Rechtssatz für 1Ob192/97k 2Ob54/99a 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107868

Geschäftszahl

1Ob192/97k; 2Ob54/99a; 9Ob242/01f; 4Ob150/02s; 7Ob243/03s; 9Ob41/04a; 5Ob151/06a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 4Ob214/10i; 2Ob7/11k

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Norm

ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 192/97k
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k
  • 2 Ob 54/99a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
    Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1)
  • 9 Ob 242/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 242/01f
    Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2)
  • 4 Ob 150/02s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 150/02s
    nur T2
  • 7 Ob 243/03s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 243/03s
    Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3)
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Vgl; Veröff: SZ 2004/160
  • 5 Ob 151/06a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
    nur T2
  • 1 Ob 126/07x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
    nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
  • 9 Ob 98/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
    Auch
  • 4 Ob 214/10i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 7/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107868

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00192_97K0000_001

Rechtssatz für 2Ob54/99a 2Ob152/03x 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112186

Geschäftszahl

2Ob54/99a; 2Ob152/03x; 2Ob256/05v; 3Ob191/13d; 10Ob12/14h; 4Ob262/14d; 1Ob132/15s; 9Ob32/16w

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Norm

ABGB §1170
ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 54/99a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
  • 2 Ob 152/03x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 152/03x
    Auch; Beisatz: Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht; er darf den genannten Betrag nicht überschreiten. (T1)
  • 2 Ob 256/05v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 256/05v
    Auch
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 12/14h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h
    Auch
  • 4 Ob 262/14d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
  • 1 Ob 132/15s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
    Beis wie T1
  • 9 Ob 32/16w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 32/16w
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112186

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0020OB00054_99A0000_001

Rechtssatz für 2Ob54/99a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112187

Geschäftszahl

2Ob54/99a; 4Ob116/11d; 3Ob126/11t; 8Ob133/16s; 8Ob121/17b; 8Ob102/19m; 4Ob119/21k; 3Ob119/22d

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Rechtssatz

Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 54/99a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
  • 4 Ob 116/11d
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 116/11d
    Auch; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach § 273 ZPO geschätzt werden. (T1)
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
  • 8 Ob 133/16s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 133/16s
  • 8 Ob 121/17b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 121/17b
    Auch
  • 8 Ob 102/19m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 102/19m
    Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger den Einwand des Beklagten vorweggenommen und nur einen Teil des vereinbarten Werklohns eingeklagt hat, enthebt den Beklagten nicht von seiner Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Kläger durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat. (T2)
  • 4 Ob 119/21k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2021 4 Ob 119/21k
    Beisatz wie T2
    Anm: Veröff: SZ 2021/100
  • 3 Ob 119/22d
    Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 119/22d
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112187

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0020OB00054_99A0000_002

Rechtssatz für 6Ob18/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022059

Geschäftszahl

6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/82 (3Ob613/82); 2Ob613/86; 2Ob54/99a; 4Ob150/02s; 9Ob41/04a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 6Ob37/18m; 10Ob3/21w; 5Ob200/23g

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 18/68
  • 8 Ob 178/68
    Entscheidungstext OGH 25.06.1968 8 Ob 178/68
    Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394
  • 5 Ob 237/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 237/69
    Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)
  • 5 Ob 195/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75
    nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138
  • 6 Ob 663/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 663/78
    Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)
  • 5 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 582/79
    nur T3
  • 7 Ob 796/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 796/79
    nur T3
  • 7 Ob 742/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 742/81
    nur T3
  • 3 Ob 612/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 612/82
    nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)
  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    nur T3; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 2 Ob 54/99a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
    Vgl auch; nur T3
  • 4 Ob 150/02s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 150/02s
    Auch; nur T3; Beisatz: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen. (T6)
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    nur T3; Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/160
  • 1 Ob 126/07x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
    Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T8)
  • 9 Ob 98/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
    nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern. (T9)
  • 6 Ob 37/18m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 37/18m
    Vgl auch
  • 10 Ob 3/21w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
    Gegenteilig T2;Beisatz: Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist möglich. (T10)
  • 5 Ob 200/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 200/23g
    Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0060OB00018_6800000_001