Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).