Rechtssatz für 4Ob45/81; 4Ob93/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021758

Geschäftszahl

4Ob45/81; 4Ob93/83; 4Ob5/85; 4Ob106/85 (4Ob107/85); 14ObA46/87; 9ObA160/87; 9ObA292/88; 9ObA35/91; 9ObA99/91; 9ObA77/94 (9ObA/78/94); 8ObA204/95 (8ObA205/95); 8ObA261/95; 8ObA2150/96a; 8ObA2359/96m; 9ObA54/97z; 8ObA217/97p; 8ObA38/99t; 7Ob364/98z; 9ObA10/99g; 9ObA55/00d; 9ObA89/00d; 9ObA183/01d; 8ObA95/01f; 9ObA15/03a; 9ObA127/03x; 3Ob251/07v; 9ObA133/08m; 1Ob190/09m; 9ObA67/18w; 8ObA49/19t; 8ObS4/24g

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Norm

ABGB §1151 IC
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anwendbar. Frage nach analoger Anwendung allgemeiner Abfertigungsbestimmungen auf den "freien" Dienstvertrag bleibt (hier) dahingestellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 45/81
    Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055
  • 4 Ob 93/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 93/83
    nur: Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anwendbar. (T1); Beisatz: § 1162 b ABGB angewandt. (T2) Veröff: DRdA 1984,442 (Wachter)
  • 4 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 5/85
    nur T1; Beisatz: Grundsätzlich nur die "Nichtschutznormen" anwendbar. (T3) Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = GRURInt 1986,64 = ÖBl 1985,124 (Collin) = Arb 10406
  • 4 Ob 106/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 4 Ob 106/85
    nur T1; Veröff: JBl 1987,332
  • 14 ObA 46/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 ObA 46/87
    nur T1; Veröff: Arb 10697 = ZAS 1988/11 S 101
  • 9 ObA 160/87
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 160/87
    nur T1; Veröff: SZ 61/92
  • 9 ObA 292/88
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 292/88
    Auch; nur T1; Beisatz: Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des Angestelltengesetzes über Kündigungstermine und Kündigungsfristen. (T4)
  • 9 ObA 35/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 35/91
    Vgl auch; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des ArbAbfG ist die Begründung der Entscheidung ZAS 1983/3 weiterhin tragfähig, weil für wichtige Bereiche - insbesondere die Heimarbeit - nach wie vor kein Abfertigungsanspruch besteht. (T5) Beisatz: § 48 ASGG. (T6) Veröff: RdW 1991,300 = ecolex 1991,556
  • 9 ObA 99/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 99/91
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: Arb 10954
  • 9 ObA 77/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 ObA 77/94
    nur T1; Beisatz: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anerkennung der Möglichkeit spezieller betrieblicher Übungen für die Vorstandsmitglieder oder individueller Übungen für einzelne Vorstandsmitglieder (vgl Wachter, Dienstleistungen am Rande des Arbeitsrechtes, WBl 1991, 81 ff, 86). (T7)
  • 8 ObA 204/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 204/95
    nur T1; Beis wie T6
  • 8 ObA 261/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 8 ObA 261/95
    nur T1; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Parteien eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können, findet auch auf den im freien Arbeitsvertrag uneingeschränkt Anwendung. (T8); Beis wie T6
  • 8 ObA 2150/96a
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObA 2150/96a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 2359/96m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2359/96m
    Auch
  • 9 ObA 54/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB. Urlaubsentschädigung und Sonderzahlungen gebühren jedoch nicht. (T9) Veröff: SZ 70/52
  • 8 ObA 217/97p
    Entscheidungstext OGH 11.12.1997 8 ObA 217/97p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 1162b erster Satz ABGB. (T10)
  • 8 ObA 38/99t
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 38/99t
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen eines freien Dienstvertrages ist eine reine Erfolgsentlohnung (Provision) ohne Anspruch auf Entgelt bei rechtmäßig unterbliebener Arbeitsleistung (zB für Krankheit, Urlaub, wichtiger persönlicher Grund ua) keine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos. (T11)
  • 7 Ob 364/98z
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 364/98z
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 10/99g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 10/99g
    nur T1
  • 9 ObA 55/00d
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 55/00d
    nur T1
  • 9 ObA 89/00d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 89/00d
    nur T1; Beis wie T9
  • 9 ObA 183/01d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 183/01d
    Vgl auch; Beisatz: Urlaubsaliquotierungen und Sonderzahlungsaliquotierungen finden bei freien Dienstverträgen in der Regel nicht statt. (T12)
  • 8 ObA 95/01f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 95/01f
    Beisatz: Hier: Anwendung des § 1152 ABGB. (T13)
  • 9 ObA 15/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 15/03a
    Auch; nur T1; Beis wie T9 nur: Analoge Anwendung der Kündigungsmodalitäten der §§ 1159, 1159a und b ABGB sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB. (T14); Beisatz: Da die sondergesetzlichen Tatbestände (hier insbesondere die nur demonstrativ aufgezählten Entlassungsgründe des § 27 AngG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung der Konkretisierung des "wichtigen Grundes" nach §1162 ABGB dienen, besteht kein vernünftiger Grund, der eine analoge Anwendung auch dieser Sonderbestimmungen und der darauf bezüglichen Rechtsprechung hindern würde, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind. (T15)
  • 9 ObA 127/03x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 127/03x
    Vgl; Beisatz: Jene arbeitsrechtlichen Normen, die gerade den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den "freien" Dienstvertrag nicht analog anwendbar. (T16)
  • 3 Ob 251/07v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 251/07v
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Vorstandsmitglieder sind selbst in der Lage, sich eine standesgemäße Rechts-und Einkommensposition am Verhandlungstisch zu verschaffen. (T17); Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung wegen der im Anstellungsvertrag vereinbarten, an die Abberufung als Vorstandsmitglied gekoppelten gleichzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrags. (T18)
  • 9 ObA 133/08m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 ObA 133/08m
    Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung wendet jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht von der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers ausgehen, auf den freien Dienstvertrag analog an. Andere arbeitsrechtliche Normen (zB über Abfertigung und Urlaub) sind hingegen nicht anwendbar, ebensowenig Regelungen in Kollektivverträgen. (T19)
  • 1 Ob 190/09m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 190/09m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung im Fall einer Koppelungsklausel. (T20); Veröff: SZ 2010/7
  • 9 ObA 67/18w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
    nur T1; Beis wie T15
  • 8 ObA 49/19t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 ObA 49/19t
    nur T1
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T4
    Beisatz: Die Kündigungsbestimmungen nach § 1159 ABGB nF sind auf freie Dienstverhältnisse nicht anzuwenden. (T21)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0040OB00045_8100000_003

Rechtssatz für 4Ob69/76; 4Ob20/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021518

Geschäftszahl

4Ob69/76; 4Ob20/78; 4Ob73/78; 4Ob81/78; 7Ob529/81; 4Ob518/81; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob45/81; 4Ob51/81; 4Ob8/81 (4Ob9/81); 4Ob38/83; 4Ob93/83; 4Ob165/85; 4Ob106/85 (4Ob107/85); 14ObA46/87; 9ObA52/88; 9ObA48/88; 9ObA108/88; 9ObA182/88; 7Ob48/88; 9ObA292/88; 9ObA219/89; 9ObA289/90; 9ObA35/91; 9Ob902/91; 9ObA99/91; 9ObA225/91; 9ObA210/93; 8ObA240/95; 9ObA189/95; 9ObA54/97z; 8ObA2158/96b; 8ObA2347/96x; 8ObA38/99t; 9ObA10/99g; 8ObA26/99b; 9ObA55/00d; 9ObA7/00w; 8ObS204/00h; 8ObA163/01f; 8ObA95/01f; 9ObA296/01x; 8ObA207/01a; 8ObA135/02i; 8ObA45/03f; 8ObA86/03k; 7Ob40/05s; 9ObA171/05w; 9ObA110/06a; 8ObS2/07p; 9ObA165/07s; 9ObA176/07h; 8ObA55/07g; 8ObA57/09d; 9Ob69/11d; 9ObA16/12m; 9ObA53/13d; 9ObA46/13z; 9ObA103/14h; 8ObA58/14h; 4Ob37/16v; 9ObA40/16x; 9ObA120/15k; 9ObA50/18w; 9ObA65/18a; 9ObA43/20v; 8ObS2/21h; 9ObA15/23f; 8ObS4/24g; 9ObA37/25v; 8ObA2/26s

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IC
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der Paragraphen 1151, ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 69/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 69/76
    Veröff: EvBl 1977/112 S 239 = Arb 9538 = ZAS 1978/8 S 53 (mit Anmerkung von Buchsbaum)
  • 4 Ob 20/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 20/78
    Beisatz: Hier: Lektoratsleistungen und Dramaturgieleistungen für den ORF. (T1)
  • 4 Ob 73/78
    Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 73/78
    Veröff: Arb 9714
  • 4 Ob 81/78
    Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 81/78
    Ähnlich; Beisatz: Ob von einem Recht, Arbeitsleistungen nicht zu erbringen aus Interesse am Verdienst faktisch nicht Gebrauch gemacht wurde, ist nicht entscheidend. (T2)
  • 7 Ob 529/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 529/81
    Veröff: SZ 54/30
  • 4 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 518/81
    Veröff: Arb 10025
  • 4 Ob 104/80
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 104/80
    Beisatz: Insbesonders wenn die Parteien beabsichtigt haben, das Verhältnis so unabhängig und frei wie nur möglich zu gestalten. (so schon Arb 6487). (T3)
    Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = JBl 1982,500 = Arb 9972 = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung Tomandl)
  • 4 Ob 143/80
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 143/80
  • 4 Ob 45/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 45/81
    Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055
  • 4 Ob 51/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 51/81
    Beisatz: Regisseur beim ORF. (T4)
    Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060
  • 4 Ob 8/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 8/81
    Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T5)
    Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)
  • 4 Ob 38/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 38/83
    Veröff: Arb 10248 = JBl 1085,57
  • 4 Ob 93/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 93/83
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrag zweier Rechtsanwälte. (T6)
    Veröff: DRdA 1984,442 (Wachter)
  • 4 Ob 165/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 165/85
    Auch; Veröff: SZ 59/191 = Arb 10564 = ZAS 1989,194 (siehe Bernd Oberhofer 181)
  • 4 Ob 106/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 4 Ob 106/85
    Veröff: JBl 1987,332
  • 14 ObA 46/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 ObA 46/87
    Veröff: Arb 10697
  • 9 ObA 52/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
    Auch; Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)
  • 9 ObA 48/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 48/88
    Veröff: Arb 10741
  • 9 ObA 108/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 108/88
  • 9 ObA 182/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 182/88
    Veröff: Arb 10779
  • 7 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 48/88
    Auch; Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = Arb 10741 = VersRdSch 1989,348
  • 9 ObA 292/88
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 292/88
  • 9 ObA 219/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 219/89
    Beisatz: Die Besonderheiten der journalistischen Tätigkeit sind zu berücksichtigen. (T7)
    Veröff: MR 1990,32 = WBl 1990,77
  • 9 ObA 289/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 289/90
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T8)
    Veröff: MR 1991,242
  • 9 ObA 35/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 35/91
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung ecolex 1990, 183 bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf andere Kriterien als die persönliche Abhängigkeit abstellte, vermag ihm der OGH nicht zu folgen. (T9) Veröff: ecolex 1991,556
  • 9 Ob 902/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 Ob 902/91
    Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = RdW 1991,367 = Arb 10944
  • 9 ObA 99/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 99/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag. (T10)
    Veröff: Arb 10954
  • 9 ObA 225/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 9 ObA 225/91
    Auch; Beisatz: Auch die Gebundenheit an einen vorgegebenen Terminplan spricht nicht für die persönliche Abhängigkeit. (Hier: Unternehmensberater). (T11)
  • 9 ObA 210/93
    Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 210/93
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Freiberufliche Anästhesistin in einer Tagesklinik. (T12)
  • 8 ObA 240/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 240/95
    Beis wie T8
  • 9 ObA 189/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 189/95
  • 9 ObA 54/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z
    Veröff: SZ 70/52
  • 8 ObA 2158/96b
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 2158/96b
  • 8 ObA 2347/96x
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 2347/96x
    Veröff: SZ 70/167
  • 8 ObA 38/99t
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 38/99t
    Auch; Beisatz: Hier: "Werbeleiter" für eine karitative Organisation. (T13)
  • 9 ObA 10/99g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 10/99g
    Beisatz: Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule. (T14)
  • 8 ObA 26/99b
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 26/99b
    Vgl; Beisatz: Die Pflicht seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen spricht ebenso wie die Vereinbarung einer monatsweisen Entlohnung für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages. (T15)
    Beisatz: Die Möglichkeit Hilfstätigkeiten zu substituieren indiziert für sich allein noch nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages. (T16)
  • 9 ObA 55/00d
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 55/00d
    Vgl auch; Beisatz: Diverse Berichtspflichten sind kein Hinweis für eine laufende Kontrolle unter persönlicher Abhängigkeit. Es handelt sich dabei um in der Natur der Tätigkeit liegende Weisungen über die Art der Ausführung. (T17)
  • 9 ObA 7/00w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 7/00w
  • 8 ObS 204/00h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObS 204/00h
  • 8 ObA 163/01f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 163/01f
  • 8 ObA 95/01f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 95/01f
    Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer, der Aufzugswartung übernimmt. (T18)
  • 9 ObA 296/01x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 296/01x
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Arbeitsverpflichtung des Klägers kann der Rahmenvertrag selbst weder ein Arbeitsvertrag noch eine freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, insbesondere, wenn auch keine Pflicht des Klägers zur Einsatzbereitschaft besteht. (T19)
  • 8 ObA 207/01a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 207/01a
    Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag einer Ärztin. (T20)
  • 8 ObA 135/02i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 135/02i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Teilung des Arbeitsvertrages in ein abhängiges Arbeitsverhältnis mit Fixgehalt und freien Dienstvertrag gegen Provision durch Abschluss zweier Verträge von formell zwei verschiedenen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe ist unzulässig. Es hat sich in Wahrheit um einen einheitlichen Vertrag gehandelt, der nur in Umgehungsabsicht entgegen dem Wunsche des Arbeitnehmers zu dessen überwiegenden Nachteil in zwei Verträge aufgeteilt wurde. (T21)
    Beisatz: Aus dem tatsächlich einheitlichen Arbeitsvertrag gelangt man zu einer Solidarhaftung beider Gesellschaften für alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus diesem Vertrag. (T22)
  • 8 ObA 45/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 45/03f
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der persönlichen Abhängigkeit ist der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor. Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten. (T23)
    Beisatz: Hier: Zeitungs- und Werbemittelzusteller. (T24)
  • 8 ObA 86/03k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 86/03k
    Auch; Beisatz: Ebenso unterscheidet sich der Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. (T25)
    Veröff: SZ 2003/145
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 9 ObA 171/05w
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 171/05w
    Vgl auch
  • 9 ObA 110/06a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 110/06a
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T26)
  • 8 ObS 2/07p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObS 2/07p
  • 9 ObA 165/07s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 165/07s
    Auch; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen, die der Abgrenzung des Leistungsgegenstandes dienen, ist mit freien Dienstverträgen keineswegs unvereinbar. (T27)
  • 9 ObA 176/07h
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 176/07h
    Vgl auch
  • 8 ObA 55/07g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 55/07g
    Auch; Beisatz: Für den freien Dienstvertrag ist die Möglichkeit charakteristisch, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und an jene Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern. (T28)
    Beisatz: Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis spricht nur dann gegen die persönliche Abhängigkeit, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. (T29) Beis wie T23; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert. (T30)
    Beisatz: Weisungen des Anstaltsleiters in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt stellen schon deshalb keine „persönlichen Weisungen" dar, weil diesen sämtliche in der Justizanstalt aufhältige Personen unterworfen sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei stehen. (T31)
    Beisatz: Erfordert die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine besondere sachliche Ausstattung (hier: gesetzliche Verpflichtung, eine Justizanstalt auch mit den erforderlichen, der medizinischen Versorgung der Insassen dienenden Einrichtungen auszustatten: §§ 66 ff StVG), kann dem Umstand, dass die vorhandenen Mittel auch tatsächlich genutzt werden, keine wesentliche Indizwirkung für die Frage der Abgrenzung des echten Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag zukommen. (T32)
  • 8 ObA 57/09d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 57/09d
    Auch; Beisatz: Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung. (T33)
    Beisatz: Die Vorgabe eines bestimmten Kursinhalts und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liegt in der Natur vergleichbarer Tätigkeiten; derartige Umstände sind daher für sich allein nicht geeignet, die persönliche Abhängigkeit des Vortragenden zu begründen. (T34)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl auch
  • 9 ObA 16/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T29; Beisatz: Hier: Hebamme. (T35)
  • 9 ObA 53/13d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 53/13d
    Auch
  • 9 ObA 46/13z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
    Auch
  • 9 ObA 103/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 103/14h
    Auch
  • 8 ObA 58/14h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 58/14h
    Auch
  • 4 Ob 37/16v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
  • 9 ObA 40/16x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
    Beis wie T3
  • 9 ObA 120/15k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 120/15k
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 50/18w
  • 9 ObA 65/18a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 65/18a
    Auch
  • 9 ObA 43/20v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 43/20v
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T36)
  • 8 ObS 2/21h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObS 2/21h
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer im Sinn dieser Bestimmung ist durch die Verpflichtung zur dauerhaften, regelmäßig wiederkehrenden, im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags, ohne persönliche Abhängigkeit charakterisiert. (T37)
  • 9 ObA 15/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.07.2023 9 ObA 15/23f
    vgl; Beisatz wie T28
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    vgl
  • 9 ObA 37/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 ObA 37/25v
    Beisatz wie T28
  • 8 ObA 2/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 ObA 2/26s
    Beisatz wie T28

Schlagworte

Zeitungsmittelzusteller

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0040OB00069_7600000_001

Rechtssatz für 4Ob124/79; 4Ob104/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021284

Geschäftszahl

4Ob124/79; 4Ob104/80; 4Ob111/82; 4Ob38/83; 4Ob116/84; 7Ob521/86; 4Ob106/85 (4Ob107/85); 14ObA46/87; 9ObA182/88; 9ObS7/88; 3Ob163/88; 7Ob48/88; 9ObA292/88; 9ObA111/92; 9ObA129/93; 8ObA252/94; 9ObA189/95; 9ObA2061/96w; 8ObA279/98g; 9ObA292/98a; 9ObA10/99g; 8ObS268/98i; 8ObA26/99b; 9ObA187/99m; 9ObA55/00d; 9ObA7/00w; 8ObS204/00h; 9ObA276/00d; 9ObA22/01b; 9ObA25/01v; 8ObS273/01g; 9ObA131/02h; 9ObA127/02w; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 8ObS8/05t; 7Ob40/05s; 8ObA16/06w; 9ObA96/06t; 9ObA110/06a; 9ObA118/07d; 9ObA176/07h; 8ObA39/08f; 9ObA133/08m; 8ObA93/08x; 9ObA16/12m; 9ObA53/13d; 8ObA40/13k; 9ObA89/13y; 9ObA46/13z; 9ObA103/14h; 1Ob75/15h; 9ObA40/16x; 9ObA50/18w; 9ObA65/18a; 8ObA18/20k; 9ObA43/20v; 8ObS2/21h; 1Ob130/22g; 9ObA8/23a; 9ObA15/23f; 8ObS4/24g; 9ObA37/25v; 8ObA2/26s

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

ABGB §1151 IA
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

1./ Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

2./ Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit.

3./ Der Arbeitgeber erhält die Verfügung über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers.

4./ Die vorgenannten (Punkt 2./) Merkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
    Veröff: DRdA 1982,207 = Arb 9845
  • 4 Ob 104/80
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 104/80
    nur: Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -. (T1)
    Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung Tomandl) = JBl 1982,500
  • 4 Ob 111/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 111/82
    Vgl auch; Beisatz: Serviererin - Garderobenfrau. (T2)
  • 4 Ob 38/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 38/83
    nur: Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers. (T3)
    Veröff: Arb 10248 = JBl 1985,57
  • 4 Ob 116/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 116/84
    Beisatz: Hier: Sensal des Dorotheums. (T4)
    Veröff: SZ 57/159 = JBl 1986,60 = ZAS 1986,424 (Csebrenyak)
  • 7 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 521/86
    Auch; nur T3; Beisatz: Der Arbeitgeber trägt das wirtschaftliche Unternehmerrisiko. (T5)
  • 4 Ob 106/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 4 Ob 106/85
    Auch; nur T3; Veröff: JBl 1987,332
  • 14 ObA 46/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 ObA 46/87
    Vgl auch; Veröff: ZAS 1988/11 S 101 = Arb 10697
  • 9 ObA 182/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 182/88
    nur T3; Veröff: Arb 10779
  • 9 ObS 7/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObS 7/88
    nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T6)
  • 3 Ob 163/88
    Entscheidungstext OGH 17.11.1988 3 Ob 163/88
    nur T1; Veröff: SZ 61/254 = JBl 1989,268 = DRdA 1990,280 (Wachter)
  • 7 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 48/88
    Auch; nur: 1./ Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
    2./ Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit. (T7)
    Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = VersRdSch 1989,348
  • 9 ObA 292/88
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 292/88
    nur T3
  • 9 ObA 111/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 111/92
    Auch; nur T3; Beis wie T6
  • 9 ObA 129/93
    Entscheidungstext OGH 09.07.1993 9 ObA 129/93
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T8)
  • 8 ObA 252/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 252/94
    nur T1; Beis wie T6
  • 9 ObA 189/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 189/95
    Auch; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall in den Betrieb eingebundener Journalist - bejaht. (T9)
    Beis wie T8
  • 9 ObA 2061/96w
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2061/96w
    nur: Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. (T10)
  • 8 ObA 279/98g
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 279/98g
    nur T10
  • 9 ObA 292/98a
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 292/98a
    Beis wie T8; nur: Die vorgenannten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten. (T11)
  • 9 ObA 10/99g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 10/99g
    Auch; nur T3; nur T11
  • 8 ObS 268/98i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 268/98i
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 72/116
  • 8 ObA 26/99b
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 26/99b
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 187/99m
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 187/99m
    nur T1; Beis wie T8
  • 9 ObA 55/00d
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 55/00d
    nur T11; Beis wie T8
  • 9 ObA 7/00w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 7/00w
    nur T10; Beis wie T8; nur T11; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen, ist wieder eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalles. (T12)
  • 8 ObS 204/00h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObS 204/00h
    Auch; nur T11
  • 9 ObA 276/00d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 276/00d
    Vgl auch; nur T10; Beisatz: Hier: Vertrag über die Erbringung von EDV-Leistungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten - § 44 IPRG oder § 36 IPRG? (T13)
  • 9 ObA 22/01b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 22/01b
    nur T11; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 9 ObA 25/01v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 25/01v
    nur T3; nur T11; Beis wie T8
  • 8 ObS 273/01g
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObS 273/01g
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2002/92
  • 9 ObA 131/02h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 131/02h
    nur T11; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 9 ObA 127/02w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 127/02w
    Vgl auch; nur T1
  • 8 ObA 86/03k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 86/03k
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Expeditaushelferin zum Einlegen von Beilagen und Werbung in Tageszeitungen im Schichtdienst - bejaht. (T14)
    = (gleich mit ASG Wien 21 CgA 203/03f vom 9.9.2004)
    Veröff: SZ 2003/145
  • 8 ObA 44/03h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 44/03h
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Dabei kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung an. (T15) Beisatz: Hier: Kolporteure. (T16)
  • 8 ObS 8/05t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 8/05t
    Auch; Beisatz: Ob im Einzelfall vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen ist oder nicht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T17)
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
    Auch
  • 8 ObA 16/06w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 16/06w
    Vgl; Beis wie T17
  • 9 ObA 96/06t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 96/06t
    nur T11; Beis wie T8
  • 9 ObA 110/06a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 110/06a
    Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T18)
  • 9 ObA 118/07d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 118/07d
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Einlegerin von Prospekten in Zeitungen. (T19)
  • 9 ObA 176/07h
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 176/07h
    nur T11; Beis wie T8
  • 8 ObA 39/08f
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 39/08f
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T20)
  • 9 ObA 133/08m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 ObA 133/08m
    Vgl; Beis wie T17
  • 8 ObA 93/08x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 93/08x
    Vgl auch; nur T11; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T20
  • 9 ObA 16/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
    Vgl auch; nur T11; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Hebamme. (T21)
  • 9 ObA 53/13d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 53/13d
    Auch
  • 8 ObA 40/13k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 40/13k
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T17
  • 9 ObA 89/13y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 89/13y
    Vgl auch
  • 9 ObA 46/13z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T17
  • 9 ObA 103/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 103/14h
    Auch
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    nur T7; nur T11; Beis wie T20; Veröff: SZ 2015/58
  • 9 ObA 40/16x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
    nur T11; Beis wie T20
  • 9 ObA 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 50/18w
    Auch; nur T11; Beis wie T20
  • 9 ObA 65/18a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 65/18a
    Auch; Beis wie T2; nur T11; Beis wie T20
  • 8 ObA 18/20k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 18/20k
    nur T7; Beis wie T12; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis des Klägers als selbstständiger, in die Rechtsanwaltsliste eingetragener Anwalt, der eigene Kanzlei führt, zum Beklagten als weiteren Rechtsanwalt, für den er aufgrund von Substitutionsvereinbarungen tätig wird. (T22)
  • 9 ObA 43/20v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 43/20v
    Vgl; nur T11; Beis wie T20; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T23)
  • 8 ObS 2/21h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObS 2/21h
    Vgl; Beis wie T20
  • 1 Ob 130/22g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 130/22g
    Beis wie T20
  • 9 ObA 8/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.03.2023 9 ObA 8/23a
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17; Beisatz wie T20
  • 9 ObA 15/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.07.2023 9 ObA 15/23f
    vgl; Beisatz wie T20
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T20
  • 9 ObA 37/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 ObA 37/25v
    Beisatz wie T20
  • 8 ObA 2/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 ObA 2/26s
    vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19791218_OGH0002_0040OB00124_7900000_002

Rechtssatz für 4Ob45/81; 14ObA46/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021306

Geschäftszahl

4Ob45/81; 14ObA46/87; 9ObA52/88; 9ObA129/93; 9ObS26/93; 8ObA240/95; 9ObA189/95; 9ObA54/97z; 8ObA2158/96b; 8ObA2347/96x; 8ObA287/97g; 9ObA8/99p; 9ObA10/99g; 8ObS268/98i; 8ObS204/00h; 9ObA25/01v; 8ObS249/00a; 8ObA163/01f; 8ObS273/01g; 8ObA45/03f; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 8ObS13/03z; 8ObA20/04f; 7Ob40/05s; 8ObS2/07p; 8ObS1/07s; 9ObA176/07h; 8ObA55/07g; 8ObS17/08w; 8ObA48/11h; 9ObA145/11f; 9ObA16/12m; 8ObA40/13k; 9ObA89/13y; 9ObA46/13z; 8ObA58/14h; 4Ob37/16v; 9ObA40/16x; 9ObA50/18w; 9ObA65/18a; 8ObS5/20y; 9ObA43/20v; 9ObA15/23f; 8ObS4/24g; 9ObA37/25v; 8ObA2/26s

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

ABGB §1151 IA
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 45/81
    Veröff: ZAS 1983,29 (zustimmend Wachter) = Arb 10055
  • 14 ObA 46/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 ObA 46/87
    Veröff: Arb 10697 = ZAS 1988/11 S 101
  • 9 ObA 52/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
    Veröff: RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)
  • 9 ObA 129/93
    Entscheidungstext OGH 09.07.1993 9 ObA 129/93
  • 9 ObS 26/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObS 26/93
    Auch
  • 8 ObA 240/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 240/95
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 189/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 189/95
  • 9 ObA 54/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 54/97z
    Veröff: SZ 70/52
  • 8 ObA 2158/96b
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 2158/96b
  • 8 ObA 2347/96x
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 2347/96x
    Beisatz: Im gegenständlichen Fall bei einem Detektiv bejaht. (T2)
    Veröff: SZ 70/167
  • 8 ObA 287/97g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 287/97g
    Veröff: SZ 71/14
  • 9 ObA 8/99p
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 8/99p
    Auch; nur: Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers. (T3)
  • 9 ObA 10/99g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 10/99g
    nur T3
  • 8 ObS 268/98i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 268/98i
    Veröff: SZ 72/116
  • 8 ObS 204/00h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObS 204/00h
    Auch
  • 9 ObA 25/01v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 25/01v
    nur T3
  • 8 ObS 249/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
  • 8 ObA 163/01f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 163/01f
    Auch; nur T1; Beisatz: Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können durchaus in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein, wenn sie nur insgesamt überwiegen. (T4)
  • 8 ObS 273/01g
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObS 273/01g
    nur: Der Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. (T5)
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/92
  • 8 ObA 45/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 45/03f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. (T6)
  • 8 ObA 86/03k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 86/03k
    nur T5; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/145
  • 8 ObA 44/03h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 44/03h
    nur T5; Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen. (T7)
    Beisatz: Hier: Kolporteure. (T8)
  • 8 ObS 13/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObS 13/03z
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2004/67
  • 8 ObA 20/04f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 20/04f
    nur T5; Beisatz: Dabei wird zur Beurteilung jeweils eine Gesamtbetrachtung der für und der gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale angestellt. (T9)
  • 7 Ob 40/05s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
    Auch; Beis wie T4
  • 8 ObS 2/07p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObS 2/07p
    nur T3
  • 8 ObS 1/07s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObS 1/07s
    Beis wie T4
  • 9 ObA 176/07h
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 176/07h
    Vgl auch
  • 8 ObA 55/07g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 55/07g
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. (T10) Beisatz: Für die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag kommt es nicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten, sondern darauf an, ob diese Tätigkeiten in „persönlicher Abhängigkeit" zu verrichten sind. (T11)
    Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert. (T12)
  • 8 ObS 17/08w
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 17/08w
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach § 1151 ABGB und ist unabhängig davon, ob für die Ansprüche daraus eine Sicherung nach dem IESG zusteht. (T13)
  • 8 ObA 48/11h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 48/11h
    Beis wie T7
  • 9 ObA 145/11f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 145/11f
    Vgl auch
  • 9 ObA 16/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Hebamme. (T14)
  • 8 ObA 40/13k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 40/13k
    Auch; Beis wie T10
  • 9 ObA 89/13y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 89/13y
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 46/13z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
    Auch
  • 8 ObA 58/14h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 58/14h
    Beis wie T7; Beis wie T10
  • 4 Ob 37/16v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
    Auch
  • 9 ObA 40/16x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
    Beis wie T10
  • 9 ObA 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 50/18w
    Auch; Beis wie T10
  • 9 ObA 65/18a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 65/18a
    Auch; Beis wie T10
  • 8 ObS 5/20y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
    Vgl
  • 9 ObA 43/20v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 43/20v
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T15)
  • 9 ObA 15/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.07.2023 9 ObA 15/23f
    vgl; Beisatz wie T10
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    vgl; Beisatz wie T10
  • 9 ObA 37/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 ObA 37/25v
    Beisatz wie T10
  • 8 ObA 2/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 ObA 2/26s
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0040OB00045_8100000_001

Rechtssatz für 9ObA108/88; 9ObA35/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021743

Geschäftszahl

9ObA108/88; 9ObA35/91; 8ObA240/95; 9ObA189/95; 9ObA2096/96t; 9ObA2094/96y; 8ObA2158/96b; 8ObA2347/96x; 8ObA38/99t; 9ObA10/99g; 9ObA22/01b; 8ObA86/03k; 9ObA54/07t; 9ObA40/16x; 9ObA50/18w; 8ObS4/24g; 8ObA2/26s

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

ABGB §1151 IC
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der "freie Arbeitsvertrag (Dienstvertrag)" verpflichtet zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 108/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 108/88
    Veröff: RdW 1988,429
  • 9 ObA 35/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 35/91
    Beisatz: Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung ecolex 1990, 183 bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf andere Kriterien als die persönliche Abhängigkeit abstellte, vermag ihm der OGH nicht zu folgen. (§ 48 ASGG) (T1) Veröff: RdW 1991,300 = ecolex 1991,556
  • 8 ObA 240/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 240/95
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 189/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 189/95
  • 9 ObA 2096/96t
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
    Auch
  • 9 ObA 2094/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
    Auch
  • 8 ObA 2158/96b
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 2158/96b
  • 8 ObA 2347/96x
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 2347/96x
    Veröff: SZ 70/167
  • 8 ObA 38/99t
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 38/99t
    Auch
  • 9 ObA 10/99g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 10/99g
  • 9 ObA 22/01b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 22/01b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 86/03k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 86/03k
    Auch; Veröff: SZ 2003/145
  • 9 ObA 54/07t
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 54/07t
  • 9 ObA 40/16x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
  • 9 ObA 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 50/18w
    Auch
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    vgl
  • 8 ObA 2/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 ObA 2/26s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00108_8800000_002

Rechtssatz für 9ObA10/99g; 8ObS204/00h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111914

Geschäftszahl

9ObA10/99g; 8ObS204/00h; 9ObA223/01m; 9ObA280/01v; 9ObA131/02h; 8ObA86/03k; 8ObA44/03h; 9ObA53/04s; 8ObA20/04f; 9ObA73/05h; 9ObA116/05g; 9ObA96/06t; 9ObA110/06a; 9ObA165/07s; 9ObA118/07d; 9ObA176/07h; 8ObA39/08f; 9ObA17/08b; 8ObA93/08x; 9ObA66/09k; 8ObA57/09d; 9ObA35/10b; 8ObA49/10d; 8ObA87/10t; 8ObA86/11x; 9ObA143/11m; 9ObA16/12m; 9ObA53/13d; 9ObA89/13y; 9ObA46/13z; 9ObA152/13p; 5Ob113/14z; 9ObA103/14h; 4Ob37/16v; 9ObA40/16x; 9ObA120/15k; 9ObA65/18a; 8ObA49/19t; 9ObA21/20h; 9ObA43/20v; 8ObS4/24g; 8ObA2/26s

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

ABGB §1151 IC
ZPO §502 Abs1 HIII1 1
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 10/99g
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 10/99g
  • 8 ObS 204/00h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObS 204/00h
    Beisatz: Hier: Abteilungsleiterin. (T1)
  • 9 ObA 223/01m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 223/01m
    Auch; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T2)
  • 9 ObA 280/01v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 280/01v
    nur: Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen. (T3)
  • 9 ObA 131/02h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 131/02h
    Auch
  • 8 ObA 86/03k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 86/03k
    nur T3; Veröff: SZ 2003/145
  • 8 ObA 44/03h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 44/03h
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist nicht die erstellte Vertragsschablone, sondern wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)
    Beisatz: Hier: Kolporteure. (T5)
  • 9 ObA 53/04s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 ObA 53/04s
    Beisatz: Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T6)
  • 8 ObA 20/04f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 20/04f
    nur T3
  • 9 ObA 73/05h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 73/05h
    Beisatz: Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die steuerliche Behandlung sind daher nicht entscheidend; ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu. (T7)
  • 9 ObA 116/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 116/05g
    Auch; Beis wie T6
  • 9 ObA 96/06t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 96/06t
    Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T8)
  • 9 ObA 110/06a
    Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 ObA 110/06a
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T9)
  • 9 ObA 165/07s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 165/07s
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 118/07d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 118/07d
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einlegerin von Prospekten in Zeitungen. (T10)
  • 9 ObA 176/07h
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 176/07h
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 ObA 39/08f
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 39/08f
    Auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 17/08b
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 17/08b
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nach außen als Gesellschaftsverhältnis deklariertes Rechtsverhältnis. (T11)
  • 8 ObA 93/08x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 93/08x
    Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T12)
  • 9 ObA 66/09k
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 66/09k
    Auch
  • 8 ObA 57/09d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 57/09d
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern ist je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen. Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. (T13)
    Beisatz: Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung. (T14)
  • 9 ObA 35/10b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 35/10b
    Auch; nur T3
  • 8 ObA 49/10d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 49/10d
    Auch; Beis wie T6
  • 8 ObA 87/10t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 87/10t
    Auch; nur T3
  • 8 ObA 86/11x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 86/11x
    Vgl auch; nur T3
  • 9 ObA 143/11m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 143/11m
    Vgl auch; nur T3
  • 9 ObA 16/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hebamme. (T15)
  • 9 ObA 53/13d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 53/13d
    Auch; Beis wie T6
  • 9 ObA 89/13y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 89/13y
    Vgl; Beis wie T13
  • 9 ObA 46/13z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 9 ObA 152/13p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 152/13p
    Beis wie T4; Beis wie T6
  • 5 Ob 113/14z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 113/14z
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Hausbesorgertätigkeit. (T16)
  • 9 ObA 103/14h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 103/14h
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • 4 Ob 37/16v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
  • 9 ObA 40/16x
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 9 ObA 120/15k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 120/15k
    Auch
  • 9 ObA 65/18a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 65/18a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13
  • 8 ObA 49/19t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 ObA 49/19t
    Beis wie T6; Beis wie T13
  • 9 ObA 21/20h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 21/20h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anmeldung des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. (T17)
  • 9 ObA 43/20v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 43/20v
    Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T18)
  • 8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    vgl
  • 8 ObA 2/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 ObA 2/26s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111914

Im RIS seit

04.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00010_99G0000_001

Entscheidungstext 9ObA10/99g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA10/99g

Entscheidungsdatum

05.05.1999

Anmerkung

E53918 09B00109

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. William F*****, Angestellter, ***** London, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 255.666,30 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1998, GZ 9 Ra 223/98z-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das (Teil-)Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. Jänner 1998, GZ 10 Cga 147/96a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Teilurteil des Erstgerichtes zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 67.603 brutto samt 5,5 % Zinsen ab 4. 11. 1995 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten".

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 27. 9. 1991 bis 3. 11. 1995 bei der Beklagten als Sprachlehrer für die englische Sprache tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch "Austritt" des Klägers. Im Jahr 1993 erbrachte er 1150

Unterrichtseinheiten a 40 Minuten, im Jahr 1994 929

Unterrichtseinheiten a 40 Minuten und im Jahr 1995 647 Unterrichtseinheiten a 40 Minuten. Der Kläger erhielt im Jahr 1993 S 149,60 je Unterrichtseinheit (rechnerisch: S 172.040), im Jahr 1994 S 155,20 je Unterrichtseinheit (rechnerisch S 144.180,80) und im Jahr 1995 S 160,80 je Unterrichtseinheit (rechnerisch S 104.037,60); daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von S 420.258,40 an bezahlten Stunden. Der für Sprachlehrer an privaten Sprachschulen geltende Mindestlohntarif sah pro 50-minütiger Unterrichtsstunde im Jahr 1993 S 196,50, im Jahr 1994 S 253 und im Jahr 1995 S 211 vor. Der Kläger erhielt während der Zeit seiner Beschäftigung keine Sonderzahlungen und Urlaubsentgelte.

Mit seiner Klage vom 12. 7. 1996 begehrt er die Zahlung von S 255.666,30 brutto, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt wie folgt:

1993

durchschnittliche Arbeitszeit pro

Monat 76,67 Unterrichtseinheiten

(1.150:12:50x40) S 196,50 x 15.065,66

+ 1/6 Sonderzahlung

S 2.510,94 sohin S 17.576,60 x 6 = S 105.459,62 brt.

30 Werktage Urlaubsentschädigung

17.576,60 : 26 x 30 =               S   20.280,69 brt.

Entgelt für 4 Feiertage             S    2.703,89 brt.

1994

durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat

62 Unterrichtseinheiten a S 203,50,

S 12.617 + 1/6 Sonderzahlung

S 2.102,83 = S 14.719,83 x 12 =    S   176.638,00 brt.

30 Tage Urlaubsentschädigung

S 14.719,83 : 26 x 30 =            S     16.984,42 brt.

Entgelt für 12 Feiertage           S      6.786,46 brt.

1995

durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat

vom 1. 1. - 3. 11. 1995

51,76 Unterrichtseinheiten a S 211,--

S 10.921,36 x 11 =                  S   120.134,96 brt.

S 10.921,36 : 30 x 3 =             S      1.092,14 brt.

anteilige Sonderzahlungen v 1. - 3.11.1995

= S 10.921,36 : 52 x 44 x 2 =      S     18.482,30 brt.

30 Werktage Urlaubsentschädigung

S 10.921,36 : 26 x 30 =            S     12.601,57 brt.

Entgelt für 9 Feiertage            S      4.609,13 brt.

Kündigungsentschädigg. v 4. 11. - 31. 3. 1996

S 10.921,36 : 4,33 x 21 =          S     52.967,33 brt.

anteilige Sonderzahlungen v 4. 11. - 31. 3. 1996

S 10.921,36 : 52 x 21 x  2 =      S       8.821,10 brt.

Entgelt für 4 Feiertage            S      2.058,00 brt.

Urlaubsentschädigung f 30 Werktage

S 10.921,36 x 14 : 12 : 26 x 30 =  S    14.701,83  brt.

Abfertigung 2 Monatsentgelte

S 10.921,36 x 14 : 12 x 2 =        S    25.483,17  brt.

sohin insgesamt                     S  589.804,70  brt.

abzüglich erhaltener              - S  334.238,40  brt.

ergibt                                S 255.666,30 brt.

Der Kläger begründete sein Begehren damit, daß er, obwohl er formell als "freier Mitarbeiter" bezeichnet worden sei, tatsächlich Angestelltentätigkeit verrichtet und daher Anspruch auf Entlohnung nach dem für die Sprachlehrer an Privatschulen geltenden Mindestlohntarif habe. Er sei bereits in den Jahren 1989 und 1990 ca ein Jahr in einem Angestelltendienstverhältnis zur Beklagten gestanden und habe damals eine für Ausländer erforderliche Beschäftigungsbewilligung erhalten. Trotz seines Ersuchens habe es aber die beklagte Partei im neuerlich eingegangenen Beschäftigungsverhältnis verabsäumt, die Möglichkeit zu ergreifen, das Dienstverhältnis in Übereinstimmung mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu gestalten und zumindest zu versuchen, eine Beschäftigungsbewilligung für den Kläger zu erreichen, was 1991 noch leichter möglich gewesen wäre als heute. Der Kläger sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beklagten gestanden. Er habe seine Tätigkeit nicht frei gestalten können, sondern habe nach den Methoden und entsprechenden Erfordernissen der beklagten Partei mit Betriebsmitteln der beklagten Partei arbeiten müssen. Auch sei er zu Beginn regelmäßig und später dreimal jährlich von einem Methodentrainer inspiziert worden. Er habe ab Beginn seiner Tätigkeit für die beklagte Partei durchschnittlich so viele Unterrichtseinheiten erbracht, wie dies einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 3, der Betriebsvereinbarung entsprochen habe, sodaß sich seine Tätigkeit von derjenigen der offiziell angestellten Lehrer nicht unterschieden habe. Wenngleich es ihm möglich gewesen sei, nach eigenem Ermessen Eintragungen im sogenannten "Blocking-Buch" hinsichtlich seiner Verfügbarkeit vorzunehmen, sei dies nur eine scheinbar freie Gestaltungsmöglichkeit gewesen. Hätte er dreimal konkrete Unterrichtseinheiten zur Verrichtung abgelehnt, wäre man nicht mehr an ihn herangetreten. Auch hätte er sich nicht beliebig vertreten lassen können, da die Beklagte Wert darauf gelegt habe, daß nach ihrer eigenen Methode unterrichtet werde, sodaß nur das Unterrichtspersonal der Beklagten zur Vertretung zur Verfügung gestanden sei.

Er habe im Jänner und Juni 1992 je zwei Wochen, im Jänner und August 1993 je vier Wochen, im Februar 1994 vier Wochen, im Jänner, April 1995 je zwei Wochen und im September 1995 vier Wochen an Urlaub konsumiert, hiefür jedoch keine Zahlungen erhalten. Gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung hätten die Dienstnehmer der beklagten Partei Anspruch auf 30 bzw 36 Werktage Urlaub (entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes), gemäß Paragraph 6, dieser Betriebsvereinbarung bestehe jedoch - nach vorheriger Absprache mit dem Dienstgeber - die Möglichkeit, auch unbezahlten Urlaub zu nehmen. Die über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden Urlaube des Klägers seien daher ebenfalls zu Recht in Anspruch genommen worden. Bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit habe der Kläger die Beklagte um einen "Vertrag" (gemeint: Anerkennung als Angestellter) ersucht, darauf sei keine Reaktion erfolgt. Am 2. 11. 1995 habe er die Beklagte erneut aufgefordert, ihn "entsprechend seiner Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu beschäftigen" (gemeint: als Angestellten anzuerkennen). Als dies abgelehnt worden sei, habe er am 3. 11. 1995 seinen vorzeitigen Austritt erklärt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß dem Kläger von Anfang an klargemacht worden sei, daß ein Angestelltenverhältnis nicht in Frage komme. Insbesondere habe die Erfahrung mit anderen ausländischen Dienstnehmern gezeigt, daß die Erwirkung einer Arbeitsbewilligung im Hinblick auf die Kontingentierung kaum erzielbar gewesen sei. Tatsächlich habe der Kläger auch keine Angestelltentätigkeit verrichtet, sondern habe seine Unterrichtsleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht. Es habe für ihn keinerlei Verpflichtung bestanden, sich der Beklagten zu bestimmten Zeiten oder in bestimmtem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, eine solche Verpflichtung sei kurzfristig, nämlich jeweils einen Tag vorher für Stunden des nächsten Tages eingegangen worden. Dies habe auch dem Wunsch des Klägers entsprochen, welcher insbesondere sein Studium habe betreiben wollen. Dem Kläger sei selbst nach Eingehen der Verpflichtung zur Abhaltung bestimmter Stunden die Möglichkeit einer Vertretung eingeräumt worden; auch habe kein Konkurrenzverbot bestanden. Der Kläger sei jeweils mehrere Wochen im Jahr abwesend gewesen, ohne daß es sich dabei um Urlaub gehandelt habe, vielmehr habe der Kläger die ihm offenstehende Möglichkeit genützt, sich in das "Blocking-Buch" nicht einzutragen und dadurch erkennbar nicht zur Verfügung zu stehen. Inhaltlich sei der Kläger wie andere Sprachtrainer nur daran gebunden gewesen, mit der Schülergruppe das durchzunehmen, was für diese Gruppe gerade angemessen sei. Wie er den Inhalt vermittelt habe, sei ihm überlassen gewesen. Er sei auch keiner ständigen Kontrolle unterworfen gewesen, sondern lediglich gelegentlicher Inspektion. Überdies sei dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt gewesen, den Unterricht mit bestimmten Schülern abzulehnen. Insgesamt sei er daher weder persönlich noch wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen.

Das Erstgericht sprach mit (Teil-)Zwischenurteil aus, daß der Anspruch des Klägers auf Sonderzahlungen vom 13. 7. 1993 bis 3. 11. 1995 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Der Kläger ist US-Staatsbürger. Bereits 1989 und 1990 war er bei der Beklagten als Sprachlehrer tätig und erhielt in einem einwöchigen Methoden- und Initialtraining eine intensive Einschulung in die Sprachtrainingsmethoden von Berlitz. Diese Vorgangsweise entsprach auch derjenigen bei anderen Sprachtrainern. Der Kläger war zunächst freier Mitarbeiter und wurde dann in ein Angestelltenverhältnis übernommen, nachdem eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war. Dieses Dienstverhältnis löste der Kläger am 10. 11. 1990 durch Eigenkündigung. Vom 27. 9. 1991 bis 3. 11. 1995 wurde der Kläger erneut von der beklagten Partei als Sprachlehrer für die englische Sprache beschäftigt. Beim Einstellungsgespräch wurde ihm mitgeteilt, daß ihm nur ein Vertrag als freier Mitarbeiter angeboten werden könne. Anläßlich der Einstellung wurde weder über die konkreten Arbeitsmodalitäten noch über die Bezahlung gesprochen. Es wurde kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet. Noch im Laufe des Jahres 1992 äußerte der Kläger den Wunsch, ins Angestelltenverhältnis übernommen zu werden, erhielt jedoch keine Antwort. Mit Schreiben vom 2. 11. 1995 wiederholte der Kläger sein Begehren nach einem Angestelltenvertrag und drohte im Ablehnungsfall gerichtliche Schritte an. Die Schulleiterin erklärte ihm, daß sie nicht daran denke, ihn ins Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Daraufhin erklärte der Kläger, daß "sie einander woanders sähen" und, daß er unter diesen Umständen nicht mehr weiterarbeiten könne. Für den nächsten Tag, einen Freitag, hatte er noch zwei Unterrichtsstunden eingetragen, die er auch abhielt. Weiteren Unterricht erteilte der Kläger nicht mehr und nahm auch keine weiteren Eintragungen im "Blocking-Buch" vor.

Der Kläger hatte für den Zeitraum seines letzten Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigungsbewilligung; eine solche wurde von der Beklagten auch nicht beantragt. Vom 27. 9. 1991 bis 3. 11. 1995 erbrachte er folgende Unterrichtsleistungen (Einheiten a 40 Minuten): 1991 284, 1992 1422, 1993 1150, 1994 929 und 1995 647. Auf Angestelltenverträge mit der beklagten Partei findet der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen Anwendung. Für die Honorarsätze der freien Mitarbeiter zieht die beklagte Partei ebenfalls den Mindestlohntarif heran. Der Kläger erhielt die schon eingangs erwähnten unstrittigen Beträge ausgezahlt. Er entrichtete hievon weder Lohn- noch Einkommensteuer.

Die konkrete Zuteilung von Unterrichtseinheiten erfolgt im Betrieb der Beklagten nach folgendem Schema: Angestellte Sprachlehrer sind im Rahmen einer vorweg vereinbarten fixen Kernzeit verpflichtet, zugeteilte Unterrichtsstunden anzunehmen. Darüber hinaus besteht für sie die Möglichkeit, sich für zusätzliche Stunden verfügbar zu erklären, indem sie sich im "Blocking-Buch" eintragen, was spätestens am Vortag des Tages zu erfolgen hat, an welchem Unterrichtsstunden gewünscht werden. Freie Mitarbeiter haben keine Fixstundenverpflichtung und tragen sich ebenfalls spätestens am Vortag ins Blocking-Buch ein und geben dabei Zeiträume bekannt, innerhalb derer sie für Unterrichtszwecke zur Verfügung stehen. Am Nachmittag eines jeden Tages wird dann zwischen der Direktion der Beklagten einerseits und den Sprachlehrern, sei es jetzt Angestellten oder freien Mitarbeitern, telefonisch festgelegt, zu welchen Stunden nun tatsächlich unterrichtet werden soll. Außer in begründeten Fällen, wie etwa bei Erkrankung, wird von allen Sprachlehrern erwartet, daß sie derart am Vortag fix vereinbarte Stunden auch tatsächlich halten. Bei Verhinderung eines Sprachlehrers versucht die Direktion, kurzfristig eine Vertretung zu organisieren. Erkrankungen werden aus diesem Grund auch von allen Mitarbeitern der Direktion sofort bekanntgegeben. Zur Vertretung werden nur Sprachlehrer herangezogen, die der Beklagten bereits bekannt sind. Auch freie Mitarbeiter sind nicht berechtigt, sich durch eine der beklagten Partei unbekannte Person vertreten zu lassen. Freie Mitarbeiter können die Abhaltung fix vereinbarter Unterrichtsstunden aus bestimmten Gründen ablehnen, etwa, wenn Schüler zudringlich werden. Unbegründete Ablehnung oder unbegründete Absage bzw Nichterscheinen zu bereits vereinbarten Unterrichtsstunden hat Konsequenzen zur Folge; sei es, daß ein derart unverläßlicher Mitarbeiter nicht mehr im gleichen Ausmaß betraut wird wie bisher oder daß ihm überhaupt keine Stunden mehr zugeteilt werden. Der Kläger erklärte sich nicht von Tag zu Tag, sondern meistens für größere Zeiträume von zwei bis drei Wochen oder mehr durch Eintragung ins Blocking-Buch als verfügbar. Er hielt auch über die als verfügbar eingetragenen Zeiten hinaus Unterrichtsstunden, und zwar auch an Samstagen. Der Kläger hielt die mit ihm vereinbarten Stunden auch tatsächlich ab. Zu Absagen kam es weder wegen Krankheit noch aus anderen Gründen. Bei längerer Abwesenheit tragen sich auch freie Mitarbeiter im "Blocking-Buch" als im Urlaub befindlich ein. Eine Zustimmung der Direktion hiezu ist nicht nötig. Angestellte Mitarbeiter müssen ihren Urlaub mittels Formular in der Direktion beantragen. Es besteht eine Betriebsvereinbarung, wonach angestellte Sprachlehrer über das gesetzliche Ausmaß hinaus unbezahlten Urlaub beantragen können. Davon machen sie auch Gebrauch. Auch der Kläger trug im Falle längerer Abwesenheit im "Blocking-Buch" den Vermerk "Urlaub" ein. Das Ausmaß der Zeiten längerer Abwesenheiten des Klägers schwankte zwischen mindestens vier Wochen und höchstens 12 Wochen pro Jahr.

Die bei der Beklagten tätigen Sprachlehrer werden etwa zwei- bis dreimal jährlich von sogenannten Methodentrainern inspiziert. Sowohl Methode als auch Lehrstoff und Lernunterlagen werden von der beklagten Partei vorgegeben. Unterrichtet wird ausschließlich in Räumen der beklagten Partei. Auch der Kläger wurde derart inspiziert, hielt sich an die von der Beklagten vorgegebenen Unterlagen und ließ keine privaten Lernunterlagen in den Unterricht einfließen. Für angestellte Lehrer gilt ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot. Ein solches gibt es für freie Mitarbeiter nicht. Diese werden jedoch angehalten, Unterrichtstätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit für die Beklagte ausüben, dieser bekanntzugeben. Innerhalb gewisser Grenzen werden derartige Tätigkeiten auch geduldet. Keinesfalls dürfen die Mitarbeiter Schüler der beklagten Partei abwerben. In der Praxis wird eine derartige Konkurrenztätigkeit schon aus Gründen der Vorsicht kaum ausgeübt. Der Kläger hielt sich an diese Vorgaben.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger trotz seiner Bezeichnung als "freier Mitarbeiter" wie die Vertragsangestellten Angestelltentätigkeiten für die Beklagte verrichtet habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sei wohl zutreffend, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, in einem bestimmten Umfang als Sprachlehrer zur Verfügung zu stehen, er habe sich jedoch aus Gründen der wirtschaftlichen Abhängigkeit regelmäßig für verfügbar erklärt. Er sei im Rahmen seiner Verfügbarkeitserklärung und darüber hinaus zu Unterrichtseinheiten eingeteilt und damit in die Organisation der Beklagten eingebunden worden. Er habe den Sprachunterricht entsprechend der B*****-Methode mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Lernunterlagen und den sich daraus ergebenden Zielsetzungen zu vermitteln gehabt, wenngleich er bei der Gestaltung der einzelnen Unterrichtsstunde (für das "wie") freie Hand gehabt hätte. Er sei der Kontrolle der Beklagten unterworfen worden, indem regelmäßige Inspektionen durch sogenannte Methodentrainer erfolgt seien. Nach Zuteilung der Unterrichtsstunden habe er keine Dispositionsmöglichkeit mehr gehabt, den Unterricht abzuhalten oder nicht zu erteilen. Werde ein Arbeitnehmer in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden, habe er (wenn auch nur kurzfristig vorher vereinbarte) feste Arbeitszeiten, mögen diese auch täglich schwanken, an dem bestimmten Arbeitsort einzuhalten, unterliege er auch nur diesbezüglich der Kontrolle des Arbeitgebers, so seien die Voraussetzungen für einen freien Arbeitsvertrag nicht mehr gegeben, sondern es liege ein echter Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB vor (Arb 10.096, 10.779, 9 ObA 189/95, 8 ObA 2158/96b). Im Verhinderungsfalle habe die Beklagte eine Vertretung beschafft und der Kläger habe nicht Personen nach seiner Wahl zur Vertretung heranziehen können. Der Kläger sei wie die übrigen freien Mitarbeiter grundsätzlich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Er sei bei der Auswahl des Vertreters nicht frei, sondern an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden gewesen. Nur derjenige, der übernommene Arbeiten nach Gutdünken - ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner - generell anderen Personen delegieren dürfe, sei in der Durchführung der Arbeit nicht fremdbestimmt und daher kein Arbeitnehmer (ZAS 1988/11 = Arb 10.697; SZ 64/7; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93 f [97]). Auch das Arbeitsausmaß des Klägers habe im Durchschnitt den nach der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Teilzeitverträgen entsprochen. Durch die ausschließlich am jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers orientierte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sei das Beschäftigungsrisiko auf die freien Mitarbeiter überwälzt worden, mit denen nicht einmal eine bestimmte, jeweils abzugeltende Mindestarbeitszeit vereinbart worden sei und die nur nach der tatsächlich vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Arbeitszeit honoriert worden seien. Die unterschiedliche Intensität der Beschäftigung spreche nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (DRdA 1992/94, 8 ObA 2158/96b). Zusätzlich habe eine Einschränkung der Unterrichtstätigkeit außerhalb der Sprachschule der Beklagten bestanden. Die vorliegende "Vereinbarung" sei daher als echter Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Der Kläger habe auf Grundlage des anzuwendenden Mindestlohntarifes und der Betriebsvereinbarung Anspruch auf Sonderzahlungen zumindest für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Verträge, welche die Beklagte mit freien Mitarbeitern abschließt, im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig; sie ist auch berechtigt.

Die eingewendete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,). Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern nur diejenigen des Erstgerichtes übernommen. Darin kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 503, mwN).

Hingegen kommt der Rechtsrüge Berechtigung zu:

Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (Wachter, Der sogenannte freie Arbeitsvertrag, DRdA 1984, 406 f, Krejci in Rummel I2 Rz 83 zu Paragraph 1151, ABGB; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93, 103 f; SZ 54/75, Arb 10.055, 10.406, 10.944, RdW 1997, 29; SZ 70/52). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle allgemein vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen (Arb 9845, 9972; DRdA 1986/23, ARD 3973/10/88, SZ 70/52).

Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem

Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Im Gegensatz dazu steht

der sogenannte freie Dienstvertrag, welcher zur Arbeit ohne

persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von

Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Vor allem

die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und

jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Dienstvertrag vom echten Arbeitsvertrag (Arb 10.697 = ZAS 1988/11 = ARD 3973/10/88; SZ 70/52). Insgesamt ist auch nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (SZ 54/75; Arb 10.096, ARD 4893/11/97).

Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien erweist sich die

Ansicht der Vorinstanzen, daß die Tätigkeit des Klägers jener eines

"echten" Angestellten entsprochen habe, als unzutreffend.

Schon die Vorinstanzen haben erkannt, daß weder die bloße

Zugehörigkeit zum Personenkreis der Sprachtrainer noch die Eintragung

im "Blocking-Buch", sich für bestimmte Zeiträume zur Verfügung zu

halten, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach sich zog, sondern

diese erst mit der - nach den Feststellungen - gemeinsamen Festlegung

der Stunden für den jeweils nächsten Tag begründet wurde. Bis zu

diesem Zeitpunkt war sohin auch dem Kläger die Möglichkeit

eingeräumt, sich nur zu bestimmten Stunden oder überhaupt nicht zur

Verfügung zu halten, ohne daß dies zu Konsequenzen geführt hätte. Es

bestand somit weder eine ständige Einsatzbereitschaft, noch wurde

eine solche von der Beklagten verlangt. Soweit der Oberste

Gerichtshof im Falle eines Detektivvertrages (ARD 4893/11/97)

ausgesprochen hat, daß auch dann ein echter Arbeitsvertrag vorliegen

kann, wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war, alle Aufträge zu

übernehmen, so ergab sich dort die Abhängigkeit daraus, daß er nach

Annahme des Auftrages fest in die Organisation der beklagten Partei

eingebunden war. Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Das deutsche

Bundesarbeitsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (7 ABR 51/89)

und bei vergleichbarer Rechtslage erkannt, daß die Bindung an einen

bestimmten Unterrichtsstoff keine persönliche Abhängigkeit begründet.

Soweit es um die Festlegung des Unterrichtsstoffes gehe, handle es

sich um die Abgrenzung des Vertragsgegenstandes. Eine ins Gewicht

fallende persönliche Abhängigkeit liege auch nicht allein in der

Bindung an einen vertraglich vereinbarten Kursinhalt. Es mache

rechtlich keinen Unterschied, ob der Dozent den Lehrplan selbst

entwerfe oder sich verpflichte, diesen Lehrplan in einem

umschriebenen Umfang und in einer vereinbarten Weise einzuhalten,

oder ob der Gegenstand der vertraglichen Leistung im voraus von der

Schule bestimmt und dem Dozenten angeboten werde, der danach die

Verpflichtung eingehe, diesen Lehrgegenstand, so wie vereinbart, in

seinen Kursen zu behandeln. Eine persönliche Abhängigkeit ergebe sich

auch nicht bereits daraus, daß der Lehrer seinen Unterricht an

Lehrzielkatalogen ausrichten müsse, daß der Inhalt der einzelnen

Kurse vorgeschrieben sei und der Lehrer sich an bestimmte Lehrbücher

zu halten habe (BAG vom 28. 11. 1990, 7 ABR 51/89).

Diese Erwägungen treffen auch auf den hier vorliegenden Fall zu. Da

die Beklagte ihre Sprachkurse nach bestimmten, von ihr entwickelten

Richtlinien veranstaltet, liegt die Anwendung der von ihr

vorgegebenen Methode und der Gebrauch von ihr zur Verfügung

gestellter Lernbehelfe in der Natur der Sache, sodaß sich daraus

keine tauglichen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Abhängigkeit

eines Sprachlehrers ergeben. Auch die Ortsgebundenheit bietet hiefür

keine Anhaltspunkte, weil es durchaus üblich ist, daß Sprachkurse

immer an demselben Ort, das heißt regelmäßig in einem von der Schule

zur Verfügung gestellten Raum, stattfinden. Von dem der Entscheidung

WBl 1997, 481 zugrundeliegenden Sachverhalt (Nachhilfelehrer)

unterscheidet sich der vorliegende insoweit, als dort die Kurstermine

ausschließlich vom Arbeitgeber vorgegeben waren, die Kurslehrer sich

zur Abhaltung zumindest mehrtägiger Kurse verpflichten mußten und

Verschiebungen nur äußerst eingeschränkt möglich waren, weil sich die Nachhilfeschüler zu bestimmten Kursen mit einer bestimmten Zeit gemeldet hatten und demzufolge die Lehrer über jeweils längere Zeit voll in den Organisationsbetrieb (einschließlich Pausenaufsichten) der beklagten Partei integriert waren. Soweit sich die Beklagte weiters vorbehielt, nur ihr bekannte Personen, das heißt in der Regel andere zu ihr in Vertragsbeziehung stehende Personen, zu Vertretungen zuzulassen, liegt darin keine ausgeprägte Einschränkung des Rechtes freier Mitarbeiter, für Vertretung zu sorgen, sondern das berechtigte Anliegen sicherzugehen, daß die von der Beklagten propagierte Methode nur von damit vertrauten Personen angewendet und damit den Kundenerwartungen Rechnung getragen wird.

Wesentlich für den Arbeitsvertrag ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. Den nach den Feststellungen zwei- bis dreimal jährlich stattfindenden Kontrollen durch Methodentrainer kann nicht das Gewicht einer "laufenden Kontrolle" beigemessen werden, zumal es nicht nur einem Arbeitgeber, sondern jedem Gläubiger zusteht, die ordnungsgemäße Erfüllung der geschuldeten Leistung zu kontrollieren. Eine solche, nur äußerst selten stattfindende Unterrichtskontrolle besagt daher ebenfalls nichts über das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit vergleiche BAG 7 ABR 51/89).

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Eigenart eines Sprachschulbetriebes allein noch nicht bedingt, daß die dort tätigen Lehrer derart in den Betrieb eingegliedert sind, daß sie der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen und organisatorisch eingebunden sind. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit treten ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach hinter diejenigen eines von Selbständigkeit geprägten freien Dienstvertrages zurück. Grundsätzlich sind daher nur jene arbeitsrechtlichen Normen analog anwendbar, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (SZ 70/52 mwN). Damit steht fest, daß die nur bei Dienstnehmereigenschaft zustehenden Ansprüche, wie die im Rechtsmittelverfahren gegenständlichen Sonderzahlungen, dem Kläger nicht zuerkannt werden können (SZ 70/52). Das hierauf entfallende Teilbegehren von S 67.603 brutto sA war daher, weil spruchreif, abzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00010.99G.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19990505_OGH0002_009OBA00010_99G0000_000