Der bei einem Unfall Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG auch nach Konkurseröffnung gemäß § 6 Abs 2 KO so geltend machen, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Masseverwalter. Er kann die Klage aber sofort einbringen, ohne dass, wie bei Konkursforderungen, ein Prüfungsverfahren vorauszugehen hätte.Der bei einem Unfall Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach Paragraph 157, VersVG auch nach Konkurseröffnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, KO so geltend machen, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Masseverwalter. Er kann die Klage aber sofort einbringen, ohne dass, wie bei Konkursforderungen, ein Prüfungsverfahren vorauszugehen hätte.