Rechtssatz für 7Ob246/99y 7Ob98/02s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112668

Geschäftszahl

7Ob246/99y; 7Ob98/02s

Entscheidungsdatum

09.09.2002

Norm

BWG §93
  1. BWG § 93 heute
  2. BWG § 93 gültig ab 15.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  3. BWG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  4. BWG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  5. BWG § 93 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  6. BWG § 93 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  7. BWG § 93 gültig von 01.01.2011 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. BWG § 93 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  9. BWG § 93 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  10. BWG § 93 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  11. BWG § 93 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. BWG § 93 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  13. BWG § 93 gültig von 01.10.2008 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  14. BWG § 93 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  15. BWG § 93 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  16. BWG § 93 gültig von 11.07.2002 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  17. BWG § 93 gültig von 01.07.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. BWG § 93 gültig von 01.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  19. BWG § 93 gültig von 21.04.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  20. BWG § 93 gültig von 01.05.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  21. BWG § 93 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  22. BWG § 93 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  23. BWG § 93 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  24. BWG § 93 gültig von 01.05.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1995
  25. BWG § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995
  26. BWG § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Zu Paragraph 93, BWG vor und nach der Novelle BGBl 1996/445.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 246/99y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y
    Veröff: SZ 72/170
  • 7 Ob 98/02s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112668

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00246_99Y0000_001

Rechtssatz für 7Ob246/99y 2Ob30/00a 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112670

Geschäftszahl

7Ob246/99y; 2Ob30/00a; 7Ob106/02t; 6Ob128/02w; 7Ob98/02s; 1Ob215/13v

Entscheidungsdatum

23.01.2014

Norm

BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
BWG 1996 §93 Abs3
KWG §31
WAG 1996 idF BGBl 1999/63 §23b

Rechtssatz

Paragraph 93, Absatz 3, BWG spricht ausdrücklich vom "Einleger" beziehungsweise "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung durchaus auch an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (Paragraph 6, ABGB) zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 246/99y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y
    Veröff: SZ 72/170
  • 2 Ob 30/00a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 30/00a
    Vgl aber; Beisatz: Durch die Ausnahme in § 93 Abs 5 Z 10 BWG werden Schuldverschreibungen von der grundsätzlichen Einlagensicherungspflicht des § 93 Abs 2 Z 3 BWG zur Gänze wieder ausgenommen. (T1)
  • 7 Ob 106/02t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 106/02t
    Beisatz: Anspruchsberechtigt ist daher nicht nur der verfügungsberechtigte Kontoinhaber, sondern auch eine andere Person, wenn sie sich legitimiert, das heißt ihre Identität offenlegt und den Nachweis antritt, dass der erliegende Betrag oder ein Teil davon wirtschaftlich aus ihrem Geld stammt. (T2) Beisatz: In der Fassung des §93 Abs 2 BWG vor der Novelle findet sich noch keine Einschränkung der Gestalt, dass das Konto, auf dem die gesicherte Einlage erliegt, legitimiert sein muss. Diese wird erst mit §93 BWG idF BGBl 1996/445 eingeführt, als angeordnet wurde, dass Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig seien, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. (T3) Beisatz: Dies bedeutet, dass nach §93 Abs2 BWG idF BGBl 1993/532 Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen sind. (T4); Veröff: SZ 2002/99
  • 6 Ob 128/02w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 128/02w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 98/02s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshof zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112670

Im RIS seit

10.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00246_99Y0000_003

Rechtssatz für 7Ob246/99y 2Ob30/00a 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112669

Geschäftszahl

7Ob246/99y; 2Ob30/00a; 4Ob120/10s; 4Ob208/10g; 8ObS19/11v; 9ObA98/14y; 4Ob209/14k; 7Ob107/15h

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Norm

BWG 1993 §93

Rechtssatz

Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nicht allein auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten (auch bisherigen, früheren) Rechtsbestand des Mitgliedstaates.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 246/99y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y
    Veröff: SZ 72/170
  • 2 Ob 30/00a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 30/00a
    Auch; Beisatz: Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung des nationalen Rechtes insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes dieses nationale Recht im Lichte des Wortlautes und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen. (T1)
  • 4 Ob 120/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 120/10s
    Veröff: SZ 2010/103
  • 4 Ob 208/10g
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 208/10g
    Auch; Beisatz: Hier: Richtlinienkonforme Auslegung des § 9a Abs 1 Z 1 UWG. (T2)
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EuGH und der Literatur. (T3)
    Veröff: SZ 2011/17
  • 8 ObS 19/11v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObS 19/11v
    Veröff: SZ 2011/152
  • 9 ObA 98/14y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 98/14y
    Auch
  • 4 Ob 209/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 209/14k
    Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 Z 1 UWG ist daher dahin auszulegen, dass vergleichende Werbung unlauter ist, wenn sie das Objektivitätsgebot des Art 4 lit c RL 2006/114/EG nicht erfüllt. (T4); Veröff: SZ 2014/128
  • 7 Ob 107/15h
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 107/15h
    Veröff: SZ 2015/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112669

Im RIS seit

10.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00246_99Y0000_002

Rechtssatz für 1Ob60/72; 1Ob211/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008880

Geschäftszahl

1Ob60/72; 1Ob211/72; 1Ob90/74; 1Ob121/74; 1Ob170/74; 8Ob79/75; 1Ob222/75; 5Ob140/75; 4Ob16/78; 3Ob515/80; 7Ob65/80; 4Ob156/80; 7Ob5/82 (7Ob6/82); 7Ob4/83; 4Ob353/83 (4Ob354/83); 1Ob604/84; 4Ob27/85; 2Ob80/90; 4Ob541/91; 4Ob542/91; 6Ob2325/96x; 9Ob96/98b; 10ObS245/98x; 10ObS392/98i; 7Ob246/99y; 6Ob240/99h; 8ObA30/00w; 10ObS252/01h; 6Ob251/01g; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 5Ob36/02h; 9ObA289/01t; 10ObS146/02x; 8ObS13/03z; 8ObA42/05t; 6Ob92/07h; 9ObA52/07y; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 8ObA74/09d; 8ObA54/10i; 9ObA53/11a; 9ObA112/11b; 2Ob131/11w; 9Ob65/11s; 2Ob165/13y; 9Ob27/14g; 6Ob187/14i; 10ObS17/15w; 6Ob30/15b; 2Ob207/14a; 10ObS23/16d; 10Ob64/17k; 8Ob79/18b; 7Ob19/19y; 5Ob19/19h; 5Ob70/19h; 9ObA87/19p; 2Ob35/20s; 9ObA93/20x; 9ObA103/20t; 2Ob85/21w; 10ObS176/21m; 5Ob95/22i; 10ObS119/22f; 3Ob112/23a; 9ObA57/24h; 9ObA94/24z

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Rechtssatz

Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in eine Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind vergleiche SZ 40/154). Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden (SZ 41/119). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/102; JBl 1961,425).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 60/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 60/72
    Veröff: SZ 45/41 = EvBl 1972/159 S 298 = JBl 1972,538
  • 1 Ob 211/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 1 Ob 211/72
    Veröff: RZ 1973/1 S 15 = JBl 1974,99
  • 1 Ob 90/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 90/74
    nur: Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen. (T1) Veröff: SZ 47/65 = EvBl 1974/285 S 631 = JBl 1974,472 = NZ 1975,30
  • 1 Ob 121/74
    Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 121/74
  • 1 Ob 170/74
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 23.10.1974 1 Ob 170/74
    nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. (T2) Veröff: JBl 1975,379 = RZ 1975/76 S 177 (krit Morscher)
  • 8 Ob 79/75
    Entscheidungstext OGH 14.05.1975 8 Ob 79/75
    Veröff: EvBl 1976/22 S 44 = RZ 1976/2 S 15
  • 1 Ob 222/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 1 Ob 222/75
    nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in eine Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind (vgl SZ 40/154). (T3)
    Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101
  • 5 Ob 140/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 140/75
    nur T3; Beisatz: Hier Pflicht zur vollständigen Entscheidungsbegründung, auch wenn das entscheidende Gericht an die rechtliche Beurteilung eines Aufhebungsbeschlusses gebunden ist. (T4)
    Veröff: RZ 1976/45 S 77
  • 4 Ob 16/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 16/78
    nur T3; Veröff: EvBl 1971/35 S 97
  • 3 Ob 515/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 515/80
    nur T2; Veröff: SZ 54/40 = EvBl 1981/167 S 490 = JBl 1982,99 = ÖA 1983,47
  • 7 Ob 65/80
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 65/80
    nur T2
  • 4 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 156/80
    nur T3; Beisatz: § 4 Abs 2 DHG. (T5)
    Veröff: SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662 = Arb 10015
  • 7 Ob 5/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 5/82
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 4/83
    nur T2
  • 4 Ob 353/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 353/83
    nur T2; Veröff: ÖBl 1984,14
  • 1 Ob 604/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 604/84
    nur: Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden (SZ 41/119). (T6)
    nur T1
    Veröff: EvBl 1984/133 S 519
  • 4 Ob 27/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 27/85
    nur T1; nur T2; Beisatz: Hier Kollektivvertrag. (T7)
    Veröff: Arb 10447
  • 2 Ob 80/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 80/90
    nur T2
  • 4 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 541/91
    nur T2; Veröff: SZ 64/161 = ÖA 1992,60
  • 4 Ob 542/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 542/91
    nur T2; Veröff: NZ 1992,270 = ÖA 1992,92
  • 6 Ob 2325/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2325/96x
    nur T3
  • 9 Ob 96/98b
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 96/98b
    nur T3; Beisatz: Hier: Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft. (T8)
  • 10 ObS 245/98x
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 245/98x
    nur T2
  • 10 ObS 392/98i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 392/98i
    nur T2
  • 7 Ob 246/99y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 246/99y
    Auch; Beisatz: Dass es durch Mehrfachauszahlungen seitens der Einlagensicherungseinrichtung nach § 93 BWG "zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Kreditinstitutes (beziehungsweise der Konkursmasse) kommen muss", mag zutreffen, ist jedoch eine vom Gesetzgeber (offenbar bewusst) in Kauf genommene Folge, die hintanzuhalten wohl nicht Aufgabe der diese Rechtsnorm anwendenden Gerichte und ihrer Rechtsprechung sein kann. (T9)
    Veröff: SZ 72/170
  • 6 Ob 240/99h
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 240/99h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 12,13 1. Euro-JuBe Euro-Umstellung. (T10)
    Veröff: SZ 72/176
  • 8 ObA 30/00w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObA 30/00w
    Vgl; nur T3; Beis wie T7
  • 10 ObS 252/01h
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 252/01h
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 251/01g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 251/01g
    nur T2
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 36/02h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 36/02h
    nur T2
  • 9 ObA 289/01t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 289/01t
    nur T2
  • 10 ObS 146/02x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 146/02x
    Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung nur T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - April 2022 (T11)
    Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen. (T12)
  • 8 ObS 13/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 13/03z
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Europarechtswidrige Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG. (T13)
    Veröff: SZ 2004/67
  • 8 ObA 42/05t
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 42/05t
    Ähnlich; nur T2; Beis wie T7
  • 6 Ob 92/07h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 92/07h
    Auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 5 Z 7 GenG. (T14)
    Veröff: SZ 2007/87
  • 9 ObA 52/07y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 52/07y
    Vgl auch; Beisatz: Verändern sich die tatsächlichen Umstände dergestalt, dass die Regelungen der Kollektivverträge unzweckmäßig oder unbefriedigend werden, so sind nicht die Gerichte, sondern die Kollektivvertragsparteien gehalten, den Kollektivvertrag zu ändern. Gleiches muss für die Parteien einer Betriebsvereinbarung gelten. (T15)
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Auch; Beisatz: Hier: § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76. (T16)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Auch; Beis wie T16
  • 8 ObA 74/09d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 74/09d
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 54/10i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 54/10i
    Vgl; nur T2; Beis wie T7
  • 9 ObA 53/11a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a
    Auch
  • 9 ObA 112/11b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 112/11b
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T15 nur: Verändern sich die tatsächlichen Umstände dergestalt, dass die Regelungen der Kollektivverträge unzweckmäßig oder unbefriedigend werden, so sind nicht die Gerichte, sondern die Kollektivvertragsparteien gehalten, den Kollektivvertrag zu ändern. (T17)
  • 2 Ob 131/11w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 131/11w
    Auch
  • 9 Ob 65/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 65/11s
    nur T2
    Veröff: SZ 2012/23
  • 2 Ob 165/13y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 165/13y
    Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T18)
  • 9 Ob 27/14g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
    nur T2
  • 6 Ob 187/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 187/14i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen. (T19)
    Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktG auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten. (T20)
  • 10 ObS 17/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 17/15w
    Auch; Veröff: SZ 2015/43
  • 6 Ob 30/15b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 30/15b
    Vgl auch; nur T19; Beisatz: Hier: § 23 MedienG (T21)
  • 2 Ob 207/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 207/14a
    Vgl; Beisatz: Dem Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger seine „Schärfe“ zu nehmen, ist in erster Linie eine rechtspolitische Frage und damit Aufgabe des Gesetzgebers und nicht Sache der Rechtsprechung. (T22)
  • 10 ObS 23/16d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 ObS 23/16d
    Auch
  • 10 Ob 64/17k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 64/17k
    Auch
  • 8 Ob 79/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 79/18b
    nur T3
  • 7 Ob 19/19y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 19/19y
    Vgl
  • 5 Ob 19/19h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 19/19h
    nur T2
  • 5 Ob 70/19h
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 70/19h
    Auch
  • 9 ObA 87/19p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 87/19p
    Auch; nur T11
  • 2 Ob 35/20s
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 2 Ob 35/20s
    nur T2; Beisatz: Eine teleologische Reduktion ist – ebenso wie eine Analogie – unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen. (T23)
    Beisatz: Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in § 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T24)
  • 9 ObA 93/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 93/20x
    Beisatz: Hier: Erschwernisabgeltung in Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorgesehen. (T25)
  • 9 ObA 103/20t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 103/20t
    Beis wie T25
  • 2 Ob 85/21w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 85/21w
    vgl; Beisatz wie T19
    Anm: Veröff: SZ 2021/77
  • 10 ObS 176/21m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 176/21m
    nur T2; nur T3
  • 5 Ob 95/22i
    Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 95/22i
    Beis wie T23; Beisatz: Hier: Einmalige Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung gemäß § 53 Abs 4 GBG. (T26)
  • 10 ObS 119/22f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 119/22f
    Vgl
  • 3 Ob 112/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 3 Ob 112/23a
    vgl; Beisatz nur wie T23
    Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 NWG beruht auf dem klaren Willen des Gesetzgebers, dort keinen Notweg zu ermöglichen, wo dieser in die häusliche Privatsphäre eingriffe. (T27)
  • 9 ObA 57/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 57/24h
    Beisatz: Hier: § 1159 Abs 2 ABGB im Zusammenhang mit der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes. (T28)
  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
    Beisatz: Hier: Auch bei internationalen Dienstverhältnissen ist für die Anwendung der Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein in Österreich gelegener Betrieb erforderlich. Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten. (T29)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00060_7200000_002

Entscheidungstext 7Ob246/99y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob246/99y

Entscheidungsdatum

10.11.1999

Anmerkung

E56116 07A02469

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Drazen Z*****, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Einlagensicherung der Banken und Bankiers GesmbH, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch Hügel, Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wegen S 200.000 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 1 R 75/99b-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 1998, GZ 34 Cg 121/96t-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 9.900 (hierin enthalten S 1.650 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Geschäftsbeziehung des Klägers, eines in Deutschland ansässigen Arztes ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, und der in Graz ansässig gewesenen Bank für H***** (im folgenden kurz: B*****) entwickelte sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen chronologisch wie folgt:

Am 14. 12. 1993 ersuchte der Kläger mit seiner Ehefrau (auch diese ist kroatische Staatsbürgerin) bei der B***** um Eröffnung eines Giro(Fremd)kontos lautend auf "05311314 Lidija Z***** [Gattin] oder Dr. med. Drazen Z***** [Kläger], ... München". Zu diesem Zeitpunkt waren beide Inhaber dieses Kontos; diesem als sog Ordinario-Konto geführten Konto war ein ebenfalls seit Dezember 1993 bestehendes Festgeldkonto mit der Nummer 05382440 mit dem gleichen Kontowortlaut zugeordnet.

Ende Dezember 1993 veranlasste der Kläger eine Überweisung von einem Konto bei einer Münchner Bank, dessen Inhaber er selbst, über welches jedoch auch die Gattin verfügungsberechtigt war (ohne dass hiezu näher feststeht, ob auf Grund Kontoinhaberschaft oder bloß Zeichnungsberechtigung), in Höhe von DM 180.000 auf das genannte Fremdwährungskonto (05311314), die Gutbuchung erfolgte am 29. 12. 1993; bei diesem Geld handelte es sich "hauptsächlich" um vom Kläger erspartes Geld.

Am 30. 12. 1993 erfolgte ein Schreiben an die B***** mit dem Absender "Lidija Z***** oder Dr. med. Drazen Z*****", in welchem der Kläger allein ersuchte, zu Lasten seines Kontos 05311314 den Betrag von DM 180.000 auf das Festgeldkonto 05382440 mit einer Laufzeit von einem Monat zu übertragen. Bei der B***** war es damals üblich, dass ein solches Festgeldkonto nicht ein Unterkonto des Hauptkontos darstellte, sondern ein extra geführtes Konto war. Von einem Festgeldkonto konnten nie Bargeldabhebungen getätigt werden, sondern nur vom Hauptkonto (Ordinario-Konto). Einzahlungen, Abhebungen bzw Überweisungen wurden daher (ausschließlich) auf dem Ordinario-Konto getätigt bzw gab der jeweilige Kunde den Auftrag, eine gewisse Summe des auf dem Ordinario-Konto befindlichen Betrages auf ein Festgeldkonto zu überweisen, auf welchem die Bindung des Geldes für eine bestimmte Zeitspanne erfolgte.

Am 27. 1. 1994 wurden demgemäß DM 180.750 (das waren die vorerwähnte Anlage zuzüglich Zinsen) vom Festgeldkonto auf das Ordinario-Konto (05311314) rückgeführt, wobei jedoch weder festgestellt werden kann, weshalb noch von welchem der beiden Ehegatten dies veranlasst wurde. Belastungen des Ordinario-Kontos zu Gunsten des Festgeldkontos zwecks jeweiliger einmonatiger Fixveranlagung und anschließender Rückbuchungen samt Zinsen wurden in der Folge (Februar bis Mai 1994) mehrfach in Höhe von zumindest DM 150.000 getätigt, wobei die Differenz auf dem Ersterlag von DM 180.000 samt lukrierten Zinsen sukzessive behoben wurden. Per 22. 7. 1994 wurde eine Überweisung von DM 20.000 auf das Ordinario Konto gebucht, per 1. 8. 1994 von DM 15.000 und am 23. 8. 1994 von DM 15.000. Auftraggeber war hiebei jeweils "M***** 2.000 BT, 2100 *****". Per 22. 8. 1994 tätigten der Kläger und seine Frau je einen Eigenerlag von jeweils DM 25.000 auf das Ordinario-Konto, ferner zahlte ein Mladen Z***** DM 24.000 ein. Die Überweisungen durch "M***** 2.000 BT" sowie der Eigenerlag der Lidija Z***** (Gattin des Klägers) könnten ein Teil des Kaufpreises aus einem Verkauf eines an die Gattin von ihrer Mutter geschenkten Hauses gewesen sein.

Per 23. 8. 1994 wies das Konto 05311314 einen Saldo von DM 105.071,22 auf. Bereits am 19. 8. 1994 ließen der Kläger und seine Frau die Konten derart ändern, dass sie nur mehr auf "05311314 bzw 05382440 Lidija Z*****" lauten sollten. Kontoinhaberin war ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Frau des Klägers, der Kläger jedoch zu 05311314 zeichnungsberechtigt. Auf Grund aller dieser erwähnten Überweisungen und Einzahlungen im Zeitraum Juli/August 1994 sowie der seit August 1994 laufenden Fixveranlagung von zumindest DM 150.000 konnte eine neuerliche Fixveranlagung von DM 275.000 per 1. 9. 1994 zu Lasten des Ordinario-Kontos auf dem Festgeldkonto durchgeführt werden. Die schriftliche Weisung dazu war bereits am 28. 7. 1994 erfolgt; von wem ist nicht feststellbar.

Am 24. 10. 1994 erfolgte (durch wen, ist wiederum nicht feststellbar) ein Erlag von DM 15.000 auf dem Ordinario Konto, welcher nach Rückbuchung der verzinsten DM 275.000 am 25. 10. 1994 zu einer neuerlichen Fixveranlagung von DM 290.000 per 1. 11. 1994 auf dem Festgeldkonto führte.

Am 16. 1. 1995 wurde für die B***** die Geschäftsaufsicht nach Paragraph 83, Bankwesengesetz (BWG) angeordnet. Da der Kläger in diversen Medien davon gehört hatte, zog er den Schluss, es könnte von Vorteil sein, wenn im Konkursverfahren mehrere Kontoinhaber angegeben werden. Am 8. 3. 1995 sprachen daher der Kläger, seine Gattin sowie mehrere sonstige Familienmitglieder bei der B***** vor und beantragte die Gattin des Klägers die Änderung beider Konten in der Form, dass mehrere Kontoinhaber aufscheinen sollten, wobei dargelegt wurde, dass es sich bei den Einzahlungen um Familienguthaben handle. Falls sie von Kunden danach gefragt wurde, gab die zuständige Sachbearbeiterin der B***** damals an, dass die Haftung der Einlagensicherung bei Einlagen von über S 200.000 pro Person im Gesetz verankert ist. Es kam daher am 8. 3. 1995 dazu, dass die genannten Konten 05311314 und 05382440 dahingehend abgeändert wurden, dass nunmehr außer Lidija Z***** auch noch der Kläger und sechs weitere Personen, nämlich Davor Z*****, Zoran Z*****, Vesna Z*****, Nina Z*****, Goran Z***** und Mila Z***** Kontoinhaber wurden. Dementsprechend lauteten die Konten seither auf 05311314 bzw 05382440 "Lidija, Drazen, Davor, Zoran, Vesna, Nina, Goran u. Mila Z*****, ... München".

Am 16. 3. 1995 wies das Konto 05311314 einen Saldo von DM 105.956,87, das Konto 05382440 einen solchen von DM 292.057,81 auf (wobei der Kontostand auf dem letztgenannten Konto zu diesem Datum exakt jenem zum Zeitpunkt der Verhängung der Geschäftsaufsicht [8. 3. 1995] entsprach, der Kontostand auf ersterem Konto hingegen zum Zeitpunkt der Verhängung der Geschäftsaufsicht DM 3.956,87 betragen hatte).

Am 17. 3. 1995 wurde über das Vermögen der B***** das Konkursverfahren eröffnet. Auf Grund ihres Antrages auf Auszahlung von Einlagen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BWG erhielt Lidija Z***** für die auf den Konten 05311314, 05382440 und 05317061 (letztgenanntes befand sich im Debet) am 4. 4. 1995 S 200.000 von der beklagten Partei ausbezahlt.

Mit der am 1. 3. 1996 eingebrachten Klage begehrt der Kläger als Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos 05382440 bei der B*****, über welches er allein verfügungsberechtigt gewesen sei und selbständig Einlagen, die weit über den Klagsbetrag hinausgingen, getätigt habe, von der beklagten Partei als Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93, BWG die Auszahlung seiner gesicherten Einlage im gesetzlich gewährleisteten Höchstbetrag von S 200.000 samt 4 % Zinsen seit 18. 6. 1995. Die Ansicht der beklagten Partei, wonach der Anspruch mit S 200.000 pro Einlage (statt pro natürlicher Person = Kontoinhaber) begrenzt sei, sei unrichtig.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte Klageabweisung. Nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG sei selbst bei einer Mehrheit von Berechtigten an einem Konto der gesetzliche Höchstbetrag nur einmal auszuzahlen. Die spätere Eintragung von zusätzlichen Kontoinhabern nach bereits erfolgter Anordnung der Geschäftsaufsicht stelle einen untauglichen und rechtswidrigen Versuch dar, die in Paragraph 93, Absatz 2, BWG festgesetzten Betragsgrenze zu umgehen. Da es sich beim gegenständlichen Konto um ein Gemeinschaftskonto gehandelt habe, bei dem jeder Kontoinhaber allein Verfügungsberechtigter sei, wirke die Leistung an einen Kontoinhaber auch gegenüber den anderen Kontoinhabern und führe damit zur Schuldbefreiung der Bank. Der Kläger sei bereits im August 1994 als Kontoinhaber ausgeschieden; auch wenn er am 8. 3. 1995 samt weiteren Familienmitgliedern als Zusatzkontoinhaber nachnominiert worden sei, so existiere doch in Wahrheit nur eine einzige (formelle) Kontoinhaberin, nämlich die Gattin des Klägers. Da die Beklagte nicht habe wissen können, dass die Einlage materiell vom Kläger geleistet worden sei (weil die Gattin selbst nicht berufstätig gewesen sei), müsse sich der Kläger die Zahlung an diese als schuldbefreiend anrechnen lassen. Diese Rechtsauffassung, dass nämlich nur pro Einlage gehaftet werde, werde auch durch die Novellierung des Paragraph 93, BWG durch das BGBl 1996/445 bestärkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass die beklagte Partei dem Kläger anspruchvernichtende Einwände aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kreditinstitut und seinen Kunden nicht entgegenhalten könne, weil es sich beim Anspruch gegenüber der Einlagensicherung um einen gesetzlichen Anspruch handle. Mehrfachauszahlungen an wirtschaftlich Berechtigte seien bereits vor Transformation der maßgeblichen EG-Richtlinie für zulässig erachtet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Eigentümer einer geschützten Einlage einen kraft Gesetzes bestehenden Rechtsanspruch auf die Leistung der Haftungsgesellschaft habe, sodass (bei entsprechender Anspruchslegitimation) der Höchstbetrag zwar nur einmal, aber pro natürlicher (berechtigter) Person auszuzahlen sei, wodurch auch Mehrfachauszahlungen, wenngleich an verschiedene natürliche Personen, aus demselben Verbraucherkonto (Sparbuch) möglich seien. Dies sei auch im seit 1. 8. 1996 in Kraft gesetzten Paragraph 93, Absatz 3, BWG ausdrücklich so vorgesehen, der (so die Materialien) hiedurch nur eine Fortschreibung des bereits bisherigen Rechtszustandes (wenngleich beschränkt auf legitimierte Konten) gewählt habe. Dass der Kläger legitimierter und damit anspruchsberechtiger Inhaber eines Gemeinschaftskontos gewesen sei, ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes; mit der (formellen) Änderung der Kontoinhaberbezeichnungen am 8. 3. 1994 (richtig: 1995) sei keine materielle Änderung verbunden gewesen. Der Kläger sei damit Anspruchsberechtigter aus einem Einlagensicherungsfall, dem auch nicht die Leistung an die Gattin als weitere Kontoinhaberin schuldbefreiend entgegengehalten werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die bisher vom Obersten Gerichtshof ergangenen Entscheidungen zur Einlagensicherung betrafen jeweils andere Sachverhalte (2 Ob 41/97m; 4 Ob 334/98s; 8 ObA 245/99h). Zur Frage der (Un-)Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen auf Grund eines Kontos, auf dem sich Einlagen mehrerer Berechtigter befanden ("Musterprozess": Einleitungssatz der Revision), hat der Oberste Gerichtshof indes noch nicht Stellung genommen.

Gleich vorweg ist hiebei - im Sinne einer Klarstellung - festzuhalten, dass die Ausführungen in der Revision, wonach es nur mehr um die Frage gehe, "ob die Beklagte die einzige Einlage auf dem Konto, die dem Kläger 'wirtschaftlich zuzurechnen' ist, an die Kontoinhaberin, nämlich dessen Gattin, mit schuldbefreiender Wirkung ausbezahlen konnte", weil nur "eine einzige Einlage nachgewiesen ist", sodass die Rechtsfrage zur "Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen nur dann relevant (wäre), wenn sich mehrere Einlagen auf einem Konto befanden", nicht von den von den Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof (der nur Rechtsinstanz ist) maßgeblichen Feststellungen ausgehen: Danach erfolgten nämlich nur teilweise (wenn auch überwiegend) Einzahlungen durch den Kläger und aus dem Kläger zurechenbaren Eigengeldern (30. 12. 1993 DM 180.000:

"hauptsächlich vom Kläger erspartes Geld"; 22. 8. 1994 DM 25.000; die übrigen Einzahlungen - 22. 7. 1994 DM 20.000 ["M*****": "kann" aus Verkaufserlös der Gattin betreffend geschenktes Haus ihrer Mutter stammen; ebenso 1. 8. 1994 DM 15.000 und 23. 8. 1994 DM 15.000]; 22. 8. 1994 DM 25.000 [Gattin] und DM 24.000 [Mladen Z*****] - sind zumindest teilweise auch der Gattin als [Mit-]Kontoinhaberin zurechenbar; zur Letzteinzahlung über DM 15.000 am 24. 10. 1994 liegt eine Negativfeststellung vor). Insoweit ist die Rechtsrüge damit, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehend, nicht gesetzeskonform.

Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in rechtlicher Beurteilung folgendes erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Parteien schon im Verfahren erster Instanz wie auch im anschließenden Berufungsverfahren die Anwendung österreichischen Rechts nicht in Zweifel gezogen haben; dies gilt auch für die im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätze. Auch die Unterinstanzen haben dieses angewendet und berief sich der Kläger selbst bereits in seiner Klage auf österreichisches Recht. Darauf muss daher nicht mehr weiter eingegangen werden (5 Ob 550/95 = ZfRV 1996, 161).

Maßgebliche Rechtsnorm ist Paragraph 93, BWG in der Fassung des am 1. 1. 1994 in Kraft getretenen Art römisch eins BGBl 1993/532 (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993), also vor der Novelle BGBl 1996/445. Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören (Absatz eins,); diese Einlagensicherungseinrichtungen haben zu gewährleisten (Absatz 2,), "dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83, - welcher Fall hier gegeben ist) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Absatz eins bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden." Diese Bestimmung folgte damit dem Paragraph 31, des gleichzeitig (Paragraph 106, Ziffer eins, BWG) außer Kraft gesetzten früheren Kreditwesengesetzes (KWG), wobei die Einschränkung des Sicherungssystems auf Verbrauchergirokonten und auf Spareinlagen von natürlichen Personen sowie auf den Höchstbetrag von S 200.000 vom Gesetzgeber "aus ökonomischen Gründen (für) erforderlich und sozial gerechtfertigt" erachtet wurde Regierungsvorlage 1130 BlgNR 18. GP, 153).

Eine solche Einlagensicherung war - rechtshistorisch - bereits im KWG BGBl 1979/63 enthalten (Paragraph 31, Absatz eins,), allerdings eingeschränkt auf den Fall des Konkurses einer Kreditunternehmung, die Spareinlagen entgegengenommen hat ("Spareinlagenhaftungseinrichtung": Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 1124 BlgNR 14. GP, 3). Da man diese "zum direkten Gläubigerschutz" geschaffene "Solidaritätseinrichtung" Regierungsvorlage 844 BlgNR 14. GP, 53 f) jedoch bald für reformbedürftig ansah (hiezu näheres Zawischa, Die Einlagensicherung nach Paragraph 31, KWG und ihre Tücken, ÖBA 1990, 502), wurde Paragraph 31, leg cit durch Art römisch eins Ziffer 43, des BGBl 1986/325 zur Gänze neu gefasst: Neben einer Erweiterung des Begriffes der geschützten Einlagen auch auf Verbrauchergirokonten erfolgte gleichzeitig eine Einengung des Kreises der geschützten Einleger auf natürliche Personen sowie die Schaffung einer (später dann auch im BWG beibehaltenen) Höchstbetragsgrenze von S 200.000 pro geschütztem Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung. Wie bereits Zawischa aaO hinweist, gingen hiebei die Erl Bem zur KWG-Novelle 1986 (934 BlgNR 16. GP, 38; Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG samt Nebengesetzen, Rz 2 zu Paragraph 93,) im Wesentlichen nur auf rechtspolitische Aspekte, nicht aber auf zivilrechtliche Fragen ein, wie sie sich im vorliegenden Fall stellen. Daraus ist daher für die Auslegung des geltenden (und nach dessen Materialien das KWG insoweit nur fortschreibenden) BWG nichts zu gewinnen. Zweck der neu eingeführten "Legitimierung", also Offenlegung der Identität des anspruchberechtigten Kunden, war es jedenfalls, der Einlagensicherungseinrichtung den Nachweis der Zahlung an eine bestimmte Person und darüberhinaus eine Feststellung der maximalen Leistungssumme pro natürlicher Person, die sich ja auf unterschiedliche geschützte Einlagen (zB mehrere Sparbücher und/oder Gehaltkonten) verteilen kann, zu ermöglichen, wobei Fragen im Zusammenhang etwa mit der Gefahr "gesplitteter" Spareinlagen (die in Wirklichkeit ein und derselben Person gehören) oder des "Vorschiebens von Strohmännern" (hiezu erneut Zawischa, aaO 504 und Pötzelberger aaO Rz 8) schon nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sich hier nicht stellen; die Stellung des Klägers als die gegenständliche Einlage jedenfalls weitestgehend allein finanziert habender Einleger ist nämlich im Revisionsverfahren inhaltlich unbestritten.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist die Änderung des Paragraph 93, BWG durch die Novelle desselben BGBl 1996/445 erst am 1. 8. 1996 in Kraft getreten; der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor diesem zeitlichen Geltungsbereich. Trotzdem kann auch diese Novelle (samt ihren Materialien) Auslegungshilfe bieten, wenngleich Erläuternde Bemerkungen zu Gesetzesnovellierungen keinen zwingenden Schluss aus dem Willen des historischen Gesetzgebers, der die vor der Novelle gegebene Rechtslage geschaffen hatte, zulassen (5 Ob 71, 72/94). Abgesehen von der Anhebung des gesicherten Höchstbetrages auf nunmehr S 260.000 (weiterhin) "pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung" einerseits sowie den Entfall der Einschränkung auf Verbraucherkonten und Spareinlagen natürlicher Personen andererseits, ist nunmehr nämlich im Gesetz (Absatz 3, 4. Satz, 2. Halbsatz) ausdrücklich angeordnet, dass "Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig sind, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen." Der Gesetzgeber wollte damit (so Vorblatt und Erl Bem in der Regierungsvorlage 94 BlgNR

20. GP, 25 und 44 f sowie Bericht des Finanzausschusses 256 BlgNR 20. GP, 1) die "von der EG vorgenommenen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen", aber auch "aktuelle Erfahrungen bezüglich der Einlagensicherung" einbringen, welche "legistischen Anpassungsbedarf" gezeigt hätten: Danach sollten "Mehrfachauszahlungen nur noch aus legitimierten Konten möglich sein, um Missbräuche zu verhindern" Regierungsvorlage aaO 44). Im Finanzausschuss wurde dabei der Paragraph 93, Absatz 3, BWG noch um einen weiteren (fünften) Satz erweitert, wonach dann, wenn "auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vorliegen, die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten ist". Der Finanzausschuss wollte damit sicherstellen, "dass bei jenen Berufsgruppen, die Anderkonten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten führen - ds Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und -verwalter - jeweils deren Kunden als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind, wie dies auch bei Gemeinschaftskonten der Fall ist, und nicht etwa vom Anderkonto nur einmal der Höchstbetrag zur Auszahlung gelangt. Der Nachweis für den einzelnen Anspruch gegen die Einlagensicherungseinrichtung ist durch eindeutige Belege wie zB beweiskräftige Urkunden ... zu erbringen. Zweifelsfälle sind im Zivilrechtsweg zu entscheiden" (256 BlgNR 20. GP, 3).

Maßgebliche (und auch vom österreichischen Gesetzgeber als umsetzungsrelevant bezeichnete) Richtlinie war dabei die RL 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl Nr L 135 vom 31. 5. 1994, S 5. Danach (Präambel) sollte der "harmonisierte Mindestbetrag [nach Artikel 7, Absatz eins, 20.000 ECU] grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage" gelten, sodass "auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind", zu berücksichtigen seien; der "Schwellenwert gilt daher für jeden identifizierbaren Einleger". Nach der Definition des Artikel eins, Ziffer 2, ist "Gemeinschaftskonto ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde, oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann." Diese Richtlinie stammt zwar noch aus einer Zeit, zu der Österreich nicht Mitglied der EU war (Inkrafttreten des Beitrittsvertrages BGBl 1995/45 am 1. 1. 1995), entfaltete jedoch mit dem Beitritt jedenfalls hinsichtlich des zu erreichenden Zieles Verbindlichkeit (Artikel 189, Absatz 3, EGV = Artikel 249, Absatz 3, in der Fassung des Amsterdamer Vertrages; Stanzel/Raab/Schmoll, Das BWG im Bankbetrieb, 180; vergleiche auch Potacs, Richtlinienkonforme Auslegung durch denVfGH, RdW 1996, 153), welchem Ziel der österreichische Gesetzgeber durch die erwähnte Novellierung des BWG BGBl 1996/445 auch nachgekommen ist vergleiche hiezu auch Stanzel, Bankwesengesetz - Die 1. und 2. Novelle - aktueller Stand, ÖBA 1994, 743 [745 f]). Da nationale Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen haben (EuGH 8. 10. 1987, Rs 80/86; Slg 1987, 3969 [3970, 3987]; ausführlich Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, 5 ff, 289; Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121 [123 f, 131], jeweils mwN), war es seitens der Vorinstanzen keineswegs verfehlt, auch auf diese rechtlichen Auslegungsaspekte zurückzugreifen. Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nämlich nicht allein auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten (auch bisherigen, früheren) Rechtsbestand des Mitgliedstaates (Rüffler, aaO 126, 131), hier also auch auf die Rechtslage zur Einlagensicherung in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445.

Weder Paragraph 31, KWG alt noch Paragraph 93, BWG neu (Stammfassung) enthielten eine Regelung dahingehend, an wen als Anspruchsberechtigten die Leistung zu erbringen war, war doch bloß angeordnet, dass es sich hiebei um eine natürliche Person nach Legitimierung handeln musste. Davon abweichend (und im Sinne einer Klarstellung vom Gesetzgeber begrüßenswert aufgenommen) spricht Paragraph 93, Absatz 3, BWG idgF nunmehr ausdrücklich vom "Einleger" bzw "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung - entgegen der in der Revision hiezu vertretenen Auffassung - unter Umständen durchaus rechtens auch (arg "Mehrfachauszahlungen") an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Wieso dies mit der Rückgriffsregelung des Paragraph 93, Absatz 2, Satz 6 BWG (Stammfassung; nunmehr Paragraph 93, Absatz 3, Satz 8 BWG idgF) gegen das betroffene, den Sicherungsfall auslösende Kreditinstitut im Widerspruch stehen solle, ist nicht nachvollziehbar. Die Revisionswerberin gesteht nämlich selbst zu, dass der Einlagensicherungsanspruch "nur einer Person zustehen kann, der auch die Forderung gegen das Kreditinstitut zusteht", sodass (bei rite erfolgter Höchstsummenauszahlung) folgerichtig auch die zum Rückgriff führende Legalzessionsnorm nur in eben diesem Umfang ("in Höhe der geleisteten Beiträge") greifen kann. Dass es durch derartige Mehrfachauszahlungen seitens der Einlagensicherungseinrichtung "zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Kreditinstitutes (bzw der Konkursmasse) kommen muss", mag zutreffen, ist jedoch eine vom Gesetzgeber (offenbar bewusst) in Kauf genommene Folge, die hintanzuhalten wohl nicht Aufgabe der diese Rechtsnorm anwendenden Gerichte und ihrer Rechtsprechung sein kann (RIS-Justiz RS0008880). Auch der (in der Revision ebenfalls in den Vordergrund gerückte) Umstand, dass die "maßgebliche Auszahlung von gesicherten Einlagen" bei Prüfung der materiellen Berechtigung ("Herkunft, wirtschaftliches Eigentum" des Geldes) kaum mehr rasch (Frist von drei Monaten) zu bewerkstelligen wäre, kann dafür kein schlagendes Argument sein.

Dafür, dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (Paragraph 6, ABGB) zu entnehmen. Dabei darf (und muss) dem Gesetzgeber auch unterstellt werden, dass ihm (jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des hier maßgeblichen BWG 1993) die Existenz von Gemeinschaftskonten bekannt und bewusst war, wird doch im selben Gesetz, nämlich im Paragraph 35, ua (Absatz eins, Ziffer 2,) auf die Aushangverpflichtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, welche ihrerseits (in der maßgeblichen Fassung vom 1. 10. 1979, Amtsblatt zur Wiener Zeitung 12. 9. 1979) in den Punkten 3, 4 die Eröffnung eines "Gemeinschaftskontos für mehrere Personen oder Firmen" vorsehen. Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet im selben Gesetz (Paragraph 93, BWG) auf die Person und nicht auf das Konto (Sparbuch) abstellte, so ist es auch nur verständlich, wenn in der (späteren) Novelle BGBl 1996/445 diesbezüglich bloß der bereits bestehende Rechtszustand (arg "nur noch" in Regierungsvorlage 94 BlgNR 20. GP, 44) zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen wurde. Auch aus dieser Sicht (und Interpretation) des Paragraph 93, Absatz 3, BWG gelangt daher der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass bereits im Zeitpunkt der (hier maßgeblichen) Stammfassung des BWG bei Gemeinschaftskonten mehrere gesicherte Anspruchsberechtigte (freilich geknüpft an das Erfordernis der "Legitimierung") möglich und zulässig waren. Diese Legitimierung ist dem Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen (jedenfalls in der den gesetzlichen Höchstbetrag auslösenden Höhe) gelungen. Dass dieses Auslegungsergebnis auch richtlinienkonform ist (geschützt ist danach jedenfalls der "Einleger" und nicht die "Einlage": siehe hiezu bereits weiter oben; so übrigen auch schon ausdrücklich der Gesetzgeber zur KWG-Novelle BGBl 1986/325 in der Regierungsvorlage 1934 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 39), bedarf keiner nochmaligen weitergehenden Wiederholung.

Wenn aber der Kläger auch legitimierter Einleger einer materiell ihm zustehenden Forderung war, dann (war er doch nach den Verfahrensergebnissen als auch nach der Umschreibung auf die Gattin Mitzeichnungsberechtigter [19. 8. 1994 - 8. 3. 1995] nicht bloß deren Kontobevollmächtigter und damit befugt, über fremdes - nämlich deren - Vermögen zu verfügen, sondern vielmehr auch aus eigenem Recht und über eigenes, materiell ihm zustehendes Vermögen - weiterhin - Verfügungsberechtigter; zur Zeichnungsberechtigung im Allgemeinen siehe insbesondere Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/56

ff) dann kann seiner somit nach Paragraph 93, BWG zu bejahenden Anspruchsberechtigung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Leistung der Höchstsumme von S 200.000 bereits an seine Frau erfolgt und damit schuldbefreiend gewirkt habe, wodurch eine nochmalige Zahlungsverpflichtung an den Kläger gehindert würde. Die für "Oder-Konten" (hiezu ausführlich Avancini/Iro/Koziol, aaO Rz 4/85) geltenden Regeln zur Gesamtgläubigerschaft (Paragraphen 892, ff ABGB) im Falle eines Gemeinschaftskontos kommen nämlich kraft ausdrücklich anderslautender Regelung im hier allein zur Beurteilung anstehenden Einlagensicherungsfall nicht zur Anwendung, sodass sich alle hierauf beziehenden Ausführungen in der Revision als (ebenfalls) nicht tragfähig erweisen, weshalb dieser insgesamt ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00246.99Y.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19991110_OGH0002_0070OB00246_99Y0000_000