Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß Paragraph 354, (Paragraph 362,) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach Paragraph 523, ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.