Rechtssatz für 3Ob443/55; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078161

Geschäftszahl

3Ob443/55; 3Ob444/55; 4Ob345/71; 4Ob353/72; 4Ob328/73 (4Ob329/73); 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/88; 4Ob5/89; 4Ob133/89; 4Ob14/90; 4Ob16/90; 4Ob30/90 (4Ob1003/90); 4Ob41/91; 4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob15/93; 4Ob27/93; 4Ob18/94; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob1135/94; 4Ob131/94; 4Ob141/94; 4Ob2249/96f; 4Ob2247/96m; 4Ob184/97f; 4Ob257/97s; 4Ob95/98v; 4Ob96/98s; 4Ob331/98z; 4Ob66/99f; 4Ob163/99w; 4Ob220/99b; 4Ob172/00y; 4Ob190/01x; 6Ob55/03m; 4Ob211/03p; 4Ob246/05p; 4Ob233/08f; 4Ob174/10g; 4Ob51/12x; 4Ob162/13x; 4Ob223/14v; 6Ob14/16a; 6Ob52/16i; 6Ob209/16b; 6Ob116/17b; 6Ob6/19d; 6Ob206/19s; 6Ob57/20f; 6Ob52/20w

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 443/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 443/55
    Veröff: SZ 28/205
  • 3 Ob 444/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 3 Ob 444/55
  • 4 Ob 345/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 345/71
    Beisatz: Ein entscheidender Gesichtspunkt dabei ist, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde. (T1) Veröff: ÖBl 1972,49
  • 4 Ob 353/72
    Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 353/72
    Veröff: ÖBl 1973,138
  • 4 Ob 328/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
    Beisatz: Foto einer verheirateten Frau mit entblößten Brüsten auf Schallplatten (Andre Heller). (T2) Veröff: ÖBl 1973,140 = JBl 1974,529
  • 4 Ob 304/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
    Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist auch ob die Mitteilung von Tatsachen mit einer bestimmten Tendenz versehen wurde. Aipag-ORF-Tozzer. (T3) Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
  • 4 Ob 327/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 327/80
    Veröff: ÖBl 1980,166
  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Beis wie T1; Beisatz: Frustrierte Jungwähler. (T4) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Beis wie T1; Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Veröff: MR 1989,52
  • 4 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 5/89
    Veröff: MR 1989,54
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Veröff: MR 1990,58 (Polley)
  • 4 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 14/90
    Veröff: MR 1990,226
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Veröff: SZ 63/75
  • 4 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 41/91
    Veröff: SZ 64/89 = JBl 1992,527 = MR 1991,202 = ÖBl 1992,85
  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61
  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
  • 4 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 27/93
  • 4 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 18/94
  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
  • 4 Ob 1135/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 1135/94
    Auch
  • 4 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
  • 4 Ob 141/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 141/94
  • 4 Ob 2249/96f
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
    Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T5)
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    Beisatz: Ist das veröffentlichte Bildnis des allgemein bekannten Klägers in keiner Weise entstellend und werden durch den Begleittext die Grenzen zulässiger politischer Kritik nicht überschritten, verletzt die Bildveröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers nicht. (T6)
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 257/97s
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 257/97s
    Auch
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
  • 4 Ob 96/98s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 96/98s
  • 4 Ob 331/98z
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
  • 4 Ob 66/99f
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 66/99f
  • 4 Ob 163/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 163/99w
  • 4 Ob 220/99b
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 220/99b
    Vgl auch
  • 4 Ob 172/00y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y
    Auch
  • 4 Ob 190/01x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 190/01x
    Vgl auch
  • 6 Ob 55/03m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 55/03m
    Vgl auch
  • 4 Ob 211/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
    Veröff: SZ 2003/169
  • 4 Ob 246/05p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 246/05p
  • 4 Ob 233/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
    Vgl; Beisatz: Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Es genügt, dass der Abgebildete durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Letzteres wird regelmäßig zutreffen, wenn Lichtbilder zur Illustration eines Berichts über den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verwendet werden. (T7)
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T8)
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T9)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 4 Ob 162/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Beis wie T1
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
    Beisatz: Die Einbindung eines Bildnisses in eine Website erfüllt den Tatbestand des „Verbreitens“.(T10)
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Auch
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Auch
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzulässige Veröffentlichung des Videos eines Polizeieinsatzes. (T11); Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
    Beis wie T7 nur: Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. (T12)
    Beisatz: Hier: Weitergabe eines Handyvideos. (T13)
  • 6 Ob 57/20f
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 57/20f
    Vgl; Beisatz wie T7 nur: Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, der Abgebildete aber durch den Begleittext mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat, oder der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. (T14)
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0030OB00443_5500000_002

Rechtssatz für 4Ob338/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078088

Geschäftszahl

4Ob338/73; 4Ob318/75; 4Ob38/76; 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob327/80; 4Ob363/87; 4Ob20/88; 4Ob122/88; 4Ob5/89; 4Ob133/89; 4Ob14/90; 4Ob16/90; 4Ob30/90 (4Ob1003/90); 4Ob41/91; 4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob15/93; 4Ob18/94; 4Ob5/94; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob131/94; 4Ob127/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob57/95; 4Ob2099/96x; 4Ob2247/96m; 4Ob2382/96i; 4Ob184/97f; 4Ob385/97i; 4Ob95/98v; 4Ob127/98z; 4Ob96/98s; 4Ob174/98m; 4Ob287/97b; 4Ob312/98f; 4Ob331/98z; 4Ob66/99f; 4Ob163/99w; 4Ob220/99b; 4Ob172/00y; 4Ob175/00i; 4Ob217/00s; 4Ob224/00w; 4Ob17/01f; 4Ob192/01s; 4Ob165/03y; 4Ob211/03p; 6Ob211/05f; 4Ob197/06h; 4Ob167/06x; 4Ob73/07z; 6Ob57/06k; 6Ob43/08d; 4Ob112/09p; 4Ob155/09m; 4Ob132/09d; 4Ob3/11m; 4Ob174/10g; 4Ob160/11z; 4Ob153/11w; 4Ob49/12b; 4Ob101/12z; 4Ob162/13x; 4Ob216/13p; 4Ob124/13h; 4Ob102/14z; 4Ob223/14v; 4Ob187/14z; 6Ob14/16a; 6Ob52/16i; 6Ob116/17b; 6Ob6/19d; 6Ob172/19s; 6Ob206/19s; 4Ob31/20t; 6Ob52/20w; 6Ob16/21b

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Bie der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/73
    Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
    Beisatz: Toni Sailer (T1); Veröff: ÖBl 1974,97
  • 4 Ob 318/75
    Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 318/75
    Beisatz: Behauptet aber derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Compose eines Fotomodells § 146 StG Anzeige § 146 StG. (T2) Veröff: SZ 48/73 = ÖBl 1976,51
  • 4 Ob 38/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 38/76
    Beisatz: Kinderdorf (T3) Veröff: ÖBl 1977,22
  • 4 Ob 304/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
    Beis wie T2; Beisatz: Aipag-ORF-Tozzer (T4) Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
  • 4 Ob 327/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 327/80
    Veröff: ÖBl 1980,166
  • 4 Ob 363/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 363/87
    Beis wie T2; Beisatz: Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. - "Frustrierte Jungwähler" (T5) Veröff: SZ 60/188 = JBl 1988,52 = ÖBl 1988,139 = MR 1988,17
  • 4 Ob 20/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88
    Beis wie T5; Veröff: SZ 61/58 = ÖBl 1988,162 = MR 1988,52 (M Walter)
  • 4 Ob 122/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
    Veröff: MR 1989,52
  • 4 Ob 5/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 5/89
    Beis wie T5; Beisatz: Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen prävalieren und damit zu "berechtigten Interessen" werden. (T6) Veröff: MR 1989,54
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Beis wie T2; Veröff: MR 1990,58 (Polly)
  • 4 Ob 14/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 14/90
    Beis wie T2; Veröff: MR 1990,226
  • 4 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 16/90
    Veröff: MR 1990,141 (Polak)
  • 4 Ob 30/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
    Beis wie T2; Veröff: SZ 63/75
  • 4 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 41/91
    Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 64/89 = JBl 1992,527 = ÖBl 1992,85 = MR 1991,202
  • 4 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 14/92
    Beis wie T5; Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87
  • 4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
  • 4 Ob 100/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 100/92
    Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61
  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 18/94
    Beisatz: Photo von kosmetischen Operationen. (T7)
  • 4 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 5/94
    Auch
  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 100/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
  • 4 Ob 131/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    Beis wie T2
  • 4 Ob 141/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 141/94
    Veröff: SZ 67/224
  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
    Beis wie T5
  • 4 Ob 57/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 57/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text berechtigte Interessen verletzt, kann in aller Regel allein auf Grund des Textes beurteilt werden, ohne dass es irgendwelcher Feststellungen über konkrete nachteilige Auswirkungen bedürfte. (T8)
  • 4 Ob 2099/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    Beisatz: Ist das veröffentlichte Bildnis des allgemein bekannten Klägers in keiner Weise entstellend und werden durch den Begleittext die Grenzen zulässiger politischer Kritik nicht überschritten, verletzt die Bildveröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers nicht. (T9)
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Auch; Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 385/97i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 385/97i
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
    Beis wie T5 nur: Es ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T10); Beis wie T6
  • 4 Ob 127/98z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 127/98z
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 96/98s
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 96/98s
    Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 174/98m
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 174/98m
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 287/97b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 71/131
  • 4 Ob 312/98f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 312/98f
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 331/98z
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
    Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 66/99f
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 66/99f
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 163/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 163/99w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T10
  • 4 Ob 220/99b
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 220/99b
    Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 172/00y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 175/00i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 175/00i
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 217/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 217/00s
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 224/00w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
    Vgl auch; Beisatz: Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn das Bild eines Jugendlichen veröffentlicht wird, der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde. (T11); Veröff: SZ 73/149
  • 4 Ob 17/01f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 192/01s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 192/01s
    Beis wie T10
  • 4 Ob 165/03y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 165/03y
  • 4 Ob 211/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
    Veröff: SZ 2003/169
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
  • 4 Ob 197/06h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 197/06h
    Beis wie T5
  • 4 Ob 167/06x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 167/06x
    Beis wie T5; Beisatz: Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird. (T12)
  • 4 Ob 73/07z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
    Beis wie T2
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T13); Veröff: SZ 2007/171
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 211/05f. (T14); Beisatz: Wie eine gebotene Interessenabwägung ausfällt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO berührt werden. (T15)
  • 4 Ob 112/09p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 112/09p
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dritte, die später publizierte Bilder an Medien weitergegeben haben und wegen Verletzung des § 78 UrhG in Anspruch genommen werden, können sich auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Veröffentlichungsinteresses des Mediums berufen; auf die Prüfung eines eigenen Veröffentlichungsinteresses des Beitragstäters kommt es hingegen nicht an. (T16)
  • 4 Ob 155/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 155/09m
    Vgl auch; Beisatz: Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen. (T17)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Beis ähnlich T2
  • 4 Ob 3/11m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 3/11m
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 77 UrhG. (T18)
    Veröff: SZ 2011/47
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T19)
  • 4 Ob 160/11z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2011/151
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Vgl auch
  • 4 Ob 49/12b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 49/12b
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unwahrer Vorwurf der Unaufrichtigkeit in der politischen Betätigung. (T20)
  • 4 Ob 101/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
  • 4 Ob 162/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
  • 4 Ob 216/13p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 4 Ob 124/13h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 124/13h
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse ist als grundsätzlich schutzwürdig anzusehen. (T21)
  • 4 Ob 102/14z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 102/14z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwiegen der Interessen eines Polizeijuristen an seiner Anonymität bei einem Bericht über ein gegen ihn geführtes Steuerverfahren, da dies kein Beitrag zu einer öffentlich geführten Debatte von allgemeinem Interesse ist. (T22)
  • 4 Ob 223/14v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
    Vgl auch
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T23)
    Veröff: SZ 2015/6
  • 6 Ob 14/16a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 14/16a
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefasst wurde, sondern es ist maßgebend, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird. (T24)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Beis wie T12
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 172/19s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 172/19s
    Beis ähnlich wie T10; Beis wie T24
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
    Beis wie T6; Beis wie T17
  • 4 Ob 31/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 31/20t
    Beisatz: Hier: Nachricht unter falschem Namen und mit fremdem Lichtbild auf Twitter. (T25)
  • 6 Ob 52/20w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
    Beis wie T2; Beisatz: Berechtigte Interessen im Sinn des Bildnisschutzes sind von der Rechtsordnung geschützte Persönlichkeitsrechte, etwa der Schutz der Ehre, des Privat- und Familienlebens, des wirtschaftlichen Rufs und der Unschuldsvermutung. (T26)
    Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T27)
    Beisatz: Der Umstand, dass der Bildberichterstattung über ein Illustrationsinteresse hinaus ein eigenständiger Nachrichtenwert nicht zukommt, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Je geringer der Informationswert des Bildes ist, desto eher muss das Veröffentlichungsinteresse des Mediums gegenüber schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten zurücktreten. (T28)
    Beisatz: Hier: Interessen des Abgebildeten prävalierendes Illustrationsinteresse in Zusammenhang mit einer Politberichterstattung von besonderem öffentlichen Interesse bejaht. (T29)
  • 6 Ob 16/21b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 16/21b
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19731127_OGH0002_0040OB00338_7300000_008

Entscheidungstext 4Ob220/99b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob220/99b

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia G*****, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 1999, GZ 1 R 106/99m-10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. März 1999, GZ 37 Cg 26/99y-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1.) "Das Sicherungshauptbegehren, zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung der berechtigte Interessen der Klägerin verletzenden Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin werde der Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils mit einstweiliger Verfügung geboten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren gegen Peter R*****, insbesondere ein Strafverfahren wegen Verdachts der Untreue oder des Betruges gegen Peter R***** zu unterlassen, wird abgewiesen.

2.) Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung der berechtigte Interessen der Klägerin verletzenden Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin wird der Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils geboten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Zusammenhang damit

a) die Klägerin dadurch in der Öffentlichkeit bloßgestellt werde, dass sie als "Verhältnis" des Peter R***** bezeichnet oder behauptet werde, dass sie ihren Geliebten Peter R***** beschimpft habe, als sie viel Alkohol getrunken habe;

b) tatsachenwidrig behauptet werde, die Klägerin stehe unter Betrugsverdacht oder die Staatsanwaltschaft ermittle gegen sie;

c) in Bezug auf die Klägerin behauptet werde, sie werde (von den Strafverfolgungsbehörden) gesucht, oder wenn behauptet oder der Eindruck erweckt werde, die Klägerin sei in Haft genommen worden, dies insbesondere dadurch, dass unmittelbar neben oder ober dem Bildnis der Klägerin die Behauptung "Jetzt sitzen alle Verdächtigen" oder "Quartett in Haft" veröffentlicht und nicht klargestellt werde, dass die Klägerin nicht zu den Verhafteten gehöre.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 6.866,10 S (darin enthalten 1.144,35 S USt) bestimmten anteiligen Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Klägerin hat die Hälfte ihrer Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen, die halben Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 18.890,10 S bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 3.148,35 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "K*****". Der "K*****" berichtete mehrfach unter Veröffentlichung von Bildnissen der Klägerin über die Flucht Peter R***** nach Brasilien, so in der Ausgabe vom 7. 6. 1998 auf den Seiten 1, 2 und 3, in der Ausgabe vom 11. 6. 1998 auf Seite 14 und in der Ausgabe vom 24. 5. 1998 auf Seite 3. Ein Bild der Klägerin befindet sich unmittelbar unter den hervorgehobenen Überschriften "FP-Affäre: Jetzt sitzen alle Verdächtigen" und "Quartett in Haft: Nach R***** ging den Fahndern auch Kreditvermittler D***** ins Netz". Dasselbe Bild ist am 24. 5. 1998 mit der Unterschrift "Gesucht: C. G*****" abgedruckt; im selben Artikel wird über einen Vorfall berichtet, wonach die Klägerin nach dem Genuß von viel Alkohol ihren Geliebten beschimpft habe. Am 11. 6. 1998 wird über ein gegen die Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an Betrugshandlungen berichtet.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren gegen Peter R*****, insbesondere ein Strafverfahren wegen Verdachts der Untreue oder des Betrugs gegen Peter R*****, zu unterlassen; eventualiter die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu unterlassen, wenn im Zusammenhang damit

a) die Klägerin dadurch in der Öffentlichkeit bloßgestellt werde, dass sie als "Verhältnis" des Peter R***** bezeichnet oder behauptet werde, dass sie ihren Geliebten Peter R***** beschimpft habe, als sie viel Alkohol getrunken habe;

b) tatsachenwidrig behauptet werde, die Klägerin stehe unter Betrugsverdacht oder die Staatsanwaltschaft ermittle gegen sie;

c) in Bezug auf die Klägerin behauptet werde, sie werde (von den Strafverfolgungsbehörden) gesucht, oder wenn behauptet oder der Eindruck erweckt werde, die Klägerin sei in Haft genommen worden, dies insbesondere dadurch, dass unmittelbar neben oder ober dem Bildnis der Klägerin die Behauptung "Jetzt sitzen alle Verdächtigen" oder "Quartett in Haft" veröffentlicht und nicht klargestellt werde, dass die Klägerin nicht zu den Verhafteten gehöre.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Paragraph 78, UrhG, weil sie durch die beanstandeten Bildnisveröffentlichungen in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich bloßgestellt werde und damit in berechtigten Interessen verletzt sei.

Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Soweit in der Ausgabe des "K*****" vom 7. 6. 1998 darüber berichtet werde, dass sich das "Quartett in Haft" befinde, sei für den verständigen Durchschnittsleser deutlich erkennbar gewesen, dass es sich bei den vier Inhaftierten um Peter R*****, dessen Bruder Herbert, den FPÖ-Politiker G***** und den Kreditvermittler D***** gehandelt habe. Eine Auslegung des Bedeutungsinhaltes der beanstandeten Textstelle dahin, der vernünftige, verständige Durchschnittsleser verstehe diesen Text als Hinweis auf eine Verhaftung der Klägerin, sei unstatthaft. Sofern in den Ausgaben des "K*****" vom 11. 6. und 12. 6. 1998 über ein gegen die Klägerin anhängiges Strafverfahren berichtet werde, beruhe diese Veröffentlichung auf Recherchen eines Redakteurs der Beklagten, dem die Staatsanwaltschaft Wien auf Anfrage bestätigt habe, dass gegen die Klägerin unter anderem wegen des Verdachts des Betrugs ein Verfahren anhängig sei. Nach der Rechtsprechung sei die Veröffentlichung eines Lichtbildes im Zusammenhang mit einer objektiv richtigen Berichterstattung über ein gegen den Abgebildeten anhängiges Strafverfahren zulässig, sofern einerseits ein entsprechendes öffentliches Interesse bestehe und andererseits sich die Berichterstattung nicht auf einen Minderjährigen erstrecke, den Betroffenen nicht erheblich in seinem beruflichen Fortkommen schädige und schließlich nicht vorverurteilend sei. All dies treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin sei überdies auch bei Berücksichtigung der Kriterien der Paragraphen 6,, 7, 7a und 7b MedienG zulässig gewesen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte neben den eingangs wiedergegebenen Zeitungsartikeln fest, dass die Staatsanwaltschaft Wien am 7. 5. 1998 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien Vorerhebungen gegen die Klägerin wegen Paragraphen 146, ff, 153 StGB beantragt habe und dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse habe die Klägerin der Beklagten nicht erteilt. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Überwiegen des öffentlichen Interesses an den beanstandeten Veröffentlichungen von Bildnissen der Klägerin. Was den Artikel vom 7. 6. 1998 betreffe, so ergebe sich für einen flüchtigen Zeitungsleser weder aus der Überschrift noch aus dem darunter befindlichen Text, dass auch die abgebildete Klägerin verhaftet worden sei; ganz im Gegenteil spreche der Begleittext nur davon, dass die Klägerin Peter R***** davon abgeraten habe, freiwillig zurückzukommen. Auch aus der ersten Zeile des ersten Absatzes ergebe sich, dass alle vier Männer in Haft seien. Der Artikel vom 11. 6. 1998 berichte wahrheitsgemäß, dass die Klägerin unter Betrugsverdacht stehe. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens der Klägerin iSd Paragraph 7 a, MedG sei von der Klägerin weder behauptet noch bescheinigt worden. Da weiters ein öffentliches Interesse an den mutmaßlichen strafbaren Handlungen des Peter R*****, seiner Flucht in Begleitung der Klägerin sowie den gegen sie stattfindenden Ermittlungen außer Zweifel stehe, überwiege das öffentliche Interesse an den beanstandeten Bildnisveröffentlichungen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass durch die Berichterstattung im Artikel vom 24. 5. 1998 in ihr Privatleben eingegriffen werde, sei insofern durchaus ein schützenswertes Interesse zu bejahen. Jedoch sei auch hier im Sinne einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit Preisgabe des höchstpersönlichen Lebensbereiches zu prüfen und insofern der Schutz der Klägerin gemäß Paragraph 7, MedienG im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Veröffentlichung wahr sei und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehe. Dass die Klägerin ein Verhältnis mit Peter R***** habe, sei von ihr nie bestritten worden. Weiters erscheine dem Gericht gerade durch die Flucht von Peter R***** in Begleitung der Klägerin auch hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander der Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben gegeben.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag in seinem Hauptbegehren Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt erkannt, dass bei Personen, die mit dem Gegenstand der mit der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung in keinem anderen Zusammenhang stünden als Ehepartner einer in dieser Berichterstattung dargestellten Person zu sein, kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung eines Lichtbilds bestehe. Dieser für Ehegattinnen von Rechtsbrechern aufgestellte Grundsatz komme auch der Klägerin zugute, die unstrittig in einem Naheverhältnis zu Peter R***** stehe und ihn nach Brasilien begleitet habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass gegen die Klägerin Vorerhebungen wegen Paragraphen 146, ff, 153 StGB beantragt wurden, zumal das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts sei noch nicht festgestanden, ob die Vorerhebungen gegen die Klägerin wegen eines Vergehens- oder Verbrechenstatbestands geführt würden, geschweige denn, ob objektive konkrete Verdachtsgründe über eine allfällige Beteiligung der Klägerin an Straftaten Peter R***** hervorgekommen seien. Wenn unter diesen Umständen eine Identitätspreisgabe durch Bildnisveröffentlichung nicht einmal hinsichtlich eines als Haupttäter einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG gerechtfertigt sei, gelte dies umso mehr für die bis zur beanstandeten Berichterstattung der breiten Öffentlichkeit völlig unbekannte Klägerin. Ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG liege ebensowenig vor, wie ihr der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedienG zugutekomme, zumal sie weder behauptet noch bescheinigt habe, dass die Bildnisveröffentlichung für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei amtlich veranlaßt worden sei. Da es in der mit der Lichtbildveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung über Peter R***** auch nicht bloß um die Klarstellung allfälliger familienrechtlicher Beziehungen ("Verhältnis", Geliebte, Freundin, Fluchtgefährtin etc.), sondern um den Vorwurf besonders schwerer strafbarer Handlungen gehe, die in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt hätten, habe jedenfalls kein Bedürfnis an der Identitätspreisgabe der Klägerin bestanden. Ein solches sei auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7 a, MedienG zu verneinen, weil eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihres Fortkommens, sofern sie wieder einmal in Österreich eine Anstellung anstreben sollte, unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände dieses Einzelfalls jedenfalls auf der Hand liege. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne es insofern nicht darauf ankommen, dass die Klägerin durch die überstürzte Aufgabe ihrer Arbeitsstelle und den Aufenthalt seit über einem Jahr in Brasilien schon selbst ihr Fortkommen beeinträchtigt habe. Letztlich habe das Bescheinigungsverfahren aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die Klägerin nichts dagegen gehabt habe, laufend gemeinsam mit R***** im Zentrum der Berichterstattung zu stehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das erlassene Unterlassungsgebot zu weit gefaßt ist; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Rekursgericht lasse völlig außer Acht, daß die beanstandete Berichterstattung (Flucht eines Nationalratsabgeordneten ins Ausland im Zusammenhang mit einer Insolvenz mit Millionenverbindlichkeiten) eines der spektakulärsten innenpolitischen Ereignisse in der ersten Hälfte des Jahres 1998 zum Gegenstand gehabt habe, woraus sich bereits das öffentliche Interesse auch an einer Bildberichterstattung über die Klägerin ergäbe. Der Klägerin sei bewusst gewesen, an einem spektakulären Vorfall beteiligt zu sein; sie habe in diesem Zusammenhang immer wieder Medienkontakte gepflegt und in der Öffentlichkeit frei und offen über Motivation und Umstände der Flucht Peter R***** gesprochen. Im Unterschied zu den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen könne daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin unverschuldet in Verbindung mit Straftaten gebracht worden sei; sie habe sich vielmehr aus eigenen Stücken an dessen Seite gestellt und für die gemeinsame Flucht einen Kredit aufgenommen. Dazu ist zu erwägen:

Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen im Sinn des Paragraph 78, UrhG verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1995, 143 - Haider-Fan mwN; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schützwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Bei Bejahung dieses Interesses ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten - also auch auf der Seite des Veröffentlichers - zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K.; MR 1998, 126 [Korn] - Ing. P.).

Die Klägerin hat - nach ihrer eigenen Aussage gegenüber einem Wochenmagazin, zitiert im beanstandeten Artikel vom 11. 6. 1998, dessen inhaltliche Richtigkeit sie nicht in Frage gestellt hat - seit eineinhalb Jahren die Brisanz der Situation gekannt, sich mit Peter R***** seit damals mit dem Thema Flucht ("von einem Tag auf den anderen") auseinandergesetzt, als "Sicherheitspolster" einen Kredit aufgenommen und mit Peter R***** gemeinsam im Internet Länder gesucht, die mit Österreich kein Auslieferungsabkommen haben, und dabei letztlich Brasilien ausgewählt. Alle diese Umstände weisen zumindest auf eine längerdauernde Kenntnis der Klägerin über einen gegen Peter R***** entstandenen und/oder bestehenden Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen hin und belegen ihre Beteiligung an der Planung und Durchführung ihrer gemeinsamen Flucht, die in allen österreichischen Medien äußerstes Aufsehen erregt hat. Die Klägerin hatte demnach hier - im Gegensatz etwa zum Sachverhalt der Entscheidung MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters" - mit dem große Publizität genießenden "Fall Peter R*****" wesentlich mehr zu tun, als nur die Lebensgefährtin oder Freundin des Verdächtigen zu sein; sie hat sich nämlich aktiv an seine Seite gestellt und mit ihm eine gemeinsame Flucht geplant und durchgeführt. Unter diesen Umständen muss ein überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten auch an einer Bildberichterstattung bejaht werden (so auch 4 Ob 163/99w). Das Sicherungshauptbegehren erweist sich deshalb als unbegründet.

Die Beklagte hat sich aber nicht darauf beschränkt, in ihrer Wortberichterstattung mit der gebotenen Sachlichkeit über die Verwicklungen der Klägerin in den Kriminalfall zu berichten, sondern hat die Klägerin als "Verhältnis" des Peter R***** bezeichnet und die Behauptung aufgestellt, die Klägerin habe ihren Geliebten nach dem Genuss von viel Alkohol beschimpft. Die Illustration dieser Textpassagen, die jedenfalls die private Sphäre der Klägerin betreffen, ist durch ein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht gedeckt. Gleiches gilt für die (unmittelbar oberhalb eines Bildes der Klägerin) in einer hervorgehobenen Überschrift aufgestellten Behauptungen "Jetzt sitzen alle Verdächtigen" und "Quartett in Haft", die den Eindruck erwecken, die Klägerin gehöre mit zu den Verhafteten; für die Annahme einer Verletzung berechtigter Interessen und sohin eines Verstosses gegen Paragraph 78, UrhG genügt nämlich schon die Möglichkeit von Missdeutungen (ÖBl 1998, 162 - "Lachen ist gesund"; MR 1989, 54 - "Frau des Skandalrichters" ua). Was schließlich den Verdacht betrifft, die Klägerin selbst sei straffällig geworden, so wäre eine Bildnisveröffentlichung in diesem Zusammenhang nur dann durch überwiegende Interessen iSd Paragraph 78, UrhG gedeckt, wenn zugleich bescheinigt wäre, dass begründete Verdachtsmomente vorliegen, wonach die Klägerin ein Verbrechen begangen habe (MR 1998, 126 - Ing.P. ua). Die bloße Einleitung von Vorerhebungen gegen die Klägerin ohne Hinweis auf einen konkreten Verbrechenstatbestand erfüllen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Damit erweist sich das Sicherungseventualbegehren als berechtigt.

Dem Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf den Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43,, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Sicherungshauptbegehren unterlegen, mit ihrem Sicherungseventualbegehren aber durchgedrungen. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen mit jeweils 50 % zu bewerten.

Anmerkung

E55542 04A02209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00220.99B.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19991019_OGH0002_0040OB00220_99B0000_000