Rechtssatz für 4Ob9/90 6Ob671/90 1Ob41...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031851

Geschäftszahl

4Ob9/90; 6Ob671/90; 1Ob41/91; 4Ob109/92; 6Ob22/95; 4Ob49/95; 4Ob2269/96x; 6Ob136/00v; 6Ob291/00p

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das durch unwahre Tatsachen in seiner Ehre beeinträchtigte Rechtssubjekt kann grundsätzlich nur eine physische Person sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 9/90
    Veröff: MR 1990,57 = SZ 63/1 = RdW 1990,250 = ÖBl 1990,258 = EvBl 1990/110 S 527 = JBl 1990,660
  • 6 Ob 671/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 6 Ob 671/90
  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Vgl aber; Veröff: SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 = ecolex 1992,233
  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Vgl aber; Beisatz: Auch juristische Personen sind durch § 1330 Abs 2 ABGB, nach der Rechtsprechung des OGH aber auch durch § 1330 Abs 1 ABGB geschützt. (T1) Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656
  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 22/95
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/177
  • 4 Ob 2269/96x
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2269/96x
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
    Vgl auch; Beisatz: Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. (T2)
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031851

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00009_9000000_003

Rechtssatz für 4Ob9/90 4Ob84/92 6Ob136...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031952

Geschäftszahl

4Ob9/90; 4Ob84/92; 6Ob136/00v; 6Ob80/03p; 6Ob184/04h; 6Ob115/10w

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Norm

ABGB §1330 BV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Vor allem bei Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über physische Personen, die Geschäftsführer einer juristischen Person sind oder sonst auf diese einen maßgeblichen Einfluss haben, kann die Beeinträchtigung der Ehre der physischen Person auch eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes des rechtlich von dieser selbständigen Unternehmens nach sich ziehen und bei diesem einen Vermögensschaden hervorrufen; das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können vergleiche ÖBl 1983,142).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 9/90
    Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527 = ÖBl 1990,258 = MR 1990,57 = RdW 1990,250 = JBl 1990,660
  • 4 Ob 84/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 84/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptungen über Produkte und Unternehmen betreffen damit stark verbundenen Gründer und Gesellschafter. (T1) Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97
  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
    Vgl auch; Beisatz: Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 6 Ob 80/03p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 80/03p
    Beis wie T2
  • 6 Ob 184/04h
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 184/04h
    Auch
  • 6 Ob 115/10w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 115/10w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00009_9000000_004

Rechtssatz für 6Ob136/00v 6Ob115/10w 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113750

Geschäftszahl

6Ob136/00v; 6Ob115/10w; 6Ob162/10g

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Norm

ABGB §1330 Abs1 BV
ABGB §1330 Abs2 BV
ZPO §502 Abs1 HI2
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
  • 6 Ob 115/10w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 115/10w
    Vgl
  • 6 Ob 162/10g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
    nur: Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113750

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00136_00V0000_002

Rechtssatz für 6Ob136/00v 6Ob134/16y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113749

Geschäftszahl

6Ob136/00v; 6Ob134/16y

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In dem nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Vorwurf der Umschichtung von Geldern von den "Kleinen" zu den "Großen" liegt nach der sogenannten Unklarheitenregel auch der Vorwurf, die für die Entscheidungsfindung in den Kammern maßgeblichen Funktionäre missbrauchten ihre Stellung dahin, dass sie (auch und vor allem) sich selbst Pensionen zu Lasten der eigentlichen Kammeraufgaben "zuschanzten".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
  • 6 Ob 134/16y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 134/16y
    Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung in einem Presseartikel ist der Gesamtzusammenhang maßgeblich, in den unter anderem auch die Überschrift und der Kontext des Artikels einzubeziehen sind. (T1)
    Beisatz: Hier: Vorwurf, der Kläger habe als Vorstandsvorsitzender nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gewirtschaftet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113749

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00136_00V0000_001

Rechtssatz für 4Ob82/92; ...

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032201

Geschäftszahl

4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2197/96y; 6Ob2281/96a; 6Ob11/97d; 6Ob95/97g; 4Ob254/97i; 6Ob168/97t; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 4Ob154/99x; 8ObA45/99x; 6Ob202/99w; 6Ob316/99k; 6Ob308/99h; 6Ob136/00v; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob284/00h; 6Ob114/01k; 6Ob133/01d; 4Ob109/02m; 6Ob192/02g; 6Ob238/02x; 4Ob14/03t; 6Ob60/03x; 6Ob40/04g; 6Ob273/05y; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob271/07g; 6Ob255/07d; 6Ob266/07x; 4Ob60/08i; 6Ob66/09p; 4Ob66/10z; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os175/10i; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 14Os12/11p; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 15Os34/13h; 15Os52/12d; 22Os5/15y; 6Ob189/15k; 6Ob61/17i; 6Ob162/17t; 6Ob25/18x; 6Ob6/18b; Bsw55495/08; 6Ob164/19i; 4Ob37/22b; 6Ob184/21h

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Norm

ABGB §43
ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4b
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Auch; Veröff: MR 1993,101
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 6 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 17/94
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
    Beisatz: "Die lästige Witwe" (T1)
  • 4 Ob 1001/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1001/95
    nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht rechtfertigen. (T2)
    Beisatz: Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung. (T3)
  • 6 Ob 2059/96d
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2059/96d
    Auch
  • 6 Ob 2105/96v
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2105/96v
  • 6 Ob 2010/96y
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2010/96y
  • 6 Ob 2177/96g
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2177/96g
  • 6 Ob 2350/96y
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2350/96y
  • 6 Ob 2197/96y
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y
  • 6 Ob 2281/96a
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2281/96a
  • 6 Ob 11/97d
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 11/97d
  • 6 Ob 95/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
  • 4 Ob 254/97i
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 4 Ob 254/97i
  • 6 Ob 168/97t
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 168/97t
    Veröff SZ 70/180
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    nur T2
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
    Beisatz: Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung. (T4)
  • 6 Ob 7/99v
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 7/99v
  • 6 Ob 25/99s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 25/99s
    Beisatz: Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik. (T5)
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Auch
  • 8 ObA 45/99x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 45/99x
    nur T2
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
    Beisatz: Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen. (T6)
  • 6 Ob 316/99k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 316/99k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin. (T7)
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    nur T2
  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
    Vgl
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. (T8)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 284/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 114/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T9)
  • 6 Ob 133/01d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 133/01d
    Auch
  • 4 Ob 109/02m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 109/02m
    Beisatz: Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen. (T10)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 238/02x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 238/02x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149). (T11)
  • 4 Ob 14/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
    Vgl auch; Beisatz: Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T12)
    Beisatz: Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. (T13)
  • 6 Ob 60/03x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 60/03x
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T14)
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 6 Ob 291/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 291/06x
    Beis wie T9 nur: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T15)
    Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T16)
  • 6 Ob 7/07h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 7/07h
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T17)
  • 6 Ob 271/07g
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 271/07g
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann. (T18)
  • 6 Ob 255/07d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 255/07d
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 6 Ob 266/07x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 266/07x
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19)
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T20)
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/82
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T21)
    Vgl auch Beis wie T18 Hier: „rote Mietenmafia“ im Gesamtzusammenhang als noch zulässige politische Kritik gewertet. (T22)
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Vgl; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T23)
  • 15 Os 175/10i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 175/10i
    Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T24)
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Auch; Beis wie T19 nur: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. (T25)
  • 6 Ob 216/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
    Vgl auch
  • 14 Os 12/11p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T25
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T11; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T26)
  • 15 Os 34/13h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
    Auch; nur T2
  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 11.12.2013 15 Os 52/12d
    Auch
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis wie T25
  • 6 Ob 189/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 189/15k
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Vgl; nur T2
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 25/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T24
  • Bsw 55495/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 55495/08
    Auch; Beis wie T21; Veröff: NL 2016,50
  • 6 Ob 164/19i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 164/19i
    Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b
    Beis wie T5
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T23

Schlagworte

Rufschädigung, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Wertungsexzesse, Tatsachengrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_004

Entscheidungstext 6Ob136/00v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob136/00v

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Ing. Leopold M*****, 2. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 3. Wirtschaftskammer Burgenland, 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1, 4. Wirtschaftskammer Kärnten, 9021 Klagenfurt, Bahnhofstraße 40-42, 5. Wirtschaftskammer Niederösterreich, 1014 Wien, Herrengasse 10, 6. Wirtschaftskammer Oberösterreich, 4010 Linz, Hessenplatz 3, 7. Wirtschaftskammer Salzburg, 5027 Salzburg, Julius Raab-Platz 1, 8. Wirtschaftskammer Steiermark, 8010 Graz, Körblergasse 111-113, 9. Wirtschaftskammer Tirol, 6021 Innsbruck, Meinhard Straße 14, 10. Wirtschaftskammer Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9, 11. Wirtschaftskammer Wien, 1010 Wien, Stubenring 8-10, sämtliche vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei Dipl.-Ing. Thomas P*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. März 2000, GZ 4 R 274/99i-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erstkläger war der Präsident der Zweitklägerin. Sie und die weiters klagenden Landeskammern begehren die Unterlassung der beleidigenden und rufschädigenden Behauptungen 1. die Wirtschaftskammer oder deren Funktionäre haben die Kammerumlage 2 genommen als eine Zusatzzahlung, Zusatzpension für die Funktionäre der Wirtschaftskammer, 3 Milliarden und 2. die Wirtschaftskammer und/oder ihre Funktionäre nehmen es den Kleinen weg und geben den Funktionären eine Zusatzpension. Der Klage und dem Sicherungsantrag liegt eine vor der Nationalratswahl 1999 ausgestrahlte Fernsehkonfrontation des Beklagten als damaliger führender Funktionär einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei mit dem damaligen Vizekanzler zugrunde, in welcher der Beklagte Folgendes äußerte:

"Und zur Frage des Wirtschaftsbundes und der Kammer. Wissen Sie, man verwechselt diese zwei Sachen nicht, sondern es ist einfach so, dass, wenn sie einen Wirtschaftsminister haben, der aus dem Milchwirtschaftsfonds kommt und das ist ja so auch nicht Kammer, gebe ich Ihnen schon recht, aber es ist die Verknüpfung, die personelle so unerträglich, unerträglich. Sie haben in der Wirtschaftskammer 8 Milliarden Beiträge, sie haben in der Wirtschaftskammer 4.800 Mitarbeiter, sie haben 17.000 Funktionäre, und alle Kammern zusammen haben 20 Milliarden Beiträge. Und letzt lese ich Ihnen einmal 'was vor, wie sich wie das dann ausschaut mit der Kammerumlage. Zum Beispiel mit der KU2. Die KU2 haben sie eingeführt um die Arbeiterabfertigungen abzusichern. Sie hat einen Ausmaß von 3 Milliarden Schilling über den Lohnnebenkosten, erhöhte Lohnnebenkosten. Wie das nicht mehr notwendig war, was haben Sie gemacht mit der KU2 Sie haben die KU2 genommen als eine Zusatzzahlung, Zusatzpension für Funktionäre der Wirtschaftskammer, 3 Milliarden. Das ist ihre Politik für die Kleinen, sie nehmen es den Kleinen weg und den Funktionären eine Zusatzpension. Ich weiß, das gefällt Ihnen nicht, wenn man es Ihnen sagt, aber das sind letztlich die Daten aus Ihrer Kammer, aus der Sie sehr wohl kommen. Und dasselbe trifft letztlich zu mit der Außenwirtschaftsförderung mit der Außenwirtschaftsförderung. Sie haben 519 Millionen hinübergeschaufelt, von der Außenwirtschaftsförderung hinüber in die Pensionen. Sie wissen das ganz genau. Sie sind, bei der Kammer gehen sie um wie mit einem Selbstbedienungsladen. Und den Kleinen und mittleren Betrieben, was haben die davon."

Unstrittig ist, dass die Kammerangestellten pensionsberechtigt sind, nicht aber die im Wirtschaftskammergesetz angeführten Funktionäre, die nur ehrenamtlich tätig sind.

Die Vorinstanzen gaben dem Sicherungsantrag statt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Das Rekursgericht hat zutreffend und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Äußerung des Beklagten nach dem Gesamtzusammenhang beurteilt (MR 1995, 16; 6 Ob 46/98b uva) und die dem Beklagten obliegende Bescheinigung der Richtigkeit seiner Behauptungen (zur Beweislast 6 Ob 218/98x uva) verneint. Bei der Verbreitung beleidigender und rufschädigender Tatsachenbehauptungen ist das Verständnis des angesprochenen Publikums maßgeblich (SZ 63/1 uva). Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass sein Vorwurf, die Kläger hätten die Kammerumlage zweckentfremdet und das Geld den Funktionären der Kammern als Pensionen zugewendet, insofern unrichtig ist, als die Funktionäre der Kammern nach dem Wirtschaftskammergesetz BGBl römisch eins 1998/103 (WKG) ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, vertritt aber die Ansicht, dass die angesprochenen Adressaten der Äußerung den Begriff Funktionär nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf alle angestellten Mitarbeiter bezögen, also etwa auch auf den in der Öffentlichkeit bekannten Generalsekretär der Zweitklägerin, der bei der Kammer angestellt ist, sodass die Behauptung des Beklagten zumindest im Tatsachenkern richtig sei. Dem hat das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Beklagte selbst in seiner Äußerung zwischen Funktionären und den Mitarbeitern der Kammern unterschieden hat. In dem nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Vorwurf der Umschichtung von Geldern von den "Kleinen" zu den "Großen" liegt nach der sogenannten Unklarheitenregel (MR 1994, 111; 6 Ob 7/99v uva) auch der Vorwurf, die für die Entscheidungsfindung in den Kammern maßgeblichen Funktionäre missbrauchten ihre Stellung dahin, dass sie (auch und vor allem) sich selbst Pensionen zu Lasten der eigentlichen Kammeraufgaben "zuschanzten". Damit ist aber auch schon die weiters relevierte Rechtsfrage der Aktivlegitimation des Erstklägers angesprochen. Neben den nach ständiger Rechtsprechung aktiv klagelegitimierten juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind (SZ 69/12; zur Identifizierbarkeit bei einem angegriffenen Kollektiv: 6 Ob 218/98x; MR 1999, 76). Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden (SZ 63/1; MR 1996, 239). Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Gerade nach der vom Beklagten selbst ins Treffen geführten Begriffsdefinition des Funktionärs als Beauftragten der juristischen Person, eines "Apparatschiks" oder eines "Bonzen", richtet sich der Vorwurf des Beklagten - wiederum nach der Ungünstigkeitsregel - auch gegen die entscheidungsbefugten Spitzenfunktionäre, also in erster Linie gegen den Präsidenten, auch wenn einzuräumen ist, dass das angesprochene Publikum über die gesetzliche Regelung des WKG nicht genauer Bescheid weiß, aber jedenfalls den Präsidenten als die für die kritisierten Vorgänge an vorderster Stelle verantwortliche Person erkennt. In der Bejahung der Aktivlegitimation des Erstklägers liegt keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf, in dem grundsätzlich auch massive Kritik erlaubt ist, kann sich der Beklagte wegen der nicht nachgewiesenen Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung nicht berufen (6 Ob 254/98s; 6 Ob 7/99v uva).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58326 06A01360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00136.00V.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00136_00V0000_000