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6 Ob 18/68
Entscheidungstext
OGH
28.02.1968
6 Ob 18/68
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8 Ob 178/68
Entscheidungstext
OGH
25.06.1968
8 Ob 178/68
Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394
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5 Ob 237/69
Entscheidungstext
OGH
17.09.1969
5 Ob 237/69
Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)
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5 Ob 195/75
Entscheidungstext
OGH
04.11.1975
5 Ob 195/75
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138
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6 Ob 663/78
Entscheidungstext
OGH
07.09.1978
6 Ob 663/78
Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)
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5 Ob 582/79
Entscheidungstext
OGH
16.10.1979
5 Ob 582/79
nur T3
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7 Ob 796/79
Entscheidungstext
OGH
20.12.1979
7 Ob 796/79
nur T3
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7 Ob 742/81
Entscheidungstext
OGH
04.03.1982
7 Ob 742/81
nur T3
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3 Ob 612/82
Entscheidungstext
OGH
12.01.1983
3 Ob 612/82
nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)
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2 Ob 613/86
Entscheidungstext
OGH
07.07.1987
2 Ob 613/86
nur T3; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
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2 Ob 54/99a
Entscheidungstext
OGH
10.06.1999
2 Ob 54/99a
Vgl auch; nur T3
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4 Ob 150/02s
Entscheidungstext
OGH
20.08.2002
4 Ob 150/02s
Auch; nur T3; Beisatz: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen. (T6)
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9 Ob 41/04a
Entscheidungstext
OGH
17.11.2004
9 Ob 41/04a
nur T3; Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/160
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1 Ob 126/07x
Entscheidungstext
OGH
29.11.2007
1 Ob 126/07x
Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T8)
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9 Ob 98/09s
Entscheidungstext
OGH
26.01.2010
9 Ob 98/09s
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern. (T9)
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6 Ob 37/18m
Entscheidungstext
OGH
24.05.2018
6 Ob 37/18m
Vgl auch
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10 Ob 3/21w
Entscheidungstext
OGH
30.03.2021
10 Ob 3/21w
Gegenteilig T2;Beisatz: Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist möglich. (T10)
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5 Ob 200/23g
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
27.06.2024
5 Ob 200/23g
Beisatz wie T8