Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Frage, wer im vorliegenden Fall als "Kontoinhaber" im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) anzusehen sei, unrichtig beurteilt. Nach den Feststellungen sei das Konto zwar von den Beklagten eröffnet worden, jedoch unter der Bezeichnung der "D***** OEG", die damit Inhaberin des Kontos geworden sei. Eine Haftung des Revisionswerbers für den Überziehungssaldo bestehe nicht, da er auch nicht "Mitinhaber" des Kontos sei. Das Klagebegehren werde aber nur darauf gestützt, dass nach Punkt 3 Abs 1 AGBKr jeder Mitinhaber eines Kontos für Verbindlichkeiten aus dem Konto in voller Höhe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand hafte.Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Frage, wer im vorliegenden Fall als "Kontoinhaber" im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) anzusehen sei, unrichtig beurteilt. Nach den Feststellungen sei das Konto zwar von den Beklagten eröffnet worden, jedoch unter der Bezeichnung der "D***** OEG", die damit Inhaberin des Kontos geworden sei. Eine Haftung des Revisionswerbers für den Überziehungssaldo bestehe nicht, da er auch nicht "Mitinhaber" des Kontos sei. Das Klagebegehren werde aber nur darauf gestützt, dass nach Punkt 3 Absatz eins, AGBKr jeder Mitinhaber eines Kontos für Verbindlichkeiten aus dem Konto in voller Höhe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand hafte.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Kontoeröffnungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich die kontoführende Bank verpflichtet, die Verbuchung der in das Konto eingestellten gegenseitigen Forderungen und Leistungen vorzunehmen, und der andere Teil, etwaige Spesen, Gebühren usw zu tragen. Da somit aus einer Kontobeziehung beiderseits Rechte und Pflichten entstehen und die Bank wissen muss, wer ihr Gläubiger bzw Schuldner aus dem Konto ist, hat sie ein verständliches Interesse an einer einfachen und klaren Bestimmung ihres Vertragspartners, die ihr eine möglichst sichere Ermittlung des Berechtigten und Verpflichteten aus dem Konto ermöglicht. Kontoinhaber ist derjenige Bankkunde, der Gläubiger und Schuldner der betreffenden Forderung(en) aus dem Konto ist. Deshalb sieht Punkt 1 Abs 1 AGBKr vor, dass die betreffende Person - der "Kontoinhaber" - mit ihrem Namen (ihrer Firma) zu bezeichnen und ihre Identität nachzuweisen ist (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Öst. Bankvertragsrecht I 189 Rz 4/4 mwN bei FN 3; vgl auch Canaris, Bankvertragsrecht3 I Rz 143; SZ 38/223 ua). In diesem Sinn definiert Punkt 1 Abs 1 AGBKr den Kontoinhaber als "die Person (physische, juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft), die aus dieser Geschäftsverbindung der Kreditunternehmung gegenüber berechtigt oder verpflichtet sein soll."Der Kontoeröffnungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich die kontoführende Bank verpflichtet, die Verbuchung der in das Konto eingestellten gegenseitigen Forderungen und Leistungen vorzunehmen, und der andere Teil, etwaige Spesen, Gebühren usw zu tragen. Da somit aus einer Kontobeziehung beiderseits Rechte und Pflichten entstehen und die Bank wissen muss, wer ihr Gläubiger bzw Schuldner aus dem Konto ist, hat sie ein verständliches Interesse an einer einfachen und klaren Bestimmung ihres Vertragspartners, die ihr eine möglichst sichere Ermittlung des Berechtigten und Verpflichteten aus dem Konto ermöglicht. Kontoinhaber ist derjenige Bankkunde, der Gläubiger und Schuldner der betreffenden Forderung(en) aus dem Konto ist. Deshalb sieht Punkt 1 Absatz eins, AGBKr vor, dass die betreffende Person - der "Kontoinhaber" - mit ihrem Namen (ihrer Firma) zu bezeichnen und ihre Identität nachzuweisen ist (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Öst. Bankvertragsrecht römisch eins 189 Rz 4/4 mwN bei FN 3; vergleiche auch Canaris, Bankvertragsrecht3 römisch eins Rz 143; SZ 38/223 ua). In diesem Sinn definiert Punkt 1 Absatz eins, AGBKr den Kontoinhaber als "die Person (physische, juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft), die aus dieser Geschäftsverbindung der Kreditunternehmung gegenüber berechtigt oder verpflichtet sein soll."
Bei der Kontoeröffnung, die auch durch Stellvertreter erfolgen kann (ÖBA 1997, 377 mit zust Anm von Iro), ist also die Person des Kontoinhabers mit ihrem Namen (Firma) zu bezeichnen und ihre Identität nachzuweisen. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt (Punkt 2 Abs 1 AGBKr). Der Kontoinhaber kann aber auch anderen Personen die Berechtigung erteilen, über das Konto zu verfügen (Zeichnungsberechtigung - Punkt 4 AGBKr). Diejenigen Personen, die über das Konto verfügungsberechtigt bzw zeichnungsberechtigt sein sollen, haben bei der Kreditunternehmung ihre Unterschrift zu hinterlegen (Punkt 5 AGBKr). Nach einhelliger Ansicht haftet nun für Überziehungen des Kontos nur der Kontoinhaber, nicht auch der Zeichnungsberechtigte (Canaris aaO; Iro aaO Rz 4/56 ff; 7 Ob 724/81 mwN). Die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung ist im Zweifel nur als Bevollmächtigung und das Handeln des Zeichnungsberechtigten daher als Handeln im Namen des Kontoinhabers zu verstehen (SZ 71/62).Bei der Kontoeröffnung, die auch durch Stellvertreter erfolgen kann (ÖBA 1997, 377 mit zust Anmerkung von Iro), ist also die Person des Kontoinhabers mit ihrem Namen (Firma) zu bezeichnen und ihre Identität nachzuweisen. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt (Punkt 2 Absatz eins, AGBKr). Der Kontoinhaber kann aber auch anderen Personen die Berechtigung erteilen, über das Konto zu verfügen (Zeichnungsberechtigung - Punkt 4 AGBKr). Diejenigen Personen, die über das Konto verfügungsberechtigt bzw zeichnungsberechtigt sein sollen, haben bei der Kreditunternehmung ihre Unterschrift zu hinterlegen (Punkt 5 AGBKr). Nach einhelliger Ansicht haftet nun für Überziehungen des Kontos nur der Kontoinhaber, nicht auch der Zeichnungsberechtigte (Canaris aaO; Iro aaO Rz 4/56 ff; 7 Ob 724/81 mwN). Die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung ist im Zweifel nur als Bevollmächtigung und das Handeln des Zeichnungsberechtigten daher als Handeln im Namen des Kontoinhabers zu verstehen (SZ 71/62).
Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt sich, dass das Berufungsgericht mit seiner Schlussfolgerung, der Erstbeklagte habe das Konto unter der Bezeichnung der "D***** OEG" eröffnet, es könne "daher" in seiner Inanspruchnahme nach Punkt 3 Abs 1 AGBKr als Mitschuldner zur ungeteilten Hand kein Rechtsirrtum erblickt werden, das eigentliche Rechtsproblem verkannt hat. Dennoch ist das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis einer Haftung des Erstbeklagten aus folgenden Überlegungen richtig:Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt sich, dass das Berufungsgericht mit seiner Schlussfolgerung, der Erstbeklagte habe das Konto unter der Bezeichnung der "D***** OEG" eröffnet, es könne "daher" in seiner Inanspruchnahme nach Punkt 3 Absatz eins, AGBKr als Mitschuldner zur ungeteilten Hand kein Rechtsirrtum erblickt werden, das eigentliche Rechtsproblem verkannt hat. Dennoch ist das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis einer Haftung des Erstbeklagten aus folgenden Überlegungen richtig:
Das vorliegende Klagebegehren wird ausschließlich auf eine Haftung der Beklagten als Kontoinhaber (Mitinhaber) gestützt. Bei der Bestimmung des Kontoinhabers ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des Kontoerrichters Gläubiger und Schuldner der Bank sein soll (Canaris aaO Rz 151). Durch die namentliche Festlegung des Vertragspartners ist zunächst einmal klargestellt, auf wen der Vertrag "zielt", die Bank braucht daher grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass eine andere Person als die Bezeichnete Kontoinhaber wird. Jedoch kann sich aus dem ausdrücklich erklärten oder den Umständen entnehmbaren Willen des Kontoeröffners ergeben, dass Kontoinhaber nicht der Namensträger, sondern jemand anderer, etwa der Handelnde selbst werden soll, so etwa, wenn der angegebene Name erkennbar nur als Deckname dienen soll (Iro aaO Rz 4/4; Canaris aaO Rz 154 ff). Errichtet ein Einzelkaufmann ein Konto unter seiner Firma (Punkt 1 Abs 1 AGBKr), so ist er Kontoinhaber, auch wenn die Firma wegen Namensänderung oder Firmenfortführung nicht mit seinem Namen übereinstimmt (Iro aaO Rz 4/5 mwN). Eröffnen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gemeinschaftskonto, dann sind mangels abweichender Vereinbarung alle Gesellschafter Mitinhaber des Kontos im Sinne des Punkt 3 Abs 1 AGBKr. Bei Eröffnung eines Kontos unter einer gar nicht existenten Firma wird derjenige Kontoinhaber, der sich der Bank gegenüber als Träger dieser Firma ausgibt (Iro aaO Rz 4/8).Das vorliegende Klagebegehren wird ausschließlich auf eine Haftung der Beklagten als Kontoinhaber (Mitinhaber) gestützt. Bei der Bestimmung des Kontoinhabers ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des Kontoerrichters Gläubiger und Schuldner der Bank sein soll (Canaris aaO Rz 151). Durch die namentliche Festlegung des Vertragspartners ist zunächst einmal klargestellt, auf wen der Vertrag "zielt", die Bank braucht daher grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass eine andere Person als die Bezeichnete Kontoinhaber wird. Jedoch kann sich aus dem ausdrücklich erklärten oder den Umständen entnehmbaren Willen des Kontoeröffners ergeben, dass Kontoinhaber nicht der Namensträger, sondern jemand anderer, etwa der Handelnde selbst werden soll, so etwa, wenn der angegebene Name erkennbar nur als Deckname dienen soll (Iro aaO Rz 4/4; Canaris aaO Rz 154 ff). Errichtet ein Einzelkaufmann ein Konto unter seiner Firma (Punkt 1 Absatz eins, AGBKr), so ist er Kontoinhaber, auch wenn die Firma wegen Namensänderung oder Firmenfortführung nicht mit seinem Namen übereinstimmt (Iro aaO Rz 4/5 mwN). Eröffnen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gemeinschaftskonto, dann sind mangels abweichender Vereinbarung alle Gesellschafter Mitinhaber des Kontos im Sinne des Punkt 3 Absatz eins, AGBKr. Bei Eröffnung eines Kontos unter einer gar nicht existenten Firma wird derjenige Kontoinhaber, der sich der Bank gegenüber als Träger dieser Firma ausgibt (Iro aaO Rz 4/8).
Im vorliegenden Fall eröffnete der Erstbeklagte das Konto unter dem Namen "D*****" (ohne Zusatz "OEG"), also unter dem Namen einer nicht existenten Firma. Die ursprünglich als "D***** OEG" Mitbeklagte hat (und hatte) mangels Eintragung im Firmenbuch keine rechtliche Existenz (§ 3 Abs 1 EGG). Schon deshalb geht die Auffassung des Revisionswerbers fehl, diese Gesellschaft sei Kontoinhaberin. Vielmehr hat sich der Erstbeklagte gegenüber der klagenden Partei bei der Kontoeröffnung durch seinen Wunsch, das Konto mit diesem Namen zu bezeichnen, als Träger einer nicht existenten Firma ausgegeben, weshalb er selbst Konto(mit)inhaber geworden ist. Da eine nichtexistente Person nicht Inhaber eines Kontos sein kann, gäbe es bei Richtigkeit des vom Revisionswerber eingenommenen Standpunkts überhaupt keinen Kontoinhaber. An seiner Passivlegitimation besteht daher kein Zweifel.Im vorliegenden Fall eröffnete der Erstbeklagte das Konto unter dem Namen "D*****" (ohne Zusatz "OEG"), also unter dem Namen einer nicht existenten Firma. Die ursprünglich als "D***** OEG" Mitbeklagte hat (und hatte) mangels Eintragung im Firmenbuch keine rechtliche Existenz (Paragraph 3, Absatz eins, EGG). Schon deshalb geht die Auffassung des Revisionswerbers fehl, diese Gesellschaft sei Kontoinhaberin. Vielmehr hat sich der Erstbeklagte gegenüber der klagenden Partei bei der Kontoeröffnung durch seinen Wunsch, das Konto mit diesem Namen zu bezeichnen, als Träger einer nicht existenten Firma ausgegeben, weshalb er selbst Konto(mit)inhaber geworden ist. Da eine nichtexistente Person nicht Inhaber eines Kontos sein kann, gäbe es bei Richtigkeit des vom Revisionswerber eingenommenen Standpunkts überhaupt keinen Kontoinhaber. An seiner Passivlegitimation besteht daher kein Zweifel.
Wenn der Revisionswerber schließlich noch geltend macht, es fehlten Feststellungen zur Höhe der Klagsforderung, lässt er außer Acht, dass die Vorinstanzen von einer Außerstreitstellung des offenen Saldos ausgegangen sind und darauf hingewiesen haben, dass die Beklagten nicht behauptet haben, dieser Saldo sei in der maßgeblichen Zeit bis zum Schluss der Verhandlung - etwa durch Tilgung oder Gutschriften - kleiner geworden. Aber selbst in der Revision wird nicht konkret behauptet, der offene Saldo habe sich seit dessen Außerstreitstellung verringert. Mit der grundsätzlichen Pflicht eines Klägers, die Höhe einer bestrittenen Forderung nachvollziehbar aufzuschlüsseln, hat dies nichts zu tun.
Insgesamt erweist sich die Revision als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.