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10 ObS 40/90
Entscheidungstext
OGH
27.02.1990
10 ObS 40/90
Veröff: SZ 63/32 = JBl 1990,734 = SSV-NF 4/23
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4 Ob 98/92
Entscheidungstext
OGH
24.11.1992
4 Ob 98/92
nur: § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T1)
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4 Ob 99/94
Entscheidungstext
OGH
18.10.1994
4 Ob 99/94
Veröff: SZ 67/173
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7 Ob 89/97g
Entscheidungstext
OGH
14.05.1997
7 Ob 89/97g
Beisatz: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung. (T2)
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7 Ob 150/97b
Entscheidungstext
OGH
23.07.1997
7 Ob 150/97b
Auch; Beis wie T2
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6 Ob 155/99h
Entscheidungstext
OGH
16.09.1999
6 Ob 155/99h
Vgl auch; Beisatz: Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst. (T3)
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4 Ob 64/00s
Entscheidungstext
OGH
14.03.2000
4 Ob 64/00s
Auch; nur T1; Beis wie T2
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4 Ob 59/00f
Entscheidungstext
OGH
14.03.2000
4 Ob 59/00f
Vgl auch; Beis wie T2
Veröff: SZ 73/47
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1 Ob 341/99z
Entscheidungstext
OGH
25.05.2000
1 Ob 341/99z
nur: § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T4)
Beis ähnlich wie T2
Veröff: SZ 73/87
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6 Ob 238/00v
Entscheidungstext
OGH
23.10.2000
6 Ob 238/00v
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8 ObA 288/01p
Entscheidungstext
OGH
13.06.2002
8 ObA 288/01p
nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Diese und weitere Grundrechte wie etwa jenes der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 MRK) spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wider, deren Schutz sie dienen. (T5)
Veröff: SZ 2002/83
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8 Ob 108/05y
Entscheidungstext
OGH
19.12.2005
8 Ob 108/05y
Beis wie T2 nur: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T6)
Beisatz: Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind. (T7)
Veröff: SZ 2005/185
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9 ObA 109/06d
Entscheidungstext
OGH
20.12.2006
9 ObA 109/06d
Beisatz: Die Rechtskonkretisierung erweist sich als Anwendungsfall der Drittwirkung verfassungsrechtlich verankerter Grundrechte, wie zum Beispiel der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 EMRK), des Schutzes des Privatlebens und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder etwa des Datenschutzes (§ 1 DSG). (T8)
Veröff: SZ 2006/191
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4 Ob 52/06k
Entscheidungstext
OGH
19.12.2006
4 Ob 52/06k
Auch
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6 Ob 266/06w
Entscheidungstext
OGH
15.02.2007
6 Ob 266/06w
Auch; Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T9)
Veröff: SZ 2007/27
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6 Ob 6/06k
Entscheidungstext
OGH
28.03.2007
6 Ob 6/06k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T10)
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6 Ob 103/07a
Entscheidungstext
OGH, AUSL EGMR
25.05.2007
6 Ob 103/07a
Beisatz: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre. (T11)
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4 Ob 186/09w
Entscheidungstext
OGH
16.12.2009
4 Ob 186/09w
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK. (T12)
Veröff: SZ 2009/166
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4 Ob 200/11g
Entscheidungstext
OGH
20.12.2011
4 Ob 200/11g
Auch; Beisatz: Insbesondere ist dadurch die Privatsphäre einer Person gegen Eingriffe durch Dritte geschützt. (T13)
Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T14)
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2 Ob 56/12t
Entscheidungstext
OGH
24.04.2012
2 Ob 56/12t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wer von einem anderen in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet wird oder wem eine solche Gefährdung droht, hat gegen den Gefährdenden bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. (T15)
Bem: Im vorliegenden Fall lag eine dem Fall von ZVR 1998/36 vergleichbare konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität der Klägerin durch ein geparktes Wohnmobil nicht vor. (T16)
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3 Ob 197/13m
Entscheidungstext
OGH
22.01.2014
3 Ob 197/13m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T11
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9 ObA 23/15w
Entscheidungstext
OGH
20.03.2015
9 ObA 23/15w
Beis wie T8
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7 Ob 130/15s
Entscheidungstext
OGH
02.09.2015
7 Ob 130/15s
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Veröff: SZ 2015/95
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7 Ob 26/16y
Entscheidungstext
OGH
16.03.2016
7 Ob 26/16y
Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T11
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3 Ob 195/17y
Entscheidungstext
OGH
21.03.2018
3 Ob 195/17y
Auch; Beis wie T11
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7 Ob 8/19f
Entscheidungstext
OGH
11.02.2019
7 Ob 8/19f
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T11
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9 ObA 120/19s
Entscheidungstext
OGH
22.01.2020
9 ObA 120/19s
Anm: Veröff: SZ 2020/6
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2 Ob 66/23d
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
20.04.2023
2 Ob 66/23d
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12
Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T17)
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7 Ob 101/23p
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
28.06.2023
7 Ob 101/23p
vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T11
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9 Ob 38/23p
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
27.09.2023
9 Ob 38/23p
vgl; Beisatz: Hier: Postmortales Persönlichkeitsrecht. (T18)
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1 Ob 126/23w
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
20.09.2023
1 Ob 126/23w
vgl; Beisatz: Offenlassend die Frage, ob aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist. (T19)