Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Voraussetzungen für das Wegfallen der Wiederholungsgefahr und die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Ankündigungen unter dem Gesichtspunkt zulässiger vergleichender Werbung unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Bei Annahme von Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden; sie ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß zu bejahen (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN; ÖBl 1993, 139 - Bundesheer-Ausbildungsfilme II uva). Die Vermutung spricht nämlich dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu auch in Zukunft geneigt sein wird (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN). Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit den beanstandeten Hörfunk-Spots darauf berufen, daß sie selbst deren Ausstrahlung noch vor Klageeinbringung gestoppt und "rechtsverbindlich" zugesagt habe, diese Werbung in Zukunft nicht mehr ausstrahlen zu lassen. Diese Zusage allein begründet allerdings noch keine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung; nur das Eingehen einer solchen Verpflichtung wäre aber ein hinreichendes Indiz für eine Sinnesänderung der Beklagten, die verpönte Handlung in Zukunft zu unterlassen (vgl ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Beklagte - nach ihrem eigenen Vorbringen - von der weiteren Ausstrahlung der Hörfunk-Spots (nur) deshalb Abstand genommen habe, weil sie sich nicht dem Vorwurf sexistischer Werbebotschaften aussetzen habe wollen; beanstandet werden vom Kläger demgegenüber aber die den LKW-Verkehr unsachlich herabsetzenden Tendenzen dieser Werbung. Gegen die Richtigkeit dieses Vorwurfs hat die Beklagte im Verfahren aber nichts vorgebracht, sondern ihre Werbekampagne vielmehr in allen ihren Bestandteilen gegen den Vorwurf pauschaler Abwertung verteidigt. Wer aber im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsvertoß verteidigt, gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 122 und die dort unter FN 99 und 100 angeführte Rsp). Nach den letzlich maßgeblichen Umständen desBei Annahme von Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden; sie ist grundsätzlich schon bei einem bloß einmaligen Wettbewerbsverstoß zu bejahen (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN; ÖBl 1993, 139 - Bundesheer-Ausbildungsfilme römisch II uva). Die Vermutung spricht nämlich dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu auch in Zukunft geneigt sein wird (stRsp ua ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendung mwN). Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Die Beklagte hat sich im Zusammenhang mit den beanstandeten Hörfunk-Spots darauf berufen, daß sie selbst deren Ausstrahlung noch vor Klageeinbringung gestoppt und "rechtsverbindlich" zugesagt habe, diese Werbung in Zukunft nicht mehr ausstrahlen zu lassen. Diese Zusage allein begründet allerdings noch keine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung; nur das Eingehen einer solchen Verpflichtung wäre aber ein hinreichendes Indiz für eine Sinnesänderung der Beklagten, die verpönte Handlung in Zukunft zu unterlassen vergleiche ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Beklagte - nach ihrem eigenen Vorbringen - von der weiteren Ausstrahlung der Hörfunk-Spots (nur) deshalb Abstand genommen habe, weil sie sich nicht dem Vorwurf sexistischer Werbebotschaften aussetzen habe wollen; beanstandet werden vom Kläger demgegenüber aber die den LKW-Verkehr unsachlich herabsetzenden Tendenzen dieser Werbung. Gegen die Richtigkeit dieses Vorwurfs hat die Beklagte im Verfahren aber nichts vorgebracht, sondern ihre Werbekampagne vielmehr in allen ihren Bestandteilen gegen den Vorwurf pauschaler Abwertung verteidigt. Wer aber im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsvertoß verteidigt, gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 122 und die dort unter FN 99 und 100 angeführte Rsp). Nach den letzlich maßgeblichen Umständen des
konkreten Falls (SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; SZ 56/124
= ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer uva) kann hier ein (auch im Prozeß bekundeter) Sinneswandel der Beklagten nicht erkannt werden, künftig eine pauschale Herabsetzung des Mitkonkurrenten zu unterlassen. Das Rekursgericht durfte deshalb nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen; auch die Hörfunk-Spots sind demnach in die inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit der Ankündigungen einzubeziehen.
Die von der Klägerin angegriffenen Werbeaussagen in Fernsehen, Hörfunk und auf Plakaten fallen unter den Begriff der vergleichenden Werbung: Verglichen werden auf dem Markt für Gütertransportleistungen die Dienstleistungen der Beklagten als einziger Anbieterin von Transportleistungen auf der Schiene mit jenen Dienstleistungen, die die Mitglieder der Klägerin im Güterfrachtgeschäft auf der Straße erbringen. Die beanstandeten Werbeaussagen sind deshalb auch als Systemvergleich zu beurteilen, bei dem - unter Vermeidung der Nennung eines bestimmten Mitbewerbers - die Vor- und Nachteile bestimmter Herstellungs-, Einkaufs- oder Vertriebssysteme (hier: Güterfrachtsysteme) dargelegt werden.
Auch Systemvergleiche müssen wahr, sachlich und informativ sein;
Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt (RdW 1990, 344; ecolex 1991, 38 - Ölfaß;
MR 1994, 248 - Bioziegel). Der Werbende muß dem unkundigen Publikum die wesentlichen Umstände mitteilen, aus denen er sich ein zutreffendes Gesamtbild machen kann; wettbewerbswidrig ist es daher, von einer sachlich vergleichenden Gegenüberstellung der tatsächlichen Grundlagen überhaupt abzusehen und statt dessen - insbesondere mit einprägsamen Schlagworten - eine Gesamtwertung vorzunehmen, die nicht nachgeprüft werden kann (Baumbach/Hefermehl, dUWG20 Rz 394 zu § 1). Zwar ist es nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne weiteres und ohne jeden Aufwand nachprüfen kann; es muß aber doch sichergestellt sein, daß der Leistungsvergleich auf seine sachliche Berechtigung hin hinüberprüft werden kann (BGH GRUR 1999, 501 [Lehment] mwN). Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß daher dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden; eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung ist unzulässig (WBl 1990, 274 = MR 1990, 148 - Bank-Pfandverkauf mwN; WBl 1990, 311 - Energiespar-Ratgeber). Die Frage, welche Wirkung eine Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung mwN).MR 1994, 248 - Bioziegel). Der Werbende muß dem unkundigen Publikum die wesentlichen Umstände mitteilen, aus denen er sich ein zutreffendes Gesamtbild machen kann; wettbewerbswidrig ist es daher, von einer sachlich vergleichenden Gegenüberstellung der tatsächlichen Grundlagen überhaupt abzusehen und statt dessen - insbesondere mit einprägsamen Schlagworten - eine Gesamtwertung vorzunehmen, die nicht nachgeprüft werden kann (Baumbach/Hefermehl, dUWG20 Rz 394 zu Paragraph eins,). Zwar ist es nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne weiteres und ohne jeden Aufwand nachprüfen kann; es muß aber doch sichergestellt sein, daß der Leistungsvergleich auf seine sachliche Berechtigung hin hinüberprüft werden kann (BGH GRUR 1999, 501 [Lehment] mwN). Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß daher dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden; eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung ist unzulässig (WBl 1990, 274 = MR 1990, 148 - Bank-Pfandverkauf mwN; WBl 1990, 311 - Energiespar-Ratgeber). Die Frage, welche Wirkung eine Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung mwN).
Güterfrachtleistungen, die im Wege des Eisenbahnfrachtverkehrs (sei es als "Huckepack-Verkehr" mittels "rollender Landstraße", sei es als Container- oder als schlichter Paketverkehr) und Güterfrachtleistungen, die im Straßenfrachtverkehr erbracht werden, unterscheiden sich unter anderem in den Parametern Kosten, Zeit, Flexibilität, Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer und Auswirkungen auf die Umwelt. Bei der unternehmerischen Entscheidung für ein bestimmtes Transportmittel ist daher nicht nur zu berücksichtigen, wie teuer der Transportvorgang ist und welche Zeit dafür benötigt wird, sondern etwa auch, wieviel Vorlaufzeit vom Fassen des Transportentschlusses bis zum Verladen des Transportguts vergeht, also wie rasch und unkompliziert die Disposition bei Abwicklung des Transportvorgangs erfolgt. Weil die zur Verfügung stehende Infrastruktur (Gleisanlagen, Straßen) beschränkt ist und für Personen- und Güterverkehr gleichermaßen benutzt wird, hat darüber hinaus jeder Transportvorgang notwendigerweise auch (behindernde) Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer. Schließlich sind auch ökologische Aspekte, wie Umweltfreundlichkeit bei Errichtung, Wartung und Betrieb der Infrastruktur sowie beim Transportvorgang selbst, mitzubedenken.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die Beklagte in ihren beanstandeten Werbeaussagen im Hörfunk und auf Plakaten den Boden der Sachlichkeit verlassen hat, wenn sie sich angesichts dieser vielfältigen und differenzierten Vergleichskriterien darauf beschränkt, plakativ und einseitig den Straßengüterverkehr allein unter den Gesichtspunkten der Umweltbelastung und der Behinderung des privaten PKW-Verkehrs als nachteilig gegenüber den von ihr angebotenen Eisenbahnfrachtleistungen darzustellen. Dieses vereinfachende Bild wird der Komplexität der beim angestellten Vergleich zu berücksichtigenden Kriterien nicht gerecht, läßt es doch die mindestens ebenso gewichtigen Faktoren Kosten, Zeit und Flexibilität völlig unberücksichtigt. Die der interessierten Öffentlichkeit erteilten Informationen bleiben damit unvollständig; ein objektives Urteil im Leistungsvergleich zwischen Schiene und Straße ist so nicht möglich. Vielmehr wird auf diese Weise der unrichtige (und für die Mitglieder der Klägerin geschäftsschädigende) Eindruck erweckt, ein Unternehmer handle nur dann vernünftig und verantwortungsbewußt, wenn er sich für den Bahntransport entscheide. Mag es auch einem Trend in der Werbung entsprechen, weniger objektive Eigenschaften zu vermitteln, als vielmehr das Produkt (die Dienstleistung) mit Hilfe lustiger Geschichten sympathisch erscheinen zu lassen (Henning-Bodewig, Vergleichende Werbung - Liberalisierung des deutschen Rechts? GRUR 1999, 385ff, 391), darf dies nicht dazu mißbraucht werden, Konkurrenten in unsachlicher Weise zu verunglimpfen und herabzusetzen. Gerade dies geschieht aber in den beanstandeten Ankündigungen der Beklagten im Hörfunk und auf den Plakaten, wenn der LKW-Verkehr einseitig als Bedrohung des gesamten freien Verkehrs dargestellt wird, der von den Straßen geholt werden solle. Diese Werbung widerspricht deshalb den guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG), weshalb sich das Unterlassungsbegehren in seinen Punkten 1b) und 1c) als berechtigt erweist.Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die Beklagte in ihren beanstandeten Werbeaussagen im Hörfunk und auf Plakaten den Boden der Sachlichkeit verlassen hat, wenn sie sich angesichts dieser vielfältigen und differenzierten Vergleichskriterien darauf beschränkt, plakativ und einseitig den Straßengüterverkehr allein unter den Gesichtspunkten der Umweltbelastung und der Behinderung des privaten PKW-Verkehrs als nachteilig gegenüber den von ihr angebotenen Eisenbahnfrachtleistungen darzustellen. Dieses vereinfachende Bild wird der Komplexität der beim angestellten Vergleich zu berücksichtigenden Kriterien nicht gerecht, läßt es doch die mindestens ebenso gewichtigen Faktoren Kosten, Zeit und Flexibilität völlig unberücksichtigt. Die der interessierten Öffentlichkeit erteilten Informationen bleiben damit unvollständig; ein objektives Urteil im Leistungsvergleich zwischen Schiene und Straße ist so nicht möglich. Vielmehr wird auf diese Weise der unrichtige (und für die Mitglieder der Klägerin geschäftsschädigende) Eindruck erweckt, ein Unternehmer handle nur dann vernünftig und verantwortungsbewußt, wenn er sich für den Bahntransport entscheide. Mag es auch einem Trend in der Werbung entsprechen, weniger objektive Eigenschaften zu vermitteln, als vielmehr das Produkt (die Dienstleistung) mit Hilfe lustiger Geschichten sympathisch erscheinen zu lassen (Henning-Bodewig, Vergleichende Werbung - Liberalisierung des deutschen Rechts? GRUR 1999, 385ff, 391), darf dies nicht dazu mißbraucht werden, Konkurrenten in unsachlicher Weise zu verunglimpfen und herabzusetzen. Gerade dies geschieht aber in den beanstandeten Ankündigungen der Beklagten im Hörfunk und auf den Plakaten, wenn der LKW-Verkehr einseitig als Bedrohung des gesamten freien Verkehrs dargestellt wird, der von den Straßen geholt werden solle. Diese Werbung widerspricht deshalb den guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG), weshalb sich das Unterlassungsbegehren in seinen Punkten 1b) und 1c) als berechtigt erweist.
Anderes gilt hingegen für den Fernseh-Spot: Darin wird für eine Dienstleistung der Bahn ("rollende Landstraße") geworben, die die Beklagte zur Entlastung des Straßenverkehrs anbietet. Zur Frage, ob den Vorteilen dieser Dienstleistung allenfalls auch Nachteile für diejenigen gegenüberstehen, die Güter auf diese Weise versenden, wird nicht nur keine ausdrückliche Aussage gemacht, sondern es wird - im Gegensatz zur Werbung der Beklagten im Hörfunk und auf Plakaten - auch nicht der Eindruck erweckt, der Bahntransport sei dem LKW-Verkehr ganz allgemein überlegen, letzterer müsse völlig von der Straße entfernt werden. Für den unbefangenen Seher wird mit dem Fernseh-Spot nicht um Transportaufträge für die Bahn in Konkurrenz zu den LKW-Frächtern geworben, sondern das Transportproblem aus dem Blickwinkel des Autofahrers und damit erkennbar einseitig gesehen. Damit ist der Fernseh-Spot nicht als Systemvergleich Schiene - Straße aufzufassen und nicht den strengen Anforderungen zu unterwerfen, die für derartige Vergleiche gelten. Entgegen der Auffassung des Klägers können negative Tendenzen iS einer demagogischen, emotionalisierenden Pauschalherabsetzung des LKW-Verkehrs als "das Böse" und ein unerträgliches Übel schlechthin, das man mit brutalen Mitteln von der Straße holen müsse, im Fernseh-Spot nicht erkannt werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts wird verwiesen (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO). Der Sicherungsantrag erweist sich in diesem Punkt daher als unberechtigt.Anderes gilt hingegen für den Fernseh-Spot: Darin wird für eine Dienstleistung der Bahn ("rollende Landstraße") geworben, die die Beklagte zur Entlastung des Straßenverkehrs anbietet. Zur Frage, ob den Vorteilen dieser Dienstleistung allenfalls auch Nachteile für diejenigen gegenüberstehen, die Güter auf diese Weise versenden, wird nicht nur keine ausdrückliche Aussage gemacht, sondern es wird - im Gegensatz zur Werbung der Beklagten im Hörfunk und auf Plakaten - auch nicht der Eindruck erweckt, der Bahntransport sei dem LKW-Verkehr ganz allgemein überlegen, letzterer müsse völlig von der Straße entfernt werden. Für den unbefangenen Seher wird mit dem Fernseh-Spot nicht um Transportaufträge für die Bahn in Konkurrenz zu den LKW-Frächtern geworben, sondern das Transportproblem aus dem Blickwinkel des Autofahrers und damit erkennbar einseitig gesehen. Damit ist der Fernseh-Spot nicht als Systemvergleich Schiene - Straße aufzufassen und nicht den strengen Anforderungen zu unterwerfen, die für derartige Vergleiche gelten. Entgegen der Auffassung des Klägers können negative Tendenzen iS einer demagogischen, emotionalisierenden Pauschalherabsetzung des LKW-Verkehrs als "das Böse" und ein unerträgliches Übel schlechthin, das man mit brutalen Mitteln von der Straße holen müsse, im Fernseh-Spot nicht erkannt werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts wird verwiesen (Paragraphen 510, Absatz 3,, 528a ZPO). Der Sicherungsantrag erweist sich in diesem Punkt daher als unberechtigt.
Zuzustimmen ist dem Rekursgericht auch darin, daß die zeitgleiche
Werbekampagne des Verkehrsministers der Beklagten nicht zugerechnet
werden kann. Die Haftung nach § 18 UWG setzt ganz allgemein voraus,
daß der belangte Unternehmer aufgrund seiner Beziehungen zum Dritten
die rechtliche Möglichkeit hat, für die Abstellung des
Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Diese rechtliche Möglichkeit muß sich
aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergeben (StRsp ua
ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten II mwN; SZ 67/102 =
ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische
Bestattung; ÖBl 1998, 26 - Entec 2500); das Interesse des
Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren
Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur
Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus (MR 1991, 247 = WBl
1992, 65 - Lotto-Systemplan; SZ 67/102 = ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II;
SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung).
Nach den maßgeblichen Feststellungen handelte es sich bei der Werbekampagne des Verkehrsministers um keine Gemeinschaftswerbung, die (auch) der Einflußnahme der Beklagten unterlag. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt damit keine gemeinsam konzipierte und konzertiert abgesprochene Werbemaßnahme zwischen der Beklagten und dem Verkehrsminister vor. Daß der Beklagten eine Möglichkeit offengestanden wäre, für die Abstellung eines Wettbewerbsverstoßes des Verkehrsministers zu sorgen, ist nicht ersichtlich. Daß aber die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß des Verkehrsministers durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hätte - was ihre (Mit)Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen zur Folge haben könnte (stRsp ua ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN) - ist nicht bescheinigt. Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1d) des Begehrens wurde deshalb zu Recht abgewiesen.
Zuzustimmen ist dem Rekursgericht auch in seiner Beurteilung, die beanstandete Werbung erwecke keinesfalls den Eindruck, die Beklagte wäre schon jetzt in der Lage, den gesamten LKW-Verkehr auf die Schiene zu verlagern: Daß nicht jeder mit Waren zu beliefernde Unternehmensstandort über einen Gleisanschluß verfügt, ist dem Publikum nämlich auch ohne besondere Aufklärung ebenso bewußt wie der Umstand, daß Investitionen in die Zukunft - wie sie die Beklagte ankündigt - eben noch nicht sofort wirksam sein können. Auch das auf § 2 UWG gestützte Unterlassungsbegehren zu Punkt 2) des Begehrens ist daher unberechtigt. Dem Revisionsrekurs konnte daher nur im aufgezeigten Umfang ein Erfolg beschieden sein.Zuzustimmen ist dem Rekursgericht auch in seiner Beurteilung, die beanstandete Werbung erwecke keinesfalls den Eindruck, die Beklagte wäre schon jetzt in der Lage, den gesamten LKW-Verkehr auf die Schiene zu verlagern: Daß nicht jeder mit Waren zu beliefernde Unternehmensstandort über einen Gleisanschluß verfügt, ist dem Publikum nämlich auch ohne besondere Aufklärung ebenso bewußt wie der Umstand, daß Investitionen in die Zukunft - wie sie die Beklagte ankündigt - eben noch nicht sofort wirksam sein können. Auch das auf Paragraph 2, UWG gestützte Unterlassungsbegehren zu Punkt 2) des Begehrens ist daher unberechtigt. Dem Revisionsrekurs konnte daher nur im aufgezeigten Umfang ein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43,, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).