Rechtssatz für 5Ob101/99k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111819

Geschäftszahl

5Ob101/99k

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Norm

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs4
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Dem Mieter, der in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalmietzinses gerichtlich überprüfen läßt, kann kein Rückzahlungstitel verschafft werden, solange nur die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses feststeht, die übrigen Mietzinsbestandteile aber ungeklärt sind (so schon 5 Ob 190/98x).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 101/99k
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 101/99k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111819

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0050OB00101_99K0000_001

Rechtssatz für 5Ob2319/96g 5Ob101/99k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106116

Geschäftszahl

5Ob2319/96g; 5Ob101/99k; 5Ob20/03g; 5Ob66/03x; 5Ob156/03g; 5Ob220/07z; 5Ob208/10i; 5Ob189/12y; 5Ob105/17b

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Norm

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs4
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2319/96g
    Entscheidungstext OGH 10.12.1996 5 Ob 2319/96g
  • 5 Ob 101/99k
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 101/99k
    Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). (T1) Beisatz: Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen. (T2)
  • 5 Ob 20/03g
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 20/03g
    nur T1
  • 5 Ob 66/03x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 66/03x
    Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde. (T3); Beisatz: Grundsätzlich hat sich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben". (T4); Beisatz: Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich. (T5)
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG 1979. (T6); Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 220/07z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 220/07z
    Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T7)
  • 5 Ob 208/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
    Ähnlich; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung der für einen Zinsenzuspruch maßgeblichen jeweiligen Zahlungszeitpunkte durch das Erstgericht führt dazu, dass sich der Zinsenlauf im Verfahren nicht „ergeben“ hat. Ist aber, aus welchen Gründen immer, eine Erörterung und Klärung der für den Zinsenlauf maßgeblichen Zahlungszeitpunkte unterblieben, kommt eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung dieser nur den Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG betreffenden Frage ebensowenig in Betracht wie die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte. (T8)
  • 5 Ob 189/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 105/17b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 105/17b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stehen zwar die überhöhten Zahlungen, nicht aber die Zahlungszeitpunkte fest, können keine Zinsen zuerkannt werden, weil sich diese nicht "ergeben" haben. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02319_96G0000_001

Rechtssatz für 5Ob101/99k 5Ob238/99g 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111820

Geschäftszahl

5Ob101/99k; 5Ob238/99g; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob99/15t; 5Ob71/16a; 5Ob74/17v; 5Ob158/18y; 5Ob128/20i; 5Ob115/21d; 5Ob143/21x; 5Ob100/21y

Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
MRG idF 3.WÄG §16 Abs4

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 101/99k
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 101/99k
  • 5 Ob 238/99g
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 238/99g
    nur: § 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. (T1)
  • 5 Ob 5/00x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x
    Auch; nur T1; Beisatz: Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen. (T2)
  • 5 Ob 180/00g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 180/00g
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T3)
  • 5 Ob 216/00a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 216/00a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das ist im gegenständlichen Fall durch den Hinweis auf die verkehrsgünstige Lage des Objekts und den Umstand, dass es sich durch einen Blick ins Grüne auszeichnet, geschehen. (T4)
    Beisatz: Der vom Sachverständigen als werterhöhend angesehen Faktor des Fernblicks, der die Wohnqualität im Hinblick auf Bebauungsdichte, Lichteinfall etc beeinflusst, kann nicht unbedingt mit dem Blick ins Grüne (der Grünlage) gleichgesetzt werden. (T5)
    Beisatz: Hier: Im schriftlichen Mietvertrag vom 5. 2. 1996 wurden folgende für den Lagezuschlag bedeutsame Umstände angeführt: "Lage des Mietobjekts außerhalb eines Gründerzeitviertels" und "verkehrsgünstige Lage mit Grünblick". (T6)
  • 5 Ob 99/15t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 99/15t
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/122
  • 5 Ob 71/16a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 71/16a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/105
  • 5 Ob 74/17v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 74/17v
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/131
  • 5 Ob 158/18y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 128/20i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 128/20i
    Beis wie T2
  • 5 Ob 115/21d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2021 5 Ob 115/21d
    Beis wie T2
  • 5 Ob 143/21x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 143/21x
    Beis wie T3
  • 5 Ob 100/21y
    Entscheidungstext OGH 07.10.2021 5 Ob 100/21y
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111820

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0050OB00101_99K0000_002

Entscheidungstext 5Ob101/99k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob101/99k

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Anmerkung

E53745 05A01019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Andrea M*****, und 2.) Gerhard G*****, beide vertreten durch Mag. Barbara Sirk und Mag. Günther Weber, Funktionäre des Mieterschutzverbandes Österreich, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, gegen die Antragsgegnerin Sofie L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 11, 12 und 14 MRG, infolge der Revisionsrekurse der Antragsteller sowie der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Februar 1999, GZ 3 R 360/98b-29, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 1998, GZ 5 Msch 95/97h-23, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Sachbeschluß hat das Rekursgericht folgende für das Revisionsrekursverfahren relevante Entscheidungen getroffen: Es billigte im Zusammenhang mit der Überprüfung des von den Antragstellern vom 17. 4. 1996 bis 30. 11. 1997 für die Wohnung top 5 im Haus G*****, gezahlten Hauptmietzinses die schon vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, daß die Wohnung über keine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit verfügte und daß bei der Ermittlung des Lagezuschlags zum Richtwertmietzins abweichend vom Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 3, MRG Maß am Verkehrswert unbebauter statt bebauter Liegenschaften genommen wurde; darüber hinaus schuf das Rekursgericht zwar einen Rückzahlungstitel für die von den Antragstellern im Jahr 1996 geleisteten Überzahlungen, lehnte dies aber für das Jahr 1997 ab, weil sich mangels Betriebskostenabrechnung (die bei Schluß der Verhandlung auch noch gar nicht fällig war) keine bezifferbaren Überzahlungen ergeben hätten.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 130.000,-- übersteigt und daß im Hinblick auf die berichtigende Interpretation des Paragraph 16, Absatz 3, MRG der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle - soweit ersichtlich - Judikatur zur Frage, ob bei der Ermittlung des Lagezuschlages Grundstückspreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeignete Grundstücke, oder - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - für bebaute Grundstücke heranzuziehen sind. Das Rekursgericht war in dieser Frage der von Würth (in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 25 zu Paragraph 16, MRG) und anderen Autoren (aaO) vertretenen Lehrmeinung gefolgt, daß eine den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung geboten sei.

In den jetzt vorliegenden Revisionsrekursen bekämpfen die Antragsteller die Unterlassung des Rekursgerichtes, für die im Jahr 1997 geleisteten Überzahlungen einen (allenfalls gemäß Paragraph 273, ZPO auszumessenden) Rückzahlungstitel zu schaffen, während die Antragsgegnerin das Problem der Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG (mit der Forderung eines Festhaltens am Wortlaut der Gesetzesbestimmung) aufgreift und der vorhandenen Duschgelegenheit (sie befindet sich zusammen mit dem WC in einem nur 1,46 m2 großen Raum) zeitgemäßen Standard zubilligen möchte. Diesen unterschiedlichen Verfahrenszielen entsprechend enthalten die Revisionsrekurse jeweils Abänderungs- und - in eventu - Aufhebungsanträge. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin haben schließlich auch noch Revisionsrekursbeantwortungen erstattet, in denen sie beantragten, dem jeweils von der Gegenseite erhobenen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Beide Revisionsrekurse sind unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß ist unabhängig vom gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes wahrzunehmen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) und führt dazu, daß sich der erkennende Senat gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Revisionsrekurs der Antragsteller.

Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG hat der mit einer Mietzinsüberprüfung (oder einer anderen ins Msch-Verfahren verwiesenen Angelegenheit) befaßte Außerstreitrichter einen vollstreckbaren Titel zu schaffen, wenn sich im Verfahren ein Rückforderungs- und Ersatzanspruch des antragstellenden Mieters "ergibt" (Näheres dazu bei Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, im HB zu MRG, 509; 5 Ob 2149/96g = EWr I/37/102 ua). Ob dies zutrifft, ist nach den jeweiligen Verfahrensergebnissen zu beurteilen, läßt sich also immer nur von Fall zu Fall entscheiden. Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen vergleiche 5 Ob 1024/91 ua).

Im konkreten Fall hat sich nach Meinung des Rekursgerichtes für das Jahr 1997 kein Rückzahlungsanspruch der Antragsteller aus dem Titel überhöhter Mietzinszahlungen ergeben, weil noch nicht feststeht, wie hoch der im bezahlten Pauschalmietzins enthaltene Betriebskostenanteil war. Darin ist auch nach Prüfung der im Revisionsrekurs der Antragsteller vorgetragenen Argumente keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung zu erkennen, weil es der Judikatur entspricht, daß dem Mieter, der - wie hier - in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalmietzinses gerichtlich überprüfen läßt, kein Rückzahlungstitel verschafft werden kann, solange nur die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses feststeht, die übrigen Mietzinsbestandteile aber ungeklärt sind (5 Ob 190/98x). Eine Aufgliederung des Pauschalmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 a, MRG war nicht beantragt; daß etwa die Anträge nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 12, MRG unvollständig erledigt worden wären, blieb ungerügt.

Dem Revisionsrekurs der Antragsteller fehlen somit die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.

Mit der rekursgerichtlichen Verneinung eines zeitgemäßen Standards der im verfahrensgegenständlichen Mietobjekt vorhandenen Badegelegenheit verbindet sich, ohne daß dies näherer Ausführungen bedürfte, keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage. Das hat schon das Rekursgericht - durchaus im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche immolex 1998, 104/59) - so gesehen.

Im übrigen ist folgendes auszuführen:

Richtig ist, daß noch keine Judikatur zur Frage vorliegt, ob Paragraph 16, Absatz 3, MRG in der Fassung des 3. WÄG, um den wahren Willen des Gesetzgebers zu vollziehen, so ausgelegt werden muß, daß bei der Ermittlung des Lagezuschlags zum Richtwertmietzins nicht an den in dieser Gegend üblichen Preisen "bebauter" Grundstücke (wie der Gesetzeswortlaut vorgeben würde), sondern an den Preisen unbebauter Grundstücke Maß genommen wird. Die letzteres aussprechende Entscheidung des Rekursgerichtes hat daher "nur" die Meinung gewichtiger Kommentatoren für sich (siehe dazu Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 25 zu Paragraph 16, MRG mwN; dazu noch Würth, Richterseminar zum neuen Mieten- und Wohnungseigentumsrecht, WoBl 1994, 93 [94]; Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins, 97; aM, soweit ersichtlich, nur Schuster, Ausgewählte Rechtsfragen der Mietzinsbildung, WoBl 1996, 85 [95]). Dennoch läßt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin im konkreten Fall nicht mit dieser offenen Rechtsfrage begründen.

Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist hier nicht der Fall, weil es an einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung des in strittiger Höhe bemessenen Lagezuschlags fehlt. Das Problem der richtigen Auslegung des Paragraph 16, Absatz 3, MRG stellt sich daher gar nicht.

Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, MRG ist ein Zuschlag nach Absatz 3, leg cit (also der Lagezuschlag) nur dann zulässig, wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekanntgegeben worden sind. Dabei handelt es sich um eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters (WoBl 1999, 92/44 mit Anmerkung von Dirnbacher), die als zwingend angesehen werden muß vergleiche Würth in Rummel2, Rz 2 vor Paragraph eins, MRG). Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.

Im gegenständlichen Fall fehlen entsprechende Behauptungen und Nachweise. Die Antragsgegnerin hat den mit den Antragstellern vereinbarten Pauschalmietzins im wesentlichen nur damit zu rechtfertigen versucht, daß sie wegen der Errichtung des Mietgegenstandes auf Grund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung keiner Mietzinsbindung unterliege, was sich als unrichtig herausstellte. Auch im Verfahren ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine dem Paragraph 16, Absatz 4, MRG entsprechende Bekanntgabe der für einen Lagezuschlag verwertbaren Umstände, die Anlaß für eine Erörterung des Problems, allenfalls für eine Anleitung der Antragsgegnerin zu ergänzendem Tatsachen- und Beweisvorbringen hätten gegeben können. So ist zB dem vorgelegten Mietvertrag vom 17. 4. 1996 nichts zu entnehmen, was sich mit den Voraussetzungen für einen Lagezuschlag im Zusammenhang bringen ließe. Die Antragsgegnerin kann sich daher durch die Zuerkennung eines ihrer Ansicht nach zu gering (weil abweichend vom Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 3, MRG) bemessenen Lagezuschlags nicht beschwert erachten. Auch ihrem Revisionsrekurs fehlt die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierte Zulässigkeitsvoraussetzung.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00101.99K.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0050OB00101_99K0000_000