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5 Ob 259/99w
Entscheidungstext
OGH
20.10.1999
5 Ob 259/99w
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5 Ob 68/00m
Entscheidungstext
OGH
07.04.2000
5 Ob 68/00m
Auch; nur: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T1)
Beisatz: Diesfalls entscheidet also die Verkehrsauffassung, ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht (5 Ob 134/92). (T2)
Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T3)
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5 Ob 118/00i
Entscheidungstext
OGH
16.05.2000
5 Ob 118/00i
Auch; nur: Zu beurteilen ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses. (T4)
Beisatz: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses (WoBl 2000, 89 mwN) gab es eindeutig zwei schon ursprünglich vorhanden gewesene Wohnungen sowie eine später errichtete und daher nicht ausnahmeschädliche Dachbodenwohnung. (T5)
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5 Ob 154/00h
Entscheidungstext
OGH
15.06.2000
5 Ob 154/00h
Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T6)
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6 Ob 327/00g
Entscheidungstext
OGH
06.06.2001
6 Ob 327/00g
Auch; nur T1
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5 Ob 208/01a
Entscheidungstext
OGH
09.10.2001
5 Ob 208/01a
Vgl; nur T1; Beisatz: Bei einer selbständigen Vermietung von Nebenräumen greift nicht die Vermutung der Zugehörigkeit zu einem anderen Mietobjekt. (T7)
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5 Ob 229/02s
Entscheidungstext
OGH
28.01.2003
5 Ob 229/02s
Auch; nur T4; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt, ist der tatsächliche Zustand. (T8)
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5 Ob 76/03t
Entscheidungstext
OGH
29.04.2003
5 Ob 76/03t
Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc). (T9)
Beisatz: Dies gilt insbesondere für Kellerräume. (T10)
Beisatz: Dass diese Nebenräume selbständig vermietbar wären, spielt dabei keine Rolle; nur deren tatsächliche Vermietung würde die in § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorgesehene Privilegierung des Zweifamilienhauses aufheben. (T11)
Beisatz: Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, die Eigennutzung des Vermieters einer Vermietung gleichzustellen, doch ist dies keineswegs zwingend. (T12)
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7 Ob 244/03p
Entscheidungstext
OGH
05.11.2003
7 Ob 244/03p
Auch; nur T1
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2 Ob 149/06k
Entscheidungstext
OGH
21.12.2006
2 Ob 149/06k
Auch
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8 Ob 12/08k
Entscheidungstext
OGH
28.02.2008
8 Ob 12/08k
Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel ist für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus (oder zu einer Geschäftsräumlichkeit) gehören. (T13)
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8 Ob 87/08i
Entscheidungstext
OGH
05.08.2008
8 Ob 87/08i
Auch
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10 Ob 27/09g
Entscheidungstext
OGH
16.06.2009
10 Ob 27/09g
Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2 nur: War im maßgeblichen Zeitpunkt ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. (T14)
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3 Ob 53/10f
Entscheidungstext
OGH
28.04.2010
3 Ob 53/10f
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2 Ob 169/10g
Entscheidungstext
OGH
30.05.2011
2 Ob 169/10g
Auch; nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Räume, die faktisch über einen weiteren Zugang erreicht werden könnten, sind rechtlich nicht als selbständig vermietbar einzustufen, wenn die Benutzung dieses Zugangs rechtmäßig verweigert wird. (T15)
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10 Ob 2/15i
Entscheidungstext
OGH
24.02.2015
10 Ob 2/15i
Auch; Beis wie T13
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10 Ob 14/16f
Entscheidungstext
OGH
13.04.2016
10 Ob 14/16f
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14
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7 Ob 87/16v
Entscheidungstext
OGH
25.05.2016
7 Ob 87/16v
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T14
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1 Ob 73/17t
Entscheidungstext
OGH
28.06.2017
1 Ob 73/17t
Auch; Beis wie T14
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1 Ob 189/17a
Entscheidungstext
OGH
15.11.2017
1 Ob 189/17a
Vgl
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8 Ob 116/17t
Entscheidungstext
OGH
25.10.2017
8 Ob 116/17t
Auch; Beisatz: In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftsräume) kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten an, die selbständig vermietbar sind, wobei typische Nebenräume eines Hauses oder eines Bestandobjekts (zB Abstellraume, Kellerraume oder Garagen) nicht zu berücksichtigen sind, außer der Charakter als Nebenraum wurde durch tatsächliche Vermietung aufgehoben. Maßgebend ist der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. (T16)
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5 Ob 220/18s
Entscheidungstext
OGH
17.01.2019
5 Ob 220/18s
Auch
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3 Ob 247/18x
Entscheidungstext
OGH
23.01.2019
3 Ob 247/18x
Vgl; Beis wie T16
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5 Ob 157/19b
Entscheidungstext
OGH
27.11.2019
5 Ob 157/19b
nur T4
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1 Ob 67/20i
Entscheidungstext
OGH
23.09.2020
1 Ob 67/20i
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T16
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2 Ob 210/20a
Entscheidungstext
OGH
25.03.2021
2 Ob 210/20a
Anm: Veröff: SZ 2021/34
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4 Ob 167/21v
Entscheidungstext
OGH
21.10.2021
4 Ob 167/21v
Beis wie T16
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8 Ob 110/22t
Entscheidungstext
OGH
27.09.2022
8 Ob 110/22t
Vgl