Rechtssatz für 5Ob141/95 5Ob259/99w 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079850

Geschäftszahl

5Ob141/95; 5Ob259/99w; 5Ob68/00m; 6Ob327/00g; 5Ob163/09w; 1Ob41/12d; 10Ob14/16f

Entscheidungsdatum

13.04.2016

Norm

MG §23 Abs1
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §1 Abs2 Z5 idF MRN 2001
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Judikaturüberblick: Die Ausnahmeschädlichkeit eines zum Gebäude gehörigen vermietbaren Geschäftsraums wurde schon zu Paragraph 23, Absatz eins, MG judiziert. Auch der Landwirtschaft gewidmete Häuser wurden deshalb nicht dem (mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG vergleichbaren) Ausnahmetatbestand des Paragraph 23, Absatz eins, MG unterstellt (MietSlg 24.413). Die jüngere Judikatur hat sich jedoch von diesem begriffsjuristischen Verständnis des Einfamilienhauses beziehungsweise Zweifamilienhauses gelöst. So wurde etwa die Ausnahmequalität eines aus Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude bestehenden Bauernhofes implicite bejaht (5 Ob 593/90) beziehungsweise wurde bei einem ebenfalls gemischt genutzten Objekt die nach der ratio des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG und der jeweiligen Widmung zu beurteilende selbständige Vermietbarkeit als entscheidungswesentliches Abgrenzungskriterium erkannt (5 Ob 74/91) beziehungsweise das Bauernhaus als geradezu typischer Fall eines Hauses mit (nicht mehr als) einer Wohnung bezeichnet, weil das ganze Haus die einheitliche Wohnung für Familienangehörige (sowie allfälliges Dienstpersonal) bildet (5 Ob 134/92). Auch die Berufsausübung in der Wohnung steht der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht entgegen, solange dadurch der Charakter als Wohnung nicht verlorengeht. Sogar selbständig zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken vermietbare Räume nehmen einem Gebäude mit zwei selbständigen Wohnungen nicht den Charakter eines Zweifamilienhauses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, wenn diese Räume - wie etwa bei Garagen oder Abstellräumen üblich - nach der Verkehrsauffassung zu einer Wohnung gehören (5 Ob 134/92). Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
  • 5 Ob 259/99w
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 259/99w
    Auch; nur: Wurde bei einem Objekt die nach der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG und der jeweiligen Widmung zu beurteilende selbständige Vermietbarkeit als entscheidungswesentliches Abgrenzungskriterium erkannt (5 Ob 74/91). (T1)
    Beisatz: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. (T2)
    Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T3)
  • 5 Ob 68/00m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 68/00m
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T4)
  • 6 Ob 327/00g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g
    nur: Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren. (T5)
  • 5 Ob 163/09w
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 163/09w
    Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T6)
    Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T7)
  • 1 Ob 41/12d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 41/12d
    Vgl auch
  • 10 Ob 14/16f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 14/16f
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_002

Rechtssatz für 5Ob259/99w 6Ob327/00g 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112565

Geschäftszahl

5Ob259/99w; 6Ob327/00g; 3Ob247/18x; 5Ob157/19b

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Für die Annahme, es liege trotz einer vorhandenen dritten Wohnung ein Zweifamilienhaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG vor, ist erforderlich, dass diese dritte Wohnung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nur vorübergehend, sondern definitiv unvermietbar ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 259/99w
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 259/99w
  • 6 Ob 327/00g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g
    Vgl auch
  • 3 Ob 247/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
    Auch
  • 5 Ob 157/19b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 157/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112565

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0050OB00259_99W0000_002

Rechtssatz für 5Ob38/84; 5Ob74/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069389

Geschäftszahl

5Ob38/84; 5Ob74/91; 7Ob519/96; 2Ob104/99d; 5Ob259/99w; 5Ob68/00m; 6Ob327/00g; 7Ob244/03p; 2Ob149/06k; 8Ob87/08i; 3Ob53/10f; 2Ob169/10g; 1Ob73/17t; 1Ob189/17a; 8Ob116/17t; 3Ob247/18x; 5Ob157/19b; 2Ob210/20a

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Norm

MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, die den Geltungsbereich des MRG einschränkt, ist nicht daran geknüpft, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/84
    Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 38/84
  • 5 Ob 74/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 74/91
    Beisatz: Insbesondere keine Geschäftsräume. (T1) Veröff: WoBl 1992,147 (Würth)
  • 7 Ob 519/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 519/96
    Vgl auch; Beisatz: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht; denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T2)
  • 2 Ob 104/99d
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d
    Auch; Beisatz: Von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen. (T3); Beis wie T2 nur: Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG eine Ausnahme (nur) zugunsten jener Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen, die zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse einer oder höchstens zweier Familien errichtet worden sind. (T4)
  • 5 Ob 259/99w
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 259/99w
    Vgl auch; nur: Die Ausnahme des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, die den Geltungsbereich des MRG einschränkt, ist daran geknüpft, dass neben zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind. (T5); Beisatz: Ein Dachbodenausbau ist nach dieser Gesetzesstelle nur dann privilegiert, wenn durch ihn neuer Wohnraum geschaffen wurde (so schon 5 Ob 2328/96f). (T6)
  • 5 Ob 68/00m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 68/00m
    Auch; Beisatz: Ausgenommen davon sind Räume, die üblicherweise zum Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören, wie Abstellraum oder Garage, weil dadurch der Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses nicht verloren geht, auch wenn diese Räume selbständig zugänglich sind und daher selbständig vermietbar wären (WoBl 1993/80; 5 Ob 259/99w). Diesfalls entscheidet also die Verkehrsauffassung, ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht (5 Ob 134/92). (T7); Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T8)
  • 6 Ob 327/00g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T2 nur: Bildeten selbständig zugängliche Räume (hier die im Souterrain gelegene Küche und ein weiterer nur von dieser Küche aus begehbarer Wirtschaftsraum) nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht. (T9); Beisatz: Es kommt nicht auf die zeitgemäße Nutzungsmöglichkeit einer dritten Wohneinheit für eine Familie an. (T10)
  • 7 Ob 244/03p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bildeten selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der im Hause vorhandenen zwei selbständigen Wohnungen, dann kann aus der selbständigen Zugänglichkeit dieser Wirtschaftsräume und ihrer damit an sich gegebenen selbständigen Vermietbarkeit noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht zu einer Wohnung im Hause gehören; dass sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet dabei nicht. (T11)
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
  • 8 Ob 87/08i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 87/08i
    Beisatz: Damit wird regelmäßig darauf abgestellt, ob selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der im Haus vorhandenen Wohnungen sind, was ebenfalls nach der Verkehrsauffassung entschieden wird. Grundsätzlich kommt es also auf die selbständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume an, ausgenommen es handelt sich um Räume, die üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume und Garagen etc, oder es handelt sich um Räume, die Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des Mietvertragsabschlusses. (T12)
  • 3 Ob 53/10f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 53/10f
  • 2 Ob 169/10g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
    Vgl; Beis wie T12 nur: Grundsätzlich kommt es also auf die selbständige Vermietbarkeit dieser getrennt zugänglichen Räume an. (T13); Beisatz: Grundsätzlich kommt es auf die selbständige Vermietbarkeit getrennt zugänglicher Räume an, soweit es sich dabei nicht um üblicherweise vorhandene Nebenräume handelt. (T14)
  • 1 Ob 73/17t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 73/17t
    Auch
  • 1 Ob 189/17a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 189/17a
  • 8 Ob 116/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
    Auch; Beisatz: In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellraume, Kellerraume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. (T15)
  • 3 Ob 247/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
    Vgl; Beis wie T15
  • 5 Ob 157/19b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 157/19b
    Beis wie T14
  • 2 Ob 210/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 210/20a
    Anm: Veröff: SZ 2021/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19841016_OGH0002_0050OB00038_8400000_001

Rechtssatz für 5Ob259/99w; 5Ob68/00m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112564

Geschäftszahl

5Ob259/99w; 5Ob68/00m; 5Ob118/00i; 5Ob154/00h; 6Ob327/00g; 5Ob208/01a; 5Ob229/02s; 5Ob76/03t; 7Ob244/03p; 2Ob149/06k; 8Ob12/08k; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 3Ob53/10f; 2Ob169/10g; 10Ob2/15i; 10Ob14/16f; 7Ob87/16v; 1Ob73/17t; 1Ob189/17a; 8Ob116/17t; 5Ob220/18s; 3Ob247/18x; 5Ob157/19b; 1Ob67/20i; 2Ob210/20a; 4Ob167/21v; 8Ob110/22t

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Norm

MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. Zu beurteilen ist dabei der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 259/99w
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 259/99w
  • 5 Ob 68/00m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 68/00m
    Auch; nur: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T1)
    Beisatz: Diesfalls entscheidet also die Verkehrsauffassung, ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht (5 Ob 134/92). (T2)
    Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T3)
  • 5 Ob 118/00i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 118/00i
    Auch; nur: Zu beurteilen ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses. (T4)
    Beisatz: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses (WoBl 2000, 89 mwN) gab es eindeutig zwei schon ursprünglich vorhanden gewesene Wohnungen sowie eine später errichtete und daher nicht ausnahmeschädliche Dachbodenwohnung. (T5)
  • 5 Ob 154/00h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 154/00h
    Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T6)
  • 6 Ob 327/00g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 208/01a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Bei einer selbständigen Vermietung von Nebenräumen greift nicht die Vermutung der Zugehörigkeit zu einem anderen Mietobjekt. (T7)
  • 5 Ob 229/02s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 229/02s
    Auch; nur T4; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt, ist der tatsächliche Zustand. (T8)
  • 5 Ob 76/03t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 76/03t
    Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc). (T9)
    Beisatz: Dies gilt insbesondere für Kellerräume. (T10)
    Beisatz: Dass diese Nebenräume selbständig vermietbar wären, spielt dabei keine Rolle; nur deren tatsächliche Vermietung würde die in § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorgesehene Privilegierung des Zweifamilienhauses aufheben. (T11)
    Beisatz: Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, die Eigennutzung des Vermieters einer Vermietung gleichzustellen, doch ist dies keineswegs zwingend. (T12)
  • 7 Ob 244/03p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 149/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
    Auch
  • 8 Ob 12/08k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 12/08k
    Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel ist für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus (oder zu einer Geschäftsräumlichkeit) gehören. (T13)
  • 8 Ob 87/08i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 87/08i
    Auch
  • 10 Ob 27/09g
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 27/09g
    Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2 nur: War im maßgeblichen Zeitpunkt ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. (T14)
  • 3 Ob 53/10f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 53/10f
  • 2 Ob 169/10g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
    Auch; nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Räume, die faktisch über einen weiteren Zugang erreicht werden könnten, sind rechtlich nicht als selbständig vermietbar einzustufen, wenn die Benutzung dieses Zugangs rechtmäßig verweigert wird. (T15)
  • 10 Ob 2/15i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 2/15i
    Auch; Beis wie T13
  • 10 Ob 14/16f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 14/16f
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 87/16v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T14
  • 1 Ob 73/17t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 73/17t
    Auch; Beis wie T14
  • 1 Ob 189/17a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 189/17a
    Vgl
  • 8 Ob 116/17t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
    Auch; Beisatz: In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellraume, Kellerraume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. (T16)
  • 5 Ob 220/18s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 220/18s
    Auch
  • 3 Ob 247/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
    Vgl; Beis wie T16
  • 5 Ob 157/19b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 157/19b
    nur T4
  • 1 Ob 67/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 67/20i
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16
  • 2 Ob 210/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 210/20a
    Anm: Veröff: SZ 2021/34
  • 4 Ob 167/21v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 167/21v
    Beis wie T16
  • 8 Ob 110/22t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 8 Ob 110/22t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112564

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0050OB00259_99W0000_001