hier: Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in den Erstattungskodex. (T19)
    Veröff: SZ 2009/154
  • 17 Ob 13/09z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 13/09z
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T18; Anm: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Beisatzes T18 wurde nachträglich gelöscht. - September 2021 (T20)
    Beis wie T19; Anm: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Beisatzes T19 wurde nachträglich gelöscht. - September 2021 (T21)
  • 16 Ok 6/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Verpflichtung zur Annahme eines Angebots. (T22)
    Veröff: SZ 2010/118
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Beis wie T5
  • 3 Ob 229/12s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 229/12s
  • 1 Ob 7/13f
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 7/13f
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T16
  • 5 Ob 130/15a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T14
  • 4 Ob 219/15g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 219/15g
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Name eines Landtagsklubs. (T23)
  • 4 Ob 111/16a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 111/16a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Das Verbot der Unterlassung der Benutzung einer Bezeichnung als Bestandteil einer Internet‑Domain schafft keine unumkehrbare Situation. (T24)
  • 9 ObA 51/16i
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 51/16i
    Auch; Beisatz: Eine auf § 381 Z 2 EO gestützte einstweilige Verfügung kann sich zwar mit dem im Prozess angestrebten Ziel ganz oder teilweise decken, darf aber nicht darüber hinaus gehen. (T25)
  • 4 Ob 141/16p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 141/16p
    Beis wie T5; Beisatz: Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft. (T26)
  • 6 Ob 88/20i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 88/20i
  • 4 Ob 185/20i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 185/20i
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Grundsatz, dass eine einstweilige Verfügung der endgültigen Entscheidung nicht vorgreifen und durch sie nicht das bewilligt werden darf, was die gefährdete Partei erst im Weg der Exekution erzwingen könnte, gilt nicht für immaterialgüterrechtliche Unterlassungsverfügungen. (T27)
    Beisatz: Eine nicht rückführbare Sachlage kann dann angenommen werden, wenn mit dem befristeten Unterlassungsgebot für den Verpflichteten ein unwiederbringlicher Schaden einhergeht. (T28)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19500617_OGH0002_0020OB00406_5000000_001

Rechtssatz für 4Ob166/00s 4Ob176/01p 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114371

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob176/01p; 4Ob32/19p; 4Ob44/22g

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Norm

UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Beurteilung der Passivlegitimation der Vergabestelle für Domains richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 176/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
    Auch; Beisatz: Haftet die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte, kann sich auch vor oder neben dem unmitelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. (T1)
    Veröff: SZ 74/153
  • 4 Ob 32/19p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 32/19p
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. (T2)
  • 4 Ob 44/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 44/22g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114371

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_001

Entscheidungstext 4Ob166/00s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2000,328 (Pilz) = ÖBl 2001,30 (Schamböck) = ÖBl-LS 01/31 = ÖBl-LS 01/32 = ÖBl-LS 01/33 = ÖBl-LS 01/38 = wbl 2001,91 (Thiele) = ARD 5224/28/01 = ecolex 2001,128 (Schanda) = RdW 2001,141 = GRUR Int 2001,790 = Burgstaller, MR 2002,49 = SZ 73/140 = Fischer/Kettemann/Rachinger, ÖJZ 2020/125 S 1064 - Fischer/Kettemann/Rachinger, ÖJZ 2020,1064

Geschäftszahl

4Ob166/00s

Entscheidungsdatum

13.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** ("Die F*****"), ***** vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren 270.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. April 2000, GZ 1 R 36/00x-12, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3. Jänner 2000, GZ 38 Cg 112/99b-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 12.960 S (darin 2.160 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine politische Partei, die unter der Bezeichnung "fpoe.at" im Internet auftritt. Sie unterhält unter der Adresse "www.fpoe.at" eine Homepage. Die Beklagte ist für die Vergabe von Domain-Namen unter den Top Level-Domains "at", "or.at" und "co.at" zuständig, wobei die Vergabe nach dem Prinzip "first come, first served" erfolgt. Inhaber der Domain "fpo.at" ist Alan L***** USA. Er hat unter dieser, ihm von der Beklagten zugewiesenen Bezeichnung eine Homepage eingerichtet, die im Wesentlichen mit jener der Klägerin identisch ist.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin - gestützt auf Paragraphen 16,, 43 und 1330 Absatz eins und 2 ABGB - der beklagten Domain-Namenverwalterin zu gebieten, die Vergabe von das Namensrecht der Klägerin verletzenden Domains unterhalb der Domain "at", insbesondere die Vergabe der Domain "fpo.at" zu unterlassen, deren von Dritten begehrte Registrierung zu verweigern und die Domain "fpo.at" zu beseitigen. Die Klägerin erblickt in der Gestaltung der Homepage zur Internetadresse "fpo.at" eine Verletzung ihres Rechts auf Namen, Ehre und wirtschaftlichen Ruf. Diese Homepage habe im Oktober 1999 elektronische Verbindungen ("links") zu rechtsradikalen Organisationen hergestellt, die mittlerweile entfernt worden seien. Abgesehen davon, dass der Domain-Inhaber jederzeit wieder ruf- und kreditschädigende Inhalte in seine Homepage aufnehmen könne, sei bereits die Tatsache der Fälschung der Homepage der Klägerin geeignet, ihre rechtlich geschützten Interessen zu gefährden. Es bestehe die Gefahr, dass Internet-Benutzer, die die Homepage der Klägerin aufrufen wollen, auf die Domain "fpo.at" stoßen, deren gefälschte Homepage mit jener der Klägerin verwechseln und daher annehmen, dass die unter dieser Adresse auffindbaren Inhalte von der Klägerin stammten. Der Inhaber der Domain "fpo.at" habe nicht das geringste schutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Registrierung. Die Beklagte habe sich, obgleich sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Domain "fpo.at" das Namensrecht der Klägerin verletze, geweigert, sie zu sperren. Sie habe auch den Namen des Domain-Inhabers nicht bekanntgegeben, sei daher für den Verstoß gegen das Namensrecht der Klägerin mitverantwortlich und könne neben dem Domain-Inhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Identität und Aufenthaltsort des derzeitigen Inhabers der Domain "fpo.at" seien der Klägerin nicht unbekannt, habe sie doch selbst darauf hingewiesen, diese Daten durch öffentliche Abfrage feststellen zu können. Weshalb die Klägerin bisher keine gerichtlichen Schritte gegen den Domain-Inhaber eingeleitet habe, sei nicht bekannt. Die Beklagte sei bei Vergabe von Domain-Namen nicht verpflichtet, die Berechtigung des Antragstellers zu überprüfen und hafte nicht für rechtswidrige Domain-Namen. Sie sei lediglich für die Vergabe von Domains zuständig und habe aus diesem Anlass keine Information, zu welchem Zweck eine Domain verwendet werden soll. Sie habe auch keine Möglichkeit, auf in eine Homepage aufgenommene kreditschädigende oder ehrenbeleidigende Behauptungen Einfluss zu nehmen. Im Übrigen seien die Bezeichnungen "fpo.at" und "fpoe.at" nicht in einer Weise verwechslungsfähig, die eine Registrierung als Domain-Namen unzulässig machen würde. Jeder Nutzer des Internet müsse sich darüber im Klaren sein, dass bereits geringfügige Abweichungen zu gänzlich anderen Anbietern führen können. Der Sicherungsantrag sei auch deshalb unberechtigt, weil er eine Sachlage anstrebe, die es unmöglich mache, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausgehend verneinte es die Zulässigkeit dieses Antrags, weil er eine nicht mehr rückgängig zu machende Sachlage herbeiführte. Nach Löschung der Domain "fpo.at" könnte jedermann die damit frei gewordene Bezeichnung für sich registrieren lassen. Im Übrigen verstoße nicht die Registrierung des Domain-Namens "fpo.at" gegen geschützte Interessen der Klägerin, sondern die Gestaltung der unter dieser Adresse abrufbaren Homepage. Diese habe aber nicht die Beklagte zu verantworten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Sollte in der Verwendung der Domain "fpo.at" eine Namensanmaßung oder ein Namensgebrauch zu erblicken sein, sei dieser vom Domain-Inhaber und nicht von der Beklagten zu verantworten. Die strittige Domain sei nicht wortident mit jener der Klägerin; ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Ein Verstoß des Domain-Verwalters könnte nach der deutschen Lehre nur dann vorliegen, wenn die Sperre einer Domain zur Verhinderung der Fortsetzung von Rechtsverletzungen zumutbar wäre, was dann der Fall sei, wenn die Rechtsverletzung auch für den Verantwortlichen einer Domain-Vergabestelle als juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offensichtlich sei. Dies sei aber in Fragen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht der Fall. Die Beklagte sei auch nicht gleich einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt technischer Verbreiter einer Äußerung; ihre Funktion erschöpfe sich darin, maschinell gesteuerte Anfragen, auf welchem Server eine bestimmte Website abrufbar sei, zu beantworten. Im Übrigen schaffe die hier begehrte Sicherungsverfügung eine Sachlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Haftung der Domain-Vergabestelle für Verletzungen von Namens- oder Persönlichkeitsrechten fehlt. Er ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin stützt ihre gegen die Domain-Vergabestelle gerichteten Ansprüche auf eine Verletzung ihres Namensrechts durch unbefugten, ihre Interessen beeinträchtigenden Gebrauch ihres (abgekürzten) Namens als Domain im Internet. Die Beklagte habe sich trotz offenkundiger Rechtsverletzung geweigert, die die Rechte der Klägerin beeinträchtigende Domain zu sperren. Sie sei daher für den Verstoß gegen das Namensrecht der Klägerin mitverantwortlich.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 4 Ob 320/99h - ortig.at = ÖBl 2000, 134 [Kurz] = MR 2000, 8 = ecolex 2000, 215 [Schanda] ausgesprochen, dass solche Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, infolge ihrer Kennzeichnungs- und Namensfunktion unter den Schutz des Paragraph 43, ABGB fallen. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung in Deutschland und der überwiegenden Lehre in Österreich und Deutschland (OLG Hamburg CR 1999, 184 - emergency; OLG München; CR 1999, 382 - shell de; Biermann, Kennzeichenrechtliche Probleme des Internets: Das Domain-Name-System, WRP 1999, 997 ff [1002 f]; Brandl/Fallenböck, Zu den namens- und markenrechtlichen Aspekten der Domain-Namen im Internet, WBl 1999, 481 ff [485]; Bücking, Internet-Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886 ff [1887]; Fezer, Die Kennzeichenfunktion von Domainnamen, WRP 2000, 669 ff [673 f]; Höhne, Namensfunktion von Internet-Domain-Names? ecolex 1998, 924 ff; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ("domains"), ÖBl 1998, 275 ff [278]; Kilches, Rechtsfragen zu Internet-Domainnamen ÖJZ 1999, 329 ff; Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590 ff [591]; Laga, Rechtsprobleme im Internet 258 ff; Mayer-Schönberger/Hauer, Kennzeichenrecht & Internet Domain Namen, ecolex 1997, 947 ff [948]; Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen NJW 1997, 1891 ff; Ubber, Rechtschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497 ff [506 ff], Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652 ff [656]; Wegner, Der rechtliche Schutz von Internetdomains, CR 1999, 250 ff).

An dieser Auffassung wird trotz der Kritik von Stockinger/Kronabitter (Kriterien für den rechtmäßigen Gebrauch von Internet-Domain-Bezeichnungen, MR 2000, 3 ff [5]), festgehalten. Mögen auch Domain-Namen in technischer Hinsicht einen bestimmten an das Netzwerk angeschlossenen Rechner identifizieren und damit an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen, steht für den Internet-Nutzer (auf den in der Frage der Funktion von Domain-Namen abzustellen ist) nicht die technische Funktion im Vordergrund. Der Domain-Name dient ihm vielmehr zur Identifikation der dahinterstehenden Person, Sache oder Dienstleistung; er ist insofern als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar (4 Ob 158/00i; vergleiche Schweizer Bundesgericht vom 2. 5. 2000 - berneroberland, K & R 2000, 362; Laga aaO 264).

Paragraph 43, schützt nicht nur den Namen natürlicher Personen, sondern auch jenen juristischer Personen, politischer Parteien und Handelsnamen, ja sogar Firmenschlagworte und Hofnamen vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte (ÖBl 2000, 39 - Sattler.at mwN; Kilches aaO 333; Aicher in Rummel ABGB2 Paragraph 43, Rz 3). Geschützt ist somit auch die namensartig verwendete gebräuchliche Kurzbezeichnung der Klägerin "FPÖ" bzw "FPOE". Ihre Verkehrsgeltung vergleiche Aicher aaO Rz 3) ist schon deshalb nicht zweifelhaft, weil diese Abkürzung auch auf den amtlichen Stimmzetteln für Wahlen Verwendung findet.

Der Schutz des Paragraph 43, ABGB gegen unbefugten Namensgebrauch wird auch nicht durch geringfügige Abweichungen des gebrauchten vom geschützten Namen ausgeschlossen (Aicher aaO Rz 10; Posch in Schwimann ABGB2 Paragraph 43, Rz 16; in diesem Sinn auch Nordemann aaO 895 f). Geringfügige Abweichungen ändern nichts am Namensgebrauch, wenn aufgrund des gesamten Eindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung besteht (Nordemann aaO 1895 f; Posch aaO Rz 16).

Die Abweichung der Domain "fpo.at" von jener der Klägerin "fpoe.at" fällt angesichts der international üblichen Schreibweise "o" statt des im deutschen Sprachgebrauch verwendeten "ö" bzw "oe" und auch deshalb nicht ins Gewicht, weil der fremde Namensgebrauch im Zusammenhang mit dem Inhalt der so aufzufindenden Homepage (sie weist eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung mit jener der Klägerin auf) ganz evident darauf abzielt, eine Irreführung über die Identität des Domain-Inhabers herbeizuführen.

Paragraph 43, ABGB schützt die durch den Namen identifizierte Persönlichkeit (Aicher aaO Rz 1 und 10; Posch aaO Rz 4; ÖBl 1998, 298 - Hörmann; ÖBl 2000, 134 - ortig-at). Er räumt dem Namensträger das Recht ein, seinen Namen zu führen und jeden anderen vom Gebrauch auszuschließen. Der darauf gestützte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus (zum Begriff Namensanmaßung Brandl/Fallenböck, aaO 488; Kilches aaO 333; Ubber aaO 507 f; Völker/Weidert aaO 656 f).

Die Klägerin hat dazu vorgebracht, die unter "fpo.at" aufscheinende Homepage sei scheinbar mit ihrer eigenen identisch, enthalte jedoch (anders als jene der Klägerin) abrufbare elektronische Verbindungen ("links") zu rechtsradikalen Organisationen, somit Inhalte, die geeignet seien, Ruf und Kredit der Klägerin zu schädigen.Sie habe unter Hinweis auf diese Umstände die Beklagte aufgefordert, die Domain zu sperren. Ein Bescheinigungsverfahren zu diesen Behauptungen ist unterblieben.

Sollte die Homepage "fpo.at" - bei scheinbar identischer Gestaltung zu jener der Klägerin - im Unterschied zu dieser "links" zu rechtsradikalen Organisationen aufweisen (oder aufgewiesen haben - ein Wegfall der Wiederholungsgefahr kommt nach dem Vorbringen hier nicht in Betracht), läge die Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin als Voraussetzung des auf Paragraph 43, ABGB gegründeten Unterlassungsanspruches auf der Hand. Dass der Inhaber der Domain "fpo.at" ein rechtlich geschütztes Interesse an dieser Bezeichnung hätte, wurde nicht behauptet und ist auch in keiner Weise zu erkennen.

Mit der Frage der Haftung der Domain-Vergabestelle für Verletzungen des Namensrechts hat sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht beschäftigt. Diese Frage war wiederholt Gegenstand von Überlegungen der Lehre in Deutschland (siehe Übersicht bei Brandl/Fallenböck aaO 487 FN 47):

Nordemann (aaO 1886) unterscheidet zwischen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen. Auf Unterlassung könne jeder an der Zeichenverletzung Beteiligte in Anspruch genommen werden; dazu zählten auch die Vergabestelle und alle Serviceprovider, weil sie die Domain zuweisen und verwalten. Allerdings sei die Vergabestelle neutral und verfolge keine eigenen Interessen, sie sei auch kaum in der Lage, bei der Flut neuer Reservierungen inhaltliche Prüfungen auf mögliche Rechtsverletzungen vorzunehmen, sodass man ihr keine Prüfungspflicht auferlegen könne.

Völker/Weidert (aaO 661 f) vertreten die Auffassung, eine Haftung der Vergabestelle als Mitstörer komme in Betracht, wenn sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes willentlich und adäquat kausal mitgewirkt habe, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genüge, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung gehabt hätte. In subjektiver Hinsicht sei ausreichend, wenn dem als Mitstörer in Anspruch Genommenen alle Tatumstände bekannt seien, welche den Verstoß des unmittelbaren Störers begründen. Allerdings sei eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Vergabestelle auf grobe und offenkundige Verstöße überlegenswert.

Ubber (aaO 511) stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Haftung der Vergabestelle komme dann in Betracht, wenn diese von der Rechtsverletzung wusste oder hätte wissen müssen. Sie hafte als Gehilfe, wenn sie zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung hätte anstellen müssen.

Bettinger/Freytag (Verantwortlichkeit der DENIC e.G. für rechtswidrige Domains? CR 1999, 28 [31] - diesem Aufsatz liegt ein im Auftrag des DENIC e.G. erstattetes Gutachten zugrunde) vertreten die Auffassung, die Pflicht, fremde Namensrechte zu beachten, treffe zunächst und in erster Linie den Anmelder der Second-level-domain. Von der Domain-Vergabestelle könne nicht dieselbe Prüfung wie vom Anmelder verlangt werden. Ihre Haftung könne nicht weitergehen als die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Störerhaftung sowie die urheberrechtliche Haftung nach Paragraph 97, Absatz eins, dUrhG. Danach sei die Haftung eines nur mittelbar ursächlich an einer fremden Rechtsverletzung Mitwirkenden auf Unterlassung darauf beschränkt, geeignete Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu treffen, um die Rechtsverletzungen soweit wie möglich zu verhindern, wobei bereits ein Hinweis auf Rechte Dritter ausreichen könne. Der BGH habe die für das Anzeigengeschäft entwickelten Grundsätze, wonach eine umfassende Prüfungspflicht nicht bestehe und das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße hafte, auch im Bereich des Kennzeichnungsrechts bei Beurteilung der Haftung eines Telefonbuchherausgebers für kennzeichenwidrige entgeltliche Zusatzeinträge angewendet. Nach diesen Grundsätzen sei auch eine Domain-Vergabestelle vor Vergabe der Second-level-domain nicht verpflichtet, zur Vermeidung eigener Mitverantwortlichkeit als Störer eine Prüfung auf Rechtsverstöße vorzunehmen. Eine derartige Prüfung wäre auch rein faktisch ausgeschlossen, da für jede einzelne Domain-Registrierung sämtliche bestehenden Unternehmenskennzeichen und Namensrechte sowohl in Bezug auf Priorität als auch ihren Bestand rechtlich überprüft werden müssten. Dies wäre schon angesichts der Anmeldung von derzeit ca 10.000 Second-level-domains pro Monat (deren Vergabe automatisch durch ein Computerprogramm erfolge) nicht möglich und widerspreche den Aufgaben der Vergabestelle, kostengünstig, rasch und zuverlässig die Verwaltung des Systems und die Vergabe von neuen Second-level-domains durchzuführen. Anders sei es jedoch zu beurteilen, wenn der Verletzte nach Registrierung eine Rechtsverletzung gegenüber der Vergabestelle geltend mache. Wenngleich die Vergabestelle auch in einem solchen Fall keine uneingeschränkte Prüfungspflicht treffe, so erscheine die Sperre der Second-level-domain zur Verhinderung der Fortsetzung der Rechtsverletzung dann zumutbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Eintragung auch für den Verantwortlichen einer Domain-Vergabestelle als juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offensichtlich sei. In solchen Fällen überwiege das schutzwürdige Interesse des Verletzten und der Allgemeinheit (an einer raschen und wirksamen Beendigung des rechtswidrigen Zustands) die mit der Sperre der Second-level-domain für die Vergabestelle verbundenen Belastungen. Die Vergabestelle könne daher dann als (Mit)Verantwortliche für die Verletzung von Kennzeichenrechten eines Dritten durch eine von ihr vergebene Domain dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nach Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit die entsprechende Second-level-domain nicht sperrt, obwohl diese in grober und für die Vergabestelle offensichtlich erkennbarer Weise das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht verletze. Ein solcher offensichtlicher Rechtsverstoß könne etwa dann vorliegen, wenn ein Domain-Name mit einem berühmten Kennzeichen identisch übereinstimme und keine Anzeichen für eine Befugnis des Anmelders gegeben seien. Darüber hinaus hafte die Vergabestelle nur dann, wenn sie vorsätzlich den ebenfalls vorsätzlich begangenen Rechtsverstoß des Dritten fördern wolle bzw diesen in Kenntnis der Rechtswidrigkeit billigend in Kauf nehme.

Das Landgericht Mannheim hat in seiner Entscheidung vom 8. 3. 1996 heidelberg.de (BB 1996, 2485) die Frage der Haftung der Domain-Vergabestelle nicht abschließend beurteilt, jedoch erwogen, dass derjenige in erster Linie passiv legitimiert sei, auf dessen Initiative die Benutzung der Domain zurückzuführen sei. Der Umstand, dass die Vergabestelle keine inhaltliche Kontrolle vornehme, spreche gegen ihre Verantwortlichkeit.

Das Landgericht Frankfurt (14. 10. 1998, CR 1999, 452) hat - gestützt auf Paragraph 26, Absatz 2, GWB - ausgesprochen, die Vergabestelle der Top-Level-Domain "de" sei als marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet, Nutzungen von Internet-Adressen, die offensichtlich in der Absicht der Behinderung eines anderen vorgenommen wurden, zu kontrollieren und die Behinderung zu beenden; diese Kontrollpflicht sei zumindest bei offensichtlicher Behinderung - der Nutzer hatte dort ausdrücklich erklärt, in Behinderungsabsicht zu handeln - zumutbar. Dieser Auffassung hat Biere in einer Entscheidungsanmerkung (CR 1993, 453 f) insoweit zugestimmt, als die Vergabestelle in einem solchen Fall verpflichtet sei, auf Antrag des Berechtigten auch ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung direkt einzugreifen. Allerdings bestehe keine allgemeine Verpflichtung der Vergabestelle, zu überprüfen, ob der Antragsteller durch die "Konnektierung und Nutzung" der beantragten Domain in Rechte Dritter eingreife.

Im vorliegenden Fall brachte die Klägerin zur Haftung der beklagten Vergabestelle vor, die Domain "fpo.at" sei massiv zur Täuschung geeignet; es bestehe die eminente Gefahr, dass ein Interessent, der die Homepage der Klägerin aufrufen wolle, auf diese Domain stoße, deren gefälschte Homepage mit jener der Klägerin verwechsle und annehmen müsse, dass die dort auffindbaren Inhalte von der Klägerin stammten. Sie habe die Beklagte vor Einleitung des Rechtsstreits ausdrücklich auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht und zur Sperre der Domain aufgefordert. Die Beklagte könne jedenfalls dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie nach Hinweis auf die (angebliche) Rechtswidrigkeit einer Second-level-Domain die Eintragung nicht sperrt, obwohl diese in grober und für die Vergabestelle offensichtlich erkennbarer Weise das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht der Klägerin verletze.

Die Beurteilung der Passivlegitimation der Vergabestelle richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 85; ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk,; ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins), richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. Gehilfe im Sinn dieser Rechtsprechung ist aber nur, wer den Täter bewusst gefördert hat (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins). Dieses Bewusstsein fehlt, wenn jemand die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat und eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße nicht in Frage kommt. So hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass ein reines Zeitungsvertriebsunternehmen nicht verpflichtet ist, die ihm (verpackt) zum Vertrieb übergebenen Zeitschriften (gleich einem Zensor) auf allfällige Wettbewerbsverstöße zu prüfen (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk). Eine solche Prüfungspflicht ist mit dem Wesen des Zeitungsvertriebs nicht vereinbar und kann dem dafür zuständigen Unternehmen daher nicht zugemutet werden.

Auch der BGH bejaht in nunmehr ständiger Rechtsprechung eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung des Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmers im Anzeigengeschäft nur unter der besonderen Voraussetzung einer - auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße beschränkten - Prüfungs- pflicht: Um die tägliche Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, obliege diesen keine umfassende Prüfungspflicht. Vielmehr hafte ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Fall grober, unschwer zu erkennender Verstöße. Diese Grundsätze seien im Anzeigengeschäft der Presse auch insoweit anzuwenden, als es um die Störerhaftung wegen urheberrechtsverletzenden Inhalts gehe (WRP 1999, 211 - Möbelklassiker = GRUR 1999, 418; GRUR 1994, 494 - Ausländischer Inserent; vergleiche GRUR 1997, 31 - Architektenwettbewerb; vergleiche Bettinger/Freytag aaO 34).

Diese Grundsätze können auch für die Beurteilung der Haftung der Domain-Vergabestelle für Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namensinhaber nutzbar gemacht werden. Ihre Anwendung führt in Einklang mit Bettinger/Freytag (aaO 28 ff) zur Verneinung einer allgemeinen Prüfungspflicht der Vergabestelle vor bzw im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-domain. Angesichts der großen Zahl von Anmeldungen (die Literatur spricht von 10.000 Anmeldungen pro Monat) und der damit erforderlich werdenden automatischen Verarbeitung mittels Computerprogamms wäre eine Prüfung sämtlicher bestehender Unternehmenskennzeichen und Namensrechte anlässlich der Zuteilung einer Second-level-domain ausgeschlossen. Die dafür erforderliche händische Bearbeitung jedes einzelnen Falles würde es der Vergabestelle nicht erlauben, ihre Aufgaben (kostengünstig, rasch und zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die Vergabe neuer Second-Level-Domains durchzuführen) zu erfüllen; eine derartige Prüfung kann der Vergabestelle daher auch nicht zugemutet werden.

Die Anwendung der zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze führen jedoch dann zu einer Haftung der Domain-Namensverwalterin, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den - hier allerdings noch nicht bescheinigten - Sachverhalt wäre von einer schwerwiegenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Klägerin durch unbefugten Namensgebrauch auszugehen, die auch für juristische Laien ohne weitere Aufklärungen offenkundig ist. Ihre Aufrechterhaltung diente damit der bewussten Förderung der Rechtsverletzung, für die die Beklagte unter diesen Umständen einzustehen hätte.

Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren wären allerdings nicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang berechtigt. Der beklagten Domain-Namensverwalterin kann nämlich nicht generell geboten werden, die Vergabe von die Namensrechte der Klägerin verletzenden Domains zu unterlassen, und deren von Dritten begehrten Registrierung zu verweigern, weil sie - wie bereits dargelegt - zu einer derartigen Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Domain mit bestehenden Namens- und Kennzeichenrechten nicht verpflichtet ist, und eine derartige Prüfung aufgrund der technischen Gegebenheiten auch nicht vornehmen kann. In diesem Umfange erweist sich daher auch das Sicherungsbegehren als jedenfalls unberechtigt. Im Übrigen ist die Beklagte auch nur für die Vergabe der Domains "at", "co.at." und "or.at" zuständig, nicht jedoch für die Domains "gv.at" und "ac.at".

Der Klägerin stünde somit nur ein Anspruch auf Beseitigung der ihre Namensrechte verletzenden Domain "fpo.at" (allenfalls auf Widerruf ihrer Registrierung im Sinn des Punktes 3.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten) zu, der allerdings durch die hier beantragte einstweilige Verfügung nicht gesichert werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich durch die einstweilige Verfügung keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines diese Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (SZ 60/196; ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte uva). Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (ÖBl 2000, 73 - format.at), dass eine einstweilige Verfügung, die zur Löschung einer registrierten Domain führt, insoweit einen unumkehrbaren Zustand schafft, als Dritte die Möglichkeit erhalten, die freigewordene Domain für sich registrieren zu lassen. Dadurch wird es dem Beklagten unmöglich gemacht, die Domain - sollte sich die einstweilige Verfügung nachträglich als unberechtigt erweisen - wieder zu beanspruchen. Eine derartige nicht mehr rückgängig zu machende Sachlage würde aber auch durch die im hier zu beurteilenden Sicherungsverfahren angestrebte Beseitigung der Domain "fpo.at" herbeigeführt, zumal sich die weiteren im Sicherungsantrag gestellten Begehren als unberechtigt erwiesen.

Eine Möglichkeit, die einstweilige Verfügung noch im Rahmen der zur Sicherung des Beseitigungsanspruches gestellten Anträge, aber in eingeschränktem (dem Ergebnis des Hauptverfahrens nicht vorgreifenden) Umfang zu erlassen, zeigt die Klägerin nicht auf; sie ist auch nicht erkennbar.

Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag somit zutreffend abgewiesen.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Klägerin wird ein Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E59332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00166.00S.0913.000

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_000