Rechtssatz für 1Ob211/99g 1Ob149/03y 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112324

Geschäftszahl

1Ob211/99g; 1Ob149/03y; 2Ob209/10i

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Norm

WRG §117 Abs7
ZPO §577 Abs2
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Verfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 149/03y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 149/03y
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Bestellung von Schiedsgutachtern in allgemeinen Streitsachen entfällt jede gerichtliche Hilfstätigkeit. (T1)
  • 2 Ob 209/10i
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112324

Im RIS seit

04.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00211_99G0000_001

Rechtssatz für 1Ob2/95 1Ob211/99g 7Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057140

Geschäftszahl

1Ob2/95; 1Ob211/99g; 7Ob164/00v; 8Ob164/02d; 7Ob239/07h; 5Ob175/09k; 3Ob115/10y; 6Ob170/11k; 10Ob38/12d; 5Ob255/15h; 5Ob121/17f; 2Ob127/17s; 7Ob95/19z; 6Ob162/19w

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

JN §40a
  1. JN § 40a heute
  2. JN § 40a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht Paragraph 44, JN anzuwenden ist vergleiche AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Vgl; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist. (T1); Veröff: SZ 72/123
  • 7 Ob 164/00v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 164/00v
    Vgl
  • 8 Ob 164/02d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 164/02d
    Auch; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig ist. (T2)
  • 7 Ob 239/07h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 239/07h
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/180
  • 5 Ob 175/09k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 175/09k
    Auch; Beisatz: Nach Umdeutung eines Sachantrags in eine Klage sind die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies macht eine amtswegige Überweisung des beim unzuständigen Gericht eingebrachten, in eine Klage umgedeuteten Antrags nach § 44 JN unzulässig. (T4)
  • 3 Ob 115/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 115/10y
  • 6 Ob 170/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 170/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Judikaturdifferenz zwischen 1 Ob 2/95 ua und 5 Ob 175/09k ist hier nicht präjudiziell. (T5)
  • 10 Ob 38/12d
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 38/12d
    Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T6); Veröff: SZ 2012/124
  • 5 Ob 255/15h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 121/17f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 121/17f
  • 2 Ob 127/17s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 127/17s
    Vgl
  • 7 Ob 95/19z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 95/19z
  • 6 Ob 162/19w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 162/19w
    Vgl aber; Beisatz: Wenn der Antragsteller auf die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs beharrt, ist der Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen (so bereits 5 Ob 121/19f). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_001

Rechtssatz für 1Ob27/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045814

Geschäftszahl

1Ob27/93; 1Ob2/95; 1Ob40/94; 1Ob35/94 (1Ob36/94); 1Ob211/99g; 1Ob250/99t; 1Ob265/99y; 1Ob305/00k; 1Ob300/01a; 1Ob20/07h; 1Ob189/07m; 1Ob229/07v; 2Ob38/12w; 1Ob212/18k; 1Ob164/21f

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Rechtssatz

Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfasst wird. Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden können oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten können (Paragraphen 72,, 111 Absatz 4, WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG das Gericht; hiebei ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm. Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen" im Sinne von Paragraph 117, WRG zu deuten sind, entscheidet darüber im Streitfall betreffend die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 27/93
    Veröff: SZ 67/6
  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
    Beisatz: Die im ersten Absatz angesprochenen Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden. (T1)
  • 1 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
    Beisatz: Durch die nach § 117 WRG in jedem Fall bestehende, allenfalls sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit gehen Bedenken im Hinblick auf Art 6 MRK ins Leere. (T2)
  • 1 Ob 35/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 1 Ob 35/94
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 250/99t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 250/99t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 265/99y
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 265/99y
    Beis wie T1; Beisatz: Über Streitigkeiten aufgrund eines im Zuge eines wasserbehördlichen Verfahrens geschlossenen Parteiübereinkommens, das der Beurkundung in einem wasserbehördlichen Bescheid entbehrt, aber auch über solche aufgrund von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinem bürgerlichen Recht - gleichviel, ob ex contractu oder ex delicto - ist im streitigen Rechtsweg zu verhandeln und zu entscheiden. (T3)
  • 1 Ob 305/00k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
    Beisatz: Hier bezieht sich das beurkundete Übereinkommen auf eine "freiwillige Einräumung zivilrechtlicher Rechte (Eigentum und Dienstbarkeiten)". (T4)
  • 1 Ob 300/01a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 300/01a
    Auch; Beisatz: Wird das Klagebegehren auf einen Privatrechtstitel und nicht auf eine im Zuge wasserrechtlicher Verfahren getroffene Vereinbarung über sonst zwangsweise einzuräumende Rechte gestützt, so ist der streitige Rechtsweg zulässig. (T5)
  • 1 Ob 20/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 20/07h
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Ablehnung der meritorischen Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde ist die Entschädigung für die Quellschüttung nicht nach § 117 Abs 4 und 6 WRG, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T6); Beisatz: Gemäß § 117 Abs 7 WRG hat, soweit Angelegenheiten des Abs 1 (betreffend Entschädigungen und Beiträge) in Übereinkommen (§ 111 Abs 3) geregelt werden, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs 6) zu entscheiden, und zwar ausschließlich und ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde. (T7)
  • 1 Ob 189/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 189/07m
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 229/07v
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 229/07v
  • 2 Ob 38/12w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 38/12w
    Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T8)
  • 1 Ob 212/18k
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 212/18k
    Beisatz: Hier keine spezifisch wasserrechtlichen Entschädigungs-, Ersatz- oder Beitragsleistungen iSd § 117 Abs 1 WRG sondern auf allgemeines Zivilrecht gestützter Anspruch. (T9)
  • 1 Ob 164/21f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 164/21f
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045814

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00027_9300000_001

Rechtssatz für 2Ob276/64 7Ob201/66 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034722

Geschäftszahl

2Ob276/64; 7Ob201/66; 2Ob234/67; 7Ob130/70; 2Ob72/71; 2Ob101/71; 8Ob10/72; 8Ob24/72; 2Ob158/72; 2Ob67/73; 7Ob9/74; 7Ob138/75; 7Ob518/76; 7Ob558/76; 4Ob363/76; 8Ob20/77; 8Ob169/78; 8Ob218/78; 1Ob722/79; 2Ob3/81; 4Ob550/81; 1Ob805/82; 7Ob723/83; 2Ob39/84; 1Ob606/85; 2Ob575/88; 1Ob643/89; 2Ob38/91; 3Ob560/91; 4Ob141/93; 1Ob12/94; 5Ob368/97x; 1Ob211/99g; 1Ob89/01x; 8Ob58/10b; 8Ob16/11b; 4Ob240/17y; 2Ob71/21m; 5Ob33/22x

Entscheidungsdatum

11.04.2022

Rechtssatz

Die "gehörige Fortsetzung der Klage" durch den Berechtigten kann begrifflich nur dann verneint werden, wenn dieser trotz einer - gesetzlich oder richterlich - normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten ist. Der Berechtigte ist nicht verhalten, zur Vermeidung der in Paragraph 1497, ABGB normierten Rechtsnachteile das - von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 276/64
    Entscheidungstext OGH 01.10.1964 2 Ob 276/64
    Veröff: SZ 37/134
  • 7 Ob 201/66
    Entscheidungstext OGH 14.12.1966 7 Ob 201/66
    Beisatz: Gilt auch für die Verpflichtung zur Betriebsamkeit nach § 812 ABGB. (T1) Veröff: EvBl 1967/266 S 353
  • 2 Ob 234/67
    Entscheidungstext OGH 07.09.1967 2 Ob 234/67
    Veröff: RZ 1968,74 = EFSlg 8917
  • 7 Ob 130/70
    Entscheidungstext OGH 22.07.1970 7 Ob 130/70
    Beisatz: Kündigt der Richter ausdrücklich an, das Verfahren werde bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kostenvorschüsse nur auf Antrag der Gegenpartei fortgesetzt werden, so muß der Kläger auch dann von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn der Auftrag zur Leistung von Kostenvorschüssen ungesetzlich war. (T2)
  • 2 Ob 72/71
    Entscheidungstext OGH 04.11.1971 2 Ob 72/71
    Veröff: EFSlg 1972/201 S 397
  • 2 Ob 101/71
    Entscheidungstext OGH 04.11.1971 2 Ob 101/71
    Beisatz: Gehörige Fortsetzung des Verfahrens trotz Nichterlag eines gesetzwidrigen Kostenvorschusses. (T3)
  • 8 Ob 10/72
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 8 Ob 10/72
    nur: Der Berechtigte ist nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das - von sich aus säumige Prozeßgericht zu betreiben. (T4)
  • 8 Ob 24/72
    Entscheidungstext OGH 15.02.1972 8 Ob 24/72
    nur T4; Beisatz: a) Kein ungerechtfertigter Verfahrensstillstand bei unrichtig an die Folgen des § 279 ZPO geknüpften gerichtlichen Auftrag zur Präzisierung der Ansprüche mit Schriftsatz;
    b) Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses für beantragten Sachverständigenbeweis, obwohl aus dem ergänzenden Vorbringen kein neuer Anspruch abgeleitet wird. (T5)
  • 2 Ob 158/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 158/72
    nur T4; Beisatz: Konnte oder mußte der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, dann läßt seine Untätigkeit nicht ohne weiteres den Schluß zu, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. (T6) Veröff: EvBl 1973/157 S 352 = SZ 46/5
  • 2 Ob 67/73
    Entscheidungstext OGH 10.05.1973 2 Ob 67/73
    nur T4
  • 7 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 17.01.1974 7 Ob 9/74
    nur T4; Beisatz: Kläger konnte eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten. (T7) Veröff: EvBl 1974/196 S 437
  • 7 Ob 138/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 138/75
    nur T4; Veröff: VersR 1976,1198
  • 7 Ob 518/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
    nur T4
  • 7 Ob 558/76
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 7 Ob 558/76
    nur T4; Beisatz: Es sei denn, er muß erkennen, daß das Gericht das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen wird. (T8) Veröff: JBl 1976,591
  • 4 Ob 363/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 363/76
    Beis wie T6; Beis wie T8
  • 8 Ob 20/77
    Entscheidungstext OGH 23.03.1977 8 Ob 20/77
    Beis wie T2; Beis wie T6
  • 8 Ob 169/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 169/78
    Vgl; Beis wie T2
  • 8 Ob 218/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 218/78
    nur T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 52/30
  • 1 Ob 722/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 722/79
    nur T4
  • 2 Ob 3/81
    Entscheidungstext OGH 10.03.1981 2 Ob 3/81
    nur T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
    nur T4
  • 1 Ob 805/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 805/82
    Vgl auch
  • 7 Ob 723/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 723/83
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 2 Ob 39/84
    Entscheidungstext OGH 28.09.1984 2 Ob 39/84
    Beis wie T8; Veröff: EvBl 1985/74 S 370
  • 1 Ob 606/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 606/85
    Veröff: EvBl 1985/149 S 689 = JBl 1986,651 = SZ 58/112
  • 2 Ob 575/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 575/88
    Beis wie T6
  • 1 Ob 643/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 643/89
    nur T4
  • 2 Ob 38/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 2 Ob 38/91
    Beis wie T8
  • 3 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 560/91
    Auch; Beis wie T6; Veröff: EvBl 1992/34 S 164 = SZ 64/156 = RZ 1993/67 S 177
  • 4 Ob 141/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 141/93
    nur T4
  • 1 Ob 12/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 12/94
    nur T4; Veröff: SZ 67/68
  • 5 Ob 368/97x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden. (T9) Veröff: SZ 70/192
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 89/01x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 89/01x
    Auch; Beisatz: Hier war eine Fülle von Rechtsmitteln zu erledigen, und für den Antragsteller daher nicht erkennbar, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren selbst von sich aus nicht mehr tätig werden würde. (T10)
  • 8 Ob 58/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 58/10b
    Auch
  • 8 Ob 16/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
    Auch; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T11)
  • 4 Ob 240/17y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 240/17y
    Beis wie T6
  • 2 Ob 71/21m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 71/21m
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T12)
  • 5 Ob 33/22x
    Entscheidungstext OGH 11.04.2022 5 Ob 33/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19641001_OGH0002_0020OB00276_6400000_001

Rechtssatz für 2Ob527/54; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017756

Geschäftszahl

2Ob527/54; 5Ob48/62; 7Ob227/66; 5Ob142/70; 5Ob215/71; 6Ob195/71; 5Ob233/71; 3Ob49/72; 5Ob57/73; 7Ob246/73; 3Ob14/74; 7Ob226/74; 7Ob158/75; 8Ob251/75; 4Ob63/75; 6Ob531/77; 6Ob551/77; 3Ob562/76; 8Ob510/77; 1Ob542/77; 6Ob620/77; 1Ob692/77; 7Ob630/78; 4Ob571/78; 2Ob578/78; 8Ob566/78; 1Ob698/79; 4Ob546/79; 7Ob533/80; 8Ob525/79; 1Ob784/79; 1Ob803/79; 3Ob588/80; 3Ob509/81; 5Ob726/81; 6Ob756/81; 1Ob1/82; 7Ob789/81; 6Ob810/81; 3Ob597/82; 7Ob817/82; 8Ob518/82; 8Ob637/84; 3Ob530/85; 8Ob526/87; 7Ob550/87; 9ObA115/87; 8Ob591/87; 7Ob726/87; 2Ob672/87; 8Ob606/87 (8Ob607/87); 6Ob739/87; 8Ob611/87; 7Ob679/88; 2Ob510/89; 2Ob45/89 (2Ob46/89); 8Ob513/89; 7Ob530/91; 7Ob523/91; 7Ob596/91; 7Ob559/95; 3Ob567/95; 1Ob517/95; 2Ob2133/96g; 4Ob111/98x; 1Ob211/99g; 8Ob87/06m; 8Ob163/06p; 2Ob253/08g; 1Ob210/15m; 4Ob155/19a; 4Ob17/20h; 4Ob5/20v; 8ObA65/22z

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Norm

ABGB §914 II
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Unter Parteiabsicht im Sinne des Paragraph 914, ist keineswegs irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anders als der Geschäftszweck zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 527/54
    Entscheidungstext OGH 17.07.1954 2 Ob 527/54
    Veröff: MietSlg 3644
  • 5 Ob 48/62
    Entscheidungstext OGH 11.04.1962 5 Ob 48/62
  • 7 Ob 227/66
    Entscheidungstext OGH 08.04.1967 7 Ob 227/66
  • 5 Ob 142/70
    Entscheidungstext OGH 17.06.1970 5 Ob 142/70
    Veröff: MietSlg 22073
  • 5 Ob 215/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 5 Ob 215/71
    Veröff: MietSlg 23080
  • 6 Ob 195/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 6 Ob 195/71
    Veröff: EvBl 1972/111 S 206
  • 5 Ob 233/71
    Entscheidungstext OGH 10.11.1971 5 Ob 233/71
  • 3 Ob 49/72
    Entscheidungstext OGH 18.05.1972 3 Ob 49/72
  • 5 Ob 57/73
    Entscheidungstext OGH 11.04.1973 5 Ob 57/73
    Auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer Bürgschaftsgarantie - Erklärung beziehungsweise Bankgarantie - Erklärung (T1)
    Veröff: EvBl 1973/177 S 396 = NZ 1974,77 = QuHGZ 1973 3/419 = QuHGZ 1973 4/19 = ZfRV 1973 4/303 (mit zustimmender Glosse von Schinnerer)
  • 7 Ob 246/73
    Entscheidungstext OGH 17.01.1974 7 Ob 246/73
    Auch
  • 3 Ob 14/74
    Entscheidungstext OGH 05.02.1974 3 Ob 14/74
    Veröff: EvBl 1974/220 S 488 = Arb 9192
  • 7 Ob 226/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 7 Ob 226/74
  • 7 Ob 158/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 158/75
    Veröff: MietSlg 27117
  • 8 Ob 251/75
    Entscheidungstext OGH 17.12.1975 8 Ob 251/75
  • 4 Ob 63/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 63/75
    Beisatz: "Freie Betriebsvereinbarung" (T2)
    Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 (mit kritischer Anmerkung von Bydlinski) = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein) = SozM IE,139
  • 6 Ob 531/77
    Entscheidungstext OGH 10.03.1977 6 Ob 531/77
  • 6 Ob 551/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 551/77
  • 3 Ob 562/76
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 3 Ob 562/76
    Veröff: JBl 1979,146
  • 8 Ob 510/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 8 Ob 510/77
  • 1 Ob 542/77
    Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 542/77
    Veröff: JBl 1978,428
  • 6 Ob 620/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 620/77
    Veröff: HS X/XI/9
  • 1 Ob 692/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1978 1 Ob 692/77
  • 7 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 630/78
  • 4 Ob 571/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 571/78
    Auch
  • 2 Ob 578/78
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 578/78
    Veröff: SZ 52/18 = JBl 1978,596
  • 8 Ob 566/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 566/78
  • 1 Ob 698/79
    Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 698/79
    Veröff: SZ 52/130
  • 4 Ob 546/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 546/79
    Beisatz: Bürgschaftserklärung (T3)
  • 7 Ob 533/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 533/80
    Auch
  • 8 Ob 525/79
    Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 525/79
    Beisatz: Rücklegung in der Bürgschaftserklärung. (T4)
  • 1 Ob 784/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
  • 1 Ob 803/79
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 803/79
    Veröff: SZ 53/104
  • 3 Ob 588/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 588/80
  • 3 Ob 509/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 509/81
    Auch
  • 5 Ob 726/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 726/81
    Auch
  • 6 Ob 756/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 756/81
    Beisatz: Hier: "Erschließungskosten" und "Anliegeleistungen". (T5)
    Veröff: MietSlg 34132(14)
  • 1 Ob 1/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 1/82
  • 7 Ob 789/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 789/81
  • 6 Ob 810/81
    Entscheidungstext OGH 26.05.1982 6 Ob 810/81
    Auch; Beisatz: Hier: Bankgarantie (T6)
  • 3 Ob 597/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 597/82
    Beisatz: Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vergleichsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist ein weiterer Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen. (T7)
  • 7 Ob 817/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 817/82
  • 8 Ob 518/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 518/82
  • 8 Ob 637/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 637/84
    Veröff: JBl 1986,46
  • 3 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 530/85
  • 8 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 26.02.1987 8 Ob 526/87
    Beisatz: Der Geschäftszweck, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss. (T8) Veröff: WBl 1987,239
  • 7 Ob 550/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 550/87
  • 9 ObA 115/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 115/87
    Ähnlich; Beisatz: § 48 ASGG (T9)
  • 8 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 591/87
    Beis wie T8
  • 7 Ob 726/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 726/87
  • 2 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 672/87
  • 8 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 606/87
  • 6 Ob 739/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
  • 8 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 8 Ob 611/87
    Veröff: ÖBA 1989,183
  • 7 Ob 679/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 679/88
  • 2 Ob 510/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 510/89
  • 2 Ob 45/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 2 Ob 45/89
    Veröff: ZVR 1990/81 S 229
  • 8 Ob 513/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 513/89
  • 7 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 7 Ob 530/91
    Vgl; Veröff: EFSlg XXVIII/13
  • 7 Ob 523/91
    Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 523/91
  • 7 Ob 596/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 596/91
  • 7 Ob 559/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 559/95
    Beis wie T1; Beis wie T8
  • 3 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 567/95
  • 1 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 517/95
    Auch
  • 2 Ob 2133/96g
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2133/96g
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Zur Erforschung der Parteienabsicht sind vor allem die Erklärungen der Partei heranzuziehen (EvBl 1973/177). (T10)
  • 4 Ob 111/98x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 111/98x
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Auch; Veröff: SZ 72/123
  • 8 Ob 87/06m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 87/06m
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
  • 2 Ob 253/08g
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 253/08g
    auch Beis wie T8; Beisatz: Unter dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen, ist der dem Erklärungsgegner erkennbare, redlicherweise zu unterstellende Geschäftszweck zu verstehen. (T11)
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Auch
  • 4 Ob 155/19a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 155/19a
  • 4 Ob 17/20h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 17/20h
  • 4 Ob 5/20v
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 5/20v
  • 8 ObA 65/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 65/22z
    Beisatz: Hier: Auslegung „sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0017756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19540717_OGH0002_0020OB00527_5400000_001

Rechtssatz für 5Ob368/97x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108773

Geschäftszahl

5Ob368/97x; 1Ob211/99g; 8Ob181/01b; 7Ob156/10g; 5Ob4/23h

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

ABGB §1497 III
MRG §27 Abs1
MRG §27 Abs3
MRG §37 Abs1 Z14
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Paragraph 1497, ABGB ist analog auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen anzuwenden, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltend zu machen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 368/97x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x
    Veröff: SZ 70/192
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verfahren gemäß § 117 Abs 7 WRG. (T1); Veröff: SZ 72/123
  • 8 Ob 181/01b
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 181/01b
    Vgl; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). (T2)
  • 7 Ob 156/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 156/10g
    Vgl; Beisatz: Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB durch vorerst unbestimmtes, später aber auftragsgemäß präzisiertes Unterhaltsbegehren. (T3)
  • 5 Ob 4/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.10.2023 5 Ob 4/23h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108773

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00368_97X0000_001

Rechtssatz für 7Ob2/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081371

Geschäftszahl

7Ob2/93; 7Ob164/98p; 1Ob211/99g; 7Ob56/02i; 7Ob130/04z; 7Ob184/06v; 7Ob185/06s; 7Ob51/09i; 7Ob214/09k; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob220/10v; 7Ob35/12s; 7Ob19/12p; 7Ob148/14m; 8Ob72/15v; 7Ob124/15h; 7Ob235/16h; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

AUVB 1989/SS300 Art15
AUVB 1994-K Art5
AUVB 1995 Art15
AUVB 2001 Art15.3
AVB Krankenhaus §21
VersVG §64 Abs1
VersVG §184 Abs1

Rechtssatz

Die Klausel des Paragraph 21, AVB, dass eine nach Paragraph 21, Ziffer 3, AVB Krankenhaus zu bildende Ärztekommission zur Feststellung der Art und des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit zu bestellen ist, stellt einen Schiedsgutachtervertrag dar. Dem Schiedsgutachtervertrag kommt keine prozesshindernde Wirkung zu, doch ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde, es sei denn, dass die in diesem Verfahren festzustellenden Belange unbestritten sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 2/93
    Veröff: VersRdSch 1993,388
  • 7 Ob 164/98p
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 164/98p
    Vgl; Beisatz: Hier: AUVB - Ärztekommission. (T1)
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Vgl auch; nur: In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Anspruch grundsätzlich nicht fällig, solange das Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet und (wenn auch erfolglos) durchgeführt wurde. (T2)
    Veröff: SZ 72/123
  • 7 Ob 56/02i
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 56/02i
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T3)
  • 7 Ob 130/04z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 130/04z
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1994-K. (T4)
  • 7 Ob 184/06v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 184/06v
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 185/06s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 185/06s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T5)
    Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T6)
  • 7 Ob 51/09i
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 51/09i
    Auch; Beisatz: Hier: Art 15 Punkt 3 AUVB 2001. (T7)
  • 7 Ob 214/09k
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 214/09k
    Auch
  • 7 Ob 222/09m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 222/09m
    Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T8)
    Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T9)
  • 7 Ob 120/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 120/10p
    Auch
  • 7 Ob 220/10v
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 220/10v
    Auch
  • 7 Ob 35/12s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 35/12s
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 19/12p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 19/12p
    Auch; Beisatz: Für die Anrufung der Ärztekommission ist erforderlich, dass derjenige, der diese beantragen will, Kenntnis vom Vorliegen einer in Art 18.1. U 500 genannten Meinungsverschiedenheit hat. (T10)
  • 7 Ob 148/14m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 148/14m
    Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung der Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG (vgl auch § 64 Abs 1 VersVG) dar. (T11)
    Veröff: SZ 2014/104
  • 8 Ob 72/15v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 72/15v
    Auch; nur: Einer Schiedsgutachterabrede kommt keine prozesshindernde Wirkung zu. (T12)
  • 7 Ob 124/15h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 124/15h
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 235/16h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 235/16h
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0070OB00002_9300000_002

Rechtssatz für 1Ob501/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106358

Geschäftszahl

1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 6Ob104/17p; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen, sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
    Veröff: SZ 69/168
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Vgl auch; nur: Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten. (T1)
    Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 300/00z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 300/00z
    Vgl auch; Beisatz: Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)
  • 2 Ob 236/07f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 236/07f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einordnung eines konkreten Vertrages als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag ist im Einzelfall zu prüfen und entzieht sich einer generellen Beurteilung. (T3)
  • 6 Ob 104/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 104/17p
    Auch; nur: Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen. (T4)
    Beis wie T3
    Veröff: SZ 2017/150
  • 5 Ob 119/22v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 119/22v
    Vgl; nur T4
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_003

Rechtssatz für 1Ob501/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106359

Geschäftszahl

1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
    Veröff: SZ 69/168
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1)
    Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 300/00z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 300/00z
    Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)
  • 2 Ob 236/07f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 236/07f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 42/10g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 42/10g
    Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3)
  • 18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112
  • 5 Ob 119/22v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 119/22v
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_004

Entscheidungstext 1Ob211/99g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

SZ 72/123

Geschäftszahl

1Ob211/99g

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Martin S*****, 2) Günther S*****, und 3) Anton S*****, alle vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die Antragsgegnerin Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen der Auslegung und der Rechtswirkungen eines Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 1999, GZ 5 R 21/99s-36, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluß des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 27. November 1998, GZ 1 Nc 28/94k-30, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Den Antragstellern steht an einem Bach und dessen Nebengewässern das Fischereirecht zu. Der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 3. Juli 1991 die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer biologischen Kläranlage samt Einbringung der biologisch gereinigten Abwässer in einen unbenannten Zufluß des erwähnten Baches erteilt. Nach einer Projektänderung fand am 11. Juni 1992 eine Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde statt, bei der die Antragsteller mit der Antragsgegnerin das folgende, im rechtskräftigen Bescheid vom 30. Juni 1992 beurkundete Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG trafen:

"1. Die Fischereiberechtigten stimmen dem vorliegenden Abänderungsprojekt vorbehaltlich der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Behörde zu, sofern ein zivilrechtlicher Vertrag über die Entschädigungshöhe zwischen der ... (Antragsgegnerin) ... und den Fischereiberechtigten bis Jahresende 1992 abgeschlossen wird. Sollte es zu keiner Einigung über die Entschädigungshöhe kommen, ist die Entschädigungshöhe entsprechend dem noch zu erstellenden Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl. Ing. R ... J ... anzuerkennen. Die Kosten für dieses Gutachten sind von der ... (Antragsgegnerin) ... zu tragen.

2. Der Vertreter der ... (Antragsgegnerin) ... stimmt den unter 1. angeführten Forderungen der Fischereiberechtigten zu."

Die Vertragsparteien erzielten bis zum Jahresende 1992 keine Einigung über die Entschädigungshöhe. Der Sachverständige, auf den sie sich für diesen Fall als Gutachter geeinigt hatten, war jedoch nach dem Jahreswechsel 1992/93 bereits im Ruhestand und erklärte den Antragstellern, keine Gutachten mehr zu erstatten.

Die Antragsteller begehrten am 1. Juni 1994 (Einlagen bei Gericht) die Zuerkennung einer Entschädigung von 460.000 S und brachten vor, sie und alle anderen Beteiligten seien bei Abschluß des Übereinkommens vom 11. Juni 1992 der Ansicht gewesen, sie würden selbst bei "ordnungsgemäßem Betrieb der Kläranlage" geschädigt werden, es sei jedoch ein wesentlich geringerer Schaden als jener erwartet worden, der als Folge des Kläranlagenbetriebs durch wiederholtes größeres und kleineres Fischsterben tatsächlich eingetreten sei. Nach dem Gutachten eines von ihnen beauftragten gerichtlichen Sachverständigen betrage der von September 1992 bis Oktober 1993 durch die Kläranlage verursachte Schaden 1,365.956 S. Angesichts dieser Tatsache habe sich die Antragsgegnerin "darauf zurückgezogen", das Gutachten sei "nicht mit ihrem Einverständnis" eingeholt worden. Sie anerkenne daher den darin ausgemittelten Schaden nicht und lehne jede Entschädigungsleistung ab. Vorerst werde aus prozessualer Vorsicht lediglich ein Teilbetrag des Gesamtschadens geltend gemacht. Die gerichtliche Entscheidungskompetenz gründe sich auf Paragraph 117, Absatz 6 und 7 WRG. Der Entschädigungsanspruch sei in Ermangelung einer Säumnis bei der Verfahrensfortsetzung nicht verjährt.

Die Antragsgegnerin wendete ein, aufgrund "gesicherter Unterlagen" schon bei Abschluß des Übereinkommens vom 11. Juni 1992 angenommen zu haben, daß den Antragstellern bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kläranlage "mit Sicherheit kein Schaden entstehen" werde; ein solcher sei auch nicht eingetreten. Die Wasserqualität des Baches habe sich sogar verbessert. Die gegenteiligen Behauptungen des von den Antragstellern beauftragten Sachverständigen seien "realitätsfremd"; er sei wegen seiner "engen Bekanntschaft" mit den Antragstellern überdies befangen. Der Entschädigungsantrag habe die Anspruchsverjährung nicht unterbrochen, weil die Antragsteller die gehörige Fortsetzung des Verfahrens unterlassen hätten.

Der bisherige Verfahrensgang stellt sich - nach dem Akteninhalt - wie folgt dar:

Der Entschädigungsantrag wurde am 1. Juni 1994 eingebracht. Darin beantragten die Antragsteller zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Schaden und dem Kläranlagenbetrieb die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Fache der Gewässerökologie". Als Beweismittel für die Schadenshöhe beriefen sie sich auf einen Ortsaugenschein, vorzulegende Gutachten und Augenscheinsgegenstände, (noch) unbenannte Personen als Zeugen und auf die Parteienvernehmung. Beim ersten Verhandlungstermin am 6. Juli 1994 trugen die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte vor. Im Folgetermin am 4. November 1994 kündigte das Erstgericht die Beiziehung eines Sachverständigen der Gewässerökologie und eines solchen des Fischereiwesens an. Mit Beschluß vom 19. Jänner 1995 bestellte es einen Sachverständigen der Gewässerökologie und trug den Parteien zur Deckung der erwarteten Gebühren beider Sachverständigen auf, je 100.000 S an Kostenvorschüssen zu erlegen. Im übrigen sprach es aus, daß das Verfahren erst "nach Einlangen beider Kostenvorschüsse fortgesetzt" werde. Das Gericht zweiter Instanz setzte die aufgetragenen Kostenvorschüsse mit Beschluß vom 21. Juni 1995 auf je 60.000 S herab. Am 21. August 1995 langte der Kostenvorschuß der Antragsteller beim Erstgericht ein. Die Antragsgegnerin bezahlte dagegen nichts. Daraufhin trug das Erstgericht den Antragstellern mit Beschluß vom 1. September 1995 "bei den Rechtsfolgen des Paragraph 332, Absatz 2, 1. Satz ZPO" auf, innerhalb eines Monats einen weiteren Kostenvorschuß von 60.000 S zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des gewässerökologischen Gutachtens zu erlegen. Am 19. Oktober 1995 langte ein weiterer Kostenvorschuß der Antragsteller von 30.000 S beim Erstgericht ein. Daraufhin ordnete es mit Beschluß vom 10. April 1996 an, den von den Antragstellern erlegten Gesamtbetrag von 90.000 S an deren Vertreter zurückzuüberweisen. Am 15. April 1996 beantragten die Antragsteller die "Fortsetzung des Außerstreitverfahrens". Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 30. Mai 1996 zurück. Das Gericht zweiter Instanz trug dem Erstgericht mit Beschluß vom 12. November 1996 die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Im folgenden Verhandlungstermin vom 17. Jänner 1997 wurde "die Sach- und Rechtslage erörtert". Die Parteien erstatteten weiteres Vorbringen. Der Antragstellervertreter legte das als Beweismittel angebotene Gutachten zur Schadenshöhe vor und beantragte, den Gutachter als Zeugen zu vernehmen. Schließlich wurde die Tagsatzung zur Beischaffung des Verwaltungsakts auf unbestimmte Zeit erstreckt. Dieser Akt wurde im Verhandlungstermin vom 25. April 1997 erörtert und sodann "festgestellt, daß sich zwischen Antragstellern und Antragsgegnervertreter konkrete Vergleichsgespräche anbahnen" und die Antragsteller "einen schriftlichen Vergleichsvorschlag an die Antragsgegnerin ausarbeiten" werden. Daraufhin wurde "die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckt" und überdies verkündet: "Nächster Termin ergeht schriftlich." Am 2. Oktober 1997 unterbreiteten die Antragsteller der Antragsgegnerin einen Vergleichsvorschlag, der vom Antragsgegnervertreter mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 "rundweg" abgelehnt wurde. Weitere Vergleichsgespräche fanden nicht mehr statt. Am 2. November 1998 begehrten die Antragsteller die Verfahrensfortsetzung durch "Anberaumung einer Außerstreitverhandlung". Im Verhandlungstermin vom 13. November 1998 erhob die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung und brachte vor, die Antragsteller hätten das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Letztere verneinten jede Säumnis, verwiesen auf die Erstreckung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit, beantragten die Aufnahme der angebotenen Beweise und "nötigenfalls" die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Daraufhin verkündete das Erstgericht, seine Entscheidung werde schriftlich ergehen.

Mit Beschluß vom 27. November 1998 wies das Erstgericht den Entschädigungsanspruch wegen Verjährung ab. Ein solcher Anspruch verjähre in drei Jahren. Die Antragsteller hätten das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, sodaß deren verfahrenseinleitender Akt die Verjährung des für den Zeitraum September 1992 bis Oktober 1993 geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gemäß Paragraph 1497, ABGB nicht unterbrochen habe. Die Pflichten des "Außerstreitrichters" gingen "nicht so weit ..., die ohnedies vertretenen Parteien in einem ... grundsätzlich kontradiktorisch angelegten Verfahren gleichsam an die Hand zu nehmen und sogar das Ergebnis der Vergleichsbemühungen von Amts wegen zu kontrollieren, um dann im Falle des Scheiterns dieser Bemühungen das Gerichtsverfahren fortzusetzen". Überdies hätten die Antragsteller den Antrag auf Verfahrensfortsetzung auch dann früher stellen müssen, wenn sie eine weitere Gerichtstätigkeit mit Recht hätten erwarten dürfen. Deren lange Untätigkeit rechtfertige den Schluß, daß ihnen an der Erreichung des Verfahrensziels nichts mehr gelegen gewesen sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung "unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund" auf und sprach die Zulässigkeit des "Revisionsrekurses" aus. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, das Erstgericht hätte das Verfahren wegen des in Außerstreitsachen geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit - trotz der Untätigkeit der Antragsteller über einen längeren Zeitraum - von sich aus fortsetzen müssen. Es sei eine "vornehme Pflicht des Außerstreitrichters", den "Anspruch der Beteiligten auf Erledigung ihrer Anträge" von Amts wegen zu erfüllen. Da das Erstgericht die Verhandlung im bisher letzten Termin auf unbestimmte Zeit erstreckt habe, hätten die Antragsteller mit weiteren Verfahrensschritten des Erstgerichts ohnehin rechnen dürfen. Bis zur Ablehnung des Vergleichsanbots durch die Antragsgegnerin habe für die Antragsteller keine Veranlassung bestanden, in der Frage der Verfahrensfortsetzung selbst aktiv zu werden. Nach dessen Ablehnung hätten sie jedoch " nicht mehr für unbegrenzte Zeit weiterhin neben dem Gericht ... untätig bleiben" und auf gerichtliche Maßnahmen warten dürfen. Wenngleich sie den Fortsetzungantrag erst zehn Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbots gestellt hätten, könne allein daraus "gerade noch nicht" geschlossen werden, daß ihnen an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs nichts mehr gelegen sei. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei in Ermangelung einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung einer "Untätigkeit der Antragsteller über mehr als ein 3/4 Jahr" zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Antragsgegnerin ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

1. Der erkennende Senat mußte zur Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 3, WRG in der geltenden Fassung nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - also zu Fragen im Zusammenhang mit bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen - schon mehrmals Stellung nehmen und kam in der später fortgeschriebenen (1 Ob 40/94; 1 Ob 2/95) Grundsatzentscheidung 1 Ob 27/93 (= SZ 67/6) zu folgendem Ergebnis:

a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfaßt wird. Solche Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden

b) Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (Paragraph 72,, Paragraph 111, Absatz 4, WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4, und Absatz 6, WRG das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.

c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von Paragraph 117, WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.

1. 1. Die Antragsteller machten nach ihrem Begehren einen Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG geltend, der - entsprechend seinem rechtlichen Wesen - als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren ist (SZ 67/6 mwN) und ihnen aufgrund der Rechtswirkungen des Übereinkommens vom 11. Juni 1992 gebühren soll. Ein solcher Antrag auf Leistung einer angemessenen Entschädigung wird jedoch von der gerichtlichen Entscheidungskompetenz gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG deshalb nicht erfaßt, weil nach dieser gesetzlichen Bestimmung nur über die Auslegung und Rechtswirkungen eines gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommens zu erkennen ist. Eine sukzessive Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG besteht im Anlaßfall aber genausowenig, weil es an einer Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG über einen Entschädigungsanspruch mangelt (so schon SZ 67/6 in Beurteilung eines in den Grundsatzfragen vergleichbaren Sachverhalts). Der Schadenersatzanspruch der Antragsteller nach Paragraph 26, Absatz eins, WRG kann gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Satz 1 WRG auch gar nicht im Verfahren außer Streitsachen, sondern nur im ordentlichen (streitigen) Rechtsweg geltend gemacht werden, weil im Anlaßfall der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Satz 2 WRG als Voraussetzung einer primären Entscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde und einer daran anschließenden sukzessiven Gerichtszuständigkeit nicht verwirklicht wurde.

Eine den Obersten Gerichtshof bindende rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs liegt nicht vor, weil die maßgeblichen Abgrenzungsfragen von den Vorinstanzen nicht erkannt wurden und deshalb der Entscheidungswille, über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs endgültig abzusprechen, gar nicht vorliegen kann. Die vom Gesetzgeber überaus unübersichtlich geregelte und unmittelbarem Verständnis gar nicht zugängliche Abgrenzung der Kompetenz der Wasserrechtsbehörde einerseits sowie der außerstreitigen und streitigen Gerichtszuständigkeit in Wasserrechtsfragen andererseits blieb bisher aber - genauso wie die schon zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats, die für eine Aufhellung des gesetzgeberischen Willens sorgten, im Zeitpunkt der Antragseinbringung aber entweder noch nicht veröffentlicht waren oder gar nicht zur Verfügung standen - auch den Parteien verborgen.

1. 2. Zufolge Paragraph 40 a, JN kommt die Zurückweisung eines Antrags im Verfahren außer Streitsachen wegen einer - auch von Amts wegen aufzugreifenden - Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nur in Betracht, wenn das angerufene Gericht für das gesetzmäßige Verfahren auch nur sachlich oder örtlich unzuständig ist und überdies eine Anwendung des Paragraph 44, JN nicht in Betracht kommt. Ein als Klage zu wertender Antrag im Verfahren außer Streitsachen kann daher unter Vernichtung des gesamten bisherigen Verfahrens nur dann zurückgewiesen werden, wenn das angerufene Gericht unter Zugrundelegung der gesetzmäßigen Verfahrensart unzuständig ist, weil über einen solchen Antrag als Klage im streitigen Verfahren entweder ein anderes örtlich zuständiges Bezirksgericht oder ein Gerichtshof erster Instanz abzusprechen hätte (1 Ob 2/95). Hier träfe letzteres zu, weil ein Gerichtshof erster Instanz sachlich zuständig wäre, über den Schadenersatzanspruch der Antragsteller zu verhandeln und zu entscheiden. Die Zurückweisung des Entschädigungsbegehrens der Antragsteller unter Vernichtung des bisherigen Verfahrens kommt jedoch im derzeitigen Stadium, wie nachfolgend zu begründen sein wird, noch nicht in Betracht.

2. Die Antragsteller beziehen sich in ihrem Vorbringen ausdrücklich auf das im Bescheid vom 30. Juni 1992 beurkundete Übereinkommen vom 11. Juni 1992 und nehmen die Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 117, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 6, WRG zu Fragen seiner Auslegung und Rechtswirkungen in Anspruch. Sie behaupten, der als Schiedsgutachter vereinbarte Sachverständige habe die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt, die Antragsgegnerin bestreite die Richtigkeit des Gutachtens des von ihnen beauftragten Ersatzsachverständigen und habe sich "darauf zurückgezogen", daß dieser Gutachter ohne ihr Einverständnis beigezogen worden sei. Der Sache nach streben die Antragsteller daher offenkundig (auch) eine Gerichtsentscheidung über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens vom 11. Juni 1992 an, beschränken sich jedoch darauf, aus diesem Vorbringen und den weiteren Antragsbehauptungen zur Schadenshöhe (nur) ein Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigung von 460.000 S abzuleiten. Unklar ist daher, was die Antragsteller wirklich wollen, weil der geltend gemachte Anspruchsgrund zumindest teilweise ein anderes, bisher jedoch noch nicht formuliertes Antragsbegehren nahelegt. Im fortgesetzten Verfahren sind daher die Antragsteller in analoger Anwendung des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zur Erläuterung ihrer Verfahrenshandlungen anzuleiten, nämlich ob die Antragsbehauptungen nur als Grundlage für ihr Leistungsbegehren oder auch als Entscheidungsantrag im Sinne der zu 1. c) erörterten Gerichtszuständigkeit unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen zu verstehen sind.

2. 1. Das Übereinkommen vom 11. Juni 1992 bestimmt für den Fall der Nichteinigung über eine Ersatzleistung bis zum Jahresende 1992 ganz eindeutig, die dann von einem einvernehmlich ausgewählten Sachverständigen zu ermittelnde "Entschädigungshöhe" solle für die Streitteile verbindlich sein und die Antragsgegnerin habe die Kosten des Gutachtens zu tragen. Dieses Rechtsgeschäft ist als Abrede über die Einholung eines feststellenden und vertragsergänzenden Schiedsgutachtens (siehe dazu SZ 69/168; Fasching, LB2 Rz 2168; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 18 zu Paragraph 577, je mwN) zu qualifizieren, wonach die von der Antragsgegnerin zu leistende Entschädigung einerseits von der Lösung der maßgeblichen Kausalitätsfragen durch den Schiedsgutachter abhängen und andererseits den durch ihn - allenfalls auf der Grundlage billigen Ermessens - ausgemittelten Ersatzbetrag weder über- noch unterschreiten soll. Die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Eine vor dessen Verstreichen eingebrachte Leistungsklage wäre mangels Fälligkeit abzuweisen (7 Ob 164/98p; SZ 51/139 je mwN). Das Gericht hat eine allfällige Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter seiner Entscheidung im gleichen Umfang zugrundezulegen wie andere Parteivereinbarungen, sind doch die Parteien an die Ergebnisse des Schiedsgutachtens materiellrechtlich gebunden (SZ 69/168; Fasching aaO [je auch zu den Bindungsgrenzen und zu Fragen nachprüfender richterliche Kontrolle]).

2. 2. Im Anlaßfall wollte der in der Schiedsgutachtensabrede einvernehmlich ausgewählte Sachverständige kein Gutachten erstatten. Für diesen Fall trafen die Parteien keine vertragliche Vorsorge. Der Ausfall dieses Schiedsgutachters erfordert daher auch insofern eine Entscheidung über die Auslegung des Übereinkommens vom 11. Juni 1992, ist doch die Antragsgegnerin offenkundig der Ansicht, keine durch dieses Übereinkommen begründeten Rechtspflichten erfüllen zu müssen.

Dessen ergänzende Auslegung in der Frage der Bestimmung und Auswahl eines Ersatzschiedsmanns ist gemäß Paragraph 914, ABGB nach dem hypothetischen Parteiwillen vorzunehmen. Als Orientierungshilfen sind der Geschäftszweck und die darauf bezogene Übung redlicher Vertragsparteien maßgeblich (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 120 f zu Paragraph 914 ;, Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 11 f je mwN).

Geschäftszweck war, sich der fachlichen Autorität des Sachverständigen eines bestimmten Fachgebiets und einer bestimmten Qualifikation bei der Erforschung allfälliger Schadensursachen und der darauf aufbauenden Ausmittlung der "Entschädigungshöhe" zu unterwerfen, falls die Parteien in diesen Fragen bis zum Jahresende 1992 keine Einigung erzielen sollten. Danach hätten aber redliche Parteien, die die Möglichkeit des Ausfalls des ins Auge gefaßten Gutachters bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bedacht hätten, einvernehmlich einen Ersatzgutachter der gleichen Fachrichtung und Qualifikation bestimmt. Nach diesem Vertragswillen bedarf es also zunächst gar nicht der Beiziehung je eines Sachverständigen verschiedener Fachgebiete, es genügt vielmehr die Bestellung eines Schiedsgutachters der von den Parteien im Übereinkommen vom 11. Juni 1992 bestimmten Fachrichtung und Qualifikation. Nur wenn ein solcher Sachverständiger erklären sollte, er könne nicht alle Tatsachenvorfragen als Voraussetzung eines Gutachtens zur Klärung von Kausalitätsfragen und zur Ausmittlung eines Entschädigungsbetrags kraft eigener Fachkunde lösen, käme die Bestellung eines oder mehrerer weiterer Sachverständiger in Betracht. Redliche und vernünftige Vertragsparteien hätten jedoch wohl auch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe für den Fall vereinbart, daß sie innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen keine Einigung über den zu bestellenden Ersatzschiedsgutachter erzielen sollten. Nach den weiteren Bestimmungen des Übereinkommens hat die Antragsgegnerin die Kosten eines solchen Schiedsgutachters bzw solcher Schiedsgutachter endgültig selbst zu tragen und diese daher - soweit erforderlich - in Erfüllung ihrer Vertragspflicht auch vorzufinanzieren.

2. 3. Aus den Erörterungen unter 2. 2. folgt, daß das Ergebnis des Gutachtens des allein von den Antragstellern ausgewählten und beauftragten Ersatzschiedsgutachters für die Antragsgegnerin als Entschädigungsgrundlage nicht verbindlich ist. Die Antragsteller können jedoch in Auslegung des Übereinkommens vom 11. Juni 1992 und in vorbereitender Realisierung seiner Rechtswirkungen gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG

a) die gerichtliche Auswahl eines von der Einflußnahme durch die Parteien unabhängigen Ersatzschiedsgutachters der Fachrichtung und Qualifikation des ursprünglich einvernehmlich ausgewählten Schiedsmanns begehren, dem die Parteien den Abschluß eines Schiedsgutachtervertrags in der Folge anzubieten haben, falls es ihnen innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach Ausfall des vereinbarten Gutachters bzw hier nach Aufhellung der Rechtslage durch diese Entscheidung nicht gelingen sollte, eine Einigung über die Person eines solchen Ersatzschiedsmanns zu erzielen,

b) schon aufgrund ihres bisherigen Vorbringens zum Antragsgrund die gerichtliche Feststellung begehren, daß die Ergebnisse der zur Sacherledigung des Entschädigungsstreits erforderlichen Gutachten eines oder - im Sinne der voranstehenden Ausführungen - auch mehrerer Schiedsgutachter zu den Schadensursachen und der daraus im Vermögen der Antragsteller resultierenden Schadenshöhe auch für die Antragsgegnerin verbindlich sei und diese die Kosten solcher Gutachten nicht nur vorzufinanzieren, sondern auch endgültig selbst zu tragen habe.

Was die allfällige gerichtliche Bestimmung eines Ersatzschiedsgutachters betrifft, ist vorweg auf die enge Verwandschaft zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag hinzuweisen (Fasching aaO Rz 2169). Dieser Umstand gebietet eine analoge Anwendung des Paragraph 582, ZPO über die gerichtliche Ersatzbestellung von Schiedsrichtern, die ohnehin im Verfahren außer Streitsachen erfolgt (Fasching aaO Rz 2197; Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 582,). Der erkennende Senat folgt daher für den hier zu lösenden Sonderfall - Gerichtsentscheidung nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG über die Auslegung und Rechtswirkungen des in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommens - nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in allgemeinen Streitsachen, daß bei der Bestellung von Schiedsgutachtern jede gerichtliche Hilfstätigkeit entfalle (SZ 51/139 mwN [Ausgedingevertrag]; ebenso Fasching, Kommentar römisch IV 713 [grundlegend]; Rechberger aaO Rz 4 zu Paragraph 582, [unter Berufung auf jene Rsp]). Nach dieser Ansicht hat die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Schiedsgutachtervertrags nach materiellem Recht zu erfolgen, sodaß mangelnde Vorsorgen der Vertragsparteien für den Fall der Erfolglosigkeit der von diesen einvernehmlich festgelegten Vorgangsweise die Anspruchsfälligkeit eintreten lassen. Diese Begründung greift im Verfahren nach Paragraph 117, Absatz 7, WRG deshalb nicht, weil das Gericht über die Auslegung und Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG gesondert im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden hat und daher den - wenngleich erst durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelten - Parteiwillen auf Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzschiedsgutachter von seiner Kognition nicht ausklammern kann. Sollten sich die Parteien über die Person eines Ersatzschiedsgutachters innerhalb angemessener Frist nicht einigen (können), so wäre die Schaffung der für die weitere Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen blockiert, wenn die gerichtliche Bestimmung eines oder mehrerer Ersatzschiedsgutachters auch in einem solchen Fall ausschiede, entspricht es doch gerade dem durch das Gericht in einem besonderen Verfahren ausgelegten Parteiwillen, die teurere und langwierigere Klärung des Streitfalls im ordentlichen Rechtsweg zu vermeiden.

Sollten daher die Antragsteller in Wahrheit gewollt haben, aus ihrem bisherigen und zu Litera a,) allenfalls noch zu ergänzenden anspruchsbegründenden Vorbringen Begehren nach Litera a,) und b) abzuleiten, so wäre ihnen der außerstreitige Rechtsweg insofern nicht verschlossen. Das angerufene Gericht hätte dann nach Prüfung der Sachlage unter Mitberücksichtigung allfälliger anspruchsvernichtender oder anspruchshemmender Einwendungen der Antragsgegnerin eine Sachentscheidung zu fällen.

3. Die Antragsteller haben das Verfahren noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs der hier maßgeblichen Art eingeleitet. Sollten sie vor dem Hintergrund ihres bisherigen Vorbringens nach richterlicher Anleitung im fortgesetzten Verfahren ein schlüssiges Feststellungsbegehren im Sinne der Ausführungen unter 2. 3. b) ableiten, so kann die Verjährung deren Ersatzanspruchs nach der bisher dargelegten Rechtslage vor dem Vorliegen des Gutachtens eines Schiedsmanns über die Schadensursache(n) und die Schadenshöhe an sich gar nicht beginnen, bildet doch ein solches Gutachten die Voraussetzung für die Fälligkeit eines für die Antragsgegnerin verbindlichen Ersatzanspruchs. Das würde nur dann nicht gelten, wenn die Antragsteller das wegen der Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens vom 11. Juni 1992 notwendige und auch eingeleitete Verfahren außer Streitsachen nicht gehörig fortgesetzt hätten, weil sie es dann unterlassen hätten, die notwendige Vorbedingung für die Fälligkeit ihres Schadenersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren herbeizuführen. Ein solches Versäumnis wäre dem Fall gleichzuhalten, daß der Berechtigte den Ersatzanspruch innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit nicht gerichtlich geltend macht. Unter solchen Voraussetzungen wäre dem hier bedeutsamen verfahrenseinleitenden Akt der Antragsteller wegen des in ihrem Vermögen - nach den Behauptungen - schon im Zeitraum September 1992 bis Oktober 1993 eingetretenen Schadens keine Unterbrechungswirkung gemäß Paragraph 1497, ABGB zuzubilligen, worauf im folgenden näher einzugehen ist.

3. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 5 Ob 368/97x (= SZ 70/192) aus, Paragraph 1497, ABGB sei zumindest analog auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen anzuwenden, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltend zu machen seien. Es wäre ein Wertungswiderspruch, bei der Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG trotz einheitlicher Rechtsgrundlage (Paragraph 27, Absatz 3, MRG) danach zu differenzieren, ob sie (mit Klage) im streitigen oder (mit Sachantrag) im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen seien. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe der Einbringung eines Sachantrags die Unterbrechungswirkung der Klage versagen wollen. Nach ihrer Konzeption gelte die Unterbrechungsregelung des Paragraph 1497, ABGB vielmehr für die Anspruchsverjährung an sich.

Oblägen Maßnahmen zur Verfahrensfortsetzung nicht der Partei, sondern dem Gericht, so sei die Partei zunächst nicht verpflichtet, Anträge beim säumigen Gericht zu stellen. Daher indiziere die Untätigkeit der Partei bei einer solchen Fallgestaltung nicht ohne weiteres, es sei ihr an der Erreichung des Verfahrensziels nichts mehr gelegen. Die Untätigkeit der Partei ohne Einfluß auf die Anspruchsverjährung habe jedoch zeitliche Grenzen. Müsse die Partei erkennen, das Gericht, dessen (weitere) Tätigkeit sie an sich habe erwarten dürfen, werde von sich aus nicht mehr aktiv werden, so könne sie sich zur Rechtfertigung ihrer eigenen Untätigkeit nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte das Verfahren von Amts wegen betreiben müssen. Diese Rechtsfolge trete aber erst nach dem Verstreichen eines längeren Zeitraums der Untätigkeit ein (SZ 70/192 [unter Verweis auf die auf die Entscheidung SZ 64/156 = RZ 1993/67 gestützten zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts]; SZ 64/156 mwN). Eine ungebührliche Untätigkeit der Partei werde nicht in erster Linie durch deren Dauer, sondern vor allem durch deren Gründe bestimmt. Die Partei habe beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit im jeweiligen Anlaßfall zu behaupten und zu beweisen. (SZ 64/156). Wenn sie aber nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung mit Gerichtshandlungen von Amts wegen habe rechnen können, so stelle sich die Frage einer allfälligen ungebührlichen Untätigkeit erst dann, wenn die Partei nach ihrer zeitlichen Komponente überlang inaktiv geblieben sei. Eine solche Inaktivität könne aber, wie der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund der Vorjudikatur in der Entscheidung 3 Ob 560/91 (= SZ 64/156) im einzelnen begründete, erst nach dem Ablauf der kurzen Verjährungszeit von drei Jahren angenommen werden.

Diese Grundsätze hielt der Oberste Gerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung aufrecht (SZ 70/192; 2 Ob 227/97i); ihnen schließt sich auch der erkennende Senat an.

Im Anlaßfall ist ein dem Zivilprozeß angenähertes Verfahren außer Streitsachen unter Zugrundelegung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes durchzuführen; dieses ist jedoch - nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen (Dolinar, Österr Außerstreitverfahrensrecht 12; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner/Dolinar, PraktZPR II5 12; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen Rz 10 zu Paragraph 2,) - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Daraus folgt, daß das Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln hat. Schon deshalb durften die Parteien nach Erstreckung der Verhandlung am 25. April 1997 auf unbestimmte Zeit annehmen, das Erstgericht werde nach Ablauf einer für die angekündigten Vergleichsverhandlungen angemessenen Frist einen weiteren Verhandlungstermin ausschreiben, um deren Ergebnis erforschen und die noch erforderlichen Verfahrenshandlungen setzen zu können, kann doch ein solches Verfahren weder unterbrochen werden noch ruhen (Deixler-Hübner aaO; Mayr/Fucik aaO).

3. 2. Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, die auf das Wesen des Verfahrens außer Streitsachen in Verbindung mit der unter 3. 1. erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht Bedacht nimmt, hat daher der Umstand, daß die Antragsteller während des gesamten im Anlaßfall bedeutsamen Zeitraums (25. April 1997 bis 2. November 1998) die Anberaumung eines Verhandlungstermins nicht begehrten, die Unterbrechung der Anspruchsverjährung durch ihren - nach richterlichen Anleitung im Sinne der voranstehenden Ausführungen noch schlüssig zu stellenden - Entscheidungsantrag nicht bloß "gerade noch nicht", sondern jedenfalls noch nicht beseitigt. Die dargestellte Rechtslage belegt jedoch auch, daß das bisherige, rein verfahrensrechtliche Geplänkel, das immerhin schon mehr als fünf Jahre (!) in Anspruch nimmt, keine für die Sacherledigung relevanten Fragen berührte.

4. Dem Rekurs der Antragsgegnerin ist somit nicht Folge zu geben, weil das Gericht zweiter Instanz die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis zutreffend aufhob. Das Erstgericht wird die Antragsteller im fortgesetzten Verfahren daher auf den Widerspruch zwischen Antragsgrund und Antragsbegehren hinzuweisen und sie im Sinne der voranstehenden Ausführungen zur Formulierung eines schlüssigen Begehrens anzuleiten haben. Wird einer solchen Anleitung entsprochen, so ist eine Sachentscheidung zu fällen. Sollten die Antragsteller dagegen an ihrem bisherigen Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigung in bestimmter Höhe festhalten, so wäre das bisherige Verfahren - nach den Ausführungen zu 1. 2. - zu vernichten und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen.

Textnummer

E54778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00211.99G.0805.000

Im RIS seit

04.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0010OB00211_99G0000_000