Rechtssatz für 6Ob601/82 8Ob25/97b 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002841

Geschäftszahl

6Ob601/82; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Norm

ABGB §1299 A2
ABGB §1300 B
EO §140
EO §141
EO §143
EO §189
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2
  1. EO § 140 heute
  2. EO § 140 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 140 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 140 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 140 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 140 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 141 heute
  2. EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 143 heute
  2. EO § 143 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 143 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 143 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 143 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 189 heute
  2. EO § 189 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 189 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 189 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. Selbst auf Fahrlässigkeit beruhende Abweichungen des vom Sachverständigen im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren ermittelten Schätzwertes von dem unter Beachtung der Schätzungsgrundsätze und dem Wissen und den Erfahrungen der Branchenkundigen zu erwartenden Näherungswert einschließlich einer Toleranzgrenze begründeten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des späteren Erstehers für Nachteile, die diesem im Vertrauen auf eine weitgehende Annäherung des Schätzwertes an den Verkehrswert der versteigerten Liegenschaft erwachsen sein mögen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82
    SZ 57/105 (krit Nowotny, JBl 1987,282)
  • 8 Ob 25/97b
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 25/97b
    Vgl auch
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Gegenteilig; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T3)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_004

Rechtssatz für 1Ob679/86 7Ob544/92 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002715

Geschäftszahl

1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 A2
EO §143
EO §144
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2
RSchO §15
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 143 heute
  2. EO § 143 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 143 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 143 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 143 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 144 heute
  2. EO § 144 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 144 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 144 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer unrichtigen Wertermittlung durch den im Exekutionsverfahren beigezogenen Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers (so schon SZ 57/105).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 679/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
    ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
  • 7 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
    VersR 1993,863
  • 8 Ob 25/97b
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 25/97b
    Vgl auch
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Abweichend; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen. Daher sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll. (T2); Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T3)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00679_8600000_001

Rechtssatz für 1Ob679/86 1Ob79/00z 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002717

Geschäftszahl

1Ob679/86; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Norm

ABGB §1299 A2
AHG §1 Cd 1b
EO §143
EO §144
LBG §9 Abs1 Z2
LBG ArtIII Z2
RSchO §25
RSchO §27
RSchO §28
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. EO § 143 heute
  2. EO § 143 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 143 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 143 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 143 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 144 heute
  2. EO § 144 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 144 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 144 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Die Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaft und damit die Prüfung der Übereinstimmung der Mappengrenze mit dem tatsächlichen Besitzstand fällt nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen, sondern in den des Vollstreckungsorganes. Fehler der Beschreibung können daher selbst dann nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht des Sachverständigen begründen, wenn ihm die Beschreibung vom Gerichtsorgan überlassen wurde (ausdrückliche Ablehnung der SZ 57/105).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 679/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
    ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Abweichend; Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen. Daher sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll. (T1); Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T2)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00679_8600000_002

Rechtssatz für 7Ob544/92 1Ob79/00z 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002721

Geschäftszahl

7Ob544/92; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Norm

ABGB §1299 A2
EO §141
EO §144
LBG §9 Abs1 Z2
  1. EO § 141 heute
  2. EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. EO § 144 heute
  2. EO § 144 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 144 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 144 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige. Den Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Gegenteilig; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T1); Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T2)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0070OB00544_9200000_001

Rechtssatz für 1Ob79/00z 9Ob56/11t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113778

Geschäftszahl

1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Norm

EO §141
LBG §9 Abs1 Z2
  1. EO § 141 heute
  2. EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Vgl auch; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T1)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113778

Im RIS seit

13.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20000613_OGH0002_0010OB00079_00Z0000_001

Rechtssatz für 4Ob111/34; 6Ob475/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026316

Geschäftszahl

4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f; 8Ob120/16d; 10Ob4/18p; 7Ob151/22i; 8Ob35/23i; 10Ob29/23x

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

EO §141
ABGB §1299 A2
AHG §1 F
LBG §9 Abs1 Z2
  1. EO § 141 heute
  2. EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem Paragraph 1299, ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 111/34
    Entscheidungstext OGH 05.07.1934 4 Ob 111/34
    Veröff: SZ 16/143
  • 6 Ob 475/60
    Entscheidungstext OGH 12.01.1961 6 Ob 475/60
  • 5 Ob 164/67
    Entscheidungstext OGH 06.09.1967 5 Ob 164/67
  • 1 Ob 11/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 11/78
    Vgl auch; Veröff: RZ 1978/130 S 245
  • 7 Ob 104/99s
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 104/99s
    Vgl auch
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Auch; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T1)
    Veröff: SZ 73/96
  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T2)
  • 7 Ob 247/02b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 247/02b
    Vgl auch; Beisatz: Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige haftet bei Vornahme einer Schätzung nicht nur dem Ersteher, sondern "allen Beteiligten" (und damit auch demVerpflichteten: Angst in Angst, Kommentar zur EO, Rz14 zu §141) für sein Schätzungsgutachten (nunmehr ausdrücklich §141 Abs5 EO idF der EO-Novelle2000 BGBlI2000/59, welche Bestimmung nach den Übergangsbestimmungen auf nach dem 30.9.2000 eingeleitete Exekutionsverfahren anwendbar ist (ArtIII Abs 1 leg cit)). (T3)
  • 1 Ob 67/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b
    Auch; Vgl auch Beis wie T1
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 36/14y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 36/14y
    Auch; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T4)
    Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T5)
  • 7 Ob 40/15f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 40/15f
    Auch
  • 8 Ob 120/16d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 120/16d
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T6)
    Veröff: SZ 2018/41
  • 7 Ob 151/22i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 151/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Unrichtiges Gutachten, wonach mangels früherer, engmaschiger postoperative Kontrollen ein Unterschreiten des medizinischen Standards feststehe. (T7)
  • 8 Ob 35/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 Ob 35/23i
    vgl; Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T8)
  • 10 Ob 29/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2024 10 Ob 29/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0026316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19340705_OGH0002_0040OB00111_3400000_001

Rechtssatz für 1Ob4/76 (1Ob5/76); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031143

Geschäftszahl

1Ob4/76 (1Ob5/76); 1Ob42/79; 1Ob46/81; 1Ob6/82; 1Ob22/84; 7Ob602/85; 1Ob5/86; 1Ob23/87; 1Ob54/87; 1Ob24/88; 1Ob7/89; 1Ob44/89; 1Ob16/91; 7Ob544/92; 1Ob15/92; 1Ob5/92; 1Ob22/92; 1Ob5/93; 1Ob10/93; 1Ob20/93; 1Ob40/93; 1Ob15/95; 1Ob8/95; 1Ob43/95; 1Ob13/95; 1Ob22/95; 1Ob6/95; 2Ob2028/96s; 1Ob55/95; 1Ob2312/96y; 1Ob2331/96t; 1Ob214/98x; 1Ob95/99y; 1Ob30/99i; 1Ob103/99z; 1Ob272/99b; 1Ob48/00s; 1Ob79/00z; 1Ob257/00a; 1Ob32/02s; 1Ob313/01p; 4Ob236/02p; 1Ob148/02z; 2Ob110/03w; 6Ob39/06p; 2Ob7/07d; 1Ob220/07w; 1Ob97/07g; 1Ob143/07x; 1Ob187/08v; 1Ob232/08m; 2Ob270/08g; 1Ob28/09p; 6Ob197/08a; 2Ob165/09t; 5Ob171/09x; 2Ob140/11v; 1Ob232/11s; 1Ob95/12w; 7Ob48/12b; 1Ob208/12p; 3Ob235/12y; 1Ob101/13d; 3Ob216/13f; 1Ob222/13y; 2Ob213/13g; 1Ob218/14m; 1Ob171/14z; 1Ob97/15v; 1Ob106/15t; 1Ob73/16s; 8Ob57/17s; 1Ob212/19m; 4Ob128/20g; 10Ob2/23a; 1Ob199/22d; 1Ob39/23a; 1Ob223/22h; 10Ob17/23g; 1Ob20/23g; 1Ob102/23s; 1Ob148/23f; 6Ob217/22p; 6Ob161/22b; 6Ob84/23f; 6Ob16/23f; 5Ob159/23b; 10Ob31/23s; 1Ob146/23m; 4Ob202/23v; 6Ob19/24y; 6Ob175/23p; 10Ob33/23k; 4Ob229/23i; 10Ob36/23a; 6Ob67/24g; 1Ob39/24b; 1Ob193/23y; 1Ob76/24v; 1Ob77/24s; 8Ob144/24w; 1Ob68/25v

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Rechtssatz

Soll das Zuwiderhandeln gegen einen Rechtssatz einen Schadenersatzanspruch auslösen, so muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (siehe hiezu Ehrenzweig 2.Auflage II/1, S 47, Loebenstein - Kaniak Kommentar zum AHG S 53 f, 1 Ob 839/54, 1 Ob 294/54, SZ 28/127).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 4/76
    Veröff: EvBl 1976/233 S 493
  • 1 Ob 42/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 42/79
    Beisatz: Die Haftpflicht des Rechtsträgers nach dem AHG erstreckt sich auf jeden, dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm bezweckt. (T1)
    Veröff: SZ 53/12 = EvBl 1980/200 S 606 = JBl 1981,268
  • 1 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 46/81
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1982/51 S 181
  • 1 Ob 6/82
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 6/82
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: RZ 1983/45 S 190 = ZVR 1982/334 S 282 = JBl 1984,373; hiezu kritisch Kerschner JBl 1984,355
  • 1 Ob 22/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 22/84
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/149 = EvBl 1985/21 S 81
  • 7 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 602/85
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde. (T2)
  • 1 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 5/86
    Beis wie T1; Veröff: SZ 59/68
  • 1 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 23/87
    Veröff: SZ 60/177 = ImmZ 1988,36
  • 1 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 54/87
    Beis wie T1; Veröff: SZ 61/43 = NZ 1989,95 = JBl 1989,43
  • 1 Ob 24/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 1 Ob 24/88
    Beis wie T1; Veröff: SZ 61/189
  • 1 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 7/89
    Beis wie T1; Veröff: SZ 62/73 = JBl 1991,172
  • 1 Ob 44/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 44/89
    Beis wie T1; Veröff: SZ 63/166
  • 1 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 16/91
    Beis wie T1
  • 7 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
    Beisatz: Der maßgebliche Normzweck bestimmt sich nach objektiv - teleologischen Gesichtspunkten. (T3)
  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Auch; Beisatz: Es muss geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht gerade diesem Geschädigten gegenüber schließen. (T4)
    Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 5/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 5/92
    Auch; Beisatz: Der Normzweck ergibt sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift. Maßgeblich ist der Zweck, dem die verletzte Amtspflicht dient. Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges genügt angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens beim Dritten bloß mitbezweckt ist, die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben. (T5)
    Veröff: JBl 1993,532 (Kerschner)
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/77
  • 1 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 5/93
    Auch; Beisatz: Es wird für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Die verletzte Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber oblegen sein. (T6)
  • 1 Ob 10/93
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.08.1993 1 Ob 10/93
    Auch; Veröff: SZ 66/97
  • 1 Ob 20/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechts eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge. (T7)
  • 1 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 40/93
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/39
  • 1 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für die schädigenden Folgen von Unterlassungen. (T8)
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 43/95
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 1 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 13/95
    Auch
  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T5 nur: Der Normzweck ergibt sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift. (T9)
    Veröff: SZ 68/156
  • 1 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
    Auch; Veröff: SZ 69/15
  • 2 Ob 2028/96s
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 2 Ob 2028/96s
    Auch; Beis wie T5 nur: Die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben. (T10)
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Es muss geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. (T11)
    Beis wie T5; Beis wie T7;
    Veröff: SZ 69/145
  • 1 Ob 2312/96y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2312/96y
    Auch; Beis wie T4 nur: Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht gerade diesem Geschädigten gegenüber schließen. (T12)
    Beis wie T5 nur: Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges genügt angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlichrechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens beim Dritten bloß mitbezweckt ist. (T13)
  • 1 Ob 2331/96t
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2331/96t
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 214/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T6 nur: Es wird für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. (T14)
    Veröff: SZ 72/4
  • 1 Ob 95/99y
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 95/99y
    Vgl auch
  • 1 Ob 30/99i
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 30/99i
    Auch
  • 1 Ob 103/99z
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 103/99z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 1 Ob 272/99b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten. (T15)
  • 1 Ob 48/00s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 48/00s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten. (T16)
    Veröff: SZ 73/90
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Beis wie T13; Veröff: SZ 73/96
  • 1 Ob 257/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 257/00a
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Verletzung von Rechtsvorschriften, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. (T17)
  • 1 Ob 32/02s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 32/02s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Veröff: SZ 2002/28
  • 1 Ob 313/01p
    Entscheidungstext OGH 08.10.2002 1 Ob 313/01p
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T18)
    Veröff: SZ 2002/128
  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
    Auch; Beisatz: Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist Voraussetzung der Ersatzpflicht. Ob eine Norm einen bestimmten Schaden verhindern will, ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln. (T19)
  • 1 Ob 148/02z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 2 Ob 110/03w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 110/03w
    Beis wie T7
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T20)
    Beisatz: Hier: § 150 Abs 3 AktG, § 275 HGB. (T21)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 2 Ob 7/07d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 2 Ob 7/07d
    Auch
  • 1 Ob 220/07w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 220/07w
    Vgl auch
  • 1 Ob 97/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
    Vgl auch; Beisatz: Die Fragestellung der Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird; soll nicht die Schutzzweckprüfung jeglichen Aussagegehalt verlieren, darf sie keinesfalls bei einer bloßen Paraphrasierung des Gesetzeswortlauts stehen bleiben: Nicht jeder Schutz, den die Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist auch von deren Schutzzweck erfasst. (T22)
    Beisatz: Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters. (T23)
  • 1 Ob 143/07x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 143/07x
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T24)
  • 1 Ob 187/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T25)
    Bem: Siehe dazu RS0124469. (T26)
  • 1 Ob 232/08m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 232/08m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T25; Bem wie T26
  • 2 Ob 270/08g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 270/08g
  • 1 Ob 28/09p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 28/09p
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T27)
    Bem: Siehe dazu RS0124674. (T28)
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Beisatz: Das Informationsrecht des § 178 Abs 1 ABGB bezweckt nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen des nicht obsorgeberechtigten Elternteils und bezieht sich daher nicht auf das Unterhaltsrechtsverhältnis. (T29)
  • 2 Ob 165/09t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 165/09t
    Auch; Veröff: SZ 2009/158
  • 5 Ob 171/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 171/09x
    Auch; Bem: Hier: Zum Schutzzweck der Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage gemäß § 31 Abs 1 WEG 2002. (T30)
    Veröff: SZ 2009/162
  • 2 Ob 140/11v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 140/11v
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 232/11s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 232/11s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vlbg RaumplanungsG 2006. (T31)
  • 1 Ob 95/12w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/137
  • 3 Ob 235/12y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 235/12y
    Beisatz: Hier: §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG. (T32)
  • 1 Ob 101/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 101/13d
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/77
  • 3 Ob 216/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
    Auch
  • 1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/20
  • 2 Ob 213/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
    nur: Soll das Zuwiderhandeln gegen einen Rechtssatz einen Schadenersatzanspruch auslösen, so muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. (T33)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl; Beisatz: Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. (T34)
    Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 171/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 171/14z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Soweit sich der Schutzzweck nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenslagen nur als ‑ die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende ‑ Reflexwirkung beurteilt werden. (T35)
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    Beis wie T19; Beis wie T33; Beisatz: Der Schutzzweck sicherheitspolizeilicher‑ bzw kriminalpolizeilicher Bestimmungen über die Identitätsfeststellung ist nicht darin gelegen, Organe der Sicherheitsbehörden, die zur Sicherung der Identitätsfeststellung die Verfolgung von Flüchtenden aufnehmen, vor Verletzungen im Zuge solcher Verfolgungshandlungen zu bewahren. (Verfolgungsschaden). (T36)
  • 1 Ob 106/15t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 106/15t
  • 1 Ob 73/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 73/16s
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108; Unterlassungen der Bundeswertpapieraufsicht (BWA); Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint. (T37)
    Veröff: SZ 2017/12
  • 8 Ob 57/17s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist. Ist die Norm in diesem Sinn auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch die Befolgung der Norm nur objektiv gleichsam als Reflex erreicht wird. (T38)
    Veröff: SZ 2017/111
  • 1 Ob 212/19m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 212/19m
    Beisatz wie T22; Beisatz wie T19; Beisatz wie T7
    Anm: Veröff: SZ 2020/26
  • 4 Ob 128/20g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 128/20g
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
    Beisatz: Hier: Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG bezweckt auch den Schutz des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung. Ein Schaden, der darin besteht, dass die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt ist und sich das Vermögen des Erwerbers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs infolge unrichtiger Übereinstimmungsbescheinigung nicht entsprechend den objektiv berechtigten Verkehrserwartungen oder einem von diesen Verkehrserwartungen abweichenden Willen des Erwerbers zusammensetzt, steht im Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T39)
  • 1 Ob 199/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2023 1 Ob 199/22d
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T13; Beisatz wie T7; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11; Beisatz wie T19; Beisatz wie T22
    Anm: Hier: Zum Schutzzweck des Epidemiegesetzes.
  • 1 Ob 39/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 39/23a
    Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) treffenden Aufsichts-, Überwachungs- und Informationspflichten nach dem MPG 1996. (T40); Beisatz wie T14; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
  • 1 Ob 223/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 223/22h
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T11; Beisatz wie T7; Beisatz wie T19; Beisatz wie T22; Beisatz wie T35; Beisatz wie T5; Beisatz wie T13; Beisatz wie T6
  • 10 Ob 17/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 17/23g
  • 1 Ob 20/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.07.2023 1 Ob 20/23g
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T13; Beisatz wie T19; Beisatz wie T38
    Beisatz: Hier: zum Schutzzweck der Verständigungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 194 Abs 1 StPO. (T41)
    Anm: Vgl dazu RS0134435.
  • 1 Ob 102/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 102/23s
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T12
    Beisatz: § 157 Abs 1 AußStrG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der potentiellen Erben. (T42)
    Beisatz: Geschützt sind nach dem Wortlaut der Bestimmung jedoch nur „die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“. Gegenüber unbekannten Erben bestehen daher keine Verpflichtungen nach § 157 Abs 1 AußStrG. (T43)
  • 1 Ob 148/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 148/23f
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T38
    Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck von § 45 Abs 1 letzter Satz BDG. (T44)
    Anm: Vgl RS0134509.
  • 6 Ob 217/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 217/22p
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint; (T45)
  • 6 Ob 161/22b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2023 6 Ob 161/22b
    Beisatz wie T39: Hier: Ein individueller Fahrzeugkäufer kann nur die Person oder Stelle für einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus der Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Anspruch nehmen, die im Typengenehmigungsvefahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte. (T46)
  • 6 Ob 84/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 84/23f
    vgl; Beisatz wie T39
  • 6 Ob 16/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2023 6 Ob 16/23f
    vgl; Beisatz wie T46
  • 5 Ob 159/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.11.2023 5 Ob 159/23b
    vgl; Beisatz wie T39: Hier: Gebrauchtwagenkauf (T47)
  • 10 Ob 31/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 Ob 31/23s
    Beisatz wie T46
  • 1 Ob 146/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 146/23m
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T19; Beisatz wie T22; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5; Beisatz wie T13; Beisatz wie T6
  • 4 Ob 202/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 202/23v
    Beisatz wie T39
  • 6 Ob 19/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 19/24y
    Beisatz wie T46
  • 6 Ob 175/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 175/23p
    Beisatz wie T46
  • 10 Ob 33/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 Ob 33/23k
    Beisatz wie T39 nur: Es bedarf daher Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Käufer das Fahrzeug auch dann gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass darin eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt wird, die der Typengenehmigungsbehörde nicht offen gelegt wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, und ob der Käufer die daraus resultierende Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit in Kauf genommen und des dennoch erworben hätte. (T49)
  • 4 Ob 229/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 229/23i
    Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des § 53 NO (T48)
  • 10 Ob 36/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
    Beisatz wie T49
  • 6 Ob 67/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 67/24g
    vgl; nur T46
  • 1 Ob 39/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 39/24b
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T14
  • 1 Ob 193/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 193/23y
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T22
    Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck des § 100 StPO (T50)
  • 1 Ob 76/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 76/24v
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T14; Beisatz wie T38
    Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der vorläufigen Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten nach § 429 Abs 4 StPO aF. (T51)
    Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der getrennten Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den §§ 185 Abs 1 StPO und 129 StVG. (T52)
  • 1 Ob 77/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 77/24s
    Beisatz wie T14; Beisatz wie T35
    Beisatz: Hier: kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen behauptetem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes und Schäden einzelner Spieler. (T53)
    Anm: Vgl RS0135233.
  • 8 Ob 144/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 144/24w
    Beisatz: Hier: Zur Haftung des Prospektkontrollors nach dem KMG. (T54)
  • 1 Ob 68/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2025 1 Ob 68/25v
    Beisatz wie T19; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T22; Beisatz wie T35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19760317_OGH0002_0010OB00004_7600000_001

Rechtssatz für 2Ob226/27; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026645

Geschäftszahl

2Ob226/27; 6Ob313/64 (6Ob314/64); 6Ob47/65; 5Ob164/67; 8Ob281/70; 2Ob515/78; 1Ob530/79; 6Ob601/82; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 4Ob75/92; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 6Ob39/06p; 1Ob78/07p; 3Ob79/10d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 7Ob38/17i; 3Ob16/19b; 6Ob205/19v; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g; 10Ob17/25k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Norm

EO §141
ABGB §1300 B
LBG §9 Abs1 Z2
  1. EO § 141 heute
  2. EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den Paragraphen 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 226/27
    Entscheidungstext OGH 30.03.1927 2 Ob 226/27
    Veröff: SZ 9/76
  • 6 Ob 313/64
    Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 313/64
    Beisatz: Ablehnung der Rechtsansicht von Scheucher in ÖJZ 1961,225 ff. (T1) Veröff: EvBl 1965/321 S 486 = ImmZ 1965,336 = JBl 1965,319 (mit zustimmender Besprechung von Bydlinski)
  • 6 Ob 47/65
    Entscheidungstext OGH 17.02.1965 6 Ob 47/65
  • 5 Ob 164/67
    Entscheidungstext OGH 06.09.1967 5 Ob 164/67
  • 8 Ob 281/70
    Entscheidungstext OGH 22.12.1970 8 Ob 281/70
    Veröff: SZ 43/236
  • 2 Ob 515/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78
    Beisatz: Wenn kein Fall einer Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter vorliegt. (T2)
  • 1 Ob 530/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)
  • 6 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82
    Vgl auch; Beisatz: Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. (T3) Veröff: SZ 57/105; hiezu kritisch Nowotny JBl 1987,282
  • 3 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
    Beis wie T2; Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122
  • 8 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
    Auch; Beisatz: Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt. (T4) Veröff: RdW 1985,306
  • 4 Ob 75/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 75/92
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1993,518 (kritisch Koziol) = RdW 1993,74
  • 7 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T5) Veröff: SZ 69/258
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Vgl aber; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T6); Veröff: SZ 73/96
  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T7) Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T8)
  • 7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T9)
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T10)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11); Veröff: SZ 2006/35
  • 1 Ob 78/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
    Vgl aber; Beisatz: Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens. (T12)
  • 3 Ob 79/10d
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d
    Vgl aber; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Veröff: SZ 2010/92
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 vergleichbar. (T13); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T14)
  • 3 Ob 16/19b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 16/19b
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T15)
  • 6 Ob 205/19v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T16); Beis wie T12; Beisatz: Hier: Keine Haftung eines vom Insolvenzverwalter beigezogenen Privatsachverständigen gegenüber einem früheren Organmitglied der Schuldnerin. (T17)
  • 7 Ob 60/21f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 60/21f
    nur T5
  • 10 Ob 34/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 34/21d
    Beis wie T5
  • 10 Ob 59/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Ob 59/22g
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T14
  • 10 Ob 17/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 6 Ob 196/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 196/24b
    vgl; Beisatz nur wie T5: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T18)
  • 6 Ob 23/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 23/25p
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18
  • 7 Ob 69/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
    Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T19); Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 4 Ob 34/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15
  • 8 Ob 50/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0026645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19270330_OGH0002_0020OB00226_2700000_001

Rechtssatz für 5Ob97/70; 2Ob141/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026234

Geschäftszahl

5Ob97/70; 2Ob141/70; 8Ob281/70; 5Ob536/76; 1Ob530/79; 3Ob547/84; 8Ob542/85; 3Ob603/85; 8Ob667/87; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 10Ob16/11t; 10Ob32/11w; 1Ob91/12g; 6Ob141/16b; 7Ob38/17i; 4Ob245/18k; 3Ob16/19b; 9Ob84/18w; 6Ob205/19v; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g; 10Ob17/25k; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach Paragraphen 1299,, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlichen Bestimmungen keine absolute Norm liegt, die einen über den Umfang der aus Paragraph 1295, ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 97/70
    Entscheidungstext OGH 01.07.1970 5 Ob 97/70
  • 2 Ob 141/70
    Entscheidungstext OGH 11.06.1970 2 Ob 141/70
  • 8 Ob 281/70
    Entscheidungstext OGH 22.12.1970 8 Ob 281/70
    Veröff: SZ 43/236
  • 5 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
    Veröff: SZ 49/47
  • 1 Ob 530/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 530/79
    Vgl auch; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)
  • 3 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
    Veröff: RdW 1985,9
  • 8 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
    Auch; Beisatz: Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt. (T1)
    Veröff: RdW 1985,306
  • 3 Ob 603/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 603/85
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten wird dann gegeben sein, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten vorliegt oder wenn das Gutachten als Anstiftung zur Schädigung des Dritten anzusehen ist. (T2)
  • 8 Ob 667/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 8 Ob 667/87
    Auch; Beisatz: Auch dann, wenn der Gutachter oder Erteiler der Auskunft weiß oder in abstracto damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. (T3)
    Veröff: ÖBA 1989,89
  • 7 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositon bilden werde. (T4)
    Veröff: SZ 69/258
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Vgl aber; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5)
    Veröff: SZ 73/96
  • 7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
    Vgl aber; Bei ähnlich wie T2; Beis wie T4
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T6)
  • 3 Ob 67/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g
    Vgl auch; Beisatz: Eine deliktische Haftung für reine Vermögensschäden des Klägers würde (zumindest bedingten) Vorsatz („wissentlich") der Beklagten voraussetzen. (T7)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T8)
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T9)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 2 Ob 191/06m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m
    nur: Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist. (T10)
  • 1 Ob 78/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T4
  • 8 Ob 51/08w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
    Auch; nur T10; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine darüber hinaus gehende Haftung gegenüber Dritten wird allerdings dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T11) Bem: Siehe dazu auch RS0026552. (T12)
  • 10 Ob 16/11t
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 16/11t
    Vgl auch
  • 10 Ob 32/11w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w
    Vgl auch; Bem wie T12
  • 1 Ob 91/12g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g
    Auch
  • 6 Ob 141/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b
    Auch; nur T10; Beisatz: Eine Haftung gegenüber Dritten kommt dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. (T13)
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T14)
  • 4 Ob 245/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 245/18k
  • 3 Ob 16/19b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 16/19b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T15)
  • 9 Ob 84/18w
    Entscheidungstext OGH 15.04.2019 9 Ob 84/18w
    Vgl aber; Beis wie T14
  • 6 Ob 205/19v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
    Vgl
  • 7 Ob 60/21f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 60/21f
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T13
  • 10 Ob 34/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 34/21d
    Beis wie T4; Beis wie T13
  • 10 Ob 59/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Ob 59/22g
    vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T4
  • 10 Ob 17/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13
  • 7 Ob 69/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; nur T10; Beisatz wie T13
    Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T16)
  • 4 Ob 34/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13
  • 8 Ob 50/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19700701_OGH0002_0050OB00097_7000000_001

Rechtssatz für 8Ob281/70; 2Ob515/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017178

Geschäftszahl

8Ob281/70; 2Ob515/78; 2Ob513/79; 8Ob542/85; 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 9Ob67/03y; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob67/12b; 1Ob91/12g; 1Ob171/12x; 6Ob141/16b; 4Ob245/18k; 8Ob96/19d; 6Ob239/20w; 10Ob17/25k; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Norm

EO §141
ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1299 A3
LBG §9 Abs1 Z2
  1. EO § 141 heute
  2. EO § 141 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 141 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 141 gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 141 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 141 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  7. EO § 141 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.

Anmerkung

Siehe dazu auch RS0106433

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 281/70
    Entscheidungstext OGH 22.12.1970 8 Ob 281/70
    Veröff: SZ 43/236
  • 2 Ob 515/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 515/78
  • 2 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 31.05.1979 2 Ob 513/79
  • 8 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
    Beisatz: In diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. (T1)
    Veröff: RdW 1985,306
  • 1 Ob 679/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
    Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
  • 7 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
    Beisatz: Dass der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985,306). (T2)
  • 8 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 614/93
    Auch
  • 1 Ob 637/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 637/94
    Auch; Beisatz: Hier: Steuerberater (T3)
  • 7 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96
    Beis wie T1; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T4)
    Veröff: SZ 69/258
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T5)
    Veröff: SZ 73/96
  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T6)
  • 7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T7)
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T8)
  • 9 Ob 67/03y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
    Beis wie T4; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, richtet sich im Besonderen danach, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T9)
  • 3 Ob 67/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T10)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 2 Ob 191/06m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m
    Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T12)
  • 1 Ob 78/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
    Auch; Beis wie T10 nur: Geschützt ist der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T13)
  • 2 Ob 128/09a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 128/09a
  • 3 Ob 79/10d
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d
    Beis wie T4; Beis wie T13; Veröff: SZ 2010/92
  • 7 Ob 77/11s
    Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
    Auch; Beis wie T8 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. (T14)
  • 9 Ob 20/12z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T15)
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T16)
    Veröff: SZ 2012/58
  • 1 Ob 67/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b
    Auch
  • 1 Ob 91/12g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 141/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b
    Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14
  • 4 Ob 245/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 245/18k
  • 8 Ob 96/19d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 96/19d
    Beisatz: Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. (T17)
  • 6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T18)
    Anm: Veröff: SZ 2021/28
  • 10 Ob 17/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
    nur T10; Beisatz nur wie T11; nur T13
  • 7 Ob 69/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
    vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13
    Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T19)
  • 4 Ob 34/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
    nur T10; Beisatz nur wie T11; nur T13
  • 8 Ob 50/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
    vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13; Beisatz wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19701222_OGH0002_0080OB00281_7000000_001

Rechtssatz für 2Ob193/78; 3Ob660/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022813

Geschäftszahl

2Ob193/78; 3Ob660/81; 6Ob625/84; 1Ob44/89; 1Ob15/92; 1Ob601/92; 1Ob22/92; 2Ob557/93; 1Ob20/93; 1Ob8/95; 1Ob13/95; 1Ob22/95; 1Ob2192/96a; 1Ob10/96; 1Ob2312/96y; 4Ob2259/96a; 7Ob47/97f; 1Ob2309/96g; 1Ob2406/96x; 1Ob77/97y; 1Ob152/97b; 3Ob505/96; 1Ob146/98x; 1Ob320/97h; 9Ob69/98g; 1Ob214/98x; 1Ob95/99y; 1Ob103/99z; 1Ob191/99s; 1Ob272/99b; 1Ob79/00z; 7Ob132/00p; 1Ob257/00a; 1Ob36/01b; 7Ob127/01d; 1Ob313/01p; 4Ob236/02p; 1Ob148/02z; 2Ob110/03w; 3Ob25/03b; 2Ob230/04v; 2Ob287/04a; 1Ob97/07g; 5Ob171/09x; 5Ob247/09y; 2Ob156/10w; 1Ob210/10d; 4Ob71/11m; 1Ob95/12w; 7Ob48/12b; 1Ob208/12p; 2Ob6/13s; 1Ob184/12h; 3Ob90/13a; 1Ob218/14m; 1Ob171/14z; 6Ob53/15k; 1Ob106/15t; 4Ob192/15m; 9ObA17/16i; 1Ob21/16v; 6Ob229/16v; 1Ob73/16s; 7Ob28/18w; 4Ob158/17i; 3Ob127/18z; 6Ob17/21z; 1Ob146/23m; 7Ob17/25p; 10Ob17/25k; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zum Beispiel aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/78
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 2 Ob 193/78
    Veröff: SZ 52/93
  • 3 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 660/81
    Auch; nur: Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zB aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. (T1)
    Beisatz: Durch die falsche Ausstellung von Sparbüchern begangener Betrug bzw Untreue. (T2)
  • 6 Ob 625/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 625/84
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei Schutznormübertretungen nur, wenn als Schutzzweck einer bestimmten Norm die Hintanhaltung eines über die Aufrechterhaltung absolut geschützter Rechtspositionen hinausgehenden Interesses einer bestimmten Person an ihren vermögenswerten Interessen zu erkennen ist. (T3)
    Veröff: SZ 59/94 = WBl 1987,155
  • 1 Ob 44/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 44/89
    nur T1; Beisatz: Oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers gegeben ist oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt. (T4)
    Veröff: SZ 63/166 = EvBl 1991/73 S 344
  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers gegeben ist. (T5)
    Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 601/92
    Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1993/119 S 520
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Besteht kein Zusammenhang zwischen dem durch Auslegung im Sinne einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermittelnden Normzweck und dem eingetretenen Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schaden vor. (T6)
    Veröff: SZ 66/77
  • 2 Ob 557/93
    Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 557/93
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/17
  • 1 Ob 20/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
    nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 13/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 13/95
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/156
  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 10/96
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 2312/96y
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2312/96y
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. (T7)
  • 4 Ob 2259/96a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2259/96a
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Verletzung von Schutzpflichten sind bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt dann vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. (T8)
    Veröff: SZ 69/229
  • 7 Ob 47/97f
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 47/97f
    Auch
  • 1 Ob 2309/96g
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/46
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
    Beis wie T4
  • 1 Ob 77/97y
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 77/97y
    Beis wie T4; Veröff: SZ 70/144
  • 1 Ob 152/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 152/97b
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/126
  • 3 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 505/96
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/163
  • 1 Ob 146/98x
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 146/98x
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 320/97h
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
    Beis wie T4
  • 9 Ob 69/98g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 69/98g
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 214/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 72/4
  • 1 Ob 95/99y
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 95/99y
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 103/99z
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 103/99z
    Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt. (T9)
  • 1 Ob 191/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 191/99s
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 272/99b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. (T10)
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Gehaftet wird nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte. (T11)
    Veröff: SZ 73/96
  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 73/106
  • 1 Ob 257/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 257/00a
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung von Rechtsvorschriften, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. (T12)
  • 1 Ob 36/01b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 36/01b
    Auch; Beisatz: Hier: Schutzzweck von § 4 ImmMV und § 5 ImmMV. (T13)
  • 7 Ob 127/01d
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 127/01d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 313/01p
    Entscheidungstext OGH 08.10.2002 1 Ob 313/01p
    Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T14)
    Beisatz: Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. (T15)
    Veröff: SZ 2002/128
  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
    Auch; Beisatz: Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist Voraussetzung der Ersatzpflicht. Ob eine Norm einen bestimmten Schaden verhindern will, ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln. (T16)
  • 1 Ob 148/02z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
    Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15
  • 2 Ob 110/03w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 110/03w
    Beisatz: Betreiber einer Autobahnraststätte ist hinsichtlich des Kundenentfalls nach unfallbedingter Autobahnsperre nur mittelbar Geschädigter. (T17)
    Beis wie T11 nur: Gehaftet wird nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. (T18)
  • 3 Ob 25/03b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 25/03b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 2 Ob 230/04v
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 230/04v
    Beisatz: § 20 PMG ist ein Schutzgesetz. (T19)
  • 2 Ob 287/04a
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 287/04a
    Auch
  • 1 Ob 97/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters. (T20)
  • 5 Ob 171/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 171/09x
    nur T1; Veröff: SZ 2009/162
  • 5 Ob 247/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 247/09y
    nur: Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. (T21)
    Beisatz: Hier: Belastung eines Wohnungseigentümers mit Rücklagenbeiträgen iSd §§ 31, 32 WEG 2002. (T22)
  • 2 Ob 156/10w
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 156/10w
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 1 Ob 210/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 210/10d
    Auch; nur T21
  • 4 Ob 71/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 71/11m
    Auch
  • 1 Ob 95/12w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T20
  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2012/137
  • 2 Ob 6/13s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
    Auch; nur: Nur dem unmittelbar Geschädigten steht ein Ersatzanspruch zu. (T23)
  • 1 Ob 184/12h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
    Auch; nur T23
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 171/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 171/14z
    Vgl; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 53/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 53/15k
    Auch
  • 1 Ob 106/15t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 106/15t
    Auch
  • 4 Ob 192/15m
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 192/15m
    Auch
  • 9 ObA 17/16i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 17/16i
    Auch
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl
  • 6 Ob 229/16v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 229/16v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/143
  • 1 Ob 73/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 73/16s
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schutzzweck der Anzeigepflicht nach § 84 StPO idF BGBl I Nr 2000/108; Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint. (T24); Veröff: SZ 2017/12
  • 7 Ob 28/18w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 28/18w
    Auch
  • 4 Ob 158/17i
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 158/17i
    Auch
  • 3 Ob 127/18z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 127/18z
    Vgl auch
  • 6 Ob 17/21z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 17/21z
    Vgl; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 146/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 146/23m
    vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16
  • 7 Ob 17/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 17/25p
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
  • 10 Ob 17/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
    vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5
  • 7 Ob 69/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T25)
  • 4 Ob 34/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
    vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz wie T25
  • 8 Ob 50/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T25

Schlagworte

Pflanzenschutzmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0020OB00193_7800000_003

Rechtssatz für 7Ob513/96; 1Ob79/00z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106433

Geschäftszahl

7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 3Ob93/05f; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 4Ob63/09g; 10Ob32/11w; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 4Ob249/14t; 6Ob141/16b; 7Ob38/17i; 10Ob4/18p; 6Ob233/18k; 4Ob245/18k; 3Ob16/19b; 4Ob105/19y; 1Ob165/19z; 8Ob7/21v; 6Ob239/20w; 7Ob60/21f; 10Ob34/21d; 10Ob59/22g; 9Ob52/25z; 10Ob17/25k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 513/96
    Veröff: SZ 69/258
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Beisatz: Hier: Schätzgutachten im Versteigerungsverfahren. (T1)
    Veröff: SZ 73/96
  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
    Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T2)
    Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T3)
  • 7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
    Beis wie T2; Beisatz: Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Es kann von einem (nicht immer fachkundigen) Auftraggeber bzw geschützten Dritten nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den vom Gutachter selbst genannten Anforderungen formell entspricht oder nicht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist ausschlaggebend. Er ist der Maßstab an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist. Aus ihm ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T4)
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T5)
  • 3 Ob 67/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g
    Auch
  • 3 Ob 93/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f
    Beisatz: Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn das unrichtige Gutachten zu einer schadensverursachenden Disposition nicht eines Dritten, sondern einer Prozesspartei Anlass gab. Maßgeblich ist aber auch in diesem Fall zur Frage einer schadensverursachenden Haftung der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag an den Sachverständigen als der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T6)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T7)
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T8)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 2 Ob 191/06m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m
    Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T9)
  • 1 Ob 78/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden. (T10)
  • 8 Ob 51/08w
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
    Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T11)
    Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T12)
    Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T13)
    Bem: Siehe dazu auch RS0026552. (T14)
  • 4 Ob 63/09g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 63/09g
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Darstellung der Lehrmeinungen zur Haftung für inhaltliche Mängel von Druckwerken. (T15)
  • 10 Ob 32/11w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erstellung eines Gutachtens über die Freiheit von Baumängeln, welches – wie dem von den Verkäufern beauftragten Sachverständigen bekannt war – den Kaufentschluss der bereits einmal vom Vertrag zurückgetretenen Hauskäufer fördern sollte. (T16)
  • 7 Ob 77/11s
    Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
    Auch; Beisatz: In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. (T17)
    Beis wie T10
  • 9 Ob 20/12z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z
    Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T18)
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T19)
    Veröff: SZ 2012/58
  • 1 Ob 91/12g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g
    Auch
  • 2 Ob 125/12i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i
  • 4 Ob 249/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
    Beisatz: Keine Haftung der Wirtschaftsauskunftei für in entgeltlich zur Verfügung gestellten „Business Reports“ enthaltene „Ratings“ eines Unternehmens, wenn sie von deren Verwendung zu Werbezwecken nicht wusste. (T20)
    Beisatz: Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wollte man die Erstellerin solcher „Ratings“ trotz des ausdrücklichen Verbots der Weitergabe verpflichten, die Geschäftstätigkeit des bewerteten Unternehmens auf verbotswidrige Verwendung zu überwachen. (T21)
  • 6 Ob 141/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b
    Beis wie T17
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T22)
    Beis wie T12; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T9
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T23)
    Veröff: SZ 2018/41
  • 6 Ob 233/18k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 233/18k
  • 4 Ob 245/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 245/18k
  • 3 Ob 16/19b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 16/19b
    Beis wie T12; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T24)
  • 4 Ob 105/19y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 105/19y
    Beis wie T6; Beisatz: Im Allgemeinen muss der medizinische Sachverständige in einem Kunstfehlerprozess nicht mit Depressionen des Klägers/der Klägerin rechnen, die aus einem Prozessverlust resultieren. (T25)
  • 1 Ob 165/19z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 165/19z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T17
  • 8 Ob 7/21v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 7/21v
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. (T26)
    Anm: Veröff: SZ 2021/28
  • 7 Ob 60/21f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 60/21f
  • 10 Ob 34/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 34/21d
    Beis wie T2
  • 10 Ob 59/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 Ob 59/22g
    vgl
  • 9 Ob 52/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 Ob 52/25z
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T24
  • 10 Ob 17/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T12
  • 6 Ob 196/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 196/24b
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz wie T12: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T27)
  • 6 Ob 23/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2025 6 Ob 23/25p
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T27
  • 7 Ob 69/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
    Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T28); Beisatz wie T2; Beisatz wie T12
  • 4 Ob 34/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T12
  • 8 Ob 50/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0070OB00513_9600000_001

Entscheidungstext 1Ob79/00z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ImmZ 2000,351 = RdW 2000,661 = ÖJZ-LSK 2000/238 EvBl 2000/206 S 892 - EvBl 2000,892 = bbl 2000,237 = SZ 73/96 = Jus-Extra OGH-Z 3070

Geschäftszahl

1Ob79/00z

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilfried P*****, wider die beklagte Partei Ing. Peter L*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 385.148,68 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Februar 2000, GZ 1 R 1/00g-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 1999, GZ 41 Cg 161/99s-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Ihm wurden in einem am 23. 9. 1997 bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig 121/4110 Anteile einer Innsbrucker Liegenschaft - verbunden mit Wohnungseigentum an der "Wohnung 8" und mehreren Garagenplätzen - um das geringste Gebot von 2,537.500 S zugeschlagen.

Der Beklagte hatte im Exekutionsverfahren als gerichtlich bestellter Sachverständiger den Befund und das Gutachten zur Bewertung des Exekutionsobjekts zu erstatten. Zum gerichtlichen Schätzungstermin am 17. 11. 1997 um 9 Uhr fanden sich der Beklagte, eine Vertreterin des Verpflichteten und ein Rechtspfleger ein. Der Beklagte hatte noch keine Vorerhebungen gepflogen, sondern verfügte nur über einen Grundbuchsauszug. Nach mehrmaligem Läuten an der Eingangstür der Wohnung öffnete eine Frau im Nachthemd. Sie erklärte sich mit einer Besichtigung einverstanden. Die Wohnung war durch zugezogene Fenstervorhänge abgedunkelt. "Der Beklagte" besichtigte die Küche, das Wohnzimmer und das Bad, jedoch nicht das dunkle Schlafzimmer, in dem sich die Bewohnerin aufhielt. Er fertigte von den besichtigten Räumen Lichtbilder an.

Nach dem 17. 11. 1997 ersuchte er in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Sachverständiger einen Beamten der Schlichtungsstelle des Magistrats der Stadt Innsbruck um Ausfolgung der "Unterlagen über die Nutzflächen" der besichtigten Wohnung. Daraufhin erhielt er eine "Kopie des Parifizierungsbescheides". Darin war die Nutzfläche der Wohnung, die aus 4 Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum und Diele bestand, mit 97,35 m2 ausgewiesen.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 19. 10. 1981 war jedoch eine "Änderungsparifizierung" durchgeführt worden. Danach erfolgte eine Teilung der Wohnung in eine solche mit 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum, Diele und Vorraum bei einer Nutzfläche von 67,01 m2 und in eine solche mit Zimmer, dunkler Kochnische, Dusche samt WC bei einer Nutzfläche von 30,34 m2. Auf die ungeteilte Wohnung entfiel ein Nutzwert von 99. Nach der Teilung hatte die Wohnung 8 einen Nutzwert von 69 und die neu gebildete Wohnung 8a einen solchen von 30. Obgleich beim Magistrat der Stadt Innsbruck "Änderungsparifizierungen" üblicherweise "bei den ursprünglichen Parifizierungen liegen", war das im Anlassfall nicht so, weshalb dem Beklagten die Änderung verborgen blieb. Er bemerkte jedoch, dass dem Nutzwert der Wohnung 8 nach dem ihm übergebenen Bescheid (unter Einschluss der Garagenplätze) 151 Anteile entsprachen, wogegen im Grundbuch nur 121 Anteile aufschienen. Diese Diskrepanz führte er - ohne Durchführung weiterer Erhebungen - auf einen bloßen Schreibfehler im Grundbuch zurück. Seine Vermutung war unzutreffend. Durch einen Einblick in die Urkundensammlung des Grundbuchs hätte er die Ursache der Zifferndiskrepanz klären können, weil dort auch "die entsprechende Seite aus dem neuen Parifizierungsbescheid mit der handschriftlichen Überschrift 'Neufestsetzung'" erlag.

Im Befund und Gutachten vom 24. 11. 1997 führte er ua aus:

"Folgende Topeinheiten sind Gegenstand der Bewertung:

O-CI 95 - Anteil 121/4110 - falscher Wert im Grundbuch; richtiger Wert 151/4110.

Der Anteil 121/4110 der OZ 95 entspricht nicht der Tatsache. Im Nutzwertgutachten sind die einzelnen Nutzwerte angegeben, rechnet man die Wohnung und sämtliche Garagenplätze zusammen, so ist der richtige Anteil der OZ 95 151/4110."

Ferner beschrieb er die außerordentlich gute Lage des Bewertungsobjekts in Klinik- und Universitätsnähe, wies auf die leichte Vermietbarkeit der Wohnung sowie der Garagenplätze hin und bezeichnete die Wohnungsfläche mit 97,35 m2. Nach seiner Beschreibung bestand die Wohnung aus 4 Zimmern, dunkler Küche, Bad, WC, Abstellraum und Diele. Deren Verkehrswert ermittelte er mit rund 2,388.000 S, jenen der Abstellplätze dagegen mit 2,867.000 S. Das Exekutionsgericht setzte den Schätzwert im Beschluss vom 16. 6. 1998 mit insgesamt 5,075.000 S fest. Dieser Wert wurde in das Versteigerungsedikt übernommen und das geringste Gebot mit 2,537.500 S festgelegt. Das Edikt enthielt noch folgenden Hinweis:

"Auf das beim Bezirksgericht Innsbruck ... aufliegende Gutachten wird hingewiesen."

Der Kläger wurde auf die Kaufgelegenheit durch die Veröffentlichung des Edikts in der Tiroler Tageszeitung "relativ" kurz vor dem Versteigerungstermin aufmerksam. Er besorgte sich das Bewertungsgutachten aus dem Exekutionsakt, hielt den ermittelten Schätzwert für zu hoch und nahm sich vor, das Exekutionsobjekt allenfalls um den halben Schätzwert zu ersteigern. Weil die Wohnung vermietet war, besichtigte er sie vor dem Versteigerungstermin nicht. Zu diesem erschien er als einziger Bieter. Er unterstellte aufgrund der ihm bekannten Unterlagen des Exekutionsakts eine Wohnungsgröße von 97,35 m2. Ihm wurde sodann der - nach einer Entscheidung der Grundverkehrsbehörde rechtskräftig gewordene - Zuschlag um das geringste Gebot erteilt. Den Grundbuchsstand hatte er vor dem Versteigerungstermin nicht erhoben, weil "bei einer Versteigerung ohnehin die Grundbuchsbereinigung durchzuführen ist". Der Hinweis im Befund des Gutachtens auf die Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und dem Parifizierungsbescheid war ihm entgangen. Als er den Mietzins, den die Mitglieder einer Wohngemeinschaft zu zahlen hatten, im Zusammenhang mit einer Verlängerung des Bestandverhältnisses erhöhen wollte und dabei die Wohnung besichtigte, empfand er sie als "relativ klein für 100 m2". Nach Erhebungen unter Zuhilfenahme der grundbücherlichen Urkundensammlung erkannte er die wahre Wohnungsgröße. Er wäre am Erwerb der Wohnung auch dann interessiert gewesen, wenn im Bewertungsgutachten die richtige Fläche ausgewiesen gewesen wäre. Dann hätte er sie jedoch nur um einen geringeren Preis als das tatsächlich bezahlte Meistbot erworben.

Der Kläger begehrte den Ersatz seines mit 385.148,68 S sA bezifferten Schadens, der in seinem Vermögen durch das unrichtige, dem Exekutionsverfahren aber dennoch zugrunde gelegte Gutachten des Beklagten verursacht worden sei. Er habe 30 m2 Wohnnutzfläche bezahlt, die er nicht erhalten habe. Deshalb habe er auch eine zu hohe Grunderwerbssteuer und eine zu hohe Grundbuchseintragungsgebühr leisten müssen. Der fehlerhafte Befund des Beklagten beruhe auf grober Fahrlässigkeit, habe dieser doch die Grundlagen für das Gutachten weder bei der Parifizierungsbehörde noch beim Grundbuchsgericht ausreichend erhoben. Überdies habe er sich mit einer teilweisen Wohnungsbesichtigung begnügt. Der Gewährleistungsausschluss nach § 189 Abs 2 EO betreffe nicht auch Schadenersatzansprüche. Dem Beklagten sei als gerichtlich bestelltem Sachverständigen die Ersetzung der dem Vollstreckungsorgan gemäß § 144 Abs 1 EO Anmerkung, in seiner alten, hier nicht mehr anwendbaren Fassung) obliegenden Beschreibung des Schätzungsobjekts durch den Befund des Sachverständigen bekannt gewesen. Er hätte die "für eine vollständige Beschreibung wesentlichen Umstände" zwecks Information der Kauflustigen festhalten und insofern Sorgfaltspflichten wahrnehmen müssen. Durch den gerichtlichen Auftrag sei ein "Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter" zustande gekommen, hätten doch "für die Interessenmitverfolgung Dritter nach der Interessenlage konkrete Anhaltspunkte" bestanden. Er - der Kläger - habe als Ersteher jedenfalls auf die Richtigkeit des Befunds im gerichtlichen Bewertungsgutachten, auf das sich das Versteigerungsedikt ausdrücklich bezogen habe, vertrauen dürfen.

Der Beklagte wendete ein, ihm sei die geänderte Nutzwertfeststellung nicht "bekanntgegeben bzw eine solche Abänderung verneint" worden. Beim Augenschein am 17. 11. 1997 habe "morgens eine völlig überraschte Bewohnerin dieser Wohnung", die "noch das Nachthemd getragen" habe, geöffnet. Deshalb und wegen der "Dunkelheit" sei "im Einvernehmen mit den weiteren damals anwesenden Personen auf eine Anmerkung, vollständige) Besichtigung und Erhebung der Räumlichkeiten verzichtet" worden. Als Bewertungsgrundlage sei das ihm übergebene "amtliche Nutzwertgutachten" ausreichend gewesen. Ein Bewertungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren diene nur der "Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber dazu, einen Einfluss auf die Willensbildung Dritter auszuüben". Jeder Bieter habe sich selbst über den Wert des Exekutionsobjekts "nach seinen eigenen Überlegungen, Zwecken und Bedürfnissen" zu informieren. Dem Kläger als erfahrenem Rechtsanwalt hätte die Diskrepanz zwischen dem Nutzwertgutachten und dem Grundbuchsstand, auf die er im Befund ausdrücklich hingewiesen habe, auffallen müssen. Der Kläger hätte ferner eine Versagung der Zuschlagsgenehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erwirken können. Der Ersatzanspruch sei überhöht. An kleineren Wohnungen seien erfahrungsgemäß - auch wegen des geringeren Quadratmeterpreises - mehr Kauflustige interessiert. Eine solche Wohnung wäre dem Kläger daher nicht um das geringste Gebot zugeschlagen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht ist der Ersteher kein vom "Besteller" des Gutachtens verschiedener Dritter, auf den sich der Schutzzweck der vom Sachverständigen "als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde" vollzogenen Regelungen erstrecke.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der gerichtlich bestellte Sachverständige hafte dem Ersteher für die Richtigkeit seines Bewertungsgutachtens nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ecolex 1992, 627; SZ 60/2; SZ 57/105) nicht. Das Höchstgericht habe sich auch mit Einwendungen im Schrifttum auseinandergesetzt. In der jüngsten einschlägigen Entscheidung (8 Ob 25/97b) habe es die bisherige Rechtsprechung fortgeschrieben und ausgeführt, Wilhelms Glosse zur Entscheidung ecolex 1992, 627 zeige keine neuen Gesichtspunkte auf. Das seit 1. 7. 1992 geltende Liegenschaftsbewertungsgesetz erfordere - so der Oberste Gerichtshof - gleichfalls keine Änderung der Rechtsprechung, weil neue Bewertungsrichtlinien keinen Einfluss darauf hätten, "dass der Ersteher nicht Schutzobjekt der Bestimmungen der EO über die Schätzung" sei. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil "die Rechtsfrage auf Grundlage der zitierten herrschenden Judikatur gelöst" worden sei.

Die Revision ist, wie sich aus der nachstehenden Erwägungen ergeben wird, zulässig; sie ist - im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens - auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof verneinte bisher in ständiger Rechtsprechung die Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 1 Abs 2 AHG (ecolex 1992, 627 [Wilhelm]; SZ 60/2 [je Sachverständiger im Exekutionsverfahren]; SZ 58/42; RZ 1978/130 [je Sachverständiger im Zivilprozess]; EvBl 1965/420 [Masseverwalter - dieser wurde offenkundig als Sachverständiger angesehen]; RZ 1965, 83 [Sachverständiger im Strafprozess]; SZ 28/116 [Sachverständiger im Exekutionsverfahren]) und sprach mit ausführlicher Begründung zuletzt in der Entscheidung SZ 60/2 aus, auch seine bisherige Ansicht aufrechtzuerhalten, dass den im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren beigezogenen "Schätzungsgutachter ... gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht" treffe, sei doch "die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ... nach seiner rechtlich geschützten Lage von der der Parteien ... zu unterscheiden". Im Unterschied zu den Parteien des Exekutionsverfahrens und zu den Buchberechtigten, "deren Rechte durch die gerichtliche Bestimmung des Schätzwertes" zu schützen seien, sei "der Mitbieter und Ersteher Herr seiner Entschlüsse". Er sei ferner "nie zur Bezahlung der Gutachtenskosten verpflichtet", weshalb solche Kosten "seine Vermögenslage" nicht berühren könnten. Somit sei das Gutachten im Verhältnis zum Ersteher gar nicht entgeltlich nach § 1300 ABGB. Der Ersteher müsse daher selbst prüfen und beurteilen, "ob die Abgabe eines Anbotes seinen wirtschaftlichen Interessen" entspreche, weil er das "wirtschaftliche Risiko" zu tragen habe. Der in der Entscheidung SZ 57/105 vertretenen Ansicht, eine Sachverständigenhaftung sei dann zu bejahen, wenn "die gemäß § 144 Abs 1 EO Anmerkung, alte Fassung) dem Vollstreckungsorgan obliegende Beschreibung" durch den "Befund im Schätzungsgutachten" ersetzt worden sei "und der Ersteher durch eine solche unrichtige Beschreibung einen Schaden" erlitten habe, sei deshalb nicht zu folgen, weil dem Gesetz eine klare "Trennung der Tätigkeit des gerichtlichen Organes und der des Sachverständigen" zu entnehmen sei. Es sei "Sache des Gerichtsorganes ..., dem Schätzmann alle ... Daten" als Grundlage für "die Wertermittlung" durch den Sachverständigen "an die Hand zu geben". Liege "die Beschreibung des Grundstückes und damit die Überprüfung der Übereinstimmung der Katasterdaten mit dem tatsächlichen Besitzstand nicht im gesetzlichen Aufgabenbereich des Sachverständigen", so könnten "außerhalb seines Wirkungsbereiches aufgetretene Fehler seine privatrechtliche Schadenersatzpflicht nicht begründen", woraus folge, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen einer "auf Fahrlässigkeit beruhenden Abweichung des Schätzwertes vom wahren Wert ... mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzan- spruch des späteren Erstehers" begründe.

Diese Sicht der Rechtslage wurde zuletzt in der Entscheidung 8 Ob 25/97b mit der Begründung fortgeschrieben, der Oberste Gerichtshof habe die gegen die ständige Rechtsprechung im Schrifttum erhobenen Einwände verworfen. Zufolge des am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetzes sei eine Änderung der Rechtslage gleichfalls nicht eingetreten, könne doch das Vermögen des Erstehers durch die bloße "Neufassung der Bewertungsrichtlinien ... nicht Schutzobjekt der Bestimmungen der EO über die Schätzung im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens" geworden sein.

2. Der Kläger macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines solchen Schadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrundeliegt. Von diesen Voraussetzungen der Haftung für einen bloßen Vermögensschaden kommt hier nur die Verletzung von Rechtsvorschriften in Betracht, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. Dabei muss die übertretene Bestimmung gerade auch den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu bewahren. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte (JBl 2000, 320; 1 Ob 2312/96y; SZ 68/191 je mzwN).

2. 1. Entgegen der in der Entscheidung 8 Ob 25/97b vertretenen Ansicht normierte das unter 1. erwähnte Liegenschaftsbewertungsgesetz nicht nur eine "Neufassung der Bewertungsrichtlinien", sondern es fällt seither auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen (siehe etwa Danzl, GeO Anm 6 zu § 40).

Dagegen wurde das Ergebnis der Entscheidung SZ 60/2 nach Erörterung der Entscheidung SZ 57/105 auf die klare "Trennung der Tätigkeit des gerichtlichen Organes und der des Sachverständigen" nach der damals geltenden, heute jedoch überholten Rechtslage gestützt. Gerade in diesem Zusammenhang wurde dort betont, "Zweck der vom Gerichtsorgan vorzunehmenden Beschreibung" sei es, "den Bietern ein genaues Bild über Lage, Größe, Kulturgattung, Bauzustand und wirtschaftliche Bedeutung der Liegenschaft zu geben". Ist jedoch die in der Entscheidung SZ 60/2 ausgeführte Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll (so schon zur alten Rechtslage GNowotny, Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung, JBl 1987, 282, 284; Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 58, ÖJZ 1988, 69, 77). Überdies wurde schon in der Entscheidung SZ 60/2 darauf hingewiesen, dass "es sich bei der Frage, inwieweit der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur dem Gericht und der vertraglich bestellte Sachverständige nicht nur seinem Vertragspartner gegenüber" hafte, "um verwandte Problemkreise" handle. Durch die nunmehrige Einbeziehung der Vermögensinteressen des Erstehers in den Schutzzweck der erörterten Normen über die Schätzung des Exekutionsobjekts wird somit die nach der geltenden Rechtslage mögliche Harmonisierung der Haftung des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher mit der Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten (zu letzterer Haftung siehe SZ 69/258 mwN) erreicht.

Unter Zugrundelegung solcher Gesichtspunkte kann es nicht mehr entscheidungswesentlich sein, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige keinen Entlohnungsanspruch gegen den Ersteher hat.

3. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen haftet der Beklagte dem Kläger daher dem Grunde nach für den geltend gemachten Vermögensschaden, ist ihm doch die ungenügende Befundaufnahme als Grundlage seines deshalb unrichtigen Bewertungsgutachtens - nach dem Beurteilungsmaßstab gemäß § 1299 ABGB - zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Daran kann die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Regelung des § 140 Abs 2 EO nichts ändern. Wenngleich das Exekutionsgericht nach dieser Gesetzesstelle die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden von Amts wegen beizuschaffen hat, durfte der Beklagte seiner Bewertung, nachdem ihm die Diskrepanz zwischen dem allein für maßgebend gehaltenen Parifizierungsbescheid einerseits und dem Grundbuchsstand andererseits aufgefallen war, nicht einfach die Daten dieses Parifizierungsbescheids zugrunde legen, ohne den Versuch zu unternehmen, die von ihm erkannte Diskrepanz durch Einsicht in die grundbücherliche Urkundensammlung näher aufzuklären. Der Beklagte durfte also die Eintragung im Hauptbuch der Sache nach nicht als bloßen Ziffernsturz erklären, ohne der wahrgenommenen Zahlendiskrepanz auf den Grund zu gehen.

Soweit sich der Beklagte als Stütze für seinen Prozessstandpunkt noch auf § 140 Abs 3 EO beruft, ist ihm zu erwidern, dass die Unrichtigkeit seines Bewertungsgutachtens nichts mit der Schätzung eines vom Vollstreckungsorgan unrichtig beschriebenen Liegenschaftszubehörs zu tun hat, sondern auf anderen Ursachen beruht.

4. Der Beklagte wendete im Verfahren erster Instanz allerdings auch ein Mitverschulden des Klägers ein, brachte er doch vor, dem Kläger als erfahrenem Rechtsanwalt hätte die Diskrepanz zwischen dem Nutzwertgutachten und dem Grundbuchsstand, auf die im Befund ausdrücklich hingewiesen worden sei, auffallen müssen. Dieser Standpunkt wird in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhalten.

Dieser Argumentation des Beklagten ist beizutreten. Dem Kläger fällt tatsächlich ein Mitverschulden an dem eingeklagten Vermögensschaden zur Last, ist ihm doch das Übergehen des jedenfalls für einen Rechtsanwalt deutlich erkennbaren Hinweises im Befund des Beklagten auf die Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und dem Parifizierungsbescheid als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nach § 1304 ABGB anzulasten. Eine Bedachtnahme auf diese Diskrepanz hätte einen aufmerksamen Kauflustigen veranlasst, Nachforschungen über deren Ursache anzustellen; solche hätten den Fehler im Befund des Beklagten zu Tage gebracht.

Das Verschulden des Beklagten, der die erörterte Diskrepanz als gerichtlich bestellter Sachverständiger unaufgeklärt ließ, wiegt jedoch schwerer als die Nachlässigkeit des Beklagten bei der Durchsicht des Bewertungsgutachtens, sodass der erkennende Senat eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten für angemessen hält.

5. Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die auch eine abschließende rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruchs der Höhe nach erlauben.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E58296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00079.00Z.0613.000

Im RIS seit

13.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0010OB00079_00Z0000_000