Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "K*****". Der "K*****" berichtete mehrfach unter Veröffentlichung von Bildnissen der Klägerin über die Flucht Peter R***** nach Brasilien, so in der Ausgabe vom 7. 6. 1998 auf den Seiten 1, 2 und 3, in der Ausgabe vom 11. 6. 1998 auf Seite 14 und in der Ausgabe vom 24. 5. 1998 auf Seite 3. Ein Bild der Klägerin befindet sich unmittelbar unter den hervorgehobenen Überschriften "FP-Affäre: Jetzt sitzen alle Verdächtigen" und "Quartett in Haft: Nach R***** ging den Fahndern auch Kreditvermittler D***** ins Netz". Dasselbe Bild ist am 24. 5. 1998 mit der Unterschrift "Gesucht: C. G*****" abgedruckt; im selben Artikel wird über einen Vorfall berichtet, wonach die Klägerin nach dem Genuß von viel Alkohol ihren Geliebten beschimpft habe. Am 11. 6. 1998 wird über ein gegen die Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an Betrugshandlungen berichtet.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren gegen Peter R*****, insbesondere ein Strafverfahren wegen Verdachts der Untreue oder des Betrugs gegen Peter R*****, zu unterlassen; eventualiter die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu unterlassen, wenn im Zusammenhang damit
a) die Klägerin dadurch in der Öffentlichkeit bloßgestellt werde, dass sie als "Verhältnis" des Peter R***** bezeichnet oder behauptet werde, dass sie ihren Geliebten Peter R***** beschimpft habe, als sie viel Alkohol getrunken habe;
b) tatsachenwidrig behauptet werde, die Klägerin stehe unter Betrugsverdacht oder die Staatsanwaltschaft ermittle gegen sie;
c) in Bezug auf die Klägerin behauptet werde, sie werde (von den Strafverfolgungsbehörden) gesucht, oder wenn behauptet oder der Eindruck erweckt werde, die Klägerin sei in Haft genommen worden, dies insbesondere dadurch, dass unmittelbar neben oder ober dem Bildnis der Klägerin die Behauptung "Jetzt sitzen alle Verdächtigen" oder "Quartett in Haft" veröffentlicht und nicht klargestellt werde, dass die Klägerin nicht zu den Verhafteten gehöre.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 78 UrhG, weil sie durch die beanstandeten Bildnisveröffentlichungen in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich bloßgestellt werde und damit in berechtigten Interessen verletzt sei.Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Paragraph 78, UrhG, weil sie durch die beanstandeten Bildnisveröffentlichungen in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich bloßgestellt werde und damit in berechtigten Interessen verletzt sei.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Soweit in der Ausgabe des "K*****" vom 7. 6. 1998 darüber berichtet werde, dass sich das "Quartett in Haft" befinde, sei für den verständigen Durchschnittsleser deutlich erkennbar gewesen, dass es sich bei den vier Inhaftierten um Peter R*****, dessen Bruder Herbert, den FPÖ-Politiker G***** und den Kreditvermittler D***** gehandelt habe. Eine Auslegung des Bedeutungsinhaltes der beanstandeten Textstelle dahin, der vernünftige, verständige Durchschnittsleser verstehe diesen Text als Hinweis auf eine Verhaftung der Klägerin, sei unstatthaft. Sofern in den Ausgaben des "K*****" vom 11. 6. und 12. 6. 1998 über ein gegen die Klägerin anhängiges Strafverfahren berichtet werde, beruhe diese Veröffentlichung auf Recherchen eines Redakteurs der Beklagten, dem die Staatsanwaltschaft Wien auf Anfrage bestätigt habe, dass gegen die Klägerin unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs ein Verfahren anhängig sei. Nach der Rechtsprechung sei die Veröffentlichung eines Lichtbildes im Zusammenhang mit einer objektiv richtigen Berichterstattung über ein gegen den Abgebildeten anhängiges Strafverfahren zulässig, sofern einerseits ein entsprechendes öffentliches Interesse bestehe und andererseits sich die Berichterstattung nicht auf einen Minderjährigen erstrecke, den Betroffenen nicht erheblich in seinem beruflichen Fortkommen schädige und schließlich nicht vorverurteilend sei. All dies treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin sei überdies auch bei Berücksichtigung der Kriterien der §§ 6, 7, 7a und 7b MedienG zulässig gewesen.Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Soweit in der Ausgabe des "K*****" vom 7. 6. 1998 darüber berichtet werde, dass sich das "Quartett in Haft" befinde, sei für den verständigen Durchschnittsleser deutlich erkennbar gewesen, dass es sich bei den vier Inhaftierten um Peter R*****, dessen Bruder Herbert, den FPÖ-Politiker G***** und den Kreditvermittler D***** gehandelt habe. Eine Auslegung des Bedeutungsinhaltes der beanstandeten Textstelle dahin, der vernünftige, verständige Durchschnittsleser verstehe diesen Text als Hinweis auf eine Verhaftung der Klägerin, sei unstatthaft. Sofern in den Ausgaben des "K*****" vom 11. 6. und 12. 6. 1998 über ein gegen die Klägerin anhängiges Strafverfahren berichtet werde, beruhe diese Veröffentlichung auf Recherchen eines Redakteurs der Beklagten, dem die Staatsanwaltschaft Wien auf Anfrage bestätigt habe, dass gegen die Klägerin unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs ein Verfahren anhängig sei. Nach der Rechtsprechung sei die Veröffentlichung eines Lichtbildes im Zusammenhang mit einer objektiv richtigen Berichterstattung über ein gegen den Abgebildeten anhängiges Strafverfahren zulässig, sofern einerseits ein entsprechendes öffentliches Interesse bestehe und andererseits sich die Berichterstattung nicht auf einen Minderjährigen erstrecke, den Betroffenen nicht erheblich in seinem beruflichen Fortkommen schädige und schließlich nicht vorverurteilend sei. All dies treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin sei überdies auch bei Berücksichtigung der Kriterien der Paragraphen 6,, 7, 7a und 7b MedienG zulässig gewesen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte neben den eingangs wiedergegebenen Zeitungsartikeln fest, dass die Staatsanwaltschaft Wien am 7. 5. 1998 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien Vorerhebungen gegen die Klägerin wegen §§ 146 ff, 153 StGB beantragt habe und dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse habe die Klägerin der Beklagten nicht erteilt. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Überwiegen des öffentlichen Interesses an den beanstandeten Veröffentlichungen von Bildnissen der Klägerin. Was den Artikel vom 7. 6. 1998 betreffe, so ergebe sich für einen flüchtigen Zeitungsleser weder aus der Überschrift noch aus dem darunter befindlichen Text, dass auch die abgebildete Klägerin verhaftet worden sei; ganz im Gegenteil spreche der Begleittext nur davon, dass die Klägerin Peter R***** davon abgeraten habe, freiwillig zurückzukommen. Auch aus der ersten Zeile des ersten Absatzes ergebe sich, dass alle vier Männer in Haft seien. Der Artikel vom 11. 6. 1998 berichte wahrheitsgemäß, dass die Klägerin unter Betrugsverdacht stehe. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens der Klägerin iSd § 7a MedG sei von der Klägerin weder behauptet noch bescheinigt worden. Da weiters ein öffentliches Interesse an den mutmaßlichen strafbaren Handlungen des Peter R*****, seiner Flucht in Begleitung der Klägerin sowie den gegen sie stattfindenden Ermittlungen außer Zweifel stehe, überwiege das öffentliche Interesse an den beanstandeten Bildnisveröffentlichungen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass durch die Berichterstattung im Artikel vom 24. 5. 1998 in ihr Privatleben eingegriffen werde, sei insofern durchaus ein schützenswertes Interesse zu bejahen. Jedoch sei auch hier im Sinne einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit Preisgabe des höchstpersönlichen Lebensbereiches zu prüfen und insofern der Schutz der Klägerin gemäß § 7 MedienG im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Veröffentlichung wahr sei und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehe. Dass die Klägerin ein Verhältnis mit Peter R***** habe, sei von ihr nie bestritten worden. Weiters erscheine dem Gericht gerade durch die Flucht von Peter R***** in Begleitung der Klägerin auch hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander der Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben gegeben.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte neben den eingangs wiedergegebenen Zeitungsartikeln fest, dass die Staatsanwaltschaft Wien am 7. 5. 1998 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien Vorerhebungen gegen die Klägerin wegen Paragraphen 146, ff, 153 StGB beantragt habe und dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse habe die Klägerin der Beklagten nicht erteilt. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Überwiegen des öffentlichen Interesses an den beanstandeten Veröffentlichungen von Bildnissen der Klägerin. Was den Artikel vom 7. 6. 1998 betreffe, so ergebe sich für einen flüchtigen Zeitungsleser weder aus der Überschrift noch aus dem darunter befindlichen Text, dass auch die abgebildete Klägerin verhaftet worden sei; ganz im Gegenteil spreche der Begleittext nur davon, dass die Klägerin Peter R***** davon abgeraten habe, freiwillig zurückzukommen. Auch aus der ersten Zeile des ersten Absatzes ergebe sich, dass alle vier Männer in Haft seien. Der Artikel vom 11. 6. 1998 berichte wahrheitsgemäß, dass die Klägerin unter Betrugsverdacht stehe. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens der Klägerin iSd Paragraph 7 a, MedG sei von der Klägerin weder behauptet noch bescheinigt worden. Da weiters ein öffentliches Interesse an den mutmaßlichen strafbaren Handlungen des Peter R*****, seiner Flucht in Begleitung der Klägerin sowie den gegen sie stattfindenden Ermittlungen außer Zweifel stehe, überwiege das öffentliche Interesse an den beanstandeten Bildnisveröffentlichungen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass durch die Berichterstattung im Artikel vom 24. 5. 1998 in ihr Privatleben eingegriffen werde, sei insofern durchaus ein schützenswertes Interesse zu bejahen. Jedoch sei auch hier im Sinne einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit Preisgabe des höchstpersönlichen Lebensbereiches zu prüfen und insofern der Schutz der Klägerin gemäß Paragraph 7, MedienG im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Veröffentlichung wahr sei und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehe. Dass die Klägerin ein Verhältnis mit Peter R***** habe, sei von ihr nie bestritten worden. Weiters erscheine dem Gericht gerade durch die Flucht von Peter R***** in Begleitung der Klägerin auch hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander der Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben gegeben.
Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag in seinem Hauptbegehren Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt erkannt, dass bei Personen, die mit dem Gegenstand der mit der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung in keinem anderen Zusammenhang stünden als Ehepartner einer in dieser Berichterstattung dargestellten Person zu sein, kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung eines Lichtbilds bestehe. Dieser für Ehegattinnen von Rechtsbrechern aufgestellte Grundsatz komme auch der Klägerin zugute, die unstrittig in einem Naheverhältnis zu Peter R***** stehe und ihn nach Brasilien begleitet habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass gegen die Klägerin Vorerhebungen wegen §§ 146 ff, 153 StGB beantragt wurden, zumal das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts sei noch nicht festgestanden, ob die Vorerhebungen gegen die Klägerin wegen eines Vergehens- oder Verbrechenstatbestands geführt würden, geschweige denn, ob objektive konkrete Verdachtsgründe über eine allfällige Beteiligung der Klägerin an Straftaten Peter R***** hervorgekommen seien. Wenn unter diesen Umständen eine Identitätspreisgabe durch Bildnisveröffentlichung nicht einmal hinsichtlich eines als Haupttäter einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch § 7a Abs 2 Z 2 MedienG gerechtfertigt sei, gelte dies umso mehr für die bis zur beanstandeten Berichterstattung der breiten Öffentlichkeit völlig unbekannte Klägerin. Ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten im Sinne des § 7a Abs 1 MedienG liege ebensowenig vor, wie ihr der Rechtfertigungsgrund des § 7a Abs 3 Z 2 MedienG zugutekomme, zumal sie weder behauptet noch bescheinigt habe, dass die Bildnisveröffentlichung für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei amtlich veranlaßt worden sei. Da es in der mit der Lichtbildveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung über Peter R***** auch nicht bloß um die Klarstellung allfälliger familienrechtlicher Beziehungen ("Verhältnis", Geliebte, Freundin, Fluchtgefährtin etc.), sondern um den Vorwurf besonders schwerer strafbarer Handlungen gehe, die in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt hätten, habe jedenfalls kein Bedürfnis an der Identitätspreisgabe der Klägerin bestanden. Ein solches sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 7a MedienG zu verneinen, weil eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihres Fortkommens, sofern sie wieder einmal in Österreich eine Anstellung anstreben sollte, unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände dieses Einzelfalls jedenfalls auf der Hand liege. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne es insofern nicht darauf ankommen, dass die Klägerin durch die überstürzte Aufgabe ihrer Arbeitsstelle und den Aufenthalt seit über einem Jahr in Brasilien schon selbst ihr Fortkommen beeinträchtigt habe. Letztlich habe das Bescheinigungsverfahren aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die Klägerin nichts dagegen gehabt habe, laufend gemeinsam mit R***** im Zentrum der Berichterstattung zu stehen.Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag in seinem Hauptbegehren Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt erkannt, dass bei Personen, die mit dem Gegenstand der mit der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung in keinem anderen Zusammenhang stünden als Ehepartner einer in dieser Berichterstattung dargestellten Person zu sein, kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung eines Lichtbilds bestehe. Dieser für Ehegattinnen von Rechtsbrechern aufgestellte Grundsatz komme auch der Klägerin zugute, die unstrittig in einem Naheverhältnis zu Peter R***** stehe und ihn nach Brasilien begleitet habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass gegen die Klägerin Vorerhebungen wegen Paragraphen 146, ff, 153 StGB beantragt wurden, zumal das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts sei noch nicht festgestanden, ob die Vorerhebungen gegen die Klägerin wegen eines Vergehens- oder Verbrechenstatbestands geführt würden, geschweige denn, ob objektive konkrete Verdachtsgründe über eine allfällige Beteiligung der Klägerin an Straftaten Peter R***** hervorgekommen seien. Wenn unter diesen Umständen eine Identitätspreisgabe durch Bildnisveröffentlichung nicht einmal hinsichtlich eines als Haupttäter einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG gerechtfertigt sei, gelte dies umso mehr für die bis zur beanstandeten Berichterstattung der breiten Öffentlichkeit völlig unbekannte Klägerin. Ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG liege ebensowenig vor, wie ihr der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedienG zugutekomme, zumal sie weder behauptet noch bescheinigt habe, dass die Bildnisveröffentlichung für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei amtlich veranlaßt worden sei. Da es in der mit der Lichtbildveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung über Peter R***** auch nicht bloß um die Klarstellung allfälliger familienrechtlicher Beziehungen ("Verhältnis", Geliebte, Freundin, Fluchtgefährtin etc.), sondern um den Vorwurf besonders schwerer strafbarer Handlungen gehe, die in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt hätten, habe jedenfalls kein Bedürfnis an der Identitätspreisgabe der Klägerin bestanden. Ein solches sei auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7 a, MedienG zu verneinen, weil eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihres Fortkommens, sofern sie wieder einmal in Österreich eine Anstellung anstreben sollte, unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände dieses Einzelfalls jedenfalls auf der Hand liege. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne es insofern nicht darauf ankommen, dass die Klägerin durch die überstürzte Aufgabe ihrer Arbeitsstelle und den Aufenthalt seit über einem Jahr in Brasilien schon selbst ihr Fortkommen beeinträchtigt habe. Letztlich habe das Bescheinigungsverfahren aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die Klägerin nichts dagegen gehabt habe, laufend gemeinsam mit R***** im Zentrum der Berichterstattung zu stehen.