Die Revision der beklagten Partei ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Es entspricht zwar der ungeachtet der Ansicht Oberhammers (in Schwimann, ABGB2 II, Rz 8 zu § 364 ABGB) aufrechterhaltenen Rechtsprechung des OGH, daß ein Bauführer, der aufgrund eines Werkvertrages Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchführt, mangels Benützung des Grundstückes für eigene Zwecke nicht nachbarrechtlich haftet, weil ihm aufgrund des Werkvertrages keine Benützungsbefugnis eingeräumt ist und eine Ausdehnung der nachbarrechtlichen Haftung auf solche Unternehmer mit dem Sinn und Zweck des Nachbarrechts nicht in Einklang gebracht werden kann (SZ 44/140; 1 Ob 22/88; 1 Ob 568/94; 1 Ob 2337/96z; 1 Ob 71/97s ua).Es entspricht zwar der ungeachtet der Ansicht Oberhammers (in Schwimann, ABGB2 römisch II, Rz 8 zu Paragraph 364, ABGB) aufrechterhaltenen Rechtsprechung des OGH, daß ein Bauführer, der aufgrund eines Werkvertrages Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchführt, mangels Benützung des Grundstückes für eigene Zwecke nicht nachbarrechtlich haftet, weil ihm aufgrund des Werkvertrages keine Benützungsbefugnis eingeräumt ist und eine Ausdehnung der nachbarrechtlichen Haftung auf solche Unternehmer mit dem Sinn und Zweck des Nachbarrechts nicht in Einklang gebracht werden kann (SZ 44/140; 1 Ob 22/88; 1 Ob 568/94; 1 Ob 2337/96z; 1 Ob 71/97s ua).
Die beklagte Partei haftet jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nach § 1319 ABGB. Die beklagte Partei war vom Liegenschaftseigentümer mit der Herstellung eines Werkes beauftragt. "Werk" im Sinn des § 1319 ABGB ist jeder künstliche Aufbau, aber auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit (4 Ob 2334/96f). Hiezu zählt insbesondere auch eine Baugrube zur Herstellung einer Tiefgarage (ZVR 1963, 104; EvBl 1970/224; SZ 40/136; 5 Ob 87/75 = MietSlg 27.235). Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 II, 397) meint, daß die Verschärfung der Haftung durch § 1319 ABGB wegen der Gefährlichkeit von Bauwerken infolge ihrer Höhe angeordnet wurde. Der Oberste Gerichtshof hat sich jedoch in neueren Entscheidungen dieser Auffassung nicht angeschlossen und vielmehr die Ansicht Reischauers (in Rummel, ABGB2 II, Rz 2 zu § 1319 ABGB) geteilt, daß nach dem Gesetzeszweck mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfaßt sein sollen (4 Ob 2334/96 f ua). Ungeachtet dessen liegt hier ohnedies ein Fall des "Einsturzes" bzw der "Ablösung", nämlich des nach Schaffung der 3 m tiefen Baugrube verbliebenen Erdreiches vor, so daß es auf die aufgezeigte strittige Interpretation des § 1319 ABGB im hier vorliegenden Fall nicht entscheidend ankommt (vgl JBl 1986, 523).Die beklagte Partei haftet jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nach Paragraph 1319, ABGB. Die beklagte Partei war vom Liegenschaftseigentümer mit der Herstellung eines Werkes beauftragt. "Werk" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB ist jeder künstliche Aufbau, aber auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit (4 Ob 2334/96f). Hiezu zählt insbesondere auch eine Baugrube zur Herstellung einer Tiefgarage (ZVR 1963, 104; EvBl 1970/224; SZ 40/136; 5 Ob 87/75 = MietSlg 27.235). Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch II, 397) meint, daß die Verschärfung der Haftung durch Paragraph 1319, ABGB wegen der Gefährlichkeit von Bauwerken infolge ihrer Höhe angeordnet wurde. Der Oberste Gerichtshof hat sich jedoch in neueren Entscheidungen dieser Auffassung nicht angeschlossen und vielmehr die Ansicht Reischauers (in Rummel, ABGB2 römisch II, Rz 2 zu Paragraph 1319, ABGB) geteilt, daß nach dem Gesetzeszweck mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfaßt sein sollen (4 Ob 2334/96 f ua). Ungeachtet dessen liegt hier ohnedies ein Fall des "Einsturzes" bzw der "Ablösung", nämlich des nach Schaffung der 3 m tiefen Baugrube verbliebenen Erdreiches vor, so daß es auf die aufgezeigte strittige Interpretation des Paragraph 1319, ABGB im hier vorliegenden Fall nicht entscheidend ankommt vergleiche JBl 1986, 523).
Als "Besitzer" im Sinn des § 1319 ABGB ist zu betrachten, wer die Sache auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, aus ihr Vorteile zieht und über sie so weit disponieren kann, daß ihm Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die von der Sache ausgehenden Gefahren möglich und zumutbar sind. Nach moderner Terminologie ist darunter der "Halter" zu verstehen, wie ihn § 1320 ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme wurde. Es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer bzw Halter zur Sache steht. Maßgebend ist eine Sachbeziehung, die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen. In diesem Sinn wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur 3. Teilnovelle die Möglichkeit der Gefahrenabwehr als wesentliches Begriffsmerkmal des "Besitzers" genannt. Dies deckt sich mit den in neueren Entscheidungen des OGH zu den entscheidenden Kriterien der Halterhaftung nach § 1319 ABGB entwickelten Grundsätzen (5 Ob 77/97b mwN). Diese entscheidende Möglichkeit der zumutbaren Gefahrenabwehr trifft auf den Bauführer zu, der insbesondere deshalb während der Herstellung seines Werkes als Besitzer im Sinn des § 1319 ABGB anzusehen ist (5 Ob 77/97b; SZ 40/136 ua).Als "Besitzer" im Sinn des Paragraph 1319, ABGB ist zu betrachten, wer die Sache auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, aus ihr Vorteile zieht und über sie so weit disponieren kann, daß ihm Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die von der Sache ausgehenden Gefahren möglich und zumutbar sind. Nach moderner Terminologie ist darunter der "Halter" zu verstehen, wie ihn Paragraph 1320, ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme wurde. Es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer bzw Halter zur Sache steht. Maßgebend ist eine Sachbeziehung, die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen. In diesem Sinn wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur 3. Teilnovelle die Möglichkeit der Gefahrenabwehr als wesentliches Begriffsmerkmal des "Besitzers" genannt. Dies deckt sich mit den in neueren Entscheidungen des OGH zu den entscheidenden Kriterien der Halterhaftung nach Paragraph 1319, ABGB entwickelten Grundsätzen (5 Ob 77/97b mwN). Diese entscheidende Möglichkeit der zumutbaren Gefahrenabwehr trifft auf den Bauführer zu, der insbesondere deshalb während der Herstellung seines Werkes als Besitzer im Sinn des Paragraph 1319, ABGB anzusehen ist (5 Ob 77/97b; SZ 40/136 ua).
Um die Haftung der beklagten Partei in Anspruch zu nehmen, hatten die Kläger nur den Besitz der beklagten Partei am Bauwerk und dessen Mangelhaftigkeit als Schadensursache zu beweisen. Beide Nachweise sind ihnen gelungen. Zur Befreiung von dieser Haftung hätte die beklagte Partei nachweisen müssen, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Der Gesetzgeber stellt hiebei auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab. Der Entlastungsbeweis ist dann erbracht, wenn der Besitzer beweist, daß er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (4 Ob 2334/96f mwN). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt läßt sich nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten Rahmen finden. Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Maßnahmen bestimmen sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach Größe und Schwere der drohenden Gefahr (1 Ob 277/97k mwN).
Mit der Behauptung, sie habe alle dem Bauwerber seitens der Baubehörde vorgeschriebene Auflagen eingehalten, kann sich die beklagte Partei schon deshalb nicht vom Vorwurf der Verletzung der ihr als Bauführer obliegenden Sorgfaltspflicht befreien, weil sich diese von der beklagten Partei im einzelnen behaupteten Bauauflagen auf das fertige Gesamtprojekt, nicht aber auf die Herstellung des Bauwerkes beziehen. Lediglich der Sicherheitsschlitz mußte bis zur Fertigstellung des Rohbaues funktionstüchtig sein. Die Phase der Baudurchführung wird im übrigen durch die Auflagen nicht betroffen. Es sind darin keine Richtlinien zur Sicherung der Böschung der an das Bachbett angrenzenden Baugrube und der Künettenwende während der Bauarbeiten enthalten.
Der von der beklagten Partei angelegte Sickerschlitz war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, zur Abwehr von Hochwasserschäden völlig ungeeignet und konnte nur eine Vorkehrung gegen eine Durchfeuchtung des zu errichtenden Bauwerkes darstellen.
Die Mangelhaftigkeit des Werkes muß nicht die alleinige Ursache für den Einsturz oder die Ablösung sein. Vielmehr spricht ein solches Ereignis, das durch - wenn auch seltene - Witterungseinflüsse, mit denen gerechnet werden muß, hervorgerufen wird, gerade für die Mangelhaftigkeit des Werkes (RZ 1988/44; 5 Ob 77/97b). Ein plötzlicher heftiger Sommerregen und ein dadurch hervorgerufenes starkes Anschwellen eines Baches und selbst das Übertreten eines unregulierten Baches aus seinem ohnehin nur knapp dimensionierten Bachbett stellt kein außergewöhnliches Naturereignis, sondern eine den klimatischen Gegebenheiten entsprechende und vorhersehbare Situation dar. Ein solches Ereignis ist bei der Durchführung eines Bauwerkes in unmittelbarer Nähe eines Bachbettes durchaus einzukalkulieren. Warum die Gefahr, daß ein bloß 1,1 m schmaler, ungestützter und unverstärkter Erdwall bei einer entsprechend starken Wasserführung eines Baches brechen könnte, der beklagten Partei als fachkundigen Bauunternehmer nicht erkennbar gewesen sein sollte, konnte von ihr nicht dargetan werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.