Rechtssatz für 5Ob114/95 5Ob149/99v 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062227

Geschäftszahl

5Ob114/95; 5Ob149/99v; 5Ob281/99f; 5Ob92/11g; 5Ob50/14k

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Norm

ABGB §1052
MRG §21 Abs3
MRG §37 Abs1 Z11
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die allgemeine Formulierung des Paragraph 21, Absatz 3, Satz 3 MRG bedeutet, dass zwischen Vermieter und Mieter eine außervertragliche, nämlich durch das Gesetz begründete Rechtsbeziehung entsteht, die ein Austauschverhältnis zum Gegenstand hat und auf die daher - mangels bestehender Vorleistungspflicht - Paragraph 1052, ABGB anzuwenden ist. Der Vermieter ist daher zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen Kostenersatz verpflichtet. Daraus folgt dann zwingend, dass im Streitfall eine solche Zug - um - Zug - Verpflichtung bereits in die Entscheidung des Gerichtes nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG aufzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 114/95
  • 5 Ob 149/99v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 149/99v
    nur: Der Vermieter ist daher zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen Kostenersatz verpflichtet. (T1); Beisatz: Herausgabe von Kopien der Abrechnung und der Belege. (T2); Beisatz: Die Bereitschaft des Mieters zur Kostenübernahme ist ausreichend, eine Kostenvorschussverpflichtung des Mieters besteht nur auf Verlangen des Vermieters (vgl MietSlg 44/48 = WoBl 1993/62). (T3)
  • 5 Ob 281/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 281/99f
    Auch; nur: Der Vermieter ist daher zur Herausgabe der Kopie nur Zug um Zug gegen Kostenersatz verpflichtet. Daraus folgt dann zwingend, daß im Streitfall eine solche Zug - um - Zug - Verpflichtung bereits in die Entscheidung des Gerichtes nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG aufzunehmen ist. (T4); Beisatz: Es genügt, wenn der Mieter den Kostenersatz nicht von vornherein ablehnt und die Zug-um-Zug-Erfüllung, allenfalls die Leistung eines Kostenvorschusses, spätestens im Zuge des Verfahrens anbietet. (T5); Beisatz: Tritt der Mieter privat an den Vermieter heran, um seinen Anspruch auf Aushändigung von Kopien der Abrechnung und/oder der Belege durchzusetzen, ohne sofort den Ersatz der Kosten anzubieten, hat der Vermieter nachzufragen, ob der Mieter zum Kostenersatz bereit ist, und darf die Erfüllung des Begehrens - falls keine anderen Verweigerungsgründe vorliegen - nur ablehnen, wenn der Mieter dies verneint. (T6)
  • 5 Ob 92/11g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 92/11g
    Vgl auch
  • 5 Ob 50/14k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 50/14k
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 21 Abs 3 MRG normierte Anspruch des Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, hängt mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter zeitlich zusammen. (T7)
    Beisatz: Der zeitliche Zusammenhang ist danach jedenfalls dann gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00114_9500000_001

Rechtssatz für 5Ob98/92 5Ob114/95 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070665

Geschäftszahl

5Ob98/92; 5Ob114/95; 5Ob149/99v; 5Ob126/99m; 5Ob281/99f; 5Ob324/99d; 5Ob161/00p; 5Ob285/08k; 5Ob50/14k; 5Ob228/18t

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

MRG §20 Abs3
MRG §20 Abs4
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, MRG ist der Vermieter verpflichtet, die Abrechnungen über das vergangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und diesen in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Auch bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Verpflichtung des Vermieters, das heißt um einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht, die wohl nur aus einem Redaktionsversehen (infolge unveränderter Übernahme der seinerzeitigen Bestimmung des Paragraph 29, MG, das eine solche Verpflichtung des Vermieters noch nicht kannte, in das MRG) nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (Paragraph 20, Absatz 4, MRG) aufgenommen wurde. Stellt diese Verpflichtung des Vermieters aber einen vom Gesetzgeber gewollten Bestandteil der Abrechnungspflicht im weiteren Sinn dar, dann ist sie von dem erteilten Auftrag, die Abrechnungen zur Einsicht aufzulegen und in die Belege Einsicht zu gewähren, mitumfasst. Verlangt ein Hauptmieter sodann im Zuge der Einsichtnahme die Herstellung von Ablichtungen auf seine Kosten, so hat der Vermieter diesem Verlangen - gegebenenfalls nach Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Mieter - nachzukommen, widrigenfalls er durch Ordnungsstrafen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, MRG vom Gericht dazu veranlasst werden kann (der von Würth in Korinek-Krejci, HB z MRG 378 vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht beigetreten werden).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 98/92
    Veröff: WoBl 1993,81 (Würth) = RZ 1994/36 S 93
  • 5 Ob 114/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 114/95
    Beisatz: Im Streitfall ist auch die Höhe der vom Mieter dem Vermieter zu ersetzenden Kosten für die Herstellung der Abschrift der Abrechnung im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe als Vorfrage zu beurteilen, weil eine solche nur dann verhängt werden kann, wenn sich der Vermieter trotz Bereitschaft des Mieters zur Zahlung der berechtigter Weise begehrten Kosten weigert, die Abschrift herzustellen und dem Mieter auszufolgen. (T1)
  • 5 Ob 149/99v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 149/99v
    Auch; nur: Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Verlangt ein Hauptmieter im Zuge der Einsichtnahme die Herstellung von Ablichtungen auf seine Kosten, so hat der Vermieter diesem Verlangen - gegebenenfalls nach Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Mieter - nachzukommen, widrigenfalls er durch Ordnungsstrafen im Sinne des § 20 Abs 4 MRG vom Gericht dazu veranlasst werden kann. (T2); Beisatz: Bei der Verpflichtung des Vermieters, auf Verlangen des Hauptmieters auf dessen Kosten von den Abrechnungen bzw Belegen Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen, handelt es sich nicht um eine eigenständige, sondern eine zur Abrechnungspflicht hinzukommende Nebenpflicht des Vermieters. Verweigert der Vermieter trotz ansonsten ordnungsgemäßer Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung die Erfüllung dieser Nebenverpflichtung, hat er die Abrechnungspflicht nicht vollständig erfüllt. (T3); Beisatz: Dem Mieter kann verweigert werden, die Originalbelege mitzunehmen und in einer Kopieranstalt zu kopieren. (T4); Beisatz: Das Begehren auf Herstellung von Kopien muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Hauseigentümer erfolgen. Wird ein solches Begehren aus Anlass der Vorlage der Abrechnung und der Belege nicht gestellt, ist die Abrechnungsverpflichtung erfüllt. Nur bei Verweigerung durch den Bestandgeber bleibt die Abrechnungsverbindlichkeit unerfüllt und kann im außerstreitigen Verfahren durchgesetzt werden. (T5)
  • 5 Ob 126/99m
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 126/99m
    Auch; nur: Gemäß § 20 Abs 3 MRG ist der Vermieter verpflichtet, die Abrechnungen über das vergangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und diesen in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. Auch bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine Verpflichtung des Vermieters, das heißt um einen essentiellen Bestandteil der Abrechnungspflicht, die wohl nur aus einem Redaktionsversehen nicht in den Katalog der durch Ordnungsstrafen erzwingbaren Verhaltensweisen des Vermieters (§ 20 Abs 4 MRG) aufgenommen wurde. Stellt diese Verpflichtung des Vermieters aber einen vom Gesetzgeber gewollten Bestandteil der Abrechnungspflicht im weiteren Sinn dar, dann ist sie von dem erteilten Auftrag, die Abrechnungen zur Einsicht aufzulegen und in die Belege Einsicht zu gewähren, mitumfasst. (T6)
  • 5 Ob 281/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 281/99f
    Auch; nur: Überdies sind auf Verlangen eines Hauptmieters von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften (Ablichtungen) anfertigen zu lassen. (T7); Beis wie T5 nur: Das Begehren auf Herstellung von Kopien muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Hauseigentümer erfolgen. Wird ein solches Begehren aus Anlass der Vorlage der Abrechnung und der Belege nicht gestellt, ist die Abrechnungsverpflichtung erfüllt. (T8); Beisatz: Dem Mieter ist Zeit zu geben, sich die Maßnahmen zu überlegen, die er gegen eine fragwürdige Abrechnung setzen will, Rücksprache mit anderen Mietern zu halten, fachkundigen Rat einzuholen und anderes mehr. (T9); Beisatz: Es besteht kein Grund, dem Mieter für die Geltendmachung des Anspruchs, Kopien der Abrechnung und/oder der Belege zu erhalten, weniger als sechs Monate zuzubilligen. Von einer arbeitstechnischen Überforderung des Vermieters bzw Hausverwalters kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, diese Schriftstücke so lange griffbereit zu halten. (T10)
  • 5 Ob 324/99d
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 324/99d
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Der zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls dann noch gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung beziehungsweise von dazugehörigen Belegen binnen 6 Monaten nach gehöriger Auflage verlangt. (T11); Beisatz: Im Fall einer frühzeitigen Auflage der Betriebskostenabrechnung (hier: in den Monaten Jänner oder Februar des Folgejahres) bleibt dem Mieter bis Jahresende (bis zum Ablauf des neuen Verrechnungszeitraums) Zeit, seinen Anspruch auf Ausfolgung von Kopien geltend zu machen. (T12)
  • 5 Ob 161/00p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 161/00p
    Auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Das Begehren auf Herstellung von Kopien muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Hauseigentümer erfolgen. (T13); Beisatz: Dies gilt auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht in die Originalbelege. (T14); Beis wie T11; Beisatz: Der Mieter kann bei rechtzeitiger Abrechnung bis zum Ende des laufenden Jahres, bei verspäteter Abrechnung (also einer Auflage der Abrechnung nach dem 30. Juni) innerhalb von sechs vollen Monaten Einsicht in die Belege (die Herstellung und Ausfolgung von Abschriften gegen Kostenersatz) verlangen. (T15)
  • 5 Ob 285/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 285/08k
    Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungsbelegen ist Teil der Abrechnungspflicht. (T16); Bem: Hier: § 19 WGG. (T17)
  • 5 Ob 50/14k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 50/14k
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 21 Abs 3 MRG normierte Anspruch des Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, hängt mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter zeitlich zusammen. (T18)
    Beisatz: Der zeitliche Zusammenhang ist danach jedenfalls dann gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt. (T19)
  • 5 Ob 228/18t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 228/18t
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00098_9200000_002