Rechtssatz für 2Ob366/59 5Ob588/79 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035389;RS0035451

Geschäftszahl

2Ob366/59; 5Ob588/79; 3Ob4/80; 7Ob525/86; 2Ob523/92; 1Ob618/92; 1Ob541/93; 8ObA212/94; 1Ob2123/96d; 1Ob218/97h; 4Ob114/99i; 4Ob288/99b; 3Ob103/99i; 1Ob292/00y; 7Ob44/02z; 5Ob236/06a

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Rechtssatz

Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich nicht nur auf die Prozessparteien, sondern auch auf deren Gesamtrechtsnachfolger. Das Urteil im Prozess, dem ein Nebenintervenient beigetreten ist, hat keine erweiterte Rechtskraft für und wider den Nebenintervenienten.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0035389 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 366/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 2 Ob 366/59
  • 5 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 588/79
    nur: Das Urteil im Prozess, dem ein Nebenintervenient beigetreten ist, hat keine erweiterte Rechtskraft für und wider den Nebenintervenienten. (T1)
  • 3 Ob 4/80
    Entscheidungstext OGH 12.03.1980 3 Ob 4/80
    nur: Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich nicht nur auf die Prozessparteien, sondern auch auf deren Gesamtrechtsnachfolger. (T2) Beisatz: Auch Einzelrechtsnachfolger (T3) Veröff: SZ 53/42
  • 7 Ob 525/86
    Entscheidungstext OGH 26.06.1986 7 Ob 525/86
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: JBl 1986,791 = SZ 59/116
  • 2 Ob 523/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 2 Ob 523/92
  • 1 Ob 618/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 618/92
    Auch; nur T2; Veröff: RZ 1994/20 S 45
  • 1 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 541/93
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 212/94
    Entscheidungstext OGH 06.05.1994 8 ObA 212/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: § 48 ASGG (T4)
  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 70/60
  • 1 Ob 218/97h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 218/97h
    Teilweise abweichend; Beisatz: Der Nebenintervenient ist von der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft des Urteils betroffen. (T5)
  • 4 Ob 114/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 114/99i
    Vgl; nur T2
  • 4 Ob 288/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 288/99b
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/186
  • 3 Ob 103/99i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 103/99i
    nur T2
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
    Teilweise abweichend; Beisatz: Die beigetretene Nebenintervenientin muss sich die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile des Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen. (T6)
  • 7 Ob 44/02z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 236/06a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
    nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0035389;RS0035451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19590923_OGH0002_0020OB00366_5900000_001

Rechtssatz für 3Ob511/94 1Ob2123/96d 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038096

Geschäftszahl

3Ob511/94; 1Ob2123/96d; 4Ob114/99i; 7Ob203/98y; 5Ob214/01h; 1Ob296/04t; 6Ob64/06i; 7Ob159/07v; 7Ob191/10d; 7Ob156/11h; 6Ob140/12z; 6Ob50/16w; 10Ob4/18p

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Derjenige, dem der Streit verkündet wurde, der aber dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitrat, kann in jedem (nicht nur im Regressprozess) denselben Ausgleich betreffenden Folgeprozess keine Einwendungen erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich wären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 511/94
    Veröff: SZ 67/145
  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 70/60
  • 4 Ob 114/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 114/99i
    Auch
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    Vgl auch
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
  • 1 Ob 296/04t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Auch; Beisatz: Ob diese Bindungswirkung auch über den unmittelbaren Anlassfall der Entscheidung des verstärkten Senats, 1 Ob 2123/96d, nämlich den Regressprozess, und die erweiternde Formulierung der Folgejudikatur, die auf denselben „Ausgleich" abstellt, hinaus auch in anderen Konstellationen zum Tragen kommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden. (T1)
  • 7 Ob 159/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
    Veröff: SZ 2007/187
  • 7 Ob 191/10d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 191/10d
    Auch
  • 7 Ob 156/11h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
    Auch
  • 6 Ob 140/12z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
    Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T2)
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Auch
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Bemerkung: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung siehe RS0132091. (T3); Veröff: SZ 2018/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00511_9400000_001

Rechtssatz für 5Ob291/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044411

Geschäftszahl

5Ob291/60; 1Ob445/61; 1Ob45/64; 5Ob103/66; 1Ob41/68; 6Ob56/69; 7Ob28/76; 1Ob574/78; 1Ob538/81; 8Ob181/81; 6Ob741/81; 8Ob545/81; 6Ob860/82; 4Ob548/83; 1Ob659/84; 8Ob69/86 (8Ob70/86); 3Ob518/88; 6Ob630/88; 9ObA236/91; 6Ob593/92; 5Ob552/94; 1Ob575/95; 6Ob2163/96y; 9Ob359/97b; 2Ob249/98a; 2Ob357/98h; 6Ob15/99w (6Fs502/99); 4Ob100/99f; 4Ob114/99i; 9Ob157/99z; 8ObA169/99g; 10ObS157/00m; 6Ob127/00w; 6Ob286/01d; 8ObA9/02k; 10ObS23/03k; 3Ob95/05z; 6Ob192/05m; 8Ob11/06k; 3Ob312/05m; 6Ob77/06a; 2Ob8/06z; 8ObA74/06z; 2Ob230/06x; 1Ob215/08m; 10Ob12/09a; 3Ob96/09b; 6Ob30/09v; 1Ob196/09v; 2Ob206/09x; 2Ob37/10w; 3Ob91/10v; 9ObA111/11f; 3Ob70/12h; 8Ob85/12a; 2Ob88/13z; 8Ob118/13f; 8ObA19/14y; 3Ob60/14s; 10ObS34/14v; 5Ob145/14f; 3Ob231/14p; 10Ob37/15m; 5Ob49/17t; 6Ob46/17h; 1Ob140/17w; 1Ob12/18y; 1Ob18/18f; 7Ob98/18i; 1Ob110/18k; 8Ob169/18p; 9ObA52/19s; 1Ob178/19m; 2Ob162/20t; 1Ob106/21a; 2Ob105/22p; 6Ob35/23z; 8Ob79/23k

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 291/60
    Entscheidungstext OGH 22.09.1960 5 Ob 291/60
    Veröff: EvBl 1961/26 S 46
  • 1 Ob 445/61
    Entscheidungstext OGH 31.10.1961 1 Ob 445/61
  • 1 Ob 45/64
    Entscheidungstext OGH 03.04.1964 1 Ob 45/64
  • 5 Ob 103/66
    Entscheidungstext OGH 26.05.1966 5 Ob 103/66
    Beisatz: Es besteht die abstrakte Möglichkeit, dass dann, wenn die behauptete neue Tatsache im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte. (T1)
  • 1 Ob 41/68
    Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 41/68
  • 6 Ob 56/69
    Entscheidungstext OGH 12.03.1969 6 Ob 56/69
  • 7 Ob 28/76
    Entscheidungstext OGH 13.05.1976 7 Ob 28/76
    Beisatz: Nachweis, dass der Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung nicht durchgeführt hat. (T2)
    Veröff: SZ 49/67
  • 1 Ob 574/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 574/78
    Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268
  • 1 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 538/81
    Beisatz: Sie müssen aber so wichtig sein, dass die Berücksichtigung der ergänzenden Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses führen könnte. (T3)
  • 8 Ob 181/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 181/81
    Beis wie T3
  • 6 Ob 741/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 741/81
    Beis wie T3; Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,497
  • 8 Ob 545/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 545/81
  • 6 Ob 860/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82
    Auch
  • 4 Ob 548/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 548/83
  • 1 Ob 659/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 659/84
    Beis wie T3
  • 8 Ob 69/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 69/86
    Beis wie T3
  • 3 Ob 518/88
    Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 518/88
    Beisatz: Auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, kommen in Betracht. (T4)
  • 6 Ob 630/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 630/88
    Beis wie T3; Veröff: SZ 61/184 = EvBl 1989/68 S 243 = JBl 1988,793
  • 9 ObA 236/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 236/91
    Beis wie T3; Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248
  • 6 Ob 593/92
    Entscheidungstext OGH 01.10.1992 6 Ob 593/92
  • 5 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 552/94
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens für sich allein vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. (T5)
  • 1 Ob 575/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 575/95
    Beis wie T3
  • 6 Ob 2163/96y
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2163/96y
    Beis wie T3
  • 9 Ob 359/97b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 359/97b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Verdacht einer Unrichtigkeit einer Zeugenaussage vermag eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. (T6)
  • 2 Ob 249/98a
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 249/98a
  • 2 Ob 357/98h
    Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 357/98h
    nur: Es genügt auch, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. (T7)
  • 6 Ob 15/99w
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 15/99w
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache ist nur abstrakt zu prüfen. (T8)
  • 4 Ob 100/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 100/99f
    Vgl auch; nur T7
  • 4 Ob 114/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 114/99i
    Ähnlich
  • 9 Ob 157/99z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 157/99z
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T9)
  • 8 ObA 169/99g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 169/99g
  • 10 ObS 157/00m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 157/00m
  • 6 Ob 127/00w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 127/00w
    Beis wie T3
  • 6 Ob 286/01d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 286/01d
  • 8 ObA 9/02k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 9/02k
  • 10 ObS 23/03k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 23/03k
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 95/05z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 95/05z
  • 6 Ob 192/05m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T10)
  • 8 Ob 11/06k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 11/06k
    nur T7
  • 3 Ob 312/05m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 312/05m
    Beis wie T4
  • 6 Ob 77/06a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 77/06a
    Beisatz: Dies gilt etwa, wenn sie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Partei berühren. (T11)
  • 2 Ob 8/06z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 8/06z
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 ObA 74/06z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 74/06z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dasselbe gilt für die Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten oder den Nachweis einer objektiv unrichtigen Zeugenaussage erbringen. (T12)
  • 2 Ob 230/06x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 230/06x
    Beis wie T4
  • 1 Ob 215/08m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 215/08m
    Beis wie T1
  • 10 Ob 12/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 12/09a
    Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T13)
    Beis wie T4; Beis wie T12
    Veröff: SZ 2009/65
  • 3 Ob 96/09b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 96/09b
  • 6 Ob 30/09v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
    Vgl; Beisatz: Wenn die vorgebrachten Tatsachen nach den Klagsbehauptungen neu sind ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen, ob es sich um Tatsachen handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. (T14)
    Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. Dies muss allerdings bereits aus den Klagsbehauptungen ersichtlich sein. (T15)
    Beisatz: Ob diese Tatsachen und Beweismittel nach ihrem Aussagewert geeignet sind, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden, weil das Gericht die neu angebotenen Beweise noch nicht würdigen darf. (T16)
  • 1 Ob 196/09v
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 196/09v
    Vgl auch; Beisatz: Zu einer abweichenden Entscheidung können auch Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen ausreichen, die möglicherweise bei einer Verwendung im Vorprozess zu einer anderen Würdigung der Beweismittel geführt hätten. (T17)
    Beisatz: Kann eine derartige Eignung im Vorprüfungsverfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht. (T18)
  • 2 Ob 206/09x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 206/09x
  • 2 Ob 37/10w
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 37/10w
  • 3 Ob 91/10v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 91/10v
  • 9 ObA 111/11f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 111/11f
  • 3 Ob 70/12h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 70/12h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 85/12a
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 85/12a
    Auch; Beisatz: Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre. (T19)
  • 2 Ob 88/13z
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 88/13z
    Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Bereits im Planungsstadium für das Ausschreibungsverfahren eine den Klägern damals unbekannte Kostenschätzung für die Bauwerktechnik mit wesentlich höheren geschätzten Beträgen als in den Ausschreibungsunterlagen. (T20)
  • 8 Ob 118/13f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 118/13f
    Beis wie T19
  • 8 ObA 19/14y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 19/14y
    Auch
  • 3 Ob 60/14s
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 60/14s
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag (§ 73 AußStrG) (T21)
  • 10 ObS 34/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 34/14v
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19
  • 5 Ob 145/14f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 145/14f
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T19
  • 3 Ob 231/14p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 231/14p
    Auch; Beis wie T19
  • 10 Ob 37/15m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 37/15m
    Vgl auch; Beis ähnlich T19
  • 5 Ob 49/17t
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 49/17t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
  • 6 Ob 46/17h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 46/17h
    Auch; nur T15 nur: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann vor Anberaumung einer Tagsatzung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen können. (T22)
  • 1 Ob 140/17w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 140/17w
    Auch; Beis wie T19
  • 1 Ob 12/18y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 12/18y
    Auch; Beis wie T19
  • 1 Ob 18/18f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 18/18f
    Auch; Beis ähnlich wie T19
  • 7 Ob 98/18i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 98/18i
  • 1 Ob 110/18k
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 110/18k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T19
  • 8 Ob 169/18p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 169/18p
  • 9 ObA 52/19s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 52/19s
    Beis wie T19
  • 1 Ob 178/19m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 178/19m
    Beis wie T12
  • 2 Ob 162/20t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 162/20t
    Beis wie T15; Beis wie T22
  • 1 Ob 106/21a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 106/21a
  • 2 Ob 105/22p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 105/22p
    Beis wie T12
  • 6 Ob 35/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 35/23z
    Beisatz wie T15; Beisatz wie T22; Beisatz wie T16
  • 8 Ob 79/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 Ob 79/23k
    vgl; Beisatz nur wie T15
    Beisatz nur wie T22: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19600922_OGH0002_0050OB00291_6000000_001

Entscheidungstext 4Ob114/99i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob114/99i

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska B*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Johann G*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 C 586/94y des Bezirksgerichts Bad Ischl, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 22 R 497/98i-5, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 29. Oktober 1998, GZ 3 C 2276/98h-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin war Eigentümerin von 3692/10.000 Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** G*****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top 2 untrennbar verbunden ist. Anfang 1994 wollte sie die Wohnung verkaufen. Am 24. 3. 1994 erteilte sie dem Immobilienbüro S***** einen Alleinvermittlungsauftrag.

Das Immobilienbüro S***** vermittelte der Klägerin (ua) Johann G***** als Interessenten. Johann G***** behauptete, die Klägerin habe ihm am 11. 4. 1994 die Wohnung um 1,300.000 S verkauft. In der Folge klagte er die Klägerin zu 3 C 586/94y des Bezirksgerichts Bad Ischl auf Übergabe der Liegenschaftsanteile und auf Abgabe einer Aufsandungserklärung. Das Bezirksgericht Bad Ischl gab mit Urteil vom 2. 8. 1994 dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß die Streitteile durch Vermittlung des Immobilienbüros S***** am 11. 4. 1994 einen Kaufvertrag geschlossen hätten. Diese Feststellung stützte das Bezirksgericht Bad Ischl im wesentlichen auch auf die Aussage Alexander S*****s als Zeugen.

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Klägerin blieb erfolglos; der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück (Beschluß vom 25. 4. 1995, 4 Ob 517/95).

In der Zwischenzeit hatte die Klägerin die Wohnung an Gerda G***** verkauft. Am 14. 4. 1994 wurde der Kaufvertrag abgeschlossen; mit Beschluß vom 14. 6. 1994 bewilligte das Bezirksgericht Bad Ischl die Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin.

In der Folge klagte der Beklagte Gerda G***** zu 4 Cg 124/97w des Landesgerichts Wels auf Übergabe der Liegenschaftsanteile und auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts. Der Beklagte behauptete, Gerda G***** habe bei Abschluß des Kaufvertrags gewußt, daß die Wohnung bereits vorher an den Kläger veräußert worden war. Franziska B***** trat dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten von Gerda G***** bei.

Mit Urteil vom 10. 2. 1998, GZ 4 Cg 124/98w-17, wies das Landesgericht Wels das Klagebegehren ab. Das Landesgericht Wels stellte fest, daß zwischen Franziska B***** und Johann G***** kein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Dem Landesgericht Wels erschien die Aussage des Zeugen Alexander S***** über das Zustandekommen des Kaufvertrags nicht glaubwürdig.

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht teilte die Bedenken des Erstgerichts gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Alexander S*****. Die Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Klägerin am 28. 9. 1998 zugestellt.

Mit der vorliegenden, beim Erstgericht am 23. 10. 1998 eingelangten Klage begehrt die Klägerin, ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 C 586/94y zu bewilligen, die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen aufzuheben und das Klagebegehren im wiederaufgenommenen Rechtsstreit abzuweisen. Das Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. 2. 1998 und die im selben Verfahren ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Linz seien neue Beweismittel und neue Tatsachen. Die damit zu beweisende Tatsache, daß zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag zustandegekommen sei, habe schon während des Vorprozesses vorgelegen.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Die Urteile des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz seien weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen. Die nur auf den Inhalt einer Zeugenaussage gestützte Annahme der Unrichtigkeit sei kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Behaupteter Wiederaufnahmsgrund sei das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. 9. 1998. Ein Urteil könne zwar ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sein; es sei aber dennoch kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund, weil es nicht Aufgabe des Wiederaufnahmeverfahrens sei, ungünstigere Beweisergebnisse durch günstigere zu ersetzen. Durch die Wiederaufnahmsklage solle nur die Beweiswürdigung im wiederaufzunehmenden Verfahren bekämpft werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Wiederaufnahme eines Verfahrens (auch) dazu zu dienen habe, den Gleichklang von Entscheidungen herzustellen. Durch das im Folgeprozeß ergangene Urteil sei festgestellt, daß Alexander Schmied im wiederaufzunehmenden Verfahren falsch ausgesagt habe. Hätte das zweite Verfahren vor dem ersten stattgefunden, dann wäre sein Ergebnis für das nachfolgende Verfahren bindend gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zeitpunkt der Verfahren über die Bindungswirkung entscheiden solle.

Die Klägerin vermengt zwei Dinge, die voneinander zu trennen sind:

Die Frage, ob Ergebnisse eines Verfahrens für ein Folgeverfahren bindend sind, und die Frage, ob ein Verfahren wiederaufgenommen werden kann, weil in einem anderen Verfahren abweichend entschieden wurde. Die erste Frage betrifft die Bindungswirkung; diese wird aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung (Paragraph 411, ZPO) abgeleitet und hindert den Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozeß zwischen denselben Parteien - als Hauptfrage - rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 411, Rz 3). Die zweite Frage betrifft den Anwendungsbereich des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, dessen Zweck es ist, der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Bindungswirkung einer Entscheidung bestimmt sich nach den objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Der Rechtskraft fähig ist der durch die Tatsachenfeststellungen des Urteils konkretisierte und durch seine rechtliche Qualifikation individualisierte Streitgegenstand (Rechberger aaO Paragraph 411, Rz 6 mwN);

die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen die

Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen,

auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (Fasching,

Lehrbuch**2 Rz 1524 ff; SZ 70/60 = ARD 4849/33/97 = ecolex 1997, 422

[Oberhammer] = JBl 1997, 368 [Klicka, JBl 1997, 611] = immolex 1997,

208 = ÖJZ-LSK 1997/202 = ÖJZ-LSK 1997/203 mwN).

Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens war der Anspruch des Beklagten auf Übergabe der Liegenschaftsanteile und auf Abgabe einer Aufsandungserklärung, den dieser auf die Behauptung stützte, mit der Klägerin einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Das Ergebnis dieses Verfahrens - der Kaufvertrag sei zustandegekommen und der geltend gemachte Anspruch daher berechtigt - war für den Folgeprozeß des Beklagten gegen Gerda G***** schon allein deshalb nicht bindend, weil Gerda G***** am ersten Prozeß nicht beteiligt war.

Hätte der Beklagte zuerst Gerda G***** geklagt, so wäre die in diesem

Verfahren ergangene Entscheidung für das Verfahren des Beklagten

gegen die Klägerin ebensowenig bindend gewesen. Die Klägerin war zwar

Nebenintervenientin auf Seiten von Gerda G*****; es lag aber kein

Fall vor, in dem die Bindungswirkung den Nebenintervenienten erfaßt

hätte. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 (= ARD

4849/33/97 = ecolex 1997, 422 [Oberhammer] = JBl 1997, 368 [Klicka,

JBl 1997, 611] = immolex 1997, 208 = ÖJZ-LSK 1997/202 = ÖJZ-LSK

1997/203) erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils (nur) soweit auf den einfachen Nebenintervenienten, als dieser als Partei eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben darf, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. Der gegen die Klägerin angestrengte Prozeß wäre aber kein Regreßprozeß gewesen; der Klägerin wäre mit einer Bindungswirkung, wie sie für den einfachen Nebenintervenienten in einem bestimmten Umfang bejaht wird, auch nicht geholfen. Die von ihr angestrebte Bindung an die für sie günstige Beurteilung, daß kein Kaufvertrag zustandegekommen sei, muß daher schon an der fehlenden Parteienidentität scheitern, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Entscheidungen der beiden Verfahren zueinander im Verhältnis der Präjudizialität stehen.

Die Klägerin kann sich demnach nicht darauf berufen, mit der Wiederaufnahmsklage nur einer Bindungswirkung zum Durchbruch verhelfen zu wollen, wie sie bei anderer zeitlicher Abfolge bestanden hätte. Sie will vielmehr erreichen, daß eine auf einer für sie ungünstigen Beweiswürdigung beruhende Entscheidung beseitigt wird, weil in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt wurden. Damit wird aber kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO verwirklicht:

Nach dieser Bestimmung kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Tatsachen und Beweismittel müssen demnach geeignet sein, zu einer günstigeren Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses zu führen, und sei es nur in der Form, daß sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung zu bewirken (SZ 54/191 = JBl 1982, 497 mwN; s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 530, Rz 5 mwN).

Die Klägerin hat - wie von ihr im Rekurs klargestellt (AS 27) - als neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nur "die das erstgerichtliche Urteil bestätigende Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Linz, 1 R 134/98a, geltend gemacht". Sie beruft sich darauf, daß ein Urteil ein Beweismittel sein könne. Ein Urteil begründet als öffentliche Urkunde aber nur vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder bezeugt wird. Es beweist, in welcher Weise über die von den Parteien gestellten Anträge entschieden wurde, die "sachliche Richtigkeit" der Entscheidung und der sie tragenden Feststellungen wird aber dadurch nicht bewiesen (Böhm, Die Bindung des Zivilgerichts an [verurteilende] Erkenntnisse des Strafgerichts, AnwBl 1996, 734 [736] unter Hinweis auf Fasching, Die Grenzen der Bindung des Zivilgerichtes an Erkenntnisse des Strafgerichtes, in FN 14). Als Wiederaufnahmsgrund wäre im vorliegenden Fall die im Verfahren vor dem Landegericht Wels 4 Cg 124/97w vorgelegte Urkunde Blg römisch eins in Frage gekommen, die zu einer anderen Würdigung der Aussage des Zeugen Alexander S***** geführt hat. Dieses neue Beweismittel hat aber die Klägerin, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, jedenfalls nicht innerhalb der Frist von vier Wochen ab Erlangung der Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen (Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO), geltend gemacht.

Der von der Klägerin innerhalb der Frist geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund ist hingegen nicht geeignet, zu einer günstigeren Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses zu führen. Die Beweiswürdigung der Aussage eines Zeugen durch ein anderes Gericht ist weder bindend noch sonst maßgeblich. Wäre im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen, daß Erstgericht und Berufungsgericht im Verfahren des Beklagten gegen Gerda G***** die Aussage des Zeugen Alexander S***** als nicht glaubwürdig beurteilt hatten, so hätte dies nichts an der Verpflichtung des Gerichts geändert, die Glaubwürdigkeit des Zeugen eigenständig zu beurteilen und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen.

Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E54249 04A01149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00114.99I.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0040OB00114_99I0000_000